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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV C27 / DGUV Vorschrift 43 - Müllbeseitigung
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 126)

(Ausgabe 10/1979; 01/1993; 01/1997; 04/1999)



I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Beseitigung von Müll sowie die hierfür erforderlichen Betriebsanlagen und -einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Ausrüstungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

  1. Beseitigung
    Einsammeln, Befördern, Zwischenlagern, Behandeln und Ablagern von Müll.
  2. Müll
    Haus-, Geschäfts- und Sperrmüll.
  3. Müllwerker
    Personen, die Müll zum Müllsammelfahrzeug transportieren und diese beladen.
  4. Müllsammelfahrt
    Fahrt des Müllsammelfahrzeuges von Ladestelle zu Ladestelle. Keine Müllsammelfahrt ist die An- und Abfahrt zum Sammelbezirk.
  5. Belade- und Fördereinrichtungen
    Einrichtungen an und in Müllsammelfahrzeugen zum Einbringen und Fördern von Müll.
  6. Hubkippvorrichtung
    Beladeeinrichtung für Müllsammelfahrzeuge, welche die Behälter vom Boden aufnimmt.
  7. Deponien
    Anlagen zur geordneten Ablagerung von Müll.
  8. Müllbehandlungsanlagen
    Anlagen zum Zerkleinern, Separieren, Verdichten, Verbrennen und Kompostieren von Müll.

§ 2a Aufbauten mit Belade und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen sowie Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG

(1) Für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Kennzeichnung und Betriebsanleitung

An Maschinen und kraftmittelbetriebenen Geräten muß dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein:

Hersteller oder Lieferer

Herstellungsnummer

Typ

Baujahr

§ 4 Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat unter Verwendung der von den Herstellern mitgelieferten Betriebs- und Gebrauchsanleitungen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Sie hat Angaben über die In- und Außerbetriebnahme, die Bedienung und Wartung sowie das Verhalten bei Störfällen und die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zu enthalten.

(2) Die Betriebsanweisung ist den Aufsichtspersonen auszuhändigen und an geeigneter Stelle gut sichtbar auszulegen oder auszuhängen.

§ 5 Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer hat folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen für:

1.MüllwerkerGegen Umknicken schützende Sicherheitsschuhe und reißfeste Schutzhandschuhe
2.Beschäftigte im StraßenraumWarnkleidung
3.Beschäftigte im FreienWetterschutzkleidung
4.Beschäftigte auf DeponienGegen Umknicken schützende Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle, reißfeste Schutzhandschuhe
5.Beschäftigte in Müllzerkleinerungs- und MüllkompostierungsanlagenSchutzhelme, reißfeste Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe
6.Beschäftigte bei der MüllseparierungBei Arbeiten an Magnet- und Trommelabscheidern sowie an Schrottpreßwerken Gesichtsschutz und reißfeste Schutzhandschuhe
7.Beschäftigte in Müllverbrennungsanlagen
  • Schutzhelme, reißfeste Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe
  • Für Wartungs- und Reparaturarbeiten auf heißen Flächen Schuhe mit hitzebeständigen Sohlen
  • Für das Begehen nicht vollständig abgekühlter Ofen Hitzeschutzkleidung und von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte
  • Für das Beobachten des Inneren von Verbrennungsanlagen durch geöffnete Schautüren und -luken während des Betriebes und bei sonstigen Arbeiten, bei denen die Gefahr von Gesichtsverbrennungen besteht, Gesichtsschutz
8.Beschäftigte im Bereich mit starker StaubentwicklungStaubmasken

§ 6 Hygieneeinrichtungen

(1) Auf jeder Betriebsstelle müssen wetterfeste, heizbare und beleuchtbare Aufenthaltsräume, Wascheinrichtungen sowie Desinfektions-, Reinigungs- und Hautschutzmittel vorhanden sein.

