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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 2 - Steinbruchs-Berufgenossenschaft

(Ausgabe 10/2002)



aufgehoben
neu geregelt in BGV A2

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten; hinsichtlich Art und Umfang der Beauftragung hat der Unternehmer von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und vom Gefährdungspotential am Arbeitsplatz auszugehen und hierbei den Bestimmungen der Anlage 1 zu entsprechen.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

(3) Der Unternehmer kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft nach Maßgabe der Anlage 2 davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anzustellen, zu verpflichten oder sich einem überbetrieblichen Dienst anzuschließen, wenn

  1. die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer weniger als 30 beträgt,
  2. der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations- und Motivationsmaßnahmen teilgenommen hat und die von der Berufsgenossenschaft festgelegten Fortbildungsveranstaltungen besucht und
  3. er eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 170 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

(2) Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 nicht genügen, muß er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.

(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 3 bis 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe lii (BereichsbezOgene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

(2) Bei einem Wechsel der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Der Nachweis der Fachkunde nach § 3 Abs. 2 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, bisherige VBG 122) vom 1. Dezember 1974 vorliegen.

(2) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

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 Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)

Die jährliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit eines Unternehmens mit dem Gefährdungsfaktor 1,0 (Grundeinsatzzeit) setzt sich zusammen aus

Sockeleinsatzzeit und Einsatzzeiten in Abhängigkeit der Anzahl der Arbeitnehmer sind der Tabelle 1 zu entnehmen.

Um dem Gefährdungspotential der unterschiedlichen Gewerbszweige Rechnung zu tragen, ist der so ermittelte Wert mit dem Gefährdungsfaktor (Tabelle 2) zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich die jährlich zu erbringende Einsatzzeit bei unterschiedlichen Gefährdungen.

Sofern ein Unternehmer in mehreren Arbeitsbereichen mit unterschiedlichen Gefährdungsfaktoren Arbeitnehmer beschäftigt, ist zur Ermittlung der Einsatzzeiten zunächst der mittlere Gefährdungsfaktor zu errechnen:

Der mittlere Gefährdungsfaktor () ist der Quotient aus der Summe der Produkte aus den einzelnen Gefährdungsfaktoren (GFE) und der Anzahl der in diesen Arbeitsbereichen durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer (nANE), dividiert durch die Gesamtzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer (nAN).

 

  ∑ GFE x nANE
=__________________
  nAN

Die jährliche Einsatzzeit ist das Produkt aus dem mittleren Gefährdungsfaktor und der Summe aus Sockeleinsatzzeit plus Einsatzzeit je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer.

EZges = (EZS + EZAN)

 

Diese Einsatzzeit ist im Verhältnis der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Gefährdung auf die einzelnen Arbeitsbereiche aufzuteilen. Die Einsatzzeiten sind im Betrieb zu erbringen.

Handwerker sind dem Bereich zuzuordnen, für den sie überwiegend tätig sind.

Der Gefährdungsfaktor berücksichtigt alle innerhalb eines Gewerbezweigs vorhandenen abstrakten Gefährdungen, welche durch den Betrieb, die vorhandenen Verkehrswege, die eingesetzten Maschinen usw. verursacht werden (ermittelt durch repräsentative Gefährdungsanalysen), und das reale Gefährdungspotential, welches seinen Niederschlag im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft gefunden hat. Der Gefährdungsfaktor wird in Abständen von 5 Jahren auf seine Richtigkeit überprüft.

