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Teil 2
Inhalte aus Unfallverhütungsvorschriften, die zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt werden sollen


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Inhaltsverzeichnis

KapitelTitel
 Betreiben von .../Arbeiten an bzw. mit ...
2.24... Strahlgeräten (Strahlarbeiten)
2.25... Schleif- und Bürstwerkzeugen
2.26... Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
2.27... Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern
2.28... Trocknern für Beschichtungsstoffe
2.29... Beschichtungsstoffen
2.30... Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern
2.31... an Gasleitungen
2.32... Sauerstoffanlagen
2.33... Anlagen für den Umgang mit Gasen
2.34... Silos
2.35... Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
2.36... Flüssigkeitsstrahlern
2.37... Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen
2.38... Nahrungsmittelmaschinen

Kapitel 2.24
Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)

[Inhalte aus vorheriger BGV D26]
(Übersicht)


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1 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für das Strahlen von Oberflächen bei Verwendung körniger Strahlmittel, die durch die Druckluft oder mechanisch beschleunigt werden.

Hinsichtlich

Hinweis: Die vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschriften sollen zum 1. Januar 2005 zurückgezogen werden, wobei die Betriebsbestimmungen in Kapitel zur BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmittel" (BGR 500) überstellt werden.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Strahlen ist ein Fertigungsverfahren ohne Materialauftrag, bei dem das beschleunigte Strahlmittel zum Aufprall auf die zu bearbeitende Oberfläche eines Gegenstandes (Strahlgut) gebracht wird.
    Strahlen als Fertigungsverfahren sind z.B. Druckluftstrahlen, Nassdruckluftstrahlen, Schlämmstrahlen, Schleuderstrahlen.

    Siehe auch DIN 8200 "Strahlverfahrenstechnik; Begriffe, Einordnung der Strahlverfahren".

  2. Strahlmittel sind körnige Stoffe, die mit hoher Geschwindigkeit auf das Strahlgut geleitet werden, um dessen Oberflächen zu bearbeiten.
  3. Freistrahlen ist ein manuelles Strahlen, bei dem sich der Freistrahler und das Strahlgut in einem Strahlraum oder im Freien befinden. Der Freistrahler ist der Einwirkung des vom Strahlgut zurückprallenden Strahlmittels, des Trägermittels und des entwickelten Staubes unmittelbar ausgesetzt.
  4. Strahleinrichtungen sind Einrichtungen zum Ausbringen des Strahlmittels.
  5. Strahlgeräte sind Geräte zum manuellen Strahlen. Sie bestehen aus Strahleinrichtungen, Strahlmittelbehältern, Einrichtungen zum Beschleunigen des Strahlmittels, Förderleitungen und bei Strahlmittelumlauf aus Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen und Rückfördern der gebrauchten Strahlmittel. Strahlgeräte sind ortsfest, wenn sie einem bestimmten Strahlraum überwiegend zugeordnet sind.
    Einrichtungen zum Reinigen umfassen auch Absaugeinrichtungen.

    Zu den Strahlgeräten zählen auch Handstrahlkammern und Saugkopfstrahlgeräte.

  6. Strahlmaschinen sind Maschinen, bei denen Strahleinrichtung oder Strahlgut oder beides maschinell geführt werden. Sie bestehen aus Strahleinrichtungen, Strahlräumen, Strahlmittelbehältern, Einrichtungen zum Beschleunigen des Strahlmittels, Förderleitungen und bei Strahlmittelumlauf aus Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen und Rückfördern der gebrauchten Strahlmittel.
  7. Strahlanlagen sind Strahlmaschinen mit den zugehörigen Beschickungs-, Förder- und Entnahmeeinrichtungen für das Strahlgut.
  8. Strahlräume sind Räume, in oder an denen sich die Strahleinrichtung beim Strahlen befindet.
    Strahlräume können z.B. Strahlkammern, Kabinen, Einhausungen, Einzeltungen sein. Zu den Strahlräumen zählen auch Strahlkammern, die als gerätegebundener Saugkopf ausgebildet sind, und Innenräume geschlossener Maschinenteile, z.B. Doppelbodenzellen von Wasserfahrzeugen, schwimmende Anlagen, Maschinengehäuse, Behälter.
  9. Strahlschutt sind die durch das Strahlen unbrauchbar gewordenen Strahlmittel und die beim Strahlen abgetragenen Stoffe.
    Die abgetragenen Stoffe können auch Gefahrstoffe enthalten.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Freistrahlen

Für Freistrahlarbeiten, bei denen mindergiftige, giftige, sehr giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Stoffe freigesetzt werden können, müssen vorhanden sein:

  1. Einrichtungen, mit denen die Schutzanzüge nach Abschnitt 3.3.1 Nr. 2 Buchstabe a) unmittelbar nach dem Verlassen des Strahlraumes von anhaftendem Strahlstaub gereinigt werden können,
    und
  2. außerhalb der Arbeitsräume getrennte Umkleideräume für Straßenkleidung und persönliche Schutzausrüstungen. Diese Umkleideräume sollen durch einen Waschraum voneinander getrennt sein.
    Dies wird z.B. erreicht durch Luftduschen mit Absaugeinrichtungen mit Filtereinrichtung nach VDI 2262 "Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe" oder Abspritzeinrichtungen.

3.2 Maximale Gehalte an gefährlichen Stoffen in Strahlmitteln

3.2.1 In Strahlmitteln dürfen die im Folgenden genannten Stoffe und ihre Verbindungen

  1. Antimon, Blei, Cadmium, Zinn, Arsen, Beryllium, Chromate, Kobalt und Nickel in der Summe 2 vom Hundert des Gewichts,
  2. Arsen, Beryllium, Chromate, Kobalt und Nickel in der Summe 0,2 vom Hundert des Gewichts,
  3. Beryllium, Chromate, Kobalt, Cadmium einzeln 0,1 vom Hundert des Gewichts

nicht überschreiten. Sie müssen diese Grenzen so weit wie möglich unterschreiten. Metallverbindungen sind als Metalle, Chromate als Chromtrioxid zu berechnen.

