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5.9.3 Umweltschutz

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim innerbetrieblichen Lagern und Transportieren von kühlschmierstoffdurchsetzten Magnesiumspänen und -schlämmen die einschlägigen Umweltschutzvorschriften eingehalten werden.

Siehe z.B.

5.10 Vermeiden von Zündquellen

5.10.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in explosionsgefährdeten Bereichen nur geeignete Geräte eingesetzt werden.

Geeignete Geräte sind solche, die der Explosionsschutzverordnung entsprechen.

Weiterhin geeignet sind Geräte, die dem § 7 (Übergangsbestimmungen) der Verordnung entsprechen. Danach dürfen elektrische Betriebsmittel, die der EN 50014/DIN VDE 0170/0171-1 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmungen" entsprechen, bis zum 30. Juni 2003 bereitgestellt, bzw. in den Verkehr gebracht werden.

Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

5.10.2 In feuergefährdeten Bereichen ist Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten.

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe Abschnitt 4.1.6.

5.10.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in feuergefährdeten Bereichen keine Arbeiten mit Zündgefahr vorgenommen werden.

Siehe § 22 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.10.4 Abweichungen von Abschnitt 5.10.3 sind zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen wurden und der Unternehmer eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat.

Siehe auch § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15); seit 1. Januar 2005 außer Kraft - siehe Kapitel 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

5.10.5 In der Nähe von feuergefährdeten Bereichen dürfen Arbeiten mit Zündgefahr nur ausgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Zündquellen in die gefährdeten Bereiche gelangen können.

5.11 Bearbeiten und Abscheiden unterschiedlicher Werkstoffe

5.11.1 Ein wechselweises oder gleichzeitiges Bearbeiten von Magnesium und funkenreißenden Werkstoffen ist nicht zulässig, wenn das Auftreten von Funken nicht sicher vermieden werden kann.

5.11.2 Abweichend von Abschnitt 5.11.1 ist ein gleichzeitiges Bearbeiten von Magnesium und funkenreißenden Stoffen nur zulässig, wenn Brand- und Explosionsgefahren durch andere Maßnahmen vermieden sind.

5.11.3 Ein wechselweises oder gleichzeitiges Bearbeiten von Magnesium und anderen Werkstoffen ist nicht zulässig, wenn gefährliche Reaktionen zwischen den unterschiedlichen Werkstoffen in Form von Spänen, Stäuben und Schlämmen nicht auszuschließen sind.

Gefährliche Reaktionen sind insbesondere zwischen Magnesium und eisenhaltigen Werkstoffen zu erwarten (Metallothermische Reaktionen).

Gefährliche Reaktionen zwischen Magnesium und Aluminium sind bisher nicht bekannt geworden.

5.11.4 Abweichend von Abschnitt 5.11.3 ist das wechselweise Bearbeiten nur zulässig, wenn für das Fortleiten und Abscheiden von Spänen, Stäuben und Schlämmen des Magnesiums und der anderen Werkstoffe jeweils gesonderte Einrichtungen verwendet werden und bei den übrigen Einrichtungen und Maschinen vor jedem Wechsel durch Reinigungsmaßnahmen sämtliche Werkstoffreste entfernt werden.

5.12 Löschen von Bränden

5.12.1 Zum Löschen von Magnesiumbränden dürfen nur geeignete Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen nach Abschnitt 4.4.1 verwendet werden. Beim Löschen muss das Aufwirbeln von Staub vermieden werden.

5.12.2 Die Verwendung von Wasser und wasserhaltigen Feuerlöschmitteln ist verboten.

Wasser und wasserhaltige Feuerlöschmittel führen bei brennendem Magnesium zu gefährlichen Reaktionen (Knallgasbildung)!

Siehe auch Abschnitt 4.4.2.

5.12.3 Abweichend von Abschnitt 5.12.1 kann es bei kleinen Brandherden zweckmäßig sein, auf Feuerlöschmitteleinsatz zu verzichten und statt dessen das brennende Magnesium in geeigneter Weise aufzunehmen und an sicherer Stelle ausbrennen zu lassen.

