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DIN 4124 - Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau
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Baugruben und Gräben
Stand 08/1981
(MBl. NRW 1985 S. 301 aufgehoben)
Veröffentlichung: MBl. NRW 1985 S. 301
Excavations and trenches; slopes, breadths of working spaces, planking and strutting
Diese Norm enthält in den Abschnitten 4 bis 8 sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
Beginn der Gültigkeit:
Diese Norm gilt ab 1. Januar 1982
Vorbemerkung
Übergangsregelung für stählerne Kanalstreben und Spindelköpfe:
Diese Norm wurde in dem Fachbereich Einheitliche Technische Baubestimmungen (ETB) des NABau ausgearbeitet.
Sie ist vom Institut für Bautechnik in Berlin den obersten Bauaufsichtsbehörden zur bauaufsichtlichen Einführung empfohlen worden.
Die Benennung "Last" wird für Kräfte verwendet, die von außen auf ein System einwirken; das gilt auch für zusammengesetzte Wörter mit der Silbe... "Last" (siehe DIN 1080 Teil 1).
Baugruben sowie Gräben für Leitungen und Kanäle erfordern eine sorgfältige Vorbereitung und Ausführung. Deshalb dürfen nur solche Fachleute und Unternehmen diese Arbeiten durchführen, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und eine einwandfreie Ausführung sicherstellen.
1 Geltungsbereich und Zweck
1.1 Diese Norm gilt für nicht verbaute und für verbaute Baugruben und Gräben, die von Hand oder maschinell ausgehoben und in denen Bauwerke (z.B. Tiefkeller, Tunnel) oder Kanäle (z.B. Entwässerungs-, Fernheiz-, Kabelkanäle) hergestellt bzw. Leitungen (z.B. Kabel, Rohre) verlegt werden.
1.2 Diese Norm gibt an, nach welchen Regeln Baugruben und Gräben zu bemessen und auszuführen sind. Für einfache Fälle werden Verbauregeln angegeben, bei deren Beachtung besondere statische Nachweise entfallen können (Normverbau).
1.3 Von dieser Norm abweichende Ausführungen bedürfen nach den bauaufsichtlichen Vorschriften eines Nachweises der Brauchbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, wenn ihre Anwendung nicht nach anderen bauaufsichtlich eingeführten Richtlinien zulässig ist.
1.4 Für die Abrechnung gelten die Festlegungen dieser Norm nur insoweit, wie dies in DIN 18300 oder DIN 18303 festgelegt ist.
2 Mitgeltende Normen und Unterlagen
DIN 766 | Rundstahlketten für allgemeine Zwecke und Hebezeuge; Kettenenden, geprüft, kurzgliedrig |
DIN 1025 Teil 2 | Formstahl; Warmgewalzte 1-Träger; Breite I-Träger, IPB- und IB-Reihe, Maße, Gewichte, zulässige Abweichungen, statische Werte |
DIN 1045 | Beton- und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung |
DIN 1050 | Stahl im Hochbau; Berechnung und bauliche Durchbildung |
DIN 1052 Teil 1 | Holzbauwerke; Berechnung und Ausführung |
DIN 1054 | Baugrund; Zulässige Belastung des Baugrunds |
DIN 1055 Teil 1 | Lastannahmen für Bauten; Lagerstoffe, Baustoffe und Bauteile, Eigenlasten und Reibungswinkel |
DIN 1055 Teil 2 | Lastannahmen für Bauten; Bodenkenngrößen; Wichte, Reibungswinkel, Kohäsion, Wandreibungswinkel |
DIN 1055 Teil 3 | Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten |
DIN 1072 | Straßen- und Wegbrücken; Lastannahmen |
DIN 1073 | Stählerne Straßenbrücken, Berechnungsgrundlagen |
DIN 4014 Teil 1 | Bohrpfähle herkömmlicher Bauart; Herstellung, Bemessung und zulässige Belastung |
DIN 4014 Teil 2 | (Vornorm) Bohrpfähle; Großbohrpfähle; Herstellung, Bemessung und zulässige Belastung |
DIN 4022 Teil 1 | Baugrund und Grundwasser; Benennen und Beschreiben von Bodenarten und Fels; Schichtenverzeichnis für Untersuchungen und Bohrungen ohne durchgehende Gewinnung von gekernten Proben |
