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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV B1 - Umgang mit Gefahrstoffen*
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(ehemals VBG 91)

(Ausgabe 04/1999)



(aufgehoben, nur zur Information)

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Gefahrstoffen. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über den Umgang mit Gefahrstoffen zum Schutze der Versicherten als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend mit Ausnahme der Regelungen über die arbeitsmedizinische Vorsorge. Über Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen nach der Gefahrstoffverordnung entscheidet die zuständige Behörde. Anzeige-, Vorlage- und Benachrichtigungspflichten nach der Gefahrstoffverordnung bestehen nur gegenüber der zuständigen Behörde.

II. Betrieb

§ 2 Auskunftspflichten

Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen alle für den Umgang mit Gefahrstoffen bedeutsamen Angaben zu machen.

§ 3 Beauftragung von Fremdunternehmen beim Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen

(1) Erteilt ein Unternehmer, der mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgeht oder umgegangen ist, Aufträge an Fremdunternehmer, hat er dafür zu sorgen, daß im Hinblick auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe

  1. die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren ermittelt und beurteilt werden,
  2. ein Arbeitsablaufplan erstellt wird,
  3. die erforderlichen Schutzmaßnahmen für eigene Versicherte und Versicherte der Fremdunternehmer festgelegt werden,
  4. die Verantwortungsbereiche aller beteiligten Versicherten einschließlich der von Fremdunternehmern abgegrenzt und festgelegt werden,
  5. alle Arbeitsabläufe überwacht werden,
  6. die bei Zwischenfällen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, einschließlich der Festlegung von Flucht- und Rettungswegen
    sowie
  7. alle Maßnahmen und Festlegungen in gemeinsamen schriftlichen Aufzeichnungen mit den Fremdunternehmern festgehalten werden.

Entsprechendes gilt, wenn durch die Tätigkeit des Fremdunternehmers Gefahren durch krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe entstehen können.

(2) Der Unternehmer hat in Abstimmung mit den Fremdunternehmern einen fachkundigen Verantwortlichen (Koordinator) schriftlich zu bestellen. Er hat den Koordinator gegenüber allen beteiligten Versicherten mit Weisungsbefugnis auszustatten. Er hat den Koordinator allen beteiligten Versicherten bekanntzumachen.

(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß Arbeiten ständig durch Aufsichtführende überwacht werden. Er hat dafür zu sorgen, daß alle Aufsichtführenden nur mit der schriftlichen Zustimmung des Koordinators benannt werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die beteiligten Versicherten nur mit einer schriftlich festgehalten sind, wenn Fremdunternehmer sich wiederholende Arbeiten unter gleichen stoff- und verfahrensspezifischen Bedingungen ausführen.

(5) Der Unternehmer hat im Einvernehmen mit dem Fremdunternehmer sicherzustellen, daß die festgelegten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

III. Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 2 oder 3 zuwiderhandelt.

IV. Änderung und Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

§ 5 Änderung von Unfallverhütungsvorschriften

§ 6 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

V. Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Durchführungsanweisungen zur BGV B1

Stand 4/99



Zu § 1:

Die Bestimmungen dieser BG-Vorschrift ergänzen die Festlegungen der Gefahrstoffverordnung zum Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich der zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).

Zum Umgang gehören auch Tätigkeiten, bei denen arbeits- oder verfahrensbedingt Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.

Die Gefahrstoffverordnung enthält Regelungen über die arbeitsmedizinische Vorsorge in den §§ 28 bis 34 sowie in Anhang VI; hierfür gilt die UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Der Begriff "Gefahrstoffe" ist in § 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz definiert. Unter anderem sind danach Gefahrstoffe auch solche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe oder Zubereitungen arbeits- oder verfahrensbedingt entstehen oder freigesetzt werden können.

Die Bestimmungen dieser BG-Vorschrift sind auch anzuwenden bei Arbeiten im Gefahrenbereich von Gefahrstoffen. Gefahrenbereich ist ein Arbeitsbereich, in dem Versicherte durch Gefahrstoffe gefährdet sein können, auch wenn sie selbst mit diesen nicht umgehen.

Nur die zuständige Behörde kann Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen nach §§ 41, 43 und 44 Gefahrstoffverordnung erteilen.

Hierzu gehören insbesondere

Auch sonstige Pflichten gegenüber der Behörde - siehe z.B. § 16 Abs. 3a) oder § 18 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung - bestehen nur ihr gegenüber, sofern in den weiteren Bestimmungen keine andere Regelung getroffen wird.

Zu § 2:

Bedeutsame Angaben sind z.B.

Zu § 3 Abs. 1:

Diese Bestimmung gilt auch für Unternehmer, die Anlagen oder Anlagenteile, die mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen verunreinigt sind, warten, instandhalten, instandsetzen oder sanieren lassen.

Aus dem Arbeitsablaufplan müssen insbesondere hervorgehen:

Arbeiten, die umfangreiche Verhaltens- und Schutzmaßnahmen erforderlich machen oder bei denen einzelne Arbeitsschritte nur in einer bestimmten Reihenfolge ausgeführt werden dürfen, sind zweckmäßigerweise nach einer arbeitsspezifischen Prüf- oder Arbeitsschrittliste durchzuführen.

Zu § 3 Abs. 2:

Als Koordinator darf nur bestellt werden, wer ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere auf folgenden Gebieten besitzt:

Das schließt die Kenntnis der Arbeitsmethoden, der möglichen Gefahren, der anzuwendenden Schutzmaßnahmen und der einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln ein.

Bei umfangreichen Arbeiten kann es erforderlich sein, die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf weitere Personen zu übertragen. Auch in diesen Fällen ist ein Koordinator für das Gesamtprojekt zu bestellen.

Die Weisungsbefugnis des Koordinators wird zweckmäßigerweise in dem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag vereinbart.

Die Forderung zur Ausstattung mit Weisungsbefugnis ist erfüllt, wenn die Weisungsbefugnis für alle beteiligten Arbeitsgruppen gilt.

Die Weisungsbefugnis des Koordinators gegenüber allen beteiligten Versicherten bedeutet, daß er in alle Pflichten des Unternehmers, die sich aus dieser BG-Vorschrift ergeben, eintritt.

Zu § 3 Abs. 3:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zur "ständigen Anwesenheit" des Aufsichtführenden siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten".

Zu § 3 Abs. 4:

Zu den Schutzmaßnahmen gehören z.B. organisatorische und technische Maßnahmen, Zurverfügungstellung persönlicher Schutzausrüstungen, arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen.

Die schriftliche Erlaubnis kann auch für Arbeitsgruppen von Versicherten erteilt werden, die gleichartige Tätigkeiten durchzuführen haben.

Eine schriftliche Erlaubnis ist z.B. ein Erlaubnis- oder ein Arbeitsfreigabeschein. Für einen einmaligen Auftrag, z.B. bei Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Abbrucharbeiten mit besonderen Schutzmaßnahmen, wird ein Erlaubnisschein mit einem begrenzten Gültigkeitszeitraum ausgestellt.

Die Festlegungen auf dem Schein dürfen nachträglich auch durch mündliche Absprachen nicht geändert werden. Andern sich die Arbeitsverhältnisse, wird der ausgestellte Schein ungültig.

Auf dem Schein ist die ordnungsgemäße Beendigung der Arbeiten vom Aufsichtführenden durch Unterschrift zu bestätigen.

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