umwelt-online: BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 28 - Tiefbau- Berufsgenossenschaft (2)

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 Muster eines BeitragsbescheidesAnhang 2



Erläuterungen zum Beitragsbescheid für 200…

- gemäß §§ 167, 168 Sozialgesetzbuch (SGB) VII i.V.m. §§ 25, 27, 30, 31 und 49 der Satzung, § 151 Sozialgesetzbuch (SGB) VII i.V.m., § 44 und 45 der Satzung sowie § 37 der Satzung §§ 179, 180 SGB VII i.V.m. § 25 Abs. 3 der Satzung, §§ 358-362 SGB III i.V.m. § 26 der Satzung -

I. Beitragsberechnung:

1. Beitragsberechnung für die TBG (§ 167 SGB VII):

Unter Zugrundelegung der für 200 errechneten Beitragseinheiten (Entgelte x Gefahrklasse) sowie des Bedarfs der Berufsgenossenschaft ist der Beitragsfuß vom Vorstand auf 0,0086 festgesetzt wer den. Auf 1.000 Beitragseinheiten entfällt somit ein TBG-Beitrag von EUR 8,60.

Die Berechnung des Beitrages erfolgt auf Grund der nachgewiesenen (festgestellten Entgelte, der Veranlagung von Dauer- und Einzelbetrieben nach den Gefahrklassen und des Beitragsfußes.

Berechnungsformel:

Entgelte/Versicherungssumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß = Beitrag.

Gemäß § 25 Abs. 4 der Satzung wird ein Mindestbeitrag in Höhe von EUR 60,00 erhoben

2. Beitragszuschlag:

Gemäß § 30a der Satzung werden den einzelnen Beitragspflichtigen Zuschläge bis zu 20 % des nach Ziffer 1 errechneten Beitrages auferlegt, wenn die Eigenbelastungsziffer höher als die Durchschnittsbelastungsziffer ist. Als Eigenbelastungsziffer wird höchstens der dreifache Wert der festgestellten Durchschnittsbelastungsziffer herangezogen.

3. Betragsberechnung für den Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) (§ 151 SGB VII):

Die Beitragsziffer beträgt 0,0015 der nachgewiesenen Entgelte/Versicherungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer.

4. Beitragsberechnung für den Überbetrieblichen Sicherheitstechnischen Dienst (ÜSD) (§ 151 SGB VII):

Der Beitrag für den Überbetrieblichen Sicherheitstechnischen Dienst beträgt für 200 jeden Monat, den ein Unternehmen dem ÜSD angeschlossen war, EUR 10,20 zuzüglich Mehrwertsteuer und evtl. angefallener Beratungsleistungen.

5. Beratungsleistungen (§ 37 der Satzung}:

Für Beratungsleistungen, die 200 in den Unternehmen erbracht wurden, werden Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Im Beitragsbescheid und in der Anlage zum Beitragsbescheid (Beitrags und Vorschussabrechnung) wird die Gesamtsumme der Beratungsleistungen inkl. der Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Die einzelnen Beratungsleistungen sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer entnehmen Sie bitte der betreffenden Anlage.

6. Beitragsberechnung für den Rentenlastausgleich (RLA) (§§ 179, 180 SGB VII):

Die Beitragsziffer beträgt 0,0009 der nachgewiesenen Entgelte.

Bei der Berechnung des Beitrages für den Rentenlastausgleich bleibt eine Jahresentgeltsumme von EUR 113.000,00 außer Ansatz.

7. Beitragsberechnung für dos Insolvenzgeld (§§ 358-362 SGB III):

Die Beitragsziffer beträgt 0,0032 der nachgewiesenen Entgelte.

Dieser Beitrag wird im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit eingezogen und an diese weitergeleitet.

II. Durchschnittsgefahrklasse (aus den Erläuterungen zum Beitragsbescheid)

Die Durchschnittsgefahrklasse 7,2 ergibt sich aus der Division der Summe der Beitragseinheiten und der Summe der Entgelte, Sie dient der Berechnung der Einsatzzeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte Für Arbeitssicherheit" (BGV A6).

