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BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(12) Holz-BG
(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.
DA zu § 1:
Der vorliegenden Unfallverhütungsvorschrift liegt folgende Betreuungskonzeption zugrunde:
1. Die arbeitsmedizinische Betreuung richtet sich am Gefährdungspotential aus, das der Unternehmer zu ermitteln hat.
2. Die Gefährdungen in der Holzwirtschaft sind in der Anlage (Spalte 1 bis 3) aufgelistet. Sofern im Einzelfall bei den jeweiligen Tätigkeiten im Betrieb weitere Gefährdungen auftreten, sind auch diese zu berücksichtigen. Das hiernach festgestellte Gefährdungspotential des Betriebes ist dem Vertrag mit dem Arzt zugrunde zu legen. Zur einfacheren Abschätzung der vom Arzt zu fordernden und zu erbringenden Leistungen sind in Spalte 4 der Anlage Hinweise für die jeweiligen Maßnahmen gegeben. Die hierfür erforderliche Zeit wird nicht vorgegeben, da sie je nach Erfahrung des Arztes, der Hilfe durch den Betrieb und den besonderen betrieblichen Verhältnissen erheblich schwankt.
3. Als Hilfe für die Vertragsgestaltung dient die Zusammenstellung der Gefährdungen in den verschiedenen Gewerbezweigen (DA zu § 2, Nr. 8) sowie ein Mustervertrag (Anhang 1). Um ein Angebot eines Arztes oder eines ärztlichen Dienstes einzuholen, wird empfohlen, nach Maßgabe der vorstehenden Nummer 2 den Aufgabenumfang im Sinne von § 2 des als Anhang 1 beigefügten Vertragsmusters festzulegen (Leistungsverzeichnis), und zwar ggf. im Zusammenwirken mit einem am Vertragsabschluß interessierten Arzt oder ärztlichen Dienst.
Nach § 708 Absatz 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 Arbeitssicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 und § 2 Absatz 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer, der Versicherte beschäftigt, hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten. Hinsichtlich Art und Umfang der Beauftragung hat der Unternehmer vom Gefährdungspotential des Arbeitsplatzes auszugehen, das nach Maßgabe der Spalten 1 bis 3 der Anlage zu ermitteln ist.
(2) Soweit berufliche Belastungen festgestellt werden, die in Spalte 3 der Anlage nicht ausgewiesen sind, müssen diese ebenfalls berücksichtigt werden.
DA zu § 2:
1. Betriebsärzte müssen nach dem "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" vom 12. Dezember 1973 von Arbeitgebern, also Unternehmern, die Versicherte beschäftigen, bestellt oder verpflichtet werden.
2. Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer ein gestellt oder freiberuflich tätig sein oder einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Die Bestellung muss schriftlich vorgenommen werden; zur Vereinfachung empfiehlt sich die Verwendung des als Anhang 1 beigefügten Vertragsmusters.
Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
3. Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen aufgedeckt und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden.
4. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.
Entsprechend § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebstelle als selbständige Betriebe, wenn sie
5. Die Holz-Berufsgenossenschaft hat den Sicherheitstechnischen und Arbeitsmedizinischen Dienst (SAMD) für die Betreuung ihrer Mitglieder eingerichtet (§ 39 b Abs. 1 der Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft). Unternehmer die weder einen Betriebsarzt noch einen überbetrieblichen Dienst zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellen bzw. verpflichten, sind Mitglieder des SAMD der Holz-Berufsgenossenschaft (§ 39 b Abs. 3 der Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft). Den Unternehmern wird für die Entscheidung, ob sie einen Betriebsarzt bestellen oder einen überbetrieblichen Dienst verpflichten oder mangels einer entsprechenden Handlung dem SAMD der Holz-Berufsgenossenschaft angehören, eine Frist von 6 Monaten nach dem Entstehen ihrer Verpflichtung, Betriebsärzte zu bestellen, eingeräumt.
6. Unternehmer werden vom Anschluss an den SAMD der Holz-Berufsgenossenschaft auf Antrag befreit, soweit sie die Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erfüllt haben (§ 719a Satz 4 Reichsversicherungsordnung - RVO).
Die Befreiung tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem dieser Nachweis erbracht wird.
