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BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(17) Textil- und Bekleidungs-BG
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.
DA zu § 1:
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer; die Arbeitnehmer beschäftigen.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG -) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
Betriebsart | Stufen bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer | erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Std./Jahr je Arbeitnehmer) |
Gruppe 1 Gefahrtarifstelle 2 Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk, Herstellung von Filz und Hutstumpen 6 Weberei 9 Veredelung von Textilstoffen und -erzeugnissen, Rauchwarenzurichterei | 1 - 19 20 - 99 100 - 200 201 - 400 über 400 | 0,25 0,56 0,50 0,30 0,15 |
Gruppe 2 Gefahrtarifstelle 3 Spinnerei ohne Vorwerk Herstellung von Tuftingerzeugnissen 5 Garnverarbeitung ohne Veredelung 11 Herstellung und Instandsetzung von Schuhen 12 Chemischreinigung, Kleiderfärberei 13 Wäscherei, Zurichtung und Aufbereitung von Bettfedern ab 600 fremdartige Nebenunternehmen | 1 - 19 20 - 149 150 - 250 251 - 500 über 500 | 0,20 0,43 0,40 0,25 0,15 |
Gruppe 3 Gefahrtarifstelle 7 Strickerei und Wirkerei 10 Herstellung von Bekleidung und Wäsche, Näherei | 1 - 19 20- 159 160- 300 301 - 600 über 600 | 0,15 0,26 0,25 0,15 0,10 |
Gruppe 4 Gefahrtarifstelle 1 Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen 14 Annahmestellen | 1 - 19 20 - 199 über 199 | 0,10 0,15 0,15 |
Bei der Berechnung der erforderlichen Einsatzzeit ist in jeder Gruppe
und deren Einsatzzeit zu beginnen. Dabei ist in jeder Stufe die Zahl der Arbeitnehmer mit der Einsatzzeit zu multiplizieren. Die für die einzelnen Stufen in einer Gruppe errechneten Einsatzzeiten sind zu addieren. Die jährliche Gesamteinsatzzeit für den Betrieb ergibt sich aus der Addition der für die einzelnen Gruppen errechneten Summen.
(2) Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr in begründeten Einzelfällen nicht erbracht worden sind, müssen im laufenden Jahr zusätzlich erbracht werden.
(3) Errechnet sich für
eine Gesamtzeit von nicht mehr als drei Stunden, kann die Gesamteinsatzzeit für den jeweiligen Zeitraum zusammen erbracht werden.
(4) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festlegen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.
DA zu § 2 Abs. 1 bis 3 und § 6 Abs. 2:
1. Aufgaben
Zu den Aufgaben des Betriebsarztes nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz zählen u.a. Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie Untersuchungen, um den Gesundheitszustand der Versicherten zu beurteilen und sie arbeitsmedizinisch zu beraten. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen ermittelt und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankung vorgeschlagen werden.
Zur Unterstützung des bedarfsgerechten und zielorientierten Einsatzes des Betriebsarztes hat die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage branchen- und betriebsbezogener Gefährdungsanalysen einen "Leitfaden für den Arbeits- und Gesundheitsschutz - Orientierungshilfe zur Erfüllung der betriebsärztlichen Betreuung" (Bestell-Nr. TA 2023) und folgende branchenspezifische Schwerpunkte der betriebsärztlichen Betreuung" erstellt.
Gewerbezweig | Schwerpunkte der betriebsärztlichen Betreuung in | BG-Informationsschrift (Bestell-Nr. TA ...) |
001 | Büro/Verwaltung | TA 2024 |
002 | Spinnerei | TA 2025 |
003 | Spinnerei ohne Vorwerk | TA 2026 |
005 | Garnverarbeitung | TA 2027 |
006 | Weberei | TA 2028 |
007 | Strickerei/Wirkerei | TA 2029 |
009 | Veredelung | TA 2030 |
010 | Bekleidung/Näherei | TA 2031 |
011 | Schuhherstellung/-reparatur | TA 2032 |
012 | Chemischreinigung | TA 2033 |
013 | Wäscherei | TA 2034 |
014 | Annahmestellen | TA 2035 |
2. Bestellung und Verpflichtung
Zur Erfüllung der nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes wahrzunehmenden Aufgaben können Betriebsärzte bestellt oder verpflichtet werden.
