umwelt-online: BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 10 Feinmechanik und Elektrotechnik (2)
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Anhang 1 (Zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2) |
Pflichten des Arbeitgebers:
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus
ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang 3 beigefügt.
Der Unternehmer hat nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz die Fortbildung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu ermöglichen.
Bestellung und Tätigkeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit:
1. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten. Güteprüfungen für überbetriebliche Dienste führen z.B. die "Gesellschaft für Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung mbH" (GQB) für betriebsärztliche Dienste und die "Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH" (GQA) für sicherheitstechnische Dienste durch (siehe www.gqb-online.de bzw. www.gqa.de).
Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonen, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (ZH 1/529, künftig BGG 963).
2. Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen betriebsärztlichen bzw. sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
3. Zu den Aufgaben des Betriebsarztes nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetz zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitsschutz zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden.
4. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen den Unternehmer bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ("Gefährdungsbeurteilung").
5. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen.
Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe, wenn sie
Für jeden selbstständigen Betrieb werden die Einsatzzeiten nach Anlage 2 eigenständig ermittelt.
6. Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind (z.B. als Leiharbeitnehmer).
7. Berechnung der Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
Beispiel für die Addition der Degressionsstufen nach Anlage 2, Tabelle 3:
Mindesteinsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit für 2885 Arbeitnehmer in Gruppe II:
100 x 2,0 = | 200 Std./ Jahr |
400 x 1,8 = | 720 Std./ Jahr |
500 x 1,5 = | 750 Std./ Jahr |
1885 x 1,2 = | 2262 Std./ Jahr |
3932 Std./ Jahr |
Umfasst der Betrieb mehrere Betriebsarten, so sind für jede Betriebsart die Mindesteinsatzzeiten getrennt zu berechnen. Die Addition der Mindesteinsatzzeiten ergibt die gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebs.
a) Mittelbetrieb mit 145 Arbeitnehmern
davon 105 in Gruppe II (Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff)
und 40 in der Verwaltung
Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes:
für Gruppe II: | 105 x 0,4 = | 42 Std./Jahr |
für Verwaltung: | 40 x 0,2 = | 8 Std./Jahr |
Gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes | 50 Std./Jahr |
Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit:
für Gruppe II: | 100 x 2,0 = | 200 Std./Jahr |
5 x 1,8 = | 9 Std./Jahr | |
105 | 209 Std./Jahr | |
für Verwaltung: | 40 x 0,3 = | 12 Std./Jahr |
Gesamte Mindesteinsatzzeit der Fachkraft | 221 Std./Jahr |
b) Großbetrieb mit 730 Arbeitnehmern
davon 480 in Gruppe I (Elektrotechnische Großinstallation)
und 250 in der Verwaltung
Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes:
für Gruppe I: | 480 x 0,6 = | 288 Std./Jahr |
für Verwaltung: | 250 x 0,2 = | 50 Std./Jahr |
Gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes | 338 Std./Jahr |
Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit:
für Gruppe I: | 100 x 3,0 = | 300 Std./Jahr |
380 x 2,7 = | 1026 Std./Jahr | |
480 | 1326 Std./Jahr | |
für Verwaltung: | 250 x 0,3 = | 75 Std./Jahr |
Gesamte Mindesteinsatzzeit der Fachkraft | 1401 Std./Jahr |
c) Großbetrieb mit 2030 Arbeitnehmern
davon 1230 in Gruppe II (Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse)
und 420 in Gruppe III (Forschungsinstitute)
und 380 in der Verwaltung
Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes:
Für Gruppe II: | 1230 x 0,4 = | 492 Std./Jahr |
Für Gruppe III: | 420 x 0,2 = | 84 Std./Jahr |
Für Verwaltung: | 380 x 0,2 = | 76 Std./Jahr |
Gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes | 652 Std./Jahr |
Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit:
für Gruppe II: | 100 x 2,0 = | 200 Std./Jahr |
400 x 1,8 = | 720 Std./Jahr | |
500 x 1,5 = | 750 Std./Jahr | |
230 x 1,2 = | 276 Std./Jahr | |
1230 | 1946 Std./Jahr | |
für Gruppe III: | 100 x 1,0 = | 100 Std./Jahr |
320 x 0,9 = | 288 Std./Jahr | |
420 | 388 Std./Jahr | |
für Verwaltung: | 380 x 0,3 = | 114 Std./Jahr |
Gesamte Mindesteinsatzzeit der Fachkraft | 2448 Std./Jahr |
Bericht der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten Betriebsarzt oder bestellten überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst und für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst (in Betrieben mit mehreren bestellten Betriebsärzten bzw. mehreren bestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit für den leitenden Betriebsarzt bzw. für die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit).
Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder überbetriebliche Dienste sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen.
Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit | Anhang 2 (zu § 4) |
Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMWA, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die BG-Information "Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.
Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik benötigen keinen weiteren berufsgenossenschaftlichen oder vergleichbaren Ausbildungslehrgang und können bereits nach einem Jahr praktischer Tätigkeit als Ingenieur formell als Sicherheitsingenieur bestellt werden.
Gleichwertige Funktionen, wie Meister, können z.B. im Bereich des Baues elektrischer Anlagen und im Bereich der Elektrizitätserzeugung und -verteilung "bauleitende Monteure" ausüben, sofern ihnen das Weisungsrecht für 20 Arbeitnehmer oder mehr übertragen wurde.
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird.
Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz | Anhang 3 |
(siehe Arbeitssicherheitsgesetz)
Zuordnung der Gewerbezweige zu den Gruppen I, II und III nach Anlagen 1, 2 und 3 | Anhang 4 (Zu § 2 Abs. 2, 3 und 4 i.V.m. Anlagen 1, 2 und 3) |
Gefahr- tarif- stelle | Gewerbezweig | Oberbegriff | Gruppe |
1. Herstellung elektrotechnischer Erzeugnisse | |||
601 | Elektrische Großgeräte
| Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse | II |
602 | Elektrische Kleingeräte
| Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse | II |
603 | Geräte und Anlagen der Nachrichten-, Mess-, Informations- und Medizintechnik, Mikroelektronik
| Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse | II |
| Feinwerk und feinmechanische Handwerke | III | |
2. Errichtung elektrischer Anlagen, Elektrizitätserzeugung und -verteilung | |||
607 | Elektrotechnische Großinstallation
| Elektrotechnische Großinstallation | I |
608 | Anlagen der Informationstechnik
| Informationstechnik, elektrotechnische Installation | II |
609 | Elektrotechnische Installation
| Informationstechnik, elektrotechnische Installation | II |
610 | Energieversorgung
| Energieversorgung | II |
3. Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff | |||
611 | Feinmechanische Erzeugnisse
| Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff | II |
612 | Augenoptische Erzeugnisse und Glasinstrumente
| Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff | II |
Feinwerk und feinmechanische Handwerke | III | ||
613 | Ärztliche Instrumente und Geräte
| Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse | II |
615 | Dentaltechnik, Orthopädietechnik, Nadeln und Kleinmusikinstrumente
| Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff | II |
| Feinwerk und feinmechanische Handwerke | III | |
617 | Büromaschinen und Automaten
| Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff | II |
Feinwerk und feinmechanische Handwerke | III | ||
621 | Metallwaren, Oberflächenbehandlung, Schmuckherstellung | ||
| Oberflächenbehandlung | I | |
| Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff | II | |
622 | Graveure, Goldschmiede, Uhrmacher, Schusswaffen, Großmusikinstrumente | ||
| Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff | II | |
| Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff | II | |
Feinwerk und feinmechanische Handwerke | III | ||
| Feinwerk und feinmechanische Handwerke | III | |
626 | 4. Bau von Luft- und Raumfahrzeugen
| Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff | II |
627 | 5. Medientechnik
| Medientechnik | III |
632 | 6. Forschungsinstitute, Animationsfilmherstellung und Synchronisierbetriebe
| Forschungsinstitute | III |
| Medientechnik | ||
633 | 7. Heimarbeiter
| Keine
Betreuungs- | |
640 | 8. Kaufmännisch/ technischverwaltender Teil (Büroteil) der Unternehmen
Zum kaufmännisch/technisch-verwaltenden Teil (Büroteil) gehören nur Versicherte, die
| Verw. | |
Nebenbetriebe | |||
650 |
| II | |
651 |
| II | |
652 |
| II | |
653 |
| II | |
654 |
| II | |
655 |
| II | |
656 |
| II | |
657 |
| III | |
658 |
| II | |
659 |
| II | |
660 |
| II | |
661 |
| II | |
662 |
| III | |
663 |
| III | |
664 |
| III | |
665 |
| III | |
666 |
| II | |
667 |
| III | |
668 |
| II | |
669 |
| III |
ENDE |