Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGV / DGUV-V
Druck- und Lokalversion

BGV D22 / DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 18)

(Ausgabe 04/1992 1; 01/1997)




I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Druckluftbehälter, die mit Wasserfahrzeugen dauernd fest verbunden sind, und für deren Ausrüstungsteile.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Druckluftbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Behälter mit geschlossenen Druckräumen, in denen durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,5 bar ist und bei denen das Druckinhaltsprodukt (Bar * Liter) größer als 200 ist, und die mit Druckluft betrieben werden.

(2) Ausrüstungsteile im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sicherheitstechnisch erforderliche Teile, die dem Betrieb der Druckluftbehälter dienen sowie die Verbindungsleitungen zwischen

(3) Sachverständige im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

  1. Die Sachverständigen der vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaften,
  2. die Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisationen sowie anderer vergleichbarer Prüfstellen,
  3. die von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckluftbehälter und Ausrüstungsteile nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(1) Druckluftbehälter und deren Ausrüstungsteile müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten.

(2) Druckluftbehälter dürfen nicht durch Arbeitszylinder von Motoren aufgeladen werden können.

(3) Druckluftbehälter nach § 1 dürfen nicht an Druckbehälter einer Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sein.

(4) Von den Druckluftbehältern und deren Ausrüstungsteilen muss eine von einem Sachverständigen geprüfte und dem jeweiligen Bauzustand entsprechende Übersichtszeichnung an Bord vorhanden sein, aus der Art und Lage der einzelnen Bauteile ersichtlich sind.

§ 5 Kennzeichnung

(1) Druckluftbehälter müssen mit einem dauerhaft befestigten Fabrikschild ausgerüstet sein, auf dem folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein müssen:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Herstellnummer,
  3. Herstelljahr,
  4. zulässiger Betriebsüberdruck (Bar),
  5. Rauminhalt (l oder m3).

(2) Ist auf dem Fabrikschild der Lieferer angegeben, muss der Hersteller durch ein zusätzliches Kennzeichen zu ermitteln sein.

(3) Ist das Anbringen eines Fabrikschildes nicht möglich oder nicht zweckdienlich, müssen die geforderten Angaben auf dem Druckluftbehälter selbst deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

§ 6 Besichtigungsöffnungen und Verschlüsse

Druckluftbehälter müssen Öffnungen mit geeigneten Verschlüssen haben, die eine Beurteilung der Wandungen durch innere Besichtigungen ermöglichen.

§ 7 Druckmesseinrichtungen

(1) Jeder Druckluftbehälter muss mit einer für den Betriebszweck geeigneten Druckmesseinrichtung mit einem Anzeigebereich mindestens bis zum Prüfdruck ausgerüstet sein. Der zulässige Betriebsüberdruck muss augenfällig markiert sein.

(2)Für die Druckmesseinrichtung nach Absatz 1 muss ein Prüfanschluss vorhanden sein, der während des Betriebes eine Prüfung der Anzeige mit einem Prüfgerät ermöglicht.

(3)Im Steuerhaus muss eine Einrichtung vorhanden sein, die das Unterschreiten des erforderlichen Mindestdruckes im Druckluftbehälter optisch und akustisch erkennbar macht.

§ 8 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

(1) Druckluftbehälter müssen mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, die so bemessen und eingerichtet sein müssen, dass im Druckluftbehälter eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % selbsttätig verhindert ist.

(2) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen gegen unbeabsichtigte Änderung des Ansprechdruckes gesichert sein.

(3) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung dürfen nicht absperrbar sein. Sie müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie nicht unwirksam werden können. Sie müssen jederzeit prüfbar und gut zugänglich sein.

(4)Berstsicherungen dürfen als Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung nicht eingebaut sein.

§ 9 Absperreinrichtungen

Druckluftbehälter müssen einzeln absperrbar sein. Jede angeschlossene Rohrleitung muss am Druckluftbehälter eine eigene Absperreinrichtung haben.

§ 10 Einrichtungen zum Abscheiden und Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit

(1) Verbindungsleitungen zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter müssen mit Flüssigkeitsabscheidern ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn die Luftverdichter mit Flüssigkeitsabscheidern ausgerüstet sind.

