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BGV C12 - Silos
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 112)

(Ausgabe 10/1989; 01/1997; 03/2002; 10/2002)



(aufgehoben, nur zur Information)

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.34

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Silos, die zum Lagern loser Schuttgüter bestimmt sind, sowie für deren Füll-, Entnahme und Zusatzeinrichtung.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Lagerhallen oder ähnliche bauliche Einrichtungen, die zur Entnahme des Füllgutes von der Seite her betriebsmäßig begangen oder mit Geräten befahren werden müssen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Silos sind Anlagen zur Lagerung von Füllgut, die von oben befüllt und nach unten oder zur Seite hin entleert werden.
  2. Füllgut sind die in den Silo eingebrachten losen Schüttgüter.
  3. Füll- und Entnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen zum Befüllen der Silos und zum Entnehmen der Füllgüter.
  4. Zusatzeinrichtungen sind Maschinen und Geräte, die der Schüttguthandhabung innerhalb des Silos oder der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz beim Betrieb des Silos dienen.
  5. Arbeiten in Silos sind Tätigkeiten, bei denen Versicherte in die Silos einfahren, einsteigen oder sich darin aufhalten.
  6. Einfahren ist die Tätigkeit, bei der sich Personen mittels Einfahrtseinrichtungen in Silos begeben.
  7. Einsteigen ist die Tätigkeit, bei der sich Personen ohne Einfahrtseinrichtungen in Silos begeben.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Silos nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Silos, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5.

(3) Für Silos, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes III die Beschaffenheitsanforderungen nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf diese Silos erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der § § 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Silos, die den Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes III entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht worden sind.

(5) Silos, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhanges der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen.

§ 4 Füllung und Entnahme

Füll- und Entnahmeöffnungen sowie Füll- und Entnahmeeinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass

  1. Versicherte diese gefahrlos betätigen können,
  2. Versicherte durch das Füllgut nicht verletzt werden können und
  3. das Füllgut ohne Störung des Materialflusses eingebracht und entnommen werden kann.

§ 5 Öffnungen in Decken und Wänden

(1) Öffnungen in Decken und Wänden, durch die eingestiegen oder eingefahren werden kann, müssen mit Sicherungen gegen unbefugtes Einsteigen oder Einfahren ausgerüstet sein.

(2) Seitliche Türen oder Klappen unterhalb der höchstmöglichen Füllhöhe müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass beim Öffnen Versicherte durch das Füllgut nicht verletzt werden können.

(3) Einsteig. und Einfahröffnungen sowie Einbauten müssen so bemessen und angeordnet sein, dass

§ 6 Einrichtungen zum Beseitigen von Stauungen

Bei Füllgut, das zu Stauungen führen kann, müssen Geräte oder Einrichtungen zum Beseitigen der Stauungen oder zum Lockern des Füllgutes vorhanden sein.

§ 7 Einrichtungen zum Einsteigen oder Einfahren

Für Silos, in die zur Beseitigung von Stauungen oder zur Durchführung betriebsmäßiger Arbeiten oberhalb des Füllgutes eingestiegen oder eingefahren werden muss, müssen im Betrieb Einrichtungen vorhanden sein, mit denen eingestiegen oder - wenn die mögliche Einfahrtiefe mehr als 10 m beträgt - eingefahren werden kann.

§ 8 Sicherungen gegen Unter- und Überdruck

Geschlossene Silos, die pneumatisch befüllt werden, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass

§ 9 Maßnahmen gegen Brände und Explosionen

(1) Besteht in Silos die Gefahr von Bränden, müssen Maßnahmen

getroffen sein.

(2) Können sich aus dem Füllgut brennbare Gase, Dämpfe oder Stäube entwickeln und kann dadurch explosionsfähige Atmosphäre entstehen, müssen Maßnahmen getroffen sein,

vermeiden.

(3) Kann die

nicht sicher ausgeschlossen werden, müssen zusätzlich Maßnahmen nach Absatz 1 und solche zur Vermeidung von gefährlichen Auswirkungen durch Explosionen getroffen sein.

IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 10 gegenstandslos 1)

§ 11 Sicherung der Einsteig. und Einfahröffnungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einsteig- und Einfahröffnungen in Decken und Wänden verschlossen gehalten werden.

§ 12 Beseitigen von Stauungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Stauungen von außen her beseitigt werden, soweit dies möglich ist.

(2) Versicherte dürfen Stauungen nur mit den Geräten oder Einrichtungen nach § 6 beseitigen.

§ 13 Einsteigen und Einfahren

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. bei Arbeiten in Silos von oberhalb des Füllgutes eingefahren oder eingestiegen wird
  2. dem Einfahren Vorang vor dem Einsteigen gegeben wird
  3. bei Silos mit einer Einfahrtiefe von mehr als 10 m nur eingefahren wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Einsteigen oder Einfahren in Silos zur Beseitigung von Stauungen oder zur Durchführung betriebsmäßiger Arbeiten durch einen Aufsichtführenden überwacht wird. Hierzu hat der Aufsichtführende vor dem Einsteigen oder Einfahren

  1. sicherzustellen, dass die Füll- und die Mischeinrichtung - beim Einsteigen auch die Entnahmeeinrichtung - abgestellt und gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen gesichert sind;
  2. Zusatzeinrichtungen, von denen Gefahren ausgehen können, abzustellen bzw. zu sichern;
  3. eine schriftliche Erlaubnis zu erteilen, in der die Maßnahmen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten, festgelegt sind.

(3) Versicherte dürfen in Silos erst einsteigen oder einfahren, wenn die schriftliche Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 vorliegt.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. während des Aufenthaltes von Versicherten in Silos außen ständig ein Sicherungsposten anwesend ist,
  2. Versicherte während ihres Aufenthaltes in Silos von außen ständig beobachtet werden, soweit es die Sichtverhältnisse erlauben und
  3. zwischen diesen Versicherten und dem Beobachter jederzeit eine einwandfreie Verständigung gewährleistet ist.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sicherungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 nur mit Erlaubnis des Aufsichtführenden aufgehoben werden. Hierzu hat sich dieser davon zu überzeugen, dass sich niemand mehr im Silo befindet.

B. Besondere Bestimmungen

§ 14 Einsteigen in Silos

(1) Versicherte, die in Silos einsteigen, müssen solange angeseilt sein, bis sie wieder ausgestiegen sind.

(2) Der Aufsichtführende nach § 13 Abs. 2 hat sicherzustellen, dass

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Versicherte ohne Seilsicherung in nicht völlig entleerte Silos von unten oder durch in Bodennähe befindliche seitliche Öffnungen einsteigen, wenn ihnen vom Füllgut keine Gefahr droht.

(4) Strickleitern dürfen zum Einsteigen nicht verwendet werden.

§ 15 Einfahren in Silos

(1) Versicherte, die mit Einfahreinrichtungen in Silos einfahren, dürfen das Personenaufnahmemittel der Einfahreinrichtung so lange nicht verlassen, bis sie wieder ausgefahren sind.

(2) Mit einer Einfahreinrichtung darf jeweils nur ein Versicherter einfahren. Davon darf abgewichen werden, wenn sie hierfür ausdrücklich eingerichtet ist.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Winden von Einfahreinrichtungen so eingestellt sind, dass das Ausfahren durch die Einfahröffnung nur mittels Handbetrieb erfolgen kann.

(4) Versicherte, die Einfahreinrichtungen betätigen, dürfen deren Steuerstand vom Beginn des Einfahrens an bis zur Beendigung des Ausfahrens nicht verlassen.

§ 16 Verhalten in Silos

(1) In Silos dürfen sich Versicherte nicht unterhalb anstehenden oder haftenden Füllgutes aufhalten.

(2) Versicherte dürfen anstehendes oder haftendes Füllgut nur von oben her beseitigen. Davon darf für anstehendes Füllgut abgewichen werden, wenn es stetig von selbst zufließt, ohne dass eine Gefährdung durch das Nachrutschen von Massen entsteht.

