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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV B8 - Verhütung und Bekämpfung des Milzbrandes
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(ehemals VBG 84)

(Ausgabe 04/1986; 01/1997)



(aufgehoben, nur zur Information)

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmen, in denen Arbeiten mit trockenen oder trocken gesalzenen Häuten oder Fellen, nicht desinfizierten Pferde-, Rinder-, Ziegen-, Schweinehaaren oder Schweinewolle (Rohware) durchgeführt werden, sowie für Tierkörperverwertungsunternehmen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Unternehmen, in denen Arbeiten mit Pelztierfellen durchgeführt werden.

(3) Für Umschlagbetriebe gelten nur die Bestimmungen der §§ 11 bis 13.

II. Bau und Ausrüstung

§ 2 Lagerräume

Der Unternehmer hat zur Lagerung der Rohware für diesen Zweck bestimmte besondere, verschließbare Lagerräume bereitzustellen.

§ 3 Wasch- und Umkleideräume

(1) Der Unternehmer hat in der Nähe von Arbeits- und Lagerräumen Wasch- und Umkleideräume zur Verfügung zu stellen.

(2) Umkleideräume müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung ermöglichen.

§ 4 Arbeitskleidung, persönliche Schutzausrüstungen, Hautschutzmittel

Der Unternehmer hat bei Arbeiten mit Rohware und Kadavern Arbeitskleidung, persönliche Schutzausrüstungen und Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen.

III. Betrieb

§ 5 Desinfektion von Pferde., Rinder-, Ziegen-, Schweinehaaren und Schweinewolle

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Pferde-, Rinder-, Ziegen-, Schweinehaare und Schweinewolle nur in desinfiziertem Zustand zur Verarbeitung gelangen.

§ 6 Desinfektion von Lagerstellen, Transportmitteln, Transporthilfsmitteln und Verpackungsmaterial

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

desinfiziert werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Lagerstellen, Transportmittel, Transporthilfsmittel und Verpackungsmaterial erst 8 Stunden nach der Desinfektion gereinigt und wieder verwendet werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Transporthilfsmittel und Verpackungsmaterial, die nicht für die Wiederverwendung vorgesehen sind, sowie Kehrricht so beseitigt werden, daß keine Ansteckungsgefahr besteht.

§ 7 Vermeidung der Ausbreitung von Milzbrandsporen

Unternehmer und Versicherte haben beim Umgang mit Rohware und bei Reinigungsarbeiten darauf zu achten, daß das Aufwirbeln von Staub vermieden wird.

§ 8 Besondere Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit Rohware und Kadavern

(1) Versicherte haben bei Arbeiten mit Rohware und Kadavern Arbeitskleidung, persönliche Schutzausrüstungen und Hautschutzmittel zu verwenden.

(2) Versicherte dürfen Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen nicht unbefugt aus dem Betrieb mitnehmen.

(3) Der Unternehmer hat Arbeitskleidung, persönliche Schutzausrüstungen und Handtücher nach Bedarf, jedoch mindestens einmal wöchentlich, reinigen und desinfizieren zu lassen.

(4) Versicherte dürfen bei Arbeiten mit Rohware und Kadavern keine Armbanduhren, Fingerringe und keinen Schmuck tragen.

§ 9 Lebens- und Genußmittel

(1) Die Versicherten müssen zum Essen, Trinken und Rauchen die dafür vorgesehenen Räume aufsuchen.

(2) Unternehmer und Versicherte dürfen Räume nach Absatz 1 nicht in Arbeitskleidung betreten; sie müssen sich vorher gründlich reinigen.

§ 10 Beschäftigungsbeschränkungen

Versicherte mit Hautverletzungen und offenen Hauterkrankungen müssen diese dem Unternehmer vor Beginn der Arbeiten melden. Der Unternehmer darf diese Versicherten nicht mit Arbeiten beschäftigen, bei denen sie mit Rohware und Kadavern in Berührung kommen.