Der Unternehmer kann
In der schriftlichen Bestellung oder Verpflichtung sollten die nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (siehe Anhang zu dieser Unfallverhütungsvorschrift) wahrzunehmenden Aufgaben des Betriebsarztes aufgeführt werden. Es sollte auch die Verpflichtung zur Abgabe eines Berichts gemäß § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift enthalten sein.
3. Betrieb
Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen. Entsprechend der Regelung des § 4 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie
4. Einsatzzeit
Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Arbeitnehmer und Jahr mindestens zur Verfügung stehen muß. Wegezeiten eines nicht im Betrieb angestellten Betriebsarztes und Zeitaufwand für andere Tätigkeiten, z.B. Fort- und Weiterbildung, sind nicht auf die Einsatzzeit anzurechnen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) sind ebenfalls außerhalb der betriebsärztlichen Einsatzzeit zu erbringen.
Den Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Sie sind - vorbehaltlich § 2 Abs. 4 - Mindesteinsatzzeiten. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betriebsärzten darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu steilen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall oder sonstige Gegebenheiten, die - auch zeitweise - vom betriebs- oder branchentypischen Gefährdungspotential abweichen und das Tätigwerden oder Miteinbeziehen der Betriebsärzte nötig machen).
Die Einsatzzeitberechnung richtet sich nach der Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Hierbei ist entsprechend der Betriebsgröße nach folgender Unterscheidung vorzugehen:
A) Betriebe mit 1 bis 19 durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern
Zur Einsatzzeitberechnung dienen in allen Betriebsartgruppen die Faktoren der ersten Stufe (1 bis 19 Arbeitnehmer) aus der Tabelle zu § 2 Abs. 1. Deren Werfe gelten ab Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift unverändert für alle Folgejahre.
Beispiel:
Ein Textilveredelungsbetrieb ist veranlagt zur Gefahrtarifstelle 9. Im Betrieb sind durchschnittlich 14 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gefahrtarifsteile 9 gehört nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1 der Betriebsartgruppe 1 an.
Gefahrtarifstelle | Durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer | Betriebsartgruppe |
9 | 14 | 1 |
Berechnung der erforderlichen Mindesteinsatzzeiten (nach § 2 Absatz 1): | ||
Betriebsartgruppe 1 | ||
Gefahrtarifstelle 9 | 14 Beschäftigte | |
14 x 0,25 Std. (Stufe 1) | = 3,50 Std. | |
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr | = 3,50 Std. |
Einsatzzeitkumulierung nach § 2 Abs. 3:
Wenn eine Gesamteinsatzzeit von 3 Stunden in dem je nach Hauptgewerbezweig zutreffenden Zeitraum nicht überschritten wird, besteht aus Gründen der Kosteneffizienz die Möglichkeit der Einsatzzeitkumulierung. Hierbei kann die jährliche Einsatzzeit je nach Betriebsartgruppe im Zeitraum von 3 bzw. 4 bzw. 5 Jahren addiert und auf einmal - bis zu maximal 3 Stunden - erbracht werden.
Beispiel:
Eine Schneiderei ist veranlagt zur Gefahrtarifstelle 10. Im Betrieb sind durchschnittlich 4 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gefahrtarifstelle 10 gehört nach der Tabelle zu § 2 Absatz 1 der Betriebsartgruppe 3 an.
Gefahrtarifstelle | Durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer | Betriebsartgruppe |
10 | 4 | 3 |
Berechnung der erforderlichen Mindesteinsatzzeit (nach § 2 Abs. 1): | ||
Betriebsartgruppe 3 | ||
Gefahrtarifstelle 10 | 4 Beschäftigte | |
4 x 0,15 Std. (Stufe 1) | = 0,60 Std. | |
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr | = 0,60 Std. |
Da sich innerhalb von 4 Jahren 2,4 Stunden, also weniger als 3 Stunden, errechnen, kann diese betriebsärztliche Einsatzzeit gemäß § 2 Abs. 3 im Zeitraum von 4 Jahren auf einmal zusammengefaßt erbracht werden.
