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§ 19 Lagerung nicht explosionsgefährlicher Stoffe
(1) Säure-, Laugenlager und Lager für nicht explosionsgefährliche Rohstoffe gelten als ungefährliche Gebäude oder Stellen im Sinne des § 2 Nr. 44.
(2) Zur Verhinderung von Verunreinigungen oder unbeabsichtigtem Vermischen verschiedenartiger Rohstoffe sowie bei der Lagerung im Freien zum Schutz gegen Witterungseinflüsse müssen Einrichtungen vorhanden sein.
(3) Bau- und Ausrüstungsteile, die mit Salpeter-, Nitrier- oder konzentrierter Schwefelsäure in Berührung kommen können, dürfen nicht aus Holz oder anderen nitrierbaren sowie leicht oxidierbaren Bau- oder Werkstoffen bestehen.
(4) Gebäude und Plätze für das Lagern explosionsfähiger Rohstoffe, die nicht explosionsgefährlich im Sinne des Sprengstoffgesetzes sind, müssen solche Abstände von gefährlichen Gebäuden und Plätzen haben, daß eine Explosion nicht auf diese Rohstoffe übertragen werden kann.
(5) Für brennbare Flüssigkeiten sind außerhalb gefährlicher Gebäude Lagereinrichtungen vorzusehen. Sie müssen einen Mindestabstand von 20 m zu gefährlichen Gebäuden aufweisen. Abweichungen von dem Mindestabstand sind zulässig, wenn durch bauliche Maßnahmen oder durch technische Einrichtungen eine gleichartige Sicherheit gewährleistet ist.
§ 20 Ungefährliche Gebäude in gefährlichen Betriebsteilen
(1) In gefährlichen Betriebsteilen muß die Anzahl der ungefährlichen Gebäude, die dem dauernden Aufenthalt von Versicherten dienen, auf das für den Betrieb notwendige Maß beschränkt sein.
(2) Ungefährliche Gebäude müssen so beschaffen sein, daß von ihnen keine Brandgefahr auf die gefährlichen Gebäude ausgeht.
(3) Fenster dürfen in ungefährlichen Gebäuden in möglichen Einwirkungsrichtungen nicht vorhanden sein oder sie müssen mit Scheiben ausgerüstet sein, die keine gefährlichen Splitter bilden.
(4) Schutzgebäude müssen so errichtet sein, daß Versicherte gegen Einwirkungen von Bränden oder Explosionen geschützt sind.
§ 21 Rettungswege
(1) Anordnung, Abmessung und Ausführung der Rettungswege müssen sich nach der Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume sowie nach der Zahl der in den Räumen bestimmungsgemäß anwesenden Versicherten richten.
(2) Rettungswege müssen als solche gekennzeichnet sein und unmittelbar ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.
§ 22 Bauteile und Einrichtungen
(1) Bauteile und Einrichtungen von gefährlichen Gebäuden müssen so beschaffen sein, daß Zündungen von Explosivstoffen durch Wärme, Reibung, Schlag verhindert sind. Gefährliche Ablagerungen müssen verhindert oder leicht erkannt und beseitigt werden können.
(2) Kanäle und Durchbrüche, die der Aufnahme von Versorgungseinrichtungen dienen, müssen so gesichert sein, daß eine Übertragung von Bränden oder Explosionen zwischen Räumen und Gebäuden verhindert ist.
§ 23 Blitzschutz
Gefährliche Gebäude müssen mit einer Blitzschutzanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Blitzschutztechnik versehen sein. Dies gilt auch für gefährliche Plätze, wenn dort bestimmungsgemäß Explosivstoffe ständig vorhanden sind.
§ 24 Umkleide. und Pausenräume
(1) Umkleide- und Pausenräume für die Versicherten der gefährlichen Betriebsteile dürfen nicht in gefährlichen Gebäuden liegen. Dies gilt nicht, wenn die Versicherten auf andere Weise gegen Brände und Explosionen wirksam geschützt sind.
