Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, BGR / DGUV-R |
DGUV Regel 108-007 - Lagereinrichtungen und -geräte (BGR 234)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/428]
(Ausgabe 10/1988; 10/2003; 09/2006 zurückgezogen)
DGUV-Newsletter 01/2024:
Das Sachgebiet "Intralogistik und Handel" im Fachbereich "Handel und Logistik" hat eine DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" erarbeitet, in die die Inhalte der DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte" weitestgehend übernommen wurden.
Aus diesem Grund und aufgrund des nicht mehr aktuellen Stands der Technik wurde beschlossen, dass die DGUV Regel 108-007 mit Veröffentlichung der DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" zurückgezogen wird.
redak.
Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.8 Verkehrswege
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
---
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Prüfzeugnisse von Prüfstellen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfzeugnisse berücksichtigt, wenn die den Prüfzeugnissen dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Norm DIN EN ISO/IEC 17.025 bzw. DIN EN 45.011 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Lagereinrichtungen und -geräte.
1.2 Diese BG-Regel findet auf Lagereinrichtungen insoweit keine Anwendung, als im jeweiligen Landesbaurecht spezielle Regelungen enthalten sind.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Regale sind z.B. Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahrregale und mehrgeschossige Regaleinrichtungen.
Schränke sind z.B. Schränke mit Flügel-, Roll- oder Schiebetüren, Schränke mit Schubladen oder Auszügen, mehrgeschossige Schrankeinrichtungen und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen.
Paletten sind z.B. Flachpaletten aus Holz, Stahl, Kunststoff oder Leichtmetall.
Stapelbehälter sind Behälter, deren Aufbauten mit dem Unterbau fest verbunden sind, z.B. Box- und Gitterboxpaletten, Stapelwannen und Stapelkästen.
Dies sind z.B. Rahmen und Rungen, die aufgesetzt, auf- oder eingesteckt werden sowie deren Verbindungen.
Siehe auch DIN EN ISO 445 "Paletten für die Handhabung von Gütern; Begriffe".
3 Allgemeine Anforderungen
Lagereinrichtungen und -geräte müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Es wird insbesondere auf die für den Anwendungsbereich dieser BG-Regel zu beachtenden, im Anhang 3 aufgeführten, Rechtsvorschriften und Regeln der Technik verwiesen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Gemeinsame Bestimmungen
4.1.1 Ausführung
Lagereinrichtungen und -geräte müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein.
4.1.2 Statische Anforderungen
4.1.2.1 Sicherheit gegen Bruch
Bei Belastungsversuchen an Lagereinrichtungen und -geräten muss die Sicherheit gegen Bruch mindestens das Zweifache der vorgesehenen Belastung (Summe der zulässigen Nutzlasten + Summe der Eigengewichte) betragen. Bei nur zwei gleichartigen Versuchen ist der kleinere der beiden Werte anzunehmen.
4.1.2.2 Steifigkeit
Die Stand- und Tragsicherheit von Lagereinrichtungen und -geräten muss eine ausreichende Steifigkeit in Längs- und Querrichtung einschließen.
4.1.2.3 Durchbiegung
Die maximale Durchbiegung der tragenden Elemente von Lagereinrichtungen bei Einbringung der zulässigen Nutzlast darf für metallische Werkstoffe höchstens 1/200, für alle anderen Werkstoffe höchstens 1/150 ihrer Stützweite betragen. Bei allen Werkstoffen ist der Dauerstandswert zu Grunde zu legen.
Stützweite ist der Abstand zwischen zwei benachbarten Auflagern.
Siehe auch Anhang 2 Abbildung 1.
4.1.2.4 Horizontalkräfte
Außer den bestimmbaren Horizontalkräften sind bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit von Lagereinrichtungen und -geräten zusätzliche Horizontalkräfte in der jeweiligen Lastebene sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen. Die zusätzlich anzusetzenden Horizontalkräfte betragen mindestens:
Eine Berücksichtigung von Horizontalkräften als Zusatzlasten ist zulässig. Siehe auch Abschnitt 5.2 und Tabelle 7 "Einteilung der Lasten" DIN 18800-1 "Stahlbauten; Bemessung und Konstruktion".Bestimmbare Horizontalkräfte sind z.B. Windkräfte im Freien oder horizontal wirkende Massenkräfte verfahrbarer Regale und Schränke.
