TRGS 500 - Schutzmaßnahmen:
Mindeststandards
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe März 1998
(BArbBl. 3/1998 S. 57)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder.
Sie werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepaßt.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.
Diese TRGS beschreibt generell anzuwendende Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Arbeitsstoffen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 500 beschreibt Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Arbeitsstoffen, die unabhängig von der Ermittlung, ob es sich um Gefahrstoffe handelt, anzuwenden sind.
Diese Maßnahmen sollen einen Mindestschutz des Arbeitnehmers vor stoffbedingten Gesundheits- und Sicherheitsgefahren sicherstellen, insbesondere vor dem Hintergrund, daß
- in Abhängigkeit von der Exposition (Konzentration, Häufigkeit, Art und Dauer) grundsätzlich alle Stoffe eine Gesundheitsgefahr darstellen;
- auch nicht gekennzeichnete Arbeitsstoffe gefährliche Stoffe enthalten oder freisetzen können;
- bei vielen Stoffen die gefährlichen Eigenschaften noch nicht hinreichend bekannt bzw. nicht vollständig geprüft sind;
- die Erkenntnisse zur Wirkungsstärke von Stoffen und zur Belastung, insbesondere zur Aufnahme über die Haut, für eine Gefährdungsabschätzung häufig nicht ausreichen;
- der wissenschaftliche Erkenntnisstand über das Zusammenwirken verschiedener Stoffe unzureichend ist.
Die Anwendung der Mindeststandards schützt vor
- hautreizenden Einwirkungen durch Lösemittel, rauhe Oberflächen, Splitter, grobe Fasern, Hitze, Kälte oder Feuchtarbeit;
- Augenreizungen;
- Beeinträchtigungen der Selbstreinigungskraft der Lunge durch Stäube;
- Hautverfärbungen und Geruchsbelästigungen durch Arbeitsstoffe.
(2) Die TRGS enthält neben Maßgaben zur Gestaltung der Arbeitsstätte und zur Arbeitsorganisation auch Mindeststandards zum Hautschutz und zum Schutz vor Stäuben, Gasen, Dämpfen und Nebeln.
Diese leiten sich weitgehend aus den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der zugehörigen Verordnungen (z.B. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), PSA-Benutzungsverordnung) ab. Wenn die Maßnahmen aus Gründen der Übersichtlichkeit verkürzt bzw. in Form von Prüfkriterien dargestellt sind, ist die Rechtsquelle angegeben.
(3) Die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation auszuwählen und erforderlichenfalls stoff- und arbeitsplatzbezogen anzupassen.
(4) Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind weitergehende Schutzmaßnahmen nach GefStoffV erforderlich, wenn die Schutzmaßnahmen nach dieser TRGS den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht in ausreichendem Maße sicherstellen.
Dies ist im Rahmen der Arbeitsplatzbeurteilung nachzuweisen und erforderlichenfalls zu dokumentieren.
(5) Die in anderen Technischen oder berufsgenossenschaftlichen Regeln oder LASI-Leitfäden formulierten stoff- und verfahrensspezifischen Schutzmaßnahmen müssen berücksichtigt werden, wenn sie über die Anforderungen dieser TRGS hinausgehen.
2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsstoffe sind
- einzelne Stoffe oder Stoffgemische (Zubereitungen),
- Erzeugnisse (z.B. Matten, Platten, Ziegel),
- Stoffe oder Stoffgemische, die beim Umgang mit Zubereitungen oder Erzeugnissen (z.B. durch Bearbeitung) freigesetzt werden.
(2) Stäube sind feine Verteilungen fester Stoffe in Luft, die durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung entstehen.
Zu den Stäuben gehören auch Rauche aus thermischen oder chemischen Prozessen.
Von den gesamten im Atembereich eines Arbeitnehmers vorhandenen Stäuben wird lediglich ein Teil eingeatmet, dieser wird als einatembarer Anteil bezeichnet.
Der Anteil, der bis an die Lungenbläschen gelangen kann, wird als alveolengängiger Anteil bezeichnet.
(3) Nebel sind feine Verteilungen flüssiger chemischer Stoffe in Luft. Sie entstehen durch Zerstäuben von Flüssigkeiten, durch Kondensation aus der Dampfphase oder durch chemische Prozesse.
