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DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder (BGR B11)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(früher ZH 1/ 257)
(Ausgabe 10/2001; 01/2006)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Beschäftigung von Versicherten im Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11) und soll diese erläutern und konkretisieren. Die in dieser BG-Regel enthaltenen Anlagen 1 und 2 stimmen mit denen der Unfallverhütungsvorschrift überein.
Die derzeitige Situation an Arbeitsplätzen erfordert eine Regelung im Arbeitsschutz für Bereiche, in denen elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder zur Anwendung kommen.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11) trägt diesen Umständen Rechnung, indem in ihr Festlegungen, wie
getroffen werden, bei deren Einhaltung nach dem heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand Tätigkeiten sicher und ohne wesentliche Belästigungen ausgeübt werden können.
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Den Ausführungen dieser BG-Regel sind die entsprechenden Texte der Unfallverhütungsvorschrift im Fettdruck vorangestellt. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11).
Die Anhänge 1 bis 6 enthalten Erläuterungen und Begründungen zum Vorschriftentext.
1 Anwendungsbereich
Erstes Kapitel Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich |
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt, soweit Versicherte elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern, im folgenden EM-Felder genannt, im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz unmittelbar oder deren mittelbaren Wirkungen ausgesetzt sind. |
Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder - im Folgenden EM-Felder genannt - können unmittelbar im Gewebe wirken (z.B. Reizwirkung, Wärmewirkung). Zu den mittelbaren Wirkungen zählen Kraftwirkungen sowie Reaktionen auf Berührungsspannungen und Körperströme, die beim Berühren von leitfähigen Gebilden (z.B. Krane, Gerüste, Fahrzeuge) entstehen können.
Der Anwendungsbereich dieser BG-Regel umfasst alle Tätigkeiten von Versicherten innerhalb des Betriebes.
Er umfasst auch Tätigkeiten, z.B.
Es sind somit alle Arbeitnehmer erfasst, unabhängig davon, ob sie unmittelbar an EM-Felder emittierenden Anlagen oder Geräten tätig sind oder nicht.
Die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift sind demnach auch anzuwenden bei Arbeiten im Emissionsbereich dieser Anlagen, Maschinen oder Geräten, d. h. in einem Bereich in dem Versicherte durch die Emissionen exponiert sein könnten, auch wenn sie nicht unmittelbar Tätigkeiten an diesen Anlagen, Maschinen oder Geräten durchführen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Tätigkeiten nur kurzzeitig bzw. zeitweise ausgeführt werden oder während der
ganzen Arbeitsschicht und an allen Schichten im Jahr oder ob es sich um Arbeitnehmer des Unternehmers oder um Fremdfirmenangehörige handelt.
Für Besucher können die Festlegungen der Unfallverhütungsvorschrift sinngemäß angewendet werden.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Exposition von Patienten bei gewollter medizinischer Einwirkung von EM-Feldern. |
In der Medizin werden EM-Felder bei Diagnoseverfahren und in der Heilbehandlung angewandt. Aus medizinischer Notwendigkeit können die in der Unfallverhütungsvorschrift geforderten zulässigen Werte für Patienten überschritten werden.
Für das Bedienungs- und Betriebspersonal gelten jedoch die Festlegungen der Unfallverhütungsvorschrift.
Für Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern gilt Abschnitt 3.12 "Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern" (§ 14). Dieser kommt sowohl für das Bedienungspersonal, als auch für Versicherte, die mit der Instandhaltung in diesen Bereichen beschäftigt sind, zur Anwendung.
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) zur Anwendung kommt. |
Demnach umfasst der Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift nicht Bereiche außerhalb des Betriebsgeländes sowie auf dem Betriebsgelände befindliche
soweit die Allgemeinheit Expositionen durch EM-Felder ausgesetzt ist.
2 Begriffsbestimmungen
Zweites Kapitel Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Basiswerte sind die aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkungen festgelegten Grenzwerte für
die nicht überschritten werden dürfen. |
Für den Arbeitsschutz sind in der Unfallverhütungsvorschrift Werte festgelegt, die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten.
Bei Einhaltung der frequenzabhängigen Basiswerte, die mit ausreichender Sicherheit festgelegt wurden, sind gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.
2. Abgeleitete Werte sind die aus den Basiswerten ermittelten Werte für
bei Ganzkörper- und Teilkörperexposition durch EM-Felder. |
Es werden abgeleitete Werte angegeben, da diese im Gegensatz zu den Basiswerten mit einfachen Methoden gemessen oder berechnet werden können.
Die abgeleiteten Werte sind so festgelegt, dass unter Zugrundelegung der ungünstigsten Expositionsbedingungen die Basiswerte nicht überschritten werden.
3. Zulässiger Wert ist die Obergrenze einer Größe, die einzuhalten ist. |
Alle Werte bis zum zulässigen Wert erfüllen die Forderung der Unfallverhütungsvorschrift.
Zulässige Werte sind in Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift festgelegt.
4. Unzulässige Exposition ist gegeben, wenn EM-Felder oberhalb der zulässigen Werte auf Versicherte einwirken. |
Unzulässige Exposition liegt vor, wenn Versicherte oberhalb des je nach Expositionsbereich anzuwendenden zulässigen Wertes exponiert sind.
5. Expositionsbereich 2 ist der Bereich, der alle Bereiche des Unternehmens umfasst, sofern sie nicht dem Expositionsbereich 1, dem Bereich erhöhter Exposition oder dem Gefahrbereich (siehe Nummern 6 bis 8) zuzuordnen sind. |
Die Einteilung des Betriebsgeländes in Expositionsbereiche ist notwendig, um den Bezug au die anzuwendenden zulässigen Werte (siehe Anlage 1) herzustellen.