(2) Druckluftbehälter müssen mit Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit ausgerüstet sein. Tauchrohre müssen bis zur tiefsten Stelle des Behälters reichen.

(3) Niederschlagsflüssigkeit muss bis in die Bilge oder in einen Auffangbehälter gefahrlos abgeleitet werden können. Die Wirksamkeit der Ableitung muss prüfbar sein.

§ 11 Druckregeleinrichtungen

Verbindungsleitungen zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter eingebaute selbsttätig wirkende Druckregeleinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass der zulässige Betriebsüberdruck der Druckluftbehälter nicht überschritten werden kann. Die Einstellung darf ich nicht unbeabsichtigt verändern können.

§ 12 Verbindungsleitungen

(1) Verbindungsleitungen müssen als festverlegte Rohrleitungen ausgeführt sein.

(2) Sind aus konstruktiven Gründen im Verlauf von festverlegten Rohrleitungen flexible Zwischenstücke erforderlich, müssen hierfür geeignete und fest eingebundene Schläuche verwendet sein.

(3)In Verbindungsleitungen zwischen Druckluftbehälter und Verbrauchern, deren zulässiger Betriebsüberdruck kleiner als der des Druckluftbehälters ist, müssen geeignete Druckminderer mit nachgeschalteter Druckmesseinrichtung und Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung eingebaut sein.

(4) In Verbindungsleitungen zwischen Druckluftbehälter und Seekasten muss der zulässige Betriebsüberdruck auf 2 bar begrenzt sein.

(5) Verbindungsleitungen mit einem freien Ende müssen mit einem Absperrventil und einer Kupplung oder einer selbstschließenden Kupplung ausgerüstet sein.

(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen Verbraucher mit geeigneten und festeingebundenen Schläuchen an Verbindungsleitungen nach Absatz 5 angeschlossen sein.

IV. Aufstellung

§ 13 Aufstellung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckluftbehälter nach § 1 so aufgestellt und befestigt sind, dass sie sicher betrieben, instandgehalten und geprüft werden können.

V. Betrieb

§ 14 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes V an Unternehmer und Versicherte.

§ 15 Allgemeine Anforderungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckluftbehälter nur von Versicherten betätigt oder instandgehalten werden, die unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

§ 16 Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen.

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung den Versicherten bekanntzugeben und für diese leicht zugänglich zu machen.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

§ 17 Inbetriebnahme

(1) Vor jeder Inbetriebnahme eines Druckluftbehälters muss sichergestellt sein, dass seine Absperr- und Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß mit den Druckräumen verbunden sind.

(2) Die Inbetriebnahme von flexibel angeschlossenem Gerät darf nur an Verbindungsleitungen nach § 12 Abs. 5 erfolgen.

§ 18 Betreiben, Instandhalten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckluftbehälter so betrieben werden, dass der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten wird.

(2) Während des Betriebes sind die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Druckmesseinrichtungen, auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

(3) Sicherheitsventile dürfen nicht unwirksam gemacht, ihre Einstellung darf nicht geändert werden.

(4) Flüssigkeitsabscheider in den Verbindungsleitungen zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter müssen nach jedem Aufladen entleert werden.

(5) Die im Druckluftbehälter eingebauten Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit sind nach Bedarf zu betätigen.

§ 19 Auswechseln von Ausrüstungsteilen

Vor dem Auswechseln von Ausrüstungsteilen muss ein druckloser Zustand hergestellt werden.

§ 20 Öffnen eines Druckluftbehälters

Vor dem Öffnen des Druckluftbehälters müssen der Behälter sowie alle angeschlossenen Verbindungsleitungen drucklos gemacht werden.

§ 21 Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an druckbeanspruchten Behälterteilen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten nur nach Hinzuziehen eines Sachverständigen vorgenommen werden.

(2) Instandsetzungsarbeiten dürfen nur an drucklosen Behältern vorgenommen werden.

§ 22 Maßnahmen bei Gefahr, Meldung von Mängeln oder Schäden

(1) Die mit dem Betätigen und Instandhalten beauftragten Versicherten müssen Druckluftbehälter unverzüglich außer Betrieb nehmen, wenn sich ein unmittelbarer Gefahrenzustand ergibt.