Hinsichtlich Verwendungsbeschränkungen für Strahlmittel siehe Abschnitt 3.4.

3.2.2 Strahlmittel dürfen nicht mehr als 2 vom Hundert ihres Gewichts an freier kristalliner Kieselsäure enthalten.

Als freie kristalline Kieselsäure werden die kristallinen SiO2-Modifikationen Quarz, Cristobalit und Tridymit bezeichnet.

3.3 Persönliche Schutzausrüstungen

3.3.1 Der Unternehmer hat Versicherten, die durch Strahlmittel oder beim Strahlen freiwerdende Gefahrstoffe gefährdet werden können, folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. für das Freistrahlen
    1. Atemschutzgeräte für Strahlarbeiten,
    2. Schulter und Körper bedeckende Prallschutzkleidung,
    3. Schutzhandschuhe
      und
    4. Schutzschuhe;
  2. für das Freistrahlen, wenn mindergiftige, giftige, sehr giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Stoffe freigesetzt werden können,
    1. glatte und reißfeste einteilige Schutzanzüge (Kombinationsanzüge) in Verbindung mit Atemschutzgeräten für Strahlarbeiten.
      • Die Kombinationsanzüge müssen belüftbar sein und dürfen an der Außenseite keine Taschen haben.
      • Die Atemluftversorgung muss so eingerichtet sein, dass eine ausreichende und zuträgliche Luftversorgung auch bei Unterbrechung der Frischluftzufuhr sichergestellt ist.
    2. Schutzhandschuhe,
    3. Schutzschuhe;
  3. beim Aufenthalt in der Nähe von Strahlmaschinen und -anlagen Augenschutz,
  4. für das Reinigen von Strahlräumen und Beseitigen von Strahlschutt Atemschutz und Schutzkleidung.
    Eine Gefährdung durch Gefahrstoffe liegt z.B. vor wenn MAK- oder TRK-Werte überschritten werden; siehe § 19 Abs. 5 Nr. 1 Gefahrstoffverordnung, MAK-Werte siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900); TRK-Werte siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Technische Richtkonzentrationen (TRK) für gefährliche Stoffe" (TRGS 102).

    In der Regel ist beim Freistrahlen bleihaltiger Beschichtungen der MAK-Wert für Blei überschritten.

    Begriffsbestimmungen für

    MAK-Wert siehe § 3 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung,

    TRK-Wert siehe § 3 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung.

    Die Anforderung nach Nummer 1 Buchstabe a) werden z.B. erfüllt bei Strahlarbeiten durch Strahlerhelme nach DIN EN 271 Atemschutzgeräte; Druckluft-Schlauchgeräte oder Frischluft-Schlauchgeräte mit Luftförderer mit Haube für Strahlarbeiten; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" mit Prallschutzüberzug und Frischluftversorgung, wenn die aus Druckluftnetzen zugeführte Atemluft durch Filter gereinigt wird und bei Bedarf angewärmt werden kann. Eine ausreichende Schutzwirkung der Atemschutzgeräte ist gegeben wenn diese mit Sicherheitsscheiben ausgerüstet sind, die fest mit dem Strahlerhelm verbunden sind und über diesen zusätzlich Verschleißscheiben angeordnet sind, die sich auch im Inneren des Strahlraums auswechseln lassen. Die Schutzwirkung dieser Schutzanzüge schließt ein, dass Schutzanzug und Atemschutzgerät dicht miteinander verbunden werden können, die Abströmöffnungen so angeordnet sind, dass Staub nicht ins Anzuginnere gelangen kann, der Luftaustritt bei allen Arbeitshaltungen gewährleistet ist und die Schutzanzüge ohne fremde Hilfe leicht an- und ablegbar sind. Eine Unterbrechung der Frischluftversorgung kann z.B. durch den Ausfall des Kompressors oder bei längerem Weg des Strahlers innerhalb des Strahlraums ohne Anschluss an das Frischluftversorgungssystem gegeben sein.

    Hinsichtlich arbeitsmedizinischer Vorsorge bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe und Benutzung von Atemschutzgeräten siehe Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

    Die Anforderung nach Nummer 1 Buchstabe c) werden z.B. erfüllt, wenn die Schutzhandschuhe DIN EN 388 "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken" entsprechen. Bei direkter Strahlmitteleinwirkung sollten zusätzlich die Schutzhandschuhe ausreichend widerstandsfähig sein.

    Die Anforderung nach Nummer 1 Buchstabe d) werden z.B. erfüllt, wenn die Schutzschuhe DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch" entsprechen.

    Die Anforderung nach Nummer 2 Buchstabe a) werden z.B. erfüllt, wenn die verstaubten Schutzanzüge leicht abwaschbar sind und das Gewebe einer Zugkraft in Längs- und Querrichtung von mindestens 450 N und einer Weiterreißkraft von mindestens 20 N standhält.

    Die Anforderung nach Nummer 4 werden z.B. erfüllt, wenn Atemschutzgeräte

    • DIN EN 143 "Atemschutzgeräte; Partikelfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",
    • DIN EN 138 "Atemschutzgeräte; Frischluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",
    • DIN EN 139 "Atemschutzgeräte; Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",
    • DIN EN 269 "Atemschutzgeräte; Frischluft-Druckschlauchgeräte mit Motorgebläse in Verbindung mit Haube; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" oder
    • DIN EN 270 "Atemschutzgeräte; Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Haube; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"

    entsprechen.

