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E. Besondere Bestimmungen für den Transport hängender Lasten
§ 27 Transport hängender Lasten
(1) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge zum Verfahren hängender Lasten nur einsetzen, wenn
(2) Hängende Lasten dürfen am Flurförderzeug nur so angeschlagen werden, daß sich das Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt verschieben oder lösen kann und nicht beschädigt wird.
(3) Der Fahrer hat darauf zu achten, daß sich Versicherte, die hängende Lasten während der Fahrbewegung führen, außerhalb der Fahrspur des Flurförderzeuges und - in Fahrtrichtung gesehen - nicht vor der Last aufhalten. Er hat Versicherte, die die Lasten während der Fahrbewegung führen, zu beobachten.
(4) Der Fahrer hat darauf zu achten, daß durch pendelnde Lasten Versicherte nicht gefährdet werden.
(5) Versicherte, die hängende Lasten während der Fahrbewegung führen, dürfen sich nicht Innerhalb der Fahrspur des Flurförderzeuges und - in Fahrtrichtung gesehen - nicht vor der Last aufhalten.
(6) Der Unternehmer hat Hilfsmittel, die das Führen pendelnder Lasten ermöglichen, zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die Hilfsmittel zu benutzen.
F. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen In Schmalgängen
§ 28 Zugangssicherung an Schmalgängen
(1) Der Unternehmer darf Regal- und Kommissionierstapler in Schmalgängen nur einsetzen, wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen dem gleichzeitigen Aufenthalt von Fußgängern in den Schmalgängen entgegengewirkt ist.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die Regal- und Kommissionierstapler so beschaffen sind, daß bei allen Gerätebewegungen im Schmalgang einer Gefährdung von Fußgängern entgegengewirkt ist.
§ 29 Fluchtwege, Notausgänge
(1) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge in Schmalgängen nur einsetzen, wenn die Regalanlage so gestaltet und der Betrieb in den Schmalgängen so geregelt ist, daß die Versicherten die Schmalgänge im Gefahrfall ohne Behinderung verlassen können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Regalanlagen - ausgenommen im Notfall - nicht durch Notausgänge betreten werden können. Dies gilt nicht, sofern die Notausgänge entsprechend § 28 Abs. 1 gesichert sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Quergänge, die ausschließlich als Fluchtweg aus der Regalanlage bestimmt sind, nicht als Verkehrswege benutzt werden.
§ 30 Quergänge
(1) Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmalgängen, die von Quergängen gekreuzt werden, nicht einsetzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Quergänge, die ausschließlich als Fluchtwege dienen, wenn bauliche oder technische Maßnahmen getroffen sind, die einer Gefährdung von Versicherten beim Queren der Schmalgänge entgegenwirken.
§ 31 Abstandshaltung
Der Unternehmer darf in einem Schmalgang nur dann mehr als einen Regal- oder Kommissionierstapler gleichzeitig einsetzen, wenn durch selbsttätig wirkende Einrichtungen einem Zusammenstoßen der Geräte entgegengewirkt ist.
§ 32 Kennzeichnung von Zugangsverboten
Der Unternehmer hat Zugangsverbote für Fußgänger kenntlich zu machen.
§ 33 Aufenthalt von Fußgängern
(1) Der Unternehmer hat Versicherte, die Schmalgänge zu Lager- oder Nebenarbeiten aus betrieblichen Gründen betreten müssen, hiermit zu beauftragen.
(2) Versicherte dürfen Schmalgänge nur zu Lager- oder Nebenarbeiten betreten und nur, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.
(3) Versicherte dürfen Schmalgänge zu Lagerarbeiten erst betreten, wenn sich keine Regal- oder Kommissionierstapler im Schmalgang befinden. Dies gilt nicht, sofern der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- bzw. Kommissionierstaplern mit Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß vorgesehen ist.