(2) Für Straßenkleidung sowie für Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen müssen in den Umkleideräumen getrennte Aufbewahrungseinrichtungen vorhanden sein, wenn damit zu rechnen ist, daß die Arbeitskleidung mit explosionsgefährlichen, brandgefährlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffen behaftet sein kann.
§ 25 Einrichtungen zum Reinigen von Schuhen
Besteht nach Art des Explosivstoffes oder des Arbeitsvorganges durch am Schuhwerk haftende Verunreinigungen eine zusätzliche Brand- oder Explosionsgefahr, müssen vor den Eingängen der gefährlichen Gebäude Einrichtungen zur Säuberung der Schuhe vorhanden sein.
§ 26 Alarm- und Brandschutzeinrichtungen
(1) Zur Alarmierung der Feuerwehr oder der Löschmannschaften müssen Einrichtungen vorhanden sein, die jederzeit erreichbar sind.
(2) Es müssen akustisch oder optisch wirkende Warneinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Versicherten im Falle drohender Gefahr gewarnt und zum Aufsuchen der in einem Alarmplan vorgesehenen Stellen aufgefordert werden können.
(3) Feuerlöscheinrichtungen müssen in ausreichender Anzahl sowohl in Gebäuden als auch im Freien vorhanden, leicht erreichbar und auffällig gekennzeichnet sein. Sie müssen dem Löschzweck angepaßt und gegen Einfrieren und gegen die Wirkung von Explosionen geschützt sein.
(4) In der Nähe von Arbeitsplätzen, an denen bedingt durch den Arbeitsablauf die Gefahr von Kleiderbränden besteht, müssen Einrichtungen zum Löschen von Kleiderbränden vorhanden sein.
§ 27 Laboratorien
(1) Laboratorien dürfen in gefährlichen Gebäuden nicht vorhanden sein.
(2) In Laboratorien müssen die Versicherten in Abhängigkeit von den vorhandenen Mengen, den Stoffeigenschaften und der Arbeitsweise durch Schutzeinrichtungen oder durch Arbeiten "unter Sicherheit" vor den Einwirkungen von Bränden und Explosionen geschützt sein.
§ 28 Versuchsanlagen
Versuchsanlagen, in denen die Menge des Explosivstoffes die nach § 42 Abs. 4 zugelassene Höchstmenge für Laboratoriumsarbeiten übersteigt, müssen als gefährliche Gebäude errichtet und eingerichtet sein.
§ 29 Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen dürfen im gefährlichen Betriebsteil nicht vorhanden sein. Dies gilt nicht für Anlagen zum thermischen Vernichten von Explosivstoffen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Feuerungsanlagen im gefährlichen Betriebsteil in nur diesen Zwecken dienenden Gebäuden oder in Heizräumen ungefährlicher Gebäude vorhanden sein, wenn sich anderenfalls unzumutbare Leitungslängen oder Wärmeverluste ergeben würden.
(3) Gebäude oder Räume mit Feuerungsanlagen nach Absatz 2 müssen von gefährlichen Gebäuden und von Straßen und Wegen für den Explosivstofftransport so weit entfernt liegen, daß Explosivstoffe durch die Feuerungsanlagen nicht entzündet werden können.
§ 30 Vernichtungsplätze
(1) Zum Vernichten von Explosivstoffen müssen
vorhanden sein. An Brandplätzen, Ausbrennplätzen und Sprengplätzen muß ein Schutzgebäude, Schutzstand oder Schutzwall für die Versicherten errichtet sein.
(2) Vernichtungsplätze müssen von Gebäuden, im Freien gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen so weit entfernt angelegt sein, daß Versicherte durch das Vernichten von Explosivstoffen nicht gefährdet werden.
§ 31 Prüfstände, Versuchsstrecken
(1) An Prüfständen und Versuchsstrecken müssen Schutzräume für die Versicherten vorhanden sein oder die Prüfstände und Versuchsstrecken müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß Versicherte durch Flammen, Wärmestrahlung, Druckwellen, Spreng- oder Wurfstücke nicht gefährdet werden.
(2) Durch Abschrankung, Warnleuchten oder Kennzeichnung muß gewährleistet sein, daß Prüfstände oder Versuchsstrecken von Unbefugten nicht betreten werden.