Bei errechneten Einsatzzeitsummen über 3 Stunden im jeweils zutreffenden 3-, 4- oder 5-jährigen Zeitraum ist die Einsatzzeit entweder jährlich oder in begründeten Einzelfällen im Folgejahr mit zu erbringen.
Sind die Beschäftigten des Hauptgewerbezweiges und anderer Gefahrtarifstellen des Betriebes verschiedenen Betriebsartgruppen zuzuordnen, berechnet sich die betriebsärztliche Einsatzzeit für jede Betriebsartgruppe gesondert. Die Addition dieser Zeiten ergibt die erforderliche Mindesteinsatzzeit des Betriebes im Jahr
Beispiel:
Ein Betrieb umfaßt
Die Gefahrtarifstelle 14 gehört der Betriebsartgruppe 4, die Gefahrtarifstelle 10 der Betriebsartgruppe 3 an.
Gefahrtarifstelle | Durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer | Betriebsartgruppe |
14 (Hauptgewerbezweig) | 2 | 4 |
10 | 1 | 3 |
Berechnung der erforderlichen jährlichen Mindesteinsatzzeit (nach § 2 Abs. 1): | ||
Betriebsartgruppe 4 | ||
Gefahrtarifstelle 14 | 2 Beschäftigte/r | |
10 | 2 x 0,10 Std. (Stufe 1) | = 0,20 Std. |
+ | ||
Betriebsartgruppe 3 | ||
Gefahrtarifstelle 10 | 1 Beschäftigter | |
1 x 0,15 Std. (Stufe 1) | = 0,15 Std. | |
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr | = 0,35 Std. |
Da der Hauptgewerbezweig (14 = Annahmestelle) der Betriebsartgruppe 4 angehört, gilt gemäß § 2 Abs. 3 Buchstabe c) ein Kumulierungszeitraum von 5 Jahren.
Der Betrieb mit seinen durchschnittlich 3 Beschäftigten kann also innerhalb von 5 Jahren (0,35 Std./Jahr x 5 Jahre =) 1,75 Std. auf einmal (im Zeitraum von 1999 bis 2003) vom Betriebsarzt betreut werden.
Wechselnde Beschäftigtenzahlen wirken sich auf die Möglichkeit der Einsatzzeitkumulierung so lange nicht aus, wie eine Gesamteinsatzzeit von 3 Stunden im Kumulierungszeitraum nicht überschritten wird. Es sind dann lediglich die gegebenenfalls unterschiedlichen Jahreseinsatzzeiten zu addieren.
B) Betriebe, bei denen die Anzahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer eine Endzahl der 2. Stufe in der Tabelle zu § 2 Abs. 1 nicht überschreitet
(Betriebe mit mehr als 19 Arbeitnehmern, die bisher noch keinen Betriebsarzt bestellen oder verpflichten mußten)
Für Unternehmen, die erstmals Betriebsärzte bestellen oder verpflichten müssen, wird ab einer Zahl von 20 durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern in einer Übergangszeit von 5 Jahren (1999 bis 2003) durch eine (in die Tabelle zu § 6 Abs. 2 bereits eingerechnete) alljährliche 20-%ige Erhöhung der Einsatzzeitfaktoren die ab dem 6. Jahr geltende Regeleinsatzzeit (für die jeweils 3. Stufe der Betriebsgruppen nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1) stufenweise erreicht.
Ab dem Jahr 2004 gelten dann grundsätzlich nur noch die Einsatzzeiten nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1.
Die geforderte Einsatzzeit wird methodisch wie folgt berechnet:
Für die ersten 19 Arbeitnehmer sind die Einsatzzeitfaktoren der 1. Stufe, für die Beschäftigten ab 20 Arbeitnehmern die Faktoren der 2. Stufe zugrunde zu legen.