(4) Dämpfe sind gasförmige chemische Stoffe, die durch flüssige oder feste Arbeitsstoffe aufgrund ihres Dampfdruckes freigesetzt werden.
(5) Gase sind Arbeitsstoffe, die bei Normaldruck und Raumtemperatur gasförmig sind.
3 Gestaltung der Arbeitsstätte
(1) Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick. auf den Umgang mit Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
- im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten leicht zu reinigende Oberflächen von Wänden und Decken, sowie von verwendeten Arbeitsmitteln (Maschinen, Einrichtungen etc.) im Arbeitsbereich (s. auch § 8 ArbStättV);
- Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit;
- Waschgelegenheit mit Handtüchern, Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln (s. auch ZH 1/708, Nr. 8.2).
(2) Darüber hinaus können folgende Einrichtungen erforderlich sein:
- Pausen- oder Bereitschaftsräume, Tagesunterkünfte auf Baustellen (s. auch §§ 29, 30, 45 ArbStättV);
- Kleiderablage bzw. Umkleideräume (s. auch § 34 ArbStättV);
- Reinigungsmöglichkeit für stark verschmutzte Arbeitskleidung (s. auch § 34 ArbStättV);
- Waschräume bzw. Duschmöglichkeiten (s. auch §§ 35, 46, 47 ArbStättV).
4 Arbeitsorganisation
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu treffen, deren Wirksamkeit zu überprüfen und sie erforderlichenfalls an geänderte Gegebenheiten anzupassen.
Er hat sicherzustellen, daß die Maßnahmen in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden sind und bei allen Tätigkeiten beachtet werden (s. auch § 3 ArbSchG).
(2) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Miß- oder Fehlgebrauch von Arbeitsstoffen nach Möglichkeit verhindern, z.B. durch eine gut erkennbare und aussagefähige Beschriftung des Behälters oder der Verpackung.
Es ist sicherzustellen, daß die Beschriftung des Behälters oder der Verpackung mit dem Inhalt übereinstimmt, nicht mehr gültige Beschriftungen bzw. Kennzeichnungen sind zu entfernen bzw. zu ersetzen.
(3) Im Rahmen der betrieblichen Organisation ist sicherzustellen, daß
- nur die vom Arbeitgeber vorgesehenen Arbeitsstoffe verwendet werden;
- Arbeitsstoffe nur in solcher Menge am Arbeitsplatz aufbewahrt werden, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet werden (s. auch § 52 ArbStättV);
- nicht mehr Arbeitnehmer als notwendig Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, indem Arbeiten räumlich oder zeitlich getrennt werden (z.B. bei mehreren gleichzeitig tätigen Gewerken in Hallen, auf Baustellen oder Werften);
- der Arbeitsplatz aufgeräumt und die Arbeitsgeräte sauber gehalten werden;
- im Arbeitsbereich ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist, die z.B. durch eine ausreichende Lüftung und geeignete Luftführung gewährleistet wird (s. auch § 5 ArbStättV und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5)
- Verunreinigungen durch ausgelaufene oder verschüttete Arbeitsstoffe unverzüglich mit geeigneten Mitteln beseitigt werden (s. auch § 54 ArbStättV);
- Behälter zur Abfallbeseitigung bereitgestellt werden, nach Möglichkeit mit Deckel oder Abdeckung.
Diese müssen deutlich erkennbar und aussagefähig beschriftet sein, nicht mehr gültige Beschriftungen bzw. Kennzeichnungen sind zu entfernen (s. auch § 25 ArbStättV).
- Rückstände von Arbeitsstoffen an den Außenseiten von Behältern bzw. Verpackungen entfernt werden, vor allem bei staubenden, flüssigen oder klebrigen Produkten;
- die Arbeitsstätte mit geeigneten Methoden, z.B. ohne Staubaufwirbelung, gereinigt wird (s. auch § 54 ArbStättV);
- Abfälle und gebrauchte Putzlappen in den dafür bereitgestellten Behältern gesammelt werden;
(4) Arbeitsstoffe sind wie folgt aufzubewahren und zu lagern (Mindestanforderungen):
- in festgelegten (ggf. gekennzeichneten) Bereichen oder Schränken;
- übersichtlich geordnet, möglichst im Originalbehälter oder in der Originalverpackung;
- nicht in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann;
- nicht in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen und Tagesunterkünften (s. auch § 52 ArbStättV).