(2) Die mit dem Betätigen und Instandhalten der Druckluftbehälter beauftragten Versicherten müssen Gefahrenzustände nach Absatz 1 sowie Mängel oder Schäden an Druckluftbehältern und ihren Sicherheitseinrichtungen dem Unternehmer unverzüglich melden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass, wenn der zulässige Betriebsüberdruck um mehr als 10 % überschritten oder der Behälter oder seine Ausrüstung beschädigt worden sind, vor der Wiederinbetriebnahme eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen durchgeführt wird.

VI. Prüfungen

§ 23 Prüfung vor Inbetriebnahme

(1) Der Unternehmer darf Druckluftbehälter erst in Betrieb nehmen, nachdem Sachverständige nach § 2 Abs. 3 den Druckluftbehälter einer erstmaligen Prüfung sowie einer am Aufstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfung unterzogen und den ordnungsmäßigen Zustand bescheinigt haben. Die Abnahmeprüfung muss die Druckluftbehälter und deren Ausrüstungsteile einschließlich einer Sichtprüfung der Verbindungsleitungen auf ordnungsmäßigen Zustand und Dichtheit unter Betriebsbedingungen erfassen.

(2) Druckluftbehälter die an anderer Stelle bereits eingebaut oder in Betrieb waren, müssen nach Wechsel des Aufstellungsortes vor ihrer erneuten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung nach Absatz 1 einschließlich einer inneren Prüfung und einer Wasserdruckprüfung unterzogen werden.

§ 24 Wiederkehrende Prüfung

(1) Der Unternehmer hat Druckluftbehälter alle 5 Jahre einer inneren und äußeren Prüfung durch Sachverständige unterziehen zu lassen. Die äußere Prüfung muss am in Betrieb befindlichen Druckluftbehälter erfolgen und die Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung einschließen. Alle 10 Jahre umfasst die wiederkehrende Prüfung eine Wasserdruckprüfung.

(2) Die Fristen für die wiederkehrende Prüfung nach Absatz 1 beginnen am Tag der Abnahmeprüfung.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen Druckluftbehälter gereinigt und in dem für die Prüfung erforderlichen Zustand bereitgehalten werden.

§ 25 Stillstandszeiten

(1) Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen werden durch Stillstandszeiten nicht unterbrochen. Fällige Prüfungen während der Stillstandszeit können bis zur Wiederinbetriebnahme ausgesetzt werden.

(2) Beträgt die Stillstandszeit mehr als zwei Jahre, ist vom Unternehmer vor der Wiederinbetriebnahme eine wiederkehrende Prüfung einschließlich Wasserdruckprüfung durchführen zu lassen. Die Fristen beginnen am Tag der Prüfung für die Wiederinbetriebnahme.

§ 26 Außerordentliche Prüfungen

(1) Werden bei der Prüfung an einem Druckluftbehälter außergewöhnliche Abnutzungen oder andere die Betriebssicherheit vermindernde Umstände festgestellt, oder ist infolge der Betriebsverhältnisse mit Mängeln zu rechnen, welche die Betriebssicherheit beeinträchtigen, kann die Berufsgenossenschaft außerordentliche Prüfungen oder für die wiederkehrenden Prüfungen kürzere Fristen als in § 24 vorgeschrieben, festsetzen.

(2) Nach wesentlichen Instandsetzungen von Druckluftbehältern hat der Unternehmer diese erneut prüfen zu lassen.

(3) Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen werden durch außerordentliche Prüfungen nur unterbrochen, wenn zusätzlich eine innere Prüfung und Wasserdruckprüfung erfolgt ist. Die Fristen beginnen am Tag der außerordentlichen Prüfung.

§ 27 Prüfbescheinigungen

(1) Der Unternehmer hat für jeden Druckluftbehälter eine Sammelmappe oder ein Prüfbuch anzulegen. Darin müssen die Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung mit den dazugehörigen Unterlagen sowie die Bescheinigungen über die Abnahmeprüfung am Aufstellungsort und alle folgenden Bescheinigungen über durchgeführte Prüfungen enthalten sein.

(2) Sammelmappe oder Prüfbuch sind an Bord aufzubewahren.

