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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV C25 / DGUV Vorschrift 42 - Zelte und Tragluftbauten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 73)

(Ausgabe 04/1990; 01/1997)



I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Zelte und Tragluftbauten.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für zeltartige Wetterschutzeinrichtungen im Hoch- und Tiefbau.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Zelte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bauliche Anlagen, die aus einer Tragkonstruktion und einer Hülle bestehen, und Membranzelte.

(2) Tragluftbauten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bauliche Anlagen, deren äußerer Raumabschluß ganz oder überwiegend aus einer flexiblen Hülle mit oder ohne Stützung durch Seile oder Seilnetze besteht, welche von der durch Gebläse unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraumes getragen wird.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zelte und Tragluftbauten entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sowie die erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind.

§ 4 Einrichtungen für Auf- und Abbau

(1) Zelte und Tragluftbauten müssen so beschaffen sein, daß sie gefahrlos auf- und abgebaut werden können.

(2) Für Zelte und Tragluftbauten müssen Montageanleitungen vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten.

(3) Für den Auf- und Abbau müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß Bauteile und Gegenstände umfallen oder herabfallen können.

(4) Bei Auf- und Abbauarbeiten müssen den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen. Für Arbeiten in mehr als 5,00 m Höhe müssen zusätzliche Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein.

§ 5 Szenenflächen, Podien, Emporen

Szenenflächen, Podien und Emporen müssen so beschaffen und verlegt sein, daß Versicherte nicht ausgleiten, abstürzen oder sich in anderer Weise verletzen können.

IV. Betrieb

§ 6 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 7 Aufsichtführende

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten von einem über 18 Jahre alten Aufsichtführenden geleitet und beaufsichtigt werden, der die dafür erforderliche Sachkunde und einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Ausbildungsnachweis besitzt.

(2) Der Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich bei

  1. baulichen Anlagen, die aus einer Tragkonstruktion mit einer Hülle bestehen und eine Firsthöhe von 5,00 m und eine Breite von 10,00 m nicht überschreiten,
  2. Tragluftbauten.

§ 8 Auf- und Abbau

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Montageanleitungen befolgt werden. Erforderlichenfalls hat er zusätzliche Betriebsanweisungen aufzustellen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeiten in mehr als 5,00 m Höhe nur von dazu geeigneten Versicherten durchgeführt werden.

(3) Beim Auf- und Abbau muß jedes Bauteil standsicher sein, bevor weitere Arbeiten durchgeführt werden.

(4) Beim Auf- und Abbau ist sicherzustellen, daß Versicherte durch herabfallende oder umfallende Bauteile oder Gegenstände nicht verletzt werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Auf- und Abbauarbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, daß Versicherte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

(6) Beim Auf- und Abbau dürfen nur Bauteile begangen werden, die dazu geeignet sind. Bei Arbeiten in Höhen über 5,00 m sind Sicherheitsgeschirre zu benutzen.

(7) Bauteile sind so zu transportieren und zu lagern, daß Versicherte beim Tragen, Verfahren, Ablegen oder Stapeln nicht verletzt werden.

(8) Hervorstehende Enden von Erdankern sind mit auffälligen Schutzkappen zu versehen, wenn sie mehr als 0,20 m waagrecht vom stehenden Bauteil entfernt sind. Von Erdankern sind die Bärte zu entfernen.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

VI. Übergangsbestimmungen

§ 10 Übergangsbestimmungen

Aufsichtführende im Sinne von § 7 Abs. 1 müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Besitz des Ausbildungsnachweises sein.

VII. Inkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Zelte" (VBG 73) vom 1. April 1986 außer Kraft.

   

Durchführungsanweisungen zur
BGV C25 - Zelte und Tragluftbauten

(04/1990; 01/1997;: 01/2008)




Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.


Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Zu § 1:

Nach § 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Zelte und Tragluftbauten nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Zu den beim Bau und Betrieb von Zelten und Tragluftbauten zu beachtenden Regeln der Technik gehören z.B.:

Weitere Anforderungen bzw. Genehmigungsvorbehalte für bestimmte Zelte und Tragluftbauten enthalten die baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer.

Dies sind z.B.:

Zu § 2:

Bei Membranzelten wird die Zeltform durch Maste und Abspannungen hergestellt, z.B. Zirkuszelte.

Zu § 4 Abs. 2:

Sicherheitstechnische Angaben sind z.B.:

Zu § 4 Abs. 3:

Solche Einrichtungen sind z.B. Winden, Krane, Hubarbeitsbühnen, Spezialfahrzeuge, Arbeits- und Schutzgerüste.

Zu § 4 Abs. 4:

Nach § 29 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, z.B. Schutzhandschuhe, Schutzhelme, Schutzschuhe, Sicherheitsgeschirre, Höhensicherungsgeräte.

Zusätzliche Einrichtungen für Arbeiten in mehr als 5 m Höhe sind Steigeschutz, Anschlagpunkte und Anschlagleinen für Sicherheitsgeschirre.

Zu § 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die begehbaren Flächen eben, gleitsicher, splitterfrei und ohne scharfe Kanten ausgeführt sind, Teppiche oder andere Beläge so befestigt sind, daß Verrutschen, Faltenbildung sowie Aufwölben der Ränder ausgeschlossen sind und lose aufgelegte Bodenteile nicht über ihre Auflager hinausragen.

Sicherheitstechnische Festlegungen über Lastannahmen, Absturzsicherungen, Stufen und Treppen, Werkstoffe und Ausführung der Szenenflächen, Podien und Emporen enthält DIN 15920 Teile 1 bis 14 "Bühnen und Studioaufbauten".

Zu § 7:

Aufsichtführender kann der Unternehmer oder eine von ihm beauftrage Person sein, die hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt sowie weisungsbefugt ist.

Siehe BG-Grundsatz "Grundsätze für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende im Zeltbau" (BGG 910).

Zu § 8 Abs. 2:

Dies setzt voraus, daß die Versicherten in der Lage sind, in größeren Höhen zu arbeiten, Insbesondere müssen sie schwindelfrei sein.

Die Pflicht des Versicherten, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen, ergibt sich aus § 30 Absatz 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Zu § 8 Abs. 3.:

Die Forderung nach Standsicherheit kann z.B. durch Einbau von Abstützungen, Absteifungen, Abseilungen oder Verstrebungen erreicht werden.

Zu § 8 Abs. 4:

Der Schutz der Versicherten gegen umfallende Bauteile ist erfüllt, wenn geeignete Hilfsmittel, z.B. Kranwagen, Montageböcke, Sicherungs- und Hilfsseile verwendet werden und die Fußenden der Bauteile durch Einrichtungen festgelegt, nicht aber durch Personen festgehalten oder belastet werden,

Zu § 8 Abs. 6:

Geeignet sind Bauteile, die an ungünstigster Stelle zusätzlich zu den erforderlichen Lastannahmen der einschlägigen DIN-Normen eine Einzellast von 750 N (ca. 75 kp) aufnehmen können.

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