Für Lagereinrichtungen, die von Hand be- oder entladen werden, siehe Anhang 2 Abbildungen 2a und 2b.
Für Lagereinrichtungen, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, siehe Anhang 2 Abbildungen 3a und 3b.
Für Lagergeräte im Stapel siehe Anhang 1 Abbildungen 1 und 2.
4.1.2.5 Standsicherheitsfaktor
Der Standsicherheitsfaktor gegen das Kippen von Lagereinrichtungen und -geräten muss mindestens 2,0 betragen.
Siehe auch Anhang 1, Erläuterungen und Beispiele, sowie Anhang 2 Abbildungen 2a bis 3b.
4.1.2.6 Aufstellflächen
Die Aufstellflächen für Lagereinrichtungen und -geräte müssen so beschaffen sein, dass die Eigengewichte und zulässigen Nutzlasten sicher aufgenommen werden.
4.1.2.7 Belastungen aus dem Gebäude
Lagereinrichtungen, die statisch-konstruktiver Bestandteil eines Gebäudes sind, müssen auch den Bestimmungen des jeweiligen Landesbaurechtes entsprechen.
Eine feste Fußbodenverbindung macht die Lagereinrichtung nicht zum Bestandteil des Gebäudes.
4.1.3 Äußere Gestaltung
Bauelemente von Lagereinrichtungen und -geräten - insbesondere deren Ecken und Kanten - müssen durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden.
Bei Metallböden kann dies z.B. durch Umbördelung oder Abwinkelung der Kanten erreicht werden.Siehe auch DIN 15 147 "Flachpaletten aus Holz; Gütebedingungen".
4.1.4 Verkehrswege, Gänge
4.1.4.1 Lagereinrichtungen und -geräte müssen so errichtet und aufgestellt sein, dass ausreichend bemessene Gänge vorhanden sind.
4.1.4.2 Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen müssen mindestens 1,25 m breit sein.
4.1.4.3 Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagergeräten müssen mindestens 1,25 m breit sein.
4.1.4.4 Gänge, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind (Nebengänge), müssen mindestens 0,75 m breit sein.
Siehe Anhang 2 Abbildung 5.
4.1.4.5 Verkehrswege für kraftbetriebene oder spurgebundene Fördermittel müssen so breit sein, dass auf beiden Seiten der Fördermitte ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m gewährleistet ist. Bei der Bemessung ist auch der Platzbedarf für Rangiervorgänge zu berücksichtigen. Auf den Sicherheitsabstand kann verzichtet werden, wenn der Zugang von Personen durch bauliche Maßnahmen verhindert ist.
Sind keine baulichen Maßnahmen getroffen, darf der Sicherheitsabstand nur unterschritten werden, wenn die besonderen Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen (siehe §§ 28 bis 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" [BGV D27]) eingehalten sind.Mit dem beidseitigen Sicherheitsabstand von 0,5 m sollen Personen geschützt werden, die sich gleichzeitig mit kraftbetriebenen oder schienengebundenen Fördermitteln im Bereich des Verkehrsweges aufhalten.
Für Einfahrregale siehe Abschnitt 4.3.3.
Siehe auch:
Abschnitt 1.8 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung,
Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege",
BG-Information "Betriebliches Transportieren und Lagern" (BGI 869),
BG-Information "Erstellung von Betriebsanweisungen für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung" (BGI 756),
DIN EN 528 "Regalbediengeräte; Sicherheit",
DIN 18 225 "Industriebau; Verkehrswege in Industriebauten".
4.1.4.6 Durchgänge in Regalen müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen. Die lichte Höhe von Durchfahrten muss in Abhängigkeit von den jeweils eingesetzten Fördermitteln bemessen sein.
4.2 Besondere Bestimmungen für Lagereinrichtungen
4.2.1 Standsicherheit
Die Standsicherheit von Regalen und Schränken muss in jedem Betriebszustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern zu berücksichtigen. Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen in besonderer Weise gesichert sein.
Als standsicher können unter Voraussetzung ausreichender Tragfähigkeit und lotrechter Aufstellung im Allgemeinen angesehen werden:
- Regale und Schränke mit entsprechendem Eigengewicht;
- Schränke mit Ausziehsperren, die das Aufziehen jeweils nur einer Schublade zulassen;
- Schränke mit Flügeltüren, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Vierfache der Schranktiefe beträgt;
- Regale sowie Schränke mit Schiebe- oder Rolltüren, die von Hand be- und entladen werden, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Fünffache der Regal- oder Schranktiefe beträgt;
- Regale auf Grund ihrer Verbindungs- und Aufstellungsart.