    Hinsichtlich Schutzkleidung siehe BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189).

    Persönliche Schallschutzmittel siehe § 10 Abs. 1 bis 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3).

    Hinsichtlich Pflege und Wartung der persönlichen Schutzausrüstungen siehe BG-Regeln über die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen der Reihe BGR 189 bis 199.

3.3.2 Die Versicherten haben die nach Abschnitt 3.3.1 zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. 3.4

3.4 Verwendungsbeschränkungen für Strahlmittel

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass nur Strahlmittel verwendet werden, die den Bestimmungen des Abschnittes 3.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Strahlmittel mit Nickelgehalten nach Abschnitt 3.2.1 Nr. 1 und 2, wenn nachweisbar das technische Ergebnis nur mit Strahlmitteln höheren Nickelgehaltes erreicht werden kann. In diesem Fall dürfen Strahlmittel mit höheren Nickelgehalten als die in Abschnitt 3.2.1 Nr. 1 und 2 angegebenen nur unter Anwendung von berufsgenossenschaftlich oder behördlich anerkannten Verfahren verwendet werden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

Folgende Prüfstellen führen Strahlmitteluntersuchungen durch:

3.5 Verlassen des Strahlraumes vor der Inbetriebnahme

Vor Inbetriebnahme einer Strahlmaschine oder -anlage mit betretbarem Strahlraum hat sich der Versicherte, der als Maschinenführer tätig ist, davon zu überzeugen, dass sich keine Versicherten im Strahlraum aufhalten.

3.6 Freistrahlarbeiten

3.6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hand gehaltener Strahleinrichtungen keine Strahl- und Druckmittel aus der Strahlmittelaustrittsdüse nach dem Loslassen der Betätigungseinrichtung austreten.

Dies wird z.B. erreicht, wenn beim Loslassen die Befehlseinrichtung selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückgeht, die Nachströmzeit auf 1 Sekunde begrenzt ist und Gefahren, die bei einer Druckentlastung auftreten können, vermieden sind.

Die Nachströmzeit ist z.B. abhängig von

3.6.2 Soweit beim Umgang mit Strahlgeräten, -maschinen und -anlagen die Betriebsverhältnisse es erfordern, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass im Gefahrfall jederzeit zum Schutze der Versicherten, die an der Strahlmittelaustrittsdüse oder im Einwirkungs- oder Gefahrbereich von Druckluft-Strahleinrichtungen beschäftigt sind, eingegriffen werden kann.

Der Gefahrfall ist z.B. gegeben, wenn Versicherte in den Gefahrbereich

Organisatorische Maßnahmen können darin bestehen, dass an Einzelarbeitsplätzen Personen-Notsignalanlagen eingesetzt werden. Siehe auch BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139).

Bei Verwendung von Sprechfunk ist darauf zu achten, dass die Funkverbindung jederzeit gegeben ist.

Weitere organisatorische Schutzmaßnahmen sind z.B. der BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) zu entnehmen.

Hinsichtlich technischer Maßnahmen wird dies z.B. erreicht, wenn am Druckluft-Kessel eine zusätzliche Not-Befehlseinrichtung angebracht wird.

3.6.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen zur Verständigung, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Personen-Notsignalanlagen und Notbefehlseinrichtungen nicht unwirksam gemacht werden.

3.7 Hygienische Schutzmaßnahmen

3.7.1 Versicherte, die Freistrahlarbeiten ausführen, bei denen mindergiftige, giftige, sehr giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändgernde Stoffe freigesetzt werden können, dürfen die Strahlerschutzkleidung erst nach gründlicher Reinigung ablegen und müssen diese getrennt von der Straßenkleidung aufbewahren.

3.7.2 Der Unternehmer hat bei Freistrahlarbeiten, bei denen mindergiftige, giftige, sehr giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Stoffe freigesetzt werden können, dafür zu sorgen, dass Aufenthalts-, Umkleide- und Sanitärräume nach Bedarf, mindestens jedoch einmal täglich, feucht gereinigt werden.

3.8 Strahlen verschiedener Metalle

3.8.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ein wechselweises oder gleichzeitiges Strahlen von Leichtmetallen und eisenhaltigen Teilen in einem Strahlraum nur durchgeführt wird, wenn keine Zündquellen vorhanden sind oder Schutzmaßnahmen gegen das Entzünden von abgelagertem oder aufgewirbeltem Staub getroffen sind.

Das wechselweise oder gleichzeitige Strahlen von Leichtmetallen und eisenhaltigen Teilen in einem Strahlraum beinhaltet auf Grund möglicher aluminothermischer Reaktionen beim gleichzeitigen Vorhandensein von Aluminium und Rost ein erhöhtes Entzündungsrisiko.

Abgelagerter oder aufgewirbelter brennbarer Staub kann z.B. durch folgende Zündquellen entzündet werden:

Der Grad der jeweiligen Feuer- und Explosionsgefahr ist festgelegt durch die Einteilung in feuer- und explosionsgefährdete Bereiche.

Festlegungen für staubexplosionsgefährdete Bereiche bei Strahlarbeiten mit ihren Zoneneinteilungen sind im Anhang 1 zusammengestellt. Hinsichtlich Schutzmaßnahmen in diesen Zonen siehe "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

Hinsichtlich Schutzmaßnahmen bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln siehe DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".

Hinsichtlich Schutzmaßnahmen bei elektrisch leitfähigen Anlagenteilen, die elektrostatisch aufgeladen werden können, siehe BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132). Solche Anlagenteile sind z.B.:

Feuergefährdete Bereiche sind die explosionsgefährdeten Bereiche und der Umkreis von 5 m um mögliche Staubaustrittsstellen. Hinsichtlich Schutzmaßnahmen bei elektrischen Anlagen im Umkreis von 5 m um mögliche Staubaustrittsstellen siehe DIN VDE 0100 Teil 720 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten".

