Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, BGR / DGUV-R
Frame öffnen

DGUV Regel 109-011 - Umgang mit Magnesium (BGR 204)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/328)

(Ausgabe 08/2005)




Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Magnesium hat die Eigenschaft, mit Luftsauerstoff zu oxidieren. Die Oxidation ist ein exothermer chemischer Vorgang, also eine Reaktion, bei der Wärme frei wird.

Magnesium kann aber auch mit verschiedenen anderen Stoffen chemisch reagieren; insbesondere gilt dies für sauerstoffhaltige Verbindungen. Magnesium reagiert z.B. bei niedrigen Temperaturen mit Wasser unter Freisetzung von Wasserstoff. Für diese Reaktion spielt die Wasserzusammensetzung und -temperatur, insbesondere aber die Magnesiumteilchengröße eine entscheidende Rolle. Bei einer großen spezifischen Oberfläche des Magnesiums (Späne, Stäube) kann so viel Wasserstoff frei werden, dass dieser in Mischung mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch (Knallgas) bildet.

Gefährliche Zustände sind insbesondere bei Reaktionen mit schmelzflüssigem und brennendem Magnesium zu erwarten.

Magnesiumschmelze brennt an der Oberfläche bei Zutritt von Luftsauerstoff.

Magnesiumstäube und -späne sind leichtentzündlich. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen sogar selbstentzündlich sein. Mit kleinerer Teilchengröße wird die Angriffsfläche für den Luftsauerstoff größer, dies ist der Grund dafür, dass Magnesiumstaub bei entsprechender Konzentration und Verteilung in der Luft explosionsfähig ist.

Bei den hohen Verbrennungstemperaturen des Magnesiums von ca. 3000 °C wird bei Anwesenheit von Wasser dieses in Wasserstoff und Sauerstoff aufgespalten. Dabei kommt es zur Bildung von Knallgas und somit zu gefährlichen Reaktionen.

Magnesium wird in der Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 4a der Gefahrstoffverordnung als gefährlicher Stoff ausgewiesen, wenn es in Form von Pulver (Stäuben) oder Spänen vorliegt. Die Gefahrstoffverordnung enthält keine konkreten Hinweise, welche Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Magnesiumstäuben und -spänen anzuwenden sind.

Die vorliegenden BG-Regeln fassen die wesentlichen Forderungen für den Umgang mit Magnesium aus

zusammen und geben darüber hinaus zusätzliche sicherheitstechnische Hinweise.

Hinweis:Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember 2004 - IIIB3-35122 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung

Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - gegebenenfalls nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf Magnesium, wenn

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung

  1. bei der Primärerzeugung von Magnesium,
  2. bei der Wiederaufarbeitung von Magnesium in Form von Spänen, Stäuben oder Schlämmen in Recyclingbetrieben,
  3. bei der Herstellung von Magnesiumpulver,
  4. bei Zugabe von kompaktem Magnesium in Schmelzen anderer Metalle oder Legierungen, wenn die Endlegierung oder eine flüssige Zwischenstufe weniger als 80 % ihres Gewichtes Magnesium enthält,
  5. beim Umgang mit Magnesium im Labor und in Versuchseinrichtungen unter Aufsicht eines Aufsichtführenden.
    Recyclingbetriebe sind Betriebe oder Betriebsbereiche für die Wiederaufbereitung, für die eine Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) besteht.

    Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

    Dies schließt ein, dass der Aufsichtführende auch ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Reaktivität des Magnesiums besitzt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Magnesium sind Magnesium und Magnesiumlegierungen mit einem Gewichtsanteil von mehr als 80 % Magnesium.
    Magnesiumwerkstoffe siehe
    (gestrichen)
    • DIN EN 1753 "Magnesium und Magnesiumlegierungen; Blockmetalle und Gussstücke aus Magnesiumlegierungen",
    • DIN EN 1754 "Magnesium und Magnesiumlegierungen; Anoden, Blockmetalle und Gussstücke aus Magnesium und Magnesiumlegierungen; Bezeichnungssystem".
  2. Magnesiumstaub ist feinkörniges Magnesium mit einem Teilchendurchmesser kleiner als 500 µm.
  3. Magnesiumspäne sind die beim Spanen mit geometrisch bestimmten Schneiden anfallenden Späne einschließlich ihrer staubförmigen Anteile.
  4. Magnesiumschlämme sind die mit Wasser oder wasserhaltigen Benetzungsmitteln gebundenen Magnesiumstäube.
  5. Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen
  6. Feuergefährdete Bereiche

    und darüber hinaus

  7. Lagern ist das Aufbewahren von Magnesium in Form von Spänen, Stäuben und Schlämmen zum Zwecke der späteren Verwendung und Abgabe an andere.
    Siehe § 3 Gefahrstoffverordnung.
  8. Spanen ist die spanabhebende Bearbeitung von Magnesium mit geometrisch bestimmten und geometrisch unbestimmten Schneiden.
    Spanen mit geometrisch bestimmten Schneiden sind z.B. Drehen, Fräsen, Bohren.

    Spanen mit geometrisch unbestimmten Schneiden sind z.B. Schleifen, Bürsten, Polieren.

  9. Maschinen sind solche, mit denen
  10. Kühlschmierstoffe sind

    flüssige Zubereitungen zum Kühlen, Schmieren, Spülen und zum Korrosionsschutz von Werkzeugen und Werkstücken bei der Be- und Verarbeitung.

    Siehe DIN 51385 "Schmierstoffe; Kühlschmierstoffe; Begriffe".
  11. Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe sind Kühlschmierstoffe, die für die Anwendung nicht mit Wasser gemischt und in der vom Hersteller gelieferten Zusammensetzung verwendet werden.
    Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe sind z.B. Schneid- und Bohröle.

    Siehe DIN 51520 "Schmierstoffe; Kühlschmierstoffe; Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe SN; Mindestanforderungen".

  12. Wassergemischte Kühlschmierstoffe sind die aus wassermischbaren Kühlschmierstoffen hergestellten Verdünnungen mit Wasser auf die Gebrauchskonzentration.
    Wassergemischte Kühlschmierstoffe werden in der Praxis unter anderem auch als Bohrmilch, Bohremulsion oder Schleifwasser bezeichnet.

    Siehe auch "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" (BGR 143).

3 Allgemeine Anforderungen

Arbeits- und Lagerräume, Lager im Freien, Behälter zum Lagern und Transportieren, Löscheinrichtungen, Schmelz- und Gießeinrichtungen, die für den Umgang mit Magnesium benötigt werden, müssen diesen Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Hinsichtlich allgemein anerkannter Regeln der Technik siehe Anhang "Vorschriften und Regeln".

4 Allgemeines

4.1 Arbeits- und Lagerräume, Lager im Freien

4.1.1 Wände, Decken und Fußböden in feuergefährdeten Bereichen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei zu erwartender Staubentwicklung müssen sie so gestaltet sein, dass sich möglichst wenig Staub ablagern oder festsetzen kann; sie müssen leicht zu reinigen sein.

Siehe Abschnitt 6.1 VDI 2263 "Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen".

Nichtbrennbare Baustoffe siehe DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen".

4.1.2 Wände, Decken und Fußböden der Bereiche, in denen Schmelz- und Gießarbeiten ausgeführt werden, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das Material der Fußböden darf mit flüssigem oder brennendem Magnesium nicht gefährlich reagieren können.

Feuchtigkeitsbindende Fußböden sollten vermieden werden.

4.1.3 In begehbaren Räumen müssen Türen und Tore so angeordnet sein, dass von jeder Stelle des Raumes eine bestimmte Entfernung zum nächstgelegenen Ausgang nicht überschritten wird. Die in der Luftlinie gemessene Entfernung soll höchstens betragen:

Bei Räumen mit mehreren Türen sollten sich die Ausgänge möglichst gegenüber befinden.