(3) Versicherte dürfen zur Durchführung betriebsmäßiger Arbeiten in Silos die Anseilung nach § 14 Abs. 1 lösen oder das Personenaufnahmemittel der Einfahreinrichtung nach § 15 Abs. 1 verlassen, wenn eine Gefährdung durch das Füllgut ausgeschlossen ist und der Aufsichtführende dies erlaubt hat.

§ 17 gegenstandslos

§ 17a Transportable Silos

(1) Der Unternehmer, der transportable Silos aufstellt, hat für eine standsichere Aufstellung zu sorgen.

(2) Der Unternehmer, der transportable Silos betreibt, hat dafür zu sorgen, dass

§ 17b Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Silos, die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Silos sowie deren Füll-, Entnahme- und Zusatzeinrichtungen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat im Einzelfall auf Verlangen der Berufsgenossenschaft eine Prüfung von Silos durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften bereits eine Sachverständigenprüfung vorgesehen ist.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

werden. Er hat die Kenntnisnahme und die Abstellung der Mängel im Prüfnachweis zu bestätigen.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 19 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Silos, die am 1. Oktober 1971 bereits errichtet waren, sind Einsteig- und Einfahröffnungen nach § 5 Abs. 3 ausreichend, wenn sie mindestens 0,4 x 0,6 m groß sind oder eine lichte Weite von 0,6 m haben.

VII. Inkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Silos und Bunker" (VBG 112) vom 1. April 1980 außer Kraft.


Durchführungsanweisungen:

10/02

Zu § 1 Abs. 1:

Lose Schüttgüter können in folgenden Formen vorliegen:

Für Arbeiten in Silos, in denen Gefahrstoffe gelagert werden oder auftreten können, sowie bei Arbeiten an Innenflächen und Einbauten von Silos, wenn dabei mit Gefahrstoffen umgegangen wird, siehe Anhang V Nr. 1 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" der Gefahrstoffverordnung, sowie technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern.

Zu § 2 Nr. 1:

Für Silos ist in einigen Gewerbezweigen auch die Bezeichnung Bunker gebräuchlich.

Zu derartigen Anlagen gehören auch transportable Silos, z.B. für Zement, Trockenmörtel und Zuschläge, wie sie insbesondere auf Baustellen und in Beton- und Fertigteilwerken verwendet werden (z.B. Wechselsilos nach DIN 30734). Transportable Silos werden auch von unten befüllt.

Sumpf- und Maukhäuser sind demnach keine Silos.

Zu § 2 Nr. 4:

Zusatzeinrichtungen sind z.B.

Zu § 2 Nr. 5:

Arbeiten in Silos sind als "Gefährliche Arbeiten" einzustufen. Siehe § 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). Für Außenarbeiten an Silos gelten unter anderem die Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten" (BGV C22) und "Leitern und Tritte" (BGV D36).

Zu § 2 Nr. 6 und 7:

Einfahren oder Einsteigen wird in einigen Gewerbezweigen auch "Befahren" genannt.

Einfahren schließt das Ausfahren, Einsteigen das Aussteigen mit ein.

Zu § 3 Abs. 3:

Silos fallen in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Zusammenwirken mehrerer Teile, von denen mindestens eines beweglich ist,
  2. die Bewegung des oder der Teile durch eine andere Kraft als die menschliche Körperkraft hervorgerufen wird.

Beispiele:

Zu § 4 Nr. 1:

Bei Silos, die unterfahren werden, ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn

Bei Silos, die pneumatisch befüllt werden, ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn

Zu § 4 Nr. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn insbesondere die Entnahmeöffnungen und -einrichtungen in solcher Zahl, Anordnung und Gestaltung vorhanden sind, dass das Füllgut ungehindert entnommen werden kann. Dabei ist auch die Beschaffenheit des Füllgutes zu berücksichtigen. Eine nicht ausreichende Zahl sowie unzweckmäßige Anordnung und Gestaltung der Entnahmeöffnungen oder -einrichtungen führt zur Bildung von Stauungen, Brücken und Ansätzen, deren Beseitigung immer eine erhöhte Gefahr bedeutet.

