Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(12) Holz-BG



(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Der vorliegenden Unfallverhütungsvorschrift liegt folgende Betreuungskonzeption zugrunde:

1. Die arbeitsmedizinische Betreuung richtet sich am Gefährdungspotential aus, das der Unternehmer zu ermitteln hat.

2. Die Gefährdungen in der Holzwirtschaft sind in der Anlage (Spalte 1 bis 3) aufgelistet. Sofern im Einzelfall bei den jeweiligen Tätigkeiten im Betrieb weitere Gefährdungen auftreten, sind auch diese zu berücksichtigen. Das hiernach festgestellte Gefährdungspotential des Betriebes ist dem Vertrag mit dem Arzt zugrunde zu legen. Zur einfacheren Abschätzung der vom Arzt zu fordernden und zu erbringenden Leistungen sind in Spalte 4 der Anlage Hinweise für die jeweiligen Maßnahmen gegeben. Die hierfür erforderliche Zeit wird nicht vorgegeben, da sie je nach Erfahrung des Arztes, der Hilfe durch den Betrieb und den besonderen betrieblichen Verhältnissen erheblich schwankt.

3. Als Hilfe für die Vertragsgestaltung dient die Zusammenstellung der Gefährdungen in den verschiedenen Gewerbezweigen (DA zu § 2, Nr. 8) sowie ein Mustervertrag (Anhang 1). Um ein Angebot eines Arztes oder eines ärztlichen Dienstes einzuholen, wird empfohlen, nach Maßgabe der vorstehenden Nummer 2 den Aufgabenumfang im Sinne von § 2 des als Anhang 1 beigefügten Vertragsmusters festzulegen (Leistungsverzeichnis), und zwar ggf. im Zusammenwirken mit einem am Vertragsabschluß interessierten Arzt oder ärztlichen Dienst.

Nach § 708 Absatz 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 Arbeitssicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 und § 2 Absatz 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer, der Versicherte beschäftigt, hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten. Hinsichtlich Art und Umfang der Beauftragung hat der Unternehmer vom Gefährdungspotential des Arbeitsplatzes auszugehen, das nach Maßgabe der Spalten 1 bis 3 der Anlage zu ermitteln ist.

(2) Soweit berufliche Belastungen festgestellt werden, die in Spalte 3 der Anlage nicht ausgewiesen sind, müssen diese ebenfalls berücksichtigt werden.

DA zu § 2:

1. Betriebsärzte müssen nach dem "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" vom 12. Dezember 1973 von Arbeitgebern, also Unternehmern, die Versicherte beschäftigen, bestellt oder verpflichtet werden.

2. Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer ein gestellt oder freiberuflich tätig sein oder einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Die Bestellung muss schriftlich vorgenommen werden; zur Vereinfachung empfiehlt sich die Verwendung des als Anhang 1 beigefügten Vertragsmusters.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

3. Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen aufgedeckt und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden.

4. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebstelle als selbständige Betriebe, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

5. Die Holz-Berufsgenossenschaft hat den Sicherheitstechnischen und Arbeitsmedizinischen Dienst (SAMD) für die Betreuung ihrer Mitglieder eingerichtet (§ 39 b Abs. 1 der Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft). Unternehmer die weder einen Betriebsarzt noch einen überbetrieblichen Dienst zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellen bzw. verpflichten, sind Mitglieder des SAMD der Holz-Berufsgenossenschaft (§ 39 b Abs. 3 der Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft). Den Unternehmern wird für die Entscheidung, ob sie einen Betriebsarzt bestellen oder einen überbetrieblichen Dienst verpflichten oder mangels einer entsprechenden Handlung dem SAMD der Holz-Berufsgenossenschaft angehören, eine Frist von 6 Monaten nach dem Entstehen ihrer Verpflichtung, Betriebsärzte zu bestellen, eingeräumt.

6. Unternehmer werden vom Anschluss an den SAMD der Holz-Berufsgenossenschaft auf Antrag befreit, soweit sie die Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erfüllt haben (§ 719a Satz 4 Reichsversicherungsordnung - RVO).

