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4.7 Weiterbehandeln und mechanisches Bearbeiten von Sprengstoffen

4.7.1 Vermeidung von Brand- oder Explosionsübertragung

Für folgende Tätigkeiten müssen Arbeitsräume oder -plätze innerhalb eines Gebäudes so eingerichtet sein, dass eine Brand- oder Explosionsübertragung zu anderen Arbeitsräumen oder -plätzen ausgeschlossen ist:

  1. Abschrauben der Füllschrauben oder Abnehmen der Fülltrichter, Ausschmelzen der Füllschrauben oder Fülltrichter, Ausstoßen von festsitzendem Sprengstoff aus Füllschrauben,
  2. mechanisches Bearbeiten der Ladungen,
  3. Einsetzen der Ladungen, Einwickeln, Paraffinieren und sonstiges Weiterbehandeln, wie z.B. Prüfen und Stempeln,
  4. Lackieren.

4.7.2 Entfernen von Füllschrauben

Für das Abschrauben festsitzender Füllschrauben und das Ausstoßen von festsitzendem Sprengstoff aus Füllschrauben entsprechend Abschnitt 4.7.1 Nr. 1 dieses Unterkapitels müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein "Arbeiten unter Sicherheit" ermöglichen, wenn die verwendeten Sprengstoffe empfindlicher sind als Trinitrotoluol.

4.7.3 Mechanische Bearbeitung

Maschinen für das mechanische Bearbeiten von Sprengstoffen entsprechend Abschnitt 4.7.1 Nr. 2 dieses Unterkapitels müssen so aufgestellt sein, dass sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können. Abweichend von Satz 1 dürfen auf besondere Anweisung des Unternehmers diese Maschinen auch nicht "unter Sicherheit" betrieben werden können, wenn

Das Betreiben der Maschinen "unter Sicherheit" ist der Regelfall und gilt deshalb insbesondere bei der Serienfertigung. Von dem Anweisungsrecht des Unternehmers, Maschinen nicht "unter Sicherheit" zu betreiben, kann deshalb nur in besonders begründeten, sicherheitstechnisch unbedenklichen Einzelfällen Gebrauch gemacht werden. Das kann erforderlich sein z.B. bei Erprobungsvorgängen, jedoch nur mit solchen Stoffen und solchen Mengen, bei denen eine Gefährdung der Versicherten nicht zu befürchten ist.

Wird statt Wasser eine andere Flüssigkeit eingesetzt, darf es nicht nur keine Wechselwirkungen mit dem Explosivstoff geben, es darf sich auch keine explosionsfähige Atmosphäre bilden können.

Bei anderen Kühlmethoden, z.B. Luftkühlung, dürfen die Bearbeitungsmaschinen nur "unter Sicherheit" betrieben werden.

4.8 Zerkleinerungsgebäude

Gebäude für das maschinelle Zerkleinern verlorener Köpfe oder anderer Sprengstoffkörper sind so einzurichten, dass sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können.

4.9 Brandschutzeinrichtungen

4.9.1 Feuerlöscheinrichtungen

Schmelz-, Misch- und Gießkessel und die Stellen von Einrichtungen, an denen verlorene Köpfe zerkleinert und Ladungen mechanisch bearbeitet werden sowie Lackieranlagen müssen mit Wasserüberflutungsanlagen oder anderen gleichwertigen Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein.

Zu Lackieranlagen siehe auch Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) sowie die "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) mit Beispielsammlung. Im Benehmen mit dem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde kann auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers davon abgewichen werden. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) einzuholen.

4.9.2 Auslöseeinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen nach Abschnitt 4.9.1 dieses Unterkapitels müssen mit einer selbsttätigen Auslösung versehen sein. Sie müssen zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

Die Forderung für das selbsttätige Auslösen der Löschanlagen in Schmelz-, Misch- und Gießkesseln ist z.B. erfüllt, wenn die Auslösung durch

erfolgt.

4.9.3 Vermeidung von Brandübertragung

Temperier- und Transportstrecken müssen so eingerichtet sein, dass eine Brandübertragung entlang der Strecke verhindert ist.

5 Herstellen gepresster Sprengladungen

5.1 Einzelgebäude

5.1.1 Einzelgebäude für die Herstellung gepresster Sprengstoffladungen

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. Trocknen von Sprengstoffen,
  2. Mahlen von Sprengstoffen,
  3. Sieben von Sprengstoffen,
  4. Mischen von Sprengstoffen,
  5. Einfüllen, Pressen oder Extrudieren von Sprengstoffen,
  6. Weiterbehandeln und mechanisches Bearbeiten von Presskörpern,
  7. Laborieren,
  8. Zerkleinern von Presskörpern,
  9. Abstellen und Aufbewahren von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff.

5.1.2 Ausnahme von Abschnitt 5.1.1

Die Gebäude für Tätigkeiten nach Abschnitt 5.1.1 Nummern 1 bis 7 dieses Unterkapitels sowie Gebäude zum Abstellen von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff dürfen mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers zusammenhängend errichtet sein, wenn durch die Bauart des Gebäudes, durch die Eigenschaften oder die Menge der Sprengstoffe für ausreichende Sicherheit gegen Explosionsübertragung gesorgt ist. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

5.2 Pressengebäude

5.2.1 Obergeschoß

Abweichend von Teil I, Abschnitt 4.2.2 dieser Regel dürfen Vorratsbehälter mit Sprengstoff zur Beschickung von Pressen in einem besonderen Obergeschoß aufgestellt sein, wenn die Zwischendecke gegen Pressenexplosionen widerstandsfähig sind und Zwischenwände zwischen den Sprengstoffvorratsbehältern eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern. Für eine ausreichende Druckentlastung durch Ausblaseflächen muss gesorgt sein.

Vorratsbehälter können auch Vorratstrichter sein.

5.2.2 Füllräume

Enthalten Pressengebäude mehrere Füllräume, müssen ihre Trennwände der Sprengstoffmenge entsprechend widerstandsfähig ausgeführt sein.

5.2.3 Abstellmengen in Abstellräumen

Abstellräume dürfen zur Aufnahme von Sprengstoffen bis zu höchstens einem Schichtbedarf ausgelegt sein.

5.2.4 Verhinderung von Sprengstoffansammlungen

Durch technische Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass keine gefährlichen Ansammlungen von Sprengstoffstäuben entstehen können.

Technische Maßnahmen sind z.B. möglichst staubfreie Zuführung der Sprengstoffe, Absaugung mit geeigneten Anlagen.

5.3 Pressenräume

5.3.1 Räume zum Aufstellen von Pressen

Pressen dürfen nur in dafür bestimmten, jeweils nach Ausblasebauart gebauten Räumen oder Boxen stehen. Die Trennwand zum Füllraum darf Durchreich- oder Durchfahröffnungen mit gegen Explosionswirkungen widerstandfähigen Verschlüssen haben. Die Verschlüsse dürfen sich erst wieder öffnen lassen, nachdem der Press- und Ausstoßvorgang abgeschlossen ist.

Dies sind vorzugsweise Gebäude der Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung. Zu den Pressen gehören auch die Extruder.

5.3.2 Zugangssicherung

Der Zugang zu der Ausblaseseite des Pressengebäudes muss während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein.

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Schranken, Warnleuchten. Auch Kontaktschalter oder Lichtschranken, welche die Presse stillsetzen, haben sich bewährt.

5.3.3 Separate Antriebsräume

Bei hydraulischen Pressen mit zentraler Druckwasser- oder Ölversorgung muss die Pumpenanlage in einem dafür bestimmten Raum aufgestellt sein.

Separate Antriebsräume sind auch gegeben, wenn die Antriebsanlage in einem widerstandsfähigen Schutzgehäuse innerhalb des Pressenraumes aufgestellt ist.

5.4 Weiterbehandeln von Presskörpern

5.4.1 Einzelräume zur Weiterbehandlung von Presskörpern

Zum Weiterbehandeln von Presskörpern müssen für folgende Tätigkeiten und Arbeitsgänge Einzelräume vorhanden sein:

  1. zusammengehörige Arbeitsgänge des Weiterbehandelns,
  2. das mechanische Bearbeiten der Presskörper.

5.4.2 Gefährliche Tätigkeiten beim Weiterbehandeln von Presskörpern

Für gefährliche Arbeitsvorgänge beim Laborieren müssen Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit" vorhanden sein.

5.4.3 Betreiben von Einrichtungen zur mechanischen Bearbeitung

Arbeitsplätze, an denen die Presskörper mechanisch bearbeitet werden, müssen Wasserberieselungsanlagen haben, soweit nicht "unter Sicherheit" gearbeitet wird.

5.4.4 Zerkleinern von Presskörpern

Für Gebäude zum Zerkleinern von Presskörpern gilt Unterkapitel 4.8 dieses Teils der Regel entsprechend.

Nasszerkleinerung vermindert im Allgemeinen die Gefahr.

5.4.5 Tauchbäder

Tauchbäder müssen so beschaffen sein, dass gepresste Sprengstoffkörper nicht schmelzen oder gefährlich erwärmt werden können.

Tauchbäder sind z.B. Paraffinbäder.
Zur Beurteilung, ob ein Explosivstoffgefährlich erwärmt werden kann, ist seine Zersetzungstemperatur zu berücksichtigen.

6 Besondere Bestimmungen für Zünd- und Anzündmittel

6.1 Zündmittel

6.1.1 Vermeidung von Explosionsübertragungen

An Arbeitsplätzen, an denen mit Zündmitteln gearbeitet wird, müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, so dass eine Explosionsübertragung von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz und eine Explosionswirkung auf Versicherte verhindert ist.

Die Schutzeinrichtungen müssen dem Ausmaß der Gefährdung (Explosivstoffmenge und Explosivstoffart) angemessen sein, z.B. Schutzscheiben aus Mehrscheibengläsern unterschiedlicher Stärke, Schutzkästen, Splitterschutzwände. Bei automatisierter Fertigung kann auch ein durch technische Maßnahmen gewährleisteter Abstand der Zündmittel auf der Fördereinrichtung geeignet sein, Explosionsübertragungen zu verhindern.

6.1.2 Arbeiten unter Sicherheit

Arbeitsplätze, an denen Zündmittel bestimmungsgemäß mechanisch oder elektrisch belastet werden, müssen so eingerichtet sein, dass die Arbeiten "unter Sicherheit" ausgeführt werden können.

Eine mechanische Belastung ist z.B. das Einsetzen und Verstemmen von Detonatoren. Ein "Arbeiten unter Sicherheit" findet z.B. hinter Schutzscheiben in elektrisch verriegelten Schutzboxen, Schutzkaminen statt. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Schutzwirkung der Vorrichtung unter Betriebsbedingungen bei Abwesenheit von Versicherten in unmittelbarer Nähe der Erprobungsstelle und unter verantwortlicher Aufsicht zu überprüfen.

Zu Aufsicht siehe § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG.

6.1.3 Messeinrichtung elektrostatische Aufladung

Zum Messen des Ableitwiderstandes von Versicherten, die mit Zündmitteln umgehen, die durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können, muss eine Messeinrichtung vorhanden sein. Der Ableitwiderstand ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu messen und mindestens arbeitstäglich zu dokumentieren.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen ".

6.1.4 Leitfähige Behältnisse

Behältnisse für den innerbetrieblichen Transport von Zündmitteln, die durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können, müssen elektrostatisch ableitfähig sein.

Je nach elektrostatischer Auslösbarkeit von Zündmitteln können besondere Maßnahmen erforderlich sein, z.B. leitfähiges Schuhwerk und Arbeitskleidung, leitfähiger Fußboden, Erdung aller Anlagenteile, Erdung von Versicherten über Armbänder, Ionisation oder Befeuchtung der Luft. Der zuständige Unfallversicherungsträger gibt auf Anfrage Auskunft über geeignete Messgeräte zur Ermittlung des Ableitwiderstandes von Personen.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen ".

6.1.5 Spezifische persönliche Schutzausrüstungen bei Tätigkeiten mit Zündmitteln

Zusätzlich zu den nach Kapitel 7 in Teil I dieser Regel zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen müssen auch Augen-, Gesichts- und spezieller Handschutz zur Verfügung gestellt und getragen werden.

Für den Handschutz haben sich auch Werkzeuge mit Schutzfunktion, z.B. Werkzeug mit Degengriff, bewährt.

6.2 Anzündmittel

6.2.1 Arbeiten unter Sicherheit

Arbeitsplätze für das maschinelle Einsetzen von Anzündmitteln und deren Verstemmen sind so einzurichten, dass die Arbeiten "unter Sicherheit" ausgeführt werden können. Satz 1 gilt für das Dosieren und Pressen von Anzündmischungen entsprechend.

6.2.2 Besondere Bestimmungen für das Laborieren von Treibladungsanzündern

Die Bestimmungen der Unterkapitel 9.1 bis 9.3 und 9.5 bis 9.7 dieses Teils der Regel gelten auch für das Laborieren von Treibladungsanzündern. Die Bestimmungen der Abschnitte 6.1.3 und 6.1.4 dieses Teils der Regel gelten auch bei Tätigkeiten mit Treibladungsanzündern, wenn diese durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können.

7 Besondere Bestimmungen für das Laborieren von Wirkteilen

7.1 Gefährliche Arbeiten

7.1.1 Tätigkeiten unter Sicherheit

Sind beim Laborieren von Wirkteilen gefährliche Arbeiten erforderlich, müssen die Arbeitsplätze so eingerichtet sein, dass die Arbeiten "unter Sicherheit" durchgeführt werden können. Solche gefährlichen Arbeiten sind insbesondere:

  1. Einsetzen von Verstärkerladungen oder Bezündern, wenn im Gewinde Explosivstoffreste nicht auszuschließen sind,
  2. Zündkreisprüfungen, es sei denn, die Bauart des Prüfgerätes oder des Munitionsteils gewährleistet, dass eine Zündung nicht stattfinden kann,
    Wenn die Zündkreisprüfgeräte eigensichere Stromkreise haben, für E1 Bereich gemäß VDE 0166 ausgelegt sind und der Messstrom sicher auf maximal 10 % des no-fire Stromes des Prüflings begrenzt wird, kann auf Tätigkeit unter Sicherheit verzichtet werden.
  3. mechanische oder thermische Arbeiten, bei denen Explosivstoffe in gefährlicher Weise beansprucht werden können.