Die Bildung von Stauungen, Brücken und Ansätzen kann auch vermieden werden durch den Einbau von Austraghilfen, z.B. Luftauflockerungskissen, Luftauflockerungsböden und Vibrationsschüsseln.

Zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Öffnungen in den

  1. Silodecken
  2. Silowänden

Verschließbar bedeutet Vorhandensein von Verschlüssen, die sich nur mit einem Werkzeug oder Schlüssel öffnen lassen.

Festgeführt bedeutet, dass auch der geöffnete Rost oder Deckel durch Scharniere mit dem Silo verbunden bleibt oder zwangsgeführt ist.

Zu § 5 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Zu § 6:

Geräte sind z.B. Stoßstangen, langstielige Werkzeuge, Lanzen.

Einrichtungen sind z.B. Rüttel- und Stoßeinrichtungen, Vibratoren, Umlaufketten, Räumer, Einrichtungen zum Einblasen von Druckluft, Luftkissen. Gleichwertig sind Verfahren, die auf dem Prinzip plötzlicher Ausdehnung verdichteter Gase beruhen.

Zu § 7:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn als Einrichtungen zum Einsteigen

vorhanden sind. Die Verwendung von Strickleitern als Einrichtung zum Einsteigen ist nach § 14 Abs. 4 untersagt.

Bei Einrichtungen zum Einsteigen ist ein Rückenschutz in der Regel betrieblich nicht möglich, weil dieser

kann.

Eine betriebsmäßige Arbeit ist beispielsweise das notwendige Reinigen der Silowände vor dem Füllen mit andersartigem Gut.

Als Betrieb gelten auch örtlich getrennte Unternehmensteile. Für mehrere örtlich zusammengehörige Silos kann eine Einfahreinrichtung ausreichen.

Die Einfahreinrichtung umfaßt Winde, Traggerüst, Anschlagmittel, Tragmittel, Personenaufnahmemittel.

Die mögliche Einfahrtiefe entspricht bei üblicher Bauart der inneren Bauhöhe, d.h. dem lotrechten Abstand vom tiefsten Punkt des Siloinnern bis zur Silooberkante bei offenen Silos bzw. bis zur Silodecke bei geschlossenen Silos.

Sofern ein Silo oben völlig geschlossen ist und in ihn nur durch Öffnungen in den Silowänden eingestiegen oder eingefahren werden kann, ist die mögliche Einfahrtiefe der lotrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Siloinneren bis zur Unterkante der am weitesten oben gelegenen Einsteig- oder Einfahröffnung.

Zu § 8:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Filtertücher von Staubfiltern gelten in der Regel nicht als Über- oder Unterdrucksicherungen.

Bei Unterdruck kann die Standsicherheit von Silos durch Einbeulen gefährdet werden.

Zu § 9:

Diese Forderungen sind z.B. erfüllt, wenn für die Ausführung der jeweils zu treffenden Maßnahmen insbesondere die

beachten sind.

Hinweise für Silos, die Kohlenstaub als Füllgut enthalten, finden sich auch in der Unfallverhütungsvorschrift "Kohlenstaubanlagen" BGV C15

Zu § 12:

Sofern bei diesen Arbeiten Absturzgefahren auftreten können, gelten die Bestimmungen des § 33 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 13 Abs. 2:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten in Silos zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Diese Arbeiten in Silos können mit besonderen Gefahren verbunden sein. Deshalb ist im Rahmen der Unterweisung der Versicherten nach § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) darauf besonders einzugehen. Im Übrigen zählt das Einsteigen oder Einfahren in Silos zu den gefährlichen Arbeiten; siehe dazu § 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Handelt es sich bei Silos um Behälter und enge Räume im Sinne der BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117), ist zusätzlich zu dieser Unfallverhütungsvorschrift die vorstehend genannte BG-Regel zu beachten.

