UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame aufrufen

3.11.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach dem Austausch von Wechselsätzen alle Teile des Flüssigkeitsstrahlers, einschließlich der Sicherheits- und Messeinrichtungen, dem zulässigen Betriebsüberdruck des jeweiligen Wechselsatzes entsprechen und der neue Betriebszustand des Flüssigkeitsstrahlers durch eine Kennzeichnung dauerhaft und deutlich erkennbar ist.

Beim Austausch eines Wechselsatzes werden die feststehenden Einbauten im Zylinder des Druckerzeugers gegen einen Satz mit anderem Hubvolumen ausgetauscht. Bei Oberflächenbeschichtungsgeräten wird in der Regel der gesamte Druckerzeuger ausgetauscht.

Die Kennzeichnung des jeweiligen Betriebszustandes kann z.B. durch die Anbringung eines gut sichtbaren, unverlierbaren Wechselschildes geschehen.

3.11.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schläuche für zulässige Betriebsüberdrücke von mehr als 10 bar nur durch den Hersteller oder Lieferer oder, falls die zum sachgemäßen Einbinden, Prüfen und Kennzeichnen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind, von einem vom Unternehmer bestimmten Sachkundigen eingebunden werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Montageanleitungen der Schlauch- und Armaturenhersteller oder Lieferer beachtet werden.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schläuche und Schlauchleitungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Schläuche und Schlauchleitungen beurteilen kann (siehe auch BetrSichV und TRBS 1203).

3.11.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach dem Einbinden durch einen von ihm bestimmten Sachkundigen die Schlauchleitung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit dem vom Schlauchhersteller vorgeschriebenen Prüfdruck von einer vom Unternehmer beauftragten Person geprüft wird. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei zulässigen Betriebsüberdrücken von mehr als 10 bar auf der Schlaucharmatur ein deutlich erkennbares und dauerhaftes Kennzeichen angebracht wird, welches den Einbinder der Schlauchleitung erkennen lässt.

3.12 Außerbetriebnahme des Flüssigkeitsstrahlers

Bei der Außerbetriebnahme des Flüssigkeitsstrahlers ist der Flüssigkeitsdruck in allen Teilen der Maschine oder Anlage bis auf den atmosphärischen Druck abzubauen und das Gerät oder die Anlage entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung oder -anweisung zu reinigen.

Zur Außerbetriebnahme zählen z.B. das Abstellen bei Arbeitsende oder zur Durchführung von Instandhaltungs-, Um- oder Nachrüstarbeiten (z.B. Düsentausch, Werk-zeug- oder Schlauchwechsel) nicht jedoch das Abstellen z.B. zum Auffüllen des Arbeitsstoffes.

4 Prüfungen

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen siehe auch TRBS 1203 zur BetrSichV).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssigkeitsstrahler

durch eine befähigte Person auf ihren arbeitssicheren Zustand geprüft werden. Bei stillgelegten Geräten kann die Prüfung bis zur nächsten Inbetriebnahme ausgesetzt werden.

Befähigte Person ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssigkeitsstrahler hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flüssigkeitsstrahlern beurteilen kann.

Es empfiehlt sich, Prüflisten der Hersteller zu verwenden.

Für öl- und gasbefeuerte Geräte z.B. können Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich sein, die der Unternehmer unabhängig von der Sachkundigen-Prüfung zu veranlassen hat.

4.2 Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme von Flüssigkeitsstrahlern beschränken sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

4.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 4.1 für jeden Flüssigkeitsstrahler schriftlich festgehalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn am Verwendungsort eine Kopie des Prüfnachweises vorliegt oder am Gerät eine Prüfplakette angebracht ist.

Schriftliche Nachweise können z.B. durch Prüfbuch, Maschinenkartei oder Prüfbescheinigung erbracht werden.

4.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Prüfnachweis am Verwendungsort des Flüssigkeitsstrahlers vorliegt.

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Einstufung der Gefährlichkeitsmerkmale gemäß GefahrstoffverordnungAnhang


Stoffe und Zubereitungen sind z.B.