7.1.2 Einrichtungen zum Einschrauben von Zündern

Aufschraubeinrichtungen für Zünder müssen so gestaltet sein, dass nach Erreichen des festgelegten Aufschraubmoments die Einrichtung abgeschaltet oder das erforderliche Drehmoment nicht überschritten wird.

7.2 Spritzlackieren

Für das Spritzlackieren sind Einzelräume einzurichten. Einzelräume sind nicht erforderlich, wenn durch technische Einrichtungen oder die räumlichen Verhältnisse kein Übergreifen eines Brandes auf nicht im Lackiergang befindliche Munition zu erwarten ist.

Siehe auch Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) sowie die "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) mit Beispielsammlung.

8 Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Treibladungen

8.1 Gebäude, Räume und Feuerlöscheinrichtungen

8.1.1 Einzelräume

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelräume eingerichtet sein:

  1. Nähen von Kartusch- und Beiladungsbeuteln oder Vorbereiten der nichtexplosiven Treibladungshüllen,
  2. Abstellen und Konditionieren von Treibladungspulvern,
  3. Abstellen und Konditionieren von Anzündmischungen,
  4. Abstellen von Treibladungsanzündern,
  5. Pulveraufgabe,
  6. Herstellen von Beiladungen,
  7. Fertiglaborieren von Treibladungen wie:
  8. Abstellen fertiglaborierter Treibladungen.
Die Belegungsmengen in den Fällen der Nummern 1 bis 6 und 8 richten sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und den baulichen Gegebenheiten.

Die Pulveraufgabe nach Nummer 5 wurde früher auch Pulverbühne genannt. Beim Impulsschweißen nach Nummer 7 ist eine Temperaturbegrenzung mit Zwangsabschaltung zu empfehlen. Es ist darauf zu achten, dass sich kein Treibladungspulver an der Schweißstelle befindet.

8.1.2 Maßnahmen zur Verhinderung von Brandübertragung

Die unter Abschnitt 8.1.1 dieses Unterkapitels genannten Räume dürfen keine unmittelbare Verbindung miteinander haben. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass keine Brandübertragung von einem Raum zu einem anderen Raum stattfinden kann. In Räumen für Fertiglaborieren nach Abschnitt 8.1.1 Nr. 7 dieses Unterkapitels sind einzelne oder zusammenhängende Arbeitsgänge in offene Boxen aufzuteilen, soweit es der Arbeitsablauf zulässt.

Eine Brandübertragung kann z.B. durch feuerbeständige Wände, Decken und Türen, aber auch durch ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen verhindert werden.

8.1.3 Ausblase- oder Druckentlastungsflächen

Laborierräume für Treibladungen müssen in Ausblasebauart ausgeführt sein. Bei kleinen Mengen an Treibladungen genügen entsprechend bemessene Druckentlastungsflächen.

8.1.4 Feuerlöscheinrichtungen

Geeignete Feuerlöscheinrichtungen müssen vorhanden sein:

Zwischentrocknen findet z.B. nach Klebe- und Signiervorgängen statt.

Bewährt hat sich insbesondere das Löschen mit größeren Wassermengen.

8.1.5 Auslösung von Feuerlöscheinrichtungen

Stationäre Feuerlöscheinrichtungen nach Abschnitt 8.1.4 dieses Unterkapitels müssen mit einer selbsttätigen Auslösung versehen sein. Sie müssen zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

8.1.6 Trennen der Füllstellen

Für das Herstellen von Beiladungen müssen die Füllstellen und Verschlussmaschinen so eingerichtet sein, dass bei einer Entzündung Versicherte nicht gefährdet werden und eine Brandübertragung auf benachbarte Arbeitsplätze nicht erfolgen kann.

9 Laborieren von Patronenmunition

9.1 Gebäude und Räume

9.1.1 Stockwerke für Patronenlademaschinen

Abweichend von Teil I, Abschnitt 4.2.2 dieser Regel dürfen Vorratsbehälter für Treibladungspulver zum Beschicken von Patronenlademaschinen oder zum Einfüllen in Munition oder Munitionsteile in einem besonderen Obergeschoß aufgestellt sein, wenn die Zwischendecke und die Zwischenwände widerstandsfähig sind und für eine ausreichende Druckentlastung durch eine Ausblasefläche gesorgt ist.

Pulvervorratsbehälter können auch Trichter sein.

9.1.2 Munition bis Kaliber 20 mm

Bei geeigneter räumlicher Auslegung kann in den Räumen für die Herstellung von Munition bis Kaliber 20 mm auch die Hülsen- und Geschoßfertigung untergebracht sein, jedoch müssen für das Einbringen von brand- oder explosionsgefährlichen Stoffen getrennte Gebäude errichtet sein.

Siehe auch Regel "Pyrotechnik" (BGR 211).

9.1.3 Temperieren von Treibladungspulver

Zum Temperieren von Treibladungspulvern müssen besondere Räume mit Ausblasewand eingerichtet sein. Diese Räume dürfen keine unmittelbare Verbindung mit dem Raum für die Pulveraufgabe und anderen Räumen, in denen der Aufenthalt von Versicherten gestattet ist, haben, es sei denn, durch sonstige bauliche Maßnahmen ist eine Brandübertragung verhindert.

Die Belegungsmenge an Treibladungspulver richtet sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und baulichen Gegebenheiten.

Die Pulveraufgabe wurde früher auch Pulverbühne genannt.

Eine Brandübertragung wird z.B. verhindert durch Schleusen, Sprinkleranlagen.

9.2 Räume für Vorratsbehälter beim maschinellen Laden von Patronenmunition

9.2.1 Trennung von Vorratsraum und Ladeanlagen

Räume, in denen sich die Pulvervorratsbehälter zur Beschickung von Lademaschinen und Ladeanlagen befinden, müssen durch eine Widerstandswand vom Laderaum abgetrennt sein.

9.2.2 Schutz vor Brandübertragung

Sind in einem Raum mehrere Pulvervorratsbehälter vorhanden, müssen sie untereinander gegen Brandübertragung gesichert sein.

9.3 Lademaschinen

Lademaschinen müssen so eingerichtet sein, dass Verstopfungen und Verschmutzungen vermieden werden. Unvermeidbare Verschmutzungen mit Treibladungspulver müssen gefahrlos entfernt werden können.

Empfohlen wird eine Absaugeinrichtung mit nachgeschaltetem Nassabscheider.

9.4 Vorratsbehälter für Anzündmittel

Vorratsbehälter zur automatischen Zuführung von Anzündmitteln sowie die Einsetzvorrichtungen müssen mit geeigneten Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. Geeignete Schutzeinrichtungen müssen dem jeweiligen Gefährdungsgrad entsprechen.

Solche Schutzeinrichtungen sind z.B. Verdeckungen, nach oben offene Abdeckhauben, Schutzschilde, Ablenkvorrichtungen, Ausblasekamine. Verdeckungen sind Schutzeinrichtungen, die unmittelbar vor Gefahrstellen angebracht sind und das Erreichen der Gefahrstelle von der verdeckten Seite her verhindern.

9.5 Aufsetzen von bezünderten Geschossen

Das Aufsetzen von bezünderten Geschossen auf gefüllte Treibladungshülsen muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein, wenn Zünderbeschädigungen nicht auszuschließen sind.

9.6 Prüfeinrichtungen für Anzündmittel

Prüfeinrichtungen für elektrisch oder mechanisch auslösende Anzündmittel müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein.

9.7 Zuführen der Treibladungspulver

Das Zuführen der Treibladungspulver von Pulvervorratsbehältern zu Lademaschinen oder Ladeanlagen muss so gestaltet sein, dass eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindert ist.

Bei Pulverbühnen kann eine Explosionsübertragung z.B. durch folgende Maßnahmen verhindert werden:

Der Pulvervorratsbehälter kann nur über eine Zwischendosierung entleert werden, die mit einem massiven Rohr zum Dach druckentlastet ist. Im Zuführrohr zur Lademaschine darf kein Pulver stehen. Das Zuführrohr selbst ist aus einem Material mit geringer Verdämmung herzustellen. Zu empfehlen ist auch das Zuführen des Pulvers durch ein massives Rohr ausreichenden Querschnitts mit ständiger Druckentlastung über Dach. Gefährliche elektrostatische Aufladungen müssen verhindert sein. Die Beschickung der Lademaschine erfolgt z.B. über einen Füllstandsregler im unteren Teil des Zuführrohres oder des Pulverbehälters auf der Lademaschine.

Bei pneumatischer Förderung kann eine Explosionsübertragung z.B. durch folgende Maßnahmen verhindert werden:

Die Förderung des Treibladungspulvers kann pneumatisch erfolgen entweder unmittelbar zur Patroniermaschine oder zur Zwischenbevorratung an geschützter Stelle. Bei diesen Fördereinrichtungen müssen gefährliche elektrostatische Aufladungen verhindert sein. Die Bestimmungen über lüftungstechnische Anlagen und Absauganlagen des Unterkapitels 4.16 im Teil I dieser Regel sollen dabei sinngemäß angewandt werden. Die Räume für Dosiereinrichtungen sind durch Widerstandswände von Nachbarräumen abzutrennen.

9.8 Pulvervorratsbehälter für Rand- und Zentralfeuerhülsen

Abweichend von Unterkapitel 9.2 dieses Teils der Regel darf der Pulvervorratsbehälter auf Lademaschinen oder auf Ladeanlagen für zündsatzgeladene Rand- oder Zentralfeuerhülsen im Laborierraum selbst aufgesetzt sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Pulvervorratsbehälter nur mit höchstens 2,5 kg Treibladungspulver beschickt werden kann. Er muss so gesichert sein, dass im Falle einer Entzündung Versicherte nicht gefährdet werden. Es muss ferner sichergestellt sein, dass während des Nachfüllens des Pulvervorratsbehälters die Ladeeinrichtung stillgesetzt ist.

9.9 Laborieren von Patronenmunition an Einzelladestellen

9.9.1 Vermeidung einer Rückzündung

Einrichtungen zum Dosieren der Treibladungspulver müssen so beschaffen sein, dass im Falle einer Entzündung, insbesondere an der Pulveraufgabestelle, nicht der Gesamtinhalt an Treibladungspulver in den Dosieranlagen gezündet wird.

Dies kann z.B. erreicht werden, wenn am Vorratsbehälter für Treibladungspulver Verschlüsse vorhanden sind, die eine Brandübertragung verhindern, so dass nur eine begrenzte Menge Treibladungspulver zum Abbrand kommt. Je nach Pulverart und Pulvermenge kann auch die Pulverzugabe von einem abgetrennten Raum aus empfehlenswert sein. Auf Fördereinrichtungen kann durch portionsweise Aufgabe mit ausreichendem Zwischenabstand eine Brandübertragung verhindert werden.

10 Herstellen gepresster und gegossener Raketentreibsätze

10.1 Einzelgebäude

10.1.1 Einzelgebäude für die Herstellung

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. Mahlen und Trocknen von explosionsgefährlichen Rohstoffen,
  2. Ansetzen und Mischen der Treibstoffmassen,
  3. Kneten und Granulieren der Treibstoffmassen,
  4. Walzen der Treibstoffmassen,
  5. Mischen des Treibstoffgranulats,
  6. Trocknen des Treibstoffgranulats,
  7. Formgeben mittels Schneckenpressen,
  8. Formgeben mittels Kolbenpressen,
  9. Formgeben durch Gießen,
  10. Tempern oder Aushärten von Treibsatzrohlingen,
  11. Entformen von gegossenen Treibsätzen,
  12. spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen,
  13. Isolieren von Treibsätzen,
  14. zerstörungsfreies Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen,
  15. maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen, ausgenommen Nasszerkleinern,
  16. Abstellen und Aufbewahren von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff.

Die Bestimmungen über das Herstellen gepresster und gegossener Raketentreibsätze befassen sich mit den jetzt gebräuchlichen Technologien der Fertigung von doppelbasigen und Komposit-Treibstoffen. Sicherheitsmaßnahmen über weitergehende Technologien, insbesondere der Zusatz fester Explosivstoffe wie z.B. Hexogen und Oktogen, müssen im Einzelfall mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde festgelegt werden. Erforderlichenfalls ist auf Anforderung der zuständigen Behörde die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hinzuzuziehen.

Soweit es sich um Explosivstoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, kann an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr treten.

10.1.2 Ausnahmen von Abschnitt 10.1.1 dieses Unterkapitels

Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers dürfen die in Abschnitt 10.1.1 dieses Unterkapitels genannten Arbeitsgänge jeweils in einem Einzelgebäude, wie nachfolgend bestimmt, zusammengefasst sein:

1. Verarbeiten der Treibstoffmassen für gepresste Treibsätze

2. Mischen und Trocknen von Treibstoffgranulaten

3. Trocknen von Treibstoffgranulaten und Tempern von Treibsatzrohlingen

4. Vorbereiten der Rohstoffe

5. Verarbeiten der Treibstoffmassen für gegossene Treibsätze

6. Endbearbeiten und Verpacken von Treibsätzen

Zerstörungsfreies Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen (Nummer 14).

Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. Auch andere Arbeitsgänge als die in diesem Abschnitt genannten dürfen im Einzelfall mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde in Einzelgebäuden zusammengefasst sein. Die Zustimmung wird im Allgemeinen von den Mengen der Explosivstoffe, ihren Eigenschaften und den spezifischen Arbeitsverfahren abhängig sein und auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vom Unternehmer gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen getroffen.

10.1.3 Mindestanforderungen für Ausnahmen nach Abschnitt 10.1.2 dieses Unterkapitels

Die unter Abschnitt 10.1.2 dieses Unterkapitels genannten Einzelgebäude müssen für die jeweils unter den Nummern 1 bis 6 genannten Arbeiten bei Explosionsgefahr durch Widerstandswände, bei Brandgefahr durch Brandwände voneinander getrennte Räume haben, die in ihrer Bauart und Einrichtung den Unterkapiteln 10.4 bis 10.19 dieses Teils der Regel entsprechen müssen. Dies gilt nicht, wenn diese Arbeitsgänge in einem kontinuierlichen Verfahren zusammengefasst sind und als "Arbeiten unter Sicherheit" ablaufen.

Siehe auch Unterkapitel 10.18 dieses Teils der Regel.

10.2 Mahlen und Trocknen explosionsgefährlicher Rohstoffe

10.2.1 Bauarten für Gebäude

Mahl- und Trockengebäude für explosionsgefährliche Rohstoffe müssen, der Menge und Art dieser Stoffe entsprechend, in einer der Bauarten nach Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein.