7. Die Gefährdungspotentiale ergeben sich aus der Bewertung des Unfall- und Berufskrankheitengeschehens sowie aus den Gefährdungen aufgrund angewandter Technologien, Arbeitsverfahren und verwendeter Arbeitsstoffe. Sie sind in Spalten 1 bis 3 der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift verzeichnet.
8. Die typischen Gefährdungen in den wichtigsten Gewerbezweigen der Holzwirtschaft sind nachfolgend dargestellt. Eine detaillierte Zusammenstellung befindet sich im Aufgabenkatalog "Betriebsärztliche Betreuung der Mitgliedsbetriebe in der Holz-Berufsgenossenschaft". Der Katalog kann bei der Holz-Berufsgenossenschaft angefordert werden.
Gewerbe- gruppe | Gewerbezweig | Gefährdungen/Anforderungen/Belastungen durch: |
60 | Tischlereien Schreinereien Möbelrestaurierungen Mobelfabriken usw. | Holzstäube, insbesondere von Eichen-, Buchenholz und allergisierenden Hölzern, bei spanender Bearbeitung |
Lärm z.B. durch den Betrieb von Maschinen, insbesondere Holzbearbeitungsmaschinen | ||
Lacke und Lösungsmittel z.B. bei Lackierarbeiten und in der Oberflächenbearbeitung | ||
Kleber z.B. beim Ausschäumen von Kanten und Ecken (etwa in Tischfabriken) | ||
Beizmittel bei der Oberflächenbehandlung | ||
Formaldehyd beim flächigen Verleimen von Furnieren an der Furnierpresse, im Plattenlager sowie in Spanplattenlagerräumen | ||
Holzschutzmittel z.B. in Zimmereien und in der Fensterherstellung | ||
Epoxidharze und Polyurethane beim Lackieren mit DD-Lack bzw. bei der Verwendung von Montageschäumen | ||
Aufmerksamkeit bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten | ||
Montagetätigkeit | ||
Maschinenarbeit | ||
körperliche Belastung beim Heben und Tragen schwerer Lasten | ||
70 | Modellbauereien | Holzstäube, insbesondere von Eichen- und Buchenholz und allergisierenden Hölzern, bei spanender Bearbeitung |
Lärm durch Maschinen, insbesondere Holzbearbeitungs-Maschinen | ||
Benzol beim Funkenerodieren | ||
Epoxidharze bei der Herstellung von Modellen und in Klebstoffen | ||
Polyesterharze bei der Herstellung von glasfaserverstärkten Kunststoffteilen (GFK-Teilen) | ||
Polyurethane bei der Herstellung von Formteilen | ||
Lösemittel zum Reinigen | ||
68 | Gepolsterte Sitz- und Liegemöbel | Holzstäube, insbesondere von Eichen- und Buchenholz und allergisierenden Hölzern, bei spanender Bearbeitung |
Kleber beim Aufkleben der Stoffe und Schaumstoffteile | ||
- Lärm durch Maschinen, insbesondere Holzbearbeitungsmaschinen | ||
Lacke und Lösemittel bei Lackierarbeiten und in der Oberflächenbehandlung | ||
körperliche Belastung beim Polstern, Nähen und Verladen | ||
10/14/17 | Säge-, Hobel- und Profilzerspanerwerke | - Holzstäube, insbesondere von Eichen- und Buchenholz und allergisierenden Hölzern, bei spanender Bearbeitung |
Lärm durch Maschinen, insbesondere Holzbearbeitungsmaschinen | ||
Hydrazin beim Betreiben von Kesseldruckanlagen | ||
Holzschutz- und Imprägniermittel beim Imprägnieren der Hölzer sowie beim Umgang mit imprägnierten Hölzern (Hautkontakt) | ||
Schwermetalle wie Chrom, Kobalt, Nickel beim Schärfen | ||
Aufmerksamkeit bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten | ||
körperliche Belastung beim Heben und Tragen schwerer Lasten | ||
23 | Span-, Faser- und Leichtbau-platten | - Holzstäube, insbesondere von Eichen- und Buchenholz und allergisierenden Hölzern, bei spanender Bearbeitung |
Lärm durch Maschinen, insbesondere Holzbearbeitungsmaschinen | ||
Isocyanate in den Bereichen Beleimung, Streustation und an Pressen bei der Herstellung von PU-gebundenen Spanplatten | ||
Formaldehyd in den Bereichen Beleimung, Streustation und an Pressen sowie im Reifelager bei der Herstellung formaldehyd- und phenolharzgebundener Platten | ||
Holzschutzmittel in den Bereichen Beleimung und Streustation | ||