Welche Maßnahmen beim Einsteigen oder Einfahren durchzuführen sind und wie sich die Versicherten im Silo zu verhalten haben, regeln die § § 13 bis 16.

Es empfiehlt sich, auf das Verbot des eigenmächtigen Einsteigens oder Einfahrens an geeigneter Stelle hinzuweisen; siehe Verbotszeichen P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 13 Abs. 2 Nr. 3

Die schriftliche Erlaubnis enthält insbesondere

Ein Muster eines Erlaubnisscheines für Arbeiten in Silos nach § 13 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift findet sich in Anhang 1.

Für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten mit gleichartigen Gefährdungen und den selben Personen ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn die schriftliche Erlaubnis einmalig erteilt wird. Unabhängig davon müssen Unterweisungen nach § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 20 Gefahrstoffverordnung und § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) durchgeführt und dokumentiert werden.

Die notwendigen Schutzmaßnahmen ergeben sich unter anderem aus den § § 13 bis 16 dieser Unfallverhütungsvorschrift und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung noch § 5 Arbeitsschutzgesetz weitere Hinweise hierzu siehe Anhang 2.

Zu § 13 Abs. 3:

Gefährliche Konzentrationen sind solche, die höher sind als die in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe festgelegten Grenzwerte, z.B. TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte".

Sauerstoffmangel liegt vor, wenn der Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft unter 19 Vol.-% sinkt.

Können gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe oder Stäube vorhanden sein oder sich bilden oder kann Sauerstoffmangel auftreten, sind geeignete Atemschutzgeräte entsprechend der BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) auszuwählen; siehe auch BG-Information "Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte" (BGI 693).

Hinweise auf die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen enthält die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Zu § 13 Abs. 4

Bei größeren inneren Bauhöhen von Silos empfiehlt sich die Verwendung von Sprechfunkgeräten, Telefonen, Megaphonen und änlichem.

Zu § 14 Abs. 1:

Siehe auch Durchführungsanweisung zu § 7.

Siehe auch BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) und Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten (BGR 199).

Zu § 14 Abs. 2:

Das Halten am straffen Seil soll das Einsinken des eingestiegenen Versicherten in das Füllgut verhindern;

Zur Rettung von Versicherten aus dem Silo ist eine besondere Einrichtung gemäß der BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen  zum Halten und Retten" (BGR 199) erforderlich, daher kann der Einsatz eines geeigneten Kombinationsgerätes sinnvoll sein.

Zur Rettung von Versicherten siehe auch § 2 der UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).

Zu § 14 Abs. 3

Restmengen von Holzspänen bis zu 1 m Höhe gelten in Silos als ungefährlich.

Zu § 15 Abs. 1:

Als Personenaufnahmemittel von Einfahreinrichtungen hat sich die Einfahrhose bewährt.

Geeignete Einfahreinrichtungen siehe BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" BGR 159, bisherige ZH 1/461)

Zu § 16 Abs. 2:

Gefährdungen können z.B. durch anhaftendes oder nicht tragfähiges Füllgut oder nicht erkannte Brückenbildungen im Füllgut entstehen.

Eine Gefährdung durch das Nachrutschen von Massen ist nicht anzunehmen, wenn

Zu § 17a Abs. 1:

Hinweise zum sicheren Aufstellungsort finden sich auch in den Betriebsanleitungen des Anbieters der transportablen Silos.

Inhalt einer Betriebsanweisung siehe Anhang 1 der Maschinenverordnung.

Bei der Aufstellung transportabler Silos

Zur standsicheren Aufstellung kann auch eine Verankerung zur Sicherung gegen Umsturz leerer transportabler Silos bei Wind erforderlich sein.

Der Aufstellvorgang an der Nutzungsstelle gehört nicht zum Betreiben.

