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3.2.7 Stechplätze und Einrichtungen für den Blutentzug
Stechplätze zum Blutentzug müssen nach § 4 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung so angelegt und bemessen sein, dass den Beschäftigten ausreichen Platz zur Verfügung steht und im Arbeitsbereich der Entbluterohrbahn müssen die Tierkörper zueinander genügend Abstand aufweisen. Bei der Anschlingwinde muss die Windenbetätigung außerhalb des Aufzugbereiches erfolgen.
Siehe auch die Abschnitte 3.1.1.8 und 3.1.3.1 dieser BG-Regel.
Beispiele der Ausführung:
Bild 31: Rohrbahnteilung bei Schweineentblutung
Bild 32: Abstände bei Rinderentblutung
Das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen sollte beachtet werden.
Entblutehaken müssen so geführt sein, dass ein sicheres Aufsetzen auf die Entbluterohrbahn ohne zusätzliche Eingriffe gewährleistet ist.
Zum Auffangen des Blutes müssen Einrichtungen vorhanden sein.
3.2.8 Elektrische Geräte zur Betäubung, Stimulation und Rückenstabilisierung
Geräte mit Nennspannung über 50 Volt Wechselstrom sind nach § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) so einzusetzen, dass die zur Wirkung kommende Spannung erst nach Anlegen der Elektroden an das Schlachttier aufgeschaltet werden kann.
Siehe auch DIN EN 60 335-2-87/DIN VDE 0700 Teil 87 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-87: Besondere Anforderungen für elektrische Tierbetäubungsgeräte".
3.2.9 Absetzen des Rinderkopfes
In Bandschlachtungen müssen zum Transport des Rinderkopfes nach § 2 Abs. 1 der Lastenhandhabungsverordnung Einrichtungen vorhanden und so an den Absetzplatz herangeführt sein, dass ein Tragen von Hand nicht erforderlich ist.
Abweichend davon ist ein Transport von Hand zulässig, wenn Gefährdungen der Gesundheit durch manuelle Handhabung von Lasten nicht zu erwarten sind.
Siehe auch Abschnitt 3.1.3.3 dieser BG-Regel.
3.2.10 Brühtröge/ Brüh- und Enthaarungsmaschinen
Offene Brühtröge dürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung nur betrieben werden, wenn ein Hineinstürzen verhindert ist.
Dies wird z.B. erreicht, wenn die Umwandung so ausgeführt ist, dass die Oberkante so spitz oder schräg ausgeführt ist, dass man dort nicht stehen kann. Die Höhe der Wandungen oder Umwehrungen über der Standfläche sollte mindestens 1100 mm betragen.
Als Beschickungshilfe vorgesehene Deckel dürfen die Standfestigkeit des Troges nicht beeinträchtigen. Der Deckel muss gefahrlos bewegt werden können. Handhebel als Hebehilfe sind so zu benutzen, dass diese durch Ziehen zum Körper hin betätigt werden müssen; Fußbetätigung muss ausgeschlossen sein.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Enthaarungsmaschinen und Brühtröge so aufgestellt sind, dass zwischen Einwurfrechen und Trogwand keine Gefahrstellen gebildet oder erreicht werden können.
Beispiel der Ausführung:
Bild 33: Brühtrog-Enthaarungsmaschinenkombination
3.2.11 Flammgeräte und Flammanlagen
Rohrleitungen zwischen Gasversorgungsanlagen und Flammanlagen müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung fest verlegt sein.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Gase" (BGV B6).
Abweichend davon muss der Anschluss als bewegliche Leitung ausgeführt sein, wenn wegen Vibration der Flammeinrichtung eine Entkopplung der Anschlussrohre erfolgen muss. Bewegliche Leitungen müssen so kurz wie möglich sein.
Für gasbetriebene Flammeinrichtungen und deren Gasversorgung sind die technischen Regeln und Anschlussbedingungen der Gastechnik zu beachten, insbesondere DVGW-Arbeitsblätter, z.B.