Die Befreiung tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem dieser Nachweis erbracht wird.

7. Die Gefährdungspotentiale ergeben sich aus der Bewertung des Unfall- und Berufskrankheitengeschehens sowie aus den Gefährdungen aufgrund angewandter Technologien, Arbeitsverfahren und verwendeter Arbeitsstoffe. Sie sind in Spalten 1 bis 3 der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift verzeichnet.

8. Die typischen Gefährdungen in den wichtigsten Gewerbezweigen der Holzwirtschaft sind nachfolgend dargestellt. Eine detaillierte Zusammenstellung befindet sich im Aufgabenkatalog "Betriebsärztliche Betreuung der Mitgliedsbetriebe in der Holz-Berufsgenossenschaft". Der Katalog kann bei der Holz-Berufsgenossenschaft angefordert werden.

Gewerbe-
gruppe
GewerbezweigGefährdungen/Anforderungen/Belastungen durch:
60Tischlereien Schreinereien Möbelrestaurierungen Mobelfabriken usw.Holzstäube, insbesondere von Eichen-, Buchenholz und allergisierenden Hölzern, bei spanender Bearbeitung
Lärm z.B. durch den Betrieb von Maschinen, insbesondere Holzbearbeitungsmaschinen
Lacke und Lösungsmittel z.B. bei Lackierarbeiten und in der Oberflächenbearbeitung
Kleber z.B. beim Ausschäumen von Kanten und Ecken (etwa in Tischfabriken)
Beizmittel bei der Oberflächenbehandlung
Formaldehyd beim flächigen Verleimen von Furnieren an der Furnierpresse, im Plattenlager sowie in Spanplattenlagerräumen
Holzschutzmittel z.B. in Zimmereien und in der Fensterherstellung
Epoxidharze und Polyurethane beim Lackieren mit DD-Lack bzw. bei der Verwendung von Montageschäumen
Aufmerksamkeit bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Montagetätigkeit
Maschinenarbeit
körperliche Belastung beim Heben und Tragen schwerer Lasten
70ModellbauereienHolzstäube, insbesondere von Eichen- und Buchenholz und allergisierenden Hölzern, bei spanender Bearbeitung
Lärm durch Maschinen, insbesondere Holzbearbeitungs-Maschinen
Benzol beim Funkenerodieren
Epoxidharze bei der Herstellung von Modellen und in Klebstoffen
Polyesterharze bei der Herstellung von glasfaserverstärkten Kunststoffteilen (GFK-Teilen)
Polyurethane bei der Herstellung von Formteilen
Lösemittel zum Reinigen
68Gepolsterte Sitz- und LiegemöbelHolzstäube, insbesondere von Eichen- und Buchenholz und allergisierenden Hölzern, bei spanender Bearbeitung
Kleber beim Aufkleben der Stoffe und Schaumstoffteile
- Lärm durch Maschinen, insbesondere Holzbearbeitungsmaschinen
Lacke und Lösemittel bei Lackierarbeiten und in der Oberflächenbehandlung
körperliche Belastung beim Polstern, Nähen und Verladen
10/14/17Säge-, Hobel- und Profilzerspanerwerke- Holzstäube, insbesondere von Eichen- und Buchenholz und allergisierenden Hölzern, bei spanender Bearbeitung
Lärm durch Maschinen, insbesondere Holzbearbeitungsmaschinen
Hydrazin beim Betreiben von Kesseldruckanlagen
Holzschutz- und Imprägniermittel beim Imprägnieren der Hölzer sowie beim Umgang mit imprägnierten Hölzern (Hautkontakt)
Schwermetalle wie Chrom, Kobalt, Nickel beim Schärfen
Aufmerksamkeit bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
körperliche Belastung beim Heben und Tragen schwerer Lasten
23Span-, Faser- und Leichtbau-platten- Holzstäube, insbesondere von Eichen- und Buchenholz und allergisierenden Hölzern, bei spanender Bearbeitung
Lärm durch Maschinen, insbesondere Holzbearbeitungsmaschinen
Isocyanate in den Bereichen Beleimung, Streustation und an Pressen bei der Herstellung von PU-gebundenen Spanplatten
Formaldehyd in den Bereichen Beleimung, Streustation und an Pressen sowie im Reifelager bei der Herstellung formaldehyd- und phenolharzgebundener Platten
Holzschutzmittel in den Bereichen Beleimung und Streustation
bei der Herstellung wasserfester Spanplatten
Phenolharz bei der Bearbeitung wasserfester Spanplatten
Aufmerksamkeit, insbesondere bei Reparaturen an laufenden Anlagen
21SperrholzfabrikenHolzstäube, insbesondere von Eichen- und Buchenholz und allergisierenden Hölzern, bei spanender Bearbeitung
Lärm durch Maschinen, insbesondere an Holzbearbeitungsmaschinen -,
Formaldehyd bei der Beleimung mit formaldehydhaltigen Leimen und an Pressen
Phenolharze bei der Beleimung mit Phenol-Formaldehydleimen für wasserfeste Verbindungen
99SchlossereienLärm durch laufende Maschinen jeder Art
Benzol beim Funkenerodieren
Kühlschmierstoffe bei der Zerspanung und Oberflächenbearbeitung von Metallen
Hartmetallstäube (Kobalt, Nickel) beim Schleifen von Hartmetallen
Teere, Bitumen bei der Aufbringung eines Unterbodenschutzes
Asbest bei Arbeiten an Kfz-Bremsanlagen mit alten asbesthaltigen Bremsbelägen, bei Isolierarbeiten an Heizungsanlagen mit Asbest-Isolierungen
Schweißrauche und -gase bei Schweißarbeiten, chrom- und nickelhaltige Rauche beim Schweißen von Edelstählen, Zinkrauche beim Schweißen verzinkter Teile