Diese ist auch maßgebend für die erforderliche Berufungsleistung durch den ÜSD (s. Ziffer 4 und 5).


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 21. Gefahrtarif der Tiefbau-BerufsgenossenschaftAnhang 3


gültig zur Berechnung der Beiträge vom 1. Januar 2003 an

Teil 1: Zuteilung der Gewerbszweige zu den Gefahrklassen 1

Gefahr- tarif-
stelle
Kenn- zifferGewerbszweigeGefahr- klasse
1 Erd und Straßenbau 
02Erdarbeiten für Kulturbau, auch für Drainagevorfluter, Feldentwässerung, Felddrainage, Feldbewässerung, Flurbereinigung, Tiefpflügereien;5,0
07Archäologische Grabungen; 
10Selbstständige Erdarbeiten, jedoch nicht für erdverlegte Leitungen nach Gefahrtarifstelle 6 und Bauwerke und Anlagen nach Gefahrtarifstelle 9, Schürfgruben und andere Bodenuntersuchungen, jedoch ohne Bohrarbeiten nach Gefahrtarifstelle 11; 
13Wasserbauarbeiten, Dammschüttungen, Böschungs-, Sohlen- und Uferbefestigungen und -abdichtungen, jedoch nicht vom Wasser aus und ohne bauliche Anlagen; 
18Rodungen, Holzfällen; 
20Bau und Unterhaltung von Straßen, Plätzen und Wegen; 
22Einrichtungen zur Verkehrslenkung, z.B. Fahrbahnmarkierungen, Leitplanken, Beschilderungen, Absperrungen, Blendschutz; 
25Bau von Sportplätzen, Spielplätzen, Parks, jedoch ohne Bauwerke 
11Betrieb von Einrichtungen zur Sortierung, Behandlung und Entsorgung von Siedlungs- und Sonderabfällen; 
15Boden- und Grundwassersanierung. 
2 Straßenreinigung 
23Reinigung von Straßen, Plätzen und Wegen.2,0
3 Sicherungsposten 
20033,0
20044,1
20055,2
27Sicherungsposten bei Arbeiten im Gefahrenbereich von Betriebsgleisen. 
4 Gleisbau8,8
28Bau, Unterhaltung und Abbau von Gleisen und von Spuren für Bahnen aller Art. 
5 Kabelbau3,8
30Erd-, Verbau-, Verlege- und Ortbetonarbeiten in offener Bauweise für Kabelleitungen und Rohrpostanlagen sowie für deren Schächte, Kabeldüker. 
6 Kanal- und Rohrleitungsbau7,0
31Erd-, Verbau-, Verlege- und Ortbetonarbeiten in offener Bauweise für Kanalleitungen und deren Schächte, auch offene Gerinne; 
32Erd-, Verbau-, Verlege- und Ortbetonarbeiten in offener Bauweise für Wasser-, Gas-, Benzin-, Öl- usw. -leitungen, Fernheizungen und deren Schächte; 
37Durchpressungen und Horizontalbohrungen mit unbemannten Vortriebsverfahren. 
7 Reinigung und Sanierung von Ver- und Entsorgungsleitungen 
20036,0
20046,9
33Reinigung von Rohrleitungen und Kanälen; 
34Sanierung von Rohrleitungen und Kanälen. 
8 Bauwerke des Tiefbaus11,2
45Bau, Montage, Unterhaltung von Bauwerken in offener Baugrube oder Deckelbauweise soweit nicht Kennziffer 46 oder Gefahrtarifstelle 11 zugewiesen; 
46Brücken, Unter- und Überführungen von Leitungen und Verkehrsanlagen, Verkehrsgalerien, Lawinengalerien; 
48Selbständige Isolierung und Abdichtung von Bauwerken nach Gefahrtarifstelle 8; 
49Selbständiger Abbruch von Bauwerken nach Gefahrtarifstelle 8; 
66Sanierung von untertägigen Bauwerken ohne Freilegen des Gebirges, Verfüllen untertägiger Anlagen und Schächte. 
9 Tunnelbau17,5
35Durchpressungen und Horizontalbohrungen mit bemannten Vortriebsverfahren; 
63Tunnel, Stollen und Kavernen in untertägiger Bauweise, bei mehrschaliger Konstruktion auch die inneren Schalen, zugehörige Schächte sowie selbständiges Abteufen von Schächten, sonstige Untertagebauarbeiten, soweit nicht Gefahrtarifstelle 8 zugewiesen. 
10 Wasserbau11,0
12Wasserbauarbeiten, Dammschüttungen, Ufer-, Sohlen- und Böschungsbefestigungen und -abdichtungen vom Wasser aus; 
16Nassbagger-, Saug- und Aufspülarbeiten; 
65Taucherarbeiten. 
11 Spezialtiefbau10,5
06Sicherung von Baugruben durch Verbau; 
39Verankerungen für Baugruben-, Erd- und Felswände, Böschungssicherung; 
55Ramm- und Zieharbeiten, z.B. Rammpfähle, Spundwände, Schmalwände; 
56Bohrarbeiten für Pfähle und Träger, Herstellung von Bohrpfählen und Setzen von Bohrträgern, Kiespfähle, Arbeiten in Bohrungen; 
57Bodenverfestigung durch Injektionen, Vereisungen usw. 
58Bohrarbeiten zur Erkundung des Baugrundes und Grundwasserspiegels, Grundwasserabsenkungen; 
61Schlitzwände; 
12 Sprengungen, Kampfmittelräumung5,9
19Sprengarbeiten; 
21Kampfmittelräumung 
13 Büroteil1,0
70Kaufmännisches und technisch-verwaltendes Personal (Büroteil) 2. 
14 Gesondert veranlagte, dauernd betriebene Hilfsunternehmen6,6
54Selbständige Herstellung von Fertigteilen für Tiefbauwerke (nur Versicherte, die überwiegend in diesen Betriebsteilen tätig sind); 
72Bau- und Gerätehöfe, Werkstätten, Aufbereitungs- und Mischanlagen (nur Versicherte, die überwiegend in diesen Betriebsteilen tätig sind); 
79Geschäfts- und Werkverkehr (nur Versicherte, die überwiegend als Kraftfahrer tätig sind). 
15 Unternehmerversicherung5,4
71Freiwillige Unternehmerversicherung. 
   
