umwelt-online: BGV D18 - Nahrungsmittelmaschinen (3)

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Durchführungsanweisungen:

Zu § 1:

Für Arbeitsmittel, deren sicherheitstechnische Beschaffenheit in anderen arbeitsmittelspezifischen Unfallverhütungsvorschriften geregelt ist und die ohne sicherheitsrelevante Änderungen in Nahrungsmittelbetrieben eingesetzt werden, gelten die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nur insoweit, wie die jeweiligen arbeitsmittelspezifischen Unfallverhütungsvorschriften zu spezifischen Gefahren der Nahrungsmittelindustrie keine Festlegungen enthalten.

Zu § 1 Abs. 2:

Die sicherheitstechnischen Anforderungen hierfür werden in anderen Unfallverhütungsvorschriften geregelt, z.B. UVV "Fleischereimaschinen" (VBG 19).

Zu § 2 Abs. 1:

Zu Nahrungsmittelmaschinen gehören auch Maschinen, Anlagen, Apparate und Geräte zum Haltbarmachen, Kochen, Braten, Backen, Kühlen, Gefrieren, Pasteurisieren, Sterilisieren und dergleichen.

Maschinen zur Reinigung sind z.B.:

Nahrungsmittelmaschinen können auch durch Muskelkraft angetrieben werden. Siehe auch § 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 3 Abs. 2 und 3:

Unter den Geltungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG) fallen z.B. nicht:

Zu § 3 Abs. 3:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 4 bis 10, 12 bis 15, § 16 Abs. 4 und 7 bis 9, §§ 17, 18, 20 bis 25, 27 bis 50 und 52 bis 62.

Zu § 4:

Anschlußdaten für die Energiezufuhr sind z.B.

Zu § 5 Abs. 1:

Siehe § 3 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und Nummer 2.2.3 DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

Stoßstellen an bewegten Teilen siehe § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Hervorstehende Maschinenteile sind z.B. Griffe an Handrädern, Wellen, Achsen, Entleerungshähne.

Zu § 5 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die zufällig berührbaren heißen Oberflächen durch Isoliermaterial oder zusätzliche Verdeckungen so gesichert sind, daß als höchste Temperatur

Teile, bei denen die Gefahr durch Verbrennung erkennbar ist, sind z.B. Ofentüren, Beschickungswagen, Backbleche.

Zu § 6:

Die Schutzmaßnahmen müssen der gestellten Arbeitsaufgabe angemessen und entsprechend ausgewählt sein.

Die Zuordnung der Schutzeinrichtungen zu den einzelnen Werkzeugen von Nahrungsmittelmaschinen siehe Abschnitt "B. Besondere Bestimmungen". Siehe auch §§ 4 und 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 6 Abs. 1:

Gefahrstellen an glatten, nicht verformbaren Walzenpaaren sind nicht vorhanden, wenn z.B. das Summenmaß der Walzenpaardurchmesser 40 mm oder bei polierten Walzen 100 mm nicht übersteigt und die Spaltweite sich nicht über 3 mm verstellen läßt.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 1:

Diese Maßnahme kommt insbesondere bei Quetsch- und Scherstellen in Betracht. Als ungefährliche Größe kann eine Flächenpressung von 50 N/cm2, jedoch höchstens eine Kraft von 150 N gelten.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn diese Verdeckungen die Abstandsmaße nach DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" einhalten.

Umzäunungen sind Schutzeinrichtungen, die in der Regel auf dem Flur befestigt sind. Der Abstand zwischen Flur und Unterkante der Umzäunung darf maximal 0,3 m, die Gesamthöhe muß mindestens 1,8 m betragen.

Siehe auch § 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 6:

Die Forderung hinsichtlich des Öffnungsweges der Schutzhauben schließt ein, daß im Falle von Schutzhaubenlängen, die größer als der Mindestsicherheitsabstand B sind, der Schaltweg im Mindestsicherheitsabstand B gemessen werden kann. Im Falle der Kombination mit einer oder mehreren Lichtschranken ist die Messung des Schaltweges am Ende der Mindestschutzhaubenlänge von 200 mm zulässig.