DIN 4074 Teil 1 | Bauholz für Holzbauteile; Gütebedingungen für Bauschnittholz (Nadelholz) |
DIN 4074 Teil 2 | Bauholz für Holzbauteile; Gütebedingungen für Baurundholz (Nadelholz) |
DIN 4084 | Baugrund; Gelände- und Böschungsbruchberechnung |
DIN 4093 | Grundbau; Einpressungen in Untergrund und Bauwerke; Richtlinien für Planung und Ausführung |
DIN 4114 Teil 1 | Stahlbau; Stabilitätsfälle (Knickung, Kippung, Beulung); Berechnungsgrundlagen, Vorschriften |
DIN 4114 Teil 2 | Stahlbau; Stabilitätsfälle (Knickung, Kippung, Beulung); Berechnungsgrundlagen, Richtlinien |
DIN 4123 | Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen |
DIN 4125 Teil 1 | Erd- und Felsanker; Verpressanker für vorübergehende Zwecke im Lockergestein; Bemessung, Ausführung und Prüfung |
DIN 4125 Teil 2 | Erd- und Felsanker; Verpressanker für dauernde Verankerungen (Daueranker) im Lockergestein; Bemessung, Ausführung und Prüfung |
DIN 4126 Teil 1 | (z. Z. noch Entwurf) Schlitzwände; Ortbeton-Schlitzwände; Konstruktion und Ausführung |
DIN 17100 | Allgemeine Baustähle, Gütenorm |
BGV C22 | Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" 1) |
Grundsätze für den Bau und die Prüfung der Arbeitssicherheit von in der Länge verstellbaren Aussteifungsmitteln für den Leitungsgrabenbau 1)
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vom 23.04.1965
3 Bauunterlagen
Zur Beurteilung der Standsicherheit der Böschungen oder des Verbaues von Baugruben oder Gräben sind im allgemeinen folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:
4 Herstellung von Baugruben und Gräben
4.1 Allgemeines
4.1.1 Bei Erd-, Fels- und Aushubarbeiten sind Erd- und Felswände so abzuböschen oder zu verbauen, dass Beschäftigte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse, welche die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können, zu berücksichtigen.
4.1.2 Erd- und Felswände dürfen beim Aushub nicht unterhöhlt werden. Trotzdem entstandene Überhänge sowie beim Aushub freigelegte Findlinge, Bauwerksreste, Bordsteine, Pflastersteine und dergleichen, die abstürzen oder abrutschen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
4.1.3 Im Bereich benachbarter baulicher Anlagen ist der Aushub unter Beachtung von DIN 4123 vorzunehmen.
4.1.4 An den Rändern von Baugruben und Gräben, die betreten werden müssen, sind mindestens 0,60m breite, möglichst waagerechte Schutzstreifen anzuordnen und von Aushubmaterial, Hindernissen und nicht benötigten Gegenständen freizuhalten. Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80m kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden.
4.1.5 Baugruben und Gräben von mehr als 1,25m Tiefe dürfen nur über geeignete Einrichtungen, z.B. Leitern oder Treppen, betreten und verlassen werden. Gräben von mehr als 0,80m Breite sind in ausreichendem Maße mit Übergängen, z.B. Laufbrücken oder Laufstegen, zu versehen.
4.2 Nicht verbaute Baugruben und Gräben
4.2.1 Nicht verbaute Baugruben und Gräben bis höchstens 1,25m Tiefe dürfen ohne besondere Sicherung mit senkrechten Wänden hergestellt werden, wenn die anschließende Geländeoberfläche
geneigt ist. In mindestens steifen bindigen Böden 3) sowie bei Fels darf bis zu einer Tiefe von 1,75 m ausgehoben werden, wenn der mehr als 1,25 m über der Sohle liegende Bereich der Wand unter einem Winkel β ≤ 45° abgeböscht (siehe Bild 1) oder gesichert wird (siehe Bild 2) und die Geländeoberfläche nicht steiler als 1:10 ansteigt. Bei einem festen Straßenoberbau ist auch eine Sicherung mit mindestens 20 cm breiten Saumbohlen zulässig (siehe Bild 3). Einschränkungen hierzu siehe die Abschnitte 4.2.3 bis 4.2.5.