(3) Die Versicherten müssen durch bauliche Maßnahmen vor gehörschädigendem Lärm geschützt sein.
(4) Prüfstände und Versuchsstrecken müssen mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein, die die Versicherten vor gesundheitsschädlichen Gasen und Schwaden schützen. Lüftungseinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn der Schutz durch natürliche Lüftung gewährleistet ist.
(5) An Prüfständen und Versuchsstrecken müssen Betriebsanweisungen über sicheres Arbeiten, Benutzen von Schutzräumen und Verhalten bei besonderen Vorkommnissen vorhanden sein. Sie muß an gut sichtbarer Stelle angebracht oder an bezeichneter Stelle ausgelegt sein.
§ 32 Schießstände
(1) Schießstände müssen mit Einrichtungen zum Auffangen von Geschossen ausgerüstet sein. Sie müssen so angelegt und baulich so gestaltet sein, daß Versicherte nicht durch Flammen, Druckwellen, Spreng- oder Wurfstücke und Splitter gefährdet werden.
(2) Schießstände müssen so beschaffen sein, daß sie leicht von Treibladungspulverresten gereinigt werden können.
(3) Schießstände müssen gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betreten durch geeignete Einrichtungen gesichert sein.
(4) Durch die bauliche Gestaltung des Schießstandes, insbesondere des Schützenstandes, oder der Feuerstellung müssen die Versicherten vor Lärm geschützt sein. Falls erforderlich müssen zusätzlich persönliche Gehörschutzmittel bereitgestellt sein.
(5) Schießstände müssen mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein, die die Versicherten vor gesundheitsschädlichen Gasen und Schwaden schützen. Lüftungseinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn der Schutz durch freie Lüftung gewährleistet ist.
(6) An Schießständen müssen Betriebsanweisungen vorhanden sein über
§ 33 Wärmeträger
(1) Durch mindestens zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß die Temperatur des Wärmeträgers zum Beheizen von explosivstoffenthaltenden Einrichtungen, Leitungen und Absperreinrichtungen die vom Unternehmer festgelegte stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur nicht überschreitet.
(2) Zur Überwachung der Temperatur des Wärmeträgers muß eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist. An geschützter Stelle muß ein Temperaturschreiber vorhanden sein.
§ 34 Raumheizungen
(1) Einrichtungen zur Raumheizung müssen nach den Anforderungen des Abschnittes 3.1 der Anlage 1 beschaffen sein.
(2) Es müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Temperaturbegrenzung vorhanden sein.
§ 35 Behältnisse für innerbetriebliches Verwenden
(1) Für das innerbetriebliche Befördern, Bereithalten und Abstellen von unverpackten Explosivstoffen müssen dichte Behältnisse vorhanden sein, die gegen die beim Umgang auftretenden Beanspruchungen widerstandsfähig sind. Die Behältnisse müssen nach ihrem Inhalt gekennzeichnet sein, sofern sich der Inhalt nicht im Produktionsgang befindet und den Versicherten der Inhalt bekannt ist.
(2) Behältnisse nach Absatz 1 müssen gegen deren bestimmungsgemäßen Inhalt chemisch beständig und verträglich sein. Die Werkstoffe der Behältnisse müssen in Abhängigkeit von den Eigenschaften der Explosivstoffe so ausgewählt sein, daß Reibung, Schlag und elektrostatische Entladung nicht zur Zündung führen, soweit dies durch die Werkstoffwahl beeinflußbar ist.
(3) Behältnisse nach Absatz 1 müssen innen glatt sein. Sind sie zur mehrmaligen Verwendung bestimmt, müssen sie außerdem leicht zu reinigen sein.
(4) Behältnisse zum Tragen von Explosivstoffen müssen mit Tragevorrichtungen ausgerüstet sein, durch die Explosivstoffe nicht gezündet werden können.
(5) Für Behältnisse zum Befördern außerhalb der Gebäude und zum Abstellen müssen Abdeckungen vorhanden sein.