Tabelle 1: Mindestabstände zu Freileitungen

NennspannungMindestabstand
bis 1000 V
über 1 kV bis 110 kV
über 110 kV bis 220 kV
über 220 kV bis 380 kV
oder bei unbekannter Nennspannung
1,0 m
3,0 m
4,0 m
5,0 m
5,0 m

Bild 1: Sicherheitsabstand zu Baugrubenböschungen


Stützdruck (N bzw. kg)
Erforderliche Abstützfläche (cm2) =

zul. Bodenpressung (N/cm2 bzw. kg/cm2)

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Tabelle 2: Zulässige Bodenpressung verschiedener Bauarten

Bodenartzulässige Bodenpressung
(N/cm2 bzw. kg/cm2)
A) Angeschütteter, nicht künstlich verdichteter Boden0-10 (0-1)
B) Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden:
  1. Schlamm, Moor, Mutterboden
  2. Nichtbindige, ausreichend festgelagerte Böden:
    Fein- bis Mittelsand
    Grobsand bis Kies
  3. Bindige Böden:
    breiig
    weich
    steif
    halbfest
    fest
  4. Fels, unverwittert mit geringer Klüftung und in günstiger Lage
0

15 (1,5)
20 (2,0)

0
4 (0,4)
10 (1,0)
20 (2,0)
30 (3,0)

150-300 (15-30)

Zu § 17a Abs. 2:

Die Bedingungen für eine standsichere Aufstellung sind z.B. Anforderungen an die Ebenheit des Geländes, Tragfähigkeit des Bodens oder gegebenenfalls Herstellung von Fundamenten bei mangelhafter Tragfähigkeit des Bodens. Diese Bedingungen sind vom Unternehmer, der transportable Silos aufstellt, dem Betreiber zu nennen.

Bedingungen für eine standsichere Aufstellung sind auch der Betriebsanleitung der Silos zu entnehmen. Diese wird vom Hersteller der Silos mitgeliefert. Bei transportable Silos kann diese auch z.B. vom Eigentümer des Silos oder dem anliefernden Spediteur an den Silobetreiber übergeben werden.

Inhalt einer Betriebsanweisung siehe Anhang 1 der Maschinenverordnung.

Die Standsicherheit kann, z.B. gefährdet werden durch

Eine regelmäßige Überwachung ist notwendig, um z.B. die Gefahr von Unterspülungen infolge unerwartet starker Regelfälle oder Gefahren auf Grund sonstiger Änderungen der örtlichen Gegebenheiten rechtzeitig zu erkennen.

Die ausreichende Zugänglichkeit umfasst auch die Aufrechterhaltung von Zufahrtwegen für Fahrzeuge, die transportable Silos befüllen oder abtransportieren. Für die Zugänglichkeiten des Silodaches sind die vorhandenen Sicherungen gegen Absturz gebrauchsfähig zu halten.

Transportable Silos werden mit vom Hersteller vorgesehenen Versetzfahrzeugen bewegt. Hebezeuge (z.B. Baukran) eignen sich in der Regel nicht zum Versetzen der transportablen Silos.

Insbesondere ist die Eignung der Silos für den Hebezeugbetrieb aus der Betriebsanleitung zu entnehmen. Darüber hinaus sind die dort genannten Bedingungen zu beachten, z.B. die mögliche Einschränkung, dass ein Transport mit Hebezeugen nur im unbefüllten Zustand zulässig ist.

Zu § 17b Abs. 1 und 2:

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Silos hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Silos beurteilen kann.

Zu § 17b Abs. 2:

Die Prüfung umfasst Sicht- und Funktionsprüfungen der Füll-, Entnahme- und Zusatzeinrichtungen sowie der Sicherheitseinrichtungen und des Silos, z.B.