§ 34 Nebenarbeiten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Nebenarbeiten in Schmalgängen Einrichtungen vorhanden sind, mit denen die Schmalgänge gegen das Einfahren von Regal- und Kommissionierstaplern gesperrt werden können. Er hat dafür zu sorgen, daß diese Einrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert werden können.
(2) Versicherte dürfen Schmalgänge zu Nebenarbeiten erst betreten, wenn
§ 35 Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern
(1) Mit Regal- und Kommissionierstaplern darf nicht in Schmalgänge eingefahren werden, in denen sich erkennbar Fußgänger aufhalten. Dies gilt nicht, wenn der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- oder Kommissionierstaplern und Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß vorgesehen ist und am Regal- bzw. Kommissionierstapler selbsttätig wirkende Einrichtungen vorhanden sind, die gefahrbringende Bewegungen abschalten und rechtzeitig zum Stillstand bringen, wenn sich Personen im Gefahrbereich aufhalten.
(2) Schmalgänge dürfen mit angehobenem Lastaufnahmemittel oder angehobenem Fahrer- oder Bedienplatz nur befahren werden, wenn die Fahrbahn frei von Hindernissen und Vertiefungen ist.
(3) Lasten dürfen in den Regalen nur so abgesetzt werden, daß sie nicht in den Fahrbereich der Flurförderzeuge hineinragen.
(4) Beim Verfahren in Schmalgängen ist darauf zu achten, daß Regale und eingelagerte Lasten nicht angefahren werden.
(5) Aus Schmalgängen darf nur mit Kriechgeschwindigkeit herausgefahren werden und auch nur, wenn das Lastaufnahmemittel sowie der Fahrer- oder Bedienplatz nicht höher als bodenfrei angehoben sind. An Endstellungen von Sackgassen darf nur mit Kriechgeschwindigkeit herangefahren werden.
§ 36 Durchgangsverkehr
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schmalgänge nicht für den Durchgangsverkehr benutzt werden.
V. Prüfung
§ 37 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die zum Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einer täglichen Funktionsprüfung unterzogen werden. Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der Sicherheitseinrichtung selbsttätig und für das Bedienungspersonal deutlich erkennbar angezeigt wird.
§ 38 Prüfumfang
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken.
§ 39 Prüfnachweis
(1) Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Der Prüfnachweis muß enthalten:
Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Prüfnachweise bei Bedarf eingesehen werden können.
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
- des § 3 Abs. 1 Satz 2,
des § 4 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 oder 2,
§ 7,
§ 9 Abs. 2,
§ 10 Abs. 2,
§ 11,
§ 12 Abs. 3 oder 7,
§ 13 Abs. 1, 3 bis 5,
§ 14 Abs. 2 oder 3,
§ 15 Abs. 1, 3 Satz 1,
§ 16 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder 4,
§ 17 Abs. 1 oder 3,
§ 20 Abs. 1 oder 2,
§ 22,
§ 23 Abs. 2,
§ 24,
§ 25 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 4 oder 6,
§ 26 Abs. 1 bis 7, 8 Satz 1 oder Absatz 9,
§ 27 Abs. 1, 2, 5 oder 6,
§ 28 Abs. 1,
§§ 29 bis 32,
§ 33 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1,
§ 34,
§ 35 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2, 3 oder 5,
oder
§ 36,
der §§ 37, 38 oder
§ 39 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 3
zuwiderhandelt.
VII. Inkrafttreten
§ 41 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Juli 1995* in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften
außer Kraft.
Durchführungsanweisungen:
Aktualisierter Nachdruck April 2004
Wird öffentlicher Verkehrsraum benutzt, gelten hierfür zusätzlich die Vorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr. Dies gilt sowohl für die Ausrüstung des Flurförderzeuges als auch für die Fahrerlaubnis des Fahrers. Zulassungen oder Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Für "Mitgänger-Flurförderzeuge" wird vielfach auch der Begriff "Geh-Flurförderzeuge" verwendet.