Für die Zahl der Beschäftigten in der 2. Stufe sind für eine Übergangszeit von 5 Jahren die abgestuften Einsatzzeitfaktoren der Tabelle zu § 6 Abs. 2 anzuwenden, ab dem Jahr 2004 gelten dann die Einsatzzeitfaktoren der Tabelle zu § 2 Abs. 1.
Beispiel 1:
Ein Wäschereibetrieb ist veranlagt zur Gefahrtarifsteile 1 (kaufmännischer Teil) und Gefahrtarifsteile 13 (Wäscherei). Die Gefahrtarifstelle 1 gehört der Betriebsartgruppe 4, die Gefahrtarifstelle 13 der Betriebsartgruppe 2 an.
Gefahrtarifstelle | Durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer | Betriebsartgruppe |
1 | 4 | 4 |
13 (Hauptgewerbezweig) | 28 | 2 |
insgesamt | 32 | |
Berechnung der erforderlichen jährlichen Mindesteinsatzzeit (nach § 2 Abs. 1): | ||
Betriebsartgruppe 4 | ||
Gefahrtarifstelle 1 | 4 Beschäftigte | |
4 x 0,10 Std. (Stufe 1) = 0,40 Std. | 0,40 Std. | |
+ | ||
Betriebsartgruppe 2 | ||
Gefahrtarifstelle 13 | 28 Beschäftigte | |
19 x 0,20 Std. (Stufe 1) = 3,80 Std. | ||
9 x 0,43 Std. (Stufe 2) = 3,87 Std. | 7,67 Std. | |
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr ab dem Jahr 2004 | = 8,07 Std. |
Da der Betrieb durchschnittlich mehr als 19 Arbeitnehmer beschäftigt und erstmals unter den Anwendungsbereich des § 2 fällt, gilt für ihn die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2. Für die Jahre 1999 bis 2003 gelten für die Betriebsartgruppe 2 (Stufe 2) folgende gestaffelte Einsatzzeitfaktoren:
Betriebsartgruppe 2 (Stufe 2) | |||
Gefahrtarifstelle 13 | im Jahr 1999: | 9 x 0,20 (Std./Jahr) | = 1,80 Std./Jahr |
im Jahr 2000 | 9 x 0,25 (Std./Jahr) | = 2,25 Std./Jahr | |
im Jahr 2001 | 9 x 0,29 (Std./Jahr) | = 2,61 Std./Jahr | |
im Jahr 2002 | 9 x 0,34 (Std./Jahr) | = 3,06 Std./Jahr | |
im Jahr 2003 | 9 x 0,38 (Std./Jahr) | = 3,42 Std./Jahr |
Die Übergangsregelung nach § 6 Abs. 2 läßt die Einsatzzeitberechnungen der Stufen 1 unverändert:
Betriebsartgruppe 4 | ||
Gefahrtarifstelle 13 | 4 x 0,10 (Stufe 1) | = 0,40 Std./Jahr |
Betriebsartgruppe 2 | ||
Gefahrtarifstelle 13 | 19 x 0,20 (Stufe 1) | = 3,80 Std./Jahr |
= 4,20 Std./Jahr |
Die erforderliche Gesamtmindesteinsatzzeit beträgt:
Gruppe 2 Stufe 2 | Gruppen 4 + 2 Stufe 1 | ||
im Jahr 1999: | 1,80 Std. | + 4,20 Std. | = 6,00 Std. |
im Jahr 2000: | 2,25 Std. | + 4,20 Std. | = 6,45 Std. |
im Jahr 2001: | 2,61 Std. | + 4,20 Std. | = 6,81 Std. |
im Jahr 2002: | 3,06 Std. | + 4,20 Std. | = 7,26 Std. |
im Jahr 2003: | 3,42 Std. | + 4,20 Std. | = 7,62 Std. |
Gefahrtarifstelle 1
Beispiel 2:
Eine Bekleidungsfirma ist veranlagt zur Gefahrtarifstelle 2 (kaufmännischer Teil) und Gefahrtarifstelle 10 (Bekleidung, Nähere!). Im Betrieb sind durchschnittlich 155 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gefahrtarifstelle 1 gehört der Betriebsartgruppe 4, die Gefahrtarifstelle 10 der Betriebsartgruppe 3 an:
Durchschnittlich im Betrieb | Betriebsartgruppe beschäftigte Arbeitnehmer | Betriebsart |
beschäftigte Arbeitnehmer | 25 | 4 |