5.12.4 In Brand geratene magnesiumbehaftete Kleidung ist vorzugsweise abzuwerfen oder mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen zu löschen.

Als Feuerlöscheinrichtungen für brennende Kleidung kommen z.B. Löschdecken nach DIN 14155 "Löschdecke" in Betracht.

5.12.5 Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen, die für das Löschen anderer Brände als Magnesiumbrände vorgesehen sind, dürfen nicht zum Löschen von Magnesiumbränden verwendet werden.

Für andere Brände als Magnesiumbrände geeignete Feuerlöschmittel sind z.B.:

Hinsichtlich der Verwendbarkeit dieser Feuerlöschmittel siehe BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

5.13 Reinigung und Wartung

5.13.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei anfallenden Verschmutzungen, z.B. durch Magnesiumspäne, -stäube und -schlämme sowie nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe (Öle), regelmäßige Reinigungsarbeiten durchgeführt werden.

5.13.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfalle außerplanmäßige Reinigungsarbeiten durchgeführt werden.

Außerplanmäßige Reinigungsarbeiten werden z.B. erforderlich, wenn Einrichtungen für längere Zeit außer Betrieb genommen werden oder vor Instandsetzungsarbeiten.

5.13.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wartungsarbeiten an Maschinen und Einrichtungen regelmäßig durchgeführt werden.

5.13.4 Beim Reinigen und Warten in feuergefährdeten Bereichen sind Zündgefahren zu vermeiden.

5.13.5 Beim Reinigen und Warten in explosionsgefährdeten Bereichen sind Besen und Bürsten aus funkenreißenden Werkstoffen nicht zulässig.

5.13.6 Beim Reinigen ist das Aufwirbeln von Magnesiumstäuben zu vermeiden.

Dies bedeutet auch, dass in Bereichen, in denen Ablagerungen von Magnesiumstäuben zu erwarten sind, keine Druckluftdüsen benutzt werden dürfen.

5.13.7 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Aufsaugen abgelagerter
Magnesiumstäube nur geeignete Staubsauger verwendet werden.

Geeignete Staubsauger sind z.B.

Siehe auch Sicherheitstechnisches Informations- und Arbeitsblatt 510220 "Sicherheitstechnische Anforderungen an den Staubexplosionsschutz bei Industriestaubsaugern Bauart 1" im BIA-Handbuch.

5.13.8 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Einsatz von Reinigungsmitteln nur solche Verwendung finden, die nicht gefährlich mit Magnesium reagieren.

Die hierzu erforderlichen Informationen sind beim Hersteller einzuholen.

Siehe Sicherheitsdatenblatt nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen".

Beim Einsatz von Chlorkohlenwasserstoffen und chlorkohlenwasserstoffhaltigen Lösemittel-Gemischen als Reinigungsmittel können im Kontakt mit Magnesium in reaktiver Form (Späne, Stäube) gefährliche Reaktionen auftreten. Aus diesem Grunde sollte auf eine Verwendung dieser Stoffe verzichtet werden. Andernfalls ist eine vorherige Beurteilung durch eine sachverständige Stelle (z.B. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - BAM) erforderlich.

Siehe auch

B Besondere Bestimmungen

5.14 Besondere Bestimmungen für das Spanen mit geometrisch bestimmten Schneiden

5.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Spanen mit geometrisch bestimmten Schneiden nur geeignete Maschinen verwendet werden. Die Art der Fertigung, Bearbeitungsverfahren (Trocken- oder Nassbearbeitung) und Spänebeseitigung sind aufeinander abzustimmen.

Beispiele:
Art der FertigungBearbeitungsverfahren

Spänebeseitigung

Fertigung einzelner Teile mit geringem Späneanfall:Trockenbearbeitung mit Spänebeseitigung von Hand
Serienfertigung mit geringer spanabhebender Bearbeitung (Werkstück soll sauber bleiben):Trockenbearbeitung mit Späneabsaugung und Nassabscheidung der Späne
Serienfertigung mit großem Späneanfall:Bearbeitung unter Verwendung von Kühlschmierstoffen mit selbsttätiger Spänebeseitigung

Hinsichtlich Bearbeiten unterschiedlicher Werkstoffe siehe Abschnitt 5.11.