10.2.2 Mahlen

Das Mahlen muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Durch Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass sich während des Mahlvorganges Versicherte nicht im Gefahrenbereich befinden können.

Eine solche Einrichtung ist z.B. eine Zwangsverriegelung mit Schlüsselschalter.

10.2.3 Abscheideeinrichtungen

Zum Aussondern von Fremdkörpern müssen vor Mahlanlagen Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.

10.2.4 Temperaturbegrenzer

Trockeneinrichtungen müssen mit Einrichtungen, z.B. Temperaturbegrenzer, ausgerüstet sein, die sicherstellen, dass explosionsgefährliche Rohstoffe nicht unzulässig erwärmt werden können.

10.3 Ansetzen und Mischen von Treibstoffmassen

10.3.1 Ansetz- und Mischhäuser für Treibstoffmassen

Ansetz- und Mischhäuser müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr im Sinne von Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass weder die Treibstoffmassen noch die Ausgangsstoffe der Gefahrgruppe 1.1 zuzuordnen sind.

Die Bauweise richtet sich nach Menge und Art des Explosivstoffs.

Weitere Hinweise über den sicheren Umgang mit Sprengöl siehe auch Teil II-5 "Sprengölhaltige und sprengölfreie Nitratsprengstoffe" dieser Regel.

10.3.2 Mindesttemperatur beim Einsatz von Sprengölen

In Räumen, die Rohmassen oder andere sprengölhaltige Ausgangsstoffe enthalten, muss durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung die Heizung so zu steuern sein, dass die Raumtemperatur bei nitroglycerinhaltigen Rohmassen nicht unter +10 °C, bei Verwendung anderer Sprengöle nicht unter +3 °C absinken kann.

10.3.3 Mischen

Mischmaschinen müssen so gestaltet sein, dass stets ein gefahrloser Mischvorgang gewährleistet ist.

Es gelten die allgemeinen Anforderungen an Arbeitsmaschinen zur Verarbeitung von Explosivstoffen, siehe Teil I, Unterkapitel 4.14 dieser Regel. Zusätzlich kann eine Alarmierung bei Rührwerksausfall, auch mit gleichzeitiger Überflutung der Anlage, Überlastsicherung gegebenenfalls mit selbsttätiger Auslösung einer Löscheinrichtung, selbsttätiges Abschalten der Stoffzugabe (z.B. logische Verriegelungstechniken) erforderlich sein.

10.3.4 Mischen von Härterkomponenten

Beim Mischvorgang zum Herstellen von Komposit-Festtreibstoffen muss technisch sichergestellt sein, dass Härter schnell verteilt werden und zu keinem Zeitpunkt mit Staub von Oxidationsmitteln in Berührung kommen können.

10.4 Vermeiden von metallischen Fremdkörpern

Zum Auffinden und Aussondern von metallischen Fremdkörpern vor Arbeitsgängen, bei denen die Treibstoffmasse besonders beansprucht wird, müssen Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.

Eine besondere Beanspruchung ist z.B. Kneten, Pressen, maschinelles Zerkleinern.

Eine Methode zur Grobabscheidung von magnetischen Teilchen sind z.B. Permanentmagnete. Ihre brauchbare Anwendung ist auf den Anbau unter Metallrutschen für Dosierungen mit dünnem Stoffstrom beschränkt.

Elektrische Metallsuchgeräte (induktive oder kapazitive Wirkungsweise) eignen sich auch für das Auffinden magnetischer und nichtmagnetischer Metallteile im Stoffstrom. Der gefundene Fremdkörper wird über Folgeschaltung selbsttätig aus dem Stoffstrom entfernt.

10.5 Kneten und Granulieren von Treibstoffmassen

10.5.1 Gebäude für Treibstoffmassen

Knet- und Granuliergebäude müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr im Sinne von Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein.

Je nach Menge und Sprengölanteil ist für die Gebäude die Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung oder die erdüberdeckte Bauart erforderlich, um gefährliche Wurfstücke zu vermeiden.

10.5.2 Aufstellungsanforderungen an Knet- oder Granuliermaschinen

In jedem Arbeitsraum darf nur eine Knet- oder Granuliermaschine aufgestellt sein. Knet- oder Granuliermaschinen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Die Arbeitsräume müssen durch Widerstandswände getrennt sein. Sind Maschinenräume zum Antrieb der Knet- und Granuliermaschinen erforderlich, müssen die Wanddurchführungen so gestaltet sein, dass Explosivstoffstaub nicht in den Maschinenraum eindringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn sich bei kontinuierlichen Verfahren nur solche Treibstoffmengen im Arbeitsgang befinden, die im Falle einer Explosion Versicherte nicht gefährden.

10.5.3 Gebäude für Knet- oder Granulierprozesse

Knet- und Granuliergebäude für Stoffe mit hohen Sprengölgehalten dürfen nur einen Arbeitsraum haben. Abstellräume sind nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn sich bei kontinuierlichen Verfahren nur solche Mengen im Arbeitsgang befinden, die im Falle einer Explosion Versicherte nicht gefährden.

Stark sprengölhaltig sind z.B. Pulvervorkonzentrate (PVK).

10.5.4 Vermeiden von Zündübertragung

Kontinuierliche Knet- und Granulieranlagen müssen so eingerichtet sein, dass zwischen Aufgabe und Maschine sowie zwischen Maschine und Abnahme keine Zündübertragung stattfinden kann.

10.5.5 Zwangsabschalteinrichtungen

Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die keine gefährliche Beanspruchung der Explosivstoffe in Knet- und Granuliermaschinen erwarten lassen. Die Einrichtungen müssen mit einer Zwangsabschaltung gekoppelt sein.

Solche Einrichtungen sind z.B. Füllstandsanzeige, Druck- und Temperaturanzeige, Überlastsicherungen.

10.5.6 Druckentlastungseinrichtungen

Knet- und Granuliermaschinen müssen, sofern dies technisch möglich ist, mit einer Einrichtung zur Druckentlastung ausgerüstet sein.

10.5.7 Abstellräume

In Knet- und Granuliergebäuden dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von den Nachbarräumen durch Widerstandswände und um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände getrennt sein.

10.6 Walzen von Treibstoffmassen

10.6.1 Tätigkeit unter Sicherheit

Walzwerksanlagen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Ausnahmen hiervon sind in Abhängigkeit von Mengen und Stoffeigenschaften im Einzelfall möglich. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

Je nach Stoffmenge und Stoffart muss auch mit Explosionen gerechnet werden. Beim Feinwalzen ist im Allgemeinen nicht mit Explosionen zu rechnen.

10.6.2 Anforderungen an Walzanlagen

Zusätzlich zu den Anforderungen in Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel müssen bei Walzwerksanlagen folgende Forderungen eingehalten sein:

  1. Walzwerksgebäude müssen, wenn in ihnen mehr als ein Walzwerk aufgestellt werden soll, in Reihenbauweise errichtet sein,
  2. zwischen den einzelnen Räumen, ausgenommen für Tätigkeiten nach Nummer 4 des Abschnitts 10.1.1 dieses Teils der Regel, müssen Trennwände als Brandwände in Widerstandsbauweise errichtet sein,
  3. eine parallel zu der Walzwerksachse liegende Außenwand muss so ausgeführt sein, dass eine Flammenabführung und Druckentlastung erfolgen kann. Sind keine Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit" nach Abschnitt 10.6.1 dieses Unterkapitels vorhanden, müssen beide parallel zu den Walzwerksachsen liegenden Außenwände diese Eigenschaften besitzen,
  4. zwischen den Walzwerksräumen müssen Maschinenräume oder anderweitig genutzte Räume ohne ständige Arbeitsplätze angeordnet sein,
  5. Wanddurchführungen von Walzwerksräumen zu benachbarten Räumen müssen gegen Flammendurchschlag abgedichtet sein,
  6. im Bereich des Walzwerkes muss das Dach eine ausreichende Flammleit- und Ausströmöffnung besitzen,
  7. in jedem Raum darf nur ein Walzwerk aufgestellt sein.
Hinsichtlich Brandwände siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen".

10.6.3 Abstellmengen in Walzwerksgebäuden

In Walzwerksgebäuden dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von Nachbarräumen durch Widerstandswände und an Ausblaseflächen um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.

10.6.4 Einrichtungen zum Warmhalten von Walzfellen

Für das Warmhalten von Walzfellen für den weiteren Fertigungsgang müssen beheizbare Räume oder Einrichtungen vorhanden sein.

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Wärmetische, Thermobehälter.

10.6.5 Warmwasserheizung für Walzwerke

Walzwerke müssen so eingerichtet sein, dass sie mit Warmwasser beheizt werden können. Sollen andere Heizmedien verwendet werden, müssen mindestens zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtungen vorgesehen sein, die bei einer vom Unternehmer festzulegenden Temperatur die Wärmezufuhr abschalten.

Die vom Unternehmer festzulegenden stoffspezifischen Grenztemperaturen sollen verhindern, dass gefährliche Zersetzungsvorgänge eingeleitet werden können. Je nach Walzgut kann es sich empfehlen, selbsttätig auslösende und auch aus sicherer Entfernung von Hand zu bedienende Überflutungseinrichtungen vorzusehen.

10.6.6 Abstreifmesser und Seitenbacken

Abweichend von Teil I, Unterkapitel 5.2 dieser Regel sind Abstreifmesser und Seitenbacken aus Stahl an den Walzen zulässig.

Seitenbacken werden auch als Abweiser bezeichnet.

10.6.7 Aufgeben von Walzgut

Für das Aufgeben von Walzgut müssen Stopfer aus Hartholz oder geeignetem Kunststoff vorhanden sein. Diese müssen rissfrei sein und glatte Oberflächen haben.

Ein geeigneter Kunststoff ist z.B. Polytetrafluorethylen (PTFE).

10.6.8 Schutzausrüstungen für Walzwerker

Für die Walzwerker müssen zusätzlich zu den nach Teil I, Kapitel 7 dieser Regel zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen geeigneter Kopf-, Nacken- und Handschutz bereitgestellt und getragen werden.

10.7 Mischen der Treibstoffgranulate

Mischgebäude für Treibstoffgranulate müssen in Ausblasebauart errichtet sein. Mischeinrichtungen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Sind gesonderte Maschinenräume vorhanden, so sind Antriebswellen staubdicht durch die Wand zu führen. Der Antrieb darf auch mit der Mischmaschine unmittelbar verbunden sein, wenn durch die Bauart Zündgefahren nicht zu erwarten sind.

10.8 Trocknen der Treibstoffgranulate

Für das Trocknen der Treibstoffgranulate dürfen nur Trockenräume und Trockeneinrichtungen vorhanden sein, die mit Warmluft, deren Temperatur vom Unternehmer stoffspezifisch festzulegen ist, beheizt werden. Die höchstzulässige Temperatur beträgt 60 °C. Dies muss durch Temperaturregeleinrichtungen sichergestellt sein. Der Frischluftanteil muss so hoch sein, dass eine gefährliche Sprengölkondensation vermieden wird.

10.9 Formgeben mittels Schneckenpressen

Für Gebäude zum Formgeben mittels Schneckenpressen gilt Unterkapitel 10.5 dieses Teils der Regel entsprechend.

10.10 Formgeben mittels Kolbenpressen und Schneiden

10.10.1 Pressengebäude

Pressengebäude für das Formgeben der Raketentreibsätze mittels Kolbenpressen müssen in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung errichtet sein.

10.10.2 Kolbenpressen

In jedem Pressenraum darf nur eine Kolbenpresse für das Pressen von Raketentreibsätzen aufgestellt sein. Die Kolbenpresse muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein.

10.10.3 Zugangssicherung zur Ausblaseseite

Der Zugang zur Ausblaseseite von Pressengebäuden muss während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein.

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Schranken, Warnleuchten. Auch Kontaktschalter, welche die Pressen stillsetzen, haben sich bewährt.

10.10.4 Sicherheitsabschaltung für Kolbenpressen

Kolbenpressen müssen mit einer Druck- und Temperaturmesseinrichtungen mit Alarmgebung und Zwangsabschaltung ausgerüstet sein.

10.10.5 Arbeiten unter Sicherheit

Das Schneiden von Raketentreibsätzen muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein, wenn schnellgängige Schneideinrichtungen Verwendung finden.

10.10.6 Schneidräume

Schneidräume in Pressengebäuden und Auffangräume unter Pressen müssen in Ausblasebauart errichtet sein. Eine Ausblasebauart für Schneidräume ist nicht erforderlich, wenn die Treibstoffmenge so gering ist, dass ein gefährlicher Druckaufbau beim Abbrand durch andere Druckentlastungsflächen verhindert werden kann.

10.10.7 Öffnungen zwischen Schneid- und Auffangräumen

In Widerstandswänden zwischen Schneid- und Auffangräumen sind abweichend von Anhang 3 Nummer 2.2 dieser Regel Durchgangsöffnungen für gepresste Treibstoffstränge zulässig. In Auffang- und Schneidräumen müssen selbsttätig wirkende Überflutungseinrichtungen vorhanden sein.

10.10.8 Schneidräume

Für jede Presse darf nur ein Schneidraum vorhanden sein.

10.10.9 Fluchttüren

Für jeden Schneidtisch muss mindestens eine Fluchttür ins Freie vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit" vorhanden sind.

10.11 Formgeben durch Gießen

10.11.1 Gießhäuser

Gießhäuser müssen der Menge und Art des Explosivstoffs entsprechend in einer der Bauarten nach Teil I, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel errichtet sein.

10.11.2 Fluchtwege von Arbeitsbühnen

Wenn der Verfahrensgang Arbeitsbühnen erfordert, müssen die Fluchtwege von diesen so angelegt sein, dass sie auf kürzestem Weg ins Freie oder in einen geschützten Bereich führen.

10.11.3 Ausnahme von Abschnitt 10.1.2 dieses Unterkapitels

Wenn eine kontinuierliche Fertigung dies erfordert, dürfen abweichend von Abschnitt 10.1.2 Nr. 3 und 5 dieses Unterkapitels Gießanlagen mit nachfolgenden Aushärte- und Temperstrecken in einem Gebäude untergebracht sein. Sie dürfen in einem gemeinsamen Raum aufgestellt sein, wenn dieser durch Widerstandswände von Nachbarräumen abgetrennt ist.