Tabelle 1: Einsatzzeiten Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Sockeleinsatzzeit 40 Stunden
  Einsatzzeit je durchschnittlich
beschäftigtem
Arbeitnehmer
Anzahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer1 - 58 Stunden je Jahr
Anzahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer6 - 20 
für die Gruppe 1 - 5 8 Stunden je Jahr
für die Gruppe 6 - 20 6 Stunden je Jahr
Anzahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer21 - 200 
für die Gruppe 1 - 5 8 Stunden je Jahr
für die Gruppe 6 - 20 6 Stunden je Jahr
für die Gruppe 21 - 200 4 Stunden je Jahr
Anzahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer201 und mehr 
für die Gruppe 1 - 5 8 Stunden je Jahr
für die Gruppe 6 - 20 6 Stunden je Jahr
für die Gruppe 21 - 200 4 Stunden je Jahr
für die Gruppe 201 und mehr 2 Stunden je Jahr

Tabelle 2: Gefährdungsfaktoren

BetriebsartGefährdungs-
faktor
Verwaltung0,2
Geophysik/Bohr, Erdöl/Erdgas0,8
Zement/Kalk
Gasbeton0,9
Transportbeton/Mörtel
Tiefbohrungen Erdöl/Erdgas
Gips1,0
Aufbereitung, Be- und Verarbeitung, Asphaltmischgut, Recycling, Kalkschiefergewinnung
Kies/Sand, Bims/Quarzit, Schlacke/Halden
Beton- und Betonfertigteilindustrie1,1
Gewinnung Naturstein1,2

 

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Das Unternehmer-Modell der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)

1 Allgemeines

Besonders wichtige Bestandteile des Unternehmer-Modells sind die Seminare zur , Information und Motivation des Unternehmers". Hier soll erreicht werden, den Unternehmer durch gezielte Informationen für die Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in seinen Betrieben zu motivieren.

Aufgrund dieser Maßnahmen soll der Unternehmer

2 Kreis der Unternehmer

Das Unternehmer-Modell der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft wird allen Mitgliedsunternehmen angeboten, welche im Durchschnitt bis zu 30 Versicherte in den Betrieben beschäftigen. Unmittelbar nach Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6 bisherige VBG 122) werden alle Unternehmer dieser Unternehmensgröße angeschrieben und um Entscheidung für die von ihnen vorgesehene Betreuungsform gebeten. Sofern nach Ablauf von 3 Monaten keine Information über die Absicht zur Teilnahme am Unternehmer-Modell bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist, wird davon ausgegangen, daß der Unternehmer die Regelbetreuung nach Ablauf der Übergangsfristen gewährleistet und dieses auch nachweisen kann.

3 Informations- und Motivationsmaßnahmen für Unternehmer

3.1 Umfang der Informations- und Motivationsmaßnahmen

Die Ausbildung der Unternehmer umfaßt im Regelfall 4 Blöcke mit je 16 Lehreinheiten, der Inhalt der einzelnen Blöcke soll an 2 Tagen vermittelt werden. Es ist geplant, die Unternehmer pro Jahr zu zwei Blöcken einzuladen, so daß nach Ablauf eines Zeitraumes von ca. 2 Jahren deren Ausbildung als abgeschlossen betrachtet werden kann.

3.2 Inhalte der Informations- und Motivationsmaßnahmen

Die Unternehmensseminare befassen sich mit sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fachthemen. Die Themenauswahl erfolgte unter Berücksichtigung der Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 23. Juni 1992. Um die Akzeptanz der Seminare bei den Unternehmern zu erhöhen, wurde festgelegt, die Seminare branchenmäßig zu gliedern und die Inhalte - insbesondere die zur Erarbeitung und Einübung der erforderlichen Grundlagen eingesetzten Fallbeispiele - immer branchenspezifisch zu orientieren.

Block IGrundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Block IIBranchenspezifische Arbeits- und Gesundheitsschutzprobleme
Block IIISicherheitstechnik
Block IVEntwicklung von betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzprogrammen

3.3 Fortbildung

Nach der Ausbildung erfolgen zweitägige Fortbildungsveranstaltungen mit 16 Lehreinheiten nach jeweils 4 Jahren. Dort sollen die Unternehmer mit Neuerungen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik und des Gesundheitsschutzes vertraut gemacht und die bei der Ausbildung erworbenen Grundkenntnisse aufgefrischt werden.