(2) Es muß die Möglichkeit bestehen, feuchte Arbeitskleidung bis zum Beginn der nächsten Arbeitsschicht zu trocknen.

§ 7 Rückwärtsfahren von Fahrzeugen

(1) Mit Müllfahrzeugen darf nur rückwärts gefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. Der Einweisende darf sich nicht auf den hinteren Standplätzen des Müllfahrzeuges aufhalten. Sobald keine Sichtverbindung mehr zwischen Fahrer und Einweiser besteht, hat der Fahrer sofort anzuhalten.

(2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Beschäftigten gefährdet werden.

II. Müllabfuhr

§ 8 Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geräte

(1) Müllfahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, daß die Müllwerker vor Verletzungen durch Belade- oder Fördereinrichtungen, Müllbehälter, scharfe oder spitze Gegenstände im Müll, vor Gesundheitsgefährdung durch Staub, infektiösen Müll und physische Überbeanspruchung geschützt sind.

(2) Im Straßenverkehr eingesetzte Fahrzeuge sind auffällig zu kennzeichnen.

(3) aufgehoben

(4) Standplätze an Müllfahrzeugen müssen so ausgeführt sein, daß ein sicherer Stand und ein sicheres Auf- und Absteigen gewährleistet sind. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die hinteren Ecken von Standflächen müssen auf eine Breite von 0,10-0,15 m abgeschrägt sein,
  2. die Standfläche darf sich höchstens 0,45 m über dem Boden befinden und die hintere Kante muß abgerundet sein,
  3. die Standfläche muß aus Rosten mit besonders gleithemmender Oberfläche bestehen,
  4. die Standflächen müssen so angeordnet sein, daß von den darauf stehenden Müllwerkern bei normaler Körperhaltung keine Körperteile über das Profil des Müllwagens seitlich hinausragen,
  5. in den Raum senkrecht über der Standfläche dürfen bis zu einer Höhe von 2,0 m keine Fahrzeugteile hineinreichen,
  6. für beide Hände müssen griffsichere Haltegriffe vorhanden sein, die mindestens 0,10 m nach beiden Seiten von einer senkrechten Ebene entfernt sind, welche durch den Mittelpunkt der Standfläche verläuft,
  7. die Haltegriffe müssen sich mindestens 1,30 m und höchstens 1,80 m über der Standfläche befinden,
  8. im Bereich des Standplatzes dürfen sich keine scharfen oder spitzen Fahrzeugteile befinden,
  9. für das Aufsteigen muß in einer Höhe von höchstens 1,30 m über dem Boden ein Haltegriff angebracht sein,
  10. eine akustische Signaleinrichtung für die Verständigung mit dem Fahrer muß vorhanden sein.

(5) Das Schließen der Rückwand (Deckel) darf nur von einem Standplatz mit Sicht auf die Quetschstelle ausgeführt werden können und das Stellteil darf keine Selbsthaltung haben.

(6) Das Führerhaus muß so eingerichtet sein, daß bei hohen Außentemperaturen im Führerhaus die Außentemperatur nicht wesentlich überschritten wird.

(7) Die Beladeeinrichtung muß beleuchtet werden können.

(8) Die Bordwände von Fahrzeugen mit offener Ladefläche, die zum Transport von Müllsäcken benützt werden, müssen an den Längsseiten bis zur beabsichtigten Ladehöhe erhöht werden, mindestens jedoch 1 m hoch sein. An der Rückseite des Fahrzeuges muß mindestens eine waagerechte Haltestange in einer Höhe von 1,25 m über der Ladefläche vorhanden sein.

§ 9 Zusätzliche Anforderungen an Sperrmüllfahrzeuge

(1) Spezialfahrzeuge für die Sperrmüllabfuhr müssen so beschaffen sein, daß eine Gefährdung durch herausfallendes oder zurückschleuderndes Ladegut vermieden wird.

