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Kapitel 2.35
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Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen

[Inhalte aus bisheriger BGV D4]
(Übersicht)

(02/2005 zurückgezogen)


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DGUV-Newsletter 04/2023: Kapitel 2.35, 2.37 und 2.38 wurden zurückgezogen
Die Inhalte sind obsolet bzw. werden in künftigen Publikationen des Fachbereichs aktualisiert neu veröffentlicht.

Vorbemerkung

Durch die fortschreitende europäische Harmonisierung wurde in Deutschland das Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen (unter anderem Druckbehälter, Leitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten in einer Artikelverordnung neu geregelt, deren wesentlicher Bestandteil die Betriebssicherheitsverordnung ist. Im Zuge dieser Änderung wurde die Druckbehälterverordnung zum 1. Januar 2003 zurückgezogen.

Für Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von neuen Druckgeräten (unter anderem Druckbehälter, (Rohr-)Leitungen oder Baugruppen gilt die EG-Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG, die als Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. GPSGV) in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Unter bestimmten Voraussetzungen zählen Druckbehälter und Leitungen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten mit den vorstehend genannten bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und unterliegen den Abschnitten 3 "Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen" und 4 der Betriebssicherheitsverordnung. Druckbehälter und Leitungen unter innerem Überdruck, die nicht unter die Voraussetzungen für überwachungsbedürftige Anlagen fallen, stellen Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung dar und unterliegen den Abschnitten 2 und 4 dieser Verordnung.

Druckbehälter und Leitungen unter innerem Überdruck, die vor dem 1. Januar 2003 nach den alten nationalen Vorschriften, z.B. der Druckbehälterverordnung in Verbindung mit noch den Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) bzw. den Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR), erstmalig in Betrieb genommen worden sind, genießen hinsichtlich Bau und Ausrüstung Bestandsschutz (bis sie geändert oder wesentlich verändert werden, siehe dazu § 2 Abs. 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung). In § 27 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung wird als Übergangsvorschrift ausgesagt, dass die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften auf die vorgenannten "Altanlagen" bis spätestens 31. Dezember 2007 angewendet werden müssen (in bestimmten Fällen - siehe § 27 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung - bis 31. Dezember 2005).

Der Betrieb, z.B. auch das Prüfen von Einrichtungen vor Inbetriebnahme - abgesehen von den Schlussprüfungen im Rahmen der Konformitätsbewertung von Druckgeräten - oder wiederkehrend, bleibt weiterhin national (in der Betriebssicherheitsverordnung) geregelt. Im Rahmen der Prüfungen für überwachungsbedürftige Druckgeräte (unter anderem Druckbehälter, Rohrleitungen) bezieht sich die Betriebssicherheitsverordnung sowohl auf die (Gesamt-) Anlage als auch die Anlagenteile.

Zur Betriebssicherheitsverordnung werden in Zukunft nach und nach Technische Regeln erscheinen. In der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 6 wird deshalb ausgesagt, dass bis zum Erscheinen dieser Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung die betrieblichen Anforderungen der bisherigen technischen Regeln, z.B. TRB und TRR, bis auf weiteres weitergelten.

Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln werden ebenfalls den aus der europäischen Harmonisierung resultierenden Anforderungen angepasst. So sind aus der bisher geltenden Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4) ausgewählte Inhalte, insbesondere zu Betriebsbestimmungen und zu Prüfbestimmungen in dieses Kapitel zur BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) eingegangen.

Die Norm DIN EN 378 "Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen" ist teilweise eine unter der EG-Druckgeräterichtlinie harmonisierte Norm, in der unter anderem

  • Anforderungen für Bau und Ausrüstung (bisher Abschnitt III der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" [BGV D4]),
  • Begriffsbestimmungen,
  • Kältemitteleinteilung/-eingruppierung und Kennwerte,
  • Wärme-Kälteübertragungssysteme,
  • Aufstellungsbereiche,
  • Anforderungen an Maschinenräume,
  • Anforderungen an Kühlräume,

enthalten sind.

Hinweis:

Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Veränderungen hat die Geschäftsstelle des Sachgebietes "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" im Fachausschuss Nahrung- und Genussmittel zu einzelnen, in den Erläuterungen enthaltenen Verweisen nummerierte Hinweise gegeben, die in Anhang 2 zusammengestellt sind und hinsichtlich Druckgeräten, überwachungsbedürftigen Anlagen, Kälteanlagen und Wärmepumpen den aktuellen Stand wiedergeben bzw. hierzu spezielle Hinweise geben.