10.11.4 Abstellräume

In Gießhäusern dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen zu den Nachbarräumen hin durch Widerstandswände und um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.

10.12 Aushärten und Tempern von Treibsatzrohlingen

10.12.1 Gebäude zum Aushärten und Tempern

Gebäude zum Aushärten und Tempern der Treibsatzrohlinge müssen der Menge und Art der Treibstoffe entsprechend in einer der Bauarten nach Teil I, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel errichtet sein.

10.12.2 Temperaturbegrenzer

Aushärte- und Temperanlagen müssen so eingerichtet sein, dass eine gefährliche Erwärmung der Treibsatzrohlinge verhindert ist. Die zulässige Temperatur ist im Einzelfall durch den Unternehmer stoffspezifisch festzulegen.

Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung der Temperatur siehe auch Teil I, Unterkapitel 4.15 dieser Regel.

10.12.3 Kondensate und Sublimate

Die Temperaturführung und der Luftwechsel sind so einzurichten, dass Gefahren durch Kondensate oder Sublimate verhindert sind.

10.13 Entformen von gegossenen Treibsätzen

10.13.1 Gebäude

Gebäude zum Entformen gegossener Treibsätze müssen der Menge und Art der Treibstoffe entsprechend in einer der Bauarten nach Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein.

10.13.2 Arbeiten unter Sicherheit

Das Entformen der Treibsätze muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Dies gilt nicht, wenn eine geringe Empfindlichkeit des Treibstoffes nachgewiesen ist.

Zum Entformen der Treibsätze gehört z.B. das Ausziehen der Innendorne, Abziehen der Außenform oder das Ausziehen der Treibsätze aus der Form.

10.14 Spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen

10.14.1 Gebäude

Gebäude für spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen müssen in Ausblasebauart mit leichten Ausblaseflächen, die eine Flammenreflexion vermeiden, errichtet sein. Abweichend von Unterkapitel 4.2 in Teil I dieser Regel dürfen Trenn- und Umfassungswände als Brandwände ausgeführt sein. Trennwände zu Arbeitsräumen müssen als Widerstandswände errichtet sein.

Spanabhebendes Bearbeiten ist z.B. Sägen, Drehen, Bohren, Fräsen. Als leichte Ausblasefläche empfehlen sich insbesondere Folienwände.

10.14.2 Aufstellung von Bearbeitungsmaschinen

In jedem Arbeitsraum darf nur eine Bearbeitungsmaschine aufgestellt sein. Abweichend von Satz 1 dürfen in einem Arbeitsraum zwei Bearbeitungsmaschinen aufgestellt sein, wenn sich leichte Ausblaseflächen und Türen so nahe an den Maschinen befinden, dass ein kurzer Rettungsweg gewährleistet ist.

10.14.3 Abstellräume

In Gebäuden für spanabhebendes Bearbeiten dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von Nachbarräumen durch Widerstandswände und an Ausblaseflächen um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.

10.14.4 Schutzmaßnahmen für das spanabhebende Bearbeiten

An Einrichtungen für spanabhebendes Bearbeiten muss eine der nachstehenden Schutzmaßnahmen getroffen sein:

  1. Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit",
  2. Wasserberieselung, die auf den Treibsatz gerichtet und zwangsverriegelt ist.
  3. Die Wasserberieselung muss schon wirksam sein, bevor der spanabhebende Vorgang einsetzt.
  4. Die Wasserzufuhr muss so überwacht sein, dass zwangsweise ein Abschalten der Maschine stattfindet, wenn die vom Unternehmer festgelegte Wassermenge unterschritten wird.
  5. Selbsttätige Überflutungseinrichtungen, die schnell ansprechen und die auch außerhalb des Gefährdungsbereiches auslösbar sein müssen.

10.14.5 Anforderungen an Dreh- und Fräsmaschinen

An Dreh- und Fräsmaschinen muss durch Einrichtungen verhindert sein, dass das Werkzeug gegen das Spannfutter oder den Stützdorn läuft.

Das Schutzziel wird erreicht, wenn entsprechend den Sollmaßen des zu bearbeitenden Körpers Längs- und Quersupporte in ihrer Bewegung durch Anschläge oder Endschalter begrenzt sind.

10.14.6 Treibsatzspäne

Für die beim Bearbeiten von Treibsätzen entstehenden Späne müssen unmittelbar an der Bearbeitungsstelle

  1. eine Absaugeinrichtung, welche die Späne auf dem kürzesten Weg aus dem Bearbeitungsraum fördert
    oder
  2. eine mit Wasser gefüllte Auffangwanne

vorhanden sein.

Bewährt hat sich das Auffangen der abgesaugten Späne unter Wasser in einer dafür vorgesehenen Box.

10.15 Isolieren von Treibsätzen

10.15.1 Isolieren

Für das Isolieren von Treibsätzen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 10.14.1 bis 10.14.3 dieses Unterkapitels entsprechend.

10.15.2 Abdunsten, Trocknen und Aushärten

Für das Abdunsten, Trocknen und Aushärten der frisch isolierten Raketentreibsätze muss - falls hierfür kein eigenes Gebäude vorgesehen ist - ein von den anderen Räumen durch Brandwände abgetrennter eigener Raum eingerichtet sein. Dies gilt nicht für kontinuierlich arbeitende Isolieranlagen mit integrierter Abdunst-, Trocken- und Aushärtestrecke.

Siehe auch Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500).

10.16 Zerstörungsfreies Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen

Für das zerstörungsfreie Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 10.14.1 bis 10.14.4 dieses Teils der Regel entsprechend. Abweichend von Satz 1 darf bei geringen Mengen an Treibsätzen und mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers das Gebäude auch als Gebäude mit Brandgefahr entsprechend Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein, wenn genügend große Ausblaseflächen oder Abzugsöffnungen vorgesehen sind. Durch diese Druckentlastungseinrichtungen müssen bei einem Abbrand ein gefährlicher Druckaufbau und eine Gefährdung der Versicherten durch Flammenreflexionen verhindert sein. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

Die Zustimmung wird im Allgemeinen vom Abbrandverhalten der Treibsätze und von den sonstigen Stoffeigenschaften, z.B. Explosionsfähigkeit, abhängig sein. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

10.17 Maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen

10.17.1 Gebäude für das Zerkleinern von Treibsätzen

Gebäude für das maschinelle Zerkleinern von Treibsätzen müssen in leichter Bauart oder in erdüberdeckter Bauart errichtet sein. Abweichend von Satz 1 können die Zerkleinerungseinrichtungen auch in durch Widerstandswände abgetrennten Räumen der Gebäude nach Abschnitt 10.1.2 Nummern 7 bis 14 dieses Teils der Regel aufgestellt sein.

Maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen ist z.B. Mahlen, Granulieren.

10.17.2 Zerkleinerungseinrichtungen

Zerkleinerungseinrichtungen müssen eine Wasserzufuhr entsprechend Abschnitt 10.14.4 Nr. 2 dieses Teils der Regel haben. Ist dies aus Verfahrensgründen nicht möglich, müssen sie für "Arbeiten unter Sicherheit" ausgerüstet sein.

10.17.3 Räume mit Zerkleinerungseinrichtungen

Räume mit Zerkleinerungseinrichtungen müssen mit Fußbodengefälle und Bodenablauf ausgestattet sein.

Treibsatzreste sind entsprechend Teil I, Unterkapitel 5.7 dieser Regel aus den Abwässern auszuscheiden.

10.18 Vermeiden von Brandübertragungen

10.18.1 Arbeitsverfahren

Bei kontinuierlichen Arbeitsverfahren zum Herstellen gepresster oder gegossener Raketentreibsätze, für die mehr als ein - nicht im Sinne von Unterkapitel 10.1 Satz 1 dieses Teils der Regel - vollständig abgetrennter Arbeitsraum vorgesehen ist, müssen die einzelnen Arbeitsschritte diskontinuierlich vorgesehen sein, um eine Brandübertragung von Raum zu Raum zu verhindern.

Einzelne Arbeitsschritte sind z.B. das Dosieren der Treibstoffmasse, das Abziehen des Zwischen- oder Fertigproduktes.

10.18.2 Einrichtungen

Automatisierte Transportmittel für Treibstoffe oder Treibsätze müssen eine Schleuse durchlaufen, die eine Brandübertragung verhindert.

10.18.3 Ausnahmen

Die Abschnitte 10.18.1 und 10.18.2 dieses Unterkapitels gelten nicht, wenn eine zusammenhängende Anlage für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet ist und Versicherte bei einem Brand nicht gefährdet werden können.

10.18.4 Tätigkeit unter Sicherheit beim Einschrauben und Widerstandsmessung

Für das Einschrauben der Treibladungsanzünder in die Patronenhülsen sowie das Messen des Widerstandes müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein "Arbeiten unter Sicherheit" gewährleisten und eine Brand- oder Explosionsübertragung auf andere Munitionsteile verhindern.

Zweckmäßigerweise sind diese Einrichtungen in Räumen mit einer Ausblaseöffnung oder -wand zu installieren.

10.18.5 Tätigkeit unter Sicherheit beim Einsetzen der Geschosse

Wird beim Einsetzen der Geschosse das Treibladungspulver mechanisch beansprucht, müssen Einrichtungen nach Abschnitt 10.18.4 dieses Unterkapitels vorhanden sein.

11 Zusammenbau von Raketenmotoren

11.1 Gebäudearten

11.1.1 Gebäude

Gebäude für den Zusammenbau von Raketenmotoren dürfen abweichend von Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel so eingerichtet sein, dass die Trenn- und Umfassungswände als Brandwände ausgebildet sind. Die Dachkonstruktion muss nur der Anforderung genügen, dass eine Brandübertragung ausgeschlossen ist. Ausreichend bemessene Druckentlastungsflächen müssen vorhanden sein.

Bei ungewollter Anzündung von Motoren und Treibsätzen ist keine Explosion zu erwarten, jedoch ist mit einem heftigen Abbrand zu rechnen.

11.1.2 Ausnahmen

Abweichend von Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel darf ein schweres Dach mit Ausblasekaminen ausgestattet sein. Außerdem darf, abweichend von Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel bei Gebäuden in Skelettbauart das Dach in leichter Ausführung erstellt sein, wenn es aus feuerbeständigen Baustoffen besteht.

11.2 Einzelräume

11.2.1 Allgemeine Anforderungen

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelräume eingerichtet sein:

  1. Abstellen und Temperieren von Treibsätzen,
  2. Abstellen und Temperieren von Treibsatzanzündern,
  3. Abstellen und Temperieren von Motorkomponenten mit Explosivstoff,
  4. Abstellen von inerten Teilen,
  5. Zusammenstellen und Vormontage von Einzelkomponenten, Montage des Raketenmotors mit Einsetzen des Treibsatzanzünders und Anbau der Düse, Verpacken,
  6. Zündkreiskontrolle,
  7. dynamische Unwuchtbestimmung,
  8. Lackieren,
  9. Abstellen und Temperieren kompletter Raketenmotore.
Zu Abschnitt 11.2.1 Nr. 6 siehe auch Unterkapitel 11.3 dieses Teils der Regel.

11.2.2 Ausnahme

Einzelräume nach Abschnitt 11.2.1 dieses Unterkapitels, mit Ausnahme der Räume nach Nummer 4, müssen durch Wände voneinander getrennt sein, die der jeweiligen Beanspruchung entsprechen. Diese Räume müssen mit Ausblaseflächen versehen sein.

11.2.3 Besondere Regelungen beim Unwuchtprüfen

Abweichend von Abschnitt 11.2.1 dieses Unterkapitels darf mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Einrichtung zur dynamischen Unwuchtbestimmung und die Zündkreiskontrolle auch in dem Raum nach Abschnitt 11.2.1 Nr. 5 dieses Unterkapitels untergebracht sein, wenn durch die Art der Einspannvorrichtung ein Lösen des Geräts verhindert ist und der Prüfvorgang erst eingeleitet werden kann, wenn das Gerät sicher befestigt ist. Die Einrichtung zur Unwuchtbestimmung muss auch im Falle einer Anzündung des Motors eine sichere Einspannung gewährleisten. Durch technische Einrichtungen muss der Gasstrahl sicher ins Freie geführt werden. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) einzuholen.

11.2.4 Abschirmungen bei Unwuchtprüfungen

Die Arbeitsschritte nach Abschnitt 11.2.1 Nr. 5 dieses Unterkapitels und die einzelnen Montagestellen für Raketenmotoren müssen durch Abschirmungen voneinander getrennt sein, die unter Berücksichtigung der sonstigen Einrichtungen so angelegt sind, dass eine schnelle Rettung ins Freie oder hinter eine sonstige geschützte Stelle möglich ist. Abweichend kann auf die Abschirmungen verzichtet werden, wenn

  1. die Sicherheit der einzelnen Arbeitsschritte und die Handhabungssicherheit der Bauelemente erprobt sind
    und
  2. die zu montierenden Raketenmotore oder zu laborierenden Treibsätze fest eingespannt sind und ein bei einem unvermuteten Abbrand entstehender Gasstrahl sicher ins Freie geführt wird.
Zu Satz 1 siehe auch Teil I, Abschnitt 4.7.2 dieser Regel.

Bei z.B. Entwicklungsarbeiten oder Versuchen müssen zumindest Abschirmungen die einzelnen Montagestellen oder Arbeitsschritte entsprechend Abschnitt 11.2.1 Nr. 5 dieses Unterkapitels voneinander trennen.

Die Einspannung des Motors oder des Treibsatzes muss eine Fortbewegung dieser Bauelemente bei einem unbeabsichtigten Abbrand verhindern. Bewährt haben sich auch sogenannte Schubvernichter, die einen Gasstrahl zerteilen und umlenken. Der Gasstrahl soll zur Vermeidung von Reflexionen entweder in Richtung einer aufschmelzbaren Folienwand oder - insbesondere bei Senkrechtmontage kleinerer Geräte - über Ausblasekamine oder leicht öffnende Ausblasekuppeln über Dach auf möglichst kurzem Weg in ungefährlicher Richtung abgeführt werden. In manchen Fällen kann zur Einschränkung des seitlichen Gefahrenbereichs der Gasstrahl auch über ein Gasleitrohr mit Einströmtrichter gebündelt ins Freie geführt werden.

