umwelt-online: BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 28 - Tiefbau- Berufsgenossenschaft (1)
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BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 28 - Tiefbau- Berufsgenossenschaft
(bisherige VBG 122)

(04/1996; 10/2003 aufgehoben)


Erster Nachtrag vom 30.09.2003 S. 22076

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch Gesetze vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246 und S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 sowie aus § 5 Abs. 3 und § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist als Anhang 1 beigefügt.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten. Die Mindesteinsatzzeiten ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.

Betriebsartbei einer Zahl der durchschnittlich
in Betrieben beschäftigten
Arbeitnehmer
erforderliche Einsatzzeit der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Std./Jahr
je Arbeitnehmer
Gruppe 1:
Durchschnitts-
gefahrenklassen
1 bis 6,0
1 bis 100
101 - 200
201 - 500
für jeden weiteren über 500
3,00
zusätzlich 2,25
zusätzlich 1,75
zusätzlich 1,25
Gruppe 2:
Durchschnitts-
gefahrenklassen
6,1 bis 10,0
1 bis 100
101 - 200
201 - 500
für jeden weiteren über 500
4,00
zusätzlich 3,00
zusätzlich 2,25
zusätzlich1,25
Gruppe 3:
Durchschnitts-
gefahrenklassen
10,1 und darüber
1 bis 100
101 - 200
201 - 500
für jeden weiteren über 500
5,00
zusätzlich 3,75
zusätzlich 2,75
zusätzlich 1,75


(2) Der Unternehmer soll als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 160 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

(3) Beschäftigt der Unternehmer im Durchschnitt eines Kalenderjahres weniger als 21 Personen, ohne die zur Ausbildung Beschäftigten, so hat er entweder

  1. nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen (Regelbetreuung)
    oder
  2. sich schriftlich zu verpflichten, an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen sowie eine qualifizierte, bedarfsgerechte überbetriebliche Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes in Anspruch zu nehmen, sei es durch Beauftragung einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder durch Anschluss nach der Satzung an den überbetrieblichen technischen Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft (Betreuung nach dem Unternehmermodell). Die nähere Ausgestaltung des Unternehmermodells ergibt sich aus der Anlage A.
    Der Unternehmer muss der Berufsgenossenschaft seine Wahl binnen sechs Monaten nach Eintritt der Verpflichtung, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, mitteilen. Unterbleibt die Mitteilung, dann gilt die Regelbetreuung als gewählt.

(4) Beteiligt sich ein Unternehmer entgegen seiner Verpflichtungserklärung nicht an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen oder nimmt er trotz Bedarfs keine oder keine bedarfsgerechte Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes in Anspruch, dann legt die Berufsgenossenschaft für seinen Betrieb die Regelbetreuung nach den Absätzen 1 und 2 fest.

(5) Beschäftigt ein Unternehmer im Durchschnitt eines Kalenderjahres mehr als 20 und weniger als 51 Personen, ohne die zur Ausbildung Beschäftigten, kann die Berufsgenossenschaft auf Antrag des Unternehmers die erforderliche Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit widerruflich bis auf ein Viertel der in Tabelle 1 festgelegten Regeleinsatzzeit verringern, wenn sich der Unternehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber der Berufsgenossenschaft verpflichtet hat, an den von ihr im Rahmen des Unternehmermodells festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann, soweit die Einsatzzeit nicht bereits nach § 2 Abs. 5 reduziert wurde, im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 widerruflich und oder befristet geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind.

Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 widerruflich und/oder befristet höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und/oder die Bestellung eines Sicherheitstechnikers oder Sicherheitsingenieurs verlangen , soweit die Tätigkeit der Fachkraft eine techniker- und ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

DA zu § 2 Abs. 1

Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt (bestellt) oder freiberuflich tätig und vom Unternehmer verpflichtet sein. Sie können auch einem überbetrieblichen Dienst angehören , den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Die Mindesteinsatzzeit ist die Arbeitszeit die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten einer nicht als Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden, dies gilt auch für andere Zeiten,. die für die Erfüllung von nicht unter § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes fallende Aufgaben verwendet werden.