(6) Zum Transport von Explosivstoffen in Tüten, Beuteln und Säcken, die gegen mechanische Einwirkungen von außen nicht widerstandsfähig sind, müssen Behältnisse nach Absatz 1, in die sie eingesetzt werden können, bereitgestellt sein.
§ 36 Einrichtungen für Reststoffe und explosivstoffhaltige Abfälle
(1) Für Reststoffe und explosivstoffhaltige Abfälle müssen jeweils besondere Behältnisse vorhanden und als solche deutlich gekennzeichnet sein; § 35 gilt entsprechend.
(2) Für die Abscheidung ungelöster Explosivstoffe aus dem Abwasser müssen Einrichtungen vorhanden sein.
IV. Betrieb
§ 37 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
§ 38 Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Der Unternehmer darf für Arbeiten nach den Bestimmungen des § 1 nur Versicherte beschäftigen,
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
§ 39 Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat schriftliche Betriebsanweisungen in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten aufzustellen, die insbesondere Angaben enthalten über
(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisungen an für die Versicherten gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder an bezeichneter Stelle auszulegen.
(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.
§ 40 Unterweisung
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu unterweisen. Dabei ist insbesondere auf den Inhalt der Betriebsanweisungen nach § 39 einzugehen. Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Unterweisung sind schriftlich niederzulegen. Die Versicherten haben die Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen.
(2) Die Unterweisungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich durchzuführen sowie bei Änderungen oder Neuerstellung der Betriebsanweisung.
(3) Für Arbeitskräfte von Fremdfirmen gilt Absatz 1 Sätze 1 und 3 sowie Absatz 2 entsprechend.
§ 41 Zulässige Arbeiten, Vermeiden gegenseitiger Gefährdung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeiten nach § 1 nur unter Aufsicht an den von ihm bestimmten Orten von zuverlässigen und besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden.
(2) In gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen dürfen Explosivstoffe nicht gelagert werden, wenn dort bestimmungsgemäß andere Arbeiten nach den Bestimmungen des § 1 ausgeführt werden.
(3) In einem gefährlichen Gebäude oder auf einem gefährlichen Platz dürfen gleichzeitig nur dann verschiedenartige Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet oder wiedergewonnen werden, wenn dadurch keine erhöhte Gefahr sowohl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintretens als auch hinsichtlich der Wirkung eines Brandes oder einer Explosion zu befürchten ist.
§ 42 Mengenbeschränkung
(1) In gefährlichen Gebäuden, in gefährlichen Räumen und auf gefährlichen Plätzen darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige, jedoch nicht mehr als die zulässige Menge an Explosivstoffen vorhanden sein. Bei Gegenständen mit Explosivstoff ist nur die Nettoexplosivstoffmenge zu berücksichtigen. Der Unternehmer hat die zulässige Menge an Explosivstoffen deutlich erkennbar an den Zugängen anzugeben.
(2) Zwischen- und Fertigprodukte, an denen die Arbeit beendet ist, sind von den Versicherten gemäß Betriebsanweisung in Abstellräume oder Abstellgebäude zu verbringen. Produkte in der für die Lagerung vorgesehenen Verpackung sind von den Versicherten gemäß Betriebsanweisung in Lagern unterzubringen.