3.4 Organisation der Informations- und Motivationsmaßnahmen

Unternehmer, die sich für das Unternehmer-Modell als Betreuungsform entschieden haben, werden durch die Sektion frühzeitig zu Unternehmerseminaren eingeladen. Sowohl Einladungen als auch die Teilnahme werden EDV-technisch erfaßt. Eine Überprüfung des aktuellen Einladungs- bzw. Ausbildungsstandes ist somit jederzeit durch die Technischen Aufsichtsbeamten, die mit transportablen EDV-Systemen ausgerüstet sind, durch die Sektionen und durch die Hauptverwaltung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft möglich. Für Unternehmer, die an den Unternehmerseminaren teilgenommen haben, wird ein Ausweis ausgestellt, in dem die bereits absolvierten Blöcke dokumentiert werden. Gleichfalls werden dort die Maßnahmen zur Fortbildung erfaßt.

4 Ablauf der Beratungen durch den berufsgenossenschaftlichen Dienst

Der Unternehmer kann davon ausgehen, daß er eine bedarfsgerechte Beratung nachgewiesen hat, wenn er regelmäßig den Bedarf für die Beratung ermittelt und den Berater mit der Beratung beauftragt. Basis für die bedarfsgerechte Beratung ist eine im Betrieb durchgeführte Gefährdungsanalyse. Der Beratungsbedarf wird vom Unternehmer anhand der von der Berufsgenossenschaft vorgegebenen branchenbezogenen Orientierungshilfen festgelegt. Dies kann erfolgen mit Hilfe des Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft, des Aufsichtsbeamten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde oder des Beratungsdienstes. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß im Betrieb Beratungsbedarf entsprechend § 6 ASiG besteht. Über die in Anspruch genommene Beratung ist ein Protokoll zu erstellen, welches auch die vom Berater für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalten muß.

4.1 Zeitlicher Umfang

Der zeitliche Umfang, in dem der Unternehmer die Beratung durch Sicherheitsingenieure in Anspruch nehmen muß, ist nicht festgelegt. Er wird sich am Bedarf und an der Regelbetreuungszeit orientieren. Für die Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte gilt als Richtwert, daß zusätzlich zur Tätigkeit des motivierten Unternehmers eine Einsatzzeit von mindestens 10 % der Regeleinsatzzeit notwendig ist (Ingenieuranteil).

Wird die zusätzlich erforderliche Beratung nicht durch den Beratungsdienst der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft erbracht, so wird der Nachweis eines qualifizierten Beratungsdienstes gefordert, der die erforderliche Beratungszeit abdeckt, mindestens jedoch 10 % der Regeleinsatzzeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit aufbringen muß (Ingenieuranteil). Für Dienste, die im Rahmen des Unternehmermodells sicherheitstechnische Beratung durchführen, gelten dieselben Anforderungen wie für überbetriebliche Dienste gemäß § 19 ASiG.

Auf die gemeinsame Empfehlung vom BMA, Ländern, Sozialpartnern, HVBG und VDSI zu Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, die in den Amtlichen Bekanntmachungen des Bundesarbeitsblattes Heft 2/94 veröffentlicht worden sind, wird verwiesen.

4.2 Durchführung der Beratung im Unternehmen

Es ist davon auszugehen, daß die Beratung nach Bedarf erfolgt. Die Sicherheitsingenieure des Beratungsdienstes der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft werden in den Unternehmen tätig, wenn

Die Sicherheitsingenieure sind entweder selbst an den Unternehmerseminaren beteiligt oder erhalten die Information, welche Unternehmer teilgenommen haben. Im Anschluß an die Unternehmerseminare werden dann bevorzugt diejenigen Unternehmer aufgesucht und beraten, die am Seminar teilgenommen haben und bei denen im laufenden Jahr entweder noch keine Beratung stattgefunden hat oder die bisher noch keine Beratung angefordert haben.

