umwelt-online: BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 30 - Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel
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BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 30 - Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel
(bisherige VBG 122)

(Ausgabe 10/1996; 10/2003)


Erster Nachtrag BAnz. vom 30.09.2003 S. 22076
(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Die vorliegende Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer die Arbeitnehmer beschäftigen. Sie regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der Pflichten zu treffen hat, die sich für ihn aufgrund folgender Bestimmungen ergeben:

Der Text des ASiG und der EG-Richtlinie 89/391/EWG sind im Anhang wiedergegeben.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) bezeichneten Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 schriftlich zu bestellen.

(2) Der Unternehmer, der durchschnittlich 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Bestellung die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden Einsatzzeiten zugrunde zu legen.

Die errechnete Einsatzzeit beinhaltet für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 6 Nr. 4 ASiG einen Anteil von maximal 40 %; um den darüber hinaus erforderlichen Zeitaufwand für die Erfüllung dieser Aufgabe erhöht sich die Einsatzzeit.

GruppeBetriebsart
(Branchen des Einzelhandels/Gefahrtarifstellen)
Einsatzzeit (Std./Jahr Arbeitnehmer)
I(22)Krafträder (einschl. Fahrräder mit Hilfsmotor)1,6
(23)Kraftfahrzeuge (einschl. Wohnmobile); Motorboote; landwirtschaftl. Maschinen und Geräte; Wohnwagen und sonstige Fahrzeuganhänger
(24)Fahrzeugersatzteile, -zubehör und -pflegemittel
(25)Treibstoffe, Reifen, technische Öle und Fette; Brennstoffe (einschl. Flaschengas und Heizöl)
II(7)Kunstgegenstände, Antiquitäten, Bilder1,3
(8)Eisenwaren, Herde, Öfen, Kamine, Werkzeuge, Handwerks-, Bastler-, Bau- und sanitärer Installationsbedarf
(9)Farben, Lacke, Tapeten und sonstige Malerartikel; Fußbodenbeläge, Teppichböden (Auslegeware)
(18)Blumen und Pflanzen
(19)Zoologische Artikel, Tiere; Sämereien, Futter- und Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel; Gartenbedarf, Kellereiartikel
(21)Fahrräder - außer Gefahrtarifstelle 22
III(1)Lebensmittel1,0
(2)Süßwaren, Kaffee, Tee; Getränke; Tabakwaren, Zeitungen und Zeitschriften
(3)Drogerie- und Parfümeriewaren, Perücken, Haarteile; Putz- und Waschmittel; Reformwaren; Sanitäts- und Medizinalbedarf, Hygieneartikel
(6)Möbel, Küchen; Sarghandlungen
(10)Haushalts-, Plastik-, Glas-, Porzellan- und Keramikwaren
(11)Elektrogeräte (einschl. Lampen und Leuchten, Elektroherde und Heizgeräte, Kühlschränke, Waschmaschinen)
(12)Radio-, Phono-, Fernsehgeräte; Musikinstrumente (einschl. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln)
(15)Spielwaren, Kinderwagen, Korb- und Seilerwaren; Reiseandenken, Geschenkartikel, kunstgewerbliche Artikel, Orden und Ehrenzeichen, Fest- und Vereinsbedarf
(20)Sport- und Campingartikel, Jagdbedarf, Waffen
(26)Warenhäuser
IV(4)Schuhe und Lederwaren0,7
(5)Textilien (einschl. Lederbekleidung, Pelzwaren, Hüte, Mützen, Handschuhe, Kurzwaren, Schirme, Stöcke); Handarbeitsartikel und -geräte (einschl. Nähmaschinen); Heimtextilien (Gardinen, Teppiche, Bettwaren)
(13)Büromaschinen, Büroeinrichtungen und Organisationsmittel, Daten-Systeme (Hard- und Software)
(14)Papier-, Schreibwaren, Büro-, Zeichen- und Malbedarf, Devotionalien, Briefmarken und Münzen; Bücher, Poster, Grafiken; Musikalien, Bild- und Tonträger (Schallplatten, Videokassetten usw.)
(16)Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren, optische Artikel, Hörgeräte
(17)Foto- und Filmgeräte

(3) Der Unternehmer, der durchschnittlich weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, hat einer Fachkraft für Arbeitssicherheit Aufgaben gemäß § 6 ASiG zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere bei

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich alle notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, damit er zuverlässig Anlässe für die erforderliche Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erkennen und deren Inanspruchnahme nach Art und Umfang beurteilen kann.

(4) Die Berufsgenossenschaft unterstützt den Unternehmer, der nicht der Bestellpflicht nach Abs. 2 unterliegt, bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch

(5) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 2 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde abweichend von Absatz 2 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine Ausbildung als Ingenieur erfordert.