(3) Vor Türen, auf Vorplätzen und Verkehrswegen sowie im Gefahrbereich vor den Ausblaseseiten dürfen keine Explosivstoffe abgestellt werden; sie sind unverzüglich abzutransportieren.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Laboratorien höchstens 3 kg Explosivstoffe je Raum vorhanden sind. Er hat dafür zu sorgen, daß innerhalb der Höchstmenge nach Satz 1 Explosivstoffe auch in Gegenständen, unter Berücksichtigung der Stoffeigenschaften nur in den Mengen gehandhabt, bereitgehalten oder abgestellt werden, die für den Versuchszweck erforderlich sind. Er hat sicherzustellen, daß die bereitgehaltenen oder abgestellten Explosivstoffe vor Einwirkungen von Flammen, Wärmestrahlung oder Explosionen durch
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen unter Berücksichtigung einer möglichen Gefährdung mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einzelfall größere Mengen an Explosivstoffen vorhanden sein. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
§ 43 Begrenzung der Anzahl der beschäftigten Versicherten
(1) In gefährlichen Gebäuden, gefährlichen Räumen und auf gefährlichen Plätzen darf der Unternehmer nur die für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Anzahl an Versicherten, jedoch höchstens die zulässige Anzahl gleichzeitig beschäftigen. Der Unternehmer hat die zulässige Anzahl deutlich erkennbar an den Zugängen anzugeben.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die nicht ständig anwesenden Personen, die als Aufsichtführende oder Fertigungskontrolleure oder die mit Transport- oder Reinigungsarbeiten sowie mit Instandsetzungsarbeiten nach § 72 beschäftigt sind, nach Erledigung ihres Auftrages die in Absatz 1 bezeichneten Räume, Gebäude und Plätze unverzüglich wieder verlassen.
§ 44 Anzeige von Bränden, Explosionen und Blitzeinschlägen
Der Unternehmer hat jeden Brand, jede unbeabsichtigte Explosion und jeden erkannten Blitzschlag in Gebäude oder Einrichtungen der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind Lichtbilder, Zeichnungen oder Skizzen beizufügen.
§ 45 Aufstellung und Betrieb von Betriebseinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebseinrichtungen, insbesondere Arbeitsmaschinen in gefährlichen Räumen so aufgestellt und betrieben werden, daß Explosivstoffe durch Wärme, Reibung, Schlag oder Druckerhöhung nicht entzündet werden. Können die Bestimmungen des Satzes 1 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden, müssen solche Arbeitsmaschinen entsprechend § 16 Abs. 2 "unter Sicherheit" betrieben werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Knet-, Misch- und Mengmaschinen sowie Zentrifugen für Explosivstoffe so betrieben werden, daß bei einer Entzündung des Inhaltes eine Druckentlastung schon bei möglichst niedrigem Druck eintritt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Maschinen mit Riemenantrieben in gefährlichen Räumen so betrieben werden, daß Reibungsbelastungen von Explosivstoff durch Schleifen von Riemen auf Scheiben und Wellen mit Sicherheit verhindert ist. In gefährlichen Räumen, in denen Explosivstoffstaub auftritt, dürfen geschränkte Riemen und geschränkte Riemenverbinder aus Metall nicht verwendet werden.
(4) Der Unternehmer hat für die leichte Erkennbarkeit von Explosivstoffablagerungen und die regelmäßige Entfernung von Explosivstoffablagerungen an Stetigförderern zu sorgen.
§ 46 Heiße Oberflächen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß heiße Oberflächen von Verfahrenseinrichtungen oder ihren Zu- und Abführungsleitungen so ausgerüstet oder verlegt werden, daß Explosivstoffe nicht unzulässig erwärmt werden.
(2) Bestehen Zweifel über die zulässige thermische Belastbarkeit von Explosivstoffen in Abhängigkeit von Masse, Zeit, Temperatur und Zusammensetzung, hat der Unternehmer auf Verlangen der Berufsgenossenschaft durch ein Gutachten einer anerkannten Stelle zu belegen, daß die auftretende thermische Belastung unbedenklich ist.
§ 47 Betrieb von lüftungstechnischen Anlagen
(1) Der Unternehmer hat zusätzlich zu technischen Maßnahmen auch durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß gefährliche Ansammlungen von Explosivstoffen in lüftungstechnischen Anlagen und Absauganlagen nicht entstehen können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Explosivstoffstäube oder -dämpfe nicht in die Antriebsmotoren von lüftungstechnischen Anlagen und Absauganlagen gelangen können. Er darf Lüfter nur so betreiben, daß die auftretenden Temperaturen unterhalb der Zersetzungstemperatur der Explosivstoffe liegen und daß Funken nicht entstehen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Absauganlagen so gekoppelt und verriegelt werden, daß sie gegenüber den staubbildenden Arbeitsvorgängen entsprechenden Vor- und Nachlauf haben.