11.2.5 Besondere Regelungen beim Lackieren von Raketenmotoren

Abweichend nach Abschnitt 11.2.1 Nr. 8 dieses Unterkapitels kann von der Einrichtung eines Einzelraumes abgesehen werden, wenn durch die technischen Einrichtungen oder die räumlichen Verhältnisse kein Übergreifen eines Brandes auf nicht im Lackiergang befindliche Motore zu befürchten ist.

11.2.6 Feuerlöscheinrichtungen

Zur Eingrenzung der Brandgefahr müssen Arbeitsplätze mit Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein, sofern die Treibsätze noch nicht in die Kammer eingeführt sind.

Bei den Feuerlöscheinrichtungen kann es sich um Wasserüberflutungs- oder CO2 - Anlagen handeln.

11.3 Zündkreiskontrolle und dynamische Unwuchtbestimmung

11.3.1 Zündkreiskontrolle

Die elektrische Zündkreiskontrolle muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Abschnitt 11.2.3 dieses Teils der Regel bleibt hiervon unberührt. Von den Bestimmungen des Satzes 1 darf abgewichen werden, wenn vom Unternehmer festgestellt ist, dass die Energie im Messstromkreis so gering ist, dass eine Auslösung der Treibsatzanzünder weder durch Funken bei Stromschluss oder Stromunterbrechung noch durch andere Wärmeeinwirkungen möglich ist. Diese Bedingungen müssen sowohl bei normalem Betrieb als auch im Falle einer Störung gewährleistet sein.

Eine unzulässig hohe Energie im Normalfall und im Falle einer Störung kann vermieden werden, wenn der Stromkreis der Zündkreiskontrolle den Anforderungen für "Eigensichere Stromkreise" entsprechend

genügt. Es hat sich bewährt, den maximalen Messstrom durch das Zündmittel auf kleiner als 10 % des "no-fire"-Stromes zu begrenzen. Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

11.3.2 Dynamische Unwuchtprüfung

Für die dynamische Unwuchtbestimmung gelten die Sätze 1 und 2 des Abschnitts 11.3.1 dieses Unterkapitels entsprechend.

12 Zusammenbau von Raketen

12.1 Einzelräume

12.1.1 Allgemeine Anforderungen

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelräume eingerichtet sein:

  1. Abstellen der Raketenmotore,
  2. Abstellen der Gefechtsköpfe oder sonstiger Nutzlasten,
  3. Abstellen der Zünder,
  4. Zusammenbau von Raketenmotoren mit Gefechtsköpfen oder anderen Nutzlasten,
  5. dynamische Unwuchtbestimmung,
  6. Zünd- und Schaltkreiskontrolle,
  7. Lackieren,
  8. Abstellen der fertig montierten Rakete.
Zu Nr. 4: Vor der Montage von Zündeinrichtungen ist zu prüfen, ob diese in Sicherstellung sind. Sind Zünder in Sicherstellung (mehrfache Sicherheit), ist eine Detonationsauslösung verhindert.

12.1.2 Bauliche Trennung

Die Einzelräume nach Abschnitt 12.1.1 dieses Unterkapitels müssen durch Widerstandswände voneinander getrennt und mit Ausblaseflächen versehen sein.

Bei der Montage größerer Raketen werden zur Verhinderung einer Explosionsübertragung Sandwichwände empfohlen.

12.1.3 Ausnahmen

Abweichend von Abschnitt 12.1.1 dieses Unterkapitels dürfen mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Tätigkeiten nach Abschnitt 12.1.1 Nummern 4 bis 6 dieses Unterkapitels sowie der Zusammenbau von Raketenmotoren oder Raketen in einem Raum erfolgen. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers.

Abgesehen von der Serienfertigung erprobter Baugruppen wird für die Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers im Regelfall ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder von der zuständigen Stelle der Bundeswehr einzuholen sein. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

12.1.4 Unwuchtprüfung sowie Zünd- und Schaltkreiskontrolle

Für die dynamische Unwuchtbestimmung und die Zünd- und Schaltkreiskontrolle gelten die Abschnitte 11.2.3 und 11.3.1 in Teil II-1 dieser Regel entsprechend.

In der Regel wird die Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers wegen der möglichen Gefahren durch den Gefechtskopf von dem Gutachten eines Prüfinstituts, z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder der zuständigen Stelle der Bundeswehr abhängig sein. Dies gilt auch für entsprechende Prüfungen des nicht mit dem Motor verbundenen Gefechtskopfes. Entscheidungsgrundlage ist die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers.

13 Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Umweltsimulation

13.1 Gebäudearten

Gebäude zur Simulation von Umwelteinflüssen mit mechanischer oder thermischer Beanspruchung müssen in erdüberdeckter Bauart mit Ausblaseseite oder in leichter Bauart mit Umwallung errichtet sein. Dies gilt nicht, wenn aufgrund der Menge der Explosivstoffe oder der Munitionsart eine Auswirkung auf die Umgebung nicht zu befürchten ist.

Bau und Ausrüstung müssen entsprechend Teil I, Kapitel 4 dieser Regel dem jeweiligen Ausmaß der Gefährdung angepasst sein.

13.2 Einzelgebäude

13.2.1 Allgemeine Anforderungen

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude nach Unterkapitel 13.1 dieses Teils der Regel errichtet sein:

  1. Temperaturtest,
  2. Klimatest,
  3. Vibrationstest,
  4. Schlagtest,
  5. Taumeltest,
  6. Falltest,
  7. Untersuchung der elektromagnetischen Verträglichkeit.
Die Auswirkung der Sendestrahlung sollte auf die jeweils zu prüfende Munition beschränkt sein.

13.2.2 Ausnahmen

Abweichend von Abschnitt 13.2.1 dieses Unterkapitels dürfen diese Testverfahren in einem Gebäude vereinigt sein, wenn für die einzelnen Geräte, Anlagen oder Einrichtungen durch Widerstandswände getrennte Räume vorgesehen sind. Auf durch Widerstandswände getrennte Räume darf verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass jeweils nur ein Testverfahren in Betrieb ist.

13.3 Anlagen

Die Anlagen zur Simulation von Umwelteinflüssen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Durch geeignete Einrichtungen ist zu gewährleisten, dass Versicherte den Gefahrenbereich während des Betriebes der Testvorrichtung nicht betreten können. Satz 2 gilt nicht für Temperatur- und Klimatests.

Zur optischen Beobachtung der Umwelttests empfehlen sich Videoeinrichtungen. Geeignete Einrichtungen sind z.B. Türen, Schranken, Lichtschranken mit entsprechend wirkenden Kontakten.

13.4 Umweltsimulation ohne mechanische oder thermische Beanspruchung

Gebäude für

  1. Salzsprühtest,
  2. Staubtest,
  3. Untersuchung der Wasserdichtheit

dürfen abweichend von Unterkapitel 13.1 dieses Teils der Regel auch in einer anderen Bauart als nach Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein. Die Bestimmungen des Unterkapitels 13.3 Satz 1 dieses Teils der Regel gelten hier nicht.

14 Vorbereiten von Munition zu Prüfzwecken

Müssen Munition und Munitionsteile zu Prüfzwecken bearbeitet werden und ist hierbei eine gefährliche Beanspruchung von Explosivstoffen zu erwarten, müssen die Arbeitsplätze so eingerichtet sein, dass sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können.

Eine gefährliche Beanspruchung ist zu erwarten z.B. beim Bohren, Drehen, Fräsen, Sägen, Hülsen abziehen.

15 Herstellen gegossener Sprengladungen

15.1 Wiedergewonnene Sprengstoffe

Aus Munition oder verlorenen Köpfen wiedergewonnene Sprengstoffe dürfen weiterverarbeitet werden, wenn der Unternehmer festgestellt hat, dass sie nicht durch Fremdstoffe verunreinigt sind. Trinitrotoluol und daraus hergestellte Mischungen dürfen nur weiterverarbeitet werden, wenn sie keine dunklen Krustenbestandteile enthalten.

Siehe auch Abschnitt 5.5.2 im Teil I dieser Regel.

15.2 Gießen

15.2.1 Vermeidung von Verunreinigungen

Beim Gießen sind Fülltrichter, Füllschrauben oder Gewindeschützer zu benutzen. An Außenwandungen der Munition oder an Fördermitteln sind Verunreinigungen mit Sprengstoff zu verhindern.

15.2.2 Entfernen von Sprengstoffanhaftungen

Munition und Fördermittel, bei denen es zu einer Verunreinigung gekommen ist, sind abseits von den Gießstellen zu säubern. Sprengstoffe in Gewinden sind mit größter Vorsicht zu entfernen; Werkzeuge aus Fe-Werkstoffen dürfen hierbei nicht benutzt werden. Haften an Munition, Fördermitteln und dergleichen Sprengstoffreste an, ist beim Transportieren das Aneinanderschlagen der Gegenstände durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern.

Krusten an den Oberflächen der Munition werden zweckmäßigerweise - nach dem Abdecken oder Schließen von Öffnungen im Sprengstoffkörper - durch Behandlung mit heißem Wasser oder Dampf entfernt; nötigenfalls unter Zuhilfenahme eines funkenarmen Schabers.

Entsprechende Maßnahmen sind z.B. Einstellen in Formen, Schablonen.

15.2.3 Entfernen von verlorene Köpfen

Verlorene Köpfe sind aus den Füllschrauben oder Fülltrichtern durch Anwärmen, Ausschmelzen oder Ausdrücken zu entfernen. Ist die mechanische Empfindlichkeit der Sprengstoffe größer als von Trinitrotoluol, darf das Ausdrücken mittels Pressen nur "unter Sicherheit" erfolgen.

Im Allgemeinen soll der Arbeitsvorgang in einem besonderen, abgetrennten Raum (Box) mit entsprechend widerstandsfähigen Wänden durchgeführt werden. Die Widerstandswände verhindern eine Übertragung der Explosion auf Nachbarräume. Die Beobachtung kann hinter einer Widerstandswand durch splittersichere Schauöffnungen oder per Videoüberwachung erfolgen. Wird die Tür oder eine Durchreicheöffnung zu dem Raum geöffnet, muss der Arbeitsvorgang sofort zwangsweise unterbrochen werden. Bei geöffneter Tür oder Durchreicheöffnung darf das Einleiten des Arbeitsvorgangs nicht möglich sein. Befindet sich auch nur ein Versicherter im Raum, muss die Tür geöffnet bleiben.

15.2.4 Säubern von Füllschrauben und Fülltrichter

Füllschrauben und Fülltrichter müssen von Sprengstoffresten befreit werden. Beim Verwenden von Dampf hat der Unternehmer sicherzustellen, dass die von ihm festgelegte Höchsttemperatur nicht überschritten werden kann.

15.3 Sprengstoffleitungen und Absperreinrichtungen

15.3.1 Sprengstoffleitungen

Nach beendetem Fördern dürfen in der Leitung befindliche Absperreinrichtungen erst geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Leitung völlig leer ist und kein nachlaufender Sprengstoff die Leitung beim Erstarren verstopft.

Siehe ergänzend Unterkapitel 4.4 in Teil II-1 dieser Regel.

15.3.2 Reinigung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beheizte Absperreinrichtungen regelmäßig, mindestens jedoch alle 4 Wochen, von Sprengstoffresten gereinigt werden. Die Reinigungsfristen sind schriftlich festzulegen und den Versicherten bekanntzugeben. Durchgeführte Reinigungen sind zu dokumentieren. Wird die Gießanlage zeitweise außer Betrieb genommen, sind die Leitungen und Absperreinrichtungen zuvor zu reinigen. Dies gilt auch nach Gießkampagnen. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass auch Absaugrohre und Deckel an Schmelz-, Misch- und Gießkessel entsprechend gereinigt werden.

Besonders in Kesselnähe ist mit Ansammlungen von Sprengstoffresten in den Absaugrohren zu rechnen.

15.4 Feuchthalten der Fußböden in Schmelz- und Gießhäusern

Können Fußböden in Schmelz- und Gießhäusern nicht von Sprengstoffen freigehalten werden, sind sie während der Betriebszeit ständig feucht zu halten. Dies gilt nicht, wenn Sprengstoffe verwendet werden, die mit Wasser in gefährlicher Weise reagieren können.

16 Herstellen gepresster Sprengladungen

16.1 Abstellen und Bereithalten

16.1.1 Bereitstellmengen in Abstellräumen

In Abstellräumen von Pressengebäuden dürfen Sprengstoffe in Mengen bis zu höchstens einem Schichtbedarf vorhanden sein.

16.1.2 Bereitstellmengen in Füllräumen

In einem Füllraum darf nur die Sprengstoffmenge vorhanden sein, die in zwei Stunden verarbeitet werden kann, maximal jedoch die Menge einer Versandpackung.

17 Herstellen von Zünd- und Anzündmitteln

17.1 Zünd- und Anzündmittel

17.1.1 Maximalmengen

An Arbeitsplätzen darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige, jedoch höchstens die Menge an Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff vorhanden sein, für welche die Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 6.1.1 dieses Teils der Regel bemessen sind.

17.1.2 Prüfen des Ableitwiderstandes

Der Unternehmer hat bei Tätigkeiten mit Zünd- und Anzündmitteln dafür zu sorgen, dass alle Versicherten, die mit elektrostatisch empfindlichen Zünd- und Anzündmitteln umgehen, mindestens zu Schichtbeginn auf ihren Ableitwiderstand geprüft werden. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten. Versicherte dürfen die Arbeit erst dann aufnehmen, wenn ihr Ableitwiderstand den vom Unternehmer festgelegten Wert erreicht hat.

Es hat sich bewährt, dass Versicherte das Ergebnis der Prüfung in Protokollen dokumentieren.

17.1.3 Treibladungsanzünder und Anzündhütchen

Die Bestimmungen der Abschnitte 17.1.1 und 17.1.2 dieses Unterkapitels gelten entsprechend, wenn mit elektrostatisch empfindlichen Treibladungsanzündern und Anzündhütchen umgegangen wird.

18 Herstellen von Treibladungen

Treibladungspulver der Gefahrgruppe 1.3 dürfen bis zu einem Gewicht von 60 kg innerhalb von Wiege- und Dosierräumen in offenen Dosiertrichtern von Hand aufgegeben werden. Anzündmischungen dürfen nur in der für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderlichen Menge in Wiege- und Dosierräumen vorhanden sein.

Anzündmischungen sind z.B. auch Beiladungspulver.