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Muster eines Erlaubnisscheines für Arbeiten im Silo
nach § 13 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift
"Silos" (BGV C12) 
Anhang 1
Silo (Bezeichnung) 
Art der Arbeiten 
Aufsichtführender 
Datum / Zeitraum 
1.Gefährdungsbeurteilungdurch
1.1Gefährdung durch vorhandene Stoffe (außer Gefahrstoffe)
StoffeMengeggf. KonzentrationArt der Gefährdung
    
    
    
1.2Gefährdung Gefahrstoffe / Sauerstoffmangel
StoffeMengeggf. KonzentrationArt der Gefährdung
    
    
    
SauerstoffmangeljaneinMessung erforderlichjanein
1.3Vorhandene Füll-/Entnahme-/Zusatzeinrichtungen
Art der EinrichtungArt der Gefährdung
  
  
  
1.4Eingebrachte Entnahme-/Zusatzeinrichtungen
Art der EinrichtungArt der Gefährdung
  
  
  
1.5Einfahr-/Einsteigöffnungen
räumliche AnordnungArt der Gefährdung
  
  
  
Öffnungsgröße:  
2Festlegung der Schutzmaßnahmendurch
2.1Entleeren erforderlichjaneinArt 
2.2Reinigen erforderlichjaneinArt 
2.3Lüftungnatürlichtechnischtechnische Maßnahme 
2.4Luftanalyse erforderlichjaneinErgebnis 
2.5Atemschutz erforderlichjaneinwenn ja, Art 
2.6EinsteigenjaneinPersonensicherung wenn ja, Art 
 EinfahrenjaneinPersonensicherung wenn ja, Art 
2.7Stillsetzen und Sichern gegen unbeabsichtigtes / unbefugtes Ingangsetzen
 Fülleinrichtungjaneintechnische Maßnahme 
 Entnahmeeinrichtungjaneintechnische Maßnahme 
 Zusatzeinrichtungenjaneintechnische Maßnahme 
2.8Persönliche Schutzausrüstungenjaneinwenn ja, welche 
2.9Explosionsschutzmaßnahmenjaneinwenn ja, welche 
2.10SicherungspostenName 
2.11erforderliche RettungseinrichtungTyp 
2.12Wer führt die Arbeiten aus?Name 
3.Durchführung der Schutzmaßnahmen
3.1durchgeführt von amum
3.2Freigabe durch bisum
AufsichtführenderUnterschrift 
Unternehmer / BeauftragterUnterschrift 
4.Aufhebung der Schutzmaßnahmen


AufsichtführenderUnterschrift  
Unternehmer / BeauftragterUnterschrift  
Arbeiten im Silo beendet amum


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Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und möglicher SchutzmaßnahmenAnhang 2

Die Ermittlung der Gefährdungen beinhaltet mögliche Gefahren und Belastungen, die vom Füllgut, von FüII-, Entnahme- und Zusatzeinrichtungen, von auftretenden Gefahrstoffen sowie von den beabsichtigten Arbeiten selbst ausgehen können.

Eine Freisetzung von Gefahrstoffen kann auch auf Grund von chemischen und biologischen Prozessen im Füllgut erfolgen. Beispielsweise können in Getreide- und Futtermittelsilos, insbesondere bei erhöhten Temperaturen oder Feuchtigkeitsgehalten des Füllgutes sowie bei Schädlingsbefall, gefährliche Konzentrationen von Kohlendioxid und Kohlenmonoxid sowie Sauerstoffmangel entstehen.

Die Gefährdungen können z.B. beseitigt werden durch

In der schriftlichen Betriebsanweisung werden die Schutzmaßnahmen festgelegt, die das Wirksamwerden der ermittelten Gefahren und Belastungen ausschließen. Dies schließt auch die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, persönlichen Schutzausrüstungen und organisatorische Maßnahmen zum Arbeitsablauf und zur Ersten Hilfe ein.

Die Betriebsanweisung kann als Grundlage zur mündlichen Unterweisung und der schriftlichen Erlaubnis dienen; siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 2.

Ein Muster einer schriftlichen Betriebsanweisung findet sich in Anhang 3.


