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BGV B5 - Explosivstoffe
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(bisher VBG 55a)
(Ausgabe 04/1995; 01/1997; 04/2001)
Zurückgezogen, nur zur Information
siehe:
BGR 242, Vorbemerkung
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, befördert oder aufbewahrt werden. Sie gilt ferner für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Gegenstände mit Explosivstoff zerlegt, instandgesetzt oder geändert werden.
(2) Gegenstände mit Explosivstoff stehen den Explosivstoffen bei der Anwendung dieser Unfallverhütungsvorschrift gleich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt auch für explosionsgefährliche Rohstoffe und Zwischenprodukte.
(3) Die Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
III. Bau und Ausrüstung
§ 3 Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebsteile eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.
(2) Für Betriebseinrichtungen, insbesondere Arbeitsmaschinen in gefährlichen Räumen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Betriebseinrichtungen, insbesondere Arbeitsmaschinen in gefährlichen Räumen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Betriebseinrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Betriebseinrichtungen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Betriebseinrichtungen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 4 Elektrische Anlagen
In gefährlichen Gebäuden müssen elektrische Betriebsmittel oder eine Anlage, die aus einem Zusammenschluß elektrischer Betriebsmittel besteht, nach Anlage 1 Abschnitt 3.2 so ausgeführt sein, daß durch sie keine Zündgefahren entstehen können.
§ 5 Einrichtungen gegen Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen
Betriebliche Einrichtungen gefährlicher Gebäude und gefährlicher Plätze müssen so beschaffen sein, daß sich zündfähige elektrostatische Aufladungen nicht bilden, oder es müssen Einrichtungen zum Ableiten dieser Aufladungen vorhanden sein.
§ 6 Arbeitsmaschinen
(1) Arbeitsmaschinen in gefährlichen Räumen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß Explosivstoffe durch Wärme, Reibung, Schlag oder Druckerhöhung nicht entzündet werden, insbesondere müssen
Können die Bestimmungen des Satzes 1 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden, müssen die Arbeitsmaschinen so eingerichtet sein, daß sie nach § 16 (Arbeiten unter Sicherheit) betrieben werden können.
(2) Knet-, Misch- und Mengmaschinen sowie Zentrifugen für Explosivstoffe müssen so eingerichtet sein, daß bei einer Entzündung des Inhalts eine Druckentlastung schon bei möglichst niedrigem Druck eintritt.
(3) Riemenantriebe in gefährlichen Räumen müssen so beschaffen sein, daß das Schleifen von Riemen auf Scheiben und Wellen mit Sicherheit verhindert ist. In gefährlichen Räumen, in denen Explosivstoffstaub auftritt, sind geschränkte Riemen und Riemenverbinder aus Metall nicht zulässig.
§ 7 Lüftungstechnische Anlagen, Absauganlagen
(1) Lüftungstechnische Anlagen und Absaugeanlagen müssen so beschaffen sein, daß Explosivstoffstäube oder -dämpfe nicht in deren Antriebsmotoren gelangen können. Lüfter müssen so gebaut sein, daß die auftretenden Temperaturen unterhalb der Entzündungs- bzw. Zersetzungstemperatur der Explosivstoffe liegen und daß Funken nicht entstehen.
(2) Lüfter, Abscheider und Filter sind möglichst außerhalb gefährlicher Räume zu installieren. Sie müssen so gestaltet sein, daß sie jederzeit gereinigt werden können.
(3) Rohrleitungen müssen so bemessen und geführt sein, daß sich Ablagerungen in gefährlicher Menge nicht bilden können. Erforderlichenfalls müssen sie mit Reinigungsöffnungen ausgerüstet sein. Rohrleitungen müssen auf kürzestem Wege und möglichst geradlinig aus dem Raum geführt sein.
§ 8 Geräte und Werkzeuge
(1) Geräte und Werkzeuge müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, daß bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch Explosivstoff nicht entzündet werden kann.