(4) Der Unternehmer hat Lüfter, Abscheider und Filter möglichst außerhalb gefährlicher Räume zu installieren. Lüfter, Abscheider und Filter dürfen nur betrieben werden, wenn sie jederzeit gereinigt werden können.
(5) Beim Betrieb von lüftungstechnischen Anlagen, insbesondere solchen, die im Umluftverfahren geführt werden, hat der Unternehmer im Hinblick auf den Explosivstoffschutz für die Einhaltung folgender Bedingungen zu sorgen:
§ 48 Verwenden von Trockeneinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Trocknen von Explosivstoffen eine gefährliche Erwärmung ausgeschlossen ist. Er hat dafür zu sorgen, daß im Falle einer eventuellen Entzündung von Explosivstoffen der Aufbau eines Überdruckes durch das Abführen der Brandgase verhindert ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Betrieb von Trockeneinrichtungen, bei denen das Trocknen durch einen Gasstrom erfolgt, ein Aufwirbeln des Explosivstoffes verhindert ist. Ist ein Aufwirbeln nicht sicher auszuschließen, müssen solche Trockeneinrichtungen "unter Sicherheit" betrieben werden. Sätze 1 und 2 gelten auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Trocknen von Explosivstoffen, aus denen Explosivstoffstaub oder -sublimat entstehen kann, Einrichtungen zum Niederschlagen von Explosivstoffstaub und -sublimat verwendet werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Betrieb von Trockeneinrichtungen mit Kondensatabscheider das Kondensat so über einen Absetzbehälter geführt wird, daß Explosivstoffstaub und -sublimat zurückgehalten wird.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Verwenden von Trockeneinrichtungen die Temperatur des Wärmeträgers die von ihm festgelegten Grenztemperaturen nicht überschreitet. Die Versicherten haben die Warnsignale der Meßeinrichtungen zu beachten.
§ 49 Vermeidung von Zündgefahren durch elektrische Anlagen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Betrieb von elektrischen Anlagen und deren Antriebsteilen in gefährlichen Gebäuden keine Zündgefahren entstehen können.
§ 50 Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich bei der Benutzung von Einrichtungen in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen keine elektrostatischen Aufladungen bilden können. Ist dies nicht möglich, hat er dafür zu sorgen, daß Einrichtungen zum Ableiten dieser Aufladungen verwendet werden.
§ 51 Verkehrsbereiche
(1) Versicherte dürfen nur die vom Unternehmer festgelegten Wege benutzen.
(2) Werden in Räumen mit Ausblaseseiten Arbeiten "unter Sicherheit" durchgeführt, ist der Zutritt zum Gefahrbereich vor der Ausblasefläche während der Arbeiten untersagt.
(3) Fahrzeuge mit Feuerung dürfen im gefährlichen Betriebsteil nicht verkehren.
(4) Nichtgeschützte Fahrzeuge, Diesellokomotiven und feuerungslose Lokomotiven dürfen bis auf 20 m an gefährliche Gebäude oder an ihre Umwallung heranfahren oder ohne Halt auch unmittelbar an gefährlichen Gebäuden vorbeifahren. Sie dürfen bis unmittelbar an die gefährlichen Räume heranfahren, wenn die Explosivstoffe in den Gebäuden so beschaffen oder verpackt sind, daß eine Zündgefahr nicht besteht.
(5) Geschützte Fahrzeuge dürfen bis an die gefährlichen Gebäude heranfahren. Sie dürfen auch in die gefährlichen Räume hineinfahren, wenn in diesen Explosivstoffe nur in versandmäßig verpackter Form vorliegen.
(6) Explosivstoffgeschützte Fahrzeuge dürfen bis an die gefährlichen Gebäude heranfahren. Sie dürfen auch in die gefährlichen Räume hineinfahren, wenn im Verkehrsbereich die Explosivstoffe so beschaffen oder verpackt sind, daß eine Zündgefahr nicht besteht.
(7) Für gefährliche Plätze gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend.
(8) Der Unternehmer hat die Fahrzeugführer entsprechend anzuweisen.