Bewegliche Leitungen von Gasanschlüssen sind durch die konstruktiven bzw. baulichen Vorgaben und durch die Vorgaben der gasseitig installierenden Firma zu wählen.
Die Abgase von Flämmanlagen sind abzuführen.
An über mechanischer Förderung beschickten Flammanlagen darf der Flammvorgang erst einsetzen, wenn sich Schlachtkörper im Wirkbereich der Brenner befinden. Es muss verhindert sein, dass die Signalgebung von hinzutretenden Personen ausgelöst wird.
Dies wird z.B. erreicht, wenn Flammvorgang und Transportrohrbahn miteinander verriegelt sind und die Signalgebung für den Brennereinsatz über 3 Schaltvorgänge wie folgt gegeben wird:
Es hat sich bewährt, dass an Flammanlagen die Zu- und Abführöffnungen durch Verdeckungen so gesichert sind, dass ein Zugriff zu den Brennern vermieden und die nach außen gerichtete Hitzestrahlung eingeschränkt ist.
Handgeführte Flammgeräte müssen beim Ablegen die Flamme auf Kleinstellung reduzieren. Beim Ablegen sind geeignete Ablageeinrichtungen zu benutzen.
Dies wird z.B. erreicht, wenn die Flammenlänge auf 80 mm reduziert wird. Die Schlauchlänge zum Handflämmer sollte 1,5 m nicht überschreiten. Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).
3.2.12 Schlachtbahnen
An Arbeitsplätzen, an denen Schlachtkörper mit dem Beil (Spalter) halbiert werden, muss nach § 24 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung der Abstand zu gegenüberliegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mindestens 2 m betragen. Erfolgt das Spalten von einer Arbeitsbühne aus, muss deren zum Schlachtkörper gelegene Kante mit einem Material bestückt sein, das Beileinschläge dämpft.
Beileinschläge werden z.B. gedämpft durch Anbringen einer min. 40 mm starken Kunststoffleiste.
An Schlachtbahnen, die abwechselnd zur Rinder- und Schweineschlachtung benutzt werden, müssen die Einrichtungen und die Arbeitsmittel den jeweiligen Anforderungen angepasst werden können.
Einrichtungen für Rind- und Schweineschlachtung sind z.B. Arbeitsbühnen oder Podeste, die dem jeweiligen Schlachtprozess angepasst werden können.
Arbeitsplätze, an denen die Bauchorgane entnommen werden, müssen so gestaltet sein, dass der am Schlachtkörper beschäftigte Versicherte unbehindert durch die herausgelösten Bauchorgane einen festen Standplatz hat. Auffangwannen sind als Standplatz nicht zulässig.
Sicheren Stand bei der Organentnahme erreicht man z.B., wenn die Bauchorgane vor dem Podest auf eine Auffangwanne fallen und abgeführt werden.
Für den Abtransport der Bauchorgane müssen Transporteinrichtungen vorhanden sein.
Transporteinrichtungen für Bauchorgane sind z.B. Rutschen, fahrbare Wannen, Kübel und andere Einrichtungen.
Siehe auch Lastenhandhabungsverordnung.
Übermäßige Rumpfdrehbewegungen am Ausschlachtband sind zu vermeiden.
Organförderer sollten so an das Ausschlachtband geführt sein, dass der Versicherte die Organe ohne Rumpfdrehbewegung von mehr als 60° übergeben kann.
3.2.13 Hörner-, Bein- Klauen- und Fußzangen sowie -scheren
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung nur kraftbetriebene Hörner-, Bein-, Klauen- und Fußzangen sowie -scheren eingesetzt werden, die eine Zweihandschaltung haben und das Loslassen der Stellteile ein Auseinanderfahren der Werkzeuge bewirkt.
Abweichend davon dürfen Einhandgeräte benutzt werden, die anstelle der Zweihandschaltung einen Handabweiser haben. Einhandgeräte sind so anzusetzen, dass der Handabweiser zur materialhaltenden Hand weist.
Ein Handabweiser ist z.B. ein U-förmig gebogenes Bauteil, das einen Sicherheitsabstand von mindestens 60 mm bis zum Schneidwerkzeug gewährleistet.