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/1 "Türen und Tore".

4.1.4 Einrichtungen in Bereichen, in denen mit Späne- oder Staubanfall zu rechnen ist, sollten so gestaltet und aufgestellt sein, dass Späne- und Staubablagerungen weitgehend vermieden werden und eine Reinigung leicht möglich ist.

Vermeiden waagerechter Flächen verringert die Späne- und Staubablagemöglichkeit.

4.1.5 In Räumen mit feuergefährdeten Bereichen und in Räumen mit Bereichen, in denen Schmelz- und Gießarbeiten durchgeführt werden, müssen elektrische Betriebsmittel und Gas oder Flüssigkeit fördernde Leitungen für diese Bereiche bei Gefahr von einer nicht gefährdeten, leicht erreichbaren Stelle aus abgeschaltet werden können. Die Schaltanlagen müssen entsprechend ihrer Funktion und ihrem Schaltzustand deutlich erkennbar gekennzeichnet sein.

Errichtung elektrischer Anlagen siehe

4.1.6 In Räumen und Lagern im Freien mit feuergefährdeten Bereichen müssen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, mit dem Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten", explosionsgefährdete Bereiche zusätzlich mit dem Warnzeichen W 21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Siehe §§ 43 und 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.1.7 Lagerräume und Lager im Freien, in denen Magnesiumspäne und -stäube gelagert sind, müssen an den Zugängen mit dem Verbotszeichen P 06 "Zutritt für Unbefugte verboten" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

4.2 Zündquellen

4.2.1 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen der 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechen.

Siehe auch DIN EN 50 281-1-2/VDE 0165-2 und DIN EN 60079.

4.2.2 In explosionsgefährdeten Bereichen sollten alle Anlagenteile, die gefährlich elektrostatisch aufgeladen werden können, elektrisch leitfähig sein. Sie müssen elektrostatisch geerdet sein.

Solche Anlagenteile sind z.B. Absaughauben und Absaugkanäle.

Siehe auch BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

4.2.3 Oberflächentemperaturen in explosions- und feuergefährdeten Bereichen dürfen nicht so hoch sein, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube sowie auf Oberflächen abgelagerte Späne oder abgelagerter Staub entzündet werden können. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. Die Oberflächentemperatur muss sicher unterhalb der Mindestzündtemperatur des Gas-, Dampf- und Nebel-Luft-Gemisches liegen.
  2. Die Oberflächentemperatur darf 2/3 der Mindestzündtemperatur in °C des jeweiligen Staub-Luft-Gemisches nicht überschreiten.
  3. An Flächen, auf denen Ablagerungen von Spänen und Stäuben nicht wirksam verhindert sind, darf die Oberflächentemperatur die um 75 K verminderte Glimmtemperatur der jeweiligen Späne bzw. des jeweiligen Staubes nicht überschreiten.
  4. Maßgeblich für Stäube ist der niedrigere der nach den Nummern 2 und 4 ermittelten Werte.
  5. Bei Oberflächentemperaturen unter 300 °C sind die Bedingungen nach Nummern 2 und 3 für Magnesiumstäube als erfüllt anzusehen; bei höheren Oberflächentemperaturen ist ein Nachweis der Glimm- und Zündtemperatur des im Einzelfall vorliegenden Staubes erforderlich.
    Siehe auch DIN EN 50 281-1-2/VDE 0165-2 und DIN EN 60079.

4.2.4 In feuergefährdeten Bereichen sind offene Heizungsanlagen nicht zulässig.

Offene Heizungsanlagen sind z.B. Heizstrahler.

4.3 Lagerung und Transport

4.3.1 Für die Lagerung und den Transport von trockenen Magnesiumspänen und -stäuben müssen dicht schließbare Behälter vorhanden sein.

