Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGV / DGUV-V
Frame öffnen

BGV B11 / DGUV Vorschrift 15 - Elektromagnetische Felder
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)

(Ausgabe 03/2002; 04/2002)



siehe auch:
DGUV-V 15 - Fassung Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) 09/2013

BAnz. Nr. 100 vom 31.05.2001 S. 10820, ber. 16310

Vorbemerkung

Die derzeitige Situation an Arbeitsplätzen erfordert eine Regelung im Arbeitsschutz für Bereiche, in denen elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder (EM-Felder) zur Anwendung kommen.

Diese Unfallverhütungsvorschrift trägt diesen Umständen Rechnung, indem in ihr Festlegungen, wie

getroffen werden, bei deren Einhaltung nach dem heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand Tätigkeiten sicher und ohne wesentliche Belästigungen ausgeübt werden können.

Erstes Kapitel
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt, soweit Versicherte elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern, im folgenden EM-Felder genannt, im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz unmittelbar oder deren mittelbaren Wirkungen ausgesetzt sind.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Exposition von Patienten bei gewollter medizinischer Einwirkung von EM-Feldern.

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetz (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) zur Anwendung kommt.

Zweites Kapitel
Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Basiswerte sind die aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkungen festgelegten Grenzwerte für

    die nicht überschritten werden dürfen.

  2. Abgeleitete Werte sind die aus den Basiswerten ermittelten Werte für

    bei Ganzkörper- und Teilkörperexposition durch EM-Felder.

  3. Zulässiger Wert ist die Obergrenze einer Größe, die einzuhalten ist.
  4. Unzulässige Exposition ist gegeben, wenn EM-Felder oberhalb der zulässigen Werte auf Versicherte einwirken.
  5. Expositionsbereich 2 ist der Bereich, der alle Bereiche des Unternehmens umfasst, sofern sie nicht dem Expositionsbereich 1, dem Bereich erhöhter Exposition oder dem Gefahrbereich (siehe Nummer 6 bis 8) zuzuordnen sind.
  6. Expositionsbereich 1 ist der Bereich, der kontrollierte Bereiche sowie Bereiche umfasst, in denen aufgrund der Betriebsweise oder aufgrund der Aufenthaltsdauer sichergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt.
  7. Bereich erhöhter Exposition ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten werden.
  8. Gefahrbereich ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Exposition überschritten werden.
  9. Schutzeinrichtungen sind elektrische oder mechanische Einrichtungen, die unzulässige Expositionen verhindern.

Drittes Kapitel
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Festlegungen dieses Kapitels III an Unternehmer und Versicherte.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EM-Felder auftreten.

§ 4 Beurteilung der Expositionsbereiche

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass für Expositionsbereiche die zulässigen Werte in Anlage 1 nicht überschritten werden. Dazu hat er

(2) Ist sichergestellt, dass die für den Expositionsbereich 2 zulässigen Werte nicht überschritten werden, sind Maßnahmen nicht erforderlich. § 12 bleibt hiervon unberührt.

(3) Werden in festgelegten Expositionsbereichen die jeweils zulässigen Werte überschritten, so hat der Unternehmer umgehend Maßnahmen anzuwenden, die verhindern, dass unzulässige Expositionen auftreten.

(4) Nach Änderungen von Geräten und Anlagen, die feidrelevant sein können, hat eine erneute Beurteilung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erfolgen.

§ 5 Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat für Anlagen und Geräte, deren EM-Felder die zulässigen Werte des Expositionsbereiches 2 überschreiten, Betriebsanweisungen aufzustellen. Diese müssen die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben enthalten und auf die Möglichkeit der Exposition durch EM-Felder hinweisen.

(2) Die Versicherten haben die in den Betriebsanweisungen enthaltenen Festlegungen zu befolgen.

§ 6 Bereiche erhöhter Exposition, Gefahrbereiche

(1) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition und Gefahrbereiche zu bestimmen. Er hat das Ergebnis zu dokumentieren.

(2) Der Unternehmer hat bei feldrelevanten Änderungen von Anlagen und Geräten die Bereiche erhöhter Exposition und die Gefahrbereiche neu zu bestimmen. Er hat die Änderungen zu dokumentieren.

(3) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition zu kennzeichnen.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn durch Konstruktion und Betriebsweise der Anlage die Sicherheit auf andere Art gewährleistet wird.

(5) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition so zu sichern, dass sich innerhalb dieser Bereiche während des Betriebes von Anlagen und Geräten keine unbefugten Personen aufhalten können.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen erhöhter Exposition nur hierzu befugte Personen tätig werden, wenn

(7) Der Unternehmer hat Gefahrbereiche zu kennzeichnen und durch dauerhafte Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass während des Betriebes Personen nicht hineingreifen, hineingelangen oder sich darin aufhalten können. In abgeschlossenen Betriebsstätten, zu denen nur befugte Personen Zugang haben, ist eine Kennzeichnung des Gefahrbereiches ausreichend.

(8) Ist ein Gefahrbereich von der Betriebsweise der Anlage abhängig, so hat der Unternehmer durch ständige Kontrolle sicherzustellen, dass Versicherte nicht unzulässigen Expositionen ausgesetzt sind.

(9) Ist ein Gefahrbereich nicht eindeutig zu bestimmen oder zeitlichen Änderungen unterworfen, so hat der Unternehmer durch wiederholte Messungen der EM-Felder im Arbeitsbereich sicherzustellen, dass für die Versicherten keine unzulässige Exposition besteht.

(10) Abweichend von Absatz 7 dürfen Versicherte in Gefahrbereichen tätig werden, wenn durch geeignete persönliche Schutzausrüstungen eine unzulässige Exposition ausgeschlossen ist.