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
  2.  
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss spätestens bis zum 31.12.1996 erteilt sein.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der von ihm bestellte Betriebsarzt die für seinen Betrieb maßgebenden branchenbezogenen Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft absolviert.

DA zu § 4 Abs. 1:

Fortbildungsmaßnahmen sind z.B. branchenbezogene Lehrgänge für Betriebsärzte, die von der Berufsgenossenschaft veranstaltet werden.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat den Betriebsarzt nach § 2 Absatz 1 zu verpflichten, ihm über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten Betriebsarzt oder für jeden verpflichteten überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst. Hauptamtlich tätige Betriebsärzte sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen: für nebenamtlich tätige Betriebsärzte oder für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste richtet sich der Berichtszeitraum nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind. Erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

Als Bericht gilt auch das Protokoll der Sitzungen, bei denen die Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen des Betriebsarztes besprochen werden.

§ 6 Inkrafttreten und Ausführungsbestimmungen

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 1. Oktober 1975 in der Fassung vom 1. April 1989 außer Kraft.

 .

Anhang 1

Herr/Frau

- nachfolgend Arzt genannt - und

Firma/Herr/Frau

- nachfolgend Arbeitgeber genannt -schließen folgenden

VERTRAG

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Arbeitgeber verpflichtet den Arzt, die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) in folgendem(n) Betrieb(en) wahrzunehmen:

§ 2 Aufgaben des Arztes

(1) Der Arzt nimmt die Aufgaben wahr, die sich für einen Betriebsarzt aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben. Maßgebend für den Inhalt der Aufgaben ist insbesondere § 3

(2) Der Arzt übernimmt die gesundheitliche Überwachung der Arbeitnehmer nach den Gefährdungen in der nachfolgenden Tabelle:

Zahl der ArbeitnehmerArbeitsverfahren/ TätigkeitGefährdung durchMögliche WirkungHinweise für die Tätigkeiten
des Arztes
     

(3) Er verpflichtet sich, alle für die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Ermächtigungen (siehe Hinweise für die Tätigkeit des Arztes) vor Antritt seiner Tätigkeit nachzuweisen.