4.3.2 Für die Lagerung und den Transport von feuchten und verunreinigten Magnesiumspänen und -stäuben müssen schließbare Behälter vorhanden sein, die so ausgebildet sind, dass freiwerdender Wasserstoff gefahrlos entweichen kann.

4.3.3 Für die Lagerung und den Transport von Magnesiumschlämmen müssen nicht abgedeckte Behälter vorhanden sein, aus denen freiwerdender Wasserstoff gefahrlos entweichen kann.

4.3.4 Die Behälter nach den Abschnitten 4.3.1 bis 4.3.3 müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen und entsprechend § 5 der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein.

Grundsätzlich kommen solche Behältnisse in Betracht, die auch für den außerbetrieblichen Transport zugelassen sind (siehe Gefahrgutverordnung Straße (ersetzt durch GGVSE), Gefahrgutverordnung Eisenbahn (ersetzt durch GGVSE), Gefahrgutverordnung See).

Behältnisse aus gänzlich nichtbrennbaren Stoffen sollten im Hinblick auf Gefahren der Brandausbreitung bevorzugt werden.

Kennzeichnungsbeispiel für trockene Magnesiumspäne:

Magnesiumspäne

Leichtentzündlich (Gefahrensymbol - F)

Gefahrenhinweise:

  • Leichtentzündlich (brennbarer fester Stoff)
  • Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.

Sicherheitsratschläge:

  • Behälter trocken und dicht geschlossen halten.
  • Von Zündquellen fernhalten - Nicht Rauchen.
  • Zum Löschen mit Feuerlöscher Brandklasse D verwenden.
    Kein Wasser verwenden.

Hersteller:


4.4 Feuerlöschmittel, Feuerlöscheinrichtungen

4.4.1 In feuergefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen Schmelz- und Gießarbeiten durchgeführt werden, müssen für Magnesiumbrände geeignete Feuerlöschmittel und geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Menge bereitgestellt sein.

Geeignete Feuerlöschmittel sind z.B.

Trockene rostfreie Graugussspäne und trockener Sand sind nicht geeignet für Magnesiumbrände in Schmelztiegeln.

Ungeeignete Feuerlöschmittel sind z.B.

Wasser und wasserhaltige Feuerlöschmittel führen bei brennendem Magnesium zu gefährlichen Reaktionen (Knallgasbildung)!

Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind z.B. Feuerlöscher der Brandklasse D mit Pulverbrause.

Siehe

Sauerstoffverdrängende Gase, wie Argon oder andere Gase bzw. Gasgemische, für die die Löschwirksamkeit bei Magnesiumbränden nachgewiesen ist, sind nur für die Anwendung in begrenzten geschlossenen Räumen (Behälter, technische Anlagen) geeignet, wenn eine löschwirksame Konzentration des Gases über eine ausreichend lange Zeit aufrechterhalten wird.

Der für eine Löschwirkung zu unterschreitende Restsauerstoffgehalt liegt bei Magnesiumbränden weit unter dem von Bränden organischer Stoffe, z.B. Öle.

Die für eine Löschwirkung notwendige Löschdauer liegt bei Magnesiumbränden weit über der von Bränden organischer Stoffe, z.B. Öle.

Hinsichtlich Maßnahmen des Personenschutzes bei Feuerlöschanlagen für begehbare Räume siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (BGR 134).

4.4.2 In feuergefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen Schmelz- und Gießarbeiten durchgeführt werden, dürfen für das Löschen anderer Brände als Magnesiumbrände keine Feuerlöscheinrichtungen mit Wasser oder wasserhaltigem Feuerlöschmittel vorhanden sein.

4.4.3 Auf das Verbot des Einsatzes von Wasser als Feuerlöschmittel muss durch das Verbotszeichen P 04 "Mit Wasser löschen verboten" hingewiesen sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

4.4.4 Zum Löschen in Brand geratener Kleidung müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.

Als Feuerlöscheinrichtungen für brennbare Kleidung kommen z.B. Löschdecken nach DIN 14155 "Löschdecke" in Betracht.