Unter Betriebsgelände ist im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift der gesamte unter der Verfügungsgewalt des Unternehmers stehende Bereich zu verstehen.
Zum Expositionsbereich 2 gehören z.B. Arbeitsstätten auf dem Betriebsgelände ohne spezielle Zugangsregelungen, in denen Versicherte in Durchführung ihrer Tätigkeit sich regelmäßig arbeitstäglich aufhalten, auch soweit sie nicht unmittelbar an den EM-Felder emittierenden Anlagen, Maschinen und Geräten tätig sind, sowie allgemein zugängliche Verkehrswege, Bereitstellungsflächen, Lagerflächen oder Sozialräume.
6. Expositionsbereich 1 ist der Bereich, der kontrollierte Bereiche sowie Bereiche umfasst, in denen aufgrund der Betriebsweise oder aufgrund der Aufenthaltsdauer sichergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt. |
"Kontrolliert" bedeutet eine Zugangsregelung für Bereiche, die während des Betriebes betreten bzw. begangen werden müssen oder in denen sich Versicherte zur Durchführung von Arbeiten aufhalten. Zu solchen Bereichen zählen Arbeitsstätten, in denen Anlagen, Maschinen und Geräte betrieben werden, z.B. Diathermiegeräte, Mikrowellen-, Induktions- und Elektrolyseanlagen, aber auch abgeschlossene Betriebsstätten und Arbeitsstellen an Freileitungen, Freiluftanlagen und Sendeanlagen mit größeren Leistungen.
"Nur vorübergehende Exposition" bedeutet, dass die Expositionszeiten weniger sind als im Mittel 8 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche bei 50 Wochen im Jahr.
7. Bereich erhöhter Exposition ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten werden. |
Im Bereich erhöhter Exposition ist nur ein zeitlich begrenzter Aufenthalt befugter Personen gestattet (siehe auch Abschnitt 3.4). Bei der Festlegung der Werte für den Bereich erhöhter Exposition werden die in den abgeleiteten Werten für Expositionsbereich 1 enthaltenen Sicherheitsfaktoren verringert. Dies ist aufgrund der kontrollierten Expositionsbedingungen zulässig.
Für den Frequenzbereich von 0 Hz bis 91 kHz werden in der Unfallverhütungsvorschrift Aufenthaltsbeschränkungen von 2 Stunden pro Tag (2 h/d) festgelegt. Die jeweils zulässigen Werte sind in den Tabellen 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift enthalten.
Für hochfrequente Felder sind bei Ganzkörperexposition die zulässigen Werte für Expositionszeiten kleiner als 6 Minuten anzuwenden.
Dabei ist die zulässige Expositionszeit in Abhängigkeit der realen Feldstärken gemäß Tabelle 9 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift unter Einhaltung der Spitzenwerte nach Tabelle 10 der Anlage 1 zu bestimmen.
Bei Teilkörperexposition sind die Basiswerte nach Tabelle 1 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift anzuwenden.
8. Gefahrbereich ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Exposition überschritten werden. |
Siehe Abschnitt 3.4 "Bereiche erhöhter Exposition, Gefahrbereiche".
9. Schutzeinrichtungen sind elektrische oder mechanische Einrichtungen, die unzulässige Expositionen verhindern. |
Die Schutzeinrichtungen
Siehe auch Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, Gerätesicherheitsgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
3.1 Allgemeine Anforderungen
Drittes Kapitel Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit Erster Abschnitt § 3 Allgemeine Anforderungen |
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Festlegungen dieses Kapitels an Unternehmer und Versicherte. |
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EM-Felder auftreten. |
Hierzu prüft der Unternehmer, inwieweit auf seinem Betriebsgelände unzulässige Expositionen durch EM-Felder auftreten können. Kann der Unternehmer dies nicht selbst tun, sollte er sich sachkundig beraten lassen.
Siehe auch Abschnitt 3.7.2.
Zur Beurteilung der Exposition sind die in Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift festgelegten zulässigen Werte für die einzelnen Expositionsbereiche heranzuziehen.
Die Festlegungen der Unfallverhütungsvorschrift sind unter Zugrundelegung der ungünstigsten Bedingungen (maximale Exposition) erfüllt, wenn die von den Basiswerten abgeleiteten Werte eingehalten werden. Die abgeleiteten Werte gelten für den unbesetzten Arbeitsplatz; die Einhaltung ist personenbezogen zu bewerten.
Siehe Abschnitt 1.7 "Bewertungsverfahren" des Anhanges 1.
Eine Exposition kann den gesamten Körper oder nur Körperteile betreffen. Zur Beurteilung sind alle am Arbeitsplatz von Anlagen,
Maschinen und Geräten emittierten EM-Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz zu berücksichtigen.
3.2 Beurteilung der Expositionsbereiche
§ 4 Beurteilung der Expositionsbereiche |
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass für Expositionsbereiche die zulässigen Werte in Anlage 1 nicht überschritten werden.
Dazu hat er
|
Die Festlegung der Expositionsbereiche erfolgt unter Berücksichtigung der Nutzungsmerkmale und der vorhandenen Quellen. Dabei sind die Kriterien in den Begriffsbestimmungen zu berücksichtigen; siehe Abschnitt 2 Nr. 5 bis 8.
Die Exposition kann durch Berechnung, Messung (siehe Anhang 1 "Messverfahren"), Herstellerangaben oder Vergleich mit anderen Anlagen ermittelt werden. Ein Vergleich ist nur dann statthaft, wenn dies aufgrund von Anlagentyp und Randbedingungen begründbar ist.