Beispiel der Ausführung:
Bild 34: Pfotenzange mit Handabweiser
3.2.14 Enthäutemaschinen und -anlagen
Nach § 12 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung müssen Sicherungen gegen Gefährdungen der Versicherten durch herabfallende Tiere oder den Enthäutevorgang getroffen sein.
Dies wird z.B. erreicht durch Verkleidungen und Verdeckungen.
Beim Enthäuten auftretende Zusatzkräfte, die die Tragfähigkeit der Lastaufnahmemittel überschreiten, sollten vollständig abgefangen werden.
Die Steuerung der Enthäuter sollte folgende Forderungen erfüllen:
Beispiel der Ausführung:
Bild 35: Enthäutepodest mit Absturzsicherungen
3.2.15 Maschinen und Geräten zum automatischen Halbieren der Schlachttierkörper
Der Unternehmer hat nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass an automatisch arbeitenden Spaltsäge- und Hackmaschinen während des Betriebs der Zugang verboten ist.
Dies wird z.B. erreicht durch Umwehrungen, Umzäunungen, Einhausungen.
Abweichend davon darf im Störungsfalle der Zugang erst erfolgen, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen sind.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind z.B. der Einsatz besonders unterwiesener Mitarbeiter und die Sicherstellung, dass ein Anlaufen der Maschinen erst erfolgen kann, wenn sich ein Schlachttierkörper im Bereich des Halbierwerkzeugs befindet.
3.2.16 Darmbearbeitungsmaschinen
Die Walzenpaare dürfen sich nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung nur auseinanderfahren lassen, wenn der Antrieb der Maschine nicht läuft; zum gefahrlosen Lösen der Darmschlingen von den Walzen sind geeignete Hilfswerkzeuge zu verwenden.
Dies wird z.B. erreicht, wenn ein gebogener Darmabstreifer verwendet wird.
3.2.17 Druckluftkanonen für den Abfall- und Reststofftransport
Druckluftkanonen mit Füllstandüberwachung zur selbsttätigen Steuerung des Verschlussschiebers müssen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung auch per Hand gesteuert werden können.
Druckluftkanonen mit Füllstandüberwachung zur selbsttätigen Steuerung des Verschlussschiebers sollten mit einer Befehlseinrichtung ausgerüstet sein, mit der die Steuerung auf Handbetrieb umgestellt werden kann.
Die Beseitigung der Verstopfung der Förderrohrleitung darf nur drucklos und entlüftet erfolgen.
Bei Verstopfung der Förderrohrleitung sollte diese drucklos geschaltet und entlüftet werden können.
Die Förderrohrleitung sollte so beschaffen sein, dass das Fördergut am Bestimmungsort drucklos freigegeben wird.
Die Entnahme von Fördergut am Bestimmungsort muss im drucklosen Zustand erfolgen.
Dies wird z.B. erreicht, wenn am Ende der Transportrohrleitung ein Luftabscheider vorhanden ist.
3.2.18 Geflügelanlieferung
Nach § 14 der Arbeitsstättenverordnung müssen Maßnahmen getroffen sein, die die Staubeinwirkung auf die Versicherten verringern.
Eine Verringerung der Staubeinwirkungen auf die Versicherten erreicht man z.B. durch lüftungstechnische Einrichtungen, die einen Außenluftstrom von ca. 80 m3/h und Person erzeugen oder den Staub örtlich absaugen. Des Weiteren ist z.B. das Tragen von Staumasken und eine Bindung des Staubes durch Berieselung mit Wasser zu empfehlen.
Siehe auch Biostoffverordnung.
Für den Transport der Geflügelkörbe an die Entnahmestellen sind Fördereinrichtungen zu benutzen.
Siehe auch Lastenhandhabungsverordnung.
An den Arbeitsplätzen zum Einhängen der Tiere sind die ergonomischen Grundsätze zu beachten.