1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf

  1. Kälteanlagen einschließlich Wärmepumpen,
  2. Kühleinrichtungen,
  3. deren Aufstellungsräume
    und
  4. Kühlräume.
    Dieses Kapitel behandelt den Betrieb von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen. Kälteanlagen oder Kühleinrichtungen können auch in Kühlgeräten, z.B. Kühlschrank, Gefriertruhe, Klimagerät, Speiseeisbereiter, Verkaufskühlmöbel, Wärmepumpen eingebaut sein. Sie können sowohl ortsfest als auch ortsbeweglich betrieben werden. Bei Anlagen (1er Einrichtungen in Eisenbahnen, Straßenfahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen und in Untertagebetrieben gilt die Unfallverhütungsvorschrift neben eventuell zusätzlich weitergehenden Bestimmungen.

    Hinsichtlich arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

    Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen und Ausnahmen siehe §§ 2 und 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

    Werden Behälter, Wärmeaustauscher, Rohranordnungen, Apparate, Rohrleitungen oder Ausrüstungsteile in Kälteanlagen, Wärmepumpen oder Kühleinrichtungen (1) durch Überdruck beansprucht, ist die Druckbehälterverordnung zu beachten. (2) Auf die besondere Zuordnung zu Prüfgruppen wird hingewiesen, ebenso auf die abweichende Regelung für die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Anhang II zu § 12 Nr. 14 Druckbehälterverordnung. (3) Die zu treffenden Anforderungen sind in den Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) bzw. Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) enthalten, (4) insbesondere in Nummer 14 "Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen" der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV" sowie TRB 801 Nr. 45 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV; Gehäuse von Ausrüstungsteilen" sowie in den Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) bezüglich der Rohrleitungen (5) für giftige, ätzende oder brennbare Kältemittel der Gruppen 2 und 3.

    Auf die bauaufsichtlichen Richtlinien für die Aufstellung von Wärmepumpen wird besonders verwiesen.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf

  1. Kälteanlagen, die als Kältemittel Luft oder Wasser haben,
  2. Kühleinrichtungen, die mit Kühlmittelvorräten mit einer Masse bis zu 1,5 kg oder mit Kälteträgern oder -speichern mit einer Masse bis zu 2,5 kg betrieben werden.
    Für Kälteanlagen, bei denen Luft oder Wasser als Kältemittel verwendet werden, gilt Kapitel 2.11 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

    Werden Luft oder Wasser als Kühlmittel in einer Kühleinrichtung verwendet, gelten die Anforderungen dieses Kapitels.

    Bei Gefährdungen, die sich aus Zusatzstoffen, Sorptionsmitteln oder anderen Arbeitsmitteln ergeben können, ist die Gefahrstoffverordnung anzuwenden.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gelten die Definitionen gemäß DIN EN 378 bzw. werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Kühleinrichtungen sind Einrichtungen, bei denen die Kälteleistung entweder durch Kälteträger oder durch Änderung des Aggregatzustandes des Kühlmittels nicht im geschlossenen Kreislauf erbracht wird. Diesen gleichgestellt ist der Einsatz von Kühlmitteln oder Kälteträgern ohne besondere Einrichtungen.
    Kühleinrichtungen arbeiten mit Kühlmitteln im nicht geschlossenen Kreislauf (offene Systeme). Bei diesen wird das Kühlmittel, z.B. Trockeneis, flüssige Luft, Stickstoff, nicht wiederholt einer Aggregatzustandsänderung unterworfen. Die Kühlmittel werden einem Vorratsbehälter entnommen und verdampft oder in einen Raum eingebracht.

    Eine Kühleinrichtung umfasst Behälter, Apparate, Rohrleitungen, Armaturen, Regel-, Mess- und Sicherheitseinrichtungen.

    Die Kälteleistung kann z.B. durch folgende Verfahren erbracht werden:

    1. Stickstoff in flüssiger Form wird in einen Raum oder Apparat eingesprüht und dort verdampft.
    2. Luft in flüssiger Form wird in einen Raum oder Apparat eingesprüht und dort verdampft.
    3. Flüssiges Kohlenstoffdioxid (Kohlensäure) wird in einen Raum oder Apparat eingesprüht und dort verdampft.
    4. Festes Kohlenstoffdioxid (Trockeneis) sublimiert, und die dabei entstehende Kälte wird direkt offen verwendet.

    Zu Kühleinrichtungen zählen auch folgende Kühlverfahren:

    1. Das Gefriergut selbst wird als Kältespeicher verwendet.
    2. Sole als Kältespeicher wird eingefroren (z.B. zu eutektischen Platten) und in einen Kühlbehälter eingebracht. Die zum Auftauen erforderliche Wärme wird dem Raum oder dem Kühlgut entzogen.
  2. Kühlräume sind Räume oder Behälter, in denen mittels Kälteanlage oder Kühleinrichtung eine Temperatur von + 10 °C oder weniger gehalten wird.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Allgemeines

3.1.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Anforderungen dieses Abschnittes an Unternehmer und Versicherte.