DA zu § 2 Abs. 1:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Damit diese Unterstützung möglichst effektiv ist, muss es dem Unternehmer ein besonderes Anliegen sein, dafür zu sorgen, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten, insbesondere Betriebsbegehungen gemeinsam durchführen (§ 10 ASiG).

Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst angehören. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung soll unabhängig von der Art der Bestellung sichergestellt sein.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 ASiG in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift auf einen externen Berater z.B. eine freiberufliche Fachkraft oder einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst, erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser externe Berater mindestens die Anforderungen erfüllt, die eine im Unternehmen angestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des ASiG zu erfüllen hätte. Soweit der Unternehmer eine Fachkraft einstellt oder einen externen Berater verpflichtet, muss er sich die Fachkunde nachweisen lassen und eine Ablichtung des schriftlichen Nachweises für die Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft bereithalten. Zur Auskunftspflicht siehe § 11 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

DA zu § 2 Abs. 2:

Die Einsatzzeiten entsprechen dem für eine sicherheitstechnische Betreuung in der Regel ausreichenden Bedarf, der sich aus den Unfall- und Gesundheitsgefährdungen in den einzelnen Branchen ergibt. Ihnen liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeit zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Neu- und Umbauten, Stör- und Reparaturfall). Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben je Jahr und Arbeitnehmer zur Verfügung stehen muss. Auf die errechnete Einsatzzeit können z.B. Wegezeiten eines externen Beraters nicht angerechnet werden.

Ein zusätzlicher Zeitaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Nr. 4 ASiG, um den sich die errechnete Einsatzzeit erhöht, kann sich insbesondere aus dem Alter der Beschäftigten, einer größeren Personalfluktuation sowie einer Beschäftigung von Tellzeit-, Aushilfs- und Saisonarbeitskräften ergeben.

Die Zuordnung des Mitgliedsunternehmens zur Branche/Gefahrtarifstelle ist dem letzten Veranlagungsbescheid zum Gefahrtarif zu entnehmen. Bei einer Veranlagung zu mehreren Gefahrtarifstellen, die unterschiedlichen Gruppen zugeordnet sind, sind die prozentualen Anteile aus dem Veranlagungsbescheid auch für die Berechnung der Einsatzzeit maßgebend. Die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer ergibt sich aus der Zahl der durchschnittlich im Jahr beschäftigten Personen.

Rechenbeispiel:

Zahl der Arbeitnehmer: 250

Veranlagung zum Gefahrtarif:50 % LebensmittelGruppe III

40 % Textil und SchuheGruppe IV

10 % Blumen und PflanzenGruppe II

50 % von 1,0 x 250 = 125,0 Std./Jahr

40 % von 0,7 x 250 =70,0 Std/Jahr

10 % von 1,3 x 250 =32,5 Std/Jahr


errechnete Einsatzzeit:227,5 Std/Jahr

Den Einsatzzeiten liegt die Arbeitszeit Vollbeschäftigter zugrunde.

Der Unternehmer soll die sich nach § 2 Abs. 2 errechnete Einsatzzeit auf möglichst wenig Personen aufteilen. Für in der Regel jeweils 1600 Stunden jährliche Einsatzzeit soll eine vollberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden, bei mehreren in einem Mitgliedsunternehmen beschäftigten Fachkräften für Arbeitssicherheit soll eine leitende Fachkraft ernannt werden.

Um die sich aus § 6 ASiG ergebenden Aufgaben zweckmäßig und praxisgerecht zu erfüllen, stellen sich insbesondere für Unternehmen, die mehr als eine Betriebsstätte haben, besondere organisatorische Anforderungen. In der Zentrale soll eine Fachkraft für Arbeitssicherheit angesiedelt sein, die zur Wahrnehmung der sich aus § 6 ASiG ergebenden Aufgaben folgende Steuerungsfunktionen im Hinblick auf einheitliche Verfahrensweise in allen Betriebsstätten des Unternehmens übernimmt:

Soweit die in der Zentrale angesiedelte Fachkraft für Arbeitssicherheit die Funktion einer leitenden Fachkraft hat, obliegt ihr darüber hinaus die Information einschließlich der betrieblichen Fortbildung und Koordination der in den Betriebsstätten tätigen Fachkräfte, die Regelung der Zusammenarbeit mit diesen sowie die Zusammenarbeit mit dem Gesamtbetriebsrat.

In jeder Betriebsstätte hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Den Leiter der Betriebsstätte und sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere

DA zu § 2 Abs. 3:

Die vorstehenden Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2 zeigen die Vielfältigkeit und Bedeutung der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 6 ASiG. Für den Unternehmer ergibt sich bei den genannten Anlässen, in denen er verpflichtet ist, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, die Notwendigkeit hierfür insbesondere in folgenden Fällen:

Darüber hinaus können festgestellte Ursachen von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen Anlaß sein, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu Rate zu ziehen.