19 Laborieren von Patronenmunition

19.1 Anzünder, Anzündhütchen und Treibladungspulver

19.1.1 Maximalmengen

Werden Treibladungsanzünder oder Anzündhütchen in Maschinen automatisch zugeführt, so ist in Vorratsbehältern die Menge an Anzündmitteln nur so groß zu halten, wie es zur einwandfreien Funktion der Maschinen unbedingt erforderlich ist. In unmittelbarer Nähe der Maschinen dürfen sich keine weiteren Anzündmittel befinden.

19.1.2 Mengenbegrenzung für Treibladungspulver

Im Lademaschinenbereich, an Pulverbühnen und in Räumen für das Bereithalten dürfen nur die für den Arbeitsablauf unbedingt notwendigen Mengen an Treibladungspulver vorhanden sein.

Die Mengen sind insbesondere bei Treibladungspulvern der Gefahrgruppe 1.1 so zu begrenzen, dass entsprechend den baulichen Voraussetzungen im Falle einer Explosion Versicherte in den Laderäumen nicht gefährdet werden. Bei besonderen Obergeschossen nach Abschnitt 9.1.1 in Teil II -1 dieser Regel können je Pulvertrichter nur begrenzte Mengen von Treibladungspulver ohne wesentliche Gefährdung von Versicherten bereitgehalten werden.

19.2 Pulveraufgabestellen für Patronenmunition

Jede Pulveraufgabestelle darf nicht mehr als 100 kg Treibladungspulver enthalten.

19.3 Abwiegen von Treibladungspulver für Patronenmunition

Die zum Abwiegen in der Nähe zur Pulveraufgabestelle bereitgehaltene Menge an Treibladungspulver muss geschützt untergebracht werden und darf auch nicht mehr als 100 kg betragen. Röhrchen oder Streifen dürfen nur einzeln gebrochen werden.

Die Forderung nach einer geschützten Unterbringung der bereitgehaltenen Menge an Treibladungspulver ist erfüllt durch verschlossene Gebinde in ausreichendem Abstand zum Arbeitsplatz. Empfohlen wird mindestens ein Abstand gemäß Anhang 4, Nummer 7 dieser Regel.

19.4 Einrichtungen zur Aufnahme von ausgeschiedenen Treibladungspulvern

Einrichtungen zur Aufnahme von ausgeschiedenen oder verunreinigten Treibladungspulvern sind regelmäßig zu entleeren. Verunreinigtes Treibladungspulver ist zu vernichten. Eine entsprechende Anweisung ist vom Unternehmer an den Einrichtungen anzubringen. Solche Einrichtungen sind z.B. Pulverkästen. Siehe auch Abschnitt 5.6.2 in Teil I dieser Regel.

Für das Vernichten siehe Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114).

19.5 Laden von Patronenmunition

Vorratsbehälter an den Lade- und Wiegeeinrichtungen dürfen nur die zum Fortgang der Arbeit unbedingt erforderlichen Mengen an Treibladungspulver enthalten, aber nicht mehr als unter Unterkapitel 19.2 und 19.3 dieses Teils der Regel. Dies gilt auch für Ladeeinrichtungen, die ganz oder teilweise mechanisiert sind.

19.6 Verpacken von Patronenmunition

Das Verpacken der Patronenmunition von Hand oder mit mechanisierten Einrichtungen ist in Laderäumen nur zulässig, wenn der Unternehmer die Abstände zu den Lademaschinen so bemessen hat, dass keine Brandübertragung stattfinden kann.

20 Herstellen gepresster oder gegossener Raketentreibsätze

20.1 Feuchtigkeitsgehalt der Rohmasse

Die Rohmasse ist auf einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 15 % Gewichtsanteil zu halten. Hiervon darf mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers abgewichen werden. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Basis der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) einzuholen.

Die Ausnahme wird in der Regel vom Nachweis der mechanischen Empfindlichkeit abhängig sein. Belange des Umweltschutzes bleiben hiervon unberührt.

20.2 Mischen von Komposit-Treibstoffen

Für das Herstellen von Komposit-Treibstoffen müssen vom Unternehmer Anweisungen für die Temperaturführung festgelegt werden. Er hat die Maßnahmen anzuordnen, die beim Durchgehen einer Härtungsreaktion zu treffen sind.

Es sollten z.B. Grenztemperaturen festgelegt werden, bei denen weitergehende Maßnahmen zu treffen sind, wie Verstärkung der Kühlung, Erhöhung der Mischgeschwindigkeit, im Gefahrenfall auch Notentleerung und Ingangsetzen der Löscheinrichtung.

20.3 Walzen

Für das Walzen hat der Unternehmer insbesondere festzulegen, dass

  1. sich in jedem Walzwerksraum in den nach Teil II-1, Abschnitt 10.6.2 dieser Regel zugelassenen Fällen höchstens zwei Versicherte aufhalten dürfen,
  2. nur die vorgeschriebene Walzgutmenge auf das Walzwerk aufgegeben werden darf,
  3. sich in jedem Walzwerksraum außer der auf dem Walzwerk befindlichen Walzgutmenge nur eine zweite Beschickung an geschützter Stelle befinden darf, die Walzgutmasse vor dem Walzen und während des Walzens möglichst gleichmäßig zu verteilen ist und die Masse beim Walzen nur mit einem Stopfer aus Hartholz oder geeignetem Kunststoff nach Teil II-1, Abschnitt 10.6.7 dieser Regel verteilt werden darf,
  4. die Stopfer nach Abschnitt 10.6.7 dieses Teils der Regel sauber gehalten werden müssen,
  5. jegliches Walzgut nur in ausreichend erwärmtem Zustand auf das Walzwerk aufgegeben werden darf,
  6. bei unbeabsichtigtem Walzenstillstand die Walzen unverzüglich auseinander zu fahren sind und das Walzgut zu entfernen ist,
  7. Walzen in festgelegten zeitlichen Abständen gefahrlos zu reinigen sind,
  8. Rohmasse und Transportbehälter für Rohmasse eine Temperatur von mindestens 10 °C aufweisen müssen,
  9. bei nicht normal erscheinender Temperatur des Walzgutes die Walze unverzüglich auseinander zu fahren, außer Betrieb zu setzen und der Vorgesetzte zu verständigen ist.
Zu Nr. 5: Zu kalte Treibstoffmasse oder zu kalter "Umschaff" bedeuten eine erhöhte Beanspruchung des Explosivstoffs und kann im Einzelfall zu Explosionen führen.

Zu Nr. 7: Geeignet ist auch das Abbrennen der Walzenoberflächen.

20.4 Formgeben mittels Schnecken- und Kolbenpressen

Für das Formgeben mittels Schnecken- und Kolbenpressen hat der Unternehmer insbesondere festzulegen, dass

  1. der Pressenraum erst betreten werden darf, wenn bei Schneckenpressen die Presse abgeschaltet oder bei Kolbenpressen der Presskolben zurückgefahren ist,
  2. vor Beginn des Pressens Presse und Matrize sowie das Pressgut genügend erwärmt wurden,
  3. bei Störungen, insbesondere bei abnormal hoher Druckanzeige, für Druckentlastung zu sorgen und der Vorgesetzte sowie die Aufsichtsperson nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG unverzüglich zu benachrichtigen ist.

21 Zusammenbau von Raketen und Raketenmotoren

Für den Zusammenbau von Raketen und Raketenmotoren hat der Unternehmer insbesondere festzulegen, dass sich der Aufenthalt von Versicherten in Ausströmrichtung der Düsen nur auf unumgängliche in der Betriebsanweisung bestimmte Arbeitsgänge beschränkt und so kurz wie möglich sein darf.

22 Anlagen zur Umweltsimulation

Für Anlagen zur Umweltsimulation hat der Unternehmer insbesondere festzulegen, dass die zuständige Aufsichtsperson nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG unverzüglich zu verständigen ist, wenn Munition bei Testläufen in gefahrdrohender Weise beschädigt wurde.

23 Prüfung auf Dichtheit und Gangbarkeit

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beheizte Absperrorgane in regelmäßigen Zeitabständen auf Dichtheit und Gangbarkeit geprüft werden.

II-2 Treibstoffe (Treibladungspulver und Festtreibstoffe)

1 Anwendungsbereich

1.1 Der Teil II-2 gilt

für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Treibladungspulver hergestellt und im Zusammenhang mit der genannten Tätigkeit verarbeitet, bearbeitet, untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden.

1.2 Der Teil II-2 gilt nicht für das

  1. Herstellen doppelbasiger Festtreibstoffe,
  2. Herstellen von Schwarzpulver,
  3. Herstellen von Nitroglycerin und ähnlichen flüssigen Salpetersäureestern sowie von Pulvervorkonzentrat und Pulverrohmasse,
  4. Herstellen von Nitrocellulose,
  5. Aufbewahren von Treibladungspulvern sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-2 sind:

  1. Nitrocelluloseschwarzpulver
    Abmischungen aus Nitrocellulose, Holzkohle, Kaliumnitrat mit oder ohne Schwefel,
  2. Pulvermassen (PMa)
    geknetete, gewalzte oder gepresste Pulvermischungen (PMi), die gelatiniert sind,
  3. Pulvermischungen (PMi)
    Abmischungen aller Bestandteile einer Pulverzusammensetzung, die noch nicht gelatiniert sind,
  4. Pulverrohmassen (PRM)
    Abmischungen wasserfeuchter Nitrocellulose mit einem oder mehreren flüssigen Salpetersäureestern mit einem Gewichtsanteil bis zu 60 %,
  5. Pulvervorkonzentrate (PVK)
    Abmischungen alkoholfeuchter oder trockener Nitrocellulose mit einem oder mehreren Salpetersäureestern,
  6. Treibladungspulver (TLP)
    Explosivstoffe, die im Wesentlichen zum Austreiben von Geschossen aus Rohrwaffen dienen.

TLP können folgende Energieträger enthalten:

Zu den Treibladungspulvern gehören auch:

3 Besondere bauliche Anforderungen

3.1 Einzelgebäude für bestimmte Tätigkeiten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieses Teils der Regel, bei denen Explosions- oder Brandgefahr besteht, nur in entsprechenden Einzelgebäuden durchgeführt werden.

Gebäude, in denen Tätigkeiten ausgeführt werden, die in der nachfolgenden Tabelle mit dem Buchstaben "E" gekennzeichnet sind, sind als Gebäude mit Explosionsgefahr, solche, die mit dem Buchstaben "B" gekennzeichnet sind, sind als Gebäude mit Brandgefahr zu errichten.

Mit Explosions- oder Brandgefahr ist erfahrungsgemäß bei folgenden Tätigkeiten zu rechnen:

IIIIIIIVVVI
Tätigkeiteinbasige Pulvereinbasige
Pulver
porös*
zweibasige Pulver mit
Lösemittel
zweibasige Pulver ohne Lösemitteldreibasige Pulver mit
Lösemittel
dreibasige Pulver ohne
Lösemittel
1Abstellen von Nitrocellulose wasserfeuchtBBBBBB
2Abstellen von Nitrocellulose alkoholfeuchtBBBXBX
3Lagern von Lösemittel in Tanks(1)(1)(1)X(1)X
4Abstellen von PulvervorkonzentratXXEEEX
5Abstellen von PulverrohmischungXXXBXB
6Abstellen von NitroguanidinXXXX(2)(2)
7Verdrängen durch Pressen oder ZentrifugenBBBXBX
8Entwässern von PulverrohmischungXXX(3)X(3)
9Mischen/ KnetenBBEB(7)EB(7)
10Schneckenpressen (Kneten, Granulieren)EEEEEE
11FriktionswalzenXXXB(4)XB(4)
12SimultanwalzenXXXB(4)XB(4)
13FeinwalzenXXXB(4)XB(4)
14Abstellen von Produkten der Zeilen 7-13BBBBBB
15Schneckenpressen, FormgebenEEEEEE
16KolbenpressenBBEEEE
17SchneidenBB(5)BBBB
18VorsiebenBB(5)BBBB
19Abstellen von Produkten der Zeilen 15-18BB(5)BBBB
20VakuumtrocknenB(6)B(6)XXXX
21Abstellen von Produkten der Zeile 20BB(5)XXXX
22OberflächenbehandelnBB(5)BBBB
23WässernBBXXXX
24TrocknenB(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)
25Abstellen von Produkten der Zeilen 22 und 24B(6)B(6)B(6)B(6)B(6)B(6)
26PolierenB(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)
27FertigsiebenB(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)
28VermengenB(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)
29Abstellen von Produkten der Zeilen 26-28B(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)
30VerpackenB(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)
31Abstellen von fertigem TreibladungspulverB(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)

Erklärungen

*einschließlich Nitrocelluloseschwarzpulver
BBrandgefahr
EExplosionsgefahr
Xnicht zutreffend
(1)in Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TRbF 020 Läger und TRbF 060 Ortsbewegliche Behälter geregelt
(2)weder B noch E, da Nitroguanidin kein Stoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes ist
(3)Sonderverfahren im Falle hoher Wasserfeuchte
(4)siehe Unterkapitel 4.2 dieses Teils
(5)mit Salz
(6)nur für Treibladungspulver, die im jeweiligen Verarbeitungszustand der Gefahrgruppe 1.3 zuzuordnen sind, sonst gilt E
(7)gilt nur, wenn kein Pulvervorkonzentrat verwendet wird, sonst E


4 Abstellen und Bereithalten sprengölhaltiger Vorprodukte

Räume, in denen Pulvervorkonzentrat, Pulverrohmasse oder Pulvermischungen, die Nitroglycerin enthalten, bereitgehalten oder abgestellt werden, müssen so ausgerüstet sein, dass eine Temperatur von + 10 °C, bei Verwendung anderer flüssiger Salpetersäureester von + 3 °C, nicht unterschritten werden kann.

4.1 Entwässern von Pulverrohmasse

4.1.1 Entwässerungseinrichtungen

Einrichtungen für das Entwässern von Pulverrohmasse mittels Warmluft müssen so beschaffen sein, dass die Temperatur der Pulverrohmasse 45 °C nicht übersteigen kann.

Die Führung der Abluft muss so gestaltet sein, dass es zu keiner gefährlichen Anreicherung von Sprengölkondensaten kommen kann.

4.1.2 Einhaltung von Mindestwassergehalten

Der vom Unternehmer festzulegende Mindestwassergehalt der Pulverrohmasse ist einzuhalten. Die Transportfeuchte muss über 25 % liegen.