Bild 1. Graben mit abgeböschten Kanten
Bild 2. Teilweise gesicherter Graben
Bild 3. Graben mit Saumbohlen
4.2.2 Nicht verbaute Baugruben und Gräben mit einer Tiefe von mehr als 1,25m bzw. 1,75m müssen mit abgeböschten Wänden hergestellt werden. Die Böschungsneigung richtet sich unabhängig von der Lösbarkeit des Bodens nach dessen bodenmechanischen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Zeit, während der sie offen zu halten sind und nach den äußeren Einflüssen, die auf die Böschung wirken.
Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden | β = 45°, |
b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden | β = 60°, |
c) bei Fels | β = 80°. |
Einschränkungen hierzu siehe die Abschnitte 4.2.3 bis 4.2.5. Für die Beurteilung der Konsistenz bindiger Böden genügen Handversuche nach DIN 4022 Teil 1 3).
4.2.3 Geringere Wandhöhen als nach Abschnitt 4.2.1 bzw. geringere Böschungsneigungen als nach Abschnitt 4.2.2 sind vorzusehen, wenn besondere Einflüsse die Standsicherheit gefährden. Solche Einflüsse können z.B. sein:
4.2.4 Ist damit zu rechnen, dass die Standsicherheit einer nicht verbauten Wand durch Wasser, Trockenheit, Frost oder ähnliches gefährdet wird, so sind entweder die freigelegten Flächen gegen derartige Einflüsse zu sichern oder es ist die Wandhöhe bzw. die Böschungsneigung entsprechend Abschnitt 4.2.3 zu verringern.
4.2.5 Die Standsicherheit nicht verbauter Wände ist nach DIN 4084 nachzuweisen, wenn
4.2.6 Bermen sind anzuordnen, falls dies zum Auffangen von abrutschenden Steinen, Felsbrocken, Findlingen, Bauwerksresten und dergleichen oder zum Einrichten von Wasserhaltungsanlagen erforderlich ist. Bermen, die zum Auffangen abrutschender Teile dienen, müssen mindestens 1,50 m breit sein und in Stufen von höchstens 3,00 m Höhe angeordnet werden (siehe Bild 4). Auf die Bermen abgerutschter Boden ist unverzüglich zu entfernen.
Bild 4. Baugrubenböschung mit Berme zum Auffangen abrutschender Teile
4.2.7 Böschungen, die steiler geneigt sind als im Abschnitt 4.2.2, Absätze a) und b), angegeben ist, sowie Böschungen, aus denen sich einzelne Steine, Felsbrocken, Findlinge, Fundamentreste und dergleichen lösen können, müssen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls abgeräumt werden. Dies gilt insbesondere nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starken Regen- oder Schneefällen, nach dem Lösen größerer Erd- oder Felsmassen, bei einsetzendem Tauwetter und nach Sprengungen.
4.2.8 Die Abschnitte 4.2.1 bis 4.2.7 gelten nicht für Gräben, die nicht betreten werden und durch die weder Menschen noch Leitungen oder andere bauliche Anlagen gefährdet werden.
4.3 Verbaute Baugruben und Gräben
4.3.1 Baugruben und Gräben sind zu verbauen, wenn nicht nach den Angaben des Abschnittes 4.2 gearbeitet wird. Dabei muss der obere Rand des Verbaues die Geländeoberfläche um mindestens 5 cm überragen.
4.3.2 Als Verbau kommen im wesentlichen folgende Verkleidungs- und Aussteifungs- bzw. Verankerungskonstruktionen in Frage:
4.3.3 In vorübergehend standfesten Böden dürfen Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe maschinell ohne Abböschung oder Verbau ausgehoben werden, sofern dadurch weder Menschen noch Leitungen oder andere bauliche Anlagen gefährdet werden. Diese Gräben dürfen jedoch erst betreten werden, nachdem unter besonderen Sicherheitsmaßnahmen ein fachgerechter Grabenverbau eingebracht ist. Als vorübergehend standfest wird ein Boden bezeichnet, wenn der freigelegte Bereich der Grabenwand in der kurzen Zeit, die zwischen dem Beginn der Ausschachtung und dem Einbringen des Verbaues verstreicht, keine wesentlichen Einbrüche aufweist.