Die Berufsgenossenschaft überwacht die Durchführung des Unfall- und Gesundheitsschutzes. Sie kann im Einzelfall die Inanspruchnahme sicherheitstechnischer Beratung anordnen.

DA zu § 2 Abs. 4:

Der Fernlehrgang dient der Information über und der Motivation für die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. In 10 Lernheften werden die wichtigsten Themen behandelt, über die jeder Unternehmer unterrichtet sein muß, damit er der ihm obliegenden umfassenden Verantwortung für die Arbeitssicherheit gerecht werden kann. Hieraus folgt die Verpflichtung, sich die erforderlichen Kenntnisse aus den Fernlehrgangsunterlagen, die innerhalb eines Jahres zugesandt werden, zu verschaffen. Jedes Lernheft enthält Arbeitsbögen, durch deren Ausfüllen der Unternehmer in die Lage versetzt wird, seinen Wissensstand zu kontrollieren. Die aktive Teilnahme am Fernlehrgang ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass der Unternehmer seiner Verpflichtung aus dieser Unfallverhütungsvorschrift nachkommen kann, Anlässe sowie Art und Umfang der erforderlichen Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erkennen bzw. zu beurteilen.

Die Sammlung der Lernhefte dient als Nachschlagewerk zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Ausbildungsveranstaltungen zur Information über und Motivation für die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden von der Berufsgenossenschaft branchenspezifisch organisiert und durchgeführt, ggf. in Zusammenarbeit mit den Industrie- und Handelskammern und den Berufsverbänden.

§ 3 Fachkunde 03

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die über die erforderliche Fachkunde gemäß Absätze 3 bis 5 verfügen und die im Jahr regelmäßig mindestens 50 Arbeitsstunden als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig sind.

(2) Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 nicht genügen, muß er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis erbringen, dass die Fachkunde auf andere Art und Weise erworben wurde.

(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Sicherheitsingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 3 bis 5 umfasst die Ausbildungsstufe 1 (Grundausbildung) Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

DA zu § 3 Absätze 3 bis 5:

Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 02. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderung an die Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit" (B5). Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vorfeld der Ausbildung zugestellt.

DA zu § 3 Abs. 5:

Gleichwertige Funktionen wie Meister üben auch technische Kräfte oder sonstige fachlich geeignete Kräfte z.B. in der Hausverwaltung (Hausinspektion), der Organisationsabteilung, der Lagerverwaltung oder anderen Bereichen aus.

Zu § 3 Abs. 6:

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 - Az: IIIb7-36042-5 - zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und 11 erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren
  4. Spezifische Arbeitsstätten
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

§ 4 Fortbildung 03

(1) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit der Bestellung zu verpflichten, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit diese den betrieblichen Belangen entsprechen, und ihnen die Teilnahme zu ermöglichen.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

DA zu § 4:

Siehe auch § 5 Abs. 3 ASiG.

§ 5 Bericht

(1) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit der Bestellung zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

(2) Hat der Unternehmer keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, hat er in jährlichem Abstand schriftlich festzuhalten, aus welchen Gründen er keine sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 2  Abs. 3 in Anspruch genommen hat.

DA zu § 5 Abs. 1:

Die Berichtspflicht besteht für jede eingestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit ebenso wie für den externen Berater Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit und für externe Berater richtet sich die Berichterstattung nach der Häufigkeit, mit der sie im Einsatz sind, d.h. erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr, ist unmittelbar nach dieser Inanspruchnahme ein Bericht zu erstatten.

DA zu § 5 Abs. 2:

Wenn Aufgaben nach § 6 ASiG nicht durch ständig oder zeitweise tätige Kräfte laufend wahrgenommen werden, ist eine solche schriftliche Dokumentation unverzichtbar. Hierdurch wird im Rahmen der Überwachung für Berufsgenossenschaft wie Gewerbeaufsicht dokumentiert, dass sich der Unternehmer seiner Pflichten aus § 2 Abs. 3 bewusst ist und ihnen nachkommt.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen 03

(1) § 3 Abs. 1 gilt nicht für Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unfallverhütungsvorschrift bereits bestellt sind.

(2) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption d es Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

Zu § 6:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die begonnene Ausbildungslehrgänge nach der Konzeption des Fachaufsichtschreibens vom 2. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 2003 abschließen, dürfen als solche vom Arbeitgeber bestellt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt.1 Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974, in der Fassung vom 1. Januar 1982, außer Kraft.


.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz)Anhang 1

(siehe ASiG)

hinsichtlich "Fachaufsichtschreiben zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit"

(siehe Fachaufsichtschreiben)

_____________

1 ) Tag des Inkrafttretens ist der 1. Oktober 1996. Die Bekanntmachung erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 10. September 1996.

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