(2) Für Sammelfahrzeuge für Sperrmüllabfuhr ohne Belade- und Fördereinrichtung gilt § 8 Abs. 8

§ 10 Verhalten bei Müllsammlung

(1) Bei der Sammelfahrt dürfen Müllwerker Müll nicht über verkehrsreiche Straßen transportieren.

(2) Müllwerker müssen sich beim Beladen so verhalten, daß Verletzungen durch die Belade- und Fördereinrichtungen vermieden werden.

§ 11

(1) Einzellasten von mehr als 35 kg darf ein Müllwerker nicht tragen.

(2) Müllbehälter dürfen nicht weiter als 15 m getragen werden.

§ 12

(1) Die Abfuhr von Sperrmüll in Spezialfahrzeugen muß so durchgeführt werden, daß Gefahren durch absplitternde und herausgeschleuderte Teile vermieden werden.

(2) Auf Fahrzeugen ohne Belade- und Fördereinrichtungen darf Sperrmüll nur transportiert werden, wenn er von Spezialfahrzeugen nicht abgefahren werden kann.

(3) Der Aufenthalt auf der Ladefläche von Fahrzeugen ist nur zulässig, wenn keine Gefahr des Herabstürzens besteht.

§ 13

(1) Bei der Müllsammelfahrt dürfen Müllwerker nur auf Standplätzen, die einen sicheren Stand und ein sicheres Auf- und Absteigen gewährleisten, oder im Führerhaus mitfahren.

(2) Bei der Mitfahrt auf den Standplätzen sind folgende Vorschriften zu beachten:

  1. Es dürfen auf Standplätzen nur so viele Müllwerker mitfahren, wie sichere Standplätze vorhanden sind,
  2. Müllsammelfahrzeuge dürfen beim Mitfahren von Müllwerkern auf den Standplätzen nicht schneller als 20 km/h fahren,
  3. bei holpriger Fahrbahn und in Kurven muß die Geschwindigkeit noch weiter herabgesetzt werden,
  4. Müllwerker dürfen beim Rückwärtsfahren nicht auf den Standplätzen stehen,
  5. Gegenstände aller Art dürfen auf den Standplätzen nicht mitgeführt werden.

(3) Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, wenn er durch ein eindeutiges Signal verständigt wurde.

§ 14 Sperren von Schüttvorrichtungen

Kraftmittelbetriebene Schüttvorrichtungen sind vor Arbeitspausen und bei Arbeitsschluß gegen unbefugte Betätigung zu sichern.

§ 15 Gefährliche Stoffe

Werden in Müllbehältern gefährliche Stoffe festgestellt, so dürfen die Behälter nicht entleert werden. Wird festgestellt, daß ein Müllbehälter mit derartigem Inhalt bereits in ein Müllsammelfahrzeug entleert ist, muß die Förderung sofort stillgesetzt werden.

§ 16 Müllbehälterstandplätze

Müll darf nur abgeholt werden, wenn:

  1. die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, daß ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich ist, z.B. bei Absetzkippern,
  2. die Zugänge von der Fahrstraße zu den Standplätzen und die Standplätze einen ebenen, trittsicheren Belag haben, der so beschaffen ist, daß er den Beanspruchungen durch das Transportieren und Abstellen der Müllbehälter standhält,
  3. die Transportwege von Laub, Grasbüscheln oder Moos frei sind und im Winter Glätte durch Streuen und/oder Räumen von Eis und Schnee beseitigt ist,
  4. Müllbehälter, die von Hand bewegt werden, so aufgestellt sind, daß die Müllbehälter nicht unnötig angehoben werden müssen oder im Winter festfrieren,
  5. Müllbehälter mit einem Inhalt von 110 l oder mehr so aufgestellt sind, daß der Transport über Treppen nicht erforderlich ist,
  6. die Transportwege bei Dunkelheit beleuchtet sind,
  7. bei Transportwegen durch Gebäude die Durchgänge mindestens 2 m hoch und so breit sind, daß gefahrloser Transport der Behälter möglich ist,
  8. Türen in Transportwegen - ausgenommen Brandabschnittstüren - feststellbar sind,
  9. Müllbehälterschränke so beschaffen sind, daß sie keine Verletzungen verursachen können und Mülltonnen bei der Entnahme nicht mehr als 0,1 m angehoben werden müssen.