§ 3 Schweigepflicht, Dokumentationsunterlagen und Datenschutz

Der Arzt verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihm im Rahmen der Betreuung und Beratung des Betriebes bekannt werden, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Krankheiten und Gesundheitsstörungen der Arbeitnehmer, Unbefugten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

§ 4 Haftung

Der Arzt haftet dem Arbeitgeber für Schäden, die diesem durch schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten entstehen, bis zu einem Betrag in Höhe von ... DM für Personenschäden, jedoch nicht mehr als ... DM für eine einzelne geschädigte oder verletzte Person ...DM für Sachschäden und ... DM für Vermögensschäden.

Der Arzt verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen zu unterhalten und dem Arbeitgeber eine Kopie der Versicherungspolice zu übergeben.

§ 5 Aufgaben des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber erteilt dem Arzt alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erforderlichen Informationen und Auskünfte. Er ermöglicht dem Arzt nach vorheriger Terminabsprache Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen und unterstützt ihn bei der Organisation von Vorsorgeuntersuchungen.

(2) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arzt bis zum jeweiligen Jahresablauf die ) Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Gefährdungen an ihren Arbeitsplätzen nach Maßgabe der für ihn geltenden UVV "Betriebsärzte" (VBG 123) zu melden.

§ 6 Rechnung

Für die betriebsärztliche Betreuung nach § 2 wird ein jährliches Entgelt von ... DM vereinbart.

§ 7 Sonstiges

§ 8 Beginn und Ende des Vertrages

Der Vertrag beginnt mit Wirkung vom ....... . Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann beiderseits schriftlich mit einer Frist von . . . . gekündigt werden.

Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

OrtDatumUnterschriften
   
   

 .

Anlage 1

Die folgenden in den Spalten 1 bis 3 zusammengestellten Gefährdungen sind bei der Ermittlung des Gefährdungspotentials für jeden Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Sie sind der betriebsärztlichen Betreuung zugrunde zu legen. Sofern im Betrieb weitere berufliche Belastungen festgestellt werden, sind auch diese zu berücksichtigen.

Die in dieser Anlage aufgelisteten Gefährdungsmöglichkeiten bei den jeweiligen Tätigkeiten sind mit den am jeweiligen Arbeitsplatz gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, Arbeitsmethoden und eingesetzten Arbeitsstoffen zu vergleichen. Die hiernach am Arbeitsplatz vorliegenden Arbeitsmethoden und verwendeten Arbeitsstoffe bilden mit den hierzu gegenübergestellten Gefährdungen aus der Anlage das Gefährdungspotential.

Spalte 4 gibt Hinweise darauf, welche Maßnahmen der Betriebsarzt im Regelfall zur Gefährdungsabwehr ergreifen muss. Die in den Hinweisen verwendeten Abkürzungen mit G und nebenstehender Zahl (z.B. G 20) haben die "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" zum Gegenstand. Alle hier maßgeblichen Grundsätze sind in der dieser Anlage beigefügten Tabelle aufgelistet. (Erläuterung der Fußnoten vgl. 5. 23).