§ 11 Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten, die mit Rohware oder Kadavern in Berührung kommen können, über die Verhütung und Bekämpfung des Milzbrandes zu unterweisen.

(2) Die Unterweisung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen.

(3) Die Unterweisung ist vom Versicherten durch Unterschrift zu bestätigen.

§ 12 Aushänge

Der Unternehmer hat auf die Milzbrandgefahr in den gefährdeten Bereichen durch Aushang des "Milzbrand-Merkblattes" (BGI 751) hinzuweisen.

§ 13 Milzbrandverdacht

(1) Die Versicherten haben den Unternehmer von jedem Milzbrandverdacht unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß jeder Milzbrandverdächtige unverzüglich in ein Krankenhaus gebracht wird.

(3) Der Unternehmer hat den behandelnden Arzt auf die Möglichkeit einer Milzbranderkrankung hinzuweisen.

IV. Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§§ 2 bis 10,
§ 11 Abs. 1 oder 2,
§ 12
oder
§ 13

zuwiderhandelt.

V. Inkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1986 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften

"Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien" (VBG 64)vom 1. August 1955,
"Verhütung und Bekämpfung des Milzbrandes bei Arbeiten mit trockenen und trocken gesalzenen Häuten und Fellen" (VBG 84) vom 1. August 1955,
"Schutz gegen Milzbrand-Infektion bei der Tierkörperverarbeitung" (VBG 85) vom 1. April 1934

außer Kraft.

 

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Durchführungsanweisungen
zu

BGV B8 - Verhütung und Bekämpfung des Milzbrandes

4/86

Zu § 1 Abs. 2:


Pelztierfelle sind z.B. Felle von Hasen, Kaninchen, Iltissen und Mardern, jedoch nicht von Ziegen und Lämmern.

Zu § 2:

Anforderungen an Fußböden und Wände siehe §§ 18 und 20 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 3 Abs. 1:

Beschaffenheit und Anzahl von Wasch- und Umkleideräumen siehe §§ 34 bis 36 Arbeitsstättenverordnung einschließlich der hierzu veröffentlichten Arbeitsstätten-Richtlinien.

Zu § 4:


Persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. Schutzhandschuhe, Kopf-, Nacken- und Schulterschutz.

Zu § 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Desinfektionsverfahren sind unter anderem:

Zu § 6:

Desinfektionsmittel sind unter anderem:

Zu § 6 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Beseitigung durch Verbrennung erfolgt.

Zu § 8:

Die persönlichen Schutzausrüstungen sollen insbesondere beim Transport der Rohware auf Schultern und Rücken den Körper vor Berührung und vor Hautverletzungen schützen.

Zu § 8 Abs. 1:

Hinsichtlich der Verwendung von Hautschutzmitteln ist diese Forderung erfüllt, wenn die Hautschutzmittel vor Beginn der Arbeit auf gefährdete Körperteile aufgetragen werden.

Zu § 9 Abs. 1:

Räume zum Essen, Trinken und Rauchen siehe auch §§ 29 und 32 Arbeitsstättenverordnung einschließlich der hierzu veröffentlichten Arbeitsstätten-Richtlinien.

Zu § 11 Abs. 1:

Siehe auch § 7* UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 12:

Gefährdete Bereiche sind z.B. die besonderen Lagerräume für Rohware, die Wasserwerkstatt.

Zu § 13 Abs. 1:

Diese Forderung schließt die Beobachtung an sich selbst und an anderen ein. Milzbrandverdacht liegt vor, wenn an einem Körperteil eine Pustel bemerkt oder von einem Bläschen oder einer Pustel ausgehend Jucken, Brennen oder Schmerz verspürt wird.

Zu § 13 Abs. 2 und 3:

Dies hat auch in Zweifelsfällen zu geschehen, da bereits eine Verzögerung einer möglichen Behandlung um nur wenige Stunden die Heilungschancen stark verringert.

*) künftig § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Präfention" (BGV A1); siehe auch § 14 Arbeitsschutzgesetz und § 9 Betriebsicherheitsverordnung.