 

Zu § 6 Abs. 2:

Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung an folgenden Werkzeugen gering:

Zu § 6 Abs. 2 und 3:

Verdeckungen verhindern lediglich den Zugriff zur Gefahrstelle im Bereich der Verdeckungsfläche. Ein Zugriff durch Herumgreifen, Übergreifen oder Untergreifen kann jedoch möglich sein.

Zu § 6 Abs. 3:

Gefahrstellen nach Satz 2 können z.B. sein:

Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen sind z.B. Schaltstange, Schaltleine.

Zu § 6 Abs. 4:

Trichter können vorhanden sein z.B. bei Teigteilmaschinen, Teigstrangformen, Semmelmühlen.

Zu § 6 Abs. 5:

Solche Maschinen sind z.B. Streuselmaschinen, Gemüsewölfe, Spritzgebäckmaschinen, Teigwarenpressen.

Zur Gestaltung des Einfüllschachtes siehe § 17 Abs. 1 bis 3 UVV "Fleischereimaschinen" (VBG 19).

Zu § 7 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, daß Schutzeinrichtungen, die nicht gekoppelt sind, so ausgeführt sein müssen, daß sie sich nur mit Hilfe der Befestigungsmittel in Schutzstellung halten können.

Zu § 7 Abs. 2:

Zu trennenden Schutzeinrichtungen zählen auch dreh- oder abnehmbare Gehäuse- und Funktionsteile, hinter denen sich Gefahrstellen befinden. Not-Befehlseinrichtungen siehe § 13 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 8 Abs. 1:

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Für Quetschschutzleisten ist diese Forderung erfüllt, wenn die Leiste breiter als 15 mm und kantig ist. Der Abstand zwischen der Kante der Quetschschutzleiste und der Transportschnecke muß kleiner als 1,0 mm sein. Der Winkel zwischen der Transportschnecke und der Kante der Quetschschutzleiste darf 850 nicht unterschreiten.

Beispiele für die Ausführung:

Für Schutztaschen ist diese Forderung erfüllt, wenn die Tasche 150 mm lang und 45 mm hoch ist und die Quetschschutzleiste im gesamten Bereich der Schutztasche verläuft.

Zwischen dem antriebsseitigen Teil der Transportschnecke und der Quetschschutzleiste bildet sich dann keine Quetschstelle, wenn der Schneckengang bündig an der Trogwand oder den Antriebsflansch der Schnecke ausläuft.

Zu § 8 Abs. 3:

Anforderungen an Kopplungen siehe § 9.

Zu § 9:

Die Zuverlässigkeit der Kopplungsart muß dem jeweiligen Schutzziel, der zu erwartenden Verletzungsschwere und der betriebsbedingten Betätigungshäufigkeit entsprechen.

Zu § 9 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. durch eine Bremseinrichtung erfüllt.

Zu § 10:

Solche Maschinen sind z.B. Pizzateigformmaschinen.

Die Forderung nach zusätzlichen Stromkreisen oder Redundanzen ist z.B. erfüllt, wenn eine Schutzeinrichtung mit

Bei Anwendung von Hilfsschützen oder Zwischenrelais muß Redundanz vorgesehen werden. Durch die Zusammenarbeit zweier Hilfsschütze muß bewirkt werden, daß im Falle eines Fehlers in einem Hilfsschütz der Sicherheitsstromkreis wirksam bleibt.

Anforderungen an Steuerungen siehe § 15 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN VDE 0113 Teil 1/EN 60204 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".

Zu § 12:

Siehe auch § 9 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 12 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch

Diese Forderung schließt ein, daß, wenn beim Tippbetrieb nicht alle Stationen eingesehen werden können, übersichtliche Teilbereiche mit je einem eigenen Tippschalter auszurüsten sind.

Zu § 12 Abs. 3:

Bereiche sind ausreichend bemessen und zugeordnet, wenn z.B. unter Berücksichtigung der Arbeitsgeschwindigkeit der Maschine eine freie zugängliche Zone nachgeordnet ist, die eine gefahrlose Störungsbeseitigung ermöglicht.

Zu § 12 Abs. 4:

Solche Einrichtungen sind z.B. Staustrecken, Umsteuereinrichtungen, Bypass.