§ 52 Transport mit Fahrzeugen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in gefährlichen Betriebsteilen oder zum Transport von Explosivstoffen nur solche Kraftfahrzeuge benutzt werden, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch Explosivstoffe nicht entzünden können.
§ 53 Wartung von Fahrzeugen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß explosivstoffgeschützte Fahrzeuge, geschützte Fahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen, die der Unternehmer nach den Betriebsverhältnissen und der Betriebsanleitung des Herstellers festzusetzen hat, gewartet werden.
(2) Die Wartungsarbeiten haben sich insbesondere zu erstrecken auf das Sauberhalten des Motors, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Wirksamkeit der Bremsen und den ordnungsgemäßen Zustand der dem Explosivstoffschutz dienenden Einrichtungen. Der Unternehmer hat Zeitpunkt und Umfang der Wartungsarbeiten schriftlich festzulegen.
§ 54 Instandhalten von Verkehrswegen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verkehrswege, die zum Befördern von Explosivstoffen bestimmt sind, in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Dazu sind insbesondere größere Unebenheiten, Schlaglöcher und Frostaufbrüche unverzüglich zu beseitigen. Die Verkehrswege sind möglichst schneefrei zu halten und bei Glätte zu streuen.
§ 55 Befördern
(1) Das Befördern von Explosivstoffen muß nach den Anweisungen des Unternehmers vorsichtig und umsichtig erfolgen. Dabei sind Beanspruchungen, wie Stoßen, Schlagen, Reiben, Schleifen, Werfen, zu vermeiden.
(2) Explosivstoffe dürfen nicht in der Kleidung getragen werden.
(3) Der Unternehmer hat den Betriebsablauf so zu regeln, daß die Mengen der zum Befördern bereitgestellten Explosivstoffe möglichst klein gehalten werden.
(4) Können aus betrieblichen Gründen mit Explosivstoffen in Versandverpackungen beladene Fahrzeuge nicht sofort abgefertigt oder entladen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, daß sie innerhalb eines umfriedeten und bewachten Betriebsgeländes an einem wenig gefährdeten Ort abgestellt werden. Das Abstellen einschließlich des Be- und Entladens muß innerhalb von 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag abgeschlossen sein. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Wird der Zeitraum überschritten, sind die für Lager vorgeschriebenen Abstände entsprechend den Tabellen nach Anlage 2 einzuhalten.
(5) Abgestellte Eisenbahnwagen mit Explosivstoffen sind gegen Abrollen und gegen Auffahren anderer Schienenfahrzeuge zu sichern.
(6) Außerhalb von Gebäuden sind unverpackte Explosivstoffe in Behältnissen nach § 35 abgedeckt zu befördern. Dies gilt nicht für Gegenstände mit Explosivstoff, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften auch unverpackt zur Beförderung zugelassen sind.
(7) Wird beim Befördern Explosivstoff verschüttet, ist der Aufsichtführende zu verständigen, der unverzüglich das Beseitigen des verschütteten Explosivstoffes zu veranlassen und zu beaufsichtigen hat.
(8) Bei festgestellten Transportschäden an verpackten Explosivstoffen und unverpackten Gegenständen mit Explosivstoff ist der Aufsichtführende zu verständigen, der unverzüglich Maßnahmen zu veranlassen hat.
§ 56 Lagern und Lagerarbeiten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Explosivstoffe in den von ihm festzulegenden oder in versandmäßigen Verpackungen in den dafür vorgesehenen Räumen oder Gebäuden gelagert werden.
(2) In Lagern und Lagern für Explosivstoffe dürfen nur die für den Betrieb des Lagers erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. Darüber hinaus ist ein Aufenthalt im Lager nicht gestattet.
(3) Das Zunageln und Zuschrauben von Kisten, das Umfüllen und Umpacken von Explosivstoffen sowie andere Tätigkeiten, die eine Gefahrerhöhung für die gelagerten Explosivstoffe bewirken, sind nicht zulässig.
(4) Farbspritzpistolen dürfen in Lagern nicht verwendet werden.
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