10 (Hauptgewerbezweig) | 130 | 3 |
insgesamt7 | 155 |
Da die Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten weder in der Betriebsartgruppe 3 noch in der Betriebsartgruppe 4 die Endzahl der 2. Stufe (159 bzw. 199) überschreitet, ist bei der Einsatzzeitberechnung in jeder Betriebsartgruppe mit der Stufe 1 zu beginnen (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a):
Betriebsartgruppe 4 | ||
Gefahrtarifstelle 1 | 25 Beschäftigte | |
19 x 0,10 Std. (Stufe 1) = 1,90 Std. | ||
6 x 0,15 Std. (Stufe 2) = 0,90 Std. | 2,80 Std. | |
+ | ||
Betriebsartgruppe 3 | ||
Gefahrtarifstelle 10 | 130 Beschäftigte | |
19 x 0,15 Std. (Stufe 1) = 2,85 Std. | ||
111 x 0,26 Std. (Stufe 2) = 28,86 Std. | 31,71 Std. | |
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr ab dem Jahr 2004 | = 34,51 Std. |
Da der Betrieb durchschnittlich mehr als 19 Arbeitnehmer beschäftigt und erstmals unter den Anwendungsbereich des § 2 fällt, gilt für ihn die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2. Für die Jahre 1999-2003 gelten für die Betriebsartgruppen 3 und 4 (Stufe 2) folgende Einsatzzeitfaktoren:
Betriebsartgruppe 4 (Stufe 2) | |||
Gefahrtarifstelle 1 | im Jahr 1999: | 6 x 0,10 (Std./Jahr) | = 0,60 Std./Jahr |
im Jahr 2000 | 6 x 0,11 (Std./Jahr) | = 0,66 Std./Jahr | |
im Jahr 2001 | 6 x 0,12 (Std./Jahr) | = 0,72 Std./Jahr | |
im Jahr 2002 | 6 x 0,13 (Std./Jahr) | = 0,78 Std./Jahr | |
im Jahr 2003 | 6 x 0,14 (Std./Jahr) | = 0,84 Std./Jahr | |
Betriebsartgruppe 3 (Stufe 2) | |||
Gefahrtarifstelle 10 | im Jahr 1999: | 111 x 0,15 (Std./Jahr) | = 16,65 Std./Jahr |
im Jahr 2000 | 111 x 0,17 (Std./Jahr) | = 18,87 Std./Jahr | |
im Jahr 2001 | 111 x 0,20 (Std./Jahr) | = 22,20 Std./Jahr | |
im Jahr 2002 | 111 x 0,22 (Std./Jahr) | = 24,42 Std./Jahr | |
im Jahr 2003 | 111 x 0,24 (Std./Jahr) | = 26,64 Std./Jahr |
Unverändert bleiben trotz Übergangsregelung nach § 6 Abs. 2 die Einsatzzeitberechnungen der Stufen 1:
Betriebsartgruppe 4 | ||
Gefahrtarifstelle 1 | 19 x 0,10 (Stufe 1) | = 1,90 Std./Jahr |
Betriebsartgruppe 3 | ||
Gefahrtarifstelle 10 | 19 x 0,15 (Stufe 1) | = 2,85 Std./Jahr |
= 4,75 Std./Jahr |
Für die Jahre 1999 bis 2003 (Übergangsregelung) errechnet sich eine erforderliche Gesamtmindesteinsatzzeit:
Gruppe 4 Stufe 2 | Gruppe 3 Stufe 2 | Gruppen 3 + 4 Stufe 1 | ||
im Jahr 1999: | 0,60 Std. + | 16,65 Std. + | 4,75 Std. | = 22,00 Std. |
im Jahr 2000: | 0,66 Std. + | 18,87 Std. + | 4,75 Std. | = 24,28 Std. |
im Jahr 2001: | 0,72 Std. + | 22,20 Std. + | 4,75 Std. | = 27,67 Std. |
im Jahr 2002: | 0,78 Std. + | 24,42 Std. + | 4,75 Std. | = 29,95 Std. |
im Jahr 2003: | 0,84 Std. + | 26,64 Std. + | 4,75 Std. | = 32,23 Std. |
C) Betriebe, bei denen die Anzahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer eine Endzahl der 2. Stufe in der Tabelle zu § 2 Abs. 1 überschreitet
Durch die neue Unfallverhütungsvorschrift ändert sich die Einsatzzeitberechnung für die bisher schon betriebsärztlich betreuten Betrieb nicht.