1.explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exoterm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren,
2.brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen,
3.hochentzündlich, wenn sie
  1. in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,
  2. als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben,
4.leicht entzündlich, wenn sie
  1. sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,
  2. in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen,
  3. in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben,
  4. bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln,
5.entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben,
6.sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können,
7.giftig, wenn sie bei geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können,
8.gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können,
9.ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung zerstören können,
10.reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem, länger andauernden oder wiederholtem Kontakt mit der Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können,
11.sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten,
12.krebserzeugend, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können,
13.fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend), oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können,
14.erbgutverändernd, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können,
15.umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können,
16.explosionsfähig, wenn sie auch ohne Luft durch Zündquellen, wie äußere thermische Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen oder Detonationsstöße, zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden können, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, dass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, oder im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende Flammenausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg verbunden ist,
17.auf sonstige Weise chronisch schädigend, wenn sie bei wiederholter oder länger andauernder Exposition einen in den Nummern 12 bis 14 genannten Gesundheitsschaden verursachen können.

Kapitel 2.37
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Betreiben von Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen

[Inhalte aus vorheriger BGV D17]
(Übersicht)


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DGUV-Newsletter 04/2023: Kapitel 2.35, 2.37 und 2.38 wurden zurückgezogen
Die Inhalte sind obsolet bzw. werden in künftigen Publikationen des Fachbereichs aktualisiert neu veröffentlicht.

1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf Verpackungsmaschinen und Verpackungshilfsmaschinen.

Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen können auch durch Muskelkraft angetrieben werden.

1.2 Dieses Kapitel findet auch Anwendung auf Hub-, Absenk- und Kippeinrichtungen in Verpackungsstationen, in denen Hauptvorgänge oder vor- oder nachgeschaltete Vorgänge durchgeführt werden.

Für Hub-, Absenk- und Kippeinrichtungen, die im Verbund mit Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen betrieben werden, gilt Kapitel 2.10 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

1.3 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf

  • Maschinen zum Verschließen durch Unreifen oder Umschnüren,
  • Wurstfüllmaschinen,
  • Wurstclipmaschinen,
  • Heftmaschinen,
  • Maschinen, die ausschließlich den Vorgang "Formen" oder "Aufrichten" durchführen,
  • Maschinen, die nur Packungen oder Packmittel herstellen.
    Hinsichtlich sicherheitstechnischer Anforderungen an Arbeitsmittel, die vor dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung in Betrieb genommen worden sind und als technische Regeln weiterhin gültig sind, siehe Unfallverhütungsvorschriften
    • Maschinen der Papierherstellung (VBG 7r),
    • Druck und Papierverarbeitung (VBG 7i),
    • Nietmaschinen (VBG 13).
    • Fleischereimaschinen (VBG 19),
    • Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie (VBG 22).

    Hinweis: Die vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschriften sind zum 1. Januar 2004 zurückgezogen worden. Ausgewählte Betriebsbestimmungen wurden in Kapitel zur BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmittel" (BGR 500) überstellt.

    Zu Fleischereimaschinen siehe auch BG-Regel "Arbeiten in der Fleischwirtschaft" (BGR 229).

1.4 Dieses Kapitel findet auch keine Anwendung auf universell einsetzbare Bewegungsautomaten.

Bewegungsautomaten, die neben Verpackungsvorgängen weitere Handhabungstechniken ausführen können, also universell einsetzbar sind, siehe VDI-Richtlinie 2853 "Sicherheitstechnische Anforderungen für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Industrierobotern", zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 775 "Industrieroboter; Sicherheit (ISO 10218:1992, modifiziert)".

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Verpackungsmaschinen sind Maschinen, die zum Verpacken gehörende Vorgänge durchführen. Hierzu gehören Hauptvorgänge, auch in Verbindung mit Formen und Aufrichten sowie mit vor- und nachgeschalteten Vorgängen.
    Siehe DIN 55405 "Begriffe für das Verpackungswesen".

    Formen ist das Herstellen einer füllfertigen Verpackung, z.B. Tiefziehen von Bechern aus Folie.

  2. Verpackungshilfsmaschinen sind Maschinen und Geräte, die den Hauptvorgängen vor- und nachgeschaltete Vorgänge durchführen.
    Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen können auch Maschinen sein, deren Bewegungen hinsichtlich Bewegungsfolge und Wegen bzw. Winkeln frei (d.h. ohne mechanischen Eingriff) programmierbar und gegebenenfalls sensorgeführt sind.
  3. Stationsverkettungen sind Verbindungen einzelner Verpackungsstationen in einer Verpackungs- oder Verpackungshilfsmaschine durch Transport-, Steuer-, Kontroll- oder Speichereinrichtungen.
  4. Verpackungsstationen sind Stationen einer Verpackungs- oder Verpackungshilfsmaschine, an denen oder durch die mechanisierte Verpackungsvorgänge innerhalb eines Gesamtprozesses zur Herstellung von Packungen ausgeführt werden.
  5. Hauptvorgänge sind die Verpackungsgrundoperationen "Füllen", "Verschließen" und "Einschlagen".
    Füllen ist eine Sammelbenennung für das Einbringen von Packgut in das Packmittel.