5.14.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Einsatz von wassergemischten Kühlschmierstoffen nur solche Maschinen verwendet werden, die nach Angaben des Herstellers ausdrücklich dafür geeignet sind.

Aufgrund der gefährlichen Reaktionen im Falle eines Magnesiumsbrandes durch vorhandene wassergemischte Kühlschmierstoffe müssen solche Maschinen

erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen.

5.14.3 Die Bearbeitungsparameter sind so zu wählen, dass Zündgefahr und Staubbildung weitgehend vermieden werden.

Bearbeitungsparameter sind z.B. Schneidengeometrie, Werkzeugschärfe, Schnittgeschwindigkeit, Vorschub und Kühlung.

Neben der Wahl der im Hinblick auf die Wärmeentwicklung günstigen Spanungsparameter ist, z.B. bei der Nassbearbeitung, die Anordnung der Kühlschmierstoffzuführung und die Kühlschmierstoffmenge entscheidend.

5.14.4 Die Kühlschmierstoffzuführung ist so einzustellen, dass eine ausreichende Menge des Kühlschmierstoffes der Bearbeitungsstelle zugeführt und eine Entzündung von Spänen vermieden wird.

5.14.5 Bearbeitungsmaschinen sind nur unter Verwendung maschinentechnischer Einrichtungen für die Beseitigung von Spänen zu betreiben.

5.14.6 Maschinentechnische Einrichtungen für die Beseitigung entstehender Späne sind so einzustellen, dass diese ständig entfernt und Späneansammlungen vermieden werden.

5.14.7 Abweichend von Abschnitt 5.14.4 darf, mit Ausnahme bei der Bearbeitung mit wassergemischten Kühlschmierstoffen, auf die Verwendung von Einrichtungen zur Spänebeseitigung verzichtet werden, wenn die Gefahren durch andere Maßnahmen beseitigt werden.

Andere Maßnahmen sind z.B. Spänebeseitigungen im Rahmen der Reinigung von Hand

5.14.8 Sind im Bearbeitungsbereich von Bearbeitungsmaschinen Späneansammlungen nicht gänzlich zu vermeiden, muss in angemessenen Zeitabständen eine Spänebeseitigung vorgenommen werden.

Späneansammlungen erhöhen die Brandlast. Diese ist so gering wie möglich zu halten, so dass ein entstehender Magnesiumbrand sicher beherrscht werden kann.

Im allgemeinen ist eine Spänebeseitigung in kurzen Zeitabständen, z.B. mehrmals täglich, erforderlich. Ein besonderes Augenmerk ist auf Spänentester zu legen.

Für die Spänebeseitigung sollten vorzugsweise handgeführte Spänesauger und Spüleinrichtungen verwendet werden.

5.14.9 Magnesiumspäne sind in Behältern nach Abschnitt 4.3 zu sammeln und zur Einschränkung der Brandlast am Arbeitsplatz in angemessenen Zeitabständen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und ins Lager zu schaffen. Die Behälter sind geschlossen zu halten.

Die Entfernung der Späne in angemessenen Zeitabständen bedeutet, dass allgemein nach Arbeitsende, spätestens nach Schichtende die Entfernung erfolgt, solange nicht nur sehr geringe Spänemengen zusammenkommen, deren Verbleiben in geschlossenen Behältern unkritisch ist.

5.14.10 Abweichend von Abschnitt 5.14.8 sollten Magnesiumspäne bei großem Späneabfall zur Verringerung der Brandgefahr brikettiert werden.

Die Brikettierung verringert die Entzündungsgefahr, was insbesondere bei Magnesiumspänen, die mit wassergemischten Kühlschmierstoffen benetzt sind, von Bedeutung ist.