Bei Feuchtegehalten unter 20 % steigt die mechanische Empfindlichkeit an. Unter 10 % Feuchte ist mit einer gefährlichen Zunahme der Reib- und Schlagempfindlichkeit sowie der Empfindlichkeit gegen elektrostatische Entladung zu rechnen.

4.1.3 Zentrifugieren unter Sicherheit

Das Entwässern von Pulverrohmasse mit einem Wassergehalt von weniger als 15 % mit Zentrifugen darf nur "unter Sicherheit" erfolgen.

4.1.4 Trocknungsgrade

Der Unternehmer hat die Verweilzeit von Pulverrohmasse in der Zentrifuge in Abhängigkeit von der Drehzahl festzulegen.

4.1.5 Vermeidung von Kondensaten

Einbauten im Abluftstrom von Trockeneinrichtungen, welche die Kondensationstemperatur von Sprengölen unterschreiten, sollen vermieden werden.

4.2 Walzen

4.2.1 Walzen von Pulvermischungen

Walzen von Pulvermischungen darf nur "unter Sicherheit" erfolgen. Dabei müssen zusätzlich zu den Anforderungen an die Bauarten nach Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel bei Walzwerksanlagen folgende Forderungen eingehalten sein:

Sind keine Trennwände als Brandwände in Widerstandsbauweise vorhanden, müssen beide parallel zu den Walzwerksachsen liegenden Raumbegrenzungsflächen so ausgeführt sein, dass eine Flammenabführung und Druckentlastung erfolgen kann.

Hinsichtlich Brandwände siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen".

4.2.2 Ausnahmen

Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers und im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde sind in Abhängigkeit von Arbeitsvorgang, Mengen und Stoffeigenschaften Ausnahmen vom Abschnitten 4.2.1 dieses Unterkapitels zulässig.

4.2.3 Abstellmengen von Pulvermischungen

In Walzwerksgebäuden dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von Nachbarräumen durch Widerstandswände und an Ausblaseflächen um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.

4.2.4 Warmhalten von Pulvermassen

Für das Warmhalten von Walzfellen für den weiteren Arbeitsablauf müssen beheizbare Räume oder Einrichtungen vorhanden sein. Walzwerke müssen so eingerichtet sein, dass sie mit Warmwasser beheizt werden können. Sollen andere Heizmedien verwendet werden, ist eine Temperaturbegrenzung sicherzustellen. Walzgut darf nur in ausreichend erwärmtem Zustand auf das Walzwerk aufgegeben werden. Die Temperatur des Walzgutes ist vom Unternehmer festzulegen. Beim Warmhalten von Walzfellen darf die vom Unternehmer festzulegende jeweils zulässige Höchsttemperatur und Warmlagerzeit nicht überschritten werden.

4.2.5 Gleichmäßige Verteilung von Pulvermassen

Auf das Walzwerk darf nur die vom Unternehmer vorgeschriebene Walzgutmenge möglichst gleichmäßig verteilt aufgegeben werden. In jedem Walzwerkraum darf sich außerdem auf dem Walzwerk befindlichen Walzgut nur eine zweite Beschickung an geschützter Stelle befinden.

4.2.6 Temperaturbegrenzungseinrichtungen

Werden andere Heizmedien als Warmwasser für das Walzwerk verwendet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass mindestens zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtungen vorhanden sind, die bei einer vom Unternehmer festzulegenden Grenztemperatur die Wärmezufuhr abschalten.

4.2.7 Maßnahmen bei unbeabsichtigtem Walzenstillstand

Bei unbeabsichtigtem Walzenstillstand sind Walzen unverzüglich auseinander zufahren; das Walzgut ist zu entfernen.

4.2.8 Reinigen der Walzen

Walzen sind in vom Unternehmer festzulegenden zeitlichen Abständen zu reinigen.

4.2.9 Einstellen der Walzenspalte

Das Einstellen des Walzenspaltes darf nur dann vorgenommen werden, wenn sich kein Walzgut im Walzenspalt befindet.

4.2.10 Umschaff

Großstückiger Umschaff muss vor dem Aufgeben zerkleinert und vortemperiert werden.

4.2.11 Maßnahmen bei ungewöhnlichen Vorkommnissen

Wird während des Walzvorganges eine ungewöhnliche Veränderung bemerkt, ist die Walze außer Betrieb zu setzen und der Aufsichtführende unverzüglich zu verständigen.

4.2.12 Mindesttemperatur

Pulverrohmasse und Transportbehältnisse für Pulverrohmasse müssen eine Temperatur von mindestens 10 °C aufweisen.

4.2.13 Persönliche Schutzausrüstungen beim Walzen

Beim Walzen müssen die Versicherten geeigneten Kopf-, Nacken- und Handschutz zum Schutz vor thermischen Gefährdungen tragen.

4.3 Kolbenpressen für Treibladungspulver

4.3.1 Begrenzungseinrichtungen

An Kolbenpressen muss durch selbsttätig wirkende Begrenzungseinrichtungen sichergestellt sein, dass Druck, Absenkgeschwindigkeit des Pressstempels und Temperatur des Heizmediums die vom Unternehmer festzulegenden stoffspezifischen Werte nicht überschreiten.

4.3.2 Druckentlastung

Kolbenpressen müssen so beschaffen sein, dass bei einem unbeabsichtigten Druckanstieg im Presszylinder für Druckentlastung gesorgt ist.

4.3.3 Unterbau von Kolbenpressen

Unterbauten von Kolbenpressen müssen zwischen Unterkante Presszylinder, Pressentisch und Fußboden so ausgebildet sein, dass die bei einer Reaktion in der Presse auftretenden Drücke abgebaut werden und Flammen leicht abgeführt werden können.

4.3.4 Dichtungselemente

Dichtungselemente im Presszylinder müssen aus Werkstoffen bestehen, die nicht zu einer gefährlichen Funkenbildung führen können.

4.3.5 Druckbegrenzung

Beim Kolbenpressen darf der vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische höchstzulässige Pressdruck nicht überschritten werden.

4.4 Kolbenpressen für mehrbasige Treibladungspulver

4.4.1 Pressen unter Sicherheit

Kolbenpressen für mehrbasige Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden. Der Pressenraum darf erst betreten werden, wenn die Pressen abgeschaltet und die Pressenkolben zurückgefahren sind.

4.4.2 Bauart von Pressenräumen

Räume zum Formgeben mehrbasiger Treibladungspulver mittels Kolbenpressen müssen in Ausblasebauart mit schwerer Deckenausführung errichtet sein. Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers sind auch andere Bauarten zulässig. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) einzuholen.

4.4.3 Anzahl der Pressen

In jedem Raum darf nur eine Kolbenpresse für mehrbasige Treibladungspulver vorhanden sein.

4.4.4 Abführöffnungen

Beim Herstellen von mehrbasigen Treibladungspulvern mittels Kolbenpressen müssen Abführungsöffnungen für gepresste Pulverstränge durch Widerstandswände oder -decken zu Räumen, in denen sich während des Pressvorganges Versicherte aufhalten, mit Verschlussvorrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen so beschaffen sein, dass sie im Brandfall selbsttätig und rechtzeitig ausgelöst werden. Die Auffangstelle muss mit einer Überflutungsanlage ausgerüstet sein.

4.4.5 Temperaturen beim Pressen lösemittelfreier, mehrbasiger Treibladungspulver

Bei lösemittelfreien mehrbasigen Treibladungspulvern sind die vom Unternehmer für den jeweiligen Pulvertyp festzulegenden Temperaturen für das Pressgut, den Presstopf und die Matrizen einzuhalten. Beim Warmhalten von Pressgut darf die vom Unternehmer festzulegende Höchsttemperatur und die zulässige Dauer der Warmlagerzeit bei mehrbasigen Treibladungspulvern nicht überschritten werden.

4.5 Schneckenpressen

4.5.1 Extrudieren unter Sicherheit

Schneckenpressen für Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden.

4.5.2 Anzahl von Schneckenpressen

In jedem Raum darf nur eine Schneckenpresse vorhanden sein.

4.5.3 Maßnahmen gegen Brand- oder Explosionsübertragung

Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Brand- oder Explosionsübertragung beim Zu- und Abführen verhindern.

4.5.4 Betreten von Pressenräumen

Der Raum für die Schneckenpressen darf erst betreten werden, wenn die Presse abgeschaltet ist, die Pressguttemperatur eine für den jeweiligen Treibladungspulvertyp vom Unternehmer festgelegte Grenztemperatur unterschritten hat und eine vom Unternehmer festzulegende Wartezeit eingehalten ist.

4.6 Schneiden, Sieben, Oberflächenbehandeln und Polieren

4.6.1 Maßnahmen gegen Brandübertragung in Schneidräumen

Schneidräume müssen so eingerichtet sein, dass eine Brandübertragung von einer Schneidmaschine zur anderen verhindert wird.

Dies kann z.B. erreicht werden durch Einzelräume oder selbsttätig wirkende Überflutungsanlagen für jede Schneideinrichtung.
Es empfiehlt sich, diese Überflutungsanlagen so auszurüsten, dass sie zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

4.6.2 Fluchtwege aus Schneideräumen

In Räumen mit mehr als zwei Schneideinrichtungen muss für jede Einrichtung mindestens ein eigener Fluchtweg vorhanden sein.

4.6.3 Explosivstoffansammlungen in Schneideinrichtungen

Schneideinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich unter den Messern oder anderen beweglichen Teilen keine Explosivstoffe ansammeln können.

4.6.4 Einstellung von Schneideinrichtungen

Schneideinrichtungen sind so einzustellen, dass zwischen Messer und Schneidbalken keine gefährliche Reibung auftreten kann.

4.6.5 Schneiden einbasiger Pulver

Das Schneiden von Nitrocelluloseschwarzpulver darf nur "unter Sicherheit" erfolgen.

4.6.6 Maßnahmen gegen Brandübertragung in Siebräumen

Siebräume müssen so eingerichtet sein, dass eine Brandübertragung von einer Siebeinrichtung zur anderen verhindert wird.

4.6.7 Fluchtwege aus Siebräumen

In Räumen mit mehr als zwei Siebeinrichtungen muss für jede Einrichtung mindestens ein eigener Fluchtweg vorhanden sein.

4.6.8 Nassabscheidung von Siebstaub

Es müssen Einrichtungen zum Auffangen des beim Sieben anfallenden Staubes in Wasser vorhanden sein.

4.6.9 Inbetriebnahme von Siebeinrichtungen

Wird Staub abgesaugt, muss durch Einrichtungen sichergestellt sein, dass Siebeinrichtungen nur bei laufender Nassabscheidung in Betrieb genommen werden können.

4.6.10 Oberflächenbehandeln und Polieren

In Räumen für das Oberflächenbehandeln und Polieren ist während des Betriebes der Einrichtungen der Aufenthalt von Versicherten auf den unbedingt notwendigen Zeitraum zu beschränken.

4.7 Wässern

4.7.1 Siebböden

Oberhalb der Heizrohre von Wässerungsbehältern muss ein Siebboden angebracht sein, der eine Berührung des Treibladungspulvers mit den Rohren verhindert. Die Rohre müssen so angeordnet sein, dass die Wässerungsbehälter leicht zu reinigen sind.

4.7.2 Heizmedien

Die Heizrohre dürfen nur mit Warmwasser beschickt werden.

4.8 Kontrolle auf Fremdkörper

Alle durch Reibung anzünd- bzw. zündbaren Stoffe sind vor gefährlichen Arbeitsgängen auf Fremdkörper hin zu kontrollieren. Die Fremdkörper müssen sicher entfernt werden.

4.9 Feuchtigkeitsgehalt beim Abstellen

Beim Abstellen von lösemittel- oder wasserfeuchten Pulverrohmassen, Pulververmischungen oder Nitrocelullosen ist zu verhindern, dass der eingestellte Feuchtigkeitsgehalt absinkt.

4.10 Kneten und Mischen

4.10.1 Knet- und Mischanlagen

Knet- und Mischanlagen zur Herstellung mehrbasiger Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden.

4.10.2 Fremdkörperfreiheit von Knet- und Mischtrögen

Vor dem Kneten und Mischen muss sichergestellt werden, dass Knet- und Mischtröge frei von Fremdkörpern sind und dass sich keine Handwerkzeuge im Knet- und Mischraum befinden.

4.10.3 Behältnisse für Knetgut

Das Knetgut ist nach dem Kneten in geeigneten Gefäßen mit Deckel aufzubewahren.

4.11 Trocknen

4.11.1 Temperaturbegrenzung von Wärmeträgern

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wärmeträger zum Beheizen von Vakuumschränken eine Temperatur von 85 °C nicht überschreiten können.

4.11.2 Temperaturbegrenzung bei Trockenräumen und -einrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Warmluft zum Beheizen der Trockenräume und -einrichtungen eine Höchsttemperatur von 85 °C nicht überschreiten kann.

4.11.3 Verschlüsse an Vakuumtrockeneinrichtungen

Bei Vakuumtrockeneinrichtungen sind Verschlusseinrichtungen an Türen oder ähnlichen Bauteilen nach Eintritt des Vakuums zu lösen.

4.11.4 Entleeren von Trockeneinrichtungen

Vor dem Entleeren von Trockeneinrichtungen ist das Treibladungspulver auf Raumtemperatur abzukühlen.

Bei warmen Treibladungspulvern ist mit erhöhter Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung zu rechnen.

4.12 Vermengen und Sieben von Nitrocelluloseschwarzpulver

Vermengen und Sieben von Nitrocelluloseschwarzpulver darf nur "unter Sicherheit" erfolgen. Dies gilt nicht für das Vermengen und Sieben von Proben in Laboratorien.

II-3 Schwarzpulver

1 Anwendungsbereich

1.1 Der Teil II-3 gilt

für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Schwarzpulver oder explosionsgefährliche schwarzpulverähnliche Stoffe - im folgenden Pulver genannt - hergestellt und im Zusammenhang damit verarbeitet, bearbeitet, untersucht, erprobt, vernichtet, innerbetrieblich transportiert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden.

1.2 Der Teil II-3 gilt nicht

für das Herstellen von Nitrocellulose-Schwarzpulver.

Hierfür gilt Teil II-2 dieser Regel.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-3 sind:

  1. Mischgebäude
    Gebäude zum Mischen der fertigen Pulver.
  2. Pulverarbeitsräume
    Räume, in denen Pulver hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder untersucht werden.
  3. Schwarzpulver
    Mechanische Gemenge aus Kaliumnitrat, Schwefel und Holzkohle, die meist gekörnt und auf bestimmte Korngrößen klassiert werden.
    Schwarzpulver gehört im Allgemeinen zur Gefahrgruppe 1.1; siehe Unterkapitel 3.2 in Teil I dieser Regel.