3.8.2 Abweichend von Abschnitt 3.8.1 ist das wechselweise Strahlen von Leichtmetallen und eisenhaltigen Teilen in einem Strahlraum auch zulässig, wenn vor jedem Wechsel der Strahlraum und die Absaugeinrichtungen gereinigt werden.

3.9 Strahlen von Magnesiumlegierungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für das Strahlen von Magnesiumlegierungen mit mehr als 80 Gewichtsprozenten Magnesium Stahl oder Gusseisen als Strahlmittel nicht verwendet werden.

3.10 Reinigung

3.10.1 Der Unternehmer hat zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische dafür zu sorgen, dass Staubablagerungen aus Räumen, in denen mit Ablagerungen brennbarer Stäube zu rechnen ist, und aus Absaugeinrichtungen in angemessenen Zeitabständen gefahrlos entfernt werden.

Explosionsfähige Staub/Luft-Gemische siehe Erläuterungen zu Abschnitt 3.8.1.

Als Staubablagerungen sind solche mit einer Korngröße kleiner oder gleich 0,5 mm zu verstehen.

Räume, in denen mit explosionsfähigen Staub-Luft-Gemischen zu rechnen ist, sind z.B. Aufstellungsräume filternder Abscheider von Strahlanlagen und -einrichtungen. Dabei ist zu beachten, dass sich bei Reinluftrückführung Staub über weite Betriebsbereiche ausbreiten und langfristig gefährliche Ablagerungen bilden kann; siehe auch BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121).

Ein gefahrloses Entfernen ist z.B. durch ortsbewegliche Industriestaubsauger der Verwendunskategorie C/B1 gewährleistet, siehe auch BIA-Informations- und Arbeitsblatt 5010220 "Sicherheitstechnische Anforderungen an den Staubexplosionsschutz bei Industriestaubsaugern".

3.10.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Strahlarbeiten in geschlossenen Bauteilen, in Einhausungen und Einzeltungen der abgelagerte Staub gefahrlos entfernt wird.

3.11 Instandhaltungen

3.11.1 Können bei Instandhaltungen in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen Zündquellen nicht vermieden werden, darf der Unternehmer Instandhaltungen erst durchführen lassen, wenn die entsprechenden Bereiche so gereinigt worden sind, dass Feuer- oder Explosionsgefahren vermieden sind.

Feuer- und explosionsgefährdete Bereiche sowie Zündquellen siehe Erläuterungen zu Abschnitt 3.8.1.

3.11.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Strahlschläuche nur entsprechend den Montageanleitungen des Herstellers, Lieferers oder Importeurs eingebunden werden.

3.12 Prüfung

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

3.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckluftstrahlgeräte durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:

  1. vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebauten Strahlgeräte auf ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung,
  2. nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und Funktion,
  3. nach Änderung des Aufstellungsortes auf ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung,
  4. nach Instandsetzungsarbeiten oder Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können.
Die Prüfung schließt z.B. ein, ob die Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung von Hand gehaltener Druckluftstrahleinrichtungen ihre Aufgabe erfüllen und ob die Druckluftstrahleinrichtung noch den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers oder Lieferers entspricht.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Druckluftstrahlens hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Druckluftstrahleinrichtungen beurteilen kann.

3.12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfungen nach Abschnitt 3.12.1 in einer Prüfbescheinigung festgehalten wird, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.

Kapitel 2.25
Betreiben von kraftbetriebenen Schleif- und Bürstwerkzeugen

[Inhalte aus vorheriger BGV D12]
(Übersicht zurückgezogen)


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BGHM 02/2022: Kapitel 2.7, 2.18 Teil B und 2.25 wurden zurückgezogen


1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von kraftbetriebenen Schleif- und Bürstwerkzeugen und zugehörige Einrichtungen.

Zugehörige Einrichtungen sind z.B. Abrichtwerkzeuge, Zwischenlagen, Stützteller, Aufnahmevorrichtungen für Schleifhülsen und Einrichtungen zum Lagern und Transportieren.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Schleifwerkzeuge sind
    1. Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel,
      Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel sind z.B. Schleifscheiben und Trennschleifscheiben, Schleifkörper auf Tragscheiben, Schleifteller, Schleifsegmente, Schleifstifte, Schleiftöpfe, Schleifkegel, gekröpfte Schleifscheiben, bei denen Korunde oder Sificiumcarbide als Schleifmittel verwendet werden, Natursteine.

      Siehe auch DIN 69111 "Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel; Einteilung,
      Übersicht" und DIN ISO 525 "Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel; Allgemeine Anforderungen".

    2. Schleifkörper mit Diamant oder Bornitrid oder mit Werkstoffen vergleichbarer Eigenschaften als Schleifmittel,
      Die Schleifkörper können sowohl aus Vollkörpern bestehen, in denen das Schleifmittel eingebunden ist, als auch aus Grundkörpern mit aufgebrachten Schleifmittelbelägen.

      Schleifmittelbeläge können z.B. durch Pressen, Kleben, Löten, Schweißen, Sintern oder galvanisches Beschichten aufgebracht sein. Der Grundkörper kann z.B. aus Metall, Keramik oder Kunstharzmassen bestehen.

      Siehe auch DIN 69800-1 "Schleifkörper mit Schleifbelag aus Diamant oder Bornitrid; Übersicht, Benennung" und DIN 69800-2 "Schleifkörper mit Schleifbelag aus Diamant und Bornitrid; Formschlüssel, Bezeichnung".