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht,
(3) Geräte und Werkzeuge müssen aus Werkstoffen bestehen oder eine solche Oberflächenbeschaffenheit haben, daß sie Explosivstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen können.
§ 9 Fahrzeuge
(1) Explosivstoffgeschützte und geschützte Fahrzeuge dürfen nur elektrisch oder mit Dieselkraftstoff angetrieben werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß durch sie beim bestimmungsgemäßen Gebrauch Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff nicht entzündet werden können. Die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 2 muß bei explosivstoffgeschützten Fahrzeugen durch eine Typ- oder Einzelprüfung nachgewiesen sein, die eine anerkannte Prüfstelle durchgeführt hat. Der Unternehmer hat sich die Prüfung vom Hersteller schriftlich bestätigen zu lassen.
(2) An mehrachsigen Fahrzeugen für den Handtransport und an Anhängern müssen die Deichsel und Kupplungseinrichtung eine Bodenfreiheit von mindestens 200 mm haben.
§ 10 Geländebeschaffenheit
(1) Bei der Errichtung gefährlicher Gebäude und Plätze müssen zum Schutz gegen Übertragung von Bränden und Explosionen untereinander und gegenüber der Umgebung vorhandene Bodenerhebungen, Bodensenken und der Baumbestand genutzt werden.
(2) Um gefährliche Gebäude und gefährliche Plätze muß ein Brandschutzstreifen angelegt sein.
§ 11 Gefährliche Betriebsteile
Gebäude und Plätze für Arbeiten nach den Bestimmungen des § 1 müssen so angelegt sein, daß ein zusammenhängender gefährlicher Betriebsteil oder mehrere in sich zusammenhängende gefährliche Betriebsteile gebildet werden. Im gefährlichen Betriebsteil ist die Errichtung und der Betrieb ungefährlicher Gebäude unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 17 zulässig, soweit dies für den Betriebsablauf erforderlich ist.
§ 12 Verkehrswege
(1) Straßen und Wege zum Transport von Explosivstoffen müssen so angelegt sein, daß sie einen gefahrlosen Gegenverkehr zulassen. Ist dies wegen zu geringer Fahrbahnbreite nicht möglich, müssen genügend Ausweichstellen vorhanden oder es muß Einbahnverkehr eingerichtet sein.
(2) Straßen und Wege müssen mit einem festen Belag versehen sein. Abweichend hiervon sind Straßen und Wege ohne Belag zulässig, wenn eine ausreichende Tragfähigkeit für die auf ihnen verkehrenden Fahrzeuge gewährleistet ist.
(3) Kreuzungen und Einmündungen müssen übersichtlich, steiles Gefälle muß vermieden sein.
(4) Innerhalb des Gefahrbereiches vor den Ausblaseseiten von Gebäuden dürfen nur solche Verkehrswege angelegt sein, die ausschließlich für den Betrieb dieser Gebäude notwendig sind. Diese Verkehrswege müssen für den allgemeinen Werksverkehr gesperrt sein.
(5) Gleise an Verladeanlagen dürfen kein Gefälle haben.
(6) An Stellen, an denen gefährliche Kollisionen von Fahrzeugen mit Teilen von Gebäuden oder Einrichtungen zu erwarten sind, müssen Vorkehrungen getroffen sein, daß Explosivstoffe nicht gezündet werden können.
§ 13 Umfrieden gefährlicher Betriebsteile
(1) Gefährliche Betriebsteile müssen gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betreten umfriedet sein, falls sie nicht in einem umfriedeten Teil des Betriebes liegen. Ausreichende Fluchtmöglichkeiten müssen vorhanden sein.
(2) Der Abstand der Umfriedung zu gefährlichen Gebäuden und gefährlichen Plätzen muß mindestens 30 m betragen, wenn eine gefährliche Einwirkung von außen auf die Explosivstoffe möglich ist.
