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Kapitel 2.32 [Inhalte aus vorheriger BGV B7] Zurückgezogen 04/2015 - - - - - - - - - - Zurückgezogen 04/2015
1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf
Zu den Anlageteilen nach Nummer 1 und 2 können auch Druckbehälter in Verbindung mit den in Nummer 1 genannten Begriffen gehören. 1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf
2 Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt: Sauerstoff umfasst
in gasförmigen oder flüssigen Zustand. Zu einer Gefährdung kann möglicherweise Sauerstoff in Gasgemischen mit einem Volumenanteil von mehr als 21 % führen, hierzu zählt auch flüssige Luft; siehe BG-Information "Umgang mit Sauerstoff" (BGI 617). 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit A. Gemeinsame Anforderungen 3.1 Räume und Bereiche 3.1.1 Räume, in denen Sauerstoff gewonnen wird, müssen Decken, Wände und Fußbö-den aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Siehe hierzu DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" und DIN 4102-4 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile". 3.1.2 Räume, in denen Sauerstoff gewonnen, verdichtet oder flüssiger Sauerstoff vergast wird, müssen von angrenzenden Räumen, die brand- oder explosionsgefährdet sind, soweit gasdicht abgetrennt sein, dass in diesen brand- oder explosionsgefährdeten Räumen mit einer Sauerstoffanreicherung nicht zu rechnen ist. Unter angrenzenden Räumen sind daneben-, darüber- und darunter liegende Räume zu verstehen. 3.1.3 In Räumen, in denen flüssiger Sauerstoff austreten kann, muss um mögliche Austrittstellen für den Schutz der Versicherten ein ausreichend bemessener Bereich vorhanden sein. Bauliche Einrichtungen im Schutzbereich müssen nach Abschnitt 3.1.1 beschaffen sein. Zusätzlich dürfen sich im Schutzbereich keine Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen, keine Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss und keine brennbaren Stoffe befinden. Dies wird z.B. erreicht, wenn der Schutzbereich einen Umkreis von 5 m um mögliche Austrittstellen umfasst. 3.1.4 Abschnitt 3.1.3 Sätze 1 und 3 gelten auch für Bereiche im Freien. Zu brennbaren Stoffen im Freien gehören insbesondere Böden aus Asphalt (Bitumen) oder Holz. 3.1.5 Ausgänge von Räumen, in denen Sauerstoff gewonnen, verdichtet oder flüssiger Sauerstoff vergast wird, müssen so angeordnet sein, dass die Räume bei Gefahr schnell verlassen werden können. 3.2 Lüftung Räume, in denen betriebsmäßig Sauerstoff austreten kann, sind so zu belüften, dass keine Sauerstoffanreicherung in der Raumluft entstehen kann. Betriebsmäßige Vorgänge sind solche, die zum bestimmungsgemäßen Betrieb gehören, wie Ausblasvorgänge, Entwässerung, Probenahme. 3.3 Fernhalten von Verunreinigungen Sauerstoffführende Anlagenteile sind vor der Inbetriebnahme innen von Verunreinigungen zu befreien, soweit dies bei den einzelnen Bauteilen technisch möglich ist. Anlagenteile sind insbesondere Rohrleitungen, Armaturen, Verdichter und Pumpen. 3.4 Armaturen Werden Armaturen mit Nennweiten größer als DN 200 und Betriebsdrücken von mehr als 16 bar in Rohrleitungen aus unlegiertem Stahl verwendet, sind Einrichtungen vorzusehen, durch die vor dem Öffnen der Armatur der Druck beiderseits der Armatur so ausgeglichen wird, dass beim Öffnen der Armatur Versicherte nicht gefährdet sind. Dies gilt nicht für Sicherheitsventile. Einrichtungen zum Druckausgleich sind z.B. Umgehungsleitungen um die Armatur, wobei der Durchmesser der Umgehungsleitung ein Viertel des Durchmessers der Hauptleitung nicht überschreiten soll. 3.5 Abblase- und Entspannungsleitungen 3.5.1 Leitungen zum Abblasen und Entspannen von Sauerstoff sind so anzuordnen, dass Versicherte durch austretenden Sauerstoff nicht gefährdet werden. 3.5.2 Kann durch Abblasen in einen Raum eine Sauerstoffkonzentration entstehen, die zu einer Erhöhung der Brandgefahr führt und dadurch Versicherte gefährdet, sind die Leitungen ins Freie zu führen. 3.6 Brandschutzmaßnahmen Zum Ablöschen brennender Kleidung und zur Brandbekämpfung sind an Stellen, an denen Versicherte gefährdet werden können, geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereitzustellen. Zum Ablöschen brennender Kleidung eignen sich Notduschen, Sprühwasserlöscher, wassergefüllte Wannen. Löschbecken sind nicht geeignet. 3.7 Sauerstoff im Gemisch mit anderen Stoffen Beim Zumischen von Sauerstoff zu anderen Stoffen ist sicherzustellen, dass