    3. Schleifmittel auf Unterlage,
      Schleifmittel auf Unterlage sind z.B. Vulkanfiberschleifscheiben, Fächerschleifscheiben, Schleifblätter, Schleifbänder, Schleifhülsen, Lamellenschleifscheiben und -schleifstifte.

      Siehe auch DIN 69183 "Lamellenschleifstifte" und DIN 69184 "Lamellenschleifscheiben".

    4. Schleifkörper aus Faservlies mit Schleifmittel,
      Schleifkörper aus Faservlies mit Schleifmittel sind z.B. Scheiben mit und ohne Vulkanfiberrücken, Stützteller oder Schaft, bei denen das Schleifmittel in ein synthetisches Faservlies eingebunden ist.
    5. Schleifmittelträger in Verbindung mit Schleifpasten und Schleifmitteln, die für die Fertigungsverfahren Schleifen, Polieren, Honen und Läppen verwendet werden.
      Schleifmittelträger sind z.B. Pließt-, Polier- und Läppscheiben. Antriebs- oder Umlenkrollen von z.B. Bandschleifmaschinen sind keine Schleifmittelträger.

      In Schleifpasten sind feinkörnige Schleifmittel, z.B. Korund, Siliciumcarbid, Bornitrid, Diamant pastös gebunden und homogen verteilt.

  2. Schleifmittel sind Korund, Siliciumcarbid, Diamant, Bornitrid oder andere Werkstoffe mit vergleichbaren Eigenschaften.
  3. Schleifarten sind:
    • Umfangschleifen, das Schleifen mit der Umfangfläche des Schleifwerkzeuges,
    • Seitenschleifen, das Schleifen mit der Seitenfläche des Schleifwerkzeuges,
    • Hochdruckschleifen, das Umfangschleifen mit hohem Anpressdruck,
    • Trennschleifen, das Umfangschleifen zum Ablängen oder Schlitzen von Werkstücken.
      Siehe auch DIN 8589-11 "Fertigungsverfahren Spanen; Schleifen mit rotierendem Werkzeug; Einordnung, Unterteilung, Begriffe".
  4. Bürstwerkzeuge sind Werkzeuge, die aus Bürstenkörper und Besteckungsmaterial bestehen und die für die Fertigungsverfahren Bürstspanen, Bürsten und Reinigungsschleifen verwendet werden.
    Siehe auch
    DIN EN 108.3-1"Kraftbetriebene Bürstwerkzeuge; Teil 1: Definitionen und Nomenklatur",
    DIN 8589-8Fertigungsverfahren Spanen; Bürstspanen; Einordnung, Unterteilung, Begriffe",
    DIN 8592"Fertigungsverfahren Reinigen; Einordnung, Unterteilung, Begriffe"
  5. Besteckungsmaterial bildet den Arbeitsteil eines Bürstwerkzeuges und besteht aus metallischen Drähten, synthetischen oder natürlichen Fasern oder aus Mischungen der genannten Werkstoffe, die ihrerseits mit Schleifmitteln besetzt oder durchsetzt sein können.
  6. Arbeitshöchstgeschwindigkeit ist die höchstzulässige Umfangsgeschwindigkeit eines rotierenden Schleif- oder Bürstwerkzeuges.
  7. Zulässige Drehzahl ist die Drehzahl eines rotierenden Schleif- oder Bürstwerkzeuges bei Arbeitshöchstgeschwindigkeit.
    Arbeitshöchstgeschwindigkeit vzul und zulässige Drehzahl nzul eines rotierenden Schleif- oder Bürstwerkzeuges sind bestimmt durch:

    In den vorgenannten Gleichungen sind einzusetzen:

    vzulin m/sp
    nzulin 1/min

    D (Außendurchmesser des Schleifwerkzeuges) in mm

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Bestimmungsgemäße Verwendung und Verwendungseinschränkungen

3.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Schleif- und Bürstwerkzeuge und zugehörige Einrichtungen in Betrieb genommen werden, die den Bestimmungen des § 7 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.

Bei Schleifwerkzeugen kann von der Erfüllung dieser Anforderung ausgegangen werden, wenn sie z.B. folgenden Normen entsprechen:
- DIN EN 12413"Sicherheitsanforderungen für Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel",
- DIN EN 13236"Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid",
- DIN EN 13743"Sicherheitsanforderungen für Schleifmittel auf Unterlagen",
- DIN EN ISO 6103"Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel; Zulässige Unwucht von Schleifscheiben im Lieferzustand; Prüfung".

Bei Bürstwerkzeugen kann von der Erfüllung dieser Anforderung ausgegangen werden, wenn sie z.B. DIN EN 1083-2 "Kraftbetriebene Bürstwerkzeuge; Sicherheitstechnische Anforderungen" entsprechen.

3.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. Schleif- und Bürstwerkzeuge nur bis zu der in der Kennzeichnung angegebenen Arbeitshöchstgeschwindigkeit oder zulässigen Drehzahl betrieben werden,
    Dies wird z.B. erreicht, wenn die Nennleerlaufdrehzahl der Schleifspindel nicht höher ist als die auf dem Schleifwerkzeug angegebene Drehzahl.

    Dies schließt ein, dass bei mehrstufigen bzw. stufenlos einstellbaren Antrieben die zulässige Drehzahl des neuen Schleifwerkzeuges entsprechend der Abnutzung des Schleifwerkzeuges nur so weit gesteigert werden kann, dass die angegebene Arbeitshöchstgeschwindigkeit nicht überschritten wird.