1234
 Arbeitsverfahren/
Tätigkeiten
Gefährdungen durchMögliche WirkungTätigkeiten des Arztes 1,
(Sofern im folgenden Vorsorgeuntersuchungen aufgeführt werden, sind diese bei überschreiten der Auslöseschwelle erforderlich)
1. Be- und Verarbeitung von/ Umgang mit Holz und Holzwerkstoffen
1. Holzstäube, insbesondere von Eichen-, Buchen- und allergisierenden Hölzern bei deren spanender Bearbeitung1. Atemwegserkrankungen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Hauterkrankungen2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3, G 24 3 und G 44 durchführen
3. U.U. Nasenschleimhautkrebs nach Exposition gegenüber Eichen- und Buchenholzstäuben3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Staubreduzierung vorschlagen
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz prüfen
2. Lärm durch den Betrieb von Maschinen, insbesondere HolzbearbeitungsmaschinenInnenohr-
schwerhörigkeit
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Lärmreduktion vorschlagen
2. Umgang mit Leimen (z.B. Beschichten von Platten, Anleimern)1. Formaldehyd bei Anwendung von formaldehydhaltigen LeimenIrritative und allergische Reizung von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Formaldehydbelastung vorschlagen
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz prüfen
2. Phenol bei Anwendung von Phenol-FormaldehydleimenIrritative Reizung von Haut, Augen und Atemwegen, Störungen im Bereich des Nervensystems1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Vorsorgeuntersuchungen nach G 23 3 und G 24 3 und allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduzierung der Phenolbelastung vorschlagen .
3. Isocyanate bei Anwendung von PU-KlebernIrritative und allergische Reizung von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Vorsorgeuntersuchungen nach G 23 3 und G 24 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Isocyanatbelastung vorschlagen
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz prüfen
4. CyanacrylatkleberIrritative und allergische Reizung von Haut und Atemwegen1 Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Feststellung der Symptome
3. Je nach Kleber allg. Vorsorgeuntersuchung oder Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen
4. Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen, überprüfen, ob danach Symptome noch vorhanden sind
5. Hitze bei Arbeiten an PressenBlutdruckerhöhung1. Abschätzung der Hitzeeinwirkung
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 30 durchführen (Eignung), ggf. Umsetzung
6. Elektromagnetische Felder bei der HochfrequenztrocknungLokale oder generelle Temperaturerhöhungen1. Abschätzung der Exposition; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Allgemeine Vorsorgeuntersuchungen durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Abschirmung vorschlagen
3. Umgang mit Lacken und Lösemitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Nitrolacke bei Lackierarbeiten und in der Oberflächen-
behandlung
1. Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen
2. Säurehaltige Lacke1. Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen
3. DD-Lacke1. Irritative und allergische Reizungen von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen
4. Im Falle allergischer Reaktionen von versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz prüfen
4. Polyesterlacke1. Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen
5. Epoxidharzlacke1. Irritative und allergische Reizungen von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen; beim Umgang mit aromatlichen Aminen Exposition ermitteln
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen, im Falle des Umgangs mit aromatischen Aminen auch nach G 33
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
4. U.U. Krebs der ableitenden Harnwege bei Verwendung spezieller aromatischer Amine4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 33 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft
4. Be- und Verarbeitung von / Umgang mit Metallen1. Lärm durch den Betrieb von Maschinen z.B. Stanzen, SägenInnenohrlärmschwerhörigkeit1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Lärmreduktion vorschlage
2. Chromverbindungen beim Schleifen und Schweißen von chromhaltigen Werkstoffen, Werkstoffe mit chromhaltigen Anstrichstoffen1. Hautdermatitis1. Exposition mit Chrom und Chromat ermitteln
2. Chromatgeschwür2. Vorsorgeuntersuchung nach G 24 3 und G 15 durchführen
3. Veränderungen an der Nasenscheidewand beim Umgang mit Chromat3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Chrombelastung vorschlagen
4. U.U. Krebs der Lunge und des Kehlkopfes nach Chromatinhalation4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten. Umsetzung an anderen Arbeitsplatz prüfen
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 15 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft
3. Nickel- und Nickelverbindungen beim Schleifen und Schweißen von nickelhaltigen Werkstoffen, Werkstoffe mit nickelhaltigen Anstrichstoffen1. Hautdermatitis1. Exposition ermitteln
2. U.U. Krebs der Lunge, Nasenhöhle und des Kehlkopfes2. Vorsorgeuntersuchung nach G 24 3 und G 38 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Nickelbelastung vorschlagen
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 38 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft
4. Zink- und Zinkverbindungen beim Schleifen und Schweißen verzinkter Werkstoffe"Gießfieber" infolge Einatmens größerer Mengen an Zinkoxidrauchen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Allgemeine Vorsorgeuntersuchung wegen Exposition gegenüber Zinkoxidrauchen durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Zinkoxidrauchbelastung vorschlagen
5. Schweißgase
5.1 Kohlenmonoxid beim Autogenschweißen"Innere" Erstickung durch Verdrängung des Sauerstoffes im Blut durch Reizung der Lungen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 7 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Kohlenmonoxidbelastung vorschlagen
5.2 Stickoxide bei allen üblichen SchweißverfahrenReizung der Schleimhäute Reizung von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Stickoxidbelastung vorschlagen
5.3 Ozon beim WIG- und MIG-SchweißenReizung von Haut und Atemwegen, Lungenödem, Nierenfunktionsstörungen1. Exposition abschätzen
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Ozonbelastung vorschlagen
6. Lösemittel beim Entfetten von Metallen1, Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen, falls notwendig, Messung veranlassen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen
5. Be- und Verar-