VII. Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) 2 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VIII. Inkrafttreten

§ 29 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1992 3 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Druckbehälter für den Schiffsbetrieb" (VBG 18) vom 1. April 1968 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen

(04/1992)



Zu § 1:

Der Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift erfasst Druckluftbehälter, wie sie für Schiffsdieselmotore zum Anlassen und Umsteuern sowie zum Betrieb von Typhonen, Steuerhausliften und anderen Verbrauchern verwendet werden. Zu den anderen Verbrauchern zählen z.B.:

Siehe hierzu

DIN 6274"Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Druckluftbehälter mit Ventilkopf; 38 mm Durchgang; Zusammenstellung",
DIN 6275"Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Druckluftbehälter für zulässigen Betriebsüberdruck bis 30 bar",
DIN 6276"Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Ventilköpfe für Druckluftbehälter; 38 mm Durchgang".

Wasserfahrzeuge sind:

Zu § 2 Abs. 2:

Sicherheitstechnisch erforderliche Teile sind z.B.: Sicherheitsventile, Druckminderer, Druckmesseinrichtungen, Flüssigkeitsabscheider.

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 1:

Vom Bundesminister für Verkehr sind anerkannt:

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 2:

Dazu zählen in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz, in Hessen die Technischen Überwachungsämter, die Technischen Überwachungs-Vereine und außerdem Prüfstellen, die nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sowie Prüfstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, deren Prüfung und Prüfverfahren nach den zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der deutschen Prüfstellen gleichwertig sind.

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 3:

Siehe "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Druckluftbehältern auf Wasserfahrzeugen" (BGG 908).

Das Verzeichnis der anerkannten Sachverständigen kann von der Berufsgenossenschaft angefordert werden.

Zu § 4 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind, z.B. die Vorschriften des Germanischen Lloyd für Klassifikation und Bau von stählernen Binnenschiffen, Kapitel 3, AD- Merkblätter und DIN-Normen sowie die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB).

Zu § 4 Abs. 4:

Die Forderung nach einer geprüften Übersichtszeichnung ist erfüllt, wenn diese mit einem Prüfvermerk eines Sachverständigen gemäß § 2 Abs. 3 versehen ist.

Bauteile sind z.B. Druckluftbehälter, Ausrüstungsteile, Verdichter und Verbraucher.

Zu § 6:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Öffnungen und Verschlüsse nach DIN 6275 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Druckluftbehälter für zulässigen Betriebsüberdruck bis 30 bar" oder nach AD- Merkblatt A5 "Öffnungen, Verschlüsse und besondere Verschlusselemente" vorhanden sind.

Zu § 7 Abs. 1:

Druckmesseinrichtungen sind z.B. Manometer.

Der Anzeigebereich der Druckmesseinrichtung soll den Prüfdruck nicht wesentlich überschreiten. Siehe auch Abschnitt 2 Technische Regeln Druckbehälter TRB 403 "Ausrüstung der Druckbehälter; Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur" (ZH 1/621.16).

Zu § 7 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Prüfanschlüsse nach

vorhanden sind.

Zu § 7 Abs. 3:

Als unteren Grenzwertdruck für das Anlassen und Umsteuern von warmen Motoren kann z.B. der Wert gelten, der fünfmaliges Anspringen des Motors gewährleistet.

Für den Betrieb von anderen Verbrauchern - z.B. Typhone, Ruderanlagen - hängt der erforderliche Mindestdruck von der Bauart der Anlage ab.

Zu § 8:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn das AD-Merkblatt A 2 "Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung; Sicherheitsventile" eingehalten ist.

Druckminderventile und andere Druckregeleinrichtungen (Laderegler/Druckwächter) sind keine Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung.

Zu § 9:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Ventilköpfe für Druckluftbehälter nach

und Gehäuse von Absperreinrichtungen nach AD- Merkblatt A 4 "Gehäuse von Armaturen" verwendet werden.

Zu § 10 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn für den Betriebszweck geeignete Ventile oder Hähne an der tiefsten Stelle des Druckluftbehälters - bei Tauchrohren am oberen Ventilkopf - angebracht sind, welche eine gefahrlose Ableitung bis in die Bilge sicherstellen.

Zu § 10 Abs. 3:

Die Wirksamkeit der Ableitung kann z.B. durch Wahrnehmung oder Augenschein prüfbar sein. Die Prüfbarkeit beinhaltet auch die leichte Zugänglichkeit dieser Einrichtungen.

