UWS Umweltmanagement GmbH
zurück Frame öffnen

Zu § 16 Abs. 1:

Gefahren können ausgehen z.B. von:

Siehe auch Gefahrstoffverordnung und Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128).

Zu § 16 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Nennspannung (Volt)Sicherheitsabstand (Meter)
bis1000 V1,0 m
über1 kVbis110 kV3,0 m
über110 kVbis220 kV4,0 m
über220 kVbis380 kV
oder
bei unbekannter Nennspannung
5,0 m


Falls die Arbeiten unter Aufsicht des Betreibers der elektrischen Freileitungen durchgeführt werden, gelten die Schutzabstände nach DIN EN 50110-1 (VDE 0105-1) "Betrieb von elektrischen Anlagen",

Erdverlegte Kabel und Leitungen sind als unter Spannung stehend zu betrachten, wenn vom Betreiber die Spannungsfreiheit nicht ausdrücklich bestätigt wird.

Zu § 17:

Zu den Montagearbeiten kann auch die Montage und Demontage von großflächigen vormontierten Traggerüsten zählen.

Sicherheitstechnische Angaben können je nach Schwierigkeitsgrad der Montagearbeiten z.B. sein:

1. Unter Berücksichtigung der Anweisungen des Herstellers der Bau- und Fertigbauteile Angaben über

1.1. die Gewichte der Teile,

1.2. das Lagern der Teile,

1.3. die Anschlagpunkte der Teile,

1.4. das Anschlagen der Teile an Hebezeuge,

1.5. das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage,

1.6. den Einbau der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen,

1.7. die Reihenfolge der Montage und des Zusammenfügens der Bauteile,

1.8. die Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge;

2. Angabe erforderlicher Maßnahmen

2.1. zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerk und Bauteilen, auch während der einzelnen Montagezustände,

2.2. zur Erstellung von Arbeitsplätzen und von deren Zugängen,

2.3. gegen Abstürzen oder Abrutschen Beschäftigter bei der Montage,

2.4. gegen Herabfallen von Gegenständen;

3. Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen.

Enthalten bauaufsichtliche Zulassungsbescheide die erforderlichen Angaben, können sie als Montageanweisungen angesehen werden.

Übersichtszeichnungen und Verlegepläne ohne zusätzliche Angaben ersetzen nicht d je Montageanweisung.

Die
Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft,
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft,
Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft,
Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft,
Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft

hoben diesen Durchführungsanweisungen folgenden Absatz vorangestellt:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der mit der Ausführung der Montagearbeiten beauftragte Unternehmer die Montageanweisung auch dann aufstellt, wenn er die Montagearbeiten durch Arbeitskräfte eines anderen Unternehmers [Leiharbeitnehmer] durchführen lässt.

Zu § 18 Abs. 2:

Die Forderung ist erfüllt, wenn

  1. Gewichtsangaben der Bauteile und ihre einzuhaltende Transportlage beachtet werden,
  2. Anschlagpunkte an den Bauteilen so gewählt und ausgebildet sind, dass die beim Transport auftretenden Kräfte ohne Beschädigung aufgenommen werden können,
  3. zum Transport der Bauteile Transportfahrzeuge, Hebezeuge und Anschlagmittel verwendet werden, die auf Gewicht, Form und Abmessung der Bauteile abgestimmt sind,
  4. die notwendigen Hilfseinrichtungen für die Lagerung der Bauteile (z.B. Lagergestelle, Aufstellböcke) vorgehalten und verwendet werden,
  5. erforderlichenfalls Leitseile benutzt werden
    und
  6. die einschlägigen Abschnitte der DIN 1045-1 "Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton; Teil 1: Bemessung und Konstruktion" beachtet werden.

Zu § 18 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. Anschlagmittel von abgesetzten Bauteilen erst dann gelöst werden, wenn diese so befestigt sind, dass eine unbeabsichtigte Lageänderung nicht möglich ist,
  2. beim Aufrichten und Umlegen von Masten Leitbohlen im Mastloch, Leitstangen oder Fußverankerungen verwendet werden, sofern die Form des Mastloches keine ausreichende Führung gewährleistet.