    Verschließen ist das Bilden des Verschlusses einer Packung oder eines Packstückes mit oder ohne Verschlussmittel.

    Einschlagen ist das ganze oder teilweise Umhüllen von Packgütern oder Packungen mit flächigem Packstoff.

  6. Vor- und nachgeschaltete Vorgänge sind Verpackungshilfsoperationen wie Auflösen sowie Entladen von Sammelpackungen und Ladeeinheiten, Öffnen, Entleeren, Reinigen, Trocknen, Sterilisieren, Prüfen, Kontrollieren, Sortieren, Wägen, Verformen, Klebstoff auftragen, Siegeln, Verkleben, Kodieren, Signieren, Etikettieren, Ausstatten, Herstellen von Sammelpackungen und Ladeeinheiten sowie Schrumpfen von Sammelpackungen und Ladeeinheiten.
    Verformen bedeutet Formänderung eines gefüllten Packmittels, z.B. Formatpressen eines Sackes.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Beschäftigungsbeschränkung

Werden ungesicherte Gefahr bringende Bewegungen beim Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten durch Befehlseinrichtungen mit selbst-tätiger Rückstellung in Gang gesetzt, darf der Unternehmer mit der selbstständigen Durchführung dieser Arbeiten nur Versicherte beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt sind.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.2 Betreiben

3.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebsanleitungen und erforderlichenfalls ergänzende Betriebsanweisungen den mit der Aufstellung, Wartung oder selbstständigen Bedienung der Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen beauftragten Personen zugänglich sind.

Siehe § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abschnitt 2.1 des Anhanges 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.2.2 Verfahrbare Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen sind gegen unbeabsichtigtes Wegrollen zu sichern.

3.2.3 Hochgelegene Arbeitsplätze an Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen dürfen nur über dafür vorgesehene Auftritte oder Aufstiege bestiegen werden.

3.2.4 Zum Einsteigen in Maschinen sind die hierfür vorgesehenen Zugänge zu benutzen.

3.3 Rüsten, Beheben von Störungen und Instandhalten

3.3.1 Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen mit formatabhängigen, trennenden Schutzeinrichtungen dürfen nach jeder Umstellung erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn diese dem neuen Format angepasst worden sind.

Siehe § 4 Betriebssicherheitsverordnung.

3.3.2 Ist die Reinigung von Walzen bei Stillstand nicht möglich, dürfen sie nur von der Auslaufseite her gereinigt werden oder es sind Verdeckungen über dem Walzenspalt auf der Einlaufseite zu verwenden.

3.3.3 Reinigungsmittel dürfen nur über die hierfür vorgesehenen Einrichtungen zugegeben werden.

3.3.4 An Flaschen-Reinigungsmaschinen darf die Entleerung der Heißwasser- oder Laugenbehälter nur über die dafür vorgesehenen Schnellablassventile erfolgen.

3.3.5 An Flaschen-Reinigungsmaschinen dürfen Laugenproben nur mittels vorhandener Probenhähne entnommen werden.

3.3.6 Flaschen-Reinigungsmaschinen dürfen nicht durchfahren werden.

Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

3.3.7 Zur Reinigung von Heißleimgeräten dürfen nur Lösemittel verwendet werden, deren Flammpunkt über 280 °C liegt.

Angaben über Lösemittel enthalten die Stoffdatenblätter, die erforderlichenfalls beim Hersteller oder Lieferer anzufordern sind.

3.4 Warneinrichtungen

Beim Aufleuchten oder Ertönen von Warnsignalen an Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen haben die im Gefahrbereich befindlichen Versicherten diesen umgehend zu verlassen.

Siehe auch § 15 Arbeitsschutzgesetz.

3.5 Funktionsprüfung

Versicherte müssen arbeitstäglich nach dem ersten Ingangsetzen von Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen die Funktionstüchtigkeit von Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen prüfen.

Maßnahmen bei Mängeln siehe § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.6 Prüfung

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

3.6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Kopplungen an Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand 5er Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen beurteilen kann.

Die regelmäßige Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf die Prüfung der Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Kopplungen.

3.6.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, mit denen gesundheitsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen abgesaugt werden, vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachkundigen auf Wirksamkeit geprüft werden.

3.6.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfungen nach Abschnitt 3.6.1 und 3.6.2 in einer Prüfbescheinigung festgehalten wird, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.