(2) Ist sichergestellt, dass die für den Expositionsbereich 2 zulässigen Werte nicht überschritten werden, sind Maßnahmen nicht erforderlich. § 12 bleibt hiervon unberührt. |
Ergibt die Untersuchung, dass die zulässigen Werte des Expositionsbereiches 2 nicht überschritten werden, sind weitere Maßnahmen nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass die §§ 5 bis 16 - ausgenommen § 12 - der Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb dieser Anlagen nicht relevant sind. Insbesondere ist auch keine Dokumentation erforderlich.
Übliche Elektrowerkzeuge, Haushaltsgeräte, Geräte der Bürokommunikationnsbesondere Bildschirmgeräte, Elektroanlagen in Gebäuden, Motoren und Pumpen mit niedriger Anschlussleistung liegen mit ihren Emissionswerten weit unterhalb der zulässigen Werte für Expositionsbereich z. Bei hohen Anschlussleistungen von elektrischen Anlagen, z.B. Hochspannungsschaltanlagen, Bahnanlagen, Motoren, Schweißgeräten, Induktionsanlagen, Galvaniken, Elektrolyseanlagen, Schmelzöfen oder Hochfrequenzanlagen, können die zulässigen Werte für Expositionsbereich 2 überschritten sein.
Da auch bei Feldstärken unterhalb der zulässigen Werte für den Expositionsbereich 2 mittelbare Wirkungen auftreten können, ist in jedem Fall Abschnitt 3.10 "Mittelbare Wirkungen" zu beachten. Besonders betroffen sind hier Personen mit Herzschrittmachern oder anderen aktiven oder passiven Körperhilfen.
(3) Werden in festgelegten Expositionsbereichen die jeweils zulässigen Werte überschritten, so hat der Unternehmer umgehend Maßnahmen anzuwenden, die verhindern, dass unzulässige Expositionen auftreten. |
Maßnahmen zu diesem Zweck können sein:
Technischen Maßnahmen ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.
Persönliche Schutzausrüstungen und organisatorische Maßnahmen sind dann anzuwenden, wenn technische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind.
(4) Nach Änderungen von Geräten und Anlagen, die feldrelevant sein können, hat eine erneute Beurteilung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erfolgen. |
Feldrelevante Änderungen sind solche, die eine wesentliche Veränderung der Expositionsbedingungen nach sich ziehen.
3.3 Betriebsanweisungen
§ 5 Betriebsanweisungen |
(1) Der Unternehmer hat für Anlagen und Geräte, deren EM-Felder die zulässigen Werte des Expositionsbereiches 2 überschreiten, Betriebsanweisungen aufzustellen. Diese müssen die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben enthalten und auf die Möglichkeit der Exposition durch EM-Felder hinweisen. |
Hier wird der Unternehmer verpflichtet, für Anlagen, Maschinen und Geräte, die EM-Felder erzeugen, Angaben zu machen, die spezielle Kriterien dieser Felder berücksichtigen, auf besondere Gefahren hinzuweisen sowie die Verwendung von geeigneten Schutz- und Hilfsmitteln oder persönlicher Schutzausrüstungen vorzuschreiben.
In der Regel enthält die Betriebsanleitung des Herstellers (Benutzerinformation) wichtige Hinweise für die Erstellung der Betriebsanweisung. Für Erprobung, Inbetriebnahme und Instandhaltung ist gegebenenfalls diese en s rechend zu ergänzen, oder es sind eigene Festlegungen zu treffen, um diese Arbeiten sicher durchführen zu können.
Soweit erforderlich, sind im Bedienbereich einer Anlage Auszüge aus den Betriebsanweisungen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
Beispiele für Betriebsanweisungen befinden sich in Anhang 5.
(2) Die Versicherten haben die in den Betriebsanweisungen enthaltenen Festlegungen zu befolgen. |
Wesentliche Grundlage für eine sichere Betriebsweise ist, dass die Versicherten die in den Betriebsanweisungen für diese Anlagen, Maschinen und Geräte getroffenen Festlegungen beachten.
Siehe auch Abschnitt 3.8 "Unterweisung".
3.4 Bereiche erhöhter Exposition, Gefahrbereiche
§ 6 Bereiche erhöhter Exposition, Gefahrbereiche |
(1) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition und Gefahrbereiche zu bestimmen. Er hat das Ergebnis zu dokumentieren. |
Bereiche erhöhter Exposition und Gefahrbereiche bedürfen einer besonderen Aufmerksamkeit und sind für den sicheren Betrieb von erheblicher Bedeutung. Aus diesem Grunde hat der Unternehmer die Bereiche erhöhter Exposition und die Gefahrbereiche zu ermitteln.
Die Ermittlung darf durch Messung, Rechnung oder Übertragung der Werte vergleichbarer Anlagen unter Zugrundelegung der ungünstigsten Betriebsbedingungen vorgenommen werden.
Siehe Anhang 1 "Messverfahren".
Eine Dokumentation der Ergebnisse ist erforderlich, da die Möglichkeit einer Überprüfung gegeben sein muss.
Siehe auch Abschnitt 3.7 "Prüfung".