Zu § 12 Abs. 2:

Geeignete Schläuche können z.B. Schläuche nach

sein.

Zu § 12 Abs. 3:

Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung siehe § 8, Druckmesseinrichtungen siehe § 7.

Zu § 12 Abs. 6:

Hinsichtlich Verbraucher siehe Durchführungsanweisungen zu § 1 und zu § 7 Abs. 3.

Zu § 13:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Druckluftbehälter

Zu § 15:

Unterweisung siehe § 7 UVV "Grundsätze der Prävention" ab 01/2004 (BGV A1).

Zu § 16 Abs. 1 und 2:

Üblicherweise werden der Betriebsanweisung die Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers zugrunde gelegt.

Betriebsanweisungen des Unternehmers und Betriebsanleitungen des Herstellers oder Lieferers gehören zu den Bordunterlagen.

Zu § 18 Abs. 4:

Diese Forderung ist auch erfüllt bei selbsttätig entwässernden Flüssigkeitsabscheidern.

Zu § 20:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn vor dem Lösen der Deckelschrauben an den Flanschverbindungen sich die damit beauftragten Versicherten vergewissert haben, dass kein Überdruck im Behälter mehr vorhanden ist. Dazu müssen die Einrichtungen zum Ableiten und Abscheiden von Niederschlagsflüssigkeit und die Auflade- und Anlassventile geöffnet werden, auch wenn die Druckmesseinrichtung keinen Druck mehr anzeigt. Danach ist der Deckel, der noch von einigen auf den Umfang gleichmäßig verteilten Schrauben gehalten sein muss, leicht anzulüften und so weit zu lockern, dass er nicht mehr auf seinem Sitz klebt oder anliegt. Erst wenn diese Maßnahmen einen Überdruck nicht mehr erkennen lassen, dürfen die Deckelschrauben vollständig gelöst und der Deckel abgenommen werden.

Zu § 22 Abs. 1:

Ein unmittelbarer Gefahrenzustand ist z.B. erreicht, wenn der zulässige Betriebsdruck um mehr als 10 % überschritten wird.

Zu § 23:

Die erstmalige Prüfung erfolgt nach den Technischen Regeln Druckbehälter:

oder nach einer in einem EG-Mitgliedstaat geltenden gleichwertigen technischen Regel.

Die Abnahmeprüfung erfolgt nach den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 513 "Prüfungen durch Sachverständige; Abnahmeprüfung".

Siehe auch

Zu § 24 Abs. 1:

Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung erfolgt unter Anwendung der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 514 "Prüfungen durch Sachverständige; Wiederkehrende Prüfungen" und unter Miterfassung der Ausrüstungsteile nach § 2 sowie Verbindungsleitungen nach § 12. Die Höhe des Prüfdruckes richtet sich nach dem erstmaligen Prüfdruck.

Zu § 25:

Stillstandszeiten können z.B. bei längeren Liegezeiten der Wasserfahrzeuge entstehen.

Zu § 26 Abs. 2:

Unter wesentlichen Instandsetzungen von Druckluftbehältern sind solche zu verstehen, bei denen die Werkstoffeigenschaften verändert werden können (z.B. durch Schweißen, Kalt- oder Warmverformen).

Siehe auch Technische Regeln Druckbehälter TRB 515 "Prüfungen durch Sachverständige; Prüfungen in besonderen Fällen".

Zu § 29:

Gemäß § 61 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) wird dem Unternehmer zur Durchführung dieser Unfallverhütungsvorschrift eine Frist von 3 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens gewährt.


.

BezugsquellenverzeichnisAnhang

Bezugsquellenverzeichnis

______________

1Durch einen Sammelnachtrag zum 01.01.1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf " § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw. " § 710 RVO" in " § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)" geändert. Auf der CD-ROM-Ausgabe werden die Angaben zu "Erlass", "Ausgabe" und "Fassung" aufgeführt, die auch auf den gedruckten Ausgaben zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses enthalten sind. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist Oktober 2003.
2Durch einen Sammelnachtrag zum 1. Januar 1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf " § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw.
" § 710 RVO" in
" § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)"
geändert.
3Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.
UWS Umweltmanagement GmbHENDE