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Änderungstext

Verschiedene Bekanntmachungen

(BAnz. Nr. 183 vom 30.09.2003 S. 22076)


Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Die Vertreterversammlung der genannten Berufsgenossenschaft hat den Zweiten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - SGB IV) bekannt gemacht wird.

Zweiter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6)

Artikel 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden im letzten Absatz die Worte "oder als Sicherheitsmeister" gestrichen,

b) es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 3 bis 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung) Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

Biologische Sicherheit, Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen, Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen"

2. In § 4 wird der bisherige Textabsatz Absatz 1; es wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III."

3. In § 6 wird der bisherige Textabsatz Absatz 1; es wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein."

Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt am 01. Oktober 2003 in Kraft.

Der vorstehende Zweite Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege wird genehmigt.

Im Zusammenhang mit dem Zweiten Nachtrag sind Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) erstellt worden, die von der o. g. Berufsgenossenschaft bezogen werden können.

Berufsgenossenschaft der
Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft

Die Vertreterversammlung der genannten Berufsgenossenschaft hat den Ersten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) bekannt gemacht wird.

Erster Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift
"Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6)

Artikel 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in den Sätzen 1 und 2 die Anführung "Absätze 2 bis 5" jeweils durch die Anführung "Absätze 2 bis 4 und 6" ersetzt,

b) die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker für mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister für mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

 "(3)
  1. Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie eine Prüfung ,als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat."

c) es wird folgender Absatz 5 eingefügt; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6:

(5) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2 bis 4 umfasst die Ausbildungsstufe 1 (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

Brand- und Explosionsschutz,
Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe,
verkettete und flexible Systeme,
Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung.

2. In § 5 wird der bisherige Textabsatz Absatz 1; es wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III."

3. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Der Nachweis der Fachkunde nach § 3 Abs. 1 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzung der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. Januar 1991 vorliegt.

 " § 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Der Nachweis der Fachkunde nach § 3 Abs. 1 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. Januar 1991 vorliegen."

(2) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen seht"

Artikel 2

Der vorstehende Erste Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) der Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und (Wasserwirtschaft wird genehmigt.

Im Zusammenhang mit dem Ersten Nachtrag sind Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" -(bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) erstellt worden, die von der o. g. Berufsgenossenschaft bezogen werden können.

Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel

Die Vertreterversammlung der genannten Berufsgenossenschaft hat den

Ersten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) bekannt gemacht wird.

Erster Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift
"Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6)

Artikel 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A 6, bisherige VBG 122) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Worte "oder als Sicherheitsmeister" gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 3 bis 5 umfasst die Ausbildungsstufe 1 (Grundausbildung) Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

Arbeiten in Bereichen mit Kontaminationsgefahr
Erzeugen, Be- und Verarbeitung, Veredelung von Werk- und Baustoffen
Organisation der Instandhaltung! Störungsbeseitigung
Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen"

2. in § 4 wird der bisherige Textabsatz Absatz 1; es wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird

(1) Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit absehen konnten, gilt die Pflicht zur Bestellung nach § 2 Abs. 1 bei Beschäftigung von durchschnittlich mehr als 200 Arbeitnehmern 1 Jahr, 100 bis 200 Arbeitnehmern 3 Jahre, weniger als 100 Arbeitnehmern 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift.

gestrichen,

b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1,

c) es wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption d es Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein."

Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Der vorstehende Erste Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel wird genehmigt.

Im Zusammenhang mit dem Ersten Nachtrag sind Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) erstellt worden, die von der o. g. Berufsgenossenschaft bezogen werden können.

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten

Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen

Artikel 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (VBG 109) wird wie folgt geändert:

1. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 7 Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung

(1) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 1 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen."

2. § 8 wird gestrichen.

3. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 10 Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

(1) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

(2) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

  1. an einer Grundausbildung und
  2. an einem Aufbaulehrgang

für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.

Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

(3) Für die Teilnahme an einem Aufbaulehrgang nach Absatz 2 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 1 entsprechend."