Die Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist abhängig von der Durchschnittsgefahrklasse des Betriebes (vgl. Spalte 1 der Tabelle).

Im Beitragsbescheid (Muster siehe Anhang 2)sind die im Vorjahr ausgeführten, Bauarbeiten und anderen Gewerbszweige u.a. mit den nach dem Gefahrtarif (s. Anhang 3) veranlagten Gefahrklassen (Sp. d), den Löhnen und Gehältern (Sp. e) und den Beitragseinheiten (Sp . f = d x e)auf geführt. Die Durchschnittsgefahrklasse errechnet sich aus:

Summe der Beitragseinheiten

Summe der Löhne und Gehälter
(In Anlage 2: 3.466.398 / 479.086 = 7,2)

Beispiele zur Berechnung der Einsatzzeit in der Regelbetreuung:

BETRIEB I:

285 Beschäftigte
Durchschnittsgefahrklasse 8,2
Gemäß Tabelle: Zugehörigkeit zu Gruppe 2
(Durchschnittsgefahrklasse 6,1 - 10,0)

Beschäftigte:

1 - 100: 100 x 4,0 Std./J. =400 Std./J.
101 - 200: 100 x 3,0 Std./J. =300 Std./J.
201 - 285: 85 x 2,25 Std./J. =191,25 Std./J.


Insges.891,25 Std./J.

BETRIEB II.

1185 Beschäftigte
Durchschnittsgefahrklasse 5,8
Gemäß Tabelle: Zugehörigkeit zu Gruppe 1
(Durchschnittsgefahrklasse 6,1 - 10,0)

Beschäftigte:

1 - 100: 100 x 3,0 Std./J. =300 Std./J.
101 - 200: 100 x 2,25 Std./J. =225 Std./J.
201 - 500: 300 x 1,75 Std./J. =525 Std./J.
501 - 1185: 685 x 1,25 Std./J. =856,25 Std./J.


Insges.1906,25 Std./J.

DA zu § 2 Abs. 2:

Ziel der Vorschrift ist es sicherzustellen, dass nur solche Personen als Fachkräfte eingesetzt werden, die ständig ein gewisses Mindestmaß an Praxis besitzen. Es ist nicht erforderlich, dass die 160 Arbeitsstunden in einem Betrieb abgeleistet werden. So können sich beispielsweise mehrere kleine Unternehmen die Einsatzzeit einer Fachkraft teilen, oder ein überbetrieblicher Dienst kann eine Fachkraft für mehrere angeschlossene Kleinbetriebe in Teilzeit einsetzen.

DA zu § 2 Abs. 3:

Regelbetreuung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) und Betreuung nach dem Unternehmermodell (Abs. .3 Satz 1 Nr. 2) stehen gleichwertig nebeneinander. Der Unternehmer mit weniger als 21 Beschäftigten kann frei zwischen beiden Formen wählen. Entscheidet sich der Unternehmer für das Unternehmermodell, so kann er weiterhin frei entscheiden, ob er sich von einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. einem überbetrieblichen Dienst von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder vom Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft in Fragen des Arbeitsschutzes beraten lassen will.

Die Teilnahme an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen ist eine persönliche Verpflichtung des Unternehmers.

Verkörpern mehrere natürliche Personen "den Unternehmer" , dann trifft die Verpflichtung denjenigen, der die technische Leitung innehat. Entsprechendes gilt, wenn sich der Unternehmer im wesentlichen auf die kaufmännische Leitung beschränkt und einen Mitarbeiter mit der technischen Leitung betraut.

§ 3 Fachkunde 03

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen betrachten, wenn diese die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 erfüllen. Bestellt oder verpflichtet der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde erbringen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik erfüllen die Anforderungen, wenn sie mindestens ein Jahr lang eine praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben.

(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2 bis 4 umfasst die Ausbildungsstufe 1 (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen.