5.14.11 Trockene Magnesiumspäne dürfen nur in Behältern nach Abschnitt 4.3.1 gesammelt werden.

5.14.12 Feuchte und verunreinigte Magnesiumspäne dürfen nur in Behältern nach Abschnitt 4.3.2 gesammelt werden. Hierbei ist eine Trennung nach unterschiedlichen Stoffgemischen vorzunehmen.

5.14.13 Eine Trockenbearbeitung auf Bearbeitungsmaschinen, auf denen zuvor eine Bearbeitung unter Verwendung wassergemischter Kühlschmierstoffe durchgeführt wurde, ist nur zulässig, wenn Wasserreste vollkommen beseitigt worden sind.

5.15 Besondere Bestimmungen für das Spanen mit geometrisch unbestimmten Schneiden

5.15.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Spanen mit geometrisch unbestimmten Schneiden nur geeignete Maschinen verwendet werden. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die anfallenden Stäube durch die Staubbeseitigungsverfahren

erfasst werden.

Hinsichtlich des Bearbeitens unterschiedlicher Werkstoffe siehe Abschnitt 5.11.

5.15.2 Ist die Erfassung der Stäube durch die Staubbeseitigungsverfahren nach Abschnitt 5.15.1 erschwert, muss die Gefahr durch nicht abgesaugte Stäube durch einen erhöhten Reinigungsaufwand beseitigt werden. Die Gefahr kann zusätzlich durch den Einsatz von grobkörnigen Schleifkörpern und Einstellung geringerer Umfangsgeschwindigkeiten reduziert werden.

5.16 Besondere Bestimmungen für das Strahlen

5.16.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Strahlen von Magnesiumteilen nur geeignete Strahlmaschinen verwendet werden. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die anfallenden Stäube trocken abgesaugt und im Nassabscheider erfasst werden.

   Siehe auch UVV "Strahlarbeiten" (BGV D26).

Hinsichtlich Strahlen unterschiedlicher Werkstoffe siehe Abschnitt 5.11.

5.16.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für das Strahlen von Magnesium Stahl oder Gusseisen als Strahlmittel nicht verwendet werden.

Als Strahlmittel kommen z.B. kupferfreies Aluminium-Drahtkorn bzw. -Granulat oder Schlacke in Betracht.

5.16.3 Das Freistrahlen von Magnesiumteilen ist wegen der besonderen Entzündungsgefahr von Magnesiumstäuben nicht zulässig.

Freistrahlen ist ein manuelles Strahlen, bei dem sich der Freistrahler und das Strahlgut in einem Strahlraum oder im Freien befinden. Der Freistrahler ist der Einwirkung des vom Strahlgut zurückprallenden Strahlmittels, des Trägermittels und des entwickelten Staubes unmittelbar ausgesetzt.

5.17 Besondere Bestimmungen für das Schmelzen und Gießen

5.17.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für das Schmelzen und Gießen von Magnesium nur geeignete Maschinen und Einrichtungen Verwendung finden.

Einrichtungen zum Schmelzen und Gießen sind z.B. Schmelz-, Warmhalte- und Gießöfen.

5.17.2 Vor Inbetriebnahme von Schmelz-, Warmhalte- und Gießöfen sind die in den Betriebsanweisungen beschriebenen vorbereitenden Maßnahmen für einen sicheren Ofenbetrieb durchzuführen.

Siehe Abschnitt 5.5.

5.17.3 Der Arbeits- und Verkehrsbereich vor den Schmelzöfen ist stets freizuhalten.

   Siehe UVV "Gießereien" (VBG 32).

5.17.4 Beim Schmelzen müssen

trocken gehalten werden.

Krätzen sind die sich am Tiegelgrund absetzenden Ausseigerungen und die sich auf der Oberfläche des Schmelzbades ansammelnden Feststoffe.

Siehe VDG-Merkblatt S 700 "Schmelzen und Schmelzbehandlung von Magnesiumlegierungen".

5.17.5 Zusätzlich zu Abschnitt 5.17.4 müssen die für das Schmelzen verwendeten

trocken gehalten und vor dem Einsatz gesäubert und ausreichend vorgewärmt werden.

Gesäubert bedeutet auch, dass stärkere Korrosionsprodukte vor Berührung mit der Schmelze entfernt werden.

Als ausreichende Vorwärmung des Einsatzmaterials wird eine Erwärmung auf ca. 150°C angesehen.

5.17.6 Auffangeinrichtungen, die im Falle eines Tiegeldurchbruches die Magnesiumschmelze auffangen, sind trocken und sauber zu halten.

5.17.7 Werkzeuge, die mit flüssigem Magnesium in Berührung kommen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie aus geeigneten Werkstoffen bestehen.

Geeignete Werkstoffe sind z.B. niedriglegierte Stähle.

5.17.8 Rost- und zunderbehaftete Geräte dürfen nicht mit flüssigem Magnesium in Berührung kommen.

5.17.9 Werkzeuge mit Hohlgriff dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit Lüftungsöffnungen versehen sind, die so angeordnet sind, dass sie sich immer außerhalb des flüssigen Magnesiums befinden.

5.17.10 Oberflächen von Magnesiumschmelzen sind vor Entzündung aufgrund des Kontaktes mit der Luft zu schützen.

Der Schutz erfolgt z.B. durch Magnesiumabdecksalze oder Schutzgase.

Siehe VDG-Merkblatt S 700 "Schmelzen und Schmelzebehandlung von Magnesiumlegierungen".

5.17.11 Bei Verwendung von Mischgasen als Schutzgas ist das Mischungsverhältnis so einzustellen, dass eine Zunderbildung am Tiegel infolge des Schutzgases weitgehend vermieden wird.

Eine verstärkte Zunderbildung ist bei zu hohem Schwefelhexafluorid (SF6)-Anteil im Schutzgas zu erwarten.

5.17.12 Das Innere der Tiegel und Tiegelabdeckungen ist zur Vermeidung gefährlicher Reaktionen des Zunders mit der Magnesiumschmelze regelmäßig vom Zunder zu befreien.

Mit gefährlichen Reaktionen (Metallothermische Reaktionen) muss gerechnet werden, wenn größere Zunderstücke in die Schmelze eintauchen.

Häufigkeit der Reinigung und sichere Vorgehensweise sind der Betriebsanweisung zu entnehmen.

5.17.13 Krätzen sind bei Bedarf aus der Schmelze zu entfernen. Hierbei sollte eine Trennung von abdecksalzfreien und abdecksalzdurchsetzten Stoffen und eine trockene Lagerung erfolgen.

Krätzen sind die sich am Tiegelgrund absetzenden Ausseigerungen und die sich auf der Oberfläche des Schmelzbades ansammelnden Feststoffe.

5.17.14 Es dürfen nur Gießformen verwendet werden, die mit flüssigem Magnesium nicht gefährlich reagieren.

Bei ungeeigneten Materialien, z.B. Quarzsand, wird dies erreicht, wenn durch Zugabe von Inhibitoren und durch Auftrag geeigneter Schichten die Eigenschaften gegenüber flüssigem Magnesium geändert werden.

5.18 Besondere Bestimmungen für Reinigung und Wartung

5.18.1 Der Unternehmer hat zusätzlich zu Abschnitt 5.13 für die regelmäßige Reinigung und Wartung Pläne aufzustellen beim Einsatz von

in denen die Vorgehensweise sowie die erforderlichen Reinigungs- und Wartungsintervalle und die Verantwortlichkeiten festgelegt sind. Die Betriebsanleitungen des Herstellers sind dabei zu berücksichtigen.

5.18.2 Der Reinigungsplan für das Spanen mit geometrisch bestimmten Schneiden muss mindestens Angaben über die Reinigung des unmittelbaren Bearbeitungsbereiches nach Bedarf, mindestens jedoch nach Beendigung jeder Schicht, enthalten.

Art und Häufigkeit der Reinigungsarbeiten richten sich im wesentlichen nach dem jeweiligen Bearbeitungsverfahren und dem Grad der Verschmutzung.

Wegen der Vielzahl der möglichen Betriebssituationen beim Spanen mit geometrisch bestimmten Schneiden können keine einheitlichen Vorgehensweisen und Reinigungsintervalle vorgegeben werden.

5.18.3 Der Reinigungsplan für das Spanen mit geometrisch unbestimmten Schneiden muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Reinigung des unmittelbaren Bearbeitungsbereiches nach Bedarf, mindestens jedoch nach Beendigung jeder Schicht,
  2. Reinigung der Schutz- und Absaughauben der benutzten Bearbeitungsmaschinen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich,
  3. Reinigung der schlammführenden Leitungen, der in Nassabscheidern integrierten Schlammauffangeinrichtungen, gegebenenfalls andere, in Räumen befindliche Schlammauffangeinrichtungen und Luftrückführungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich,
  4. Reinigung der gesamten Absaugeinrichtung sowie aller Sammelrinnen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich,
  5. Reinigung von außerhalb des Arbeitsraumes befindlichen Schlammbecken nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich,
  6. Reinigung der Arbeitsräume (alle Flächen, auf denen sich Staub ablagern kann) nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
    Art und Häufigkeit der Reinigungsarbeiten richten sich im wesentlichen nach dem jeweiligen Bearbeitungsverfahren und dem Grad der Verschmutzung.

    Besondere Aufmerksamkeit ist den Verschmutzungen beim Staubbeseitigungsverfahren "Trockenverfahren mit Nassabscheidung durch sofortiges Benetzen" zu widmen; Staubanbackungen sind zu vermeiden.

5.18.4 Der Wartungsplan für das Spanen mit geometrisch unbestimmten Schneiden sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Tägliche Wasserstandkontrolle der Nassabscheider,
  2. Kontrolle aller bewegten Teile in explosionsgefährdeten Bereichen auf Funktionsfähigkeit und Reibungsfreiheit, nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich,
  3. Sicht- und Funktionskontrolle aller der Sicherheit dienenden Einrichtungen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich.
    Die Kontrolle aller bewegten Teile sollte sich z.B. auf Lager und Ventilatoren erstrecken.

    Der Sicherheit dienende Einrichtungen sind z.B.

    • Überwachungseinrichtungen des Luftdurchsatzes von Absaugeinrichtungen,
    • Überwachungseinrichtungen der Flüssigkeitsversorgung.

5.18.5 Der Reinigungsplan für das Strahlen muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Reinigung des Bereiches um die Maschinen nach Bedarf, mindestens jedoch nach Beendigung jeder Schicht,
  2. der in den Nassabscheidern integrierten Schlammauffangeinrichtungen, und Luftrückführungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich,
  3. Reinigung der gesamten Absaugeinrichtung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich,
  4. Reinigung der Arbeitsräume (alle Flächen, auf denen sich Staub ablagern kann) nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.

5.18.6 Der Wartungsplan für das Strahlen sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Tägliche Wasserstandkontrolle der Nassabscheider,
  2. Kontrolle aller bewegten Teile in explosionsgefährdeten Bereichen auf Funktionsfähigkeit und Reibungsfreiheit, nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich,
  3. Sicht- und Funktionskontrolle aller der Sicherheit dienenden Einrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich.
    Die Kontrolle aller bewegten Teile sollte sich z.B. auf Lager und Ventilatoren erstrecken.

    Der Sicherheit dienende Einrichtungen sind z.B.

    • Überwachungseinrichtungen des Luftdurchsatzes von Absaugeinrichtungen,
    • Überwachungseinrichtungen der Flüssigkeitsversorgung.

5.18.7 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Reinigungs- und Wartungsarbeiten entsprechend den Plänen nach Abschnitt 5.18.1 durchgeführt werden.

5.18.8 Die Durchführung der Reinigungs- und Wartungsarbeiten, mit Ausnahme der der Abschnitte 5.18.2, 5.18.3 Nr. 1 und 5.18.5 Nr. 1, ist zu dokumentieren.

6 Prüfungen

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Maschinen vor der ersten Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Maschinen zur Be- und Verarbeitung und zum Schmelzen und Gießen von Magnesium und seinen Legierungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Maschinen zur Be- und Verarbeitung und zum Schmelzen und Gießen von Magnesium und seinen Legierungen beurteilen kann.

6.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Maschinen

  1. in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich,
    sowie
  2. nach Änderungen oder Instandsetzungen

auf ihren sicheren Zustand durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle vorhandenen Einrichtungen zum Schmelzen, Warmhalten und Gießen von Magnesium entsprechend Abschnitt 5.17

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich,
    sowie
  3. nach Änderungen oder Instandsetzungen

auf ihren sicheren Zustand durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Prüfumfang und -fristen für die Einrichtungen richten sich - unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers - nach den jeweiligen Betriebsbeanspruchungen.

Hinsichtlich Prüfung von Tiegeln für Schmelz-, Warmhalte- und Gießöfen siehe VDG-Merkblatt S 700 "Schmelzen und Schmelzebehandlung von Magnesiumlegierungen".

6.4 Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 bis 6.3 sind zu dokumentieren.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 1999, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

Vorschriften und RegelnAnhang


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR),

Betriebssicherheitsverordnung,

Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV),

Maschinenverordnung (9.GSGV),

Verzeichnis Maschinen zur Maschinenverordnung,

Explosionsschutzverordnung (11.GSGV),

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere

TRGS 200"Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen",
TRGS 402"Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",
TRGS 403"Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz",
TRGS 555"Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV",
TRGS 900"Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte",

Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen,

Richtlinie 94/9/EG des Parlamentes und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,

Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter (Umweltschadensanzeigeverordnung).

2. BG-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention (BGV A1),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

BG-Regeln

Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL) (BGR 104),

Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen (BGR 121),

Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132),

Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),

Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen (BGR 134),

Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (BGR 143),

Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189),

Benutzung von Fuß- und Beinschutz (BGR 191),

Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192),

Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195),

Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500); insbesondere

Kapitel 2.21 "Betreiben von Gießereien",

Kapitel 2.24 "Strahlarbeiten",

Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren"

BG-Informationen

Sicherheit durch Betriebsanweisungen (BGI 578).


Bezugsquelle: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz - BGIA,
Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin)

Prüfanforderungen für den Staubexplosionsschutz bei Industriesaugern (IS) und Entstaubern (EOB) zum Einsatz in Zone 11 - Bauart 1 (Zündquellenfreie Bauart), Stand 02.96.

3. Normen

DIN EN 2Brandklassen,
DIN EN 3Tragbare Feuerlöscher,
DIN 1127-1Explosionsfähige Atmosphären; Explosionsschutz; Teil 1: Grundlagen und Methodik,
DIN EN 1753Magnesium und Magnesiumlegierungen; Blockmetalle und Gussstücke aus Magnesium,
DIN EN 1754Magnesium und Magnesiumlegierungen; Anoden, Blockmetalle und Gussstücke aus Magnesium und Magnesiumlegierungen; Bezeichnungssystem,
DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen,
DIN 18230Baulicher Brandschutz im Industriebau,
EN 50014/ DIN VDE 0170/0171-1Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmungen,
DIN VDE 0100Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
DIN EN 50281-1-2/ VDE 0165-2Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub; Teil 1-2: Elektrische Betriebsmittel mit Schutz durch Gehäuse; Auswahl, Errichten und Instandhaltung,
DIN EN 50281-3Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub; Teil 3: Einteilung von staubexplosionsgefährdeten Bereichen,
DIN EN 60079-10/ DIN VDE 0165-101Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche; Teil 10: Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche,
DIN EN 60079-14/ DIN VDE 1065-1Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche Teil 14; Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ausgenommen Grubenbaue),
VDI 2262 Blatt 3Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch   luftfremde Stoffe, Staubbekämpfung am Arbeitsplatz,
VDI 2263Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen,
VDI 3929Erfassen luftfremder Stoffe.

4. VDG-Merkblätter
(Bezugsquelle: Bibliothek des Vereins Deutscher Gießereifachleute, Sohnstraße 70, 40237 Düsseldorf)

VDG S 700Schmelzen und Schmelzebehandlung von Magnesiumlegierungen.


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