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Inhalte aus Unfallverhütungsvorschriften, die seit 1. April 2006 außer Kraft gesetzt worden sind
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Inhaltsverzeichnis
Kapitel | Titel |
Betreiben von ... | |
2.39 | ... Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung |
2.40ff. | ... zurzeit frei |
Kapitel 2.39
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Betreiben von Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas
[Inhalte aus bisheriger BGV C6]
(Übersicht; zurückgezogen)
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DGUV-Newsletter 04/2022:
Inhalte siehe:
DGUV Informationen 203-092 "Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen"
1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas. Zu Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas gehören auch Brenngas-Luft-Mischanlagen. 1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung, soweit sein Gegenstand in staatlichen Rechtsvorschriften geregelt ist. Staatliche Rechtsvorschriften sind z.B. 1.3 Dieses Kapitel findet auch keine Anwendung auf
2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit 3.1 Beschäftigungsbeschränkungen 3.1.1 Der Unternehmer darf mit Arbeiten an Anlagen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind. 3.1.2 Abschnitt 3.1.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
3.2 Betriebsanweisung 3.2.1 Der Unternehmer hat für Anlagen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist den Versicherten bekannt zu machen. Die Betriebsanweisung muss für die Versicherten am Betriebsort jederzeit zugänglich sein oder sie ist den Versicherten auszuhändigen. Die Betriebsanweisungen enthalten außer den Angaben zur Betriebsweise auch Angaben über 3.2.2 Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten. 3.3 Unterweisung 3.3.1 Der Unternehmer hat die Versicherten, die in Anlagen beschäftigt werden sollen, vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen über
zu unterweisen. 3.3.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festgehalten werden. Die Versicherten haben die Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen. 3.4 Betreiben von Anlagen Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
3.5 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen In den als explosionsgefährdet gekennzeichneten Bereichen dürfen sich Versicherte nur so lange aufhalten, wie es die Durchführung von Arbeiten erfordert. 3.6 Arbeiten an oder in gasführenden Anlagen oder Baugruppen 3.6.1 Ist das Auftreten explosionsfähiger Gas-Luft-Gemische bei Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme oder Öffnen der Anlage oder Baugruppen nicht auszuschließen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden. Hinsichtlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen siehe z.B. Abschnitte 3.1 bis 3.9, 3.11 bis 3.14, 3.17 bis 3.22 und 3.24 des Kapitels 2.31 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), DVGW-Arbeitsblätter G 433 "Oberirdische Gasspeicherbehälter der öffentlichen Gasversorgung mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 bar; Errichtung und Betrieb" und G 495 "Gasanlagen - Instandhaltung". 3.6.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Umgangsleitungen um Sicherheitseinrichtungen und Gasdruckregelgeräte in Gasdruckregelanlagen mit Eingangsdrücken über 5 bar erst nach schriftlicher Anweisung und nur durch mindestens zwei Versicherte betrieben werden, von denen mindestens einer Sachkundiger sein muss. Die Anweisung erfolgt im Allgemeinen schriftlich, kann jedoch bei Notmaßnahmen auch mündlich mit Bestätigung und entsprechender Dokumentation, z.B. Aufzeichnungsgerät, vorgenommen werden. 3.6.