Wenn die Gesamtzahl der durchschnittlich im Betrieb Beschäftigten die Endzahl der 2. Stufe in einer Betriebsartgruppe überschreitet, wird bei der Berechnung der erforderlichen Einsatzzeit in jeder Betriebsartgruppe mit der 3. Stufe begonnen. Die errechneten Einsatzzeiten für die einzelnen Stufen pro Betriebsartgruppe sind zu addieren.
Durch Addition der Einsatzzeiten für die einzelnen Betriebsartgruppen ergibt sich die betriebsärztliche Gesamteinsatzzeit für den Betrieb.
Beispiel 1:
Eine Wäscherei mit Näherei ist veranlagt zur Gefahrtarifsteile 10 (Näherei und Bekleidung) und Gefahrtarifsteile 13 (Wäscherei). Die Gefahrtarifstelle 10 gehört der Betriebsartgruppe 3, die Gefahrtarifstelle 13 der Betriebsartgruppe 2 an.
Gefahrtarifstelle | Durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer | Betriebsartgruppe |
10 | 35 | 3 |
13 (Hauptgewerbezweig) | 120 | 2 |
insgesamt | 155 |
Da die Gesamtzahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (hier: 155) in einer Betriebsartgruppe die Endzahl der 2. Stufe überschreitet (hier in Gruppe 2: 149 Beschäftigte), wird bei der Berechnung der Einsatzzeit in jeder Betriebsartgruppe mit Stufe 3 begonnen (§ 2 Abs. 1 Buchstabe b). Die Übergangsregelung nach § 6 Abs. 2 kommt nicht zum Tragen.
Berechnung der erforderlichen jährlichen Mindesteinsatzzeit (nach § 2 Abs. 1): | ||
Betriebsartgruppe 3 | ||
Gefahrtarifstelle 10 | 35 Beschäftigte | |
35 x 0,25 Std. (Stufe 3) = 8,75 Std. | 8,75 Std. | |
+ | ||
Betriebsartgruppe 2 | ||
Gefahrtarifstelle 13 | 120 Beschäftigte | |
120 x 0,40 Std. (Stufe 3) = 48,00 Std. | 48,00 Std. | |
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr ab dem Jahr 2004 | = 56,75 Std. |
Beispiel 2:
Ein Großbetrieb ist zu mehreren Gefahrtarifstellen veranlagt. Die Gesamtzahl der Beschäftigten (943) überschreitet in mindestens einer Betriebsartgruppe die Endzahl der Stufe 2. Eine Übergangsregelung nach § 6 Abs. 2 kommt nicht zum Tragen. Die errechnete Einsatzzeit entspricht der Einsatzzeit nach der bisher gültigen Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 1. April 1975 in der Fassung vom 1. April 1989.