DA zu § 3 Abs. 2 bis 4:

Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an die Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die BG-Information "Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Information für neue Fachkräfte". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vorfeld der Ausbildung zugestellt.

DA zu § 3 Abs. 4:

Gleichwertige Funktionen wie Meister können z.B. im Bereich der Bauwirtschaft Poliere, Hilfspoliere, Schachtmeister, Maschinenmeister, Montagemeister, Platzmeister, Bruchmeister Hilfsmeister ausüben.

DA zu § 3 Abs. 5:

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: III b 7 - 36 042 - 5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen 1 und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren,
  4. Spezifische Arbeitsstätten,
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen 1 (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

§ 4 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, ihm über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.

DA zu § 4:

Handelt es sich um im Betrieb als Arbeitnehmer eingestellte (bestellte) Fachkräfte für Arbeitssicherheit, dann kann der Unternehmer diesen die regelmäßige Berichterstattung sowie deren Form im Rahmen seines Weisungsrechts auftragen.

Nimmt der Unternehmer eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen überbetrieblichen Dienst von Fachkräften für Arbeitssicherheit unter Vertrag, so hat er in diesem Vertrag sicherzustellen, dass ihm regelmäßig Bericht erstattet wird und die Einsatzzeiten schriftlich nachgewiesen werden.

§ 5 Fortbildung 03

(1) Der Unternehmer hat den von ihm bestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, soweit die Inhalte dieser Fortbildungsmaßnahmen für seine betrieblichen Belange von Bedeutung sind.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

DA zu § 5 Abs. 1:

Zu Fortbildung siehe auch § 5 Abs. 3 ASiG.

§ 6 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 03

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1996 in Kraft. Zugleich tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974, in der Fassung vom 1. Januar 1982, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 findet nur auf solche Fachkräfte Anwendung, die nach dem 31. März 1996 bestellt werden.

(3) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

DA zu § 6 Abs. 3:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die begonnene Ausbildungslehrgänge nach der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens vom 2. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 2003 abschließen, dürfen als solche vom Arbeitgeber bestellt werden.

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Ausgestaltung des Unternehmermodells Anhang A

Das Unternehmermodell dient dem Arbeitsschutz. Ziel des Arbeitsschutzes ist die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auf höchstmöglichem Niveau.

I. Informations- und Motivationsmaßnahmen

1.0 Grundsätze

Der Unternehmer soll aufgrund der Informations- und Motivationsmaßnahmen

1.1 den Arbeitsschutz als unverzichtbares Element in das betriebliche Geschehen integrieren;

1.2 die Probleme des betrieblichen Arbeitsschutzes erkennen und entsprechend reagieren können;

1.3 Kenntnisse über Verfahren zur Gefährdungsanalyse und zur Feststellung des Beratungsbedarfs erwerben;

1.4 bereit sein, externe qualifizierte Arbeitsschutzberatung bedarfsgerecht in Anspruch zu nehmen und die Ergebnisse systematisch in die betrieblichen Entscheidungen einzubeziehen;

1.5 nicht zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet werden.

2.0 Lehrinhalte

In den Informations- und Motivationsmaßnahmen für die Unternehmer sollen insbesondere folgende Themen behandelt werden:

2.1 Die Integration des Arbeitsschutzes in die betrieblichen Entscheidungen

2.2 Die rechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmer für den Arbeitsschutz

2.3 Die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

2.4 Die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb anhand konkreter Beispielsfälle

2.5 Das Erkennen von Belastungen und Gefährdungen des Arbeitnehmers bei der Arbeit und deren Auswirkungen

2.6 Die Berücksichtigung von Belangen des Arbeitsschutzes bei der Planung von Neu-, Ergänzungs- und Umbauten im Betrieb

2.7 Die sicherheitstechnische Beurteilung von Maschinen und Betriebsanlagen anhand konkreter Beispiele

2.8 Gefährdungen und Risiken beim Umgang mit Gefahrstoffen

3.0 Durchführung

Die Informations- und Motivationsmaßnahmen werden von der Berufsgenossenschaft gestaltet und möglichst im Zusammenwirken mit Kammern, Innungen, sonstigen Ausbildungsträgern, insbesondere für Ingenieur-, Techniker- und Meisterausbildung durchgeführt.