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Funktionsprüfungen an unter Gas stehenden Anlagen, ihren Baugruppen oder Bauelementen von jeweils mindestens zwei Versicherten durchgeführt werden, von denen mindestens einer Sachkundiger sein muss. Abweichend hiervon darf an Anlagen zur Gasmengenmessung mit einem Eingangsdruck bis 1 bar und an Gas-Druckregelgeräten mit einem Eingangsdruck bis 5 bar eine Person mit besonderer Fachkunde allein arbeiten. Hinsichtlich Sachkundiger siehe Erläuterungen zu Abschnitt 3.6.2. 3.6.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an unter Gas stehenden Anlagen, Baugruppen oder Bauelementen, bei denen mit Gasaustritt zu rechnen ist, Atemschutzgeräte, Feuerlöscher und Gasmessgeräte in ausreichender Zahl bereitgestellt werden. Die Versicherten müssen die Atemschutzgeräte benutzen, wenn mit dem Auftreten von Gasen in gesundheitsgefährlicher Konzentration oder mit Erstickungsgefahr zu rechnen ist. Dies gilt nicht, wenn durch Messungen nachgewiesen ist, dass keine gefährliche Gaskonzentration oder Sauerstoffmangel vorliegen. Personen mit besonderer Fachkunde siehe Erläuterungen zu Abschnitt 3.6.3. 3.6.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Wiederinbetriebnahme von Anlagen, Baugruppen oder ihrer Bauelemente nur von mindestens zwei Versicherten durchgeführt wird, von denen mindestens einer Sachkundiger sein muss. Abweichend hiervon darf an Anlagen zur Gasmengenmessung mit einem Eingangsdruck bis 1 bar und an Gas-Druckregelgeräten mit einem Eingangsdruck bis 5 bar eine Person mit besonderer Fachkunde allein arbeiten. Hinsichtlich Sachkundiger siehe Erläuterungen zu Abschnitt 3.6.2. 3.6.6 Bei der Wiederinbetriebnahme von Anlagen muss das beim Entlüften austretende Gas-Luft-Gemisch oder Gas gefahrlos abgeleitet werden. 3.6.7 Durch Anstricharbeiten dürfen weder die Funktionsfähigkeit von Anlagenteilen beeinträchtigt, noch Bezeichnungs- und Typenschilder überstrichen werden. 3.6.8 Unter Druck stehende Baugruppen dürfen nur geöffnet werden, wenn sie vorher entspannt wurden. Das Gas darf nur ins Freie entspannt werden. 3.6.9 Sind in Flüssigerdgas-Anlagen bei Hautkontakt Erfrierungen zu erwarten, hat der Unternehmer den Versicherten geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Schutzkleidung ist z.B. geeignet, wenn sie durch Isolation Erfrierungen verhindert und Flüssigerdgas nicht in die Kleidungsstücke einfließen kann. 3.7 Betreiben von Niederdruckgasbehältern 3.7.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die erstmalige Inbetriebnahme sowie Außerbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme von Niederdruckgasbehältern nur von Sachkundigen durchgeführt werden. 3.7.2 Bei der erstmaligen Inbetriebnahme und der Wiederinbetriebnahme von Niederdruckgasbehältern muss deren Totraum so lange entlüftet werden, bis kein zündfähiges Gemisch mehr im Behälter vorhanden ist. 3.7.3 Bei der Außerbetriebnahme eines Niederdruckgasbehälters muss sein Totraum entgast und die Gasverdrängung nachgewiesen werden. Nach Beendigung der Entgasung muss seine betriebsmäßige Absperrung gegen das Rohrnetz durch Einbau von Steckscheiben oder Ausbau von Leitungsstücken gesichert werden. 3.7.4 Glocke, Membran oder Scheibe des Gasbehälters dürfen nicht durch Umlagern der Belastungsgewichte oder Aufstapeln von Gegenständen belastet werden. 3.7.5 Für die in Scheibengasbehälter einfahrenden Versicherten und deren Sicherungsposten hat der Unternehmer geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte bereitzustellen. Geeignet sind Atemschutzgeräte mit einer Gebrauchsdauer von mindestens 45 Minuten. 3.7.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während jeder Befahrung ein Sicherungsposten am Einstieg vorhanden ist. Der Sicherungsposten muss die eingefahrene Person beobachten und mit einer Person außerhalb des Scheibengasbehälters in Verbindung stehen. Siehe § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1). 3.7.7 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flammenrückschlagsicherungen an Niederdruckgasbehältern regelmäßig gereinigt werden. 