Zu § 19:

Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können, sind z.B. das Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln, das Festlegen von Montagebauteilen und das Arbeiten an Freileitungsmasten.

Ein Konstruktionsteil gilt als eingebaut, wenn es so befestigt ist, dass es seine Lage unter Belastung nicht unbeabsichtigt verändern kann.

Besondere Einrichtungen sind z.B. Handläufe oder straff gespannte Stahlseile im Handbereich.

Zu § 20 Abs. 1:

Unter Abbrechen ist die Beseitigung von baulichen Anlagen und ihren Teilen auch im Zuge von Umbau- und Instandsetzungsarbeiten zu verstehen. Auf die Information "Abbrucharbeiten" (BGI 665) wird hingewiesen.

Zu § 20 Abs. 1 Nr. 3:

Siehe auch Gefahrstoffverordnung (hier insbesondere Asbest) und Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128).

Zu § 20 Abs. 3:

Schriftliche Abbruchanweisungen sind z.B. erforderlich bei

In der schriftlichen Abbruchanweisung ist auch festzulegen, ob die Abbrucharbeit eine gefährliche Arbeit im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1/GUV-V A1) ist und die ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden erfordert.

Zu § 21:

Die Forderung ist erfüllt, wenn

  1. der Gefahrenbereich abgesperrt und erforderlichenfalls durch Warnzeichen (Warnschilder) gekennzeichnet ist
    oder
  2. Warnposten aufgestellt sind, die erforderlichenfalls mit Signalgeräten ausgerüstet sind.

Gefahrenbereiche sind z.B. Bereiche,

Zu § 23 Abs. 3:

Schutz gegen Zurückschlagen des Zugmittels bieten z.B. Schutzschilde, Abweiser.

Zu § 24:

Bezüglich der Eignung von Baggern und Ladern für Abbrucharbeiten wird auf deren Betriebsanleitung hingewiesen.

Zu § 27:

Zu den Bauarbeiten mit heißen Massen zählen insbesondere alle Tätigkeiten, bei denen Asphalt, Bitumen, Teer und ähnliche Stoffe allein, vermischt oder mit Zuschlägen versetzt in heißem Zustand verarbeitet werden.

Werden heiße Massen in offenen Gefäßen transportiert, können Verbrennungen der Beschäftigten vermieden werden, wenn die Gefäße nur bis 0,10 m unterhalb der Oberkante befüllt werden.

Zu § 28 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Mit Gefährdungen ist z.B. bei folgenden Arbeiten zu rechnen:

Einflüsse, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können, sind in DIN 4124 aufgeführt.

Zu § 28 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Grabenverbaugeräte Kapitel 5 der DIN 4124 "Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" entsprechen und die besonderen Betriebsanleitungen eingehalten werden.

Zu § 31 Abs. 2:

Geeignete Einrichtungen zum Betreten von Gräben können z.B. sein: Treppen, Trittstufen, Leitern, Steigeisengänge.

Zu § 32:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die in DIN 4124 angegebenen Arbeitsraumbreiten eingehalten sind.

Zu § 36 Abs. 2 bis 4:

Bautechnische Gründe sind z.B.

Zu § 36 Abs. 3:

Geeignete Maßnahmen sind z.B. Regelungen durch Gebots-, Verbots-, Warn- und Leuchtzeichen sowie Telefon. Siehe auch Technische Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ASR A1.3

Zu § 37 Abs. 1:

Einbauten sind z.B. Verbau, Stahlbögen mit Verzugsblechen, Felsanker, Spritzbetonschalen.

Zu § 37 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Schachtverbau durch Abstützen gegen die Schachtsohle oder Aufhängen gesichert wird.

Zu § 38 Abs. 1:

Die Forderung ist erfüllt, wenn

  1. Personen sich in Ruf- oder Sichtweite aufhalten
    oder
  2. die Verständigungsmöglichkeit durch technische Hilfsmittel, z.B. Telefon, Funksprechgeräte oder Fernseheinrichtungen, hergestellt ist.

Zu § 38 Abs. 2:

Zur Verständigung zwischen Anschläger und Maschinist werden üblicherweise folgende Signale verwendet:

Bei Bedarf können weitere Signale vereinbart werden.

