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TRGS 500 - Schutzmaßnahmen: Mindeststandards
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe März 1998
(BArbBl. 3/1998 S. 57)



Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Diese TRGS beschreibt generell anzuwendende Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Arbeitsstoffen.

1 Anwendungsbereich

(1) Die TRGS 500 beschreibt Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Arbeitsstoffen, die unabhängig von der Ermittlung, ob es sich um Gefahrstoffe handelt, anzuwenden sind. Diese Maßnahmen sollen einen Mindestschutz des Arbeitnehmers vor stoffbedingten Gesundheits- und Sicherheitsgefahren sicherstellen, insbesondere vor dem Hintergrund, daß

Die Anwendung der Mindeststandards schützt vor

(2) Die TRGS enthält neben Maßgaben zur Gestaltung der Arbeitsstätte und zur Arbeitsorganisation auch Mindeststandards zum Hautschutz und zum Schutz vor Stäuben, Gasen, Dämpfen und Nebeln. Diese leiten sich weitgehend aus den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der zugehörigen Verordnungen (z.B. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), PSA-Benutzungsverordnung) ab. Wenn die Maßnahmen aus Gründen der Übersichtlichkeit verkürzt bzw. in Form von Prüfkriterien dargestellt sind, ist die Rechtsquelle angegeben.

(3) Die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation auszuwählen und erforderlichenfalls stoff- und arbeitsplatzbezogen anzupassen.

(4) Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind weitergehende Schutzmaßnahmen nach GefStoffV erforderlich, wenn die Schutzmaßnahmen nach dieser TRGS den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht in ausreichendem Maße sicherstellen. Dies ist im Rahmen der Arbeitsplatzbeurteilung nachzuweisen und erforderlichenfalls zu dokumentieren.

(5) Die in anderen Technischen oder berufsgenossenschaftlichen Regeln oder LASI-Leitfäden formulierten stoff- und verfahrensspezifischen Schutzmaßnahmen müssen berücksichtigt werden, wenn sie über die Anforderungen dieser TRGS hinausgehen.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitsstoffe sind

(2) Stäube sind feine Verteilungen fester Stoffe in Luft, die durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung entstehen. Zu den Stäuben gehören auch Rauche aus thermischen oder chemischen Prozessen. Von den gesamten im Atembereich eines Arbeitnehmers vorhandenen Stäuben wird lediglich ein Teil eingeatmet, dieser wird als einatembarer Anteil bezeichnet. Der Anteil, der bis an die Lungenbläschen gelangen kann, wird als alveolengängiger Anteil bezeichnet.

(3) Nebel sind feine Verteilungen flüssiger chemischer Stoffe in Luft. Sie entstehen durch Zerstäuben von Flüssigkeiten, durch Kondensation aus der Dampfphase oder durch chemische Prozesse.

(4) Dämpfe sind gasförmige chemische Stoffe, die durch flüssige oder feste Arbeitsstoffe aufgrund ihres Dampfdruckes freigesetzt werden.

(5) Gase sind Arbeitsstoffe, die bei Normaldruck und Raumtemperatur gasförmig sind.

3 Gestaltung der Arbeitsstätte

(1) Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick. auf den Umgang mit Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

(2) Darüber hinaus können folgende Einrichtungen erforderlich sein:

4 Arbeitsorganisation

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu treffen, deren Wirksamkeit zu überprüfen und sie erforderlichenfalls an geänderte Gegebenheiten anzupassen. Er hat sicherzustellen, daß die Maßnahmen in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden sind und bei allen Tätigkeiten beachtet werden (s. auch § 3 ArbSchG).

(2) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Miß- oder Fehlgebrauch von Arbeitsstoffen nach Möglichkeit verhindern, z.B. durch eine gut erkennbare und aussagefähige Beschriftung des Behälters oder der Verpackung. Es ist sicherzustellen, daß die Beschriftung des Behälters oder der Verpackung mit dem Inhalt übereinstimmt, nicht mehr gültige Beschriftungen bzw. Kennzeichnungen sind zu entfernen bzw. zu ersetzen.