beitung von/ Umgang mit Kunststoffen
1. Lärm durch den Betrieb von MaschinenInnenohrlärm-
schwerhörigkeit
1. Exposition abschätzen
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Lärmreduktion vorschlagen
2. Lösemittel beim Reinigen der Teile mit kunststofflösenden Mitteln1. Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen
3. Epoxidharze beim Herstellen von Modellen für Tiefziehformen und bei der Verwendung als Kleber1. Irritative und allergische Reizung von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen. Im Falle des Umgangs mit aromatischen Aminen Exposition ermitteln
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen, im Falle des Umgangs mit aromatischen Aminen auch nach G 33
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe3. Falls notwendig. Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen
4. U.U. Krebs der ableitenden Harnorgane4. Im Falle allergischer Reaktionen des Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 33 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft
4. Polyesterharze1. Irritative Reizung von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Störungen im Bereich der Leber und der blut- bildenden Organe3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen
5. Polyurethanharze1. Irritative und allergische Reizung von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen
6. Kunststoffstäube, insbesondere bei der Verarbeitung von GFKBeeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Staubreduktion vorschlagen
7. Bleihaltige Stäube (Stabilisatoren) im Bereich der Mischerei1. Störungen im Zentralnervensystem1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Störungen im Magen-Darm-System2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 2 durchführen
3. Lähmungen im Bereich der Extremitäten3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Bleistaubbelastung und zur Hygiene vorschlagen
4. Schrumpfniere
8. Cadmiumhaltige Stäube (Cd-haltige Pigmente) im Bereich der Mischerei1. Reizung der oberen Atemwege1. Exposition ermitteln
2. Veränderung der Nasenschleimhaut2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 32 durchführen
3. Nierenstörung3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Cadmiumstaubreduktion vorschlagen
4. Knochenmark-
schädigung
4. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 32 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft
5. U.U. Krebs der Lunge, Nieren und Prostata
6. Umgang mit Holzschutzmitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Ölige Holzschutzmittel1. Reizung der Haut1. Exposition ermitteln
1.1 Teeröle bei Anwendung teerölhaltiger Holzschutzmittel2. U.U. Hautkrebs2. Vorsorgeuntersuchung nach G 24 3 und G 4 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Teerölbelastung vorschlagen
1.2 Org. Fungizide und Insektizide wie Lindan1. Reizung von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Störungen des Nerven-
systems
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen
3. Störungen der Lebe3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
1.3 Lösemittel1. Reizung von Haut und Atemwegen1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Störungen des Nervensystems2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Störungen der Leber3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen
2. Wasserlösliche, salzhaltige Holzschutzmittel
2.1 Chromate als Inhaltsstoffe wasserlöslicher Holzschutzmittel1. Hautdermatitis1. Exposition mit Chromaten ermitteln
2. Chromatgeschwür2. Vorsorgeuntersuchung nach G 24 3 und G 15 durchführen
3. Veränderung der Nasenschleimhaut3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Chromatbelastung vorschlagen
4. Krebs der Lunge und des Kehlkopfes4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 15 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft
2.2 Arsen und seine Verbindungen sie Inhaltsstoffe1. Reizungen und evtl. allerg. Reaktionen der Haut1. Exposition ermitteln
2. Störungen des Nervensystems2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3, G 24 3 und G 16 durchführen
3. U.U. Krebs der Haut, Lunge, Leber3. Falls notwendig Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 16 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft
2.3 Fluorverbindungen als Inhaltsstoffe1. Reizungen an Haut und Schleimhäuten1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Leber- und Nierenschäden2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3, G 24 3 und G 34 durchführen
3. Schädigung der Knochen3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
2.4 Borverbindungen als InhaltsstoffeReizung von Haut und Schleimhäuten1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
7. Betätigung von Holzbearbei-
tungsmaschinen
schnelllaufende WerkzeugeSchnittverletzung bei nach lassender AufmerksamkeitPrüfen der gesundheitlichen Eignung (z.B. Epilepsie)
8. Transport schwerer Werkstücke von HandÜberbeanspruchung der WirbelsäuleErkrankung der Hals- oder Lendenwirbelsäule1. Allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen
2. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
9. Verladen von Möbeln und FensternÜberbeanspruchung der WirbelsäuleErkrankung der Hals- oder Lendenwirbelsäule1. Allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen,
2. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
10. Halten und Betätigen von EintreibgerätenÜberbeanspruchung von Hand und FingernDurchblutungsstörungen der Hand1. Allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen,
2. Ggf. Umsetzung an anderen Arbeitsplatz
11. Ziehen von Federn und BezugsstoffenÜberbeanspruchung des Hand-Arm-BereichesErkrankungen der Sehnenscheiden1. Allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen
2. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
12. NähenStatische HaltearbeitAllgemeine körperliche Überbeanspruchung1. Allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen
2. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
13. Montage-
tätigkeiten beim Innenausbau
Ungünstige Körperhaltung z.B. Arbeit über KopfAllgemeine körperliche ÜberbeanspruchungAllgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen
14. Betätigen des Spannwagens beim Sägen von Rundholz (Kabine)Hohe Rückfahrge-
schwindigkeit des Spannwagens
Unfallgefahr anderer Personen bei nachlassender AufmerksamkeitAllgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen
15. Instandhaltung von FertigungsstraßenReparatur bei laufenden MaschinenUnfallgefahr bei nachlassender AufmerksamkeitPrüfen der gesundheitlichen Eignung (z.B. Epilepsie)
16. Bildschirm-
arbeit

