zurück |
Zu § 13:
Diese Forderung ist in feuergefährdeten Bereichen erfüllt, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1 DIN VDE 0100 Teil 720 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten" gegen Staub geschützt sind. Besteht eine zusätzliche Gefährdung durch Wasser, sind die entsprechenden Schutzarten nach DIN 40 050 "IP-Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel" anzuwenden.
Zusätzlich gilt nach UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25):
Für nicht feuergefährdete Bereiche, z.B. Labors entsprechend ,Richtlinien für Laboratorien" (BGR 120), gelten für die Trockner die in den für sie gültigen Sicherheitsnormen angegebenen IP-Schutzarten nach DIN 40 050.
Für explosionsgefährdete Bereiche gilt:
- | Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV), | |
- | DIN VDE 0165 | "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen", |
- | DIN EN 50 014/ VDE 0170/0171 Teil 1 | "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmungen". |
Das Innere von Lacktrocknern nach § 6 Nr. 1 ist kein explosionsgefährdeter Bereich.
Für elektrisch beheizte Trockner gilt allgemein:
- | DIN VDE 0721 | "Industrielle Elektrowärmeanlagen", |
- | DIN 12 880 Teil 1 | "Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, Allgemeine technische Anforderungen", |
- | E DIN VDE 0411 Teil 100 | "Messen, Steuern, Regeln; Sicherheitsbestimmungen für elektrisch betriebene Meß-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte; Allgemeine Anforderungen". |
Siehe auch | ||
- | DIN VDE 0100 Teil 720 | ,Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten". |
Zu § 14:
Anforderungen an Steuerungen siehe § 15 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 15 Abs. 2:
Siehe auch § 2 Abs. 8.
Zu § 15 Abs. 3:
Entzündungstemperatur siehe § 2 Abs. 15.
Diese Forderung ist bei Gütern mit unterschiedlichen Entzündungstemperaturen erfüllt durch Verwendung von Temperaturwählbegrenzungs-Einrichtungen die auch die Funktion der Temperaturbegrenzungs-Einrichtung übernehmen.
Die Temperaturbegrenzungs-Einrichtungen sind vom Betreiber entsprechend den Abschalttemperaturen in der Betriebsanleitung des Herstellers einzustellen.
Bei Trocknern nach § 6 Nr. 1 ist der Explosionsschutz bereits allein durch technische Lüftung, berechnet nach den "Grundsätzen für die lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern" (ZH 1/169), sichergestellt. Das Innere dieser Trockner ist somit kein explosionsgefährdeter Bereich. Die Begrenzung der Trocknungstemperatur ist hier eine reine Brandschutzmaßnahme.
Siehe hierzu auch § 30 Abs. 3.
Zu § 15 Abs. 4:
Hinsichtlich Grenztemperatur im Bereich der Zone 1 oder Zone 2 siehe § 11 Abs. 5 und Durchführungsanweisungen zu § 6 Nr. 2.
Diese Forderung ist für Durchlauftrockner erfüllt, wenn der Temperaturbegrenzer die Temperatur
im Bereich der Zone 1 an der heißesten Stelle des Gesamtdampfraumes, im Bereich der Zone 2 im Nutzraum überwacht.
Zu § 15 Abs. 5:
Hinsichtlich der Anforderungen an Temperaturbegrenzer siehe auch
DIN VDE 0721 | "Industrielle Elektrowärmeanlagen", |
DIN 3440 | "Temperaturregel- und -begrenzungseinrichtungen für Wärmeerzeugungsanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung", |
DIN 12 880 Teil 1 | "Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, Allgemeine technische Anforderungen", |
E DIN VDE 0411 Teil 100 | "Messen, Steuern, Regeln; Sicherheitsbestimmungen für elektrisch betriebene Meß-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte; Allgemeine Anforderungen". |
Zu § 15 Abs. 6:
Hinsichtlich Grenztemperatur im Bereich der Zone 1 oder Zone 2 siehe § 11 Abs. 5 und Durchführungsanweisungen zu § 6 Nr. 2.
Zu § 15 Abs. 9:
Die Forderung des Satzes 1 ist durch den Einsatz von Temperaturbegrenzern erfüllt. Diese Forderung gilt auch für bereits trockene Nitrolackschichten.
Als Nitrolacke und Nitro-Kombinationslacke im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten alle Lacke und sonstigen Beschichtungsstoffe, die mehr als 5 % Nitrozellulose enthalten, bezogen auf den Festkörpermassenanteil.
Anerkannte Prüfstelle ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Abt. 4, Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45.
Zu § 16 Abs. 1 und 2:
Zur Erfüllung dieser Forderung ist es zweckmäßig, daß eine ausreichende Zahl von Meßöffnungen für die Installation der Meßsonden vorhanden ist.
Zu § 16 Abs. 3:
Erforderliche Notfunktionen bei Überschreitung der höchstzulässigen Lösemitteldampfkonzentration sind z.B. Unterbrechung des Beschichtungsvorganges (der Lösemittelzufuhr), Abschaltung der Transporteinrichtung oder zusätzliche Lüftungsmaßnahmen (Erhöhung des Luftvolumenstromes).
Erforderliche Notfunktionen bei Überschreitung der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration bei inertisierten Trocknern sind z.B. Unterbrechung des