4.4.5 Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen und Feuerlöschmittel befinden müssendeutlich erkennbar und dauerhaft mit dem Brandschutzzeichen F 05 "Feuerlöscher" bzw. F 07 "Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

5 Betrieb

A Gemeinsame Bestimmungen

5.1 Anzeige

5.1.1 Der Unternehmer sollte den Umgang mit Magnesium entsprechend Abschnitt 1 der zuständigen Berufsgenossenschaft vor dessen erstmaliger Aufnahme unter Angabe der Verfahren, Einrichtungen und der Höchstzahl der Versicherten schriftlich anzeigen.

Neben der Information der Berufsgenossenschaft sollte das zuständige Brandschutzamt informiert werden, Melde- oder Genehmigungspflichten nach staatlichen Schutzvorschriften bleiben hiervon unberührt.

5.1.2 Abschnitt 5.1.1 gilt auch bei wesentlichen Änderungen im Umgang mit Magnesium.

Wesentliche Änderungen sind z.B. räumliche Verlegung von Arbeits- und Lagerbereichen, Verfahrensänderungen und größere Ausweitung des Umganges mit Magnesium.

5.2 Meldepflicht

5.2.1 Der Unternehmer hat meldepflichtige Brände und Explosionen der zuständigen Behörde mitzuteilen.

 Meldepflichtige Brände und Explosionen siehe Umweltschadensanzeigeverordnung.

Nach der Umweltschadensanzeigeverordnung sind z.B. solche Brände meldepflichtig, die nicht mit eigenen Mitteln bekämpft werden können.

5.2.2 Zusätzlich zu Abschnitt 5.2.1 sollte der Unternehmer meldepflichtige Brände und Explosionen der zuständigen Berufsgenossenschaft mitteilen, auch wenn kein Personenschaden entstanden ist.

5.3 Informationspflicht

Der Unternehmer hat bei der Abgabe von Magnesiumteilen in kompakter Form an andere, spätestens bei der ersten Lieferung, ein EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung zu übermitteln, wenn damit zu rechnen ist, dass

5.4 Beschäftigungsbeschränkungen

5.4.1 Der Unternehmer darf Jugendliche mit Arbeiten entsprechend Abschnitt 1 nicht beschäftigen.

Siehe

5.4.2 Abschnitt 5.4.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
    und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet

ist.

 Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Dies schließt ein, dass der Aufsichtführende auch ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Reaktivität des Magnesiums besitzt.

5.5 Betriebsanweisungen

5.5.1 Der Unternehmer hat für Arbeiten entsprechend Abschnitt 1 magnesiumspezifische Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen.

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten in der Betriebsstätte zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie dient als Grundlage für Unterweisungen; siehe § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Ziel einer Abfassung in verständlicher Form und Sprache der Versicherten ist es, dass die Betriebsanweisung von den Versicherten verstanden und befolgt werden kann. Dies kann z.B. bedeuten, dass die Betriebsanweisung gegebenenfalls in der Muttersprache der Versicherten abgefasst werden muss.

Magnesiumspezifische Betriebsanweisungen sollten werkstoffbezogene Informationen vermitteln, dabei sollten z.B. folgende Punkte berücksichtigt sein:

Siehe

5.5.2 Der Unternehmer hat für den Einsatz von

Betriebsanweisungen unter Berücksichtigung der von den Herstellern mitgelieferten Betriebsanleitungen zu erstellen. In diesen Betriebsanweisungen sind alle über die in magnesiumspezifischen Betriebsanweisungen nach Abschnitt 5.5.1 hinausgehenden sicherheitstechnischen Hinweise aufzunehmen, insbesondere

5.5.3 Die Betriebsanweisungen sind in der Betriebsstätte bekannt zu machen.

Die Bekanntgabe der Betriebsanweisungen kann z.B. durch einen Aushang in der Betriebsstätte oder durch Aushändigen an die Versicherten erfolgen.