(2) Der Unternehmer hat bei feldrelevanten Änderungen von Anlagen und Geräten die Bereiche erhöhter Exposition und die Gefahrbereiche neu zu bestimmen. Er hat die Änderungen zu dokumentieren. Siehe auch Abschnitt 3.2.4. |
(3) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition zu kennzeichnen. |
Zum sicheren Betrieb von Anlagen, Maschinen und Geräten ist die Kennzeichnung der Bereiche erhöhter Exposition erforderlich. Siehe Abschnitt 3.5.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn durch Konstruktion und Betriebsweise der Anlage die Sicherheit auf andere Art gewährleistet wird. |
Wird durch eine geeignete Verriegelung verhindert, dass diese Bereiche zugänglich sind, kann eine Kennzeichnung entfallen. Dies gilt auch, wenn durch Konstruktion und Anordnung der Anlagenteile ein entsprechender Schutz erreicht wird.
Bei Mobilfunkbasisstationen siehe Abschnitt 3.5.4.
(5) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition so zu sichern, dass sich innerhalb dieser Bereiche während des Betriebes von Anlagen und Geräten keine unbefugten Personen aufhalten können. Die Sicherung von Bereichen erhöhter Exposition, z.B. durch Seile, |
Ketten, Leisten, kann durch entsprechende Sicherheitskennzeichnung sowie Unterweisung der Versicherten erreicht werden. In Sonderfällen kann es auf Grund besonderer Betriebsumstände erforderlich sein, solche Bereiche durch Verriegelungen oder Verschluss zu sichern.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen erhöhter Exposition nur hierzu befugte Personen tätig werden, wenn
|
Diese Bestimmung regelt das Betreten und den Zugang zu Bereichen erhöhter Exposition durch befugte Personen. Bei organisatorischen Maßnahmen ist zu empfehlen, eine angemessene Aufsichtführung zu gewährleisten.
Siehe auch Abschnitt 3.13.1 "Instandhaltung, Erprobung".
Sind organisatorische Maßnahmen nicht sicherzustellen, sind persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen oder Maßnahmen an der Quelle vorzunehmen, z.B. Reduzierung der Leistung. So weit erforderlich, ist abzuschalten.
(7) Der Unternehmer hat Gefahrbereiche zu kennzeichnen und durch dauerhafte Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass während des Betriebes Personen nicht hineingreifen, hin eingelangen oder sich darin aufhalten können. In abgeschlossenen Betriebsstätten, zu denen nur befugte Personen Zugang haben, ist eine Kennzeichnung des Gefahrbereiches ausreichend. |
Das Sichern des Gefahrbereiches bedeutet, dass dieser Bereich abgegrenzt und unter Verschluss gehalten wird. Die Abgrenzung des Gefahrbereiches muss so weit entfernt erfolgen, dass der Gefahrbereich nicht erreicht werden kann.
Siehe DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen".
Werden Verriegelungen benutzt, um den Zugang zu Gefahrbereichen zu verhindern, müssen die entsprechenden Sicherheitsschaltungen mindestens die Anforderungen der Kategorie 3 nach DIN EN 954-1 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze" erfüllen.
Kategorie 3 nach DIN EN 954-1 bedeutet:
Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen der Kategorie 3 müssen so gestaltet sein, dass ein einzelner Fehler in einem dieser Teile nicht zum Verlust der Sicherheitsfunktion führt, also "Einfehlersicher" ist.
In ab geschlossenen Betriebsstätten ist eine Kennzeichnung durch Sicherheitszeichen und erforderlichenfalls Warnleuchten ausreichend, wenn nur befugte Personen Zugang haben und entsprechende organisatorische Maßnahmen dies sicherstellen.
(8) Ist ein Gefahrbereich von der Betriebsweise der Anlage abhängig, so hat der Unternehmer durch ständige Kontrolle sicherzustellen, dass Versicherte nicht unzulässigen Expositionen ausgesetzt sind. |
Die ständige Kontrolle kann sich z.B. an der Betriebsweise der Anlage orientieren und entsprechend den Betriebsbedingungen kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei wechselnden Betriebsweisen ist insbesondere Abschnitt 3.5 zu beachten.
(9) Ist ein Gefahrbereich nicht eindeutig zu bestimmen oder zeitlichen Änderungen unterworfen, so hat der Unternehmer durch wiederholte Messungen der EM-Felder im Arbeitsbereich sicherzustellen, dass für die Versicherten keine unzulässige Exposition besteht. |
Auf wiederholte Messungen kann verzichtet werden, wenn der Gefahrbereich unter Berücksichtigung aller bestimmungsgemäßen Betriebszustände gesichert ist.
(10) Abweichend von Absatz 7 dürfen Versicherte in Gefahrbereichen tätig werden, wenn durch geeignete persönliche Schutzausrüstungen eine unzulässige Exposition ausgeschlossen ist. |
Siehe auch Abschnitt 3.6.
3.5 Kennzeichnung und Abgrenzung
§ 7 Kennzeichnung und Abgrenzung |
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nach dieser Unfallverhütungsvorschrift deutlich erkennbar und dauerhaft durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgt. |
Deutlich erkennbar bedeutet, dass diese von den entsprechenden Verkehrs- bzw. Arbeitswegen oder allen anderen Zugangsmöglichkeiten wahrgenommen werden können. Die dauerhafte Kennzeichnung verlangt, dass die Sicherheitszeichen nicht einfach entfernt oder durch Umgebungseinflüsse unkenntlich werden können.
Sicherheitszeichen sind entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) auszuführen.