Zu § 12 Abs. 5 Nr. 2:

Solche Einrichtungen sind z.B.

Zu § 13:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn hochklappbare Maschinenteile durch ihre Bauart in geöffneter Position genügend weit über ihrem Totpunkt liegen oder durch selbsttätig wirkende Halteeinrichtungen.

Zu Maschinenteilen zählen auch Verkleidungen und Verdeckungen.

Zu § 14:

Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen sind z.B.

Zu § 15:

Siehe auch "Ergonomieliste für handgeführte Maschinen" der IVSS-Sektion Maschinenschutz.

Bei handgeführten Nahrungsmittelmaschinen zur Bearbeitung von Flüssigkeiten ist die Gefahr des Ansaugens von Schwaden sowie des Hineinfallens in Flüssigkeiten zu berücksichtigen.

Zu § 15 Abs. 1:

Ungewollter Anlauf wird durch einen Pistolen- oder geschlossenen Faustgriff mit eingebautem Befehlsgerät erschwert.

Zu § 15 Abs. 2:

Ein Abrutschen der Hände auf Antriebswellen oder auf Werkzeuge kann z.B. auch durch einen Wulst oder eine Verdeckung verhindert werden.

Zu § 16 Abs. 1 und 3:

Das Handhaben schwerer Lasten wird bestimmt durch den Umfang des Handhabens von Lasten und durch die Höhe der Last. Der Umfang des Handhabens von Lasten ist als gering anzusehen, wenn eine Lastbewegung von Hand bis 1000 kg pro Person und Schicht nicht überschritten wird.

Es wird empfohlen, bei der Beurteilung von Gesundheitsgefahren beim Heben und Tragen von Lasten die Werte der nachstehenden Tabelle heranzuziehen:

  Zumutbare Last/kg
Häufigkeit des Hebens und Tragens
gelegentlichhäufiger
LebensalterFrauenMännerFrauenMänner
15 bis 18 Jahre15351020
19 bis 45 Jahre15551030
älter als 45 Jahre15451025

Zu § 16 Abs. 5:

Solche Maschinen sind z.B. Kochkessel mit Hubeinsatz, Kippkochkessel, Kippbratpfannen, Fettbackgeräte mit Hubeinsatz, Knetmaschinen mit Bottichhebeeinrichtung, Knet- oder Mischmaschinen mit kippbarem Behälter, Kipphorden.

Zu § 16 Abs. 6:

Solche Einrichtungen sind z.B. Bottichkipper, Bottichhebekipper.

Zu § 16 Abs. 8:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch

Zu § 17:

Begehbare Räume sind z.B.:

Siehe auch § 30 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 18:

Siehe auch §§ 18 und 33 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) und DIN 31003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".

Zu § 18 Abs. 5:

Siehe auch "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

Zu § 19 Abs. 1:

Hilfseinrichtungen zum ordnungsgemäßen Betreiben sind z.B. Stopfer, Abstreifer, Stößel, Spaten.

Hilfseinrichtungen zum Ein- und Ausbau von Werkzeugen sind z.B. Zentner-, Abzugseinrichtungen.

Hilfseinrichtungen sind Bestandteil von Nahrungsmittelmaschinen.

Zu § 19 Abs. 2:

Andere Hilfseinrichtungen sind z.B. Gewichtsausgleich.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 1.

Zu § 20 Abs. 2:

Solche Anlagen sind z.B. CIP-Anlagen.

Zu § 23 Abs. 1:

Solche Einrichtungen sind z.B. Absaugeinrichtungen, Abblaseleitungen.

Zu § 23 Abs. 2:

Ortsveränderliche Behälter sind z.B. Transportbehälter, Tanks auf Fahrzeugen. Siehe auch UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) und "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

Zu § 24 Abs. 1:

Der Schaltzustand ist zum Beispiel durch eine Kontrolleuchte deutlich erkennbar.

Raumlüftung siehe auch § 45 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Technische Lüftung siehe auch DIN 1946 "Lüftungstechnische Anlagen".