5.5.4 Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

 Siehe auch § 15 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.6 Unterweisung

5.6.1 Der Unternehmer hat die Versicherten, die mit Magnesium entsprechend Abschnitt 1 beschäftigt werden, anhand der Betriebsanweisungen über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen.

Siehe auch

5.6.2 Der Unternehmer hat die Versicherten zusätzlich über die Maßnahmen zur Bekämpfung von Magnesium-Entstehungsbränden zu unterweisen. Eine ausreichende Anzahl von benannten Versicherten ist mit den Methoden der Brandbekämpfung vertraut zu machen. Die Unterweisungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen.

 Feuerlöschübungen sollten mit dem Brandschutzamt bzw. der zuständigen Feuerwehr abgestimmt werden.

Siehe auch § 10 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 22 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.6.3 Der Unternehmer hat die Durchführung der Unterweisungen zu dokumentieren. Die Unterwiesenen haben die Teilnahme durch Unterschrift zu bestätigen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

 Siehe auch
  • § 14 Gefahrstoffverordnung,
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555.

5.7 Persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung

5.7.1 Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht auszuschließen, dass die Versicherten beim Umgang mit Magnesium Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer persönliche Schutzausrüstungen entsprechend der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen richtet sich nach den jeweiligen Tätigkeiten der Versicherten und den betrieblichen Gegebenheiten.

Hinsichtlich des Umgangs mit Magnesium zum Beispiel für Versicherte,

Der ordnungsgemäße Zustand der Schutzkleidung beim Umgang mit Magnesium wird z.B. erreicht durch

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe

5.7.2 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

 Siehe § 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.7.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, für die persönliche Schutzausrüstungen in Form von Schutzkleidung wegen geringer Gefährdung nicht erforderlich sind, möglichst glatte Arbeitskleidung benutzen, wenn die Gefahr der Berührung mit Magnesiumspänen und -stäuben nicht auszuschließen ist.

5.7.4 Arbeitskleidung, die mit Magnesiumspänen und -stäuben in Berührung kommt, sollte zur Vermeidung von Kleiderbränden regelmäßig in angemessenen Zeitabständen gereinigt werden.

Dies wird z.B. erreicht durch

Angemessene Zeitabstände können wegen unterschiedlichster Arbeitsbedingungen nicht angegeben werden.

5.7.5 Schutzkleidung und Arbeitskleidung, die mit Magnesiumspänen und -stäuben in Berührung kommt, darf nicht für den Umgang mit anderen Stoffen verwendet werden, wenn Verschmutzungen durch diese Stoffe zu erwarten sind, die gefährlich mit Magnesium reagieren können.

Im Falle eines Kleiderbrandes sind besonders heftige Reaktionen zu erwarten, wenn die Kleidung z.B. beim Schleifen von eisenhaltigen Werkstoffen verwendet wurde (metallothermische Reaktion).

5.8 Arbeits- und Lagerräume, Lager im Freien

5.8.1 An Arbeitsplätzen, in Arbeits- und Lagerräumen sowie Lager im Freien sind Ablagerungen von Magnesiumspänen und -stäuben so gering wie möglich zu halten.

Siehe VDI 2263 "Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen".

5.8.2 Magnesiumabfälle in Form von Spänen und Stäuben an den Arbeitsplätzen sind in Behältern nach Abschnitt 4.3 zu sammeln und zur Einschränkung der Brandlast in angemessenen Zeitabständen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und ins Lager zu schaffen.

Die Entfernung der Späne in angemessenen Zeitabständen bedeutet, dass allgemein nach Arbeitsende - spätestens nach Schichtende - die Entfernung erfolgt, solange nicht nur sehr geringe Spänemengen zusammenkommen, deren Verbleiben in geschlossenen Behältern unkritisch ist.

Siehe auch Abschnitte 5.9.1.1 und 5.9.1.2.