bei der Herstellung wasserfester Spanplatten | ||
Phenolharz bei der Bearbeitung wasserfester Spanplatten | ||
Aufmerksamkeit, insbesondere bei Reparaturen an laufenden Anlagen | ||
21 | Sperrholzfabriken | Holzstäube, insbesondere von Eichen- und Buchenholz und allergisierenden Hölzern, bei spanender Bearbeitung |
Lärm durch Maschinen, insbesondere an Holzbearbeitungsmaschinen -, | ||
Formaldehyd bei der Beleimung mit formaldehydhaltigen Leimen und an Pressen | ||
Phenolharze bei der Beleimung mit Phenol-Formaldehydleimen für wasserfeste Verbindungen | ||
99 | Schlossereien | Lärm durch laufende Maschinen jeder Art |
Benzol beim Funkenerodieren | ||
Kühlschmierstoffe bei der Zerspanung und Oberflächenbearbeitung von Metallen | ||
Hartmetallstäube (Kobalt, Nickel) beim Schleifen von Hartmetallen | ||
Teere, Bitumen bei der Aufbringung eines Unterbodenschutzes | ||
Asbest bei Arbeiten an Kfz-Bremsanlagen mit alten asbesthaltigen Bremsbelägen, bei Isolierarbeiten an Heizungsanlagen mit Asbest-Isolierungen | ||
Schweißrauche und -gase bei Schweißarbeiten, chrom- und nickelhaltige Rauche beim Schweißen von Edelstählen, Zinkrauche beim Schweißen verzinkter Teile |
§ 3 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.
(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss spätestens bis zum 31.12.1996 erteilt sein.
§ 4 Fortbildung
(1) Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der von ihm bestellte Betriebsarzt die für seinen Betrieb maßgebenden branchenbezogenen Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft absolviert.
DA zu § 4 Abs. 1:
Fortbildungsmaßnahmen sind z.B. branchenbezogene Lehrgänge für Betriebsärzte, die von der Berufsgenossenschaft veranstaltet werden.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer hat den Betriebsarzt nach § 2 Absatz 1 zu verpflichten, ihm über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.
DA zu § 5:
Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten Betriebsarzt oder für jeden verpflichteten überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst. Hauptamtlich tätige Betriebsärzte sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen: für nebenamtlich tätige Betriebsärzte oder für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste richtet sich der Berichtszeitraum nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind. Erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.
Als Bericht gilt auch das Protokoll der Sitzungen, bei denen die Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen des Betriebsarztes besprochen werden.
§ 6 Inkrafttreten und Ausführungsbestimmungen
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 1. Oktober 1975 in der Fassung vom 1. April 1989 außer Kraft.
Anhang 1 |
Herr/Frau
- nachfolgend Arzt genannt - und
Firma/Herr/Frau
- nachfolgend Arbeitgeber genannt -schließen folgenden
VERTRAG
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Arbeitgeber verpflichtet den Arzt, die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) in folgendem(n) Betrieb(en) wahrzunehmen:
§ 2 Aufgaben des Arztes
(1) Der Arzt nimmt die Aufgaben wahr, die sich für einen Betriebsarzt aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben. Maßgebend für den Inhalt der Aufgaben ist insbesondere § 3
(2) Der Arzt übernimmt die gesundheitliche Überwachung der Arbeitnehmer nach den Gefährdungen in der nachfolgenden Tabelle:
Zahl der Arbeitnehmer | Arbeitsverfahren/ Tätigkeit | Gefährdung durch | Mögliche Wirkung | Hinweise für die Tätigkeiten des Arztes |
(3) Er verpflichtet sich, alle für die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Ermächtigungen (siehe Hinweise für die Tätigkeit des Arztes) vor Antritt seiner Tätigkeit nachzuweisen.