Mitgänger-Flurförderzeuge können auch mit Einrichtungen zum Mitfahren des Fahrers, z.B. mit hochklappbaren Fahrerstandplattformen, ausgerüstet sein.
Fahrer können je nach Bauart auf dem Flurförderzeug mitfahren oder es als Mitgänger begleiten. Sie sind für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich.
Werden Flurförderzeuge nach § 3 der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz) nach der ersten Inbetriebnahme umgebaut, muss die Übereinstimmung mit den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung erhalten bleiben. Für das umgebaute Flurförderzeug ist eine neue EG-Konformitätserklärung erforderlich.
Die Unfallverhütungsvorschriften "Flurförderzeuge" (VBG 12a) und "Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (VBG 12b) wurden mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) außer Kraft gesetzt; siehe § 41.
Die Richtlinie 89/655/EWG wurde durch die Richtlinie 95/63/EG geändert. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt(e) als Betriebssicherheitsverordnung.
In der Betriebsanweisung sind die vom Hersteller oder Lieferer des Flurförderzeuges mitgegebene Betriebsanleitung sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Die Betriebsanweisung sollte insbesondere beinhalten:
In die nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) erforderliche Unterweisung der Versicherten vor der Beschäftigung ist der Inhalt der Betriebsanweisung aufzunehmen. Dabei sollten Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Der Inhalt der Betriebsanweisung sollte ferner in die wiederkehrende Unterweisung der Versicherten einbezogen werden.
Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers.
Hierzu zählt auch, dass bei Vorhandensein einer Fahrerrückhalteeinrichtung diese benutzt wird. Dies bedeutet z.B., dass
werden.
Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.
Vor Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925). Die Beauftragung kann z.B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb für den die Beauftragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.
Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.
Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.
Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGG 904) festgestellt werden.
Als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen kann tätig werden, wer die Qualifikation gemäß Abschnitt 5 des BG-Grundsatzes "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) erfüllt.
Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.
Der Fahrer ist für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich.
Flurförderzeuge können kippen z.B. durch
Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind z.B.
Der Unternehmerbegriff ist nicht personenbezogen. Es sind alle Vorgesetzten betroffen, auf die Unternehmeraufgaben übertragen worden sind.
Fachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung Instandhaltungsarbeiten an Flurförderzeugen ordnungsgemäß ausführen kann.
Dies sind z.B. Kundendienstmonteure der Hersteller.
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn angehobene Hubschlitten und angehobene Innenmasten zusätzlich gegen Absinken gesichert sind durch
Nach Abschnitt 5.9.2 DIN EN 1726-1 "Sicherheit von Flurförderzeugen; Teil 1: Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20000 N Zugkraft" müssen Flurförderzeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 1800 mm so beschaffen sein, dass sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet werden können.
Die Forderung nach ausreichender Sicht auf die Fahrbahn ist z.B. erfüllt, wenn das Flurförderzeug so beladen wird, dass der Fahrer über die Last hinweg die Fahrbahn einsehen kann.
Bei nicht ausreichender Sicht sind Hilfsmittel nach Maßgabe des Herstellers, z.B. Spiegel, Kamera und Monitor, akustische und visuelle Warnhinweise, Sensoren zur Erkennung von Personen oder Gegenständen, erhöhter oder drehbarer Sitz, zulässig. Die Auswahl der Hilfsmittel muss nach ergonomischen Gesichtspunkten erfolgen.
Dürfen Flurförderzeuge mit höher als bodenfrei angehobener Last (nicht nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last) verfahren werden, ist die Forderung nach ausreichender Sicht auf die Fahrbahn auch erfüllt, wenn der Fahrer unter der Last hindurch die Fahrbahn einsehen kann.