§ 14 Bauarten und Bauteile von gefährlichen Gebäuden
(1) Gebäude mit Explosionsgefahr und ihre Bauteile müssen den Abschnitten 1.1, 1.3 und 2 der Anlage 1, Gebäude mit Brandgefahr und ihre Bauteile müssen den Abschnitten 1.2, 1.3 und 2 der Anlage 1 entsprechen. Abschnitt 2 der Anlage 1 gilt nicht für ungefährliche Räume in gefährlichen Gebäuden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für Gebäude mit Explosionsgefahr, in denen im Verhältnis zur Gebäude- und Raumgröße bestimmungsgemäß nur solche Mengen von Explosivstoffen vorhanden sein dürfen, daß bei deren Explosion eine zerstörende Wirkung auf das Gebäude nicht zu erwarten ist, nur die Abschnitte 2 und 3 der Anlage 1. Hiervon ausgenommen ist Abschnitt 2.2 der Anlage 1.
(3) Gefährliche Gebäude sind nur mit einem Stockwerk zulässig. Dies gilt nicht, wenn in den speziellen Unfallverhütungsvorschriften Obergeschosse zugelassen sind und eine Explosions- oder Brandübertragung zwischen den Stockwerken ausgeschlossen werden kann.
(4) Eine leichte Bauart ist nur zulässig, wenn eine gefährliche Einwirkung von außen infolge eines Brandes oder einer Explosion weder auf im Gebäude anwesende Versicherte noch auf die Explosivstoffe zu erwarten ist.
§ 15 Räume in gefährlichen Gebäuden
(1) Räume und Arbeitsplätze innerhalb gefährlicher Gebäude müssen den Bestimmungen der speziellen Unfallverhütungsvorschriften und Anlage 1 entsprechen. Dies gilt auch für die Art der Abtrennung.
(2) Bedienungsräume müssen nur dann gegenüber den zugehörigen Arbeitsräumen widerstandsfähig abgetrennt sein, wenn Arbeiten "unter Sicherheit" gefordert wird.
(3) Schutzräume müssen gegenüber Einwirkungen von gefährlichen Gebäuden oder Räumen widerstandsfähig errichtet sein.
(4) Pufferräume müssen so ausgelegt sein, daß sie eine Explosions- oder Brandübertragung zwischen benachbarten Räumen verhindern.
(5) Arbeitsräume müssen so ausgelegt sein, daß ein Verlassen ohne Benutzung von Treppen möglich ist. Dies gilt nicht, soweit Obergeschosse zugelassen sind.
§ 16 Arbeitsplätze
(1) Arbeitsplätze und Betriebseinrichtungen in gefährlichen Räumen müssen so angeordnet sein, daß Versicherte die Arbeitsplätze und den Raum schnell und ungehindert verlassen können.
(2) Arbeitsplätze, an denen die Versicherten einer besonderen Gefährdung durch Brände oder Explosionen ausgesetzt sein können, müssen für Arbeiten "unter Sicherheit" eingerichtet sein.
(3) Sind Versicherte in gefährlichen Räumen an mehreren Arbeitsplätzen mit Arbeiten beschäftigt, die nach den Bestimmungen der speziellen Unfallverhütungsvorschriften in einem Raum ausgeführt werden dürfen, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob Schutzmaßnahmen an den Arbeitsplätzen vorzusehen sind. Diese sind den auszuführenden Tätigkeiten, den an Arbeitsplätzen befindlichen Explosivstoffarten und -mengen anzupassen.
§ 17 Abstand und Anordnung von Gebäuden und Plätzen
(1) Gefährliche Gebäude oder Plätze müssen in Abhängigkeit von Gefahrgruppe und Menge der Explosivstoffe, von der Lage, der Anordnung, der Bauart und vorhandenen Schutzwällen voneinander und von ungefährlichen Gebäuden oder Plätzen und von Gebäuden oder Plätzen des ungefährlichen Betriebsteils einen Sicherheitsabstand nach Anlage 2 aufweisen.
(2) Sind nur in bestimmten Räumen gefährlicher Gebäude Explosivstoffe vorhanden und ist sichergestellt, daß eine Brandausweitung oder Brandübertragung oder eine Explosionsübertragung auf andere Gebäudeteile verhindert ist, müssen die Sicherheitsabstände von diesen Räumen aus bemessen sein.