   


1Die Gefahrklassen sind aus der Gegenüberstellung der Entgeltsummen und der Entschädigungsbeiträge auf 1000,- Euro Entgelt berechnet. Sie geben daher die Unfallgefahren der einzelnen Gewerbszweige, gemessen nach den auf ihnen ruhenden Unfalllasten wieder.
2Zum kaufmännischen und technisch-verwaltenden Personal im Sinne dieser Tarifstelle rechnet nicht auf Baustellen eingesetztes technisches Personal, z.B. Bauleiter, Abrechner, Vermesser, Poliere, Schachtmeister, Maschinenmeister, Rammmeister, Magaziner und dgl.


Teil II:Sonstige Bestimmungen

1. Zuordnung zu den Gewerbszweigen

Teil I ist nach Gewerbszweigen gegliedert. Die Veranlagung der Unternehmen zu den in Teil I festgestellten Gefahrklassen wird durch ihre Zugehörigkeit zu den dort genannten Gewerbszweigen bestimmt. Die in Teil I für die Gewerbszweige festgestellten Gefahrklassen gelten auch für Unternehmen, in denen nur Teiltätigkeiten eines in Teil I genannten Gewerbszweiges ausgeführt werden. Für Unternehmen, deren Gewerbszweig in Teil I nicht aufgeführt ist, setzt die Berufsgenossenschaft die Veranlagung für die Tarifzeit fest.