Besondere Sicherungen sind z.B. Verbindungen der Regale untereinander oder mit geeigneten Bauwerksteilen.
4.2.2 Aufbau- und Betriebsanleitungen
Für Regale muss eine Aufbau- und Betriebsanleitung vorliegen, die Hinweise für Aufstellung, Betrieb und notwendige Sicherheitsmaßnahmen enthält. Dies gilt auch für Schränke, deren Bauart besondere Hinweise für Aufstellung und Betrieb erforderlich macht.
Siehe auch DIN EN 62 079/VDE 0039 "Erstellen von Anleitungen; Gliederung, Inhalt und Darstellung".
4.2.3 Sicherungen gegen Heraus- oder Herabfallen
4.2.3.1 Bauelemente von Regalen und Schränken müssen so ausgeführt oder gesichert sein, dass sie durch unbeabsichtigtes Lösen weder heraus- noch herabfallen können.
Solche Bauelemente sind z.B. eingesteckte Rahmenteile, eingehängte oder eingesteckte Einlegeteile sowie Schubladen und Auszüge.
4.2.3.2 Auflagen zur Aufnahme der Ladeeinheiten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass sie nicht herabfallen können; sie müssen die Ladeeinheiten sicher aufnehmen können.
Siehe auch Anhang 2 Abbildung 6.
4.2.3.3 An Regalen, die mit Fördermitteln be- und entladen werden, müssen die Träger gegen eine Aushebekraft von mindestens 7500 N und höchstens 10000 N gesichert sein. Die Sicherungselemente müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
4.2.4 Sicherungen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut
4.2.4.1 Die nicht für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten gesichert sein. Die Dimensionierung der Sicherungen muss den Abmessungen und Lasten der Ladeeinheiten entsprechen.
4.2.4.2 Bei Palettenlagerung müssen die Sicherungen gegen herabfallende Ladeeinheiten auch an den obersten Ablagen mindestens noch 0,5 m hoch sein.
Siehe auch Anhang 2 Abbildung 7.
4.2.4.3 Die Bereiche über Regaldurchgängen müssen sicher gegen das Herabfallen von Ladeeinheiten und gegen das Hindurchfallen von Lagergut ausgeführt sein.
4.2.4.4 Doppel-Regale, die von zwei Seiten mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln beladen werden, müssen Durchschiebesicherungen haben, die bis zu einer Höhe von mindestens 150 mm wirksam sind.
Siehe auch Anhang 2 Abbildung 8a.
4.2.4.5 Durchschiebesicherungen nach Abschnitt 4.2.4.4 sind nicht erforderlich, wenn bei mittiger Einlagerung zwischen den von beiden Seiten eingebrachten größten Ladeeinheiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 mm gewährleistet ist.
Siehe auch Anhang 2 Abbildung 8b.
4.2.4.6 An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen Schutzmaßnahmen gegen herabfallende Gegenstände getroffen sein. Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen ausreichend dimensioniert und ausreichend befestigt sein.
4.2.5 Anfahrschutz
Ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen an ihren Eckbereichen - auch an Durchfahrten - durch einen mindestens 0,3 m hohen, ausreichend dimensionierten, nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen Anfahrschutz gesichert sein. Dies gilt nicht für die Innenseiten ortsfester Endregale bei verfahrbaren Einrichtungen.
Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz angesehen werden, wenn er eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen kann.Hinsichtlich gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
4.2.6 Aufstellung
Regale müssen lotrecht aufgestellt sein. Abweichungen der Regalstützen von der Lotrechten in Längs- und Tiefenrichtung der Regale dürfen nicht mehr als 1/200 der Regalstützenhöhe betragen. Die Anschlüsse von Trägern und Fachböden dürfen in der Höhe nicht mehr als 1/300 des Stützenabstandes voneinander abweichen.
4.2.7 Kennzeichnung
4.2.7.1 An ortsfesten Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1000 kg, an verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Die Fachlast ist diejenige Last, die von einer Regalseite aus in ein Fach eingebracht werden kann. Die Feldlast ist die Summe der Fachlasten in einem Feld, wobei in der Regel eine gleichmäßig verteilte Last zu Grunde gelegt wird.