§ 3 Schweigepflicht, Dokumentationsunterlagen und Datenschutz
Der Arzt verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihm im Rahmen der Betreuung und Beratung des Betriebes bekannt werden, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Krankheiten und Gesundheitsstörungen der Arbeitnehmer, Unbefugten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
§ 4 Haftung
Der Arzt haftet dem Arbeitgeber für Schäden, die diesem durch schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten entstehen, bis zu einem Betrag in Höhe von ... DM für Personenschäden, jedoch nicht mehr als ... DM für eine einzelne geschädigte oder verletzte Person ...DM für Sachschäden und ... DM für Vermögensschäden.
Der Arzt verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen zu unterhalten und dem Arbeitgeber eine Kopie der Versicherungspolice zu übergeben.
§ 5 Aufgaben des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber erteilt dem Arzt alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erforderlichen Informationen und Auskünfte. Er ermöglicht dem Arzt nach vorheriger Terminabsprache Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen und unterstützt ihn bei der Organisation von Vorsorgeuntersuchungen.
(2) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arzt bis zum jeweiligen Jahresablauf die ) Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Gefährdungen an ihren Arbeitsplätzen nach Maßgabe der für ihn geltenden UVV "Betriebsärzte" (VBG 123) zu melden.
§ 6 Rechnung
Für die betriebsärztliche Betreuung nach § 2 wird ein jährliches Entgelt von ... DM vereinbart.
§ 7 Sonstiges
§ 8 Beginn und Ende des Vertrages
Der Vertrag beginnt mit Wirkung vom ....... . Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann beiderseits schriftlich mit einer Frist von . . . . gekündigt werden.
Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Ort | Datum | Unterschriften |
Anlage 1 |
Die folgenden in den Spalten 1 bis 3 zusammengestellten Gefährdungen sind bei der Ermittlung des Gefährdungspotentials für jeden Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Sie sind der betriebsärztlichen Betreuung zugrunde zu legen. Sofern im Betrieb weitere berufliche Belastungen festgestellt werden, sind auch diese zu berücksichtigen.
Die in dieser Anlage aufgelisteten Gefährdungsmöglichkeiten bei den jeweiligen Tätigkeiten sind mit den am jeweiligen Arbeitsplatz gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, Arbeitsmethoden und eingesetzten Arbeitsstoffen zu vergleichen. Die hiernach am Arbeitsplatz vorliegenden Arbeitsmethoden und verwendeten Arbeitsstoffe bilden mit den hierzu gegenübergestellten Gefährdungen aus der Anlage das Gefährdungspotential.
Spalte 4 gibt Hinweise darauf, welche Maßnahmen der Betriebsarzt im Regelfall zur Gefährdungsabwehr ergreifen muss. Die in den Hinweisen verwendeten Abkürzungen mit G und nebenstehender Zahl (z.B. G 20) haben die "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" zum Gegenstand. Alle hier maßgeblichen Grundsätze sind in der dieser Anlage beigefügten Tabelle aufgelistet. (Erläuterung der Fußnoten vgl. 5. 23).
1 | 2 | 3 | 4 |
Arbeitsverfahren/ Tätigkeiten | Gefährdungen durch | Mögliche Wirkung | Tätigkeiten des Arztes 1, (Sofern im folgenden Vorsorgeuntersuchungen aufgeführt werden, sind diese bei überschreiten der Auslöseschwelle erforderlich) |
1. Be- und Verarbeitung von/ Umgang mit Holz und Holzwerkstoffen | 1. Holzstäube, insbesondere von Eichen-, Buchen- und allergisierenden Hölzern bei deren spanender Bearbeitung | 1. Atemwegserkrankungen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen |
2. Hauterkrankungen | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3, G 24 3 und G 44 durchführen | ||
3. U.U. Nasenschleimhautkrebs nach Exposition gegenüber Eichen- und Buchenholzstäuben | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Staubreduzierung vorschlagen | ||
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz prüfen | |||
2. Lärm durch den Betrieb von Maschinen, insbesondere Holzbearbeitungsmaschinen | Innenohr- schwerhörigkeit | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen | |||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Lärmreduktion vorschlagen | |||
2. Umgang mit Leimen (z.B. Beschichten von Platten, Anleimern) | 1. Formaldehyd bei Anwendung von formaldehydhaltigen Leimen | Irritative und allergische Reizung von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen |
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen | |||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Formaldehydbelastung vorschlagen | |||
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz prüfen | |||
2. Phenol bei Anwendung von Phenol-Formaldehydleimen | Irritative Reizung von Haut, Augen und Atemwegen, Störungen im Bereich des Nervensystems | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Vorsorgeuntersuchungen nach G 23 3 und G 24 3 und allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen | |||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduzierung der Phenolbelastung vorschlagen . | |||