Dies wird z.B. durch Eintrag in ein Prüfbuch, eine Maschinendatei oder durch eine Prüfplakette erreicht.

Kapitel 2.38
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Betreiben von Nahrungsmittelmaschinen

[Inhalte aus bisheriger BGV D18]
(Übersicht)


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DGUV-Newsletter 04/2023: Kapitel 2.35, 2.37 und 2.38 wurden zurückgezogen
Die Inhalte sind obsolet bzw. werden in künftigen Publikationen des Fachbereichs aktualisiert neu veröffentlicht.

1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel gilt für Nahrungsmittelmaschinen.

1.2 Dieses Kapitel gilt nicht für Fleischereimaschinen und Räucheranlagen.

Hinweis: Neben den Festlegungen dieser BG-Regel sind auch die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Nahrungsmittelmaschinen sind Maschinen, Anlagen, Apparate, Werkzeuge und Geräte, mit denen Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel vorbereitet, aufbereitet, hergestellt, be- oder verarbeitet und Rückstände, Abfälle und Nebenprodukte aus diesen behandelt oder entfernt werden, sowie Maschinen und Anlagen zur Reinigung von hierfür erforderlichen Einrichtungen.
  2. Werkzeuge sind insbesondere solche zum
    1. Schälen,
    2. Ausbohren, Entsteinen, Entstielen,
    3. Zerkleinern, Reiben, Schneiden, Schnitzeln, Sägen, Teilen, Ausstechen, Mahlen,
    4. Trennen, Sieben, Sichten, Auslesen, Sortieren, Filtern, Klassieren,
    5. Kneten, Mengen, Mischen, Rühren,
    6. Formen, Pressen, Drücken, Stüpfeln, Wirken, Walzen,
    7. Wickeln, Einschlagen, Spinnen,
    8. Reinigen.
    Zu Nahrungsmittelmaschinen gehören auch Maschinen, Anlagen, Apparate und Geräte zum Haltbarmachen, Kochen, Braten, Backen, Kühlen, Gefrieren, Pasteurisieren, Sterilisieren und dergleichen.

    Maschinen zur Reinigung sind z.B.:

    • Geschirrspülmaschinen,
    • Gläserspülmaschinen,
    • Backblechputzmaschinen,
    • Formenreinigungsmaschinen.

    Nahrungsmittelmaschinen können auch durch Muskelkraft angetrieben werden.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Beschäftigungsbeschränkungen

Das Betreiben, Reinigen und Instandhalten von Nahrungsmittelmaschinen mit Meng-, Misch-, Zerkleinerungs-, Schneid-, Säge-, Teil-, Ausstech-, Press-, Walz-, Wirk- und Knetwerkzeugen sind gefährliche Arbeiten im Sinne des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

3.2 Betreiben

3.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebsanleitungen und erforderlichenfalls ergänzende Betriebsanweisungen den mit der Aufstellung, Wartung oder selbstständigen Bedienung der Nahrungsmittelmaschinen beauftragten Personen zugänglich sind.

Gegebenenfalls kommen als ergänzende Betriebsanweisungen in Betracht:
  • An Nahrungsmittelmaschinen mit Schutztrichtern dürfen Aufstiegshilfen, die die Schutzwirkung aufheben, während des Betriebes nicht verwendet werden,
  • Maschinen dürfen nur entsprechend der Schutzart ihrer elektrischen Ausrüstung gereinigt werden,
  • Pflicht zur Benutzung der nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. bei der Reinigung und Desinfektion.

Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung.

3.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen befolgt werden.

Siehe auch § § 4 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.2.3 Versicherte haben beim Betreiben von Nahrungsmittelmaschinen die zur Verfügung gestellten Hilfseinrichtungen zu benutzen.

Hilfseinrichtungen sind z.B. Handgriffe, Werkzeuge, Andrücker, Haken, Klauen.

3.2.4 Verfahrbare Nahrungsmittelmaschinen sind gegen unbeabsichtigtes Wegrollen zu sichern.

3.2.5 Hochgelegene Arbeitsplätze an Nahrungsmittelmaschinen dürfen nur über dafür vorgesehene Auftritte oder Aufstiege bestiegen werden.

3.3 Funktionsprüfung

Versicherte haben arbeitstäglich nach dem ersten Ingangsetzen von Nahrungsmittelmaschinen die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen zu prüfen.

Beseitigung von Mängeln siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.4 Warneinrichtungen

Beim Aufleuchten oder Ertönen der Warnsignale von Nahrungsmittelmaschinen haben die im Gefahrbereich befindlichen Versicherten diesen umgehend zu verlassen.