Muss mit Frontgabelstaplern ausnahmsweise eine große Last, die die Sicht auf die Fahrbahn versperrt, aufgenommen und bewegt werden, soll der Fahrer hierbei rückwärts fahren. Da die Last bei der Rückwärtsfahrt nicht beobachtet werden kann, soll mit Lasten, die seitlich über den Gabelstapler hinausragen, nicht rückwärts gefahren werden. Häufiges Rückwärtsfahren ist zu vermeiden, da hierbei die Wirbelsäule des Fahrers durch Verdrehung - insbesondere in Verbindung mit Vibrationen - übermäßig belastet werden kann.
Die Fahrbahnverhältnisse können z.B. durch Nässe, Schmutz oder geringe Breite der Fahrbahn ungünstig beeinflusst werden.
Zu Flurförderzeugen, die für das Fahren mit angehobener Last gebaut sind, gehören z.B. Seiten- und Dreiseitenstapler sowie Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz.
Die Forderung nach einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung wird z.B. erfüllt durch Beleuchtungseinrichtungen, die der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen.
Siehe auch BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).
Siehe auch VDI 3318 "Befahren von Lastenaufzügen mit Flurförderzeugen".
Diese Forderung setzt voraus, dass bei deichselgeführten Flurförderzeugen die Deichsel hochgeklappt wird.
Nach den Technischen Regeln für Aufzüge "Betrieb" (TRA 007) muss unter anderem
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn der Schlüssel aus dem Schalt- oder Anlassschloss abgezogen und vom Fahrer an sich genommen wird.
Ein kurzzeitiges Verlassen des Fahrerplatzes kann z.B. zum Kuppeln von Anhängern oder zu Kommissioniertätigkeiten erforderlich sein.
Der Fahrer hält sich nur dann in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges auf, wenn er bei Störungen oder dem Versuch einer unbefugten Benutzung unverzüglich eingreifen kann.
Auch Personen, die Instandhaltungsarbeiten an Flurförderzeugen durchführen, sollten nach Möglichkeit Flurförderzeuge nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen aus steuern.
Zu den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen zählen auch Steuerplätze zum Betätigen von Rücktasteinrichtungen.
Regelungen, wie sich Versicherte in Bereichen mit Flurförderzeugen zu verhalten haben, sollten Bestandteil der Unterweisung nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sein.
Die Mitfahrt von Versicherten auf Flurförderzeugen, die hierfür eingerichtet sind, ist in § 25 geregelt.
Diese Bestimmung bezieht sich auf Fahrzeuge, die der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) unterliegen.
Die Forderung hinsichtlich der Sicherung des Fahrzeuges gegen Rollen ist beim Befahren mit Flurförderzeugen in Längsrichtung z.B. erfüllt, wenn die Feststellbremse des Fahrzeuges angezogen ist und Unterlegkeile vor die g nichtgelenkten Räder gelegt sind; siehe auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).
Bei abgesattelten Sattelanhängern sind zum Be- oder Entladen zusätzliche Stützeinrichtungen erforderlich, wenn
Die zusätzlichen Stützeinrichtungen müssen den zu erwartenden Belastungen sicher standhalten. Stützhölzer oder Palettenstapel sind hierfür nicht geeignet.
Bei Anhängern mit Drehschemellenkung besteht bei stark eingeschlagener Vorderachse Kippgefahr; das Beladen ist deshalb von der nicht gelenkten Achse aus zu beginnen, während mit dem Entladen über der Lenkachse begonnen werden muss. Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen Kippen können erforderlich sein.
Siehe auch BG-Information "Sicherer Umgang mit Wechselbehältern" (BGI 598) (Neufassung in Vorbereitung).
Eine Verständigung über den Arbeitsablauf ist erforderlich, um zu verhindern, dass mit dem Fahrzeug während des Be- oder Entladens Bewegungen durchgeführt werden, die den Fahrer des Flurförderzeuges oder Dritte gefährden.
Sofern selbsttätig wirkende Einrichtungen, die das Fahrzeug am Wegfahren hindern, oder auf den Arbeitsablauf abgestimmte Signaleinrichtungen vorhanden sind, kann auf eine vorherige Verständigung verzichtet werden.
weiter . |