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Durchführungsanweisungen zur
BGV C27 / DGUV Vorschrift 43 - Müllbeseitigung
Zu § 1:
Es gibt z.Z. für den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift kein einheitliches System von Begriffen. Die Abfallbeseitigungsgesetze sprechen allgemein nur noch von Abfällen, ohne die einzelnen Abfallarten zu definieren, In den einschlägigen DIN-Normen (siehe Anhang) wird der Begriff "Müll" benutzt.
Um verständlich zu sein, werden der Begriff "Müll" und die daraus abgeleiteten Begriffe benutzt.
Zu § 2 Nr. 1:
Einsammeln und Befördern werden unter dem Begriff "Abfuhr" zusammengefaßt. Zwischenlagern ist das Speichern von größeren Mengen Müll in stationären Anlagen (Müllspeicher).
Zum Behandeln gehören z.B. Zerkleinern, Separieren, Verdichten, Verbrennen, Kompostieren.
Ablagern ist die geordnete Ablagerung auf einer Deponie (siehe Nummer 7).
Zu § 2 Nr. 2:
In DIN 30706, Teil 1 "Begriffe der kommunalen Technik, Müllabfuhr" sind diese Begriffe wie folgt festgelegt:
Hausmüll
Feste Abfälle aus Haushaltungen und feste Abfälle aus Gewerbebetrieben, Anstalten, Hotels und Gaststätten, Kantinen, Wirtschafts- und Verwaltungsgebäuden mit hausmüllähnlichem Charakter, wie z.B. Speisereste und Küchenabfälle, Papierreste, Heizungsrückstände und kleine Gebrauchsgegenstände, die in die bei der Müllabfuhr ortsüblichen Behälter passen.
Geschäftsmüll
Die in Geschäftshäusern, Gewerbe- und Industriebetrieben anfallenden festen, nicht produktionsspezifischen Abfälle, wie z.B. Verpackungsmaterial, Heizungsrückstände, Büroabfälle.
Nicht als Geschäftsmüll, sondern als Gewerbeabfälle sind produktionsspezifische Abfälle, die nicht mehr in den Produktionskreislauf gelangen, wie z.B. verdorbene Rohwaren, Fehlchargen, Formsande und Flugasche, anzusehen.
Sperrmüll
Feste Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die bei der Müllabfuhr ortsüblichen Behälter passen und bei der Hausmüllabfuhr nicht beseitigt werden.
Zu § 2a:
Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, die der Beschickung von Müllsammelfahrzeugen ohne
Preßvorrichtung dienen, sowie von Müllsammelfahrzeugen ohne manuelle Beschickung unterliegen dem im Absatz 2 beschriebenen Verfahren.
Für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung nach Anhang IV der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG) ist die Forderung des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt, wenn in der EG-Konformitätserklärung nach Anhang II angegeben ist, ob
Hausmüllsammelfahrzeuge für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung, bei denen vom Standplatz des Müllwerkers aus Gefahrstellen erreicht werden können, fallen unter die im Anhang IV dieser Richtlinie aufgeführten Maschinentypen.
Schüttungen an diesen Hausmüllsammelfahrzeugen fallen ebenfalls unter Anhang IV der Richtlinie.
Preßvorrichtungen sind Verdichtungseinrichtungen, z.B. Preßschnecken, Preßplatten, Trommeln mit fest eingebauter Schnecke und Konus.
Sie können auch den Müll aus dem Aufnahmebehälter in den Sammelbehälter fördern.
Beschaffenheitsanforderungen für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, für maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung enthalten die Bestimmungen der §§ 3, 4, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 4, 5, 7, 8, §§ 9, 18, 19, 26 bis 28.
Zu § 4 Abs. 1:
Inhalt und Gestaltung der Betriebsanleitung siehe DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".
Zu § 5:
Siehe auch "Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März" vom 1. August 1968 (BGBl. I 1968, S. 901), zuletzt geändert durch die "Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Aufhebung von Vorschriften der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März" vom 10. Juni 1992 (BGBl. I Nr. 26 vom 17. Juni 1992), Merkblatt "Warnkleidung" (GUV 15.1) und "Schutzschuh-Merkblatt" (BGI 584).
Zu § 6 Abs. 1:
Eine Wascheinrichtung muß die Möglichkeit bieten, sich mit fließendem Wasser die Hände zu waschen.