Zu § 24 Abs. 3:

Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 26 Abs. 1:

Bei Handmessern ist diese Forderung erfüllt, wenn der Griff so ausgebildet ist, daß die Hand nicht auf die Messerschneide rutschen kann.

Bei Wetzstählen ist diese Forderung erfüllt, wenn am Griff ein Bund vorhanden ist, der verhindert, daß die Messerschneide auf die Hand trifft.

Zu § 26 Abs. 2:

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Messerregale, Messertaschen, Beilablagen.

Bei mitgeführten Messertaschen (Köcher), ist diese Forderung erfüllt, wenn die Messertaschen

Zu § 27:

Mit Universalküchenmaschinen kombinierbare Planeten-, Rühr- und Knetgeräte siehe § 37.

Mit Universalküchenmaschinen kombinierbare Fleischbe- und -verarbeitungsgeräte siehe UVV "Fleischereimaschinen" (VBG 19).

Zu § 27 Abs. 4:

Als selbsttätige Zuführung gilt eine Einrichtung, durch die das Gut infolge der Messerbewegung der Schneide zugeführt wird.

Zu § 28 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, z.B. durch einen Einfüllschacht von 120 mm Höhe und einem dem Querschnitt angepaßten Stopfer.

Zu § 29:

Hilfeinrichtungen zum Ausbauen von Schäleinrichtungen siehe § 19.

Zu § 31 Abs. 1:

Solche Einrichtungen sind z.B. selbsthemmende Getriebe.

Zu § 31 Abs. 6:

Die Forderung gegen unbeabsichtiges Öffnen ist z.B. erfüllt durch

Zu § 31 Abs. 9:

Sicherungen gegen Trockenheizen können z.B.

bestehen.

Zu § 32:

Siehe auch DIN 18856 "Friteusen".

Zu § 32 Abs. 3:

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Metalldeckel, Feuerlöscheinrichtungen.

Zu § 32 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch

Zu § 32 Abs. 7:

Geeignet sind z.B. Behälter aus temperatur- und formbeständigem Material, mit Einrichtungen gegen Überschwappen und zum Ausgießen in gebündeltem Strahl.

Zu § 32 Abs. 10 Nr. 1:

Solche Einrichtungen sind z.B. Füllstandskontrollhähne.

Zu § 33 Abs. 1:

Solche Einrichtungen sind z.B. Friteusen, Fettbackgeräte, Kochstellen, Nußröster.

Zu § 33 Abs. 2:

Siehe DIN 1946 "Lüftungstechnische Anlagen" und VDI-Richtlinie 2052 "Raumlufttechnische Anlagen für Küchen".

Zu § 34:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn sich das Betriebssystem erst dann unter Druck setzen lassen kann, wenn sich das Kaffeeinsatzsieb in der Arbeitsposition befindet und umgekehrt erst dann entfernt werden kann, wenn der Druck abgebaut ist.

Zu § 35:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch

Zu § 36 Abs. 4 Nr. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch einen der Austragsöffnung angepaßten Transportbehälter.

Zu § 36 Abs. 7:

Diese Maßnahme dient zur Erleichterung der Teigherausnahme.

Zu § 36 Abs. 8:

Siehe auch § 22.

Zu § 37 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, daß die Maschine nur dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sich der Kessel in Arbeitsstellung befindet.

Die Forderung nach einer Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion ist z.B. erfüllt durch Schutzringe, die mit dem Antrieb gekoppelt sind.

Der Schaltweg am Schutzring darf 5 mm nicht überschreiten.

Beispiel:

  1. Über dem Kessel angebrachte, schwenkbare Verkleidung, die über Positionsschalter gekoppelt ist
       
  2. Schutzringe, die mit dem Antrieb gekoppelt sind und bei Berührung auf den Positionsschalter wirken (Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion)
    Schutzringe
    • je nach Maschinengröß können ein oder mehrere Ringe erforderlich sein.
    • Der Schaltweg darf 5 mm nicht überschreiten

Zu § 37 Abs. 3:

Eine Gefahrstelle ist nicht vorhanden, wenn der Abstand zwischen Kesselinnenwand und Werkzeug mindestens 20 mm beträgt.

Zu § 37 Abs. 4:

Siehe auch § 22.