Anzugebende elektrische Kenndaten sind z.B. Netzspannung, Stromart (Wechselstrom, Gleichstrom), Nennbetriebsstrom, Frequenz und Phasenzahl.
4.2.7.2 Abweichend von Abschnitt 4.2.7.1 müssen bei Kragarmregalen anstelle der zulässigen Fach- und Feldlasten die zulässigen Belastungen der einzelnen Kragarme und Stützen angegeben sein.
4.2.7.3 An kraftbetriebenen Regalen und Schränken und an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen die für den sicheren Betrieb maßgebenden Inhalte der Betriebsanleitung deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
4.2.8 Sicherung von Gefahrstellen
Gefahrstellen an kraftbetriebenen Lagereinrichtungen mit Ausnahme von Be- und Entladeöffnungen müssen durch Verkleidungen gesichert sein. Die Verkleidungen müssen zuverlässig befestigt und mechanisch ausreichend widerstandsfähig sein. Sie dürfen nur mit Werkzeug zu lösen oder müssen mit dem Antrieb gekoppelt sein.
Siehe Abschnitt 4.3.6.7.
4.2.9 Brandschutzinstallationen
4.2.9.1 Brandschutzinstallationen für Lagereinrichtungen müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass sie gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind.
Siehe auch Anhang 3.
4.2.10 Elektrische Ausrüstung von Lagereinrichtungen
4.2.10.1 Allgemeines
Die elektrische Ausrüstung von Lagereinrichtungen muss den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen.
Allgemein anerkannte Regeln der Elektrotechnik sind z.B.:
DIN EN 60204-1/VDE 0113 Teil 1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen", DIN EN 60950-1/VDE 0805 Teil 1 "Einrichtungen der Informationstechnik; Sicherheit; Teil 1: Allgemeine Anforderungen", DIN EN 954-1 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze".
4.2.10.2 Hauptschalter
Bis zu einem Nennstrom von 16 A und einer Gesamtmotorleistung von 2 kW ist anstelle eines Hauptschalters eine Steckvorrichtung nur dann zulässig, wenn auf Grund der Aufstellungsbedingungen eine leichte Trennung vom Netz möglich ist.
4.2.10.3 Schaltleisten
Schaltleisten müssen mit dem Antrieb so gekoppelt sein, dass bei ihrer Betätigung die gefahrbringende Bewegung zwangläufig unterbrochen wird.
Zur Kopplung sind z.B. möglich
- mindestens zwei räumlich getrennt angeordnete zwangsöffnende Positionsschalter;
- mindestens zwei räumlich getrennt angeordnete Positionsschalter, die als Schließer in Reihe geschaltet sind und in ihrer Schutzfunktion als Öffner wirken. Diese Positionsschalter müssen für 250 V und mindestens 2 Millionen Lastspiele ausgelegt und in Funktionskleinspannungs-Stromkreise eingebaut sein;
- mindestens zwei räumlich getrennt angeordnete, berührungslos wirkende Positionsschalter.
Gestaltung von Schaltleisten siehe z.B. DIN EN 1760-2 "Sicherheit von Maschinen; Druckempfindliche Schutzeinrichtungen; Teil 2: Allgemeine Leitsätze für die Gestaltung und Prüfung von Schaltleisten und Schaltstangen".
Bestimmungen für zwangsöffnende Positionsschalter siehe DIN EN 60 947-5-1/ VDE 0660 Teil 200 "Niederspannungs-Schaltgeräte; Teil 5-1: Steuergeräte und Schaltelemente; Elektromechanische Steuergeräte".
Bestimmungen für berührungslos wirkende Positionsschalter siehe DIN VDE 0660 Teil 209 "Schaltgeräte; Niederspannungs-Schaltgeräte; Zusatzbestimmung für berührungslos wirkende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen".
4.2.10.4 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen mindestens mit einer Testung (BWS-T) ausgerüstet sein. Hierzu zählen nicht Lichtschranken, die zusätzlich zu Schaltleisten eingebaut sind und vorwiegend dem Objektschutz dienen.
Siehe auch DIN EN 61 496-1/VDE 0113 Teil 201 "Sicherheit von Maschinen; Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen".
