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IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 24 Auswahl von Verfahren und Arbeitspositionen
(1) Der Unternehmer hat diejenigen Schweiß-, Schneid- und verwandten Verfahren auszuwählen, bei denen die Freisetzung gesundheitsgefährlicher Stoffe gering ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeitspositionen eingenommen werden können, bei denen die Einwirkung gesundheitsgefährlicher Stoffe auf die Versicherten gering ist.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf aus zwingenden technischen Gründen abgewichen werden.
§ 25 Beschäftigungsbeschränkungen 01
(1) Der Unternehmer darf mit schweißtechnischen Arbeiten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit
(3) Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer Jugendliche mit folgenden schweißtechnischen Arbeiten nicht beschäftigen:
§ 25a Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren 01
(1) Der Unternehmer hat vor Beginn schweißtechnischer Arbeiten festzustellen, ob es sich in dem Arbeitsbereich um Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren nach § 2 Abs. 5 handelt.
(2) Der Unternehmer hat schweißtechnische Arbeiten in Bereichen nach § 2 Abs. 5 nur auf Personen zu übertragen,
(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung für schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren nach § 2 Abs. 5 Nr. 1, 3 bis 6 und für Anlagen mit zusätzlichen Gefahren zu erstellen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und Sprache den Versicherten bekannt zu machen.
(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
§ 27 Persönliche Schutzausrüstungen
Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Versicherten müssen bei schweißtechnischen Arbeiten Kleidung tragen, die
(2) Die Versicherten dürfen Kleidung nicht mit Sauerstoff abblasen.
(1) Der Unternehmer hat bei schweißtechnische Arbeiten in engen Räumen dafür zu sorgen, daß
oder geeignete Atemschutzgeräte benutzt werden, soweit im Einzelfall eine Absaugung oder technische Lüftung ein Vorhandensein von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder eine Verarmung an Sauerstoff nicht verhindern kann,
(2) Die Versicherten haben bei schweißtechnischen Arbeiten in engen Räumen bei längerer Arbeitsunterbrechung Schläuche für brennbare Gase, Sauerstoff, Schutz- und Plasmagase einschließlich deren Verbrauchseinrichtungen aus dem engen Raum zu entfernen oder von den Entnahmestellen zu trennen.
(3) Die Versicherten dürfen enge Räume nicht mit Sauerstoff belüften.
§ 30 Bereiche mit Brand- und Explosionsgefahr 01
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr schweißtechnische Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn
(2) Können durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände
werden, hat der Unternehmer ergänzende Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen.
(3) Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen zum Verhindern einer Brandentstehung sind:
(4) Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen, schweißtechnischen Arbeiten, bei denen eine Brandentstehung durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände nicht verhindert werden kann, die ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen nach Absatz 3 statt in einer Schweißerlaubnis in einer Betriebsanweisung schriftlich festlegen.
(5) Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen zum Ausschließen einer explosionsfähigen Atmosphäre sind:
Diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und keine Zündgefahr mehr besteht.
(6) Die Versicherten dürfen mit schweißtechnischen Arbeiten erst beginnen, wenn ihnen vom Unternehmer die Schweißerlaubnis nach Absatz 2 oder die Betriebsanweisung nach Absatz 4 ausgehändigt und die darin festgelegten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind.
§ 31 Behälter mit gefährlichemInhalt 01
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß schweißtechnische Arbeiten an Behältern, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten oder enthalten haben können, unter Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.
(2) Der Sachkundige hat vor Beginn der schweißtechnischen Arbeiten nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Behälterinhaltes die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen und die Durchführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor schweißtechnischen Arbeiten an geschlossenen kleinen Hohlkörpern Maßnahmen getroffen sind, die das Entstehen eines gefährlichen Überdruckes verhindern.
(4) Die Versicherten dürfen Fässer und andere Behälter, die gefährliche Stoffe enthalten oder enthalten haben können, bei schweißtechnischen Arbeiten nicht als Werkstückunterlage benutzen.
§ 33 Instandsetzen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
B. Gasversorgung
§ 34 Aufstellen von Einzelflaschenanlagen und Flaschenbatterieanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einzelflaschenanlagen und Flaschenbatterieanlagen nicht aufgestellt werden
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Aufstellen zur Ausführung von schweißtechnischen Arbeiten vorübergehend notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an Arbeitsplätzen nur die für den ununterbrochenen Fortgang der schweißtechnischen Arbeiten erforderlichen Einzelflaschenanlagen oder Flaschenbatterieanlagen aufgestellt werden. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß eine Ansammlung von Druckgasflaschen außerhalb von besonderen Aufstellräumen für Flaschenbatterieanlagen und Lagern für Druckgasflaschen vermieden wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einzelflaschenanlagen und Flaschenbatterieanlagen gut zugänglich und vor gefährlicher Wärmeeinwirkung geschützt aufgestellt werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einzelflaschenanlagen und Flaschenbatterieanlagen gegen Umfallen gesichert sind, soweit sie nicht durch ihre Bauart standsicher sind.
(6) Die Versicherten müssen Einzelflaschenanlagen
(7) Die Versicherten müssen Flüssiggasflaschen für die Entnahme aus der Gasphase aufrecht aufstellen.