  2. Schleifwerkzeuge entsprechend den in der Kennzeichnung angegebenen Verwendungseinschränkungen betrieben werden,
  3. Schleifkörper aus Naturstein nur bis zu einer Arbeitshöchstgeschwindigkeit von 16 m/s betrieben und nicht zum Schleifen von Metall eingesetzt werden,
  4. Schleifwerkzeuge, ausgenommen Schleifkörper aus Naturstein, deren Schleifmittel ganz oder teilweise aus freier kristalliner Kieselsäure besteht, nicht verwendet werden,
    Als freie kristalline Kieselsäure werden die kristallinen SiO2-Modifikationen Quarz, Cristobalit und Tridymit bezeichnet.
  5. Schleifwerkzeuge mit bleihaltigen oder anderen gesundheitsschädlichen Bestandteilen oder Anstrichen nur auf ortsfesten Schleifmaschinen mit Absaugeinrichtungen ohne Luftrückführung verwendet werden,
    Gesundheitsschädlich sind solche Bestandteile, die nach Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden verursachen können.

    Siehe auch Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900) und BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121).

  6. Schleifkörper mit keramischer und Magnesit-Bindung nicht zum Trennschleifen verwendet werden,
  7. Schleifkörper mit Kunstharzbindung nicht mit Kühlschmierstoffen, die zu einer Unterschreitung des Sicherheitsfaktors führen, betrieben werden
    Eine Unterschreitung des Sicherheitsfaktors ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn
    • der pH-Wert des Kühlschmierstoffes < 11
      und
    • die Temperatur des Kühlschmierstoffes < 35 °C

    beträgt.

    und

  8. die den Werkzeugen beigefügten Etiketten bis zum Verbrauch der Werkzeuge aufbewahrt werden.

3.1.3 Können bei Einhaltung der Bestimmungen nach Abschnitt 3.1.2 zusätzliche Gefährdungen entstehen, hat der Unternehmer entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Zusätzliche Gefährdungen können z.B. auftreten durch
  • Lärm,
  • Funkenflug,
  • Gefahrstoffe, die durch die Bearbeitung von Werkstücken oder Werkstoffen selbst entstehen.

Siehe auch

  • Gefahrstoffverordnung,
  • Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),
  • Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3),
  • BG-Regel ,Vermeidung der Gefahren von Staubbränden und Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seinen Legierungen" (BGR 109),
  • BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121),
  • BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190),
  • BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192).

3.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schleifkörper in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm

  1. nicht länger als zwei Jahre nach deren Beschaffung und nicht länger als vier Jahre nach deren Herstellung betrieben werden
    und
  2. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich, auf äußere Veränderungen geprüft werden. Wird eine Rissbildung festgestellt, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass diese Schleifkörper nicht mehr verwendet werden.

3.1.5 Unternehmer und Versicherte dürfen Veränderungen an Schleifwerkzeugen, soweit sie sich nicht aus der bestimmungsgemäßen Verwendung ergeben, nicht vornehmen.

Solche Veränderungen sind z.B.
  • das Behauen von Werkzeugen, das Vergrößern von Bohrungen und das Verkleinern von Bohrungen durch Ausgießen bei Schleifkörpern aus gebundenem Schleifmittel,
  • das Ausstanzen gebrauchter Trennschleifscheiben und Vulkanfiberschleifscheiben.

3.2 Lagern und Transportieren von Schleif- und Bürstwerkzeugen

3.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schleif- und Bürstwerkzeuge beim Lagern und Transportieren in ihrer Festigkeit nicht beeinträchtigt werden und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Einflüsse, die die Festigkeit beeinträchtigen können, sind bei
  • Bürstwerkzeugen z.B. das Lagern auf dem Bürstenfeld,
  • Schleifwerkzeugen Stöße und Erschütterungen beim Transportieren,
  • Schleifkörpern in Magnesitbindung eine erhöhte Feuchtigkeitsaufnahme,
  • Schleifbändern Kantenbeschädigungen sowie die Lagerung unter ungünstigen Klimabedingungen.

Es empfiehlt sich, Werkzeuge so zu lagern, dass diese entsprechend der Reihenfolge der Anlieferung entnommen werden können.

3.2.2 Versicherte haben beim Lagern und Transportieren von Schleif- und Bürstwerkzeugen die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu benutzen.

Die Verwendung geeigneter Lagereinrichtungen verhindert z.B. eine Herabsetzung des Sicherheitsfaktors durch Einwirkung von
  • Feuchtigkeit,
  • Frost,
  • aggressiven Medien
    und
  • einseitiger Erwärmung oder Abkühlung.

Einseitige Erwärmung oder Abkühlung kann zu Spannungsrissen führen.

Die Verwendung geeigneter Transportmittel verhindert - soweit Gewicht, Form und Maße der Werkzeuge dies erfordern - mechanische Beschädigungen, z.B. durch Stöße, Umfallen oder Herabfallen.

3.2.3 Versicherte haben Schleif- und Bürstwerkzeuge entsprechend den Weisungen des Unternehmers sachgerecht zu lagern und zu transportieren.

Schleifwerkzeuge sollten auf einer ebenen Unterlage oder stehend in einem Gestell gelagert werden, so dass kein Kippen, keine Beschädigung oder Bruch durch Eigengewicht möglich sind.

Hinsichtlich der Lagerung von Bürstwerkzeugen siehe auch DIN EN 1083-2 "Kraft-betriebene Bürstwerkzeuge; Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen".

3.3 Befestigen von Schleifwerkzeugen

3.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schleifwerkzeuge auf Schleifmaschinen durch hierin unterwiesene Versicherte befestigt werden und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen.

3.3.2 Die im Befestigen von Schleifwerkzeugen unterwiesenen Versicherten

  1. haben die Kennzeichnung der Schleifwerkzeuge zu beachten,
  2. haben vor jedem Befestigen Schleifwerkzeuge und Spannzeuge auf erkennbare Mängel zu prüfen,
    Erkennbare Mängel bei Schleifwerkzeugen können z.B. sein: Risse, Ausbrüche, Veränderungen im äußeren Erscheinungsbild.