3.5 Beseitigung von Resten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die beim Aufbereiten, Vorbereiten, Herstellen, Be- und Verarbeiten anfallenden Reste und Ablagerungen beseitigt werden, bevor Gefährdungen eintreten.

3.6 Begehbare Räume

Türen von begehbaren Räumen an Nahrungsmittelmaschinen dürfen erst dann verschlossen werden, wenn sich keine Person mehr darin aufhält.

3.7 Friteusen

3.7.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fett oder Öl in Friteusen zur Vermeidung von Bränden rechtzeitig ausgetauscht wird.

3.7.2 Fett oder Öl darf nur in geeignete, ausreichend bemessene Behälter abgelassen werden.

Geeignet sind z.B. Behälter aus temperatur- und formbeständigem Material, mit Einrichtungen gegen Überschwappen und zum Ausgießen in gebundenem Strahl.

3.7.3 Friteusen, in denen sich heißes Fett oder Öl befindet, dürfen in Fahrzeugen erst dann transportiert werden, wenn der Deckel dicht und fest verschlossen und die Energiezufuhr unterbrochen ist.

3.7.4 Heizkörper von Friteusen dürfen nur dann betrieben werden, wenn sich die Heizkörper in der vorgesehenen Arbeitsstellung innerhalb des Frittierraumes befinden.

3.8 Zündhilfen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Anfachen von Glut und offenem Feuer nur zulässige Zündhilfen verwendet werden.

Nicht zulässige Zündhilfen sind z.B. Spiritus, Benzin.

3.9 Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen nicht in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden.

3.10 Hebeeinrichtungen

Hebeeinrichtungen dürfen nur mit dafür vorgesehenen Förderwagen oder Behältern betrieben werden. Die höchstzulässige Belastbarkeit der Hebeeinrichtung darf nicht überschritten werden.

3.11 Explosionsschutz

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Behältern mit vergärbaren Produkten keine offenen Flammen zum Ausleuchten, Sterilisieren oder Prüfen der Atmosphäre verwendet werden.

Hinsichtlich Explosionsschutz siehe Abschnitt 8.4.4 des Anhanges V der Gefahrstoffverordnung.

3.12 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

3.12.1 Reinigungs- und Hilfsstoffe dürfen untereinander nicht gemischt werden, wenn dadurch Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder Reaktionen ausgelöst werden können, durch die Versicherte gefährdet werden.

3.12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fertigprodukte mit Konservierungs- und Sterilisationsmitteln in gesundheitsgefährlicher Konzentration nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Standzeit genossen werden.

3.12.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geeignete Arbeitsverfahren oder Hilfsstoffe angewandt werden, durch die eine Entwicklung von Kohlendioxid durch unerwünschte Gärung verhindert wird.

3.12.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Vorbeugung gegen allergische Erkrankungen der Atemwege und der Haut geeignete Arbeitsverfahren angewandt werden.

Siehe auch Gefahrstoffverordnung.

3.13 Nitrose Gase

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Salpetersäure oder salpetersäurehaltigen Stoffen durch die Auswahl des Arbeitsverfahrens oder der Hilfsmittel ein Freiwerden nitroser Gase ausgeschlossen ist.

3.14 Prüfungen

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

3.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Kopplungen an Nahrungsmittelmaschinen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

Prüfungen von Gasverbrauchseinrichtungen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

Weitere Prüfungen siehe Abschnitt 3.3.

Gegebenenfalls können weitere Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung oder der Druckbehälterverordnung erforderlich sein.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Nahrungsmittelmaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Nahrungsmittelmaschinen beurteilen kann.

3.14.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, mit denen Gefahr bringende Stoffe abgesaugt werden, vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachkundigen auf Wirksamkeit geprüft werden.

3.14.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfungen nach den Abschnitten 3.14.1 und 3.14.2 in einer Prüfbescheinigung festgehalten wird, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.

Dies wird z.B. erreicht durch Prüfbuch, Prüfplakette, Maschinendatei.

3.14.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Absaugeinrichtungen, deren Wirksamkeit durch Ablagerungen beeinträchtigt werden kann, regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, kontrolliert und bei Bedarf gereinigt werden.

3.14.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fettfilter in Dunstabzugsanlagen regelmäßig, mindestens jedoch alle 14 Tage geprüft und bei Bedarf gereinigt werden. Über die Prüfung und Reinigung ist ein Prüfbuch zu führen.


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