(5) Bei der Festlegung von Maßnahmen für Notfälle und zur Ersten Hilfe sind die Gefährdungen durch Arbeitsstoffe zu berücksichtigen (z.B. durch Verweis auf eine vorhandene Telefonliste der Giftinformationszentren);
(6) Die Arbeitnehmer sind vor der Verwendung neuer Arbeitsstoffe über die beim Umgang notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu unterweisen.
Erforderlichenfalls sind die Unterweisungen regelmäßig zu wiederholen.
Unerfahrene Mitarbeiter müssen besonders umfassend unterrichtet und angeleitet werden. (s. auch § 12 ArbSchG und § 20 GefStoffV)
(7) Darüber hinaus müssen vorhandene Betriebsanweisungen und sonstige Informationen zu den verwendeten Arbeitsstoffen für jeden Arbeitnehmer einsehbar sein.
(8) Die Arbeitnehmer sind im Rahmen der Unterweisung darauf hinzuweisen, daß sie im Interesse ihrer Gesundheit
- die notwendige Arbeitskleidung tragen;
- auf gute persönliche Hygiene achten, z.B. durch das Sauberhalten der Arbeitskleidung und Reinigung verschmutzter Körperstellen ggf. auch vor Pausen bzw. vor dem Toilettengang;
- zum Essen, Trinken, Rauchen oder Schnupfen die hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten oder Bereiche benutzen;
- die Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten.
(9) Verhaltensregeln, die sich aus den Anforderungen dieser TRGS ergeben, können in den arbeitsplatzspezifischen Teil der Betriebsanweisungen nach § 20 GefStoffV integriert werden.
(10) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten und gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers
- für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen;
- auch für die Gesundheit und Sicherheit Dritter zu sorgen, die durch den eigenen Umgang mit Arbeitsstoffen gefährdet werden können;
- Arbeitsstoffe, Schutzvorrichtungen und zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu verwenden. (s. auch § 15 ArbSchG).
5 Hautschutz
(1) Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten ist, auch unabhängig von der Verwendung von Gefahrstoffen, mit Gefährdungen ,durch Hautkontakt zu rechnen:
- Umgang mit Lösemitteln, z.B. bei Entfettungsarbeiten
- Wiegen, Abfüllen, Einfüllen
- Beschichten, Kleben
- Galvanisieren und Härten
- Bearbeitung von Werkstücken
- Schweißen, Schneiden
- Umgang mit Faserprodukten und Mineralwollen (mechanische Einwirkung, Juckreiz!)
- Reinigung und Desinfektion von Arbeitsmitteln, Geräten, Werkzeugen und Räumen
- Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Montage- und Demontagearbeiten
- Wertstoffsortierung
- Feuchtarbeiten.
(2) Beim Umgang mit Arbeitsstoffen, die die Haut gefährden können, ist im Rahmen der betrieblichen Organisation zusätzlich sicherzustellen, daß
- das Verspritzen von Flüssigkeiten, die Freisetzung von Stäuben oder Nebeln sowie Hautverletzungen durch Schnitte oder Stiche durch sachgerechte Arbeitstechniken vermieden werden;
- die Angaben zur Hautgefährdung und zur Anwendung von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln in einem Hautschutzplan zusammengefaßt werden, der an geeigneter Stelle bekanntgemacht wird (s. auch ZH 1/708, Nr. 4.5);
- nach Maßgabe des Sicherheitsdatenblattes bzw. Auskunft des Arbeitsstofflieferanten oder anderen Informationen erforderlichenfalls Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt und verwendet werden (unter Beachtung der in der TRGS 531 "Feuchtarbeit" beschriebenen Bedingungen);
- die verwendeten Schutzhandschuhe allergenarm, beständig und für die Einsatzzeit undurchlässig gegenüber dem jeweils verwendeten Arbeitsstoff sind (s. auch ZH 1/706 u. DIN-EN 420) und stets sauber gelagert werden;
- die verwendete Arbeitskleidung den notwendigen Schutz vor Hautkontakt in ausreichendem Maße gewährleistet (s. auch ZH 1/700).