(3) Im Rahmen der betrieblichen Organisation ist sicherzustellen, daß

(4) Arbeitsstoffe sind wie folgt aufzubewahren und zu lagern (Mindestanforderungen):

(5) Bei der Festlegung von Maßnahmen für Notfälle und zur Ersten Hilfe sind die Gefährdungen durch Arbeitsstoffe zu berücksichtigen (z.B. durch Verweis auf eine vorhandene Telefonliste der Giftinformationszentren);

(6) Die Arbeitnehmer sind vor der Verwendung neuer Arbeitsstoffe über die beim Umgang notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu unterweisen. Erforderlichenfalls sind die Unterweisungen regelmäßig zu wiederholen. Unerfahrene Mitarbeiter müssen besonders umfassend unterrichtet und angeleitet werden. (s. auch § 12 ArbSchG und § 20 GefStoffV)

(7) Darüber hinaus müssen vorhandene Betriebsanweisungen und sonstige Informationen zu den verwendeten Arbeitsstoffen für jeden Arbeitnehmer einsehbar sein.

(8) Die Arbeitnehmer sind im Rahmen der Unterweisung darauf hinzuweisen, daß sie im Interesse ihrer Gesundheit

(9) Verhaltensregeln, die sich aus den Anforderungen dieser TRGS ergeben, können in den arbeitsplatzspezifischen Teil der Betriebsanweisungen nach § 20 GefStoffV integriert werden.

(10) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten und gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers

5 Hautschutz

(1) Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten ist, auch unabhängig von der Verwendung von Gefahrstoffen, mit Gefährdungen ,durch Hautkontakt zu rechnen:

(2) Beim Umgang mit Arbeitsstoffen, die die Haut gefährden können, ist im Rahmen der betrieblichen Organisation zusätzlich sicherzustellen, daß

(3) Bei der Erstellung des Hautschutzplanes ist arbeitsmedizinische Unterstützung angeraten.

(4) Maßnahmen des vorbeugenden Hautschutzes für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer

6 Schutz vor Stäuben

(1) Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten ist zumeist mit Gefährdungen durch entstehende oder freiwerdende Stäube zu rechnen:

(2) Staubentwickelnde Arbeitsstoffe sind nach Möglichkeit in geschlossenen Silos, Bunkern, Transportbehältern oder in Säcken aus staubdichtem Material aufzubewahren und zu lagern. Schüttware und offene Container sollten abgedeckt werden, z.B. mit Planen.

(3) Die Ablagerungsmöglichkeiten für Staub sollten durch konstruktive Maßnahmen so weit wie möglich reduziert werden, z.B. durch Abschrägen von Trägern, Vermeidung textiler Oberflächen, Verkleidung schlecht erreichbarer Nischen und Winkel.

(4) Die Höhe von Abwurf-, Füll- und Schüttstellen ist so weit wie möglich zu verringern, erforderlichenfalls sind diese mit flexiblen, staubdichten Umhüllungen zu versehen.

(5) Beim Umgang mit staubentwickelnden Arbeitsstoffen ist im Rahmen der betrieblichen Organisation zusätzlich sicherzustellen, daß

7 Schutz vor Gasen, Dämpfen und Nebeln

(1) Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten ist zumeist mit Gefährdungen durch Gase, Dämpfe oder Nebel zu rechnen:

(2) Beim Umgang mit Arbeitsstoffen, die Gase, Dämpfe oder Nebel freisetzen können, ist im Rahmen der betrieblichen Organisation zusätzlich sicherzustellen, daß

(3) Es sind Arbeitsverfahren anzuwenden, bei denen möglichst wenig Gase, Dämpfe oder Nebel freigesetzt werden. Großflächige offene Anwendungen sollten vermieden werden. Auch eine Absenkung der Verarbeitungstemperatur kann die Freisetzung von Lösemitteldämpfen verringern.

(4) Die Verwendung von Tauchrohren ("Unterspiegelbefüllung") vermeidet das Versprühen und Verspritzen flüssiger Arbeitsstoffe, ebenso die Anwendung von Tauch-, Streich- oder Rollverfahren an Stelle von Spritzverfahren.

Hinweise auf Regelungen und Literatur

Arbeitsschutz (allgemein)

Arbeitsstätten

Ermittlung

Information der Arbeitnehmer

Persönliche Schutzausrüstungen

Staub

Gase, Dämpfe, Nebel