3.1.2 Für Kälteanlagen mit Kältemitteln

  • der Gruppe 1 bis zu einem Füllgewicht von 10 kg, (5)
  • der Gruppe 2 bis zu einem Füllgewicht von 2,5 kg (5)
    oder
  • der Gruppe 3 bis zu einem Füllgewicht von 1 kg (5)

gelten die Abschnitte 3.2, 3.4, 3.5 sowie 3.6 nicht.

3.2 Unterweisung, Betreiben, Wartung

Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich über

  1. die Gefahren im Umgang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen,
  2. die Sicherheitsbestimmungen
    und
  3. das Verhalten bei Unfällen oder Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen

zu unterweisen.

Der Unternehmer darf Versicherte an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen oder in Maschinenräumen nur beschäftigen, wenn die Versicherten unterwiesen sind und zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

3.3 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat eine Kurzfassung der Betriebsanweisung in der Nähe der Anlage anzubringen. Die Kurzfassung für Kälteanlagen muss enthalten:

  1. Kältemittelart,
  2. Kältemittelfüllgewicht,
  3. zulässige Betriebsüberdrücke,
  4. Anweisung über An- und Abstellen der Anlage,
  5. Anweisung über Abstellen im Notfall,
  6. Sicherheitshinweise für das Kältemittel,
  7. Warnung vor irrtümlichem Füllen mit falschem Kältemittel,
  8. Warnung vor dem Einfrieren, insbesondere des Kondensators, Wasserkühlers, bei niedrigen Temperaturen,
  9. Hinweis auf den Gebrauch von persönlichen Schutzausrüstungen,
  10. Hinweis auf das Verhalten bei Verletzungen (Erste Hilfe).
Siehe auch Abschnitt 11.3 DIN EN 378-2 "Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Teil 2: Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation".

3.4 Instandhaltung

3.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten an kältemittelführenden Teilen das Kältemittel so weit entfernt wird, wie dies für die gefahrlose Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

Hinsichtlich der Arbeiten zur Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Änderung an Druckbehältern siehe Technische Regeln Druckbehälter "Betrieb von Druckbehältern" (TRB 700) (6) und DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

Nach Instandsetzungsarbeiten an Druckbehältern oder Rohrleitungen im Kältemittelkreislauf sind wiederkehrende Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durchzuführen; (7) siehe unter anderem Nummer 14 "Druckbehälter in Kälteanlagen" der Technischen Regeln Druckbehälter "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV" (TRB 801). (8)

Es ist besonders zu berücksichtigen, dass Kältemittelreste in flüssiger Form sich unterkühlt unter Atmosphärendruck im Leitungssystem halten und später gefährlich werden können.

3.4.2 Bei Feuerarbeiten ist Vorsorge gegen Brandgefahr zu treffen.

Feuerarbeiten sind z.B. Schleif-, Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten. Nach Kapitel 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) dürfen Schweißarbeiten an Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln, Schmierstoffen oder Dämmmaterial nur mit schriftlicher Genehmigung des Unternehmers durchgeführt werden.

Brandgefahr kann auch bei nicht brennbaren Kältemitteln durch die Entzündung von verschleppten Ölresten oder durch die Entzündung des Dämmmaterials entstehen.

Siehe auch § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.4.3 Werden Kältemittel in flüssigem Zustand in absperrbare Behälter umgefüllt, so dürfen diese nur soweit gefüllt werden, dass bei der höchstmöglichen Temperatur ein Gasraum von 5 % des abgesperrten Behältervolumens verbleibt.

Eine Umfüllung liegt vor, wenn Kältemittel in Sammelbehälter verlagert oder umgefüllt und dort in abgesperrtem Zustand aufbewahrt werden.

Ist das Fassungsvermögen der Sammelbehälter nicht ausreichend, kann in ortsbewegliche Druckbehälter, z.B. Druckgasflaschen, umgefüllt werden; siehe hierzu Druckbehälterverordnung und zugehörige Technische Regeln Druckgase (TRG). (9)

Werden Behälter mit Kältemittel in flüssigem Zustand überfüllt oder abgesperrt, besteht die Gefahr, dass die Behälter durch den thermischen Flüssigkeitsdruck bersten. Die Füllung kann durch volumetrische Standanzeiger oder durch Wägung kontrolliert werden; siehe hierzu auch Kapitel 2.33 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und Technische Regeln Druckbehälter "Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter; Errichten" (TRB 851) und "Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter; Betreiben" (TRB 852). (10) (11)

3.4.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Umstellung einer Kälteanlage auf ein anderes Kältemittel nur von Sachkundigen vorgenommen wird.

Die Druckbehälter der Anlage werden dabei gemäß § 11 der Druckbehälterverordnung einer Prüfung in besonderen Fällen unterzogen. (12)

Die Betriebssicherheitsverordnung (siehe § 2 Abs. 7) definiert jetzt "befähigte Personen"; siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 3.12.1 dieses Kapitels.