(3) Für die Bestimmung der Sicherheitsabstände zu gefährlichen Gebäuden mit ständigen Arbeitsplätzen sind die Spalten A 1 bis A 4 der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2, für die zu gefährlichen Gebäuden ohne ständige Arbeitsplätze die Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2 maßgebend. Für gefährliche Plätze gelten die Spalten A 4 oder A 8 der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2.
(4) Befinden sich die Arbeitsplätze an geschützten Stellen oder in Schutzräumen, gelten für gefährliche Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen die Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2.
(5) Für gefährliche Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Donatorgebäudes eine gerichtete Wirkung zu erwarten ist.
(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zulassen, daß die Abstände nach Anlage 2 verringert werden oder entfallen, wenn
gewährleistet ist, daß die gefährliche Wirkung entsprechend der Gefahrgruppe des Explosivstoffes im Donator in bestimmter Richtung nicht oder nur in verminderter Stärke auftreten kann.
(7) Ist bei Schutzgebäuden durch ihre Bauart gewährleistet, daß sie gegen Explosionseinwirkungen von außen widerstandsfähig sind, kann die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde eine Verringerung oder einen Verzicht der nach Anlage 2 festzulegenden Abstände entsprechend der Widerstandsfähigkeit der Schutzgebäude zulassen.
(8) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen, die eine Brand- oder eine Explosionsauswirkung auf zu schützende Objekte auch bei geringeren Abständen als nach Anlage 2 verhindern, kann die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde einer Verringerung der Abstände um bis zu 10 % zustimmen.
(9) Sind in speziellen Unfallverhütungsvorschriften mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft Zusammenfassungen bestimmter Tätigkeiten zugelassen, für die Einzelgebäude vorgeschrieben sind, dürfen durch das Zusammenfassen Versicherte keiner höheren Gefährdung ausgesetzt sein als in Einzelgebäuden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
(10) Für ungefährliche Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen gilt die Spalte A 9 der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2.
(11) Zu ungefährlichen Gebäuden ohne ständige Arbeitsplätze ist ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. Satz 1 gilt nicht, wenn diese ungefährlichen Gebäude durch Einwirkung von außen zu einer Gefährdung anderer in ihrer Nähe befindlicher schutzwürdiger Gebäude oder Plätze durch Bildung von Wurfstücken oder durch Brandübertragung führen können.
(12) Ungefährliche Gebäude oder Plätze, die keine ständigen Arbeitsplätze enthalten, in oder auf denen jedoch Einrichtungen vorhanden sind, die für den sicheren Betrieb von Anlagen oder Maschinen wesentlich sind, müssen vor Einwirkungen von gefährlichen Gebäuden oder Plätzen durch Abstände oder ihre Bauweise geschützt sein.
(13) Ungeschützte Zugänge von Gebäuden dürfen ungeschützten Ausblaseseiten anderer Gebäude nicht gegenüberliegen, es sei denn, daß der vorhandene Sicherheitsabstand den Schutz gewährleistet.
(14) Schutzwälle müssen nach den Anforderungen des Abschnittes 4.1 der Anlage 1 errichtet sein. Die Geländeform kann einen Schutzwall ersetzen.
§ 18 Gebäude und Räume zum Lagern und Abstellen explosionsgefährlicher Stoffe
(1) Zur Verminderung der Brand- und Explosionsgefahr müssen für das Lagern von Explosivstoffen besondere Gebäude und Räume vorhanden sein.
(2) Abstellräume dürfen sich nur dann in Arbeitsgebäuden befinden, wenn dies der bestimmungsgemäße Fortgang der Arbeit erfordert.
(3) Lüftungseinrichtungen von Gebäuden oder Räumen für das Lagern und Abstellen von Explosivstoffen müssen so beschaffen sein, daß gefährliche Einwirkungen von außen auf die Explosivstoffe nicht möglich sind.
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