Gefahrtarifstelle | Durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer | Betriebsartgruppe |
1 2 3 5 9 10 645 | 75 295 128 159 130 140 16 | 4 1 2 2 1 3 2 |
insgesamt | 943 |
Berechnung der erforderlichen jährlichen Mindesteinsatzzeit (nach § 2 Abs. 1):
Betriebsartgruppe 1 | |||
Gefahrtarifstelle | 2 | 295 Beschäftigte | |
Gefahrtarifstelle | 9 | 130 Beschäftigte | |
zusammen | 425 Beschäftigte | ||
200 x 0,50 Std. (Stufe 3) = 100,00 Std. | |||
200 x 0,30 Std. (Stufe 4) = 60,00 Std. | |||
25 x 0,15 Std. (Stufe 5) = 3,75 Std. | 163,75 Std. | ||
+ | |||
Betriebsartgruppe | 2 | ||
Gefahrtarifstelle | 3 | 128 Beschäftigte | |
Gefahrtarifstelle | 5 | 159 Beschäftigte | |
Gefahrtarifstelle | 645 | 16 Beschäftigte | |
303 Beschäftigte | |||
250 x 0,40 Std. (Stufe 3) = 100,00 Std. | |||
53 x 0,25 Std. (Stufe 4) = 13,25 Std. | 113,25 Std. |
In den Betriebsartgruppen 3 und 4 setzt die Berechnung jeweils in Stufe 3 an, da die Gesamtzahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in mindestens einer Betriebsartgruppe die Endzahl der 2. Stufe überschreitet.
+ | ||
Betriebsartgruppe 3 | ||
Gefahrtarifstelle 10 | 140 Beschäftigte | |
140 x 0,25 Std. (Stufe 3) = 35,00 Std. | 35,00 Std. | |
+ | ||
Betriebsartgruppe 4 | ||
Gefahrtarifsteile 1 | 75 Beschäftigte | |
75 x 0,15 Std. (Stufe 3) = 11,25 Std. | 11,25 Std. | |
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr | = 323,25 Std. |
§ 3 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,
(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.
(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen. Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muß bis zum Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift erteilt sein.
§ 4 Fortbildung
(1) Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 ASiG die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
(2) Der Unternehmer hat den bestellten Betriebsarzt zu verpflichten, an für seinen Betrieb maßgebenden branchenbezogenen Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen.
DA zu § 4:
Zur Fortbildung von Betriebsärzten siehe § 2 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz im Anhang.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer hat den Betriebsarzt nach § 2 Abs. 1 zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.
DA zu § 5:
Der Unternehmer muß Betriebsärzte oder überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienstverpflichten, schriftliche Berichte zu erstatten.
Die Berichtsabgabe richtet sich nach der Häufigkeit, mit der Betriebsärzte für den Betrieb im Einsatz sind. Erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr; so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten. Bei jährlicher Betreuung sollten Betriebsärzte mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen.
§ 6 Übergangsbestimmungen
(1) Für Unternehmer, die erstmals in den Anwendungsbereich des § 2 fallen, gilt eine Übergangsfrist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Unternehmer, die durchschnittlich mehr als 19 Arbeitnehmer beschäftigen und erstmals in den Anwendungsbereich des § 2 fallen, für eine Übergangszeit von 5 Jahren ab Ablauf der Übergangsfrist nach Absatz 1 abweichend von der Tabelle zu § 2 Abs. 1 folgende Einsatzzeiten:
Betriebsart | Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer | erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Std./Jahr je AN) |
Gruppe 1 | 20-99 | Im Jahr 1999: 0,25 Im Jahr 2000: 0,31 Im Jahr 2001: 0,37 Im Jahr 2002: 0,44 Im Jahr 2003: 0,50 |
Gruppe 2 | 20-149 | Im Jahr 1999: 0,20 Im Jahr 2000: 0,25 Im Jahr 2001: 0,29 Im Jahr 2002: 0,34 Im Jahr 2003: 0,38 |
Gruppe 3 | 20-159 | Im Jahr 1999: 0,15 Im Jahr 2000: 0,17 Im Jahr 2001: 0,20 Im Jahr 2002: 0,22 Im Jahr 2003: 0,24 |
Gruppe 4 | 20-199 | Im Jahr 1999: 0,10 Im Jahr 2000: 0,11 Im Jahr 2001: 0,12 Im Jahr 2002: 0,13 Im Jahr 2003: 0,14 |
DA zu § 6 Abs. 1:
Die VBG 123 tritt zum 1. April 1998 in Kraft, also endet die Übergangsfrist am 31. Dezember 1998. Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 muß der Unternehmer einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.
DA zu § 6 Abs. 2:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1 bis 3 und § 6 Abs. 2, Punkt 4 "Einsatzzeit", Abschnitt B.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 1. April 1975, in der Fassung vom 1. April 1989, außer Kraft.