Die Forderung nach besonderen Sicherheitsmaßnahmen wird erfüllt, wenn
4.3.4 Die Baugrubenverkleidung soll auf ihrer ganzen Fläche dicht am Boden anliegen. Sie muss eine dichte Wand bilden, so dass durch Fugen und Stöße kein Boden durchtreten kann. Hinter der Baugrubenverkleidung entstandene Hohlräume sind unverzüglich kraftschlüssig zu verfüllen.
Nur bei Fels ist ein Verbau, bei dem die Einzelteile der Baugrubenverkleidung nicht dicht schließend gesetzt sind, auf Nachweis zulässig.
4.3.5 Gurte sowie Brust- und Rahmenhölzer des Verbaues müssen so eingebaut werden, dass sie an ihren Berührungsflächen satt anliegen. Sie sind gegen Herabfallen, Verdrehen und seitliches Verschieben zu sichern. Sofern Bewegungen der Baugrubenwand mit Rücksicht auf Bauwerke, Leitungen oder dergleichen weitgehend vermieden werden sollen, sind die Steifen oder Anker entsprechend vorzuspannen.
4.3.6 Steifen sind gegen Herabfallen zu sichern. Bei Verwendung von Kanalstreben und bei Holzsteifen mit aufgesetzten Spindelköpfen sollen die Spindeln abwechselnd zur rechten und zur linken Seite des Verbaues angeordnet werden, um auszuschließen, dass die am stärksten gefährdeten Stellen des gesamten Verbaues alle in einer lotrechten Ebene liegen. Stählerne Kanalstreben und Spindelköpfe müssen den "Grundsätzen für den Bau und die Prüfung der Arbeitssicherheit von in der Länge verstellbaren Aussteifungsmitteln für den Leitungsgrabenbau" 5) entsprechen. Rundholzsteifen müssen mindestens der Güteklasse II nach DIN 4074 Teil 2 entsprechen und mindestens 10 cm dick sein.
4.3.7 Keile, Anker, Spannschlösser und Bolzen sind so anzuordnen, dass ein Spannen, Nachtreiben oder Nachziehen möglich ist. Bei Holzsteifen sind Hartholzkeile, bei Stahlsteifen Stahlkeile zu verwenden, sofern die Steifen verkeilt werden sollen. Die Breite von Hartholzkeilen soll nicht kleiner als der Steifendurchmesser sein, die Breite von Stahlkeilen nicht kleiner als die halbe Steifenbreite. Die Keile sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern.
4.3.8 Die Standsicherheit des Verbaues muss in jedem Bauzustand des Verbaues bis zum Erreichen der endgültigen Baugrubensohle und des Rückbaues bis zur vollständigen Verfüllung der Baugrube sichergestellt sein (siehe Abschnitt 9). Der Verbau darf nur zurückgebaut werden, soweit er durch Verfüllen entbehrlich geworden ist. Er ist beim Verfüllen an Ort und Stelle zu belassen, wenn er nicht gefahrlos entfernt werden kann.
4.3.9 Alle Teile des Verbaues müssen während der Bauausführung regelmäßig überprüft, nötigenfalls instandgesetzt und verstärkt werden. Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starken Regenfällen, bei wesentlichen Veränderungen der Belastung, bei einsetzendem Tauwetter und nach Sprengungen muß der Verbau vor Wiederaufnahme der Arbeiten überprüft werden.
5 Arbeitsraumbreiten
5.1 Baugruben
5.1.1 Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Beschäftigten und auf eine einwandfreie Bauausführung müssen Arbeitsräume, die betreten werden, mindestens 0,50 m breit sein. Als Breite des Arbeitsraumes gilt:
Bild 5. Arbeitsraumbreite bei abgeböschten Baugruben (Beispiele)
Bild 6. Arbeitsraumbreite bei verbauten Baugruben ohne Behinderung durch Gurte und Steifen (Beispiele) | Bild 7. Arbeitsraumbreite bei verbauten Baugruben mit Behinderung durch Gurte und Steifen (Beispiele) |
Als Außenseite des Bauwerks gilt die Außenseite des Baukörpers
Jeweils die größere Breite ist maßgebend.