    Die Standardzusammensetzung von Schwarzpulver ist 75 % Kaliumnitrat, 10 % Schwefel und 15 % Holzkohle.

    Für die Lagerung brandfördernder Rohstoffe (z.B. Kaliumnitrat (Kalisalpeter), Natriumnitrat (Natronsalpeter)) ist die Technische Regel für Gefahrstoffe "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"(TRGS 510) zu beachten.

  4. Schwarzpulverähnliche Stoffe
    Mechanische Gemenge, die eine von Nummer 3 abweichende Anzahl von Bestandteilen oder andere Bestandteile enthalten, sofern diese Gemenge durch ähnliche technologische Prozesse hergestellt werden und ähnliche explosive Eigenschaften aufweisen.

    Schwarzpulverähnlich sind z.B. Sprengsalpeter, bei dem Kaliumnitrat durch Natriumnitrat ersetzt ist, und 2 K-Pulver, bei dem der Schwefel als Bestandteil fehlt.

    Bor-Kaliumnitrat-Mischungen und Nitrocellulose-Schwarzpulver zählen nicht zu den schwarzpulverähnlichen Stoffen.

    Die explosiven Eigenschaften sind ähnlich, wenn sie im Rahmen der an Schwarzpulver und schwarzpulverähnlichen Stoffen nach BAM-Methoden ermittelten Werte liegen:

    • Entzündungstemperatur ca. 300 - 360 °C,
    • Schlagempfindlichkeit e 10 J,
    • Reibempfindlichkeit größer als 360 N Stiftbelastung.
  5. Gefährliche Berührungen
    Solche, die Pulver entzünden können.

3 Gebäudearten

3.1 Herstellgebäude für Schwarzpulver

Gefährliche Gebäude müssen in der Bauart von Gebäuden mit Explosionsgefahr nach Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein.

3.2 Ausnahmen für Schwarzpulverherstellgebäude

Gebäude nach Unterkapitel 3.1 dieses Teils der Regel mit Räumen für Kollergänge (Läuferwerke), Press-, Körn-, Reib-, Polier- und Siebwerke müssen in Ausblasebauart errichtet sein. Diese Gebäude dürfen mehrere Pulverarbeitsräume enthalten, wenn die Trennwände als Widerstandswände errichtet und an der Ausblaseseite um mindestens 2,0 m vorgezogen und bei leichtem Dach mindestens 1,0 m über Dach hochgezogen sind.

Zwischen den einzelnen Pulverarbeitsräumen dürfen sich Antriebsräume oder Durchgänge befinden.

3.3 Ausnahmen zu Unterkapitel 3.2

Andere gefährliche Gebäude als die nach Unterkapitel 3.2 dieses Teils der Regel müssen umwallt oder erdüberschüttet sein, wenn in ihnen mehr als 500 kg Pulver zulässig sind.

3.4 Abstellräume für Schwarzpulver

Abstellräume dürfen an Pulverarbeitsräumen nach Unterkapitel 3.2 oder 3.3 dieses Teils der Regel unmittelbar angebaut sein, wenn in den Pulverarbeitsräumen nicht mehr als 150 kg Pulver zulässig sind. Die Höchstmenge für jeden Abstellraum beträgt 500 kg Pulver oder explosionsgefährliche Zwischenprodukte, wenn die Abstellräume mindestens durch eine öffnungslose Brandwand von Arbeitsräumen abgetrennt, mit einer festen Decke versehen und mit mindestens 0,6 m Erde überschüttet sind.

3.5 Ausnahmen für Schwarzpulverabstellräume

In Pulverarbeitsräumen nach Unterkapitel 3.2 oder 3.3 dieses Teils der Regel sind mehr als 150 kg, in Abstellräumen nach Unterkapitel 3.4 Satz 2 dieses Teils der Regel bis zu 1000 kg Pulver oder explosionsgefährliche Zwischenprodukte zulässig, wenn die Trennwand zum Abstellraum als Widerstandswand ausgeführt oder zwischen Arbeits- und Abstellraum ein Abstand von mindestens 6,0 m - von Innenwand zu Innenwand gemessen - vorhanden ist.

3.6 Abstellgebäude für Schwarzpulver

Abstellgebäude für höchstens 2000 kg Pulver oder explosionsgefährliche Zwischenprodukte dürfen in der Nähe von Gebäuden nach den Unterkapitel 3.2 oder 3.3 dieses Teils der Regel errichtet sein, wenn sie durch ihre Lage oder Bauart gegen eine Explosionsübertragung geschützt sind.

4 Höchstzulässige Pulvermenge

In Gebäuden in Ausblasebauart sind bei nur einem Pulverarbeitsraum höchstens 500 kg Pulver, bei mehreren unmittelbar nebeneinander liegenden Pulverarbeitsräumen höchstens 100 kg je Raum zulässig.

Sofern zwischen den Pulverarbeitsräumen ein Abstand von mindestens 6,0 m - von Innenwand zu Innenwand gemessen - besteht und der Nachbarraum kein gefährlicher Raum ist, sind bis zu 350 kg Pulver je Raum zulässig.

5 Zerkleinerungsmaschinen für Rohstoffe

Zerkleinerungsmaschinen für Rohstoffe müssen so beschaffen sein, dass sich keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen bilden können.

6 Pulverarbeitsmaschinen

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Pulverarbeitsmaschinen. Darunter fallen Siebmaschinen, Kollergänge, Pressen, Körnmaschinen, Reib-, Körn- und Poliertrommeln.

6.1 Anzahl von Pulverarbeitsmaschinen

In einem Raum darf nur eine Pulverarbeitsmaschine betrieben werden. Hiervon darf abgewichen werden, wenn eine ineinandergreifende oder zusammengehörende Bearbeitung erfolgt und dadurch keine zusätzliche Gefährdung der Versicherten eintritt.

6.2 Funktionssicherheit von Pulverarbeitsmaschinen

An Pulverarbeitsmaschinen ist für zuverlässige Schmierung der sich reibenden Teile zu sorgen.

Ansammlungen von Pulverstaub im Bereich der sich reibenden Teile sind zu vermeiden.

6.3 Stillsetzen von Pulverarbeitsmaschinen

Lager von Maschinen und Antrieben sind regelmäßig zu schmieren und auf einwandfreien Zustand zu überprüfen. Tritt trotzdem ein Warmlaufen ein oder zeigen sich andere Unregelmäßigkeiten, ist die Maschine oder der Antrieb stillzusetzen und der Aufsichtführende zu unterrichten.

7 Siebmaschinen

Siebe in Siebmaschinen müssen so beschaffen sein, dass Korrosion und mechanische Funkenbildung ausgeschlossen sind.

Geeignet sind z.B. Siebe aus Bronze, Kunststoff, nichtrostenden Stählen.

8 Kollergänge

8.1 Schichtdicken auf Kollergängen

Beim Beschicken der Kollergänge ist das Material auf dem Läuferteller gleichmäßig zu einer mindestens 1 cm dicken Schicht zu verteilen. Das Material darf nicht zu trocken sein oder während des Läuferns zu trocken werden.

8.2 Anfahren von Kollergängen

Kollergänge dürfen nicht mit schnellem Gang angefahren oder entleert werden.

8.3 Stillsetzen von Kollergängen

Bei Schichtende oder vor längeren Pausen sind die Läufer auf Holz- oder Lederunterlagen aufzusetzen.

8.4 Funktionssicherheit von Kollergängen

Am Kollergang festsitzende Krusten und durch das Stehen der Läufer unter ihnen entstandene festhaftende Pulverkuchen dürfen nur nach vorherigem Aufweichen entfernt werden. Das Entfernen darf zum Vermeiden von Entzündungen nur mit Spateln aus geeigneten Werkstoffen ohne Hämmern erfolgen.

Ein geeigneter Werkstoff ist z.B. Holz.

9 Pressen

9.1 Schwarzpulverpressen

Bei diskontinuierlich arbeitenden Pressen dürfen keine elektrisch isolierenden Pressplatten verwendet werden. Kontinuierlich arbeitende Pressen dürfen keine elektrisch isolierenden Bänder haben.

9.2 Pressplatten an Schwarzpulverpressen

Pressen, bei denen der Auf- und Abbau der Pressstapel innerhalb des Pressenraumes erfolgt, müssen so ausgerüstet sein, dass beim Handhaben der Pressplatten gefährliche Berührungen mit Maschinenteilen vermieden sind.

9.3 Seitliche Einschlüsse an Schwarzpulverpressen

Pulver darf nicht unter seitlich festem Einschluss gepresst werden. Elastische Gummirahmen dürfen verwendet werden. Schief aufgesetzte Stapel dürfen nicht gepresst werden.

9.4 Reinigen von Schwarzpulverpressen

Das Reinigen von Pulveransätzen (Krusten) an Stempeln, Pressformen und Nadeln der Pressen zum Herstellen von Pulverpresskörpern darf nur mit Wasser oder Öl und mit Reinigungshilfen aus funkenarmem Material vorgenommen werden.

9.5 Pressdrücke an Schwarzpulverpressen

Der maximale Pressdruck, der beim Pressen nicht überschritten werden darf, ist vom Unternehmer festzulegen.

10 Körnmaschinen

10.1 Werkstoffe von Körnmaschinen

Walzen von Walzkörnmaschinen müssen aus funkenarmen und zähen Werkstoffen bestehen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass sie sich beim Laufen nicht berühren können. Der Walzenabstand darf nur durch eine auf beide Lager einer Walze gleichzeitig wirkende Einstellvorrichtung zu regulieren sein.

10.2 Zahnscheiben von Körnmaschinen

Für Zahnscheiben von Zahnscheibenkörnmaschinen gilt Unterkapitel 10.1 Sätze 1 und 2 dieses Teils der Regel entsprechend.

11 Reib-, Körn- und Poliertrommeln

11.1 Werkstoffe zur Schwarzpulverherstellung

Um die Entzündung von Pulver zu vermeiden, dürfen Reib-, Körn- und Poliertrommeln nur aus Holz oder anderen geeigneten Stoffen bestehen, Poliertrommeln auch aus Edelstählen, Auskleidungen aus Leder oder geeigneten Kunststoffen sind zulässig. Das Trommelinnere und die Einbauten müssen eine glatte Oberfläche haben. Lösbare Eisen- und Stahlteile im Innern müssen vermieden sein. Dies gilt nicht für Teile aus Edelstählen; diese müssen gegen Lösen gesichert sein.

11.2 Achsenschutz für Poliertrommeln

Werden Kugeln oder Kuben verwendet, müssen durch die Trommel geführte stählerne Achsen und Einbauten mit Leder oder funkenarmem Material überzogen sein.

11.3 Werkstoffe für Poliertrommeln

Zu Verschlussteilen darf Eisen oder Stahl in reibender Verbindung miteinander nicht verwendet werden. Die Verschlüsse der Trommelöffnung müssen so gesichert sein, dass sie nicht in das Pulver gelangen können.

11.4 Kugel- und Kubenwerkstoffe in Reib-, Körn- und Poliertrommeln

Kugeln oder Kuben in Reib- Körn- und Poliertrommeln müssen aus Pockholz oder einem anderen geeigneten Stoff hergestellt sein.

11.5 Sicherheitsspalte für Reib-, Körn- und Poliertrommeln

Verkleidungen von Reib-, Körn- und Poliertrommeln sowie Auslauftrichter dürfen mit der laufenden Trommel nicht in Berührung kommen können.

12 Anzahl der ständig anwesenden Versicherten

12.1 Versichertenzahlbegrenzung bei der Schwarzpulverherstellung

In jedem gefährlichen Raum dürfen nicht mehr als 2 Versicherte ständig anwesend sein.

12.2 Ausnahmen bei der Schwarzpulverherstellung

Stehen in einem gefährlichen Raum mehrere Pulververarbeitungsmaschinen, mit denen eine ineinandergreifende oder zusammengehörende Bearbeitung erfolgt oder sind in ihm betriebsbedingt mehr als 2 Versicherte erforderlich, dürfen in ihm abweichend von Unterkapitel 12.1 dieses Teils der Regel bis zu 4 Versicherte ständig anwesend sein.

12.3 Versichertenzahlbegrenzung in Misch- und Packgebäuden

In Misch- und Packgebäuden dürfen insgesamt bis zu 4 Versicherte in einem oder mehreren Räumen ständig anwesend sein. Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers dürfen mehr als 4 Versicherte, auch in einem Raum, ständig anwesend sein, wenn dies aus stoff- oder verfahrensspezifischen Gründen notwendig ist. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers.

12.4 Versichertenzahlbegrenzung bei der Herstellung des Rohschwarzpulvers

Während des Betriebes von Mischeinrichtungen zum Herstellen des Rohschwarzpulvers, von Kollergängen, Pressen, Körnmaschinen sowie Reib- und Poliertrommeln dürfen sich keine Versicherten in den Arbeitsräumen aufhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt verfahrensbedingt notwendig ist. In diesen Fällen ist der Aufenthalt lediglich einer Person zulässig. Die Aufenthaltszeit ist auf das erforderliche Minimum zu begrenzen.

13 Feuchthalten der Zugänge

Bei anhaltender Trockenheit, ausgenommen bei Frost, müssen die Zugänge in der unmittelbaren Umgebung der gefährlichen Gebäude ausreichend mit Wasser feucht gehalten werden.

14 Zerkleinern

14.1 Kugel- und Kubenwerkstoffe beim Zerkleinern von Ausgangsstoffen

Der Unternehmer hat zum Vermeiden von Entzündungen dafür zu sorgen, dass Rohstoffvormischungen aus Schwefel und Holzkohle in stählernen Trommeln nur zerkleinert werden, wenn Kugeln oder Kuben aus Pockholz oder einem geeigneten Kunststoff verwendet werden.

Kugeln aus Bronze oder Steatit sind ebenfalls geeignet.

14.2 Zerkleinern von Schwefel

Schwefel allein darf nur in inerter Atmosphäre zerkleinert werden.

14.3 Zerkleinern von frisch gebrannter Holzkohle

Frisch gebrannte Holzkohle darf nicht vor Ablauf von 8 Tagen zerkleinert werden.


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