3.4.5 Abschnitt 3.4.4 gilt entsprechend für Kühleinrichtungen bei der Umstellung auf ein anderes Kühlmittel.

3.4.6 Zur Lecksuche an kältemittelführenden Teilen ist die Verwendung von Geräten mit offenen Flammen nicht zulässig.

3.5 Feuerlöscheinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Anlagen oder Einrichtungen mit brennbaren Kältemitteln, Kühlmitteln oder Kälteträgern geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Anzahl bereitstehen und gebrauchsfertig sind. Es dürfen nur Löschmittel verwendet werden, die mit dem Kältemittel nicht gefährlich reagieren.

Die Einrichtungen dienen der ersten Bekämpfung eines Brandes im Entstehen, z.B. Kohlenstoffdioxid-Handlöscher, Wasserberieselungsanlagen. Geeignete Löschmittel sind solche, die mit dem Kühl- oder Kältemittel nicht gefährlich reagieren.

3.6 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Kühl- und Kältemitteleinwirkung

3.6.1 Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Kühl- und Kältemitteleinwirkung zur Verfügung zu stellen. Diese sind außerhalb der gefährdeten Bereiche leicht erreichbar in betriebsbereitem Zustand aufzubewahren.

Dies wird bei Kühleinrichtungen mit Trockeneis erreicht, wenn zum Anfassen Schutzhandschuhe und zum Zerkleinern Gesichtsschutz vorhanden ist.

Dies wird bei Kälteanlagen z.B. erreicht, wenn für jeden Beschäftigten, der sich bei Instandhaltungsarbeiten und bei der Beseitigung von Störungen im Gefahrbereich aufhält, folgende persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind:

  1. Bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1: (5)
    Schutzhandschuhe und Augenschutz gegen die Einwirkung von flüssigem Kältemittel.
  2. Bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppen 2 und 3: (5)
    Schutzhandschuhe, Augenschutz und der Gesundheitsschädlichkeit entsprechende Atemschutzgeräte (Vollmasken mit Filter) für mindestens zwei Personen.

Zur Einteilung der Kältemittel in Gruppen (5) siehe DIN EN 378-1 "Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Definitionen, Klassifikationen und Auswahlkriterien". Die Gruppen werden dort auch L1, L2, L3 bezeichnet.

Zusätzliche Atemschutzgeräte, die vorwiegend der Selbstrettung dienen, können auch in gefährdeten Bereichen bereitgehalten werden.

Beim Entölen über Schnellschlussventil und Absperr- oder Regelventil ist im Allgemeinen nicht mit dem Austritt von so großer Kältemittelmenge zu rechnen, dass Geräte für Rettungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 3.5.2 bereitgestellt werden müssten, wenn die in Nummer 1 oder 2 genannten persönlichen Schutzausrüstungen getragen werden.

Die Betriebsbereitschaft ist gewährleistet, wenn die Geräte entsprechend der Gebrauchsanleitung der Hersteller und der BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) gepflegt werden.

3.6.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Rettungsmaßnahmen während der Instandhaltungsarbeiten, bei denen mit dem Austritt von Kältemitteln zu rechnen ist, folgende persönliche Schutzausrüstungen bereitgehalten werden:

  1. Bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppen 1 und 3 (5) mit einem Füllgewicht über 200 kg, bei denen sich das Kältemittel im Untergeschoss in gesundheitsschädlicher Konzentration ansammeln kann, und bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 2 mit Füllgewichten (5) von mehr als 100 kg, mindestens zwei von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte.
  2. Bei ätzenden Kältemitteln zusätzlich eine entsprechende Anzahl Schutzanzüge.
    Dies wird z.B. erreicht, wenn das Personal und die persönlichen Schutzausrüstungen für die Dauer von Instandhaltungsarbeiten durch den Unternehmer im Wege der Dienstleistung von außenstehenden Unternehmern oder Organisationen (Wartungsfirmen, technische Hilfsorganisationen, Feuerwehr) besorgt werden.

    Ätzendes Kältemittel ist z.B. Ammoniak.

    Bei Kältemitteln der Gruppe 1 mit Siedetemperaturen (5) über 20 °C ist unter normalen Bedingungen die Ansammlung einer gesundheitsschädlichen Konzentration nicht zu erwarten. Bei längerem Aufenthalt ist jedoch eine Akkumulierung im Körper möglich, die zur Schädigung führen kann.

    Zur Einteilung der Kältemittel in Gruppen siehe DIN EN 378-1. (5) Die Gruppen werden dort auch L1, L2, L3 bezeichnet.

    Die Träger der von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkenden Atemschutzgeräte müssen ausgebildet sein und den vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen werden; siehe Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte".


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