5.1.2 Sofern waagerechte Gurtungen im Bereich des Bauwerks oder der Schalungskonstruktion weniger als 1,75 m über der Baugrubensohle bzw., beim Rückbau, über der jeweiligen Verfüllungsoberfläche liegen, wird der lichte Abstand von der Vorderkante der Gurtungen gemessen (siehe Bild 7). Bei rückverankerten Baugrubenwänden wird der lichte Abstand vom freien Ende des Stahlzuggliedes bzw. von der Abdeckhaube aus gemessen, wenn der waagerechte Achsabstand der Anker kleiner ist als 1,50 m.
5.1.3 Bei Fundamenten und Sohlplatten, die nicht eingeschalt, sondern gegen den anstehenden Boden betoniert werden, richtet sich die Breite des Arbeitsraumes nach dem aufgehenden Baukörper, sofern der Überstand a kleiner ist als 0,50m (siehe Bild 5 und Bild 6, linke Hälfte). Ist der Überstand a gleich oder größer als 0,50 m, so richtet sich die Breite des Arbeitsraumes nach der Vorderkante des Fundamentes bzw. der Sohlplatte. Bei geböschten Baugruben darf jedoch der Gründungskörper nicht in die Verlängerung der Böschungsfläche einschneiden.
5.1.4 Bei rechteckigen Baugruben für runde Schächte bis 1,50m Außendurchmesser sowie bei kreisförmigen Baugruben für rechteckige Schächte muss an den engsten Stellen zwischen der Luftseite der Verkleidung und der Außenseite des Schachtes nach Abschnitt 5.1.1 ein lichter Abstand von mindestens 0,35m vorhanden sein. Abschnitt 5.1.2 gilt sinngemäß.
5.2 Gräben für Leitungen und Kanäle
5.2.1 Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Beschäftigten und auf eine einwandfreie Bauausführung müssen Gräben für Leitungen und Kanäle eine ausreichende lichte Breite aufweisen. Als lichte Grabenbreite gelten, sofern nicht die Einschränkungen nach Abschnitt 5.2.2 maßgebend sind:
Bei gestaffeltem Verbau wird die Grabenbreite im Bereich der untersten Staffel gemessen.
5.2.2 Die Festlegungen des Abschnitts 5.2.1 gelten nur, soweit nicht folgende Einschränkungen maßgebend sind:
5.2.3 Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 1,25m, die zwar betreten werden, aber keinen betretbaren Arbeitsraum zum Verlegen oder Prüfen von Leitungen haben müssen, z.B. bei Erdkabelgräben oder Drängräben, sind in Abhängigkeit von der Regelverlegetiefe mindestens die in Tabelle 1 angegebenen lichten Grabenbreiten einzuhalten. Als Regelverlegetiefe wird der Abstand von der Geländeoberfläche bis zur Unterkante des Kabels bzw. der Leitung bezeichnet.
5.2.4 Bei Gräben, die einen betretbaren Arbeitsraum zum Verlegen oder Prüfen von Leitungen oder Kanälen haben müssen, sind in Abhängigkeit vom Leitungs- bzw. vom äußeren Rohrschaftdurchmesser d mindestens die in Tabelle 2 angegebenen lichten Grabenbreiten einzuhalten, soweit in den folgenden Abschnitten nichts anderes bestimmt ist. Die mit "Umsteifung" überschriebene Spalte gilt nur dann, wenn während des Herablassens von langen Rohren planmäßig Umsteifarbeiten erforderlich sind. Bei nicht kreisförmigen Querschnittsformen gilt die größte Außenbreite des Rohrschaftes als äußerer Rohrschaftdurchmesser d.