3. Isocyanate bei Anwendung von PU-Klebern | Irritative und allergische Reizung von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Vorsorgeuntersuchungen nach G 23 3 und G 24 3 durchführen | |||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Isocyanatbelastung vorschlagen | |||
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz prüfen | |||
4. Cyanacrylatkleber | Irritative und allergische Reizung von Haut und Atemwegen | 1 Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Feststellung der Symptome | |||
3. Je nach Kleber allg. Vorsorgeuntersuchung oder Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen | |||
4. Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen, überprüfen, ob danach Symptome noch vorhanden sind | |||
5. Hitze bei Arbeiten an Pressen | Blutdruckerhöhung | 1. Abschätzung der Hitzeeinwirkung | |
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 30 durchführen (Eignung), ggf. Umsetzung | |||
6. Elektromagnetische Felder bei der Hochfrequenztrocknung | Lokale oder generelle Temperaturerhöhungen | 1. Abschätzung der Exposition; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Allgemeine Vorsorgeuntersuchungen durchführen | |||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Abschirmung vorschlagen | |||
3. Umgang mit Lacken und Lösemitteln
| 1. Nitrolacke bei Lackierarbeiten und in der Oberflächen- behandlung | 1. Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen |
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen | ||
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen | ||
2. Säurehaltige Lacke | 1. Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen | ||
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen | ||
3. DD-Lacke | 1. Irritative und allergische Reizungen von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen | ||
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen | ||
4. Im Falle allergischer Reaktionen von versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz prüfen | |||
4. Polyesterlacke | 1. Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen | ||
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen | ||
5. Epoxidharzlacke | 1. Irritative und allergische Reizungen von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen; beim Umgang mit aromatlichen Aminen Exposition ermitteln | |
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen, im Falle des Umgangs mit aromatischen Aminen auch nach G 33 | ||
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen | ||
4. U.U. Krebs der ableitenden Harnwege bei Verwendung spezieller aromatischer Amine | 4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen | ||
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 33 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft | |||
4. Be- und Verarbeitung von / Umgang mit Metallen | 1. Lärm durch den Betrieb von Maschinen z.B. Stanzen, Sägen | Innenohrlärmschwerhörigkeit | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen |
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen | |||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Lärmreduktion vorschlage | |||
2. Chromverbindungen beim Schleifen und Schweißen von chromhaltigen Werkstoffen, Werkstoffe mit chromhaltigen Anstrichstoffen | 1. Hautdermatitis | 1. Exposition mit Chrom und Chromat ermitteln | |
2. Chromatgeschwür | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 24 3 und G 15 durchführen | ||
3. Veränderungen an der Nasenscheidewand beim Umgang mit Chromat | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Chrombelastung vorschlagen | ||
4. U.U. Krebs der Lunge und des Kehlkopfes nach Chromatinhalation | 4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten. Umsetzung an anderen Arbeitsplatz prüfen | ||
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 15 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft | |||
3. Nickel- und Nickelverbindungen beim Schleifen und Schweißen von nickelhaltigen Werkstoffen, Werkstoffe mit nickelhaltigen Anstrichstoffen | 1. Hautdermatitis | 1. Exposition ermitteln | |
2. U.U. Krebs der Lunge, Nasenhöhle und des Kehlkopfes | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 24 3 und G 38 durchführen | ||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Nickelbelastung vorschlagen | |||
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen | |||
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 38 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft | |||
4. Zink- und Zinkverbindungen beim Schleifen und Schweißen verzinkter Werkstoffe | "Gießfieber" infolge Einatmens größerer Mengen an Zinkoxidrauchen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Allgemeine Vorsorgeuntersuchung wegen Exposition gegenüber Zinkoxidrauchen durchführen | |||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Zinkoxidrauchbelastung vorschlagen | |||
5. Schweißgase | |||
5.1 Kohlenmonoxid beim Autogenschweißen | "Innere" Erstickung durch Verdrängung des Sauerstoffes im Blut durch Reizung der Lungen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 7 durchführen | |||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Kohlenmonoxidbelastung vorschlagen | |||