3.8 Lagerung von Zubehör in Gasanlagen In Aufstellungsräumen von Gasanlagen darf Zubehör nur gelagert werden, wenn es nicht brennbar ist, die Fluchtwege nicht eingeschränkt werden und der sichere Betrieb der Gasanlage nicht behindert wird. Dies gilt nicht für Aufstellungsräume für Gasanlagen, die unter die nachfolgenden DVGW-Arbeitsblätter fallen: 3.9 Beseitigung von Vereisungen Vereisungen an Gasbehältern, Gas-Druckregelgeräten, Armaturen und Anschlussleitungen dürfen nur so beseitigt werden, dass keine gefährliche Erwärmung der Anlagenteile eintreten kann oder Gase nicht entzündet werden können. Dies wird z.B. erreicht, wenn 3.10 Prüfungen Nach § 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. 3.10.1 Dichtheits- und Funktionsprüfungen 3.10.1.1 Der Unternehmer hat vor der ersten Inbetriebnahme dafür zu sorgen, dass der richtige Einbau, die Bemessung, Einstellung, Anordnung und Funktion der Sicherheitseinrichtungen in Anlagen mit Eingangsdrücken über 5 bar durch Sachverständige und in Anlagen mit Eingangsdrücken bis 5 bar durch Sachkundige geprüft werden. 3.10.1.2 Abweichend von Abschnitt 3.10.1.1 dürfen der richtige Einbau, die Bemessung, Einstellung, Anordnung und Funktion der Sicherheitseinrichtungen an Gas-Druckregelgeräten mit Eingangsdrücken bis 5 bar und Anlagen der Gasmengenmessung mit Eingangsdrücken bis 1 bar durch Personen mit besonderer Fachkunde geprüft werden. 3.10.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen, Baugruppen oder Bauelemente mit Eingangsdrücken über 5 bar vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachverständige sowie nach Instandsetzung durch Sachkundige, Anlagen, Baugruppen oder Bauelemente mit Eingangsdrücken bis 5 bar vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachkundige auf Dichtheit geprüft werden. 3.10.1.4 Abweichend von Abschnitt 3.10.1.3 dürfen Gas-Druckregelgeräte mit Eingangsdrücken bis 5 bar und Anlagen für die Gasmengenmessung mit Eingangsdrücken bis 1 bar vor der ersten Inbetriebnahme und nach Instandsetzung durch Personen mit besonderer Fachkunde auf Dichtheit geprüft werden. 3.10.1.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren regelmäßig durch Sachkundige auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Dies wird z.B. erreicht, wenn die Funktionsprüfungen nach den im DVGW-Regelwerk festgelegten Zeiträumen durchgeführt werden. 3.10.1.6 Über das Ergebnis der Prüfungen ist Nachweis zu führen. Der Nachweis kann in Form eines Prüfbuches oder über EDV erfolgen. 3.10.2 Prüfung von Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen Der Unternehmer hat in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen vor Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist Nachweis zu führen. Für die Prüfung von Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung kommen Personen im Sinne des Abschnittes 3.6.1 DIN VDE 1000 "Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse" in Betracht. 3.10.3 Prüfung von Gaswarneinrichtungen 3.10.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gaswarneinrichtungen, die im Rahmen des Explosionsschutzes eingesetzt sind, von einem anerkannten Prüfinstitut auf Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Einsatzzweck geprüft worden sind. Das Ergebnis der Prüfung muss vom Hersteller durch ein auf dem Gerät angebrachtes Kennzeichen bestätigt sein. Anerkannte Prüfinstitute sind z.B. 3.10.3.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gaswarneinrichtungen nach Abschnitt 3.10.3.1 vor der ersten Inbetriebnahme der Gasanlage und nachfolgend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Über das Ergebnis der Prüfung ist Nachweis zu führen. Hinsichtlich der Kalibrierung und der Prüfung in angemessenen Zeitabständen siehe BG-Information "Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (BGI 518) sowie DVGW-Arbeitsblatt G 110 "Ortsfeste Gaswarneinrichtungen". |
ENDE |