5.2.5 Unabhängig vom Durchmesser der Leitung bzw. des äußeren Rohrschaftes sind bei Gräben mit senkrechten Wänden, die einen betretbaren Arbeitsraum haben müssen, folgende lichte Mindestbreiten einzuhalten, soweit in den folgenden Abschnitten nichts anderes bestimmt ist:
Tabelle 1. Lichte Mindestbreiten für Gräben ohne betretbaren Arbeitsraum
Regelverlegetiefe | bis 0,70 m | über 0,70 m bis 0,90 m | über 0,90 m bis 1,00 m | über 1,00 m bis 1,25m |
Lichte Grabenbreite | 0,30 m | 0,40 m | 0,50m | 0,60 m |
Tabelle 2. Lichte Mindestbreiten für Gräben mit betretbarem Arbeitsraum
Äußerer Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser d in m | Lichte Mindestbreite b in m | |||
Verbauter Graben | Nicht verbauter Graben | |||
Regelfall | Umsteifung | β ≤ 600 | β > 600 | |
bis 0,40 | b = d + 0,40 | b = d + 0,70 | b = d + 0,40 | |
über 0,40 bis 0,80 | b = d + 0,70 | b = d + 0,40 | b = d + 0,70 | |
über 0,80 bis 1,40 | b = d + 0,85 | |||
über 1,40 | b = d + 1,00 |
5.2.6 Die Grabenbreiten nach Abschnitt 5.2.4 sind auch dann einzuhalten, wenn wegen vorhandener Bauteile, Leitungen, Kanäle oder anderer Hindernisse der Graben seitlich so verschoben wird, dass die geplante Leitung bzw. der geplante Kanal ausmittig zu liegen kommt.
5.2.7 Wird der planmäßig vorgesehene Graben oberhalb der Leitung oder des Kanals auf einer Länge von mehr als 5m durch ein längs verlaufendes Hindernis eingeengt, so muss die lichte Grabenbreite zwischen dem Hindernis und der gegenüberliegenden Grabenwand mindestens 0,60m betragen. Außerdem sind im Bereich der Leitung bzw. des Kanals die im Abschnitt 5.2.4 genannten Grabenbreiten einzuhalten, wobei das längsverlaufende Hindernis wie ein Gurt im Sinne von Abschnitt 5.2.2, Absatz a), zu berücksichtigen ist.
5.2.8 An Zwangspunkten (z.B. bei Entwässerungskanälen aufgrund schwieriger örtlicher Verhältnisse in Teilbereichen bis zu einer Haltungslänge) ist es ausnahmsweise zulässig, die angegebenen Mindestgrabenbreiten zu unterschreiten. In diesen Fällen sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und ist sicherzustellen, dass eine fachgerechte Bauausführung noch möglich ist.
5.2.9 Die in den Abschnitten 5.2.3 bis 5.2.7 genannten Grabenbreiten gelten nicht für Gräben, die bei dem vorgesehenen Arbeitsablauf nicht betreten werden müssen.
6 Waagerechter Grabenverbau
Außer den Angaben im Abschnitt 4.3 sind bei der Herstellung eines waagerechten Grabenverbaues die nachfolgend genannten Festlegungen zu beachten.
6.1 Allgemeines
6.1.1 Ein Verbau mit waagerechten Bohlen (Holzbohlen, Kanaldielen oder dergleichen) muss stets mit dem Aushub fortschreitend von oben nach unten eingebracht werden. Bei Böden, die nicht so standfest sind, dass sie wenigstens vorübergehend auf die Tiefe einer Bohlenbreite frei stehen bleiben, ist der waagerechte Grabenverbau nicht zulässig.
6.1.2 Mit dem Einziehen der Bohlen und dem Einbringen der Aussteifung ist spätestens zu beginnen, wenn die Tiefe von 1,25m erreicht ist. Wird die Standsicherheit des unverbauten Grabens durch eine der im Abschnitt 4.2.3 genannten Ursachen gefährdet, so ist schon bei geringerer Aushubtiefe zu verbauen. Das weitere Einbringen des Verbaues darf hinter dem Aushub bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden nur um eine Bohlenbreite, bei steifen oder halbsteifen bindigen Böden um höchstens zwei Bohlenbreiten zurück sein. Beim Rückbau und Verfüllen der Baugrube ist sinngemäß zu verfahren.
6.1.3 In den einzelnen Feldern dürfen nur Bohlen von gleicher Länge eingebaut werden. Versetzte Stöße sind unzulässig. An den Enden der einzelnen Einbaufelder ist eine doppelte Versteifung (d. h. Versteifung zu beiden Seiten des Stoßes) zu setzen. Bei Bohlen von mehr als 2,5 m Länge ist mindestens eine weitere Versteifung dazwischen einzuziehen.