Beispiele für Verbots-, Warn- und Hinweiszeichen in Expositionsbereichen siehe Anhang 4.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Abgrenzungen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift so ausgeführt sind, dass sie die erforderliche Sicherheit bieten. |
(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten nach § 15 ständige Abgrenzungen entfernt werden, sind diese nach Beendigung der Arbeiten wieder anzubringen. Die zur Durchführung dieser Arbeiten nur vorübergehend angebrachten Abgrenzungen sind dagegen nach Beendigung der Arbeiten wieder zu entfernen. Erst danach dürfen die Anlagen vom Verantwortlichen wieder zum Betrieb freigegeben werden. |
Bei Abgrenzungen ist zu unterscheiden, ob es sich um ständige Schutzeinrichtungen handelt, oder solche, die nur vorübergehend, z.B. zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, angebracht wurden.
3.5.4 Besondere Hinweise für Mobilfunkbasisstationen nach GSM-, TETRA oder UMTS-Standard
Für Mobilfunkanlagen nach GSM-, TETRA oder UMTS-Standard sind durch den Betreiber die Sicherheitsabstände zu bestimmen, in dem die Basiswerte nach Tabelle 1 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift sicher eingehalten werden. Üblicherweise beträgt bei Mobilfunkantennen der Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung 50 cm. Werden andere Funkanwendungen am gleichen Standort betrieben, so ist die Überlagerung der EM-Felder bei der Ermittlung des Sicherheitsabstandes zu berücksichtigen.
Aus dem Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung R (Bild 1) ergeben sich in andere Richtungen aufgrund der Richtstrahlcharakteristik von Mobilfunkantennen folgende Sicherheitsabstände als Funktion von R.
Bild 1a: Sicherheitsabstände für Richtantennen
Bei Rundstrahlantennen gilt der Sicherheitsabstand gleichmäßig um die Antenne:
Bild 1b: Sicherheitsabstände für Rundstrahlantennen
Weicht der Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung von 50 cm ab, muss bei Überschreitung grundsätzlich gekennzeichnet werden. Der erforderliche Sicherheitsabstand muss dann auf einem Hinweiszeichen angezeigt werden. Die Größe des Warnzeichens ist dem Sicherheitsabstand gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) anzupassen.
Eine Kennzeichnung kann entfallen, wenn sich Versicherte in diesem Abstand ohne zusätzliche Hilfsmittel, z.B. Leiter, Gerüst, an den Antennen nicht aufhalten können. Andernfalls kann eine Kennzeichnung entfallen.
Eine Kennzeichnung der Einzelnen Antennen ist nicht erforderlich, wenn eine Kennzeichnung im Zugangsbereich erfolgt.
3.6 Persönliche Schutzausrüstungen
§ 8 Persönliche Schutzausrüstungen |
(1) Der Unternehmer hat geeignete persönliche Schutzausrüstungen auszuwählen und den Versicherten zur Verfügung zu stellen. |
Persönliche Schutzausrüstungen sind geeignet, wenn bei ihrer Benutzung keine unzulässige Exposition auftreten kann. Hierzu gehören sowohl eine Prüfung durch den Benutzer auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel vor der Anwendung als auch eine regelmäßige Prüfung durch einen Sachkundigen im Hinblick auf die Beschaffenheitsanforderungen, eventuell durch eine entsprechende Prüfstelle.
Nicht für alle Anwendungsfälle sind persönliche Schutzausrüstungen verfügbar. Für elektrische Felder sind Schutzausrüstungen mit unterschiedlichen Dämpfungsfaktoren im gesamten Frequenzbereich erhältlich. Persönliche Schutzausrüstungen stehen für magnetische Felder nur eingeschränkt zur Verfügung, da diese für Frequenzen unterhalb ca. 10 MHz keine Schutzwirkung haben. Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen ist zu prüfen, ob der frequenzabhängige Dämpfungsfaktor die Schutzfunktion gewährleistet.
Beispiele:
(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. |
Dies ergibt sich aus § 15 Arbeitsschutzgesetz und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.7 Prüfung
§ 9 Prüfung |
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Festlegungen dieser Unfallverhütungsvorschrift wie folgt geprüft wird:
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Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme kann durch eine entsprechende Prüfbescheinigung des Herstellers oder Errichters nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung hat durch einen Sachkundigen zu erfolgen. |
Sachkundiger ist, wer aufgrund fachlicher Ausbildung und Erfahrung ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der EM-Felder hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Anlagen, Maschinen und Geräte beurteilen kann.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüffristen so bemessen sind, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. |
Bei der Festlegung der Prüffristen sind die betriebsspezifischen Bedingungen und Prüfungen aufgrund anderer Vorschriften zu berücksichtigen. Als Richtwert gilt eine Prüffrist von 12 Monaten. Ein Richtwert wird angegeben, um dem Unternehmer einen Anhaltspunkt zu geben. Diese Prüffrist hängt von den betriebsspezifischen Beanspruchungen ab. Sie muss bei hohen Beanspruchungen verkürzt, kann aber bei geringen Beanspruchungen auch verlängert werden.
Für ortsfeste Anlagen, Maschinen und Geräte kann die regelmäßige Prüfung entfallen, wenn diese ständig überwacht werden. Anlagen gelten als ständig überwacht, wenn sie von Sachkundigen instandgehalten und durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens geprüft werden.
3.8 Unterweisung
§ 10 Unterweisung |
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Beginn der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. |
Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz.
Die Unterweisung hat das Ziel, die Versicherten entsprechend ihrer Tätigkeit über die Gefahren durch EM-Felder in den verschiedenen Bereichen zu informieren und sie mit den vorhandenen Schutzeinrichtungen und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut zu machen, damit Schädigungen durch EM-Felder verhindert werden. Die Unterweisung ist mindestens jährlich durchzuführen.