In regelmäßigen Abständen wird überprüft, ob

5 Dokumentation

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten Dokumentationen anhand einer von der Berufsgenossenschaft standardisierten Unterlage vorzuhalten:

6 Maßnahmen gegen Unternehmer bei Mißachtung der Kriterien des Unternehmer-Modells

Die Einladungen zur Teilnahme an Unternehmerseminaren werden frühzeitig versandt. Sofern ein Unternehmer dreimal nicht am Seminar teilgenommen hat, obwohl er seine Teilnahme zugesagt hatte, ergeht an ihn eine Anordnung, die Regelbetreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit nachzuweisen.

 

Informationen über den sicherheitstechnischen Beratungsdienst der
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft

Der sicherheitstechnische Beratungsdienst der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft

Dem sicherheitstechnischen Beratungsdienst der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft stehen Sicherheitsingenieure mehrerer Fachrichtungen zur Verfügung. Hierdurch wird ein interdisziplinärer Ansatz für die sicherheitstechnische Betreuung der Unternehmen und Beschäftigten aus einer Hand ermöglicht. Durch die Beteiligung mehrerer Fachdisziplinen wird eine ganzheitliche Betreuung mit hoher Effektivität erreicht, so daß die Beratung auf hohem Niveau liegt. Zusätzlich wird die Berufsgenossenschaft in die Lage versetzt, die Aus- und Fortbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, die im Zuge der Regelbetreuung in ihren Mitgliedsunternehmen tätig sind, effektiver und praxisnäher durchzuführen, weil die Erfahrungen des eigenen Beratungsdienstes hier einfließen können.

  1. Organisatorische Anbindung des Beratungsdienstes

    Der sicherheitstechnische Beratungsdienst der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft ist innerhalb des Geschäftsbereiches "Prävention" neben dem Technischen Aufsichtsdienst angesiedelt. Die Überwachung der Unternehmen durch Technische Aufsichtsbeamte ist somit von der Beratung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit organisatorisch getrennt. Eine Verknüpfung oder Überschneidung bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ist daher ausgeschlossen. Ein fachübergreifendes Zusammenwirken und regelmäßiger Erfahrungsaustausch wird jedoch für notwendig gehalten.

  2. Personelle Ausstattung des Beratungsdienstes

    Für den sicherheitstechnischen Beratungsdienst der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft stehen Sicherheitsingenieure zur Verfügung. In jeder Sektion werden mindestens 2 Sicherheitsingenieure betriebsnah tätig. Zusätzlich kann für die Beratung der Unternehmer bei der Errichtung von komplexen Neuanlagen oder der Einführung neuer Arbeitsverfahren auf die Prüfingenieure der Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachausschusses Steine und Erden 1"zurückgegriffen werden.

    Für das Messen von Gefahrstoffen, Lärm und Vibrationen werden ausreichende meßtechnische Kapazitäten vorgehalten.

DA zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang beigefügt.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister.

DA zu § 2 Abs. 1:

  1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.
    Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegzeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
    Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
  2. Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

DA zu § 2 Abs. 3:

Die in § 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben können alternativ zur Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 auch durch das Unternehmermodell "Information und Motivation" einschließlich der Beratung nach § 2 Abs. 3 unter den dort genannten Bedingungen erfüllt werden. Für die Beratung kann die Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen werden.

Form, Inhalt und Dauer der Informations- und Motivationsmaßnahmen für Unternehmer sind von der Berufsgenossenschaft auf der Grundlage der Rahmenanforderungen des BMA vom 23. Juni 1992 festgelegt.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) oder in begründeten Einzelfällen kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft eine andere mit der Leitung und Führung des Unternehmens betraute Person an den Informations- und Motivationsmaßnahmen teilnehmen.

Die Informations- und Motivationsmaßnahmen für Unternehmer von Betrieben mit weniger als fünf durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmern können von der Berufsgenossenschaft gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden branchenspezifisch und betriebsnah organisiert und durchgeführt werden.