§ 35 Gasentnahme aus Einzelflaschenanlagen 01
(1) Die Versicherten dürfen Gas aus Druckgasflaschen nur entnehmen, nachdem ein für die jeweilige Gasart und die vorliegenden Betriebsbedingungen geeigneter Flaschendruckminderer auf sichere Weise angeschlossen ist.
(2) Der Unternehmer hat bei Bauarbeiten dafür zu sorgen, dass keine Einwegbehälter für schweißtechnische Arbeiten verwendet werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Lötarbeiten auf Masten bei Verwendung geeigneter Geräte.
(4) Die Versicherten dürfen in Einzelflaschenanlagen Übergangsstücke zwischen Flaschenventil und Flaschendruckminderer nicht verwenden.
(5) Die Versicherten haben die Flaschenventile
zu schließen; zum Arbeitsende sind zusätzlich die Flaschendruckminderer und Schlauchleitungen drucklos zu machen.
§ 36 Gasentnahme aus Flaschenbatterieanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
(2) Die Versicherten haben
§ 37 Mit Sauerstoff in Berührung kommende Einrichtungen
(1) Die Versicherten haben alle mit Sauerstoff in Berührung kommenden Einrichtungen frei von Öl, Fett und ähnlichen Stoffen zu halten.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
nur verwendet werden, wenn sie von einem anerkannten Prüfinstitut mit dem Ergebnis geprüft worden sind, daß sie sich für die Verwendung bei den zu erwartenden Betriebsbedingungen eignen.
§ 38 Umgang mit Gasschläuchen 01
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gasschläuche
(2) Die Versicherten haben Gasschläuche
§ 39 Anzeigen von Schadensfällen
Der Unternehmer hat Explosionen und Brände an Einrichtungen der Gasversorgung unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
C. Autogenverfahren
§ 40 Umgang mit Autogenbrennern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß länger dauernde Wärmarbeiten mit lärmarmen Brennern ausgeführt werden.
(2) Der Unternehmer hat geeignete Gasanzünder zum sicheren Zünden von Brennern zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Versicherten müssen Brenner auf sichere Art zünden.
(4) Die Versicherten müssen handgeführte Brenner nach Arbeitsunterbrechungen sicher ablegen oder aufhängen. Sie dürfen Brenner und Schläuche nicht an Druckgasflaschen oder anderen gasführenden Einrichtungen aufhängen oder in Hohlräume einhängen.
(5) Die Versicherten dürfen nach Flammenrückschlägen oder anderen Störungen Brenner erst dann weiter betreiben, wenn die Störung beseitigt ist.
D. Lichtbogenverfahren
§ 42 Umgang mit Schweißstromquellen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
§ 43 Errichten und Trennen des Schweißstromkreises
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Beginn von Lichtbogenarbeiten
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Netzstecker einer Schweißstromquelle, die mit anderen zusammengeschaltet ist, erst gezogen wird, nachdem
§ 44 Verhalten bei Lichtbogenarbeiten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
(2) Die Versicherten müssen
§ 45 Schutz gegen erhöhte elektrische Gefährdung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung
(2) Die Versicherten dürfen Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung nur ausführen, wenn sie
(3) Die Versicherten dürfen unter erhöhter elektrischer Gefährdung Lichtbogenbrenner nicht öffnen.
E. Gießschmelzschweißen
§ 46 Gießschmelzschweißen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
F. Unterwasserschweißen und -schneiden
§ 47 Unterwasserschweißen und -schneiden
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Lichtbogenarbeiten unter Wasser die Spannung nur auf Weisung des Versicherten eingeschaltet wird, der diese Arbeiten unter Wasser ausführt.
(3) Der Unternehmer hat zusätzlich zu Absatz 2 dafür zu sorgen, daß
die Spannung abgeschaltet wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Unterwasserschneiden mit Sauerstofflanzen die Zündspannung nur auf Weisung des Versicherten, der diese Arbeiten unter Wasser ausführt, eingeschaltet und sofort nach dem Zünden abgeschaltet wird.
(5) Versicherte, die über Wasser eine mit flüssigem Brennstoff gespeiste Einrichtung zum Unterwasserschneiden bedienen, müssen
G. Schweißtechnische Arbeiten in Druckluft
§ 48 Schweißtechnischen Arbeiten in Druckluft
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß schweißtechnische Arbeiten in Druckluft erst durchgeführt werden, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen der Abschnitte IV C und IV D folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß schweißtechnische Arbeiten nach Absatz 1 möglichst mittels Lichtbogenverfahren oder unter Verwendung von Wasserstoff als Brenngas ausgeführt werden.
V. Prüfung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flaschenbatterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten auf
durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einzelflaschen- und Flaschenbatterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen regelmäßig auf
durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nach Flammenrückschlägen auf ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich
geprüft werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nasse Gebrauchsstellenvorlagen mindestens einmal je Schicht vor Beginn schweißtechnischer Arbeiten und nach jedem Flammenrückschlag in drucklosen Zustand auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt geprüft und erforderlichenfalls nachgefüllt werden.
(6) Die Versicherten haben vor Arbeitsbeginn
zu prüfen.
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 50 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VII. Inkrafttreten
§ 51 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VBG 15) vom 1. Januar 1952 in der Fassung vom 1. April 1978 außer Kraft.
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