Zu § 39:

Solche Mixer sind z.B. Mixkneter.

Tischgeräte sind keine Standgeräte.

Zu § 40 Abs. 2:

Die Verdeckung soll sicherstellen, daß während des Betriebes der Handmixer und -rührer die Hände nicht versehentlich an die rotierende Welle gelangen können.

Zu § 41:

Sind Druckräume vorhanden, siehe Druckbehälterverordnung.

Zu § 44:

Gefahrstellen an Walzen von Langwirkmaschinen sind nicht vorhanden, wenn die Walzen federnd gelagert sind.

Zu § 46 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Gangbreite mindestens 1,0 m beträgt und die Not-Befehlseinrichtung z.B. über eine Schaltleine zu betätigen ist.

Zu § 47:

Zusätzliche Gefahren sind z.B. Brand, Folgestörungen.

Zu § 47 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch einen Sicherheitstemperaturbegrenzer, der beim Erreichen der Grenztemperatur von 300 ° C im Herd die Feuerung abschaltet und ein Wiedereinschalten nur von Hand ermöglicht.

Siehe auch DIN 30 683 Teil 1 "Gasverbrauchseinrichtungen für Bäckerei- und Konditorelanlagen mit Brennern ohne Gebläse" und DIN 30683 Teil 2 "Gasgeräte für Bäckerei- und Konditoreianlagen; Backöfen mit Brennern mit Gebläse".

Zu § 47 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Schaltleinen, Schaltstangen.

Zu § 50:

Zu Knödelbrotschneidemaschinen, bei denen die Brötchen automatisch zugeführt werden, siehe auch § 6 Abs. 1 und 4.

Zu § 53 Abs. 1:

Sicherung der Einlauföffnung siehe § 6 Abs. 1.

Zu § 53 Abs. 2:

Kopplung siehe § 9.

Zu § 60:

Solche Maßnahmen sind z B.

Zu § 61:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Schaltleinen, Schaltstangen.

Zu § 64:

§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz lautet:

§ 22 Gefährliche Arbeiten

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

  1. mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen,
  2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen ausgesetzt sind.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 5 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Werden sie in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.

Zu § 65:

Siehe § 24 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 65 Abs. 1:

Gegebenenfalls kommen als ergänzende Betriebsanweisungen in Betracht:

Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung.

Zu § 65 Abs. 1 und 2:

Siehe auch §§ 2, 7 und 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 65 Abs. 3:

Hilfseinrichtungen sind z.B. Handgriffe, Werkzeuge, Andrücker, Haken, Klauen.

Zu § 66:

Beseitigung von Mängeln siehe § 16 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1). Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen siehe § 26 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Weitere Prüfungen siehe § 75 Abs. 2 und 3 und § 79.

Zu § 67:

Siehe auch § 27 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 68:

Siehe auch § 28 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 71 Abs. 2:

Geeignet sind z.B. Behälter aus temperatur- und formbeständigem Material, mit Einrichtungen gegen Überschwappen und zum Ausgießen in gebundenem Strahl.

Zu § 72:

Nicht zulässige Zündhilfen sind z.B. Spiritus, Benzin.

Zu § 75 Abs. 2 und 3:

Weitere Prüfungen siehe §§ 66 und 79.

Zu § 75 Abs. 3:

Nach VDI-Richtlinie 2052 "Raumlufttechnische Anlagen für Küchen" müssen Abluft- und Zuluftleitungen regelmäßig (mindestens jährlich) geprüft und erforderlichenfalls gereinigt werden.

Zu § 76:

Siehe auch §§ 44 und 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 77:

Siehe auch Gefahrstoffverordnung.

Zu § 79:

Prüfungen von Gasverbrauchseinrichtungen siehe "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455).

Weitere Prüfungen siehe §§ 66 und 75 Abs. 2 und 3.

Gegebenenfalls können weitere Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung oder der Druckbehälterverordnung erforderlich sein.

Zu § 79 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Prüfbuch, Prüfplakette, Maschinendatei.

Zu § 82:

Mit Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift werden die "Richtlinien für Backöfen" (BGI 670) zurückgezogen.

Bezugsquellenverzeichnis

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