Zu § 39 Abs. 4:

Andere Betriebsanlagen und stationäre Einrichtungen unter Tage sind z.B. Trafostationen, elektrische Schalt- und Verteileranlagen, Kompressorstationen, Übergabestellen, Bahnhöfe, Kreuzungen und Einmündungen von Verkehrswegen.

Zu § 39 Abs. 8:

Optische Warneinrichtungen sind z.B. Warnblinkleuchten oder Rundumleuchten.

Zu § 40 Abs. 1 Nr. 3:

Hinsichtlich der Gefährlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre wird auf die "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR/GUV-R 104) hingewiesen.

Zu § 40 Abs. 3:

Arbeitsverfahren, bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden, können z.B. sein:
Vortrieb mit Teil- und Vollschnittmaschinen, Spritzbetonarbeiten, Sprengarbeiten, Schweiß- und Schneidarbeiten, Isolier- und Dichtungsarbeiten. Verbrennungskraftmaschinen siehe § 41.

Zu § 40 Abs. 4:

Für die Berechnung der eingesetzten Diesel-kW wird nur die Nennleistung der maximal im Tunnel für Lösen, Laden und Fördern sowie Betontransport vorgehaltenen Dieselgeräte und -fahrzeuge in Ansatz gebracht, ohne Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors.

Zu § 40 Abs. 6:

Bei Fahr- und Gehwegen kann die Staubbekämpfung z.B. durch Wasser oder chemische Bindemittel erfolgen.

Zu § 40 Abs. 7:

Überwachungsmessungen sind erforderlich, wenn eine dauerhaft sichere Einhaltung der Gefahrstoff-Grenzwerte nicht gewährleistet ist (siehe TRGS 402) oder das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre von mehr als 10 % UEG (untere Explosionsgrenze) nicht ausgeschlossen werden kann.

Dies kann z.B. der Fall sein:

Zur Beurteilung der Gefahrstoffexposition können Messungen von vergleichbaren Baustellen und Tätigkeiten oder Berechnungen herangezogen werden.

Zu § 40a Abs. 1:

Siehe auch Druckluftverordnung.

Zu § 40a Abs. 1 Nr. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Werte der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" nicht überschritten werden.

Zu § 40a Abs. 1 Nr. 2:

Hinsichtlich der Gefährlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre siehe "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104).

Zu § 40a Abs. 1 Nr. 3:

Arbeitsverfahren, bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden, können z.B. sein:

Vortrieb mit Teil- und Vollschnittmaschinen, Spritzbetonarbeiten, Sprengarbeiten, Schweiß- und Schneidarbeiten, Isolier- und Dichtungsarbeiten.

Verbrennungskraftmaschinen siehe § 41 Abs. 4.

Zu § 40a Abs. 3:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 40 Abs. 7.

Zu § 41 Abs. 3:

Bei der Durchführung der Abgasprüfung sind die Prüfbedingungen der Hersteller der Prüfgeräte zu beachten.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren".

Zu § 43:

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel unter Tage siehe auch Informationsschrift "Elektrische Einrichtungen im Tunnelbau" (BG BAU-Abruf-Nr. 679).

Zu § 43 Abs. 2:

Fremde leitfähige Teile sind z.B. Rohrleitungen, Gleisanlagen, Stahlkonstruktionen.

Bemessung von Potentialausgleichsleitern siehe DIN VDE 0100 - 540 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Erdungsanlagen, Schutzleiter und Schutzpotentialausgleichsleiter".

Zu § 43 Abs. 3:

Als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel gelten solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einer Stelle zur anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Großgeräte, z.B. Voll- und Teilschnittmaschinen, sind wegen ihrer großen Masse und geringen Beweglichkeit im Regelfall ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln gleichzusetzen.

Zu § 43 Abs. 6:

Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn

Diese Bedingungen können z.B. gegeben sein in Durchpressungen, Stollen und Tunneln geringen Querschnittes.

Zu § 45:

Die Forderung nach Führung der Lastaufnahmeeinrichtung ist erfüllt, wenn dazu Spurlatten, Schienen, gespannte Seile oder Kufen an Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden.

Zu § 45b Abs. 1:

Brandschutz siehe auch § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1/GUV-V A1).