Inhalt der Unterweisung sollte z.B. sein:
Halten sich Versicherte nur kurzzeitig in den Bereichen erhöhter Exposition auf und befinden sie sich in Begleitung eines Aufsichtführenden, genügt eine Kurzunterweisung.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
(2) Der Unternehmer hat Versicherte, die in Gefahrbereichen tätig sind, alle 12 Monate zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. |
Tätigkeiten in Gefahrbereichen erfordern besondere Voraussetzungen und bedürfen besonderer Maßnahmen. Deshalb wird als Frist für die regelmäßige Unterweisung ein Richtwert von 12 Monaten festgelegt. Zusätzlich ist auf das spezielle Erfordernis hinsichtlich Verhalten und Nutzung von persönlichen Schutzausrüstungen hinzuweisen.
Die regelmäßige Unterweisung innerhalb von 12 Monaten kann auch durch eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit im Gefahrbereich ersetzt werden.
Alle Unterweisungen, die Tätigkeiten im Gefahrbereich betreffen sowie solche über Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen und Notfallsituationen, sind mit Datum, Inhalt der Unterweisung, Namen der unterweisenden Person und Unterschrift der Unterwiesenen zu dokumentieren.
3.9 Anlagenspezifische Dokumentation
§ 11 Anlagenspezifische Dokumentation |
Angaben zur Anlage in Bezug auf EM-Felder, zu Bereichen erhöhter Exposition und Gefahrbereichen sowie zu feldrelevanten Änderungen und Prüfprotokolle sind vom Unternehmer während der Betriebszeit der Anlage zugänglich und mindestens 10 Jahre nach Außerbetriebstellung aufzubewahren. |
Entsprechende Daten dienen als Beleg für die Erfüllung der Fürsorgepflicht.
Zugänglich bedeutet, dass sich Sachkundige jederzeit über den Anlagenzustand informieren und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung diese einsehen kann.
3.10 Mittelbare Wirkungen, Körperhilfsmittel
Zweiter Abschnitt Besondere Festlegungen § 12 Mittelbare Wirkungen, Körperhilfsmittel |
(1) Der Unternehmer hat durch technische Maßnahmen zu verhindern, dass Versicherte durch Energien gefährdet werden, die durch EM-Felder an elektrisch leitfähigen Gegenständen erzeugt werden. |
In leitfähige Gegenstände, z.B. Krane, Metallkonstruktionen, können durch EM-Felder Energien induziert bzw. influenziert werden. Eine daraus entstehende Gefährdung, z.B. durch Schreckreaktionen, kann verhindert werden, wenn die Körperströme und Berührungsspannungen aus solchen Quellen die in Tabelle 13 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift enthaltenen Werte nicht überschreiten.
Die in Tabelle 13 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift enthaltenen Werte gelten nicht für Rohrleitungsnetze sowie Telekommunikationsleitungen, die als Bestandteil der Netze durch Starkstromanlagen der elektrischen Bahnen oder der Energieversorgung beeinflusst werden können. Diese unterliegen aufgrund der spezifischen Einkopplungsbedingungen einer besonderen Kontrolle. Detaillierte Angaben hierzu sind enthalten in DIN VDE 0228 sowie in den technischen Empfehlungen der "Schiedsstelle für Beeinflussungsfragen (SFB)".
(2) Besteht die Möglichkeit, dass Systeme infolge einer Beeinflussung durch EM-Felder versagen und dadurch Versicherte gefährdet werden, hat der Unternehmer dies durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu verhindern. |
Anlagen, Maschinen und Geräte können bereits bei geringeren als den hier betrachteten Feldstärken gestört werden. Deshalb sind neben den zulässigen Werten der Unfallverhütungsvorschrift auch die Festlegungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) zu beachten.
(3) Für Personen mit aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln sind besondere Maßnahmen erforderlich, durch die Funktionsstörungen der Körperhilfsmittel oder Schädigungen der Person verhindert wer den. Der Unternehmer hat alle Versicherten auf solche möglichen Gefährdungen hinzuweisen. Versicherte haben den Unternehmer über eine Versorgung mit Körperhilfsmitteln zu informieren, damit der Unternehmer notwendige Maßnahmen ergreifen kann. |
Besondere Maßnahmen sind für Personen mit Körperhilfsmitteln erforderlich, da sich einerseits passive Implantate und das sie umgebende Körpergewebe unter Feldeinfluss erwärmen und die lokale Stromdichte im Gewebe erhöhen können und andererseits aktive Körperhilfsmittel, z.B. Herzschrittmacher, Insulinpumpen, in ihrer Funktion relevant gestört werden können.
Solche Maßnahmen sind vorzugsweise Zugangsbeschränkungen. Diese können durch eine generelle organisatorische Regelung für Personen mit Körperhilfen oder entsprechende Kennzeichnung der in Frage kommenden Bereiche realisiert werden.
Für Versicherte mit passiven Implantaten, z.B. künstliche Gelenke, Schädelplatten, sind Zugangsbeschränkungen im Allgemeinen nicht erforderlich, wenn die zulässigen Werte für Expositionsbereich 1 eingehalten sind. Für solche Versicherte ist der Zugang zu Bereichen erhöhter Exposition im Einzelfall zu regeln.
Versicherte, die aktive Körperhilfsmittel tragen, dürfen nur dann an Arbeitsplätzen uneingeschränkt beschäftigt werden, wenn der Hersteller die Störfestigkeit der Körperhilfsmittel für die einwirkenden Felder garantiert. Ist dies nicht gegeben, darf über die Beschäftigung nur nach messtechnischer Untersuchung und Bewertung des Arbeitsplatzes entschieden werden. Die Bewertung hat nach den Festlegungen des Anhanges 3 zu erfolgen.