 

Überbeanspruchung der Augen

 

Ermüdung

 

1. Vorsorgeuntersuchung nach G 37 3 durchführen
2. Falls notwendig, Vorschläge zur Verbesserung des Bildschirmarbeitsplatzes
17. FahrtätigkeitenÜberbeanspruchung der AugenUnfallgefahr bei nachlassender AufmerksamkeitVorsorgeuntersuchung nach G 25 3 durchführen

Bedeutung der Fußnoten:

(1) Über die notwendige Beratung des Arbeitgebers und der sonst mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung verantwortlichen Personen hinaus,

(2) Untersuchungsgrundsatz, der die Grundsätze 0 10, 0 13, 0 14, 0 17, 0 18, 023, 0 24, 0 27, 0 29 und G 33 zusammenfasst; erhältlich bei der Holz-Berufsgenossenschaft.

(3) Für den Versicherten nicht verpflichtend.

Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

G 2 Blei oder seine Verbindungen

G 4 Hautkrebs

G 7 Kohlenmonoxid

G 10 Methanol

G 13 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)

G 14 Trichchlorethylen

G 15 Chrom-VI-Verbindungen

G 16 Arsen oder seine Verbindungen

G 17 Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

G 18 Tetrachlorethan oder Pentachlorethan

G 20 Lärm

G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen

G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)

G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

G 27 Isocyanate

G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole)

G 30 Hitzearbeiten

G 32 Cadmium oder seine Verbindungen

G 33 Aromatische Nitro- oder Amino-Verbindungen

G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

G 37 Bildschirm-Arbeitsplätze

G 38 Nickel oder seine Verbindungen

G 44 Buchen- und Eichenholzstaub

G 88 siehe Anmerkung (2),


UWS Umweltmanagement GmbHEnde Frame öffnen