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Muster einer schriftlichen BetriebsanweisungAnhang 3


BetriebBetriebsanweisungNr.
Anwendungsbereich
Diese Betriebsanweisung gilt für Arbeiten in Silos mit gemahlenem Füllgut, in die von oben eingestiegen / eingefahren wird.
Gefahren für Mensch und Umwelt
Gefahren können vorliegen z.B. bei
  • nicht tragfähigem Füllgut; Menschen können einsinken und ersticken;
  • anhaftendem Füllgut; dieses kann sich lösen und dadurch die im Silo arbeitenden verschütten;
  • Gefahrstoffen, die gesundheitsgefährliche Eigenschaften aufweisen oder Brände oder Explosionen verursachen können;
  • Sauerstoffmangel; dieser kann durch biologische Prozesse im Füllgut oder durch Inertgas entstehen;
  • Stäuben, durch die Brände, Verpuffungen oder Explosionen entstehen können z.B. Braunkohlenstaub).
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Einfahren / Einsteigen ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Aufsichtführenden zulässig.
  • Füll- und Entnahmeeinrichtungen sowie Zusatzeinrichtungen (z.B. Luftkanonen stillsetzen und gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Ingangsetzen sichern.
  • In nicht vollständig entleerte Silos darf nur von oben eingestiegen 1 eingefahren werden.
  • Anstehendes / anhaftendes Füllgut nur von oben her beseitigen.
  • Unter anstehendem 1 anhaftendem Füllgut ist der Aufenthalt verboten.
  • Arbeiten im Silo müssen von außen ständig überwacht werden (Sicht- mindestens Sprechkontakt muss gewährleistet sein).
  • Bei einer inneren Bauhöhe > 10 m muss die Einfahreinrichtung Nr. XY verwendet werden.
  • Während der Arbeiten im Silo darf der Bediener der Einfahreinrichtung die Winde nicht verlassen.
  • Der Einfahrende / Einsteigende muss solange mit dem Personenaufnahmemittel / Anseilschutz verbunden bleiben, bis er wieder ausgefahren 1 ausgestiegen ist.
  • Der Eingestiegene muss von außen am straffen Seil gehalten werden. Das Seil ist zusätzlich außerhalb des Silos zu befestigen.
  • Die Benutzung von Strickleitern ist verboten.
  • Bei der Verwendung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (z.B. Handbohrmaschine, elektrisches Schweißgerät) sind Schutzmaßnahmen gegen erhöhte elektrische Gefährdung zu treffen.
  • Atemschutz Partikelfilter Typ XY (gilt nur, wenn kein Sauerstoffmangel vorliegt)
  • Schutzbrille Typ XY
  • Handschutz Typ XY
  • Das Zusammenwirken mehrerer Arbeitsgruppen (z.B. Produktion, Werkstatt) ist zu berücksichtigen.
  • Bei Gefahrstoffen ist zusätzlich die Betriebsanweisung nach § 20 GefStoffV heranzuziehen.
  • Die Wiederinbetriebnahme der Füll- und Entnahmeeinrichtungen sowie der Zusatzeinrichtungen darf nur durch den Aufsichtführenden erfolgen.
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
  1. Nicht eigenmächtig in das Silo zum Verletzten einsteigen.
  2. Sofortmaßnahmen einleiten (z.B. das Hochziehen des Verletzten).
  3. Notruf absetzen, Telefon XYZ.
  4. Erste Hilfe leisten.
Prüfungen
  • Persönliche Schutzausrüstungen sind vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel hin zu prüfen.
  • Die Einfahreinrichtung ist vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel hin zu prüfen.
  • Das Silo, die Füll-, Entnahme- und gegebenenfalls Zusatzeinrichtungen müssen mindestens einmal jährlich durch den Leiter der Werkstatt geprüft werden.

DatumUnterschrift


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Bezugsquellenverzeichnis Anhang 4


Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

  1. Gesetze, Verordnungen
    Bezugsquelle:Buchhandel
    oder
    Carl Heymanns Verlag KG,
    Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
  2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    Bezugsquelle:Berufsgenossenschaft
    oder
    Carl Heymanns Verlag KG,
    Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
    bzw.
    Jedermann Verlag, Kaiserstraße 6, 69115 Heidelberg.
  3. Normen
    Bezugsquelle:Beuth Verlag GmbH,
    Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.


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1)gestrichen im Hinblick auf § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz, aus dem sich die Unzulässigkeit der Beschäftigung Jugendlicher zur Beseitigung in Silos ergibt.



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