Die im Teil I für die Gewerbszweige festgestellten Gefahrklassen gelten für Unternehmen mit regelrechten Betriebsverhältnissen, guten Einrichtungen und allen üblichen Vorkehrungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

2. Gesamtunternehmen

Haupt- und Nebenunternehmen werden gesondert, entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbszweig veranlagt. Für die einzelnen Teile sind getrennte Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte zu führen.

Hilfsunternehmen werden den Unternehmensbestandteilen zugerechnet, denen sie dienen. Dienen sie mehreren Teilen, so werden sie dem zugerechnet, dem sie überwiegend (zu mehr als 50 von Hundert) dienen. Dienen sie keinem einzelnen Unternehmensbestandteil überwiegend, sind sie dem Hauptunternehmen zuzurechnen.

Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen (Vorbereitungs- und Fertigstellungsarbeiten, Hilfstätigkeiten) dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

3. Fremdartige Nebenunternehmen

Für Nebenunternehmen, die einer anderen Berufsgenossenschaft angehören würden, wenn sie Hauptunternehmen wären, werden keine Gefahrklassen festgestellt. Der Beitrag für diese Nebenunternehmen wird in der Höhe erhoben, in der er von der anderen Berufsgenossenschaft für das dem Umlagejahr vorausgegangene Jahr nach deren Tarif berechnet worden wäre.

Nummer 2 gilt entsprechend.

4. Wechselseitig tätige Arbeitnehmer

Zur Festsetzung der Beiträge sind im Lohnnachweis die Arbeitsentgelte der Versicherten in dem veranlagten Gewerbszweig in dem die Versicherten ausschließlich beschäftigt sind. Wird ein Versicherter in mehreren Gewerbszweigen tätig, ist das Arbeitsentgelt ausschließlich unter dem veranlagten Gewerbszweig, in dem er überwiegend tätig ist, nachzuweisen.

Ist der Versicherter nicht überwiegend in einem bestimmten Gewerbszweigen tätig oder sind keine getrennten Aufzeichnungen über seine Arbeitsentgelte vorhanden, so ist das Arbeitsentgelt unter der jeweils höchsten Gefahrklasse seiner Tätigkeit nachzuweisen.

5. Büroteil, gesondert veranlagte, dauernd betriebene Hilfsunternehmen

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen werden die Arbeitsentgelte für Arbeiten nach den Tarifstellen 13 bis 14 nach den in Teil I für diese Tätigkeiten vorgesehenen Gefahrklassen veranlagt. Betriebszugehöriges Büroreinigungs-, Hausbesorgungs- und Botendienstpersonal wird zur Tarifstelle 2 des Teils I veranlagt. Die Arbeitsentgelte sind in den Lohnnachweisen getrennt nachzuweisen.

Nummer 4 Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Tarifstelle 13.

6. Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten

Der Gefahrtarif gilt auch für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

Beschlossen in der Vertreterversammlung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft vom 4. Dezember 2002.


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 Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren AufgabenwahrnehmungAnhang 4

Gemeinsame Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein Deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund.

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf einige, für die Aufgabenwahrnehmung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Betrieben wesentliche Aspekte. Weitergehende Auskünfte erteilen die Träger dieser Empfehlung.

Im weiteren werden die Fachkräfte für Arbeitssicherheit Sicherheitsfachkräfte genannt.

1 Vorbemerkungen

1.1 Ziel des Arbeitsschutzes ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten. Dies dient letztlich auch einer wirtschaftlichen Betriebsführung.

Die rechtliche Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz trägt der Arbeitgeber. Dieser wird er u.a. gerecht, indem er zu seiner Unterstützung im Betrieb Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte bestellt oder externe Dienste beauftragt, welche die Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz auf einem qualitativ hochwertigen Niveau wahrnehmen.

1.2 Zur Sicherstellung dieses Niveaus bezüglich der Aufgabenwahrnehmung durch Sicherheitsfachkräfte bzw. externe Dienste werden nachfolgend grundlegende Qualitätsmerkmale in konkretisierter Form dargestellt und durch Anforderungen bewertbar gemacht. Sie sind insbesondere

1.3 Die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst unterstützt und berät den Arbeitgeber auf der Grundlage von beruflicher Erfahrung und Fachkenntnissen in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Dazu gehört insbesondere

Die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebs-/Personalrat zusammenzuarbeiten, ihn zu unterrichten und ihn auf dessen Verlangen zu beraten.

2 Personelle Anforderungen

2.1 Für die Qualifikation der Sicherheitsfachkräfte bzw. externer Dienste gelten folgende Anforderungen:

2.2 An die Fortbildung/den Erfahrungsaustausch von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. in externen Diensten sind folgende Anforderungen zu stellen:

3 Sachliche Anforderungen

Die sachliche Ausstattung muss eine wirksame, umfassende Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. der externen Dienste nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ermöglichen.

Dazu gehören im Betrieb bzw. in externen Diensten

4 Organisatorische Anforderungen

4.1 Für das Tätigwerden einer Sicherheitsfachkraft bzw. eines externen Dienstes gelten folgende Anforderungen:

Die Bestellung bzw. der Vertrag müssen mindestens enthalten:

Bei der Verpflichtung eines externen Dienstes muss der schriftliche Vertrag die nachfolgenden weiteren Regelungen enthalten:

4.2 Mindest-Einsatzzeiten für die Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. externer Dienste sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) festgelegt.

Nicht zu den Einsatzzeiten gehören:

Die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst soll die Einsatzzeit regelmäßig dahingehend überprüfen, ob sie zur Erfüllung der spezifischen betrieblichen Anforderungen ausreicht. Der Arbeitgeber muss über das Ergebnis informiert werden, damit dieser geeignete Konsequenzen ziehen kann.

Die Mindest-Einsatzzeiten sind auf Basis von branchenspezifischen bzw. betrieblichen Gefährdungsanalysen zu ermitteln.

Die Einsatzzeit einer Sicherheitsfachkraft soll aus Gründen der Effektivität nicht gesplittet werden.

4.3 Bei der Dokumentation der Aufgabenwahrnehmung von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. durch externe Dienste sind die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

Ein solcher Bericht sollte mindestens enthalten:

Der Arbeitgeber hat die Berichte aufzubewahren. Eine Ausfertigung des jeweiligen Berichtes ist dem Betriebs-/Personalrat zuzuleiten.

4.4 Bei der Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. externen Dienste ist auf eine interdisziplinär ausgerichtete inner- und überbetriebliche Zusammenarbeit hinzuwirken.

Innerbetrieblich arbeitet die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst zusammen mit

und auf der fachlichen Ebene mit

Eine Art der betrieblichen Zusammenarbeit schreibt i.ü. bereits § 11 ASiG in Form eines Arbeitsschutzausschusses vor, der regelmäßige Sitzungen durchführen muss. Davon unabhängig fordert ein wirksamer betrieblicher Arbeitsschutz jede nur denkbare Zusammenarbeit im Betrieb.

Überbetrieblich vollzieht sich die Zusammenarbeit insbesondere mit

5 Pflichtenheft für externe Dienste

Der externe Beratungsdienst muss seine Aufgaben auf der Grundlage eines Arbeitsschutzverständnisses nach dem Arbeitssicherheitsgesetz entwickeln.

Darauf aufbauend muss der externe Dienst dem Arbeitgeber grundsätzlich ein auf Prävention ausgerichtetes betriebsspezifisches Pflichtenheft anbieten, das die folgenden Leistungen enthält:

6 Maßnahmen zur Qualitätssicherung

Wesentlich zu einer Qualitätssicherung hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung durch Sicherheitsfachkräfte bzw. externe Dienste tragen bei

Dabei handelt es sich um Mindestelemente zur Qualitätssicherung.

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