5.2 Stickoxide bei allen üblichen Schweißverfahren | Reizung der Schleimhäute Reizung von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 durchführen | |||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Stickoxidbelastung vorschlagen | |||
5.3 Ozon beim WIG- und MIG-Schweißen | Reizung von Haut und Atemwegen, Lungenödem, Nierenfunktionsstörungen | 1. Exposition abschätzen | |
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen | |||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Ozonbelastung vorschlagen | |||
6. Lösemittel beim Entfetten von Metallen | 1, Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen, falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen | ||
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen | ||
5. Be- und Verar- beitung von/ Umgang mit Kunststoffen | 1. Lärm durch den Betrieb von Maschinen | Innenohrlärm- schwerhörigkeit | 1. Exposition abschätzen |
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen | |||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Lärmreduktion vorschlagen | |||
2. Lösemittel beim Reinigen der Teile mit kunststofflösenden Mitteln | 1. Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen | ||
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen | ||
3. Epoxidharze beim Herstellen von Modellen für Tiefziehformen und bei der Verwendung als Kleber | 1. Irritative und allergische Reizung von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen. Im Falle des Umgangs mit aromatischen Aminen Exposition ermitteln | |
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen, im Falle des Umgangs mit aromatischen Aminen auch nach G 33 | ||
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe | 3. Falls notwendig. Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen | ||
4. U.U. Krebs der ableitenden Harnorgane | 4. Im Falle allergischer Reaktionen des Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen | ||
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 33 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft | |||
4. Polyesterharze | 1. Irritative Reizung von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen | ||
3. Störungen im Bereich der Leber und der blut- bildenden Organe | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen | ||
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen | |||
5. Polyurethanharze | 1. Irritative und allergische Reizung von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen | ||
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen | ||
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen | |||
6. Kunststoffstäube, insbesondere bei der Verarbeitung von GFK | Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 durchführen | |||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Staubreduktion vorschlagen | |||
7. Bleihaltige Stäube (Stabilisatoren) im Bereich der Mischerei | 1. Störungen im Zentralnervensystem | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Störungen im Magen-Darm-System | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 2 durchführen | ||
3. Lähmungen im Bereich der Extremitäten | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Bleistaubbelastung und zur Hygiene vorschlagen | ||
4. Schrumpfniere | |||
8. Cadmiumhaltige Stäube (Cd-haltige Pigmente) im Bereich der Mischerei | 1. Reizung der oberen Atemwege | 1. Exposition ermitteln | |
2. Veränderung der Nasenschleimhaut | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 32 durchführen | ||
3. Nierenstörung | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Cadmiumstaubreduktion vorschlagen | ||
4. Knochenmark- schädigung | 4. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 32 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft | ||
5. U.U. Krebs der Lunge, Nieren und Prostata | |||
6. Umgang mit Holzschutzmitteln
| 1. Ölige Holzschutzmittel | 1. Reizung der Haut | 1. Exposition ermitteln |
1.1 Teeröle bei Anwendung teerölhaltiger Holzschutzmittel | 2. U.U. Hautkrebs | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 24 3 und G 4 durchführen | |
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Teerölbelastung vorschlagen | |||
1.2 Org. Fungizide und Insektizide wie Lindan | 1. Reizung von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Störungen des Nerven- systems | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen | ||
3. Störungen der Lebe | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen | ||
1.3 Lösemittel | 1. Reizung von Haut und Atemwegen | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Störungen des Nervensystems | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen | ||
3. Störungen der Leber | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen | ||
2. Wasserlösliche, salzhaltige Holzschutzmittel | |||
2.1 Chromate als Inhaltsstoffe wasserlöslicher Holzschutzmittel | 1. Hautdermatitis | 1. Exposition mit Chromaten ermitteln | |
2. Chromatgeschwür | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 24 3 und G 15 durchführen | ||