Zu den Betriebsstellen gehören z.B. Betriebshof, Deponien, Müllumlade- und Müllpressenstationen.
Zu § 7 Abs. 1:
Eine Person ist dann zum Einweisen geeignet, wenn sie in der Lage ist, die Verkehrsvorgänge zu beurteilen und dem Fahrer die erforderlichen verabredeten Zeichen zu geben.
Die Forderung des Satzes 2 schließt ein, daß auch der Einweiser mit Funksprechgerät sich nicht auf den hinteren Standplätzen aufhalten darf.
Zu § 7 Abs. 2:
Das sichere Zurücksetzen von Fahrzeugen kann auf andere Weise erreicht werden, durch:
Anordnung von Verkehrsspiegeln, die es dem Fahrer ermöglichen, den gefährdeten Bereich zu überblicken, den Einsatz von Fernsehanlagen
oder
Funksprechverkehr
Zu § 8 Abs. 1
1. Verletzungen durch Belade- und Fördereinrichtungen werden vermieden, wenn
1.1 die Betätigungselemente gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sind.
1.2 die Betätigungselemente gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können. Als ausreichende Sicherung gelten Sperrstifte.
1.3 in Reichweite der Müllwerker Einrichtungen (Sicherheitsschalter) zum Stillsetzen der Belade- und Fördereinrichtungen vorhanden sind.
1.4 die Belade- und Fördereinrichtungen in Reichweite keine Quetsch- und Scherstellen aufweisen.
1.5 auf die von den Belade- und Fördereinrichtungen ausgehenden Gefahren durch Warnschilder nach DIN 30703, Teil 1 "Müllsammelfahrzeuge, Anforderungen" hingewiesen ist.
1.6 die Belade- und Fördereinrichtungen sich aus jeder Stellung zurückbewegen lassen.
1.7 für das Beladen mit Müllsäcken die Einfüllklappen gegen Herabfallen gesichert sind und gleichzeitig das Auslösen des Schwenkarms zwangsläufig unterbunden ist.
2. Verletzungen durch Müllbehälter und scharfe oder spitze Gegenstände im Müll sowie eine Gesundheitsgefährdung durch Staub oder infektiösen Müll werden weitgehend vermieden, wenn
2.1 Müllbehälter nach DIN 6628 "Mülleimer für staubarme Leerung", DIN 6629 "Mülltonnen für staubarme Leerung " und DIN 30700, Teil 1 "Müllgroßbehälter 1,1 m3 - Umleerbehälter, fahrbar" in Verbindung mit Müllschüttungen mit genormten Anschlußmaßen sowie gleichwertige Behälter und Schüttungen, oder
2.2 reißfeste, staubdichte und im Durchmesser auf die Schüttungen abgestimmte Müllsäcke nach DIN 55465 "Packmittel, Säcke für Müll" oder gleichwertige Müllsäcke verwendet werden.
3. Physische Überbeanspruchung der Müllwerker wird verhindert, wenn
3.1 für Müllbehälter ab 110 l Inhalt (ausgenommen Müllsäcke) kraftmittelbetriebene Hubkippvorrichtungen vorhanden sind, oder
3.2 die Ein- bzw. Aufgabestellen, die nur Müllsäcke aufnehmen sollen, sich nicht höher als 1,2 m über dem Boden befinden.
Siehe auch Sicherheitsregeln "Arbeitssicherheit an Müllsammelfahrzeugen, konstruktive Gestaltung" (GUV 17.2).
Zu § 8 Abs. 2:
Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn Fahrzeuge mit einem Anstrich nach DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge, allgemeine Anforderungen" Abschnitt 3.1 und einer Sicherheits-Kennzeichnung nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" versehen sind. Bei vorübergehend angemieteten Fahrzeugen genügt eine Kennzeichnung nach DIN 30710 mit auswechselbaren Tafeln.
Zu § 8 Abs. 6:
Die Forderung nach § 8 Abs. 6 muß bei stehendem Fahrzeug erfüllt sein. Als wesentlich ist eine Überschreitung der Außentemperatur um mehr als 5 °C anzusehen.
Zu § 8 Abs. 7:
Eine ausreichende Beleuchtung wird durch fest angebrachte Arbeitsleuchten erreicht, die im Bereich der Schüttung eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux ermöglichen.
Zu § 10 Abs. 1:
Siehe auch § 5 Abs. 1 Nr. 2.