4. In § 21 "Ordnungswidrigkeiten" wird die Anführung " § 8 Abs. 3" gestrichen.

5. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:

" § 21 a Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 1997, genannten Hilfsorganisationen gelten bis zum 31. Dezember 2008 als ermächtigte Stellen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe sowie als geeignete Stellen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern.

(2) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 1997, gilt für anerkannte Stellen noch bis zum Ablauf der jeweils zeitlichen Befristung weiter.

(3) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 1997, durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005.

6. Die Anlage zu § 8 wird Anlage zu § 7 Abs. 1 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "Anlage zu § 7 Abs. 1"

Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe Stellen, die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einzureichen.

1.2 Prüfung

Die Berufsgenossenschaft sowie von der Berufsgenossenschaft beauftragte Personen, sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

2 Personelle Voraussetzungen

2.1 Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes stehen.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis, Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer besitzen.

2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.

2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.

2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuell Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

3 Sachliche Voraussetzungen

3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demontrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

4. Organisatorische Voraussetzungen

4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.

4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.

4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.

4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der BG-Information "Handbuch zur Ersten Hilfe" (BGI. 829) entspricht.

4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnehmerbescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 4.3 besitzt.

4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Art der jeweiligen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, Ort und Zeit der Maßnahme, Name des verantwortlichen Arztes, Name der Lehrkraft, Name, Geburtsdatum und Unterschrift des Teilnehmers, Arbeitgeber des Teilnehmers, kostentragende Berufsgenossenschaft.

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft vorzulegen."

Bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten lautet der Artikel 2 wie folgt:

"Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft."

Bei der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen lautet der Artikel 2 wie folgt:

"Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 2003 in Kraft." *)

*) Dieser Nachtrag kann jedoch erst am 1; Tag des Monats, der der Veröffentlichung folgt, in Kraft treten. Somit tritt der Nachtrag zum 1. Oktober in Kraft

Der vorstehende Zweite Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (VBG 109) der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten wird genehmigt.

Der vorstehende Zweite Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (VBG 109) der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen wird genehmigt.

Im Zusammenhang mit dem Zweiten Nachtrag sind Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift

"Erste Hilfe" (VBG 109) erstellt worden, die von den o. g. Berufsgenossenschaften bezogen werden können.

Tiefbau-Berufsgenossenschaft

Die Vertreterversammlung der genannten Berufsgenossenschaft hat den

Ersten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6)

beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV)

bekannt gemacht wird.

Erster Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6)

Artikel 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Als Sicherheitsingenieur kann bestellt oder verpflichtet werden, wer
  1. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und
  2. danach mindestens zwei Jahre lang eine praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt hat und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik erfüllen die Anforderungen, wenn sie mindestens ein Jahr lang eine praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben.

(3) Als Sicherheitstechniker kann bestellt oder verpflichtet werden,

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt und
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker oder als Sicherheitsmeister tätig war oder eine praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die der eines Technikers gleichwertig ist und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Als Sicherheitsmeister kann bestellt oder verpflichtet werden,

  1. wer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt und
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt hat und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang eine praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die der eines Meisters gleichwertig ist und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

 (2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik erfüllen die Anforderungen, wenn sie mindestens ein Jahr lang eine praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben.

(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berusgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung a[s staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat."

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2 bis 4 umfasst die Ausbildungsstufe 1 (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen.

Brand- und Explosionsschutz
Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe
Arbeiten mit/in der Nähe von Energieträgern und Strahlungsquellen
Arbeiten in Bereichen mit Kontaminationsgefahr
Erstellung, Instandhaltung und Beseitigung von baulichen Einrichtungen und Anlagen
Komplexe Verkehrssituationen
Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen."

2. In § 5 wird der bisherige Textabsatz Absatz 1; es wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III."

3. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein."

Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Der vorstehende Eiste Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift

"Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) der Tiefbau-Berufsgenossenschaft wird genehmigt.

Im Zusammenhang mit dem Ersten Nachtrag sind Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV A 6) erstellt worden, die von der o. g. Berufsgenossenschaft bezogen werden können.