5.8.3 Der Zugang zu Lagern für Magnesiumspäne und -stäube ist für Unbefugte verboten.

5.8.4 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Gesundheit der Versicherten nicht durch gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe und Schwebstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen gefährdet wird und sie nicht unangemessen belästigt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass die lufttechnischen Einrichtungen benutzt werden.

 Siehe
  • § § 7 bis 9 Gefahrstoffverordnung,
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere
    • TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (ZH 1/401),
    • TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",
    • TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz".

5.9 Lagerung und Transport

5.9.1 Magnesiumspäne und -stäube

5.9.1.1 Trockene Magnesiumspäne und -stäube dürfen nur in Behältern nach Abschnitt 4.3.1 gesammelt, transportiert und gelagert werden. Die Behälter sind geschlossen zu halten.

5.9.1.2 Feuchte und verunreinigte Magnesiumspäne und -stäube dürfen nur in Behältern nach Abschnitt 4.3.2 gesammelt, transportiert und gelagert werden. Es ist eine Trennung nach unterschiedlichen Stoffgemischen vorzunehmen.

Unterschiedliche Stoffgemische sind z.B.

5.9.1.3 Es ist dafür zu sorgen, dass das Eindringen von Tropf- und Spritzwasser in Behälter verhindert wird.

5.9.1.4 Behälter müssen in Lagerräumen nach Abschnitt 4.1 aufbewahrt werden. Eine Lagerung anderer leichtentzündlicher Stoffe und Stoffe, die im Brandfalle den Magnesiumbrand unterstützen, ist im gleichen Raum nicht zulässig.

Besonderheiten für die Lagerung von Magnesiumspänen, welche mit wassergemischten Kühlschmierstoffen benetzt sind, siehe Abschnitt 5.9.1.6.

5.9.1.5 Abweichend von Abschnitt 5.9.1.4 Satz 1 ist eine Lagerung im Freien zulässig, wenn die Behälter gegen direkte Sonneneinwirkung und Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sind und ein für den Brandfall ausreichender Abstand von Gebäuden eingehalten wird.

Der Abstand zu Gebäuden ist nicht eindeutig festgelegt. Im Baugenehmigungsverfahren wird der Abstand unter anderem nach dem Grad der Gefährdung mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abzustimmen sein.

5.9.1.6 Behälter dürfen nicht in Lagerräumen, sondern nur im Freien gelagert werden, wenn die Gefahr der Selbstentzündung nicht ausgeschlossen werden kann. Hierbei müssen die Bedingungen nach Abschnitt 5.9.1.5 eingehalten werden.

Eine Selbstentzündungsgefahr besteht z.B. bei feuchten, verunreinigten und mit Spänen und Stäuben anderer Metalle vermischten Magnesiumspänen und -stäuben.

5.9.2 Magnesiumschlämme

5.9.2.1 Magnesiumschlämme, die sich nicht in vorhandenen Schlammauffangeinrichtungen befinden, dürfen nur in Behältern nach Abschnitt 4.3.3 gesammelt, transportiert und gelagert werden.

5.9.2.2 Magnesiumschlämme aus Schlammauffangeinrichtungen dürfen für einen sicheren Transport und eine sichere Lagerung nur in Behälter nach Abschnitt 4.3.3 umgefüllt werden.

5.9.2.3 Behälter mit Magnesiumschlämmen sind in gut durchlüfteten Räumen, vorzugsweise jedoch im Freien zu lagern, so dass gefährliche Ansammlungen von Wasserstoff vermieden werden.

5.9.2.4 Magnesiumschlämme sind so zu behandeln, dass Selbstentzündung, Staubbrand- und Staubexplosionsgefahr vermieden werden.

Der Selbstentzündung sowie der Staubbrand- und Staubexplosionsgefahr kann z.B. durch ausreichende Nässe des Schlamms oder durch Verdichtung entgegengewirkt werden.
UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen