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Muster-Betriebsanweisungen

Anhang 2


Betriebsanweisung
gem. Unfallverhütungsvorschrift

Betrieb:Arbeitsbereich: fleischergewerbliche Tätigkeit
freigegeben (Unterschrift)Erfassungsdatum: 03.01,02Seite 1/1

Anwendungsbereich

Handmesser
Arbeiten mit dem Handmesser

Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schnitt- und Stichverletzungen
  • Amputation der Finger
  • Schnittverletzungen durch Abrutschen/Abgleiten vom Messergriff auf die Klinge

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

 

  • An der messerführenden Hand ist bei allen Arbeiten mit dem Handmesser ein schnitthemmender Schutzhandschuh zu tragen.
  • Bei Ausbein- und Zerlegearbeiten muss an der Material haltenden Hand ein Metallringgeflechthandschuh und ein Unterarmschutz getragen werden. Als Körperschutz muss eine Stechschutzschürze getragen werden.
  • Es dürfen keine Messer verwendet werden, die so spitz sind, dass sie das Ringgeflecht durchdringen.
  • Bei sonstigen Arbeiten muss an der Material haltenden Hand ein Metallringgeflechthandschuh oder ein schnitthemmender Handschuh getragen werden
  • Die Schutzausrüstung ist laufend/mind. Täglich auf Beschädigung zu prüfen.
  • Die Reinigungsanweisungen der Hersteller sind zu beachten.

Verhalten im Gefahrfall

 

  • Beschädigte Handschuhe dürfen nicht verwendet werden. Vorgesetzten informieren und durch ordnungsgemäße ersetzen lassen.

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

  • Ersthelfer verständigen und Erste Hilfe leisten.
  • Vorgesetzte informieren
  • Verbandbucheintragung vornehmen.
  • Ggf. D-Arzt aufsuchen.

Instandhaltung, Entsorgung

Die Schutzhandschuhe dürfen nur von autorisierten Firmen repariert werden.


Betrieb

Betriebsanweisung
gemäß § 12 BioStoffV

Stand 9/2003

Bei nicht gezielten Tätigkeiten
Rinderschlachtung

freigegeben

Biostoffbezeichnung

BSE-Risikomaterial
Schuhmaßnahmen beim Kontakt mit BSE-Risikomaterial gemäß §§ 5-8 der BioStoffV

Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut (offene Wunden) und durch Verschlucken
  • Infektionsgefahr durch BSE-Erreger bei Kontakt (Verschlucken oder Verletzungen der Haut) mit spezifischem Risikomaterial des Rindes wie z.B. beim Bolzenschuss. dem Kopfabsetzen der Tierhalbierung und der Rückenmarksentfernung/Gehirnprobenentnahme

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Tragen von flüssigkeitsdichten oder feuchtigkeitsabweisenden Schutzhandschuhen bei Kontaktmöglichkeit mit BSE-Risikomaterial
  • Tragen von Metallringgeflechthandschuhen oder schnitthemmenden Schutzhandschuhen über den feuchtigkeitsdichten Schutzhandschuhen bei Arbeiten mit der Möglichkeit von Schnitt- und Stichverletzungen
  • Tragen eines Gesichtsschutzes (Visier oder Schutzbrille und Mundschutz) zum Schutz vor Spritzern im Bereich der Augen und des Mundes (z.B. bei der Tierhalbierung und Rückenmarksentfernung)
  • Tragen von Schutzkleidung (normale Hygienekleidung mit Gummischürze):
  • Beschädigte Schutzkleidung austauschen
  • Schutzkleidung bei BSE-Schnelltest bis zum Vorliegen der Ergebnisse aufbewahren. Dies gilt nicht für mit Wasserstrahl zu reinigende Schutzkleidung (schnitthemmende Handschuhe, Gummischürze und Visier)
  • bei negativem Testergebnis Schutzkleidung wie ublich reinigen und desinfizieren,

Verhalten im Gefahrfall

 

 Feuer : 112

Erste Hilfe

  • Bei Hautkontakt oder Augenkontakt normale Reinigung und Spulung mit Wasser.
Notruf : 112

Sachgerechte Entsorgung

 

  • Einwegschutzkleidung ist wie Risikomaterial zu entsorgen!


Betrieb:

Betriebsanweisung
gemäß § 12 BioStoffV

Stand 4/2003

Bei nicht gezielter Tätigkeit
Arbeitsplatz: Geflügeltransport und - schlachtung

freigegeben

Biostoffbezeichnung

Bakterien der Gattung Chlamydia - psittaci (Ornithose)
Risikogruppe: 3

Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Gefahr durch von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheit
  • Infektionen durch Einatmen des Geflügelstaubes und oraler Aufnahme von Kot
  • Gefahrdung auch bei kurzzeitig exponierten Personen

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Zutritt zum Gefahrdungsbereich auf erforderliche Personen beschranken
  • Umgang mit Tieren ruhig ausführen um Staubabscheidung zu minimieren
  • Tägliche Kontrolle der Staubabsauganlage
  • Beschäftigte sind zu unterweisen in:
    • Tragen von Schutzhandschuhen
    • Tragen von Schutzbrille
    • Tragen von Körperschutzkleidung mit Kopfbedeckung Tragen von geeignetem Atemschutz
    • Kleiderwechsel in Schwarz/Weiß -System und Händereinigung mit anschließender Händedesinfektion sowie einer Ganzkörperdusche
  • Am Arbeitsplatz nicht Rauchen. Essen oder Trinken und keine Genuss- oder Lebensmittel lagern
  • Beschäftigungsverbot gemäß Mutter- und Jugendarbeitsschutzgesetz beachten

Verhalten im Gefahrfall

 

Im Falle des Auftretens einer grippeartigen Erkrankung mit Fieber, Kopfschmerzen und Husten: ärztliche Vorstellung mit Hinweis auf Kontakt mit Geflügel bzw. Geflügelstaub, auch wenn der Kontakt ca. 14 Tage zurückliegt.Feuer: 112

Erste Hilfe

 

  • Nach Hautkontakt mit Tierkot, Reinigung mit Wasser.
Notruf : 112

Sachgerechte Entsorgung

 

  • Schutzkleidung hat im Unternehmen zu verbleiben und ist dort entsprechend zu behandeln


Firma: Mustermann 

Letzte Aktualisierung: 30.06.2003

Räucheranlage: I

Verantwortlicher R. Mustermann

Stand 0,1

Explosionsschutzdokument

Hinweis:
  • Farbe Schwarz ist Inhaltstext
  • Farbe Rot ist durch reale Daten Ihrer eigenen Anlage zu ersetzen
  • Farbe Grün sind Hinweise, die nach dem Erstellen dieses Dokuments gelöscht werden sollen
  • Gleiches gilt für farbige Rahmen um Bereiche dieses Dokuments
(1)
Beginn dieses Explosionsschutzdokumentes: Datum der Inbetriebnahme der Anlage oder bei Altanlagen Datum der ersten EX- Beurteilung
Zuordnung:RaucherzeugerTyp:Seriennummer: 
Baujahr:
RäucherkammerTyp:Seriennummer: 
Baujahr:
NachverbrennungTyp:Seriennummer: 
Baujahr:
Typ:Seriennummer: 
Baujahr:
(Hier alle getrennten Anlagenbestandteile aufführen)
Grund der neuen Beurteilung:Bauliche Änderungen an der Anlage 
Bauliche Änderungen an den Aufstellungsräumlichkeiten 
Organisatorische Änderungen für die Anlage 
(Nur auszufüllen nach der ersten Beurteilung, d. h. erst bei Änderungen)

Verantwortlicher:
 
(Unterschrift)
(2)
Darstellung der Anlagen- und Verfahrensgestaltung
Die Einwagen-Räucheranlage arbeitet als Durchzugsanlage im Umluft-Frischluft-Betrieb entsprechend Punkt 1.2 nach Anhang 1 der BGR 138.

Das Schutzsystem des Raucherzeugers setzt sich wie folgt zusammen:

Schutzsystem:Einbauten und Maßnahmen, die dafür notwendig sind:
Definiertes Mischungsverhältnis
  • nur 1 Zuluftventilator für beide Luftarten (somit hier nur Fehler gemeinsamer Ursache möglich)
Schwelluft/Verdünnungsluft von 1/20
  • Stauscheibe zur Einhaltung des Mischungsverhältnisses
  • Geschlossenes Gehäuse im Bereich der Schwelluft
  • Schwellufttür mittels Riegel mit Frischlufttür verbunden; Damit die Schwellufttür nicht geöffnet werden kann, wenn die Frischlufttür nicht offen ist.
  • Frischluftöffnung in Frischlufttür: Damit wenn der Kammerunterdruck größer ist als die Zufuhrleistung des Ventilators, nur mehr Frischluft gesaugt wird und das Mischungsverhältnis somit nur in die sichere Richtung geändert wird.
  • Löscheinrichtung ist energetisch geschlossen. Fällt die Energie aus, wird der Raucherzeuger automatisch gelöscht.
  • Reinigungsanleitung in der Bedienungsanleitung mittels Betriebsanweisung vorgeschrieben.

(Nur zur Verdeutlichung wie der in diesem Dokument beschriebene Raucherzeuger aussieht)
Das Schutzsystem der Räucherrohre setzt sich wie folgt zusammen:
Schutzsystem:Einbauten und Maßnahmen, die dafür notwendig sind:
Verhinderung von Glanzrußablagerungen und Verteerung
  • Absperrklappe direkt hinter dem Raucherzeuger (bei der Frischluftspülung der Kammer wird der Rauch weitestgehend aus den Rohren gesaugt)
  • Regelmäßige Kontrolle und nötigenfalls Reinigung der Rohrinnenseite festgelegt in der Betriebsanweisung
  • Einhaltung der Grundeinstellungen des Herstellers (stehen in Erstinbetriebnahmeprotokoll) festgelegt in der Betriebsanweisung
Das Schutzsystem der Räucherkammer setzt sich wie folgt zusammen:
Schutzsystem:Einbauten und Maßnahmen, die dafür notwendig sind:
Verhinderung von Glanzrußablagerungen und Verteerung

=>

  • Regelmäßige Reinigung der Kammerinnenseite festgelegt in der Betriebsanweisung
  • Einhaftung der Grundeinstellungen des Herstellers (stehen in Erstinbetriebnahmeprotokoll) festgelegt in der Betriebsanweisung
Verhinderung von Wasserstofffreisetzung und Knallgasbildung

=>

  • Keine Leichtmetalle wie Aluminium, Zink usw. bei der Reinigung in der Kammer festgelegt in der Betriebsanweisung
Verhinderung von Rauchanreicherungen in der Kammer über das Verhältnis von 20/1 hinaus

=>

  • Keine Abschottung von Kammerteilen gegen die gleichmäßige Durchmischung der Kammer mit Rauch z.B. durch zu eng belegte Bleche, festgelegt in der Betriebsanweisung
  • Einhaltung der Grundeinstellungen des Herstellers (stehen in Erstinbetriebnahmeprotokoll) festgelegt in der Betriebsanweisung
(3)
Stoffdaten
Die wichtigsten Leitgase sind CO und O2. Grundlage dieser Angabe ist die BGR 138, die sich mit Explosionsschutz an Räucheranlagen zur Nahrungsmittelverarbeitung befasst. Neben diesen Gasen gibt es schätzungsweise 50.000 weitere Verbindungen, die explosionsfähig sind. Viele davon sind noch nicht erforscht. Insofern werden hier auch keine weiteren Angaben über diese Gase gemacht.
(4)
Gefährdungsbeurteilung
Wenn die Räucheranlage ordentlich installiert wurde, sie regelmäßig gewartet und gereinigt wird und der sichere Umgang, wie in der Betriebsanleitung des Herstellers angegeben, eingehalten wird, kann die Anlage ohne die Gefahr von Explosionen betrieben werden.
(5)
Schutzmaßnahmen
  1. Inneres der Anlage
    Siehe Punkt (2).
  2. Aufstellungsbereiche
    Siehe Punkt (2) und Punkt (8).
(6)
Zoneneinteilung
Räucherrauch setzt sich sowohl aus gasförmigen als auch aus staubförmigen Bestandteilen zusammen.
  1. Inneres der Anlage
    Direkt über dem Glutbett Zone 20. Der Bereich im Inneren des Raucherzeugers, der Rohrleitung und der Kammer, wo der Rauch durch die Frischluft schon auf das geforderte Mischungsverhältnis verdünnt ist. maximal Zone 22.
  2. Aufstellungsbereiche
    Der Außenbereich um die Räucheranlage fällt entsprechend der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) nicht mehr in die Zoneneinteilung.
(7)
Technische Schutzmaßnahmen
Siehe Punkt (2).
(8)
Organisatorische Schutzmaßnahmen
  1. Unterweisungen
    Unterweisungen werden bei jedem neuen Mitarbeiter, der an der Räucheranlage oder in deren unmittelbaren Bereich arbeitet (Räumlichkeiten angeben), durchgeführt. Die Unterweisungen enthalten eine Verdeutlichung der Gefahren der Räucheranlage und des sicheren Umganges mit der Räucheranlage oder in der Nähe der Räucheranlage.
    Die Unterweisungspunkte leiten sich aus Punkt (2), dem Erstinbetriebnahmeprotokoll des Herstellers, den Betriebsanleitungen des Herstellers und den Betriebsanweisungen ab. Sie werden in regelmäßigen Abständen mindestens jedoch jährlich durchgeführt.
  2. Betriebsanweisungen, Arbeitsfreigaben
    Die Betriebsanweisungen für den sicheren Umgang mit der Räucheranlage leiten sich aus Punkt (2), der Bedienungsanleitung des Herstellers und dem Erstinbetriebnahmeprotokoll des Herstellers ab.
    Vorhandene Betriebsanweisungen.
    • Umgang mit der Räucheranlage
    • Reinigen der Räucheranlage
    • Reparatur und Wartung technischer Anlagen
Die Arbeitsfreigabe für den Mitarbeiter an der Räucheranlage erfolgt nach der ersten Unterweisung schriftlich. (Hier ist es sinnvoll, sich vom Mitarbeiter die durchgeführte Unterweisung schriftlich bestätigen zu lassen)

Eine tägliche Arbeitsfreigabe wird nicht für sinnvoll erachtet, da sie zur Abstumpfung der Mitarbeiter führt und damit kontraproduktiv für den Explosionsschutz ist.

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Information über Ornithose (Papageienkrankheit)

Anhang 3

Die Ornithose ist eine Erkrankung, die von Tieren auf Menschen übertragen werden kann. Menschen, die beruflich Kontakt mit Geflügel haben, sind gefährdet, sich anzustecken.

Die Übertragung der Krankheitserreger (Chlamydien) kann durch Einatmen von infiziertem Staub oder durch Kontakt mit den Ausscheidungen und Gewebsflüssigkeiten infizierter Tiere erfolgen, die äußerlich häufig völlig gesund erscheinen.

Durch eine rechtzeitige Behandlung kann die Ornithose geheilt werden, unbehandelt kann sie sehr gefährlich sein.

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie die Krankheitszeichen einer Ornithose kennen. Sie ähneln anfangs meist einer "Grippe":

Vom Arzt wird häufig eine Lungenentzündung festgestellt.

Falls Sie mit solchen Symptomen erkranken, sollten Sie unverzüglich einen Arzt aufsuchen. Weisen Sie auf Ihren beruflichen Umgang mit Geflügel hin, damit dieser rasch und gezielt die Maßnahmen zum Nachweis einer Ornithose und die spezielle Therapie einleiten kann.

Am einfachsten ist es, wenn Sie in einem solchen Fall Ihrem Arzt diese Information vorlegen.

Deshalb:

Bewahren Sie diese Information gut auf!

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Vorschriften und Regeln

Anhang 4

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz),

Arbeitsschutzgesetz,

Jugendarbeitsschutzgesetz,

Mutterschutzgesetz,

Arbeitsstättenverordnung mit zugehörigen Arbeitsstättenrichtlinien (ASR), insbesondere ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände",

Gefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900),

Betriebssicherheitsverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Biostoffverordnung.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8),

Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3),

Unfallverhütungsvorschrift "Gase" (BGV B6),

Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34),

BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117),

BG-Regel "Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR 177),

BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181),

BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191),

BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),

BG-Regel "Benutzung von Kopfschutz"(BGR 193),

BG-Regel "Benutzung von Gehörschützern" (BGR 194),

BG-Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR 195),

BG-Regel "Benutzung von Stechschutzbekleidung" (BGR 196),

BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197),

BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),

BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199),

BG-Regel "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern" (BGR 200),

BG-Regel "Betriebsbestimmungen aus zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften" (BGR 500), insbesondere Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen".

3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Postfach 12 23 05, 10591 Berlin.

DIN 5046Haken für Fleisch und sonstige Lebensmittel; S-Haken,
DIN 33403Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Teil 5: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen,
DIN EN 294Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen,
DIN EN 349Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen,
DIN EN 388Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken,
DIN EN 420Allgemeine Anforderungen für Handschuhe,
DIN EN 344-1Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren,
DIN EN 345-1Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Teil 1: Spezifikation,
DIN EN 563Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen
DIN EN 60 335-2-87/
DIN VDE 0700 Teil 87
Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-87: Besondere Anforderungen für elektrische Tierbetäubungsgeräte,
DIN EN ISO 14 122-1Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen,
DIN EN ISO 14 122-2Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege,
DIN EN ISO 14 122-3Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer,
DIN VDE 0740Handgeführte Elektrowerkzeuge.

4. DVGW-Arbeitsblätter
Bezugsquelle: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser GmbH, Josef-Wirmer-Straße 3, 53123 Bonn.

G600Technische Regeln für Gasinstallation,
G631Installation von gewerblichen Gasverbrauchseinrichtungen.


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