Dies wird z.B. bei der Anreicherung von Hochofenwind mit Sauerstoff erreicht, wenn 3.8 Einleiten von Sauerstoff 3.8.1 Sauerstoff darf nur in dafür vorgesehene Einrichtungen oder Anlagen eingeleitet werden. 3.8.2 Atemluft darf nicht mit Sauerstoff angereichert werden. Dies gilt nicht für
3.9 Trockenmittel Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Trockenmittel, die unter Betriebsbedingungen korrodierend wirken oder mit Sauerstoff in gefährlicher Weise reagieren können, nicht verwendet werden. Ein korrodierend wirkendes und daher unzulässiges Trockenmittel ist z.B. Kalziumchlorid. 3.10 Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten 3.10.1 Der Unternehmer hat Verdichter, Pumpen, Leitungen, Armaturen und Filter in angemessenen Zeitabständen auf Ölniederschläge untersuchen zu lassen, sofern mit einem Öleintrag zu rechnen ist, und soweit erforderlich reinigen zu lassen. Hinsichtlich Reinigungsverfahren, Reinigungsmittel und Prüfverfahren nach der Reinigung von sauerstoffbeaufschlagten Anlagenteilen siehe BG-Information "Umgang mit Sauerstoff" (BGI 617). 3.10.2 Werden sauerstoffführende Leitungen und Armaturen entspannt, so ist der Sauerstoff gefahrlos abzuführen. Beim Entspannen ist mit austretenden Funken zu rechnen. 3.10.3 Vor Beginn von Reinigungsarbeiten sind die in Abschnitt 3.10.1 aufgeführten Anlagenteile mit ölfreier Luft oder ölfreiem Inertgas zu spülen. Dies gilt auch für Instandsetzungsarbeiten, wenn Feuerarbeiten vorgenommen werden sollen oder wenn mit Funkenbildung zu rechnen ist. Reste von Reinigungsmitteln sind durch Ausblasen mit ölfreier Luft oder ölfreiem Inertgas zu entfernen. Das Entfernen von Reinigungsmitteln mittels Ausblasen ist erforderlich, um zu verhindern, dass nach dem Verdampfen von Reinigungsmitteln Öl oder Fett zurückbleibt. 3.10.4 Der Unternehmer hat vor Beginn von Schweiß- und sonstigen Feuerarbeiten in und an Sauerstoffanlagen und im Bereich von Luftansaugstellen eine schriftliche Freigabeerklärung zu erteilen, in der die anzuwendenden sicherheitstechnischen Maßnahmen anzugeben sind. Die Versicherten dürfen ohne die schriftliche Freigabeerklärung des Unternehmers, der die Anlagen betreibt, diese Arbeiten nicht durchführen. Acetylen-Emissionen können bei der Verwendung von Acetylen-Flaschen auftreten. In der schriftlichen Freigabeerklärung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Luftansaugstellen gefährliche Acetylen-Emissionen vermieden werden. 3.10.5 In sauerstoffführende Anlagenteile sowie in Trennapparate eingebrachte Gegenstände, die nicht dem Betrieb der Anlage dienen, sind nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten zu entfernen. Solche Gegenstände sind insbesondere Verschalungen, Gerüste, Werkzeuge, Lampen, Bohrspäne und andere brennbare Gegenstände. 3.10.6 Sauerstoffführende Teile sind nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten vor Wiederinbetriebnahme - soweit technisch möglich - trocken und frei von Verunreinigungen zu halten. Verunreinigungen sind z.B. Schlacke, Rost, Schweißrückstände, Öl, Fett. 3.11 Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen 3.11.1 Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sollen frei von Öl und Fett gehalten werden. 3.11.2 Mit Öl oder Fett verunreinigte Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind zu wechseln. Wechseln von öl- und fettverunreinigter Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung ist dann erforderlich, wenn 3.12 Betrieb und Wartung Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen und Anlagenteile für Sauerstoff nur von Versicherten betätigt und gewartet werden, die geeignet und vom Unternehmer unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. In Anlagen und Einrichtungen für Sauerstoff können auch Versicherte z.B. zur Ausbildung beschäftigt werden, sofern sie nicht selbstständig die Anlagen betätigen und warten. Alle Versicherten müssen jedoch in erforderlichem Umfang unterwiesen sein. 3.13 Brennbare oder selbstentzündliche Stoffe 3.13.1 In Räumen, in denen Sauerstoff gewonnen wird und innerhalb von Abschirmungen für Sauerstoff-Verdichteranlagen dürfen weder brennbare Stoffe gelagert noch selbstentzündliche Stoffe vorhanden sein. Unter Lagern versteht man hierbei nicht das Vorhandensein von brennbaren Stoffen, z.B. von Schmieröl, die für laufende Arbeiten erforderlich sind. 3.13.2 In Räumen, in denen Sauerstoff vergast wird, dürfen innerhalb eines Schutzbereiches von 5 m um mögliche Austrittstellen von flüssigem Sauerstoff weder brennbare Stoffe gelagert noch selbstentzündliche Stoffe vorhanden sein. Siehe auch Abschnitt 3.1.3. 