4.2.10.5 Befehls- und Überwachungsgeräte
Befehls- und Überwachungsgeräte müssen unverwechselbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie müssen gut erreichbar und ergonomisch ausgeführt sein. Für Befehlsgeräte muss, ausgenommen bei Automatikbetrieb, die Zuordnung der Bewegungsrichtung eindeutig sein.
4.2.10.6 Beleuchtung
Lagereinrichtungen müssen ausreichend und blendfrei beleuchtet sein. Die Beleuchtungsinstallationen müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind.
Die Nennbeleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung soll in einer Höhe von 0,85 m über dem Fußboden mindestens 100 Lux betragen. Für höhere Sehaufgaben, z.B. bei Kleinteillagerung und Leseaufgaben, soll die Nennbeleuchtungsstärke mindestens 200 Lux betragen. Licht- und wärmeempfindliche Lagergüter können abweichende Maßnahmen erforderlich machen.Siehe auch DIN 5034-2 "Tageslicht in Innenräumen; Grundlagen" sowie DIN EN 12 665 "Licht und Beleuchtung; Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung".
4.2.10.7 Hilfs-Betriebsschalter
Hilfs-Betriebsschalter, die Schutzeinrichtungen überbrücken, müssen als Schlüsselschalter mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sein. Hilfs-Betriebsschalter dürfen nur erschwert zugänglich, außerhalb des üblichen Zugriffsbereiches angebracht sein. Bei Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen muss außerdem der Lauf in ungefährlicher Richtung festgelegt sowie deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
4.3 Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte Lagereinrichtungen
4.3.1 Kragarmregale
4.3.1.1 Kragarmregale müssen so beschaffen sein, dass die Kragarme nicht über die äußeren Abstützpunkte des Fußsockels hinausragen, es sei denn, die Standsicherheit ist auf andere Weise gewährleistet.
Die Standsicherheit kann z.B. durch Verankerung der Ständer mit geeigneten Bauwerksteilen gewährleistet sein.Siehe auch Anhang 2 Abbildung 10.
4.3.1.2 Bei Kragarmregalen für die Lagerung von Rundmaterial und Langgut muss sichergestellt sein, dass das Lagergut nicht herausfallen kann.
Dies kann z.B. durch Aufwinkeln der Kragarme oder durch eingesteckte Sicherungen erreicht werden.
4.3.2 Durchlaufregale, Einschubregale und ähnliche Lagereinrichtungen
4.3.2.1 Durchlaufregale müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein gefahrloses Einbringen und einen freien Durchlauf der Ladeeinheiten sicherstellen.
4.3.2.2 Störstellen in Durchlaufregalen müssen gefahrlos erreichbar sein.
Dies kann z.B. durch mindestens 0,5 m breite, neben den Durchlaufgassen angeordnete Gänge oder mittels geeigneter Befahrgeräte erfolgen.
4.3.2.3 An den Aufgabe- und Entnahmestellen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein unbeabsichtigtes Herauslaufen der Ladeeinheiten verhindern.
4.3.2.4 Gefahrstellen zwischen durchlaufendem Lagergut und Regalteilen, die von Verkehrswegen erreicht werden können, müssen gesichert sein. Dies gilt nicht für Gänge, die ausschließlich der Behebung von Störungen dienen.
4.3.2.5 Die Festlegungen der Abschnitte 4.3.2.1 bis 4.3.2.4 gelten sinngemäß auch für Einschubregale sowie für ähnliche, auch automatisierte Lagereinrichtungen.
4.3.3 Einfahrregale
4.3.3.1 Der Abstand der Auflagen in den Regalgassen muss , unabhängig vom Abstand der Stützen so gewählt sein, dass ein Auflagemaß von 30 mm auf jeder der beiden Palettenseiten nicht unterschritten werden kann. Die zur Aufnahme von Lagergut vorgesehenen Regalgassen gelten nicht als Verkehrswege. Auf das Zutrittverbot für Fußgänger muss durch das Verbotszeichen P03 "Für Fußgänger verboten" hingewiesen sein.
Ausführung des Verbotszeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
4.3.3.2 Die Auflagen im Arbeitsbereich des Förderzeugführers müssen so gestaltet sein, dass Verletzungen bei Bewegungen in Ein- und Ausfahrrichtung vermieden werden.