3.11 Versuchsanlagen und ortsveränderliche Quellen
§ 13 Versuchsanlagen und ortsveränderliche Quellen |
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Versuchsanlagen und ortsveränderlichen Quellen Gefahrbereiche abgegrenzt, gekennzeichnet und durch rote Warnleuchten der Betriebszustand "EIN" angezeigt werden. |
EM-Felder von Versuchsanlagen und ortsveränderlichen Quellen können ständigen Veränderungen unterworfen sein. Diesem Umstand ist bei Abgrenzung und Kennzeichnung Rechnung zu tragen. Es wird empfohlen zusätzlich durch grüne Signalleuchten anzuzeigen, wenn die entsprechende Feldquelle nicht in Betrieb, jedoch betriebsbereit ist.
(2) Der Unternehmer hat die Zugangsstellen zu Bereichen erhöhter Exposition zu kennzeichnen. |
Siehe hierzu auch Abschnitt 3.5 und Anhang 4.
Mobilfunkgeräte, Handfunksprechgeräte sowie alle drahtlos wirkenden Telekommunikationseinrichtungen, z.B. Fernsteuerungen, entsprechen den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift, wenn sie gemäß den Anforderungen nach Artikel 3 der R&TTE-Richtlinie (1999/5/EC) der EU gefertigt wurden und die Konformität bescheinigt ist.
3.11.3 Handfunksprechgeräte sowie alle anderen drahtlos wirkenden Telekommunikationsgeräte mit Hochfrequenzleistungen (am Antennenfußpunkt) von P < 20 mW entsprechen den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift, da aufgrund der geringen Sendeleistungen eine SAR von 2 W/kg nicht überschritten wird.
3.12 Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern
§ 14 Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern |
(1) Anstelle der nach § 4 zulässigen Werte dürfen bei hohen statischen Magnetfeldern die Werte nach Tabelle 1 der Anlage 2 zur Bewertung der Exposition von Versicherten zugrunde gelegt werden, wenn sichergestellt ist, dass zusätzlich die Festlegungen der Absätze 2 bis 8 erfüllt sind. |
Hohe statische Magnetfelder sind solche, deren Werte die zulässigen Werte des Expositionsbereichs 1 überschreiten.
Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern können z.B. Magnetresonanz-Tomographen, MR-Spektroskopieanlagen, Beschleuniger, Galvanik- und Elektrolyseanlagen sein.
Die zulässigen Werte für statische Magnetfelder im Expositionsbereich 1 wurden aufgrund der Kraftwirkung auf metallische Gegenstände festgelegt.
Deshalb können für statische Magnetfelder höhere Werte, die sich an der Reizschwelle orientieren, zugelassen werden, wenn durch die angegebenen Maßnahmen Gefährdungen durch Kraftwirkungen verhindert werden.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Gefährdungen durch Kraftwirkungen statischer Magnetfelder verhindert sind. |
Maßnahmen, die geeignet sind, das sicherheitsbewusste Verhalten zu unterstützen oder Gefährdungen zu verhindern, müssen genutzt werden. Dazu gehören z.B.:
(3) Der Unternehmer hat Bereiche, in denen die zulässigen Werte nach Anlage 2 zur Anwendung kommen, gegen unbefugtes Betreten zu sichern. |
Der Unternehmer hat dies durch Maßnahmen, z.B. Zugangsbeschränkungen, zu regeln.
(4) Versicherte dürfen in diesen Bereichen nur tätig werden, wenn dies für sie gefahrlos möglich ist. |
Der Aufenthalt für Versicherte ist als gefahrlos anzusehen, wenn keine gesundheitlichen Bedenken vorliegen. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ist durch medizinische Beurteilung festzustellen.
(5) Der Unternehmer hat die Versicherten über die besonderen Wirkungen, z.B. Kraftwirkungen und Wirkungen auf elektronische und medizinische Geräte, zu unterweisen. |
Siehe auch Abschnitt 3.8.
(6) Der Unternehmer hat auf die besonderen Wirkungen und Gefährdungen durch Kennzeichnung hinzuweisen. |
Zur Kennzeichnung sind die in Anhang 4 dargestellten Warn-, Hinweis- und Verbotszeichen zu benutzen.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Versicherten mit aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln sowie ferromagnetischen oder leitfähigen Fremdkörpern individuell über den Einsatz entschieden wird. |
Siehe auch Abschnitt 3.10.3.
(8) Der Unternehmer hat für Versicherte nach Absatz 7 eine eindeutige Zugangsregelung zu treffen. Er hat die Grenzen der zulässigen Aufenthaltsbereiche deutlich zu kennzeichnen. |
Für Personen mit Herzschrittmacher ist die Grenze des Aufenthaltsbereichs auf der Basis eines zulässigen Wertes von 0,7 mT festgelegt. Die Kennzeichnung kann in Form einer Linie gleicher magnetischer Flussdichte (0,7 mT) oder durch Sicherheitskennzeichnung vorgenommen werden. Für andere aktive Körperhilfsmittel ist in Abhängigkeit von deren Störempfindlichkeit eine Festlegung im Einzelfall zu treffen.
Für passive Körperhilfsmittel siehe auch Abschnitt 3.10.3.
3.13 Instandhaltung, Erprobung
§ 15 Instandhaltung, Erprobung |
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten nach den Festlegungen in der Betriebsanweisung durchgeführt werden. |
Instandhaltung umfasst Wartung, Inspektion und Instandsetzung; siehe auch DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen .
Die Forderung nach einer Betriebsanweisung (siehe Abschnitt 3.3) ist begründet, da Instandhaltungsarbeiten in der Regel unter nicht betriebsmäßigen Abläufen vorgenommen werden. Die Betriebsanweisung sollte auch die Forderung enthalten, dass die erforderlichen technischen Einrichtungen vorhanden sind, um Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sicher durchführen zu können und die Versicherten speziell für diese Arbeiten unterwiesen sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten im Bereich erhöhter Exposition nur unter entsprechender Aufsicht eines Sachkundigen durchgeführt werden. |
Die Forderung nach einer entsprechenden Aufsicht ist in Anlehnung an die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel" (BGV A3) zu sehen. Eine entsprechende Aufsicht kann je nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Arbeiten bedeuten, dass eine Beaufsichtigung oder Aufsichtführung zu gewährleisten ist,
Die Aufsicht durch einen Sachkundigen bedeutet, dass dieser mitarbeiten darf, dies jedoch nur in dem Maße, dass er in der Aufsichtführung nicht behindert wird.
(3) Sind Instandhaltungsarbeiten im Gefahrbereich unumgänglich, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
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Aufsichtführender ist, wer die Arbeiten zu überwachen und für ihre sichere Durchführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
(4) Für Erprobungen sind die Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden. |
Hinsichtlich Erprobung von Einrichtungen siehe § 42 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A l, bisherige VBG 1).
4 Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 2001, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
zur Unfallverhütungsvorschrift Zulässige Werte für EM-Felder | Anlage 1 |
Als zulässige Werte werden Basis- und abgeleitete Werte für die verschiedenen Expositionsbereiche angegeben. Diese gelten für sinusförmige periodische Vorgänge einer Frequenz. Für gepulste elektromagnetische Felder und Anwendung der Basiswerte siehe Abschnitte 3 und 4.
Die zulässigen Werte für Expositionsbereich 1 orientieren sich am Konzept der Vermeidung von Gefährdungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren. Es sind Effekte berücksichtigt, wie Reizung von Sinnesorganen, Nerven- und Muskelzellen, Beeinflussung der Herzaktion und Wärmeeffekte. Die Werte gelten längstens für eine Arbeitsschicht.
Für den Expositionsbereich 2 gelten Werte, die aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit und zur Vermeidung möglicher Belästigungen zusätzliche Sicherheitsfaktoren berücksichtigen.
1. Basiswerte für unmittelbare Wirkungen
Als Basiswerte für unmittelbare Wirkungen sind die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte festgelegt.
Tabelle 1: Basiswerte für unmittelbare Wirkungen
Frequenz -bereich | Effektivwert der elekrischen Stromkörper- dichte f in A/m2 (1) | Spezifische Absorptionsrate SAR in W/kg (4) | Spezifische Absorption für Impulsfelder SA in J/kg (5), (6) | Leistungs- dichte S in W/m2 (7), (8) | ||
Ganz- körper- mittel- wert | Lokale SAR (5) | |||||
Kopf und Rumpf | Glied- maßen | |||||
> 0 - 1 Hz | 0,040 | (-) | (-) | (-) | (-) | (-) |
1 - 4 Hz | 0,040/f (2) | (-) | (-) | (-) | (-) | (-) |
4 - 1000 Hz | 0,010 | (-) | (-) | (-) | (-) | (-) |
1 - 100 kHz | f/100 (3) | (-) | (-) | (-) | (-) | (-) |
0,1 - 10 MHz | f/100 (3) | 0,4 | 10 | 20 | (-) | (-) |
0,01 - 10 GHz | (-) | 0,4 | 10 | 20 | 0,01 | (-) |
10 - 300 GHz | (-) | (-) | (-) | (-) | (-) | 50 |
(1) Über jedes Flächenelement von 1 cm2 senkrecht zur Stromrichtung sowie über jedes Zeitintervall von 1 s zu mitteln; (2) f in Hz; (3) f in kHz; (4) Über jedes 6 Minuten-Intervall arithmetisch zu mitteln; (5) Mittelungsmasse 10 g; (6) Trägerfrequenz f > 300 MHz und Pulslänge T < 30 µs; (7) Über jedes Flächenelement von 20 cm2 und jedes Zeitintervall von jeweils 68/f 1,05-Minuten (f in GHz) zu mitteln; (8) Die maximale örtliche Leistungsdichte gemittelt über jedes Flächenelement von 1 cm2 darf 1 kW/ m2 nicht überschreiten; (-) bei diesen Frequenzen nicht relevant. |
2 Abgeleitete Werte
Die abgeleiteten Werte sind so festgelegt, dass selbst unter Zugrundelegung der ungünstigsten Expositionsbedingungen der EM-Felder die Basiswerte nicht überschritten werden. Die abgeleiteten Werte für den Expositionsbereich 1 und den Expositionsbereich 2 wurden dabei unter Berücksichtigung verschiedener Sicherheitsfaktoren aus den Basiswerten der Tabelle 1 berechnet.
Die abgeleiteten Werte sind grundsätzlich einzuhalten. Sie dürfen überschritten werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Basiswerte nicht überschritten werden.
Die Einhaltung der abgeleiteten Werte gewährleistet nicht zwangsläufig die Sicherheit von Trägern aktiver elektronischer Körperhilfsmittel.
Die Bilder 1 und 2 enthalten die graphische Darstellung der abgeleiteten Werte.
Bild 1: Zulässige Werte der elektrischen Feldstärke in den Expositionsbereichen 1 und 2 sowie im Bereich erhöhter Exposition
Bild 2: Zulässige Werte der magnetischen Flussdichte in den Expositionsbereichen 1 und 2 sowie im Bereich erhöhter Exposition
weiter . |