Zu § 10 Abs. 2:
Verletzungen durch die Belade- und Fördereinrichtungen werden vermieden, wenn
Zu § 11 Abs. 1:
Eine gefüllte Mülltonne mit einem Inhalt von 110 l hat in der Regel eine Masse von mehr als 35 kg.
Zu § 12 Abs. 1:
Diese Gefahren werden vermieden, wenn
Zu § 12 Abs. 3.:
Eine Gefährdung wird vermieden, wenn
Zu § 13 Abs. 2 Nr. 5:
Auf den Standplätzen abgelagerte Gegenstände verringern die Standfläche so, daß kein sicherer Stand mehr gewährleistet ist.
Zu § 13 Abs. 3:
Ein eindeutiges Signal wird durch die Betätigung der Signalanlage nach § 8 Abs. 4 Nr. 10 gegeben.
Zu § 14:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 1 Nr. 1.2.
Zu § 15:
Als gefährliche Stoffe sind insbesondere solche anzusehen, welche in der Lage sind, mit Luft gefährliche explosionsfähige Atmosphäre zu bilden, z.B. Benzin, brennbare Lösemittel (siehe auch § 4).
Zu § 16 Nr. 1:
Bei Sackgassen muß die Möglichkeit bestehen, am Ende der Straße zu wenden.
Zu § 16 Nr. 7:
Beispielsweise ist bei Verwendung von Eimern und Tonnen eine Breite von 1 m, bei der Verwendung von Müllbehältern nach DIN 30700, Teil 1 "Müllgroßbehälter 1,1 m3 - Umleerbehälter, fahrbar" eine Breite von 1,5 m erforderlich.
Zu § 16:
Vergleiche hierzu auch die VDI-Richtlinien 2160 "Anlage von Mülltonnenstandplätzen", 2161 "Mülltonnenschränke", 2162 "Müllabwurfanlagen; Planung - Ausführung - Nutzung - Wartung" und 2166 "Müllgroßbehälter; Typisierung und Ausführung - Unterbringung und Einsatz". Die Gestaltung der Abstellplätze und Transportwege für Müllbehälter sollte in der Ortssatzung geregelt werden.
Zu § 17:
Als Grundlage für die Verkehrsregelung können die Bestimmungen der "Straßenverkehrs-Ordnung" sinngemäß angewendet werden.
Zu § 20:
Geeignete Sicherungen sind eine mindestens 0,25 m hohe Schwelle mit gelbschwarzer Kennzeichnung nach DIN 4844 "Sicherheitskennzeichnung" an der Entladestelle und für Absetzkipper Aufsetzmöglichkeiten für Abstützvorrichtung oder Befestigungsmöglichkeit für die Frontseite des Fahrzeugs. Mit der Befestigung der Frontseite des Fahrzeugs soll das Kippen nach hinten beim Entleeren verhindert werden. Geeignet sind z.B. in die Rangierkupplung einhängbare Ketten.
Zu § 21:
Eine Gefährdung von Personen durch Greifer von Krananlagen wird vermieden durch:
*) "geeignete Sicherungen an Müllbunkern sind:
Zu § 22:
Für Rettungszwecke geeignet ist z.B. ein Rettungskorb, der über ein besonderes Hebezeug an der Laufkatze des Greiferkrans bewegt werden kann.
Für Rettungskörbe und ähnliche Einrichtungen gelten die "Richtlinien für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461).
Zu § 23 Abs. 2:
Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 33 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1), wann die bewegliche Absturzsicherung nach § 33 Abs. 3 und den entsprechenden Durchführungsanweisungen für Müllbunker in Stellung zu bringen ist.
Zu § 24:
Absetzkipper sind gegen Kippen gesichert, wenn die Stützbeine ausgefahren sind oder am Boden befestigte Ketten o. ä. an der Frontseite (Rangierkupplung) eingehängt sind.
Zu § 26:
Eine Gefährdung von Personen durch Verpuffungen oder Explosionen kann z.B. verringert werden, wenn
Zu § 27:
Wenn der Einfülltrichter nicht so gestaltet werden kann, daß Beschäftigte durch herausfliegende Teile nicht gefährdet werden, dann wird die Forderung auch erfüllt durch Einbau von Gummischürzen, Prallwänden oder Kettenvorhängen.
Zu § 30 Abs. 2:
Bei üblichen Müllfahrzeugen ist als ausreichender Sicherheitsabstand ca. 10 m anzusehen.
ENDE |