4.3.4 Mehrgeschossige Regal- und Schrankeinrichtungen
4.3.4.1 Lastannahmen
Regalbühnen ohne Fahrverkehr müssen für eine gleichmäßig verteilte Last von mindestens 250 kg/m² ausgelegt sein, soweit nicht eine Einzellast von 100 kg an ungünstigster Stelle eine stärkere Dimensionierung erforderlich macht. Höhere Belastungen, z.B. durch Fahrverkehr, müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
4.3.4.2 Treppen
Bühnen mehrgeschossiger Regaleinrichtungen müssen durch Treppen miteinander verbunden sein, deren Stufenhöhe höchstens 190 mm und deren Auftritttiefe ohne Unterschneidung mindestens 260 mm beträgt. Die nutzbare Laufbreite der Treppen muss mindestens 0,8 m betragen. Nach höchstens 18 Stufen muss ein Zwischenpodest mit einer nutzbaren Länge von mindestens 1,0 m eingebaut sein. Die lichte Durchgangshöhe von Treppen muss lotrecht gemessen mindestens 2,1 m betragen.
4.3.4.3 Absturzsicherungen, Schutz gegen herabfallende Gegenstände
Absturzsicherungen für Personen müssen als zweiteiliger Seitenschutz, bestehend aus Handlauf und Knieleiste, ausgeführt sein. Der Handlauf muss in mindestens 1,0 m Höhe sein und eine in beliebiger Richtung wirkende Kraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können. Es müssen Fußleisten vorhanden sein, deren Höhe auf das Lagergut abgestimmt ist, mindestens jedoch 0,05 m beträgt. Ausgenommen hiervon sind Be- und Entladestellen. Nicht geschlossene Bühnenböden wie Gitterroste oder Lochbleche müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung darunter befindlicher Personen durch herabfallende Gegenstände vermieden ist.
Siehe auch:Abschnitte 1.8 und 2.1 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" und
ASR 17/1,2 "Verkehrswege",
AGI-Arbeitsblatt H 10 "Gitterroste im Industriebau".
4.3.4.4 Be- und Entladestellen
Absturzsicherungen an Be- und Entladestellen müssen als aufklappbare oder verschiebbare Geländer vorhanden sein. Die Geländer dürfen sich nicht nach außen öffnen lassen und müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen versehen sein. An eingezogenen Abstellplätzen von Bühnen darf eine Absturzsicherung durch Ketten erfolgen, sofern der Abstellplatz eine Tiefe von mindestens 0,8 m hat.
Siehe Anhang 2 Abbildung 11.
4.3.4.5 Mehrgeschossige Schrankeinrichtungen
Für mehrgeschossige Schrankeinrichtungen gelten die Festlegungen der Abschnitte 4.3.4.1 bis 4.3.4.4 sinngemäß.
4.3.5 Verfahrbare Regale und Schränke
4.3.5.1 Standsicherheit
Verfahrbare Regale und Schränke müssen so beschaffen sein, dass auch bei ungünstigster Lastverteilung beim Anfahren und Abbremsen der verfahrbaren Einheiten die Standsicherheit gewährleistet ist. Übersteigt bei Regalen und Schränken die Höhe der obersten Ablage das Fünffache des Radachsenabstandes, müssen Sicherungen gegen Kippen vorhanden sein, die das rechnerische Kippmoment mit mindestens zweifacher Sicherheit aufnehmen können. Gefahren infolge Radbruch müssen durch konstruktive Maßnahmen vermieden sein.
Die Standsicherheit ist im Allgemeinen gewährleistet, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche höchstens das Fünffache des Radachsenabstandes beträgt.Konstruktive Maßnahmen gegen Radbruch sind z.B. eine entsprechende Gestaltung des Wagenrahmens oder Radbruchstützen.
Siehe auch Anhang 2 Abbildung 12.
4.3.5.2 Fußbodengestaltung
Zur Vermeidung von Stolperstellen im Bereich verfahrbarer Regale und Schränke müssen Schienen fußbodenbündig verlegt oder es müssen zumindest im gesamten Regalbereich entsprechend hohe Ausgleichböden eingebaut sein. Die durch Ausgleichböden gebildeten Absätze müssen angeschrägt oder mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehen sein, sofern sie nicht durch blendfreie Beleuchtung deutlich erkennbar sind.
Im Boden liegende Führungsrinnen dürfen nicht breiter sein, als die Konstruktion dies erfordert. Endstopper müssen fußbodenbündig oder - falls dies nicht möglich ist - durch Gefahrenkennzeichnung und Beleuchtung deutlich erkennbar sein.