    Die Prüfung erfolgt im Allgemeinen durch eine Sichtprüfung.

    Bei

    • Schleifkörpern entsprechend Abschnitt 2 Nr. 1 Buchstabe a) mit keramischer Bindung
      und
    • Schleifkörpern entsprechend Abschnitt 2 Nr. 1 Buchstabe b) mit Grundkörpern aus Keramik

    mit D > 80 mm erfolgt zusätzlich eine Klangprüfung zur Feststellung eventueller Risse. Davon ausgenommen sind verklebte oder verschraubte Schleifkörper, Schleifsegmente, Schleifstifte und Schleifkegel.

    Bei der Klangprüfung werden die Schleifkörper mit einem nichtmetallischen Gegenstand abgeklopft. Ein unbeschädigter Schleifkörper gibt einen klaren, ein beschädigter einen dumpfen oder scheppernden Klang.

    Erkennbare Mängel an Spannzeugen können z.B. sein

    • Gratbildung auf der Anlageseite,
    • Verschmutzung,
    • schadhafte Gewindegänge von Spannmuttern und Schrauben,
    • Verformungen (z.B. Spannzangen),
    • Verrottung.
  3. dürfen keine Schleifwerkzeuge und Spannzeuge mit erkennbaren Mängeln befestigen,
  4. haben passende Schleifwerkzeuge entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung auf die Schleifspindel oder Werkzeugaufnahme zu bringen,
    Dies wird z.B. erreicht, wenn die Schleifwerkzeuge leicht aufgebracht werden und ein Presssitz vermieden ist.
  5. haben Schleifwerkzeuge unter Verwendung der vom Maschinenhersteller für die jeweiligen Schleifwerkzeuge vorgesehenen Spannvorrichtungen zu befestigen; bei der Verwendung von Spannflanschen sind diese unter Berücksichtigung von
    • Schleifkörperform,
    • Schleifkörpermaßen,
    • Schleifkörperbindung
      und
    • Maschinenart

    auszuwählen,

    Auswahl geeigneter Spannflansche siehe nachfolgende Tabelle und Abbildungen 1 und 2.
  6. haben sicherzustellen, dass die Schleifkörper bei größtmöglicher Belastung durch Betriebskräfte nicht zwischen den Flanschen rutschen aber dennoch eine Schädigung des Schleifkörpers durch zu hohe Flächenpressung ausgeschlossen ist,
  7. dürfen Schleifkörperbohrungen nicht durch ineinandergesteckte Reduzierringe oder Vergießen der Schleifkörperbohrungen verkleinern,
  8. haben, soweit die Befestigung mittels Spannflanschen erfolgt,
    • bei Schleifkörpern nach Abschnitt 2 Nr. 1 Buchstabe a)
      und
    • bei Schleifkörpern nach Abschnitt 2 Nr. 1 Buchstabe b) mit Grundkörpern aus Keramik,

    zwischen Schleifkörper und Spannflansche geeignete Zwischenlagen zu legen.

    Dies gilt nicht für folgende Schleifkörper nach Abschnitt 2 Nr. 1 Buchstabe a):

    • Gekröpfte Schleifscheiben, Form 27 und 28,
    • halbflexible Schleifscheiben, Form 29,
    • gerade und gekröpfte Trennschleifscheiben, Form 41 und 42, faserstoffverstärkt, mit D < 400 mm,
    • Schleifkörper auf Tragscheiben, auch segmentiert, Form 43,
    • zweiseitig konische Schleifscheiben, Form 4, mit konischen Spannflanschen,
    • gerade Trennschleifscheiben, Form 41, mit T < 1 mm,
    • Schleifkörper mit D < 20 mm,
    Zwischenlagen sind geeignet, wenn sie z.B. den Anforderungen aus DIN EN 12413 "Sicherheitsanforderungen für Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel" entsprechen.

    Hinsichtlich der Einteilung der Schleifkörper nach Formen siehe DIN ISO 525 "Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel; Allgemeine Anforderungen".

  9. haben darauf zu achten, dass die Spannflansche beim Befestigen der Schleifkörper nicht an Reduzierringen oder Buchsen aufliegen,
  10. dürfen mehrere Schleifscheiben mit und ohne Distanzteile auf einer Schleifspindel nur befestigen, wenn die Schleifscheiben und die Schleifmaschinen hierfür vorgesehen sind,
    Schleifscheiben sind zum Aufspannen in einem Satz geeignet, wenn sie über eine Kennzeichnung verfügen, aus der ihre Zusammengehörigkeit erkennbar ist. Distanzteile sind ~geeignet, wenn sie hinsichtlich Anlagefläche und Hinterdrehung die gleichen Maße wie die äußeren Spannflansche aufweisen. Beim Aufspannen mehrerer Schleifscheiben mit Distanzteilen sind Zwischenlagen zwischen die Schleifscheiben und die Distanzteile zu legen.
  11. haben beim Aufspannen mehrerer Schleifscheiben mit Distanzteilen Zwischenlagen zwischen Schleifscheiben und Distanzteilen einzulegen; dies gilt nicht für Schleifkörper nach Abschnitt 2 Nr. 1 Buchstabe b) mit anderen als keramischen Grundkörpern.