1) Hierzu siehe § 32 Übergangsvorschrift

III. Behandlung und Ablagerung

§ 17 Verkehrsregelungen auf dem Betriebsgelände

Für den Verkehr auf dem Betriebsgelände hat der Unternehmer Regelungen zu treffen.

§ 18 Verständigungsmöglichkeiten

In Müllbehandlungsanlagen muß zwischen Entladestelle (Kippstelle) und Kranführerkabine sowie zwischen Schaltwarte und Kranführerkabine eine Sprechverbindung durch Telefon, Sprech- oder Rufanlagen oder Sprechfunkgeräte vorhanden sein.

Müllbunker

§ 19 Bau und Ausrüstung

Zum Stillsetzen von Krananlagen und Bodenabzugseinrichtungen in Müllbunkern sind an den Entladestellen (Kippstellen) Notausschalter anzubringen.

§ 20

Entladestellen müssen gegen das Abstürzen von Fahrzeugen gesichert sein.

§ 21

An Entladestellen dürfen Personen durch Greifer von Krananlagen nicht gefährdet werden können.

§ 22

An Müllbunkern müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Personen aus dem Bunker schnell und gefahrlos gerettet werden können.

§ 23 Betrieb

(1) Unmittelbar an der Entladestelle dürfen Müllreste aus Aufbaubehältern nicht entfernt und Müll nicht von Hand entladen werden.

(2) Entladestellen sind gegen Abstürzen von Personen zu sichern, solange kein Müll entladen wird.

§ 24

Absetzkipper dürfen erst entladen werden, wenn sie gegen Kippen gesichert sind.

§ 25

Brennender Müll, radioaktive Stoffe, Explosivstoffe, explosive Gegenstände und andere Stoffe, die Beschäftigte gefährden können, dürfen nicht in Müllbunker entladen werden.

§ 26 Müllzerkleinerungsanlagen

Müllzerkleinerungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Gefährdungen durch in ihnen stattfindende Verpuffungen oder Explosionen vermieden werden.

§ 27

Einfülltrichter müssen so angeordnet oder beschaffen sein, daß Beschäftigte durch herausfliegende Teile nicht gefährdet werden können.

§ 28

(1) Bei Zerkleinerungsmaschinen mit Auslaufzeit muß gewährleistet sein, daß sie erst nach Stillstand geöffnet werden können.

(2) Zerkleinerungsmaschinen, in die eingestiegen werden kann, müssen durch einen abschließbaren Schalter gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert werden können.

§ 29

Vor dem Einsteigen in Zerkleinerungsmaschinen sind diese gegen Wiedereinschalten zu sichern.

§ 30 Deponien

(1) Deponien müssen an den Stellen, die von Fahrzeugen befahren werden, tragfähig sein.

(2) Auf Deponien müssen Fahrzeuge von unbefestigten Schüttkanten (Kippkanten) einen Sicherheitsabstand einhalten.

IV. Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 2a Abs. 2 Satz 2,
§§ 3 bis 6,
§ 7 Abs. 1,
§§ 8 Abs. 1, 2, 4 bis 8, § 9,
§ 13 Abs. 1 und 2,
§ 14,
§ 16 Nr. 1,
§§ 17 bis 24,
§§ 28 oder 29

zuwiderhandelt.

§ 32 Übergangsvorschrift

§ 8 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 4 und 5, Abs. 6, § 16 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 9, § 21 gelten nur für Einrichtungen und Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift errichtet oder beschafft werden.

§ 33 Inkrafttreten

Die Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.

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