Hinsichtlich gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
4.3.5.3 Fußbodenabstand
Der Abstand zwischen den Unterkanten verfahrbarer Regale und Schränke und dem Fußboden darf zur Vermeidung von Fußverletzungen bei Regalen und Schränken mit einer zulässigen Feldlast bis 2.000 kg das Maß von 15 mm, bei einer Feldlast über 2.000 kg das Maß von 30 mm an keiner Stelle überschreiten; Bodenunebenheiten müssen ausgeglichen sein. Sofern Fördermittel höhere Bodenabstände erforderlich machen, müssen Fußverletzungen durch den Einbau von zusätzlichen Schutzeinrichtungen verhindert sein.
Die Regelung für Regale und Schränke mit einer zulässigen Feldlast über 2.000 kg ist begründet in den großflächigen Abmessungen und den größeren zulässigen Toleranzen für die Ebenheit von Industrieböden; außerdem wird davon ausgegangen, dass in diesem Bereich Fördermittel eingesetzt und Schutzschuhe getragen werden.
4.3.5.4 Wagenabdeckungen
Quetsch- und Scherstellen an Bauelementen des Wagens müssen durch durchtrittsichere Verdeckungen gesichert sein.
Solche Bauelemente sind z.B. Radachsen und Antriebselemente.Als durchtrittsicher ist im Allgemeinen eine Verdeckung anzusehen, die für die Einzellast von 100 kg an ungünstigster Stelle bemessen ist.
4.3.5.5 Kantenabstand
Der Abstand der festen Kanten zwischen verfahrbaren Regal- und Schrankeinheiten muss zur Vermeidung von Fingerquetschungen mindestens 25 mm betragen.
Dies kann z.B. durch Distanzhalter und durch auf die Kanten aufgesetzte nachgiebige Abdeckungen erreicht werden.
4.3.5.6 Distanzhalter
Distanzhalter müssen so bemessen sein, dass der Abstand nach Abschnitt 4.3.5.5 auch bei vorgezogenen Stirnwänden oder sonstigen hervorstehenden Bauteilen gewährleistet ist; sie müsse außerhalb des Zugriffbereiches und im Übrigen so angebracht lein, dass sie ihrerseits keine Quetsch- und Scherstellen bilden.
4.3.5.7 Staub- und Kantenabdeckungen
Staubabdeckungen und sonstige Kantenabdeckungen müssen nachgiebig sein und dürfen keine Quetsch- und Scherstellen bilden.
4.3.5.8 Abstände zu Bauwerksteilen
Verfahrbare Regale und Schränke müssen so eingebaut sein, dass sie keine Gefahrstellen mit Bauwerksteilen oder sonstigen Einrichtungen bilden. Der Abstand zu Wandvorsprüngen, benachbarten Regalen und Schränken sowie ähnlichen Einrichtungen muss mindestens 0,5 m betragen, sofern keine besonderen Schutzeinrichtungen vorhanden sind. Der Abstand verfahrbarer Einheiten von ebenen Wänden muss mindestens 120 mm, darf jedoch nicht mehr als 180 mm betragen. Die ebenen Wände dürfen nicht nachgiebig sein und müssen mindestens 2,0 m über der Aufstandsfläche hoch sein.
Siehe auch Anhang 2 Abbildungen 13a und 13b.
4.3.5.9 Nutzlastbeschränkungen
Für die nachstehend aufgeführten Einrichtungen gilt:
4.3.5.10 Verfahrbare Regale und Schränke mit Kraftantrieb
4.3.5.10.1 Not-Befehlseinrichtungen
Verfahrbare Regale und Schränke mit Kraftantrieb müssen mit einer Not-Befehlseinrichtung ausgerüstet sein, von der aus die Zugänge eingesehen werden können.
Siehe auch DIN EN 418 "Sicherheit von Maschinen; NOT-AUS-Einrichtung, funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".
4.3.5.10.2 Schutzeinrichtungen
Kraftbetriebene verfahrbare Regale und Schränke müssen mit einer oder mehreren der nachstehend aufgeführten Einrichtungen zum Schutz vor Gefahren durch sich bewegende Regal- und Schrankeinheiten ausgerüstet sein:
Siehe auch Anhang 2 Abbildungen 14 bis 16.
weiter . |