3.14 Besondere Brandschutzmaßnahmen 3.14.1 In Räumen und im Freien darf nicht geraucht und nicht mit offenem Feuer umgegangen werden, wenn mit dem Austritt von Sauerstoff aus Anlagen oder Anlagenteilen zu rechnen ist. Durch Aushang ist vom Unternehmer an Ort und Stelle hierauf hinzuweisen. Dies wird z.B. in Betrieben erreicht, in denen das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer allgemein verboten ist. 3.14.2 Mit Sauerstoff durchsetzte Kleidung ist vor dem Umgang mit offenem Feuer oder bei Gefahr durch andere Zündquellen zu wechseln oder zu lüften. Mit Sauerstoff durchsetzte Kleidung kann schon durch Schlag- oder Reibfunken entzündet werden. Lüften kann durch Luftduschen oder durch natürlichen Luftwechsel erreicht werden. 3.14.3 Vereisungen an sauerstoffführenden Anlagenteilen dürfen nicht mit Feuer oder glühenden Gegenständen beseitigt werden. Geeignet sind heiße Luft, heißes Wasser, Wasserdampf, die nach Abschnitt 3.16 frei von Öl und Fett und anderen Verunreinigungen sein müssen. 3.15 Betreten enger Räume In Gruben, Kanälen und engen Räumen, in die Sauerstoff aus Anlagen oder Anlagenteilen gelangen kann, ist vor dem Betreten der Sauerstoffgehalt der Raumluft mit vom Unternehmer bereitzustellenden Geräten zu messen. Der Sauerstoffgehalt ist gegebenenfalls auch während des Aufenthalts in Gruben, Kanälen und engen Räumen zu messen. Erforderlichenfalls ist zu lüften. Lüftung ist erforderlich, wenn der gemessene Volumenanteil an Sauerstoff in der Raumluft mehr als 21 % beträgt. 3.16 Fernhalten von Öl und Fett und anderen Verunreinigungen Alle mit Sauerstoff in Berührung kommenden Teile sind frei von Öl, Fett und sonstigen Verunreinigungen zu halten, soweit dies möglich ist. Siehe Abschnitt 3.3. 3.17 Gleitmittel und Dichtwerkstoffe Gleitmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie für Sauerstoff bei den vorliegenden Betriebsbedingungen sicherheitstechnisch geeignet sind. Geeignet sind Gleitmittel und Dichtwerkstoffe, die von einem Prüflabor mit dem Ergebnis geprüft worden sind, dass sie sich für die Verwendung bei der jeweiligen Druckhöhe, der Einbauweise und Betriebstemperatur sicherheitstechnisch eignen. Diese Eignungsprüfung wird beispielsweise von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, durchgeführt. Jährlich erscheint eine Liste der nichtmetallischen Materialien, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zum Einsatz in Anlagenteilen für Sauerstoff als geeignet befunden worden sind. 3.18 Gängigkeit von Absperreinrichtungen Der Unternehmer hat Absperreinrichtungen mit Sicherheitsfunktionen in angemessenen Zeitabständen auf Gängigkeit kontrollieren zu lassen. Die angemessenen Zeitabstände für die Kontrolle auf Gängigkeit werden vom Unternehmer unter Berücksichtigung der Betriebserfahrungen festgelegt. 3.19 Adsorber Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Adsorber, in denen Kohlenwasserstoffe abgeschieden werden, nach den Angaben des Herstellers in regelmäßigen Abständen regeneriert werden. B. Besondere Anforderungen für die Gewinnung und Verdichtung 3.20 Besondere Schutzmaßnahmen für Turboverdichter und Trockenlauf-Hubkolbenverdichter 3.20.1 Zum Schutz der Versicherten bei Bränden sind Turboverdichter, Turbogebläse und Trockenlauf-Hubkolbenverdichter mit Abschirmungen zu betreiben. 3.20.2 Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 3.20.1 sind nicht erforderlich bei
3.20.3 Abschirmungen sind so zu bemessen, dass sie die Versicherten schützen; es ist sicherstellen, dass sie dem beim Ausbrennen austretenden Feuerstrahl solange standhalten, bis sich die Versicherten in Sicherheit gebracht haben. Dies wird hinsichtlich Bemessung der Abschirmung z.B. erreicht, wenn keine Sichtverbindung zwischen den Teilen von Verdichtern, von denen ein Brand ausgehen kann, und den Versicherten besteht. Dies erfordert in der Regel eine Abschirmung in folgendem Umfang: 3.20.4 Turboverdichter und Trockenlauf-Hubkolbenverdichter sind so zu betreiben, dass ein Betreten des Bereiches zwischen Verdichter und Abschirmung während des Betriebes der Verdichter mit Sauerstoff, solange diese unter Sauerstoffüberdruck von mehr als 1 bar stehen, nicht erforderlich ist. 3.20.5 Auf das Zutrittsverbot für Anlagen nach Abschnitt 3.20.4 ist an den Zugängen hinzuweisen. Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8). |
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