Zu § 45b Abs. 2:

Geeignete Fluchtgeräte können z.B. Sauerstoff-Selbstretter oder Flucht- bzw. Rettungscontainer sein.

Zu § 46:

Arbeiten kleineren Umfanges können z.B. Arbeiten an Gleis-, Fahrleitungs-, Sicherungs- und Fernmeldeanlagen sein.

Zu § 51 Abs. 1 Nr. 2:

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Werte der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" nicht überschritten werden.

Zu § 51 Abs. 1 Nr. 3:

Hinsichtlich der Gefährlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre siehe "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104/GUV-R 104).

Zu § 51 Abs. 2:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 40 Abs. 7.

Zu § 54 Abs. 1:

Einbauten zur Sicherung gegen Hereinbrechen des Gebirges sind z.B.:

Steife und halbfeste bindige Böden siehe DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten".

Zu § 57 Abs. 3:

Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn

Diese Bedingungen können z.B. gegeben sein in Bohrungen geringen Querschnittes.

Zu § 57 Abs. 4:

Für die Errichtung von Ersatzstromversorgungsanlagen siehe DIN VDE 0100 - 728 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Ersatzstromversorgungsanlagen".

Zu §§ 61 bis 73:

Als Rohrleitungen gelten oberirdisch oder unterirdisch verlegte Leitungen mit rundem, annähernd rundem oder ovalem Querschnitt.

Zu § 61:

Diese Forderung schließt ein, dass z.B.

Zu § 64:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 40.

Zu § 66 Abs. 3:

Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn

Zu § 66 Abs. 4:

Für die Errichtung von Ersatzstromversorgungsanlagen siehe DIN VDE 0100 - 728 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Ersatzstromversorgungsanlagen".

 

 

.

Anzeige zum Betrieb von hochziehbaren PersonenaufnahmemittelnAnhang 2


Firmenstempel

An die Berufsgenossenschaft

Betr.: Betrieb von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

Entsprechend der BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) zeigen wir hiermit die beabsichtigte Personenbeförderung an und machen dazu folgende Angaben.

Angaben zur Einsatzstelle:

Bezeichnung und Betriebsort:

Art der Einsatzstelle:

Art der Arbeiten, für welche die Personenbeförderung erforderlich ist:

Beginn der Personenbeförderung:

Ende der Personenbeförderung:

Angaben zum Hebezeug:

Hersteller:

Typ:

Baujahr:

Fabrik-Nr.:

Für Krane:

Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt
ja/nein

Nachweis der Sachverständigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt
ja/nein

Für Winden:

Bescheinigung der Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung als Anlage beigefügt
ja/nein

Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt
ja/nein

Angaben zum Personenaufnahmemittel:

Hersteller:

Typ:

Baujahr:

Fabrik-Nr.:

[ ] Arbeitskorb [ ] Personenförderkorb [ ] Arbeitsbühne [ ] Arbeitssitz [ ] Sonstiges

Nachweis der Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung als Anlage beigefügt
ja/nein

Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt
ja/nein

Liegt für das Personenaufnahmemittel beziehungsweise für die gesamte Einrichtung eine Bescheinigung über die Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung nicht vor, muss eine Zeichnung und eine geprüfte statische Berechnung diesem Schreiben als Anlage beigegeben werden. Bei erneutem Einsatz eines solchen Personenaufnahmemittels genügt der Hinweis auf die vorhergehende Einsatzstelle.

Erklärung:

Die Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159/GUV-R 159) wird eingehalten und sind dem Aufsichtsführenden ausgehändigt.

Es sind folgende, von der Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159/GUV-R 159) abweichende, sicherheitstechnische Regelungen vorgesehen:

Firmenstempel:

Mitglieds-Nr.:

Sachbearbeiter:

Unterschrift und Datum

Verteiler:

__________

*) Der § 23 Abs. 2 der Satzung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft bestimmt, dass der Unternehmer jede einzelne selbständige für sich zur Ausführung kommende Bauarbeit, die mehr als 100 Arbeitsschichten beansprucht, binnen einer Woche nach ihrem Beginn der Berufsgenossenschaft anzumelden hat.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE Frame öffnen