§ 7 Kennzeichnung und Abgrenzung

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nach dieser Unfallverhütungsvorschrift deutlich erkennbar und dauerhaft durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgt.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Abgrenzungen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift so ausgeführt sind, dass sie die notwendige Sicherheit bieten.

(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten nach § 15 ständige Abgrenzungen entfernt werden, sind diese nach Beendigung der Arbeiten wieder anzubringen. Die zur Durchführung dieser Arbeiten nur vorübergehend angebrachten Abgrenzungen sind dagegen nach Beendigung der Arbeiten wieder zu entfernen. Erst danach dürfen die Anlagen vom Verantwortlichen wieder zum Betrieb freigegeben werden.

§ 8 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat geeignete persönliche Schutzausrüstungen auszuwählen und den Versicherten zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

§ 9 Prüfung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Festlegungen dieser Unfallverhütungsvorschrift wie folgt geprüft wird:

(2) Die Prüfung hat durch einen Sachkundigen zu erfolgen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüffristen so bemessen sind, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

§ 10 Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Beginn der Tätigkeit und danach in angemessen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

(2) Der Unternehmer hat Versicherte, die in Gefahrbereichen tätig sind, alle 12 Monate unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

§ 11 Anlagenspezifische Dokumentation

Angaben zur Anlage in Bezug auf EM-Felder, zu Bereichen erhöhter Exposition und Gefahrbereichen sowie zu feldrelevanten Änderungen und Prüfprotokolle sind vom Unternehmer während der Betriebszeit der Anlage zugänglich und mindestens 10 Jahre nach Außerbetriebstellung aufzubewahren.

Zweiter Abschnitt
Besondere Festlegungen

§ 12 Mittelbare Wirkungen, Körperhilfsmittel

(1) Der Unternehmer hat durch technische Maßnahmen zu verhindern, dass Versicherte durch Energien gefährdet werden, die durch EM-Felder an elektrisch leitfähigen Gegenständen erzeugt werden.

(2) Besteht die Möglichkeit, dass Systeme infolge einer Beeinflussung durch EM-Felder versagen und dadurch Versicherte gefährdet wer ha er Unternehmer dies durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu verhindern.

(3) Für Personen mit aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln sind besondere Maßnahmen erforderlich, durch die Funktionsstörungen oder Körperhilfsmittel oder Schädigungen der Person verhindert werden. Der Unternehmer hat alle Versicherten auf solche möglichen Gefährdungen hinzuweisen. Versicherte haben den Unternehmer über eine Versorgung mit Körperhilfsmitteln zu informieren, damit der Unternehmer notwendige Maßnahmen ergreifen kann.

§ 13 Versuchsanlagen und ortsveränderliche Quellen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Versuchsanlagen und ortsveränderlichen Quellen Gefahrbereiche abgegrenzt, gekennzeichnet und durch rote Warnleuchten der Betriebszustand "EIN" angezeigt werden.

(2) Der Unternehmer hat die Zugangsstellen zu Bereichen erhöhter Exposition zu kennzeichnen.

§ 14 Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern

(1) Anstelle der nach § 4 zulässigen Werte dürfen bei hohen statischen Magnetfeldern die Werte nach Tabelle 1 der Anlage 2 zur Bewertung der Exposition von Versicherten zugrunde gelegt werden, wenn sichergestellt ist, dass zusätzlich die Festlegungen der Absätze 2 bis 8 erfüllt sind.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Gefährdungen durch Kraftwirkungen statischer Magnetfelder verhindert sind.

(3) Der Unternehmer hat Bereiche, in denen die zulässigen Werte nach Anlage 2 zur Anwendung kommen, gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

(4) Versicherte dürfen in diesen Bereichen nur tätig werden, wenn dies für sie gefahrlos möglich ist.

(5) Der Unternehmer hat die Versicherten über die besonderen Wirkungen, z.B. Kraftwirkungen und Wirkungen auf elektronische und medizinische Geräte, zu unterweisen.

(6) Der Unternehmer hat auf die besonderen Wirkungen und Gefährdungen durch Kennzeichnung hinzuweisen.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Versicherten mit aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln sowie ferromagnetischen oder leitfähigen Fremdkörpern individuell über den Einsatz entschieden wird.

(8) Der Unternehmer hat für Versicherte nach Absatz 7 eine eindeutige Zugangsregelung zu treffen. Er hat die Grenzen der zulässigen Aufenthaltsbereiche deutlich zu kennzeichnen.

§ 15 Instandhaltung, Erprobung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten nach den Festlegungen in der Betriebsanweisung durchgeführt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass instandhaltungsarbeiten im Bereich erhöhter Exposition nur unter entsprechender Aufsicht eines Sachkundigen durchgeführt werden.

(3) Sind Instandhaltungsarbeiten im Gefahrbereich unumgänglich, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass

(4) Für Erprobungen sind die Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Viertes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1,
§§ 5, 6 Abs. 1, 2, 5, 6 oder 7,
§ 9 Abs. 1,
§§ 10, 13, 14 Abs. 2, 3, 5 bis 8
oder
§ 15 Abs. 1, 2 oder 3

zuwiderhandelt.

Fünftes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 17 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Die Berufsgenossenschaft kann bestimmen, dass abweichend von der Übergangsfrist gemäß § 61 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) eine Einrichtung entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn ohne die Änderung Gefahren für Leben oder Gesundheit zu befürchten sind.

Sechstes Kapitel
Inkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. Juni 2001 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter. Frame öffnen