3.2.19 Geflügelbetäubungsanlagen
Der Einschaltzustand der Betäubungsanlage muss nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrbereich deutlich erkennbar angezeigt werden.
Dies wird z.B. erreicht durch optische oder akustische Warnsignale (Rundumleuchte).
Das Reinigen der Betäubungswanne darf nur erfolgen, wenn keine Spannung mehr aufgeschaltet ist.
Dies wird z.B. erreicht durch einen abschließbaren Hauptschalter.
Hinweis: Bei Betäubung durch Betäubungsgas siehe auch Abschnitt 3.2.6 dieser BG-Regel.
3.2.20 Rundmesserschneidemaschinen
Der Unternehmer hat nach § 7 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass die Schutzmaßnahmen an Rundmesserschneidemaschinen nicht unwirksam gemacht werden.
Der Eingriff in die Gefahrstelle an der Messerschneide ist bis auf die Schneidstelle, durch eine unlösbare Verdeckung gesichert, die den Umfang des Messers in einem Winkel von 260° umschließt und nur die Schneidstelle freilässt.
Beispiel der Ausführung:
Bild 36: Sicherung der Messerschneide
3.2.21 Arbeitsplätze in der Zerlegung
An Zerlegetischen müssen nach § 4 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung die Vorderkanten so gestaltet sein, dass ein Anstoßen mit der Messerspitze nicht zu Gefährdungen führt. Die Möglichkeiten zur ergonomischen Anpassung sind zu nutzen.
Die optimale Tischhöhe der Zerlegetische ist abhängig von der Größe der zu bearbeitenden Teile und von der Körpergröße des Arbeitenden. Ergonomisch günstig ist die Arbeit in überwiegend aufrechter Körperhaltung.
Siehe auch den Abschnitt 3.1.3.1 dieser BG-Regel.
Beispiel der Ausführung:
Bild 37: Ergonomisch einstellbarer Tisch
3.3 Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beim Arbeiten in der Fleischbe- und -verarbeitung
3.3.1 Behälter als Schutzeinrichtung
Sind Behälter an der Auslaufseite von Maschinen Bestandteil der Schutzeinrichtung, so ist bei der Aufstellung und dem Betrieb nach § 4 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung sicherzustellen, dass der Abstand zwischen Unterkante der Schutzeinrichtung und der Behälteroberkante 50 mm nicht überschreitet.
Für Behälter an der Abführseite, die einen Bestandteil des Gehäuses bilden, ist eine Verriegelung mit dem Antrieb der Maschine erforderlich.
Beispiel der Ausführung:
Bild 38: Gefrierfleischschneider mit verriegeltem Behälter
3.3.2 Einrichtungen zum Ein- und Ausbauen, Nachstopfen und Nachschieben
Zum Ein- und Ausbauen von Werkzeugen, zum Nachstopfen und Nachschieben von Fleisch und sonstigen Hilfsstoffen müssen nach § 4 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen und benutzt werden.
Solche Einrichtungen sind z.B.: Ausziehklauen für Wolfschnecken, Schiebestöcke, Stößel und Stopfer.
Bild 39: Wurstküchenwolf oder Stopfwolf
3.3.3 Wölfe
Schneidsätze, deren auslaufseitige Lochscheiben Bohrungen aufweisen, die einen Zugriff zu Gefahrstellen auf einfache Weise ermöglichen, dürfen nur an Wölfen verwendet werden, die nach § 7 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung mit einem Auslaufschutz ausgerüstet sind.
Wölfe mit Schneidsätzen, deren auslaufseitige Scheibenbohrung mehr als 13 mm Durchmesser beträgt, ermöglichen ein Durchgreifen zum umlaufenden Messer. Um dieses Durchgreifen zu erschweren, sind Schutzeinrichtungen, z.B. eine verriegelte Schutzhaube, erforderlich.
Beispiel der Ausführung:
Bild 40: Automatenwolf mit Auslaufschutz
An Wölfen mit schweren Schneidsatzteilen oder Schnecken sind Einrichtungen zu verwenden, die das Ein- und Ausbauen sowie das Transportieren dieser Teile ohne manuelles Heben und Tragen ermöglichen.