- zum Schutz vor Hautreizungen durch Fasern langärmlige, möglichst geschlossene Arbeitskleidung (z.B. Overalls mit Armbündchen) getragen wird;
- zum Schutz der Augen nach Maßgabe der Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder anderen Informationen bzw. Auskunft des Arbeitsstofflieferanten Schutzbrillen zur Verfügung gestellt und getragen werden und erforderlichenfalls Augenduschen in der Nähe des Tätigkeitsbereiches vorhanden sind;
- unterscheidbare Reinigungstücher für Maschinen und Hände zur Verfügung gestellt und benutzt werden.
(3) Bei der Erstellung des Hautschutzplanes ist arbeitsmedizinische Unterstützung angeraten.
(4) Maßnahmen des vorbeugenden Hautschutzes für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer
- regelmäßig täglich mehr als ca. 1/4 der Schichtdauer (ca. 2 Stunden) mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder
- in einem entsprechenden Zeitraum feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen oder
- häufig bzw. intensiv ihre Hände reinigen müssen, sind nach TRGS 531 zu treffen.
6 Schutz vor Stäuben
(1) Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten ist zumeist mit Gefährdungen durch entstehende oder freiwerdende Stäube zu rechnen:
- Gewinnung und Verarbeitung von mineralischen Rohstoffen
- Zerkleinerungs- und Aufbereitungsprozesse
- offenes Einfüllen, Umfüllen oder Mischen von pulverförmigen bzw. staubentwickelnden Arbeitsstoffen
- mechanische Bearbeitung, z.B. Schleifen, Polieren, Fräsen, Trennen, Bohren
- Trockenstrahlen
- unsachgemäße Lagerung, Verpackung und Beförderung von staubentwickelnden Arbeitsstoffen
- Feuerfestbau
- Einblasen von Dämmstoffen
- Tätigkeiten in Gießereibetrieben, z.B. in Formereien und Gußputzereien
- Umgang mit Filterstäuben
- Abbrucharbeiten
- Wartungsarbeiten, Reinigung staubbelasteter Bereiche
- Tätigkeiten in Bereichen mit unzureichender Lüftung oder ungeeigneter Lüftungsführung
(2) Staubentwickelnde Arbeitsstoffe sind nach Möglichkeit in geschlossenen Silos, Bunkern, Transportbehältern oder in Säcken aus staubdichtem Material aufzubewahren und zu lagern.
Schüttware und offene Container sollten abgedeckt werden, z.B. mit Planen.
(3) Die Ablagerungsmöglichkeiten für Staub sollten durch konstruktive Maßnahmen so weit wie möglich reduziert werden, z.B. durch Abschrägen von Trägern, Vermeidung textiler Oberflächen, Verkleidung schlecht erreichbarer Nischen und Winkel.
(4) Die Höhe von Abwurf-, Füll- und Schüttstellen ist so weit wie möglich zu verringern, erforderlichenfalls sind diese mit flexiblen, staubdichten Umhüllungen zu versehen.
(5) Beim Umgang mit staubentwickelnden Arbeitsstoffen ist im Rahmen der betrieblichen Organisation zusätzlich sicherzustellen, daß
- die Freisetzung von Stäuben durch sachgerechte Arbeitstechniken vermieden wird;
- staubarme Be- und Verarbeitungsverfahren und -geräte angewendet werden;
- Staubablagerungen möglichst nicht entstehen bzw. diese regelmäßig beseitigt werden;
- eine ausreichende Lüftung und geeignete Lüftungsführung gewährleistet sind;
- bei Reinigungsarbeiten Staub nicht unnötig aufgewirbelt und nicht mit Druckluft abgeblasen wird;
- nach Möglichkeit Feucht- oder Naßverfahren angewendet werden, z.B. bei Reinigungs- oder Abbrucharbeiten;
- Schneidwerkzeuge (z.B. Messerwellen) stets funktionsgerecht gewartet und geschärft sind;
- bei Tätigkeiten mit Staubentwicklung im Freien, z.B. bei Abkippvorgängen, mit dem Rücken zum Wind gearbeitet wird und sich keine Arbeitnehmer in der Staubfahne aufhalten;
- entleerte Säcke nach Möglichkeit im Wirkungsbereich einer Staubabsaugung zusammengelegt, gebündelt und gepreßt werden;
- Arbeitskleidung von der Straßenkleidung getrennt aufbewahrt und nicht ausgeschüttelt oder abgeblasen wird;
- bei Arbeiten mit kurzzeitiger starker Staubentwicklung oder bei Überkopfarbeiten eine Schutzbrille und ggf. eine geeignete Atemschutzmaske zur Verfügung gestellt und getragen wird (s. auch ZH 1/701 und ZH1/703).