DA zu § 3 Abs. 3:

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik erfüllen die Anforderungen, wenn sie nach Abschluß des Studiums ein einjähriges Praktikum auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit absolviert haben.

DA zu § 3 Abs. 3 bis 5:

Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an die Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die BG-Information "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vorfeld der Ausbildung zugestellt.

DA zu § 3 Abs. 6:

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 - Az: 111b7-36042-5 - zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen 1 und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

RahmenthemaLE (min)ThemenfeldUnternehmen (Lerninhalt)
Schutz vor Sturz aus der Höhe / in die Tiefe2Themenfeld 1
"Spezifische Gefährdungsfaktor"
- Sturzgefährdung z.B. Sturz vom Gerüst, von Haldenkanten, Anlagen, Maschinen, Geräten

- Maßnahmen gegen Sturzgefährdung

Verkettete und flexible Systeme8Themenfeld 2
"Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen"

Themenfeld 4
"Spezifische Arbeitsstätten"

- Maschinen und Geräte  der Steine- und Erden Industrie, z.B. Stetigförderer

- Anlagen der Steine- und Erden Industrie, z.B. Umlaufanlagen

Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen6Themenfeld 2
"Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen"

Themenfeld 3
"Spezifische Arbeitsverfahren"

Themenfeld 4
"Spezifische Arbeitsstätten"

Aufbereitung, Bearbeitung und Verarbeitung unter Berücksichtigung üblicher
- Maschinen, Geräte und Anlagen
- Verfahren
- Arbeitsstätten
Gewinnung von Rohstoffen6Themenfeld 2
"Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen"

Themenfeld 3
"Spezifische Arbeitsverfahren"

Themenfeld 4
"Spezifische Arbeitsstätten"

Gewinnung unter Berücksichtigung üblicher
- Maschinen, Geräte und Anlagen
- Verfahren
- Arbeitsstätten
Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung6Themenfeld 3
"Spezifische Arbeitsverfahren"
- Geplante Instandhaltung
- Sicherer Durchführung von Winterreparaturen sowie
- weitere Verfahren zur Störungsbeseitigung
Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen2Themenfeld 5
"Spezifische personalbezogene Themen"
- Gefährdung und Belastungen z.B. bei Schichtbetrieb, Alleinarbeit, gefährliche Arbeiten

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen 1 (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder für den bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst. Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h. erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr, so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

DA zu § 6 Abs. 2:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die begonnene Ausbildungslehrgänge nach der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens vom 2. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 2003 abschließen, dürfen als solche vom Arbeitgeber bestellt werden.

DA zu Anlage 1:

Beispiel

Ein Unternehmen der Zement-/Kalk-Industrie hat bei vorgegebenen Gefährdungsfaktoren GF mit 230 durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmern z.B. folgende Einsatzzeiten zu erbringen:

Steinbruch20 ArbeitnehmerGF1 = 1,2
Werk160 ArbeitnehmerGF2 = 0,8
Verwaltung    50 ArbeitnehmerGF3= 0,2


  GF1 x nAN1 + GF2 x nAN2 + GF3 x nAN3
=________________________________________________
  nAN
  1,2 x 20 + 0,8 x 160 + 0,2 x 50
=______________________________________
  230

 24 + 128 + 10
=_________________
 230

 162
=______
 230
= 0,7
EZges= (EZS + EZAN) x
= (40 + 5x8 + 15 x 6 + 180 x 4 + 30 x 2) x 0,7
= (40 + 40 + 90 +720 +60) x 0,7
= 950 x 0,7
= 665 h
EZS = Sockeleinsatzzeit
EZAN= Einsatzzeit je Arbeitnehmer und Jahr
= mittlerer Gefährdungsfaktor
GF1-3= Gefährdungsfaktoren in den Arbeitsbereichen 1-3
nAN= Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
nAN1-3= Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer in den Arbeitsbereichen 1-3