Tabelle: Spannflanschdurchmesser für Schleifkörper nach Abschnitt 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Schleifkörper nach Abschnitt 2 Nr. 1 Buchstabe b) mit Grundkörpern aus Keramik in Abhängigkeit von Schleifkörperform, Schleifkörpermaßen, Schleifkörperbindung und Maschinenart

MaschinenartSchleifkörperArbeitshöchstge-
schwindigkeit vzul in m/s
Außendurchmesser der Spannflansche df in mm
BenennungMaße in mmBindung
Ortsfeste und Hand- SchleifmaschinenGerade SchleifscheibenH < 0,2 * DalleAlle> 0,33 * D
Schleifteller, SchleiftöpfeH > 0,2 * D> H + 2 * (0,17 * M)
Ortsfeste Schleifmaschinen ohne SchutzhaubeGerade SchleifscheibenD < 400

T < 40

alle< 40> 0,67 * D
Handschleifmaschinen ohne SchutzhaubeZweiseitig konische SchleifscheibenD < 200B< 50> 0,5 * D
Neigung 1 : 16
BF< 80
Handschleif- und HandtrennschleifmaschinenGerade und gekröpfte Schleif- und TrennschleifscheibenD < 100BF< 8019
100 < D < 23041
Ortsfeste TrennschleifmaschinenGerade TrennschleifscheibenD < 800B, BF< 63> 0,2 * D
 80 - 100> 0,25 * D
 125> 0,33 * D
D > 800BF< 63> 0,2 * D
 80 - 125> 0,33 * D
Gekröpfte Trennschleifscheibenalle DBF< 100> 0,25 * D

mindestens

H + 2 * (0,17 * M)

PendeltrennschleifmaschinenGerade und gekröpfte Trennschleifmaschinen400 < D < 800BF< 80
HandtrennschleifmaschinenD = 300, 350, 400< 100


D =Außendurchmesser des Schleifkörpers
H =Bohrungsdurchmesser des Schleifkörpers
T =Breite des Schleifkörpers
M =Höhe der Ringfläche des Schleifkörpers
B =Kunstharzbindung
BF =Kunstharzbindung, faserstoffverstärkt

Bild 1: Ringflächenhöhe r von Spannflanschen bei Schleifscheiben H < 0,2 D

Bild 1:r = 1/6 df Höhe der ringförmigen Anlagefläche des Spannflansches

D = Außendurchmesser der Schleifscheibe

H = Bohrungsdurchmesser der Schleifscheibe

T = Breite der Schleifscheibe

df = Außendurchmesser der Spannflansche


Bild 2. Ringflächenhöhe h von Spannflanschen bei Schleifscheiben H > 0,2 D

Bild 2. D = Außendurchmesser der Schleifscheibe

H = Bohrungsdurchmesser der Schleifscheibe

T = Breite der Schleifscheibe

df = Außendurchmesser der Spannflansche

h = Höhe der von den Spannflanschen
überdeckten Schleifkörperringfläche > 1/6 M

M = Höhe der Ringfläche von Schleifscheiben

Beim Aufspannen von Trennschleifscheiben entsprechend Abschnitt 2 Nr. 1 Buchstabe b) mit Bündigbohrungen ist darauf zu achten, dass der Spannflansch den Teilkreis, bei mehreren Teilkreisen den größten Teilkreis überdeckt.

3.4 Probelauf

3.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach jedem Befestigen eines Schleifwerkzeuges nach Abschnitt 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) - ausgenommen Schleifbänder, Schleifhülsen und Schleifblätter - ein Probelauf durch einen hierin unterwiesenen Versicherten durchgeführt wird und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Schleifwerkzeuge mit einem Außendurchmesser von < 80 mm.

Dies wird z.B. hinsichtlich der benötigten Einrichtungen erreicht, wenn Schutzhauben und Einrichtungen, z.B. Stellwände, Auffangeinrichtungen, zum Absperren des Gefahrbereiches vorhanden sind.

3.4.2 Der unterwiesene Versicherte hat den Probelauf mit der auf der Schleifmaschine angegebenen Drehzahl vorzunehmen, hierbei darf die Arbeitshöchstgeschwindigkeit des Schleifwerkzeuges nicht überschritten werden. Er hat bei drehzahlregelbaren Schleifmaschinen als Probelaufdrehzahl die auf dem Schleifwerkzeug oder die auf dem Schleifwerkzeug beigefügten Etikett angegebene zulässige Drehzahl zu verwenden.

Dies wird z.B. bei mindestens folgenden Probelaufzeiten erreicht:
  • 1 Minute bei Schleifkörpern auf ortsfesten Schleifmaschinen,
  • 0,5 Minuten bei Schleifkörpern auf Handschleifmaschinen,
  • 15 Minuten bei Schleifkörpern in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1 000 mm auf ortsfesten Schleifmaschinen.

3.5 Abrichten von Schleifkörpern und Polierscheiben

Versicherte dürfen für das Abrichten von auf Schleifmaschinen befestigten Schleifkörpern und Polierscheiben nur geeignete Abrichtwerkzeuge benutzen.

Geeignete Abrichtwerkzeuge sind z.B. Abziehsteine, Abrichtrollen und Diamantabrichter.

3.6 Befestigen von Bürstwerkzeugen

3.6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bürstwerkzeuge auf Maschinen durch hierin unterwiesene Versicherte befestigt werden und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen.

3.6.2 Die im Befestigen von Bürstwerkzeugen unterwiesenen Versicherten

  1. haben die Kennzeichnung der Bürstwerkzeuge zu beachten,
  2. haben vor jedem Befestigen Bürstwerkzeuge und Spannzeuge auf erkennbare Mängel zu prüfen,
  3. dürfen keine Bürstwerkzeuge und Spannzeuge mit erkennbaren Mängeln befestigen.
    Erkennbare Mängel sind z.B. an Bürstwerkzeugen, wenn das Besteckungsmaterial
    • angerostet ist
      oder
    • ungleichmäßige mechanische Verformungen aufweist.

    Erkennbare Mängel an Spannzeugen siehe Abschnitt 3.3.2.


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