6.1.4 Bauholz für waagerechten Grabenverbau muss mindestens der Güteklasse II nach DIN 4074 Teil 1 entsprechen. Holzbohlen müssen mindestens 5 cm dick, parallel besäumt und vollkantig sein, Brusthölzer mindestens 0,60m lang, 8 cm dick und 16 cm breit. Bohlen anstelle von Brusthölzern sind nicht zulässig. Brustträger aus Stahl müssen mindestens aus einem Profil U100 nach DIN 1026 bestehen und mindestens der Güte St37-2 entsprechen.
6.1.5 Ein Verbau ohne Brusthölzer oder stählerne Aufrichter ist nicht zulässig. Brusthölzer bzw. Aufrichter sind durch mindestens zwei Steifen abzustützen. Bei trockenen oder gleichkörnigen nichtbindigen Böden sowie stets bei Feinsand- und Schluffböden ist ein waagerechter Verbau zusätzlich zu sichern, z.B. durch Einziehen von mindestens 2m langen Brusthölzern bzw. Aufrichtern, deren Stöße in der Höhe versetzt sind. In schwierigen Fällen sind Brusthölzer bzw. Aufrichter anzuordnen, die von der Geländeoberfläche bis zur jeweiligen Aushubsohle durchlaufen.
6.1.6 Für das Abstützen der untersten Bohlen sind bei Rohren von mehr als 0,50 m äußerem Schaftdurchmesser besondere Maßnahmen erforderlich, z.B. Verstärkung der Brusthölzer oder Einbau von Verbauträgern mit Zug- und Druckgliedern (siehe Bild 8).
6.2 Waagerechter Normverbau
6.2.1 Sofern die im folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf der im Abschnitt 6.2.2 beschriebene waagerechte Normverbau ohne besonderen Standsicherheitsnachweis verwendet werden:
Bild 8. Verbauträger mit Druck- und Zuggliedern zum Abstützen der untersten Bohlen eines waagerechten Grabenverbaues
Tabelle 3. Waagerechter Normverbau mit Brusthölzern 8 cm x 16 cm
Zeile | Bemessungsgröße | Bohlendicke s | ||||
5 cm | 6 cm | 7 cm | ||||
1 | Größte Wandhöhe h | 3,00 m | 3,00 m | 4,00 m | 5,00 m | 5,00 m |
2 | Größte Stützweite l1 der Bohlen | 1,90 m | 2,10 m | 2,00 m | 1,90 m | 2,10 m |
3 | Größte Kraglänge l2 der Bohlen | 0,50 m | 0,50 m | 0,50 m | 0,50 m | 0,50 m |
4 | Größte Stützweite l3 der Brusthölzer | 0,70 m | 0,70 m | 0,65 m | 0,60 m | 0,60 m |
5 | Größte Kraglänge l4 der Brusthölzer | 0,30 m | 0,30 m | 0,30 m | 0,30 m | 0,30 m |
6 | Größte Kraglänge lu der Brusthölzer | 0,60 m | 0,60 m | 0,55 m | 0,50 m | 0,50 m |
7 | Größte Knicklänge sk von Rundholzsteifen Ø 10 cm | 1,65 m | 1,55 m | 1,50 m | 1,45 m | 1,35 m |
8 | Größte Steifenkraft P | 31 kN | 34 kN | 37 kN | 40 kN | 43 kN |
________________________
1) Erhältlich beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Langwartweg 103, 5300 Bonn.
2) Nach DIN 1054, Ausgabe November 1976, Abschnitt 2.1.1.1, ist ein Boden nichtbindig, wenn der Gewichtsanteil der Bestandteile mit Korngrößen unter 0,06 mm 15 % nicht übersteigt. Bei größerem Gewichtsanteil als 15 % wird der Boden als bindig bezeichnet.
3) Nach DIN 4022 Teil 1, Ausgabe November 1969, Abschnitt 9, gilt:
4) Federführend ist die Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 8000 München 60.
5) Zuständig ist die Prüfstelle der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 8000 München 60.
weiter. |