Schwere Schneidsatzteile und Schnecken haben z.B. ein Gewicht > 25kg. Einrichtungen zum Transportieren der schweren Teile sind z.B. Hebevorrichtungen, höhengleiche Transportwagen.
Beispiel der Ausführung:
Bild 41: Höhengleicher Transportwagen
Wölfe mit hoher Trichterkante sind mit einer Beschickungseinrichtung zu betreiben.
Eine hohe Trichterkante haben Wölfe ab einer Bauhöhe von 1400 mm.
Die Beschickungshöhe ergibt sich als Differenz aus der Bauhöhe des Wolfes und der Höhe des Standplatzes zum Beschicken.
3.3.4 Kutter
Versicherte haben nach § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz beim Ein- und Ausbau der Kuttermesser schnitthemmende Handschuhe zu tragen.
Zur Ablage und zum Transport der Kuttermesser müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein und benutzt werden.
Beispiel der Ausführung:
Bild 42: Kuttermesserablage- und Transporteinrichtung
Bild 43: Schutzmaßnahmen am Kutter
Beim Arbeiten im unmittelbaren Bereich der Kuttermesser mit geöffnetem Deckel sind diese mittels geeigneter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung abzudecken, so dass Schnittverletzungen vermieden werden.
Beispiel der Ausführung:
Bild 44: Kuttermesserabdeckung
Versicherte, die an Kuttern arbeiten, haben den Lärmschutzdeckel ständig geschlossen zu halten. Ist es aus verfahrenstechnischen Gründen notwendig, mit geöffnetem Lärmschutzdeckel zu arbeiten, darf dies nur kurzfristig geschehen.
3.3.5 Aufschnittschneidemaschinen mit Schlitten
Der Abstand zwischen Messer und Schutzbügel darf nach § 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung den Wert von 6 mm nicht überschreiten, es sei denn eine verriegelte Messerabdeckung ist vorhanden.
Beispiel der Ausführung:
Bild 45: Schutzbügel über der Messerschneide
Bild 46: Aufschnittschneidmaschine
Der Abstand zwischen Messer und Anschlagplatte darf den Wert von 6 mm nicht überschreiten.
Hierzu ist die Anschlagplatte entsprechend anzupassen (Verstellung).
Wird die Aufschnittschneidemaschine nicht benutzt oder gereinigt, ist die Anschlagplatte in Nullstellung zu bringen.
Versicherte haben beim Ein- und Ausbau des Rundmessers schnitthemmende Handschuhe oder eine das Messer umschließende Vorrichtung zu benutzen.
Beim Aufschneiden von Endstücken ist an Aufschnittschneidemaschinen mit handbetriebenem Schlitten der Restehalter zu benutzen.
So genannte Endstücke sind Fleisch- oder Wurstwaren mit einer Restlänge < 60 mm.
3.3.6 Schneidemaschinen mit Planetenmesser oder Sichelmesser
Solche Maschinen sind z.B.: Aufschnittschneidemaschinen, Würfelschneidemaschinen, Gefrierfleischschneider.
Versicherte haben beim Ein- und Ausbau des Planeten- oder Sichelmessers nach § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz eine das Messer umschließende Aufnahmeeinrichtung oder schnitthemmende Handschuhe zu benutzen.
Beispiel der Ausführung:
Bild 47: Messerwechsel- und Transporteinrichtung
3.3.7 Wurstclipmaschinen
Wurstclipmaschinen mit automatischer Darmzuführung dürfen nach § 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung nur mit einer Darmhalteeinrichtung/Darmbremse betrieben werden.
Beispiel der Ausführung:
Bild 48: Clipautomat mit Darmbremse
3.3.8 Würstchenschälmaschinen
An Würstchenschälmaschinen ist der Dampf nach Abschnitt 2.5 Satz 2 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung gefahrlos und geräuscharm zu- und abzuführen.
Dies wird z.B. erreicht durch eine gezielte Ableitung des Dampfes oder Spezialdüsen.