3. Veränderung der Nasenschleimhaut | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Chromatbelastung vorschlagen | ||
4. Krebs der Lunge und des Kehlkopfes | 4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen | ||
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 15 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft | |||
2.2 Arsen und seine Verbindungen sie Inhaltsstoffe | 1. Reizungen und evtl. allerg. Reaktionen der Haut | 1. Exposition ermitteln | |
2. Störungen des Nervensystems | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3, G 24 3 und G 16 durchführen | ||
3. U.U. Krebs der Haut, Lunge, Leber | 3. Falls notwendig Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen | ||
4. Im Falle allergischer Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz überprüfen | |||
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 16 Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft | |||
2.3 Fluorverbindungen als Inhaltsstoffe | 1. Reizungen an Haut und Schleimhäuten | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Leber- und Nierenschäden | 2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3, G 24 3 und G 34 durchführen | ||
3. Schädigung der Knochen | 3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen | ||
2.4 Borverbindungen als Inhaltsstoffe | Reizung von Haut und Schleimhäuten | 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen | |
2. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen | |||
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen | |||
7. Betätigung von Holzbearbei- tungsmaschinen | schnelllaufende Werkzeuge | Schnittverletzung bei nach lassender Aufmerksamkeit | Prüfen der gesundheitlichen Eignung (z.B. Epilepsie) |
8. Transport schwerer Werkstücke von Hand | Überbeanspruchung der Wirbelsäule | Erkrankung der Hals- oder Lendenwirbelsäule | 1. Allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen |
2. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen | |||
9. Verladen von Möbeln und Fenstern | Überbeanspruchung der Wirbelsäule | Erkrankung der Hals- oder Lendenwirbelsäule | 1. Allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen, |
2. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen | |||
10. Halten und Betätigen von Eintreibgeräten | Überbeanspruchung von Hand und Fingern | Durchblutungsstörungen der Hand | 1. Allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen, |
2. Ggf. Umsetzung an anderen Arbeitsplatz | |||
11. Ziehen von Federn und Bezugsstoffen | Überbeanspruchung des Hand-Arm-Bereiches | Erkrankungen der Sehnenscheiden | 1. Allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen |
2. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen | |||
12. Nähen | Statische Haltearbeit | Allgemeine körperliche Überbeanspruchung | 1. Allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen |
2. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen | |||
13. Montage- tätigkeiten beim Innenausbau | Ungünstige Körperhaltung z.B. Arbeit über Kopf | Allgemeine körperliche Überbeanspruchung | Allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen |
14. Betätigen des Spannwagens beim Sägen von Rundholz (Kabine) | Hohe Rückfahrge- schwindigkeit des Spannwagens | Unfallgefahr anderer Personen bei nachlassender Aufmerksamkeit | Allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen |
15. Instandhaltung von Fertigungsstraßen | Reparatur bei laufenden Maschinen | Unfallgefahr bei nachlassender Aufmerksamkeit | Prüfen der gesundheitlichen Eignung (z.B. Epilepsie) |
16. Bildschirm- arbeit
| Überbeanspruchung der Augen
| Ermüdung
| 1. Vorsorgeuntersuchung nach G 37 3 durchführen |
2. Falls notwendig, Vorschläge zur Verbesserung des Bildschirmarbeitsplatzes | |||
17. Fahrtätigkeiten | Überbeanspruchung der Augen | Unfallgefahr bei nachlassender Aufmerksamkeit | Vorsorgeuntersuchung nach G 25 3 durchführen |
Bedeutung der Fußnoten:
(1) Über die notwendige Beratung des Arbeitgebers und der sonst mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung verantwortlichen Personen hinaus,
(2) Untersuchungsgrundsatz, der die Grundsätze 0 10, 0 13, 0 14, 0 17, 0 18, 023, 0 24, 0 27, 0 29 und G 33 zusammenfasst; erhältlich bei der Holz-Berufsgenossenschaft.
(3) Für den Versicherten nicht verpflichtend.
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
G 2 Blei oder seine VerbindungenG 4 Hautkrebs
G 7 Kohlenmonoxid
G 10 Methanol
G 13 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
G 14 Trichchlorethylen
G 15 Chrom-VI-Verbindungen
G 16 Arsen oder seine Verbindungen
G 17 Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)
G 18 Tetrachlorethan oder Pentachlorethan
G 20 Lärm
G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G 27 Isocyanate
G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole)
G 30 Hitzearbeiten
G 32 Cadmium oder seine Verbindungen
G 33 Aromatische Nitro- oder Amino-Verbindungen
G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
G 37 Bildschirm-Arbeitsplätze
G 38 Nickel oder seine Verbindungen
G 44 Buchen- und Eichenholzstaub
G 88 siehe Anmerkung (2),
Ende |