7 Schutz vor Gasen, Dämpfen und Nebeln
(1) Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten ist zumeist mit Gefährdungen durch Gase, Dämpfe oder Nebel zu rechnen:
- Arbeiten an gasführenden Anlagen
- offener Umgang mit Lösemitteln oder lösemittelhaltigen Zubereitungen, z.B. Reinigungs- und Wartungsarbeiten an verschmutzten Maschinen und Anlagen
- Beschichtungs- und Klebearbeiten
- offenes Abfüllen, Umfüllen, Dosieren flüssiger Arbeitsstoffe
- Umgang mit Arbeitsstoffen bei hohen Temperaturen (Dämpfe und Pyrolyseprodukte)
- Sprühverfahren, Spritzlackierung (Nebel!)
- Hochdruckreinigen (Nebel!)
(2) Beim Umgang mit Arbeitsstoffen, die Gase, Dämpfe oder Nebel freisetzen können, ist im Rahmen der betrieblichen Organisation zusätzlich sicherzustellen, daß
- die Freisetzung durch sachgerechte Arbeitstechniken vermieden wird;
- Gebinde stets geschlossen gehalten und nur zur Entnahme geöffnet werden;
- beim Ab- und Umfüllen sowie bei offener Anwendung eine ausreichende Lüftung und geeignete Luftführung gewährleistet sind;
- verschüttete oder ausgelaufene Arbeitsstoffe unverzüglich beseitigt werden, erforderlichenfalls mit geeigneten Bindemitteln.
(3) Es sind Arbeitsverfahren anzuwenden, bei denen möglichst wenig Gase, Dämpfe oder Nebel freigesetzt werden.
Großflächige offene Anwendungen sollten vermieden werden.
Auch eine Absenkung der Verarbeitungstemperatur kann die Freisetzung von Lösemitteldämpfen verringern.
(4) Die Verwendung von Tauchrohren ("Unterspiegelbefüllung") vermeidet das Versprühen und Verspritzen flüssiger Arbeitsstoffe, ebenso die Anwendung von Tauch-, Streich- oder Rollverfahren an Stelle von Spritzverfahren.
Hinweise auf Regelungen und Literatur
Arbeitsschutz (allgemein)
- Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien (ArbSchG)
Arbeitsstätten
Ermittlung
- TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz - Vorgehensweise",
Information der Arbeitnehmer
- TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"
- ZH1/124 "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen", HVBG 3/95
Persönliche Schutzausrüstungen
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung, Umsetzung der Richtlinie 89/ 656/EWG)
- 8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen) (Umsetzung der Richtlinie 89/686/EWG)
- ZH 1/700 bzw. GUV 20.19 "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung", HVBG 4/94 bzw. BAGUV 10/95
- ZH 1/701 bzw. GUV 20.14 "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten", HVBG 10/96 bzw. BAGUV 4/97
- ZH 1/702 bzw. GUV 20.16 "Regeln für den Einsatz von Fußschutz", HVBG 4/94 bzw. BAGUV 10/95
- ZH 1/703 bzw. GUV 20.13 "Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz", HVBG 4/95 bzw. BAGUV 10/95
- ZH 1/706 bzw. GUV 20.17 "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen", HVBG 4/94 bzw. BAGUV 10/95
- ZH 1/708 "Regeln für den Einsatz von Hautschutz", HVBG 4/94 Hautschutz
- TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu-Feuchtarbeit"
- ZH 1/467 "Hautschutz in Metallbetrieben", Nordd.
Metall-BG, 1996
Staub
- Waldner-Sander, Wiens: "Tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Filterstäuben", Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, GA 49, Wirtschaftsverlag NW, Postfach 10 1110,27511 Bremerhaven.
Gase, Dämpfe, Nebel
- VBG 50 "Arbeiten an Gasleitungen", 4/88
- VBG 61 bzw. GUV 9.9 Gase" HVBG 4/95 bzw. BAGUV 1/97
- ZH 1/3 19 "Lösemittel", Merkblatt M017 der BG Chemie, 5/92