3.3.9 Entschwartungs- und Entvliesmaschinen
Entschwartungsmaschinen dürfen nach § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung nur mit einer Andrückvorrichtung betrieben werden.
Abweichend davon dürfen nur zum Entschwarten von rundstückigen Fleischteilen Entschwartungsmaschinen mit hochgeklappter Schutzhaube und ausgebauter Andrückvorrichtung oder Entschwartungsmaschinen ohne Andrückvorrichtung betrieben werden.
Beispiel der Ausführung:
Bild 49: Entschwartungsmaschine
Rundstückige Fleischteile sind z.B.: Hinterschinken, Eisbeine.
An offenen Entschwartungsmaschinen dürfen keine Metallgeflechthandschuhe sondern nur Schutzhandschuhe nach Herstellerangaben benutzt werden.
Beim Arbeiten mit Entvliesmaschinen sind nach § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz geeignete Schutzhandschuhe zu tragen.
Geeignete Schutzhandschuhe sind z.B.
3.3.10 Kochschränke und Kochkessel
Auslaufhähne für heiße Flüssigkeiten sind nach § 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung gegen unbeabsichtigtes Offnen zu sichern.
Dies wird z.B. erreicht durch Sterngriffe und abklappbare Griffe.
Vor Kochschränken und Kochkesseln muss ein ausreichend dimensionierter Bodenablauf vorhanden sein.
3.3.11 Rauch- und Kochkammern
Begehbare Rauch- und Kochkammern müssen nach § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung jederzeit von innen verlassen werden können.
Dies wird z.B. erreicht durch jederzeit von innen zu öffnende Türen.
Beispiel der Ausführung
Bild 50: Rauchkammertür mit innenliegender Entriegelung
Geräumige Rauch- und Kochkammern, die betriebsmäßig begangen werden, müssen beleuchtet sein.
Geräumige Kammern haben z.B. eine Tiefe > 5 m.
Die Beleuchtungsstärke sollte mindestens 100 Lux betragen.
Rauch- und Kochkammern sind so zu betreiben, dass eine Gefährdung von Versicherten durch Rauch, Rauchrückstände, Hitze, Dampf, Kühl- oder Reinigungsmittel nicht auftreten kann.
Die integrierte Reinigungsanlage darf nur in Betrieb genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass sich keine Person in der Kammer befindet.
An Rauch- und Kochkammern darf die vorhandene Einfahrbrücke beim Öffnen nicht eigenständig ausklappen.
Während des Räucherprozesses dürfen Rauch- und Kochkammern nicht geöffnet werden. Abweichend davon dürfen Rauch- und Kochkammern geöffnet werden, die im Unterdruckverfahren arbeiten oder bei denen der austretende Räucherrauch direkt abgesaugt wird.
In Bezug genommene staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften | Anhang 1 |
Rechtsgrundlage | |
Arbeitsschutzgesetz | |
§ 12 Unterweisung | |
§ 15 Pflichten der Beschäftigten | |
Arbeitsstättenverordnung | |
§ 6 Raumtemperaturen und Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1,3 | |
§ 8 Fußböden. Wände. Decken. Dächer | |
§ 12 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände | |
§ 14 Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube | |
§ 17 Verkehrswege | |
§ 24 Bewegungsfläche am Arbeitsplatz | |
§ 42 Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien | |
Betriebssicherheitsverordnung | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
§ 6 Explosionsschutzdokument | |
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel | |
§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel | |
Anhang 1 | |
§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen | |
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung | |
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel | |
§ 11 Aufzeichnungen | |
Biostoffverordnung | |
§ 10 Schutzmaßnahmen | |
Jugendarbeitsschutzgesetz | |
§ 22 Gefährliche Arbeiten | |
Lasthandhabungsverordnung | |
§ 2 Maßnahmen | |
Mutterschutzgesetz | |
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote | |
UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) | |
§ 2 Grundpflichten des Unternehmers | |
§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers | |
§ 25 Allgemeine Pflichten des Unternehmers |
weiter. |