3.1 Grundlehrgang

Die Informations- und Motivationsmaßnahmen werden in einem Grundlehrgang mit 60 Lehreinheiten durchgeführt. Der Grundlehrgang kann nach näherer Festlegung durch die Berufsgenossenschaft im Einzelfall zeitlich in mehrere Abschnitte aufgeteilt oder als Fernlehrgang mit zusätzlicher Präsenzphase angeboten werden. Der Grundlehrgang soll in der Regel ein Jahr nach Beginn der Betreuung im Rahmen des Unternehmermodells abgeschlossen sein.

Der Grundlehrgang gliedert sich insbesondere in folgende Themen:

3.2 Befreiung vom Grundlehrgang

Hat der Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Wahl der Betreuung nach dem Unternehmermodell im Rahmen einer Ingenieurausbildung (TH, TU oder FH) oder einer Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker oder Meister bereits prüfungsrelevante Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (siehe Ziffern 2 und 3.1) nachweislich erworben, ist die Verpflichtung nach Ziffer 3.1 erfüllt.

Werden Information und Motivation im Sinne der Ziffern 2 und 3.1 künftig in vollem Umfange in die Ausbildung für Meister, Techniker und Ingenieure aufgenommen, so haben Unternehmer nach Absolvierung einer solchen Ausbildung ebenfalls die Verpflichtung nach Ziffer 3.1 erfüllt.

3.3 Ergänzungslehrgang zur Berufsausbildung

Im übrigen bedürfen Unternehmer, denen im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder in sonstigen Veranstaltungen die Lehrinhalte zu den Themen Information und Motivation im Sinne der Ziffern 2 und 3.1 teilweise vermittelt worden sind, statt des Grundlehrgangs eines Ergänzungslehrgangs. Dieser besteht aus einer systematischen schriftlichen Vorinformation sowie einem abschließenden mündlichen Teil von mehrstündiger Dauer. Der Ergänzungslehrgang soll innerhalb eines Jahres nach Zusendung der schriftlichen Vorinformation an den Unternehmer abgeschlossen sein.

Der Ergänzungslehrgang gliedert sich insbesondere in folgende Themen:

II Fortbildung

An den Grundlehrgang oder den Ergänzungslehrgang schließen sich im Abstand von jeweils drei Jahren eintägige Fortbildungslehrgänge an, insbesondere zum Zwecke der aktuellen Fachinformation und des Erfahrungsaustausches.

III Gefährdungsanalyse und Beratung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Grundlage für eine qualifizierte, bedarfsgerechte überbetriebliche Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes ist eine von der Berufsgenossenschaft durchgeführte Gefährdungsanalyse. Diese enthält einen Gefährdungskatalog, der die typischen Gefährdungen und Belastungen in den einzelnen Gefährdungsbereichen der verschiedenen Gewerbezweige darstellt und Möglichkeiten zur Risikoreduzierung aufzeigt. Dabei werden die Schutzziele genannt und Entscheidungshilfen angeboten, um diese zu erreichen.

Die überbetriebliche Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes richtet sich im übrigen nach den Maßgaben des § 6 ASiG für die Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

IV Nachweise

Der Unternehmer ist verpflichtet, die von der Berufsgenossenschaft festgelegten

Nachweise über

  1. die Art der gewählten sicherheitstechnischen Betreuung
  2. die Teilnahme an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen
  3. die Gefährdungsanalyse sowie die auf dieser Grundlage durchgeführten Planungen und Maßnahmen
  4. die Verpflichtung und Inanspruchnahme externer Beratung sowie die Beratungsergebnisse

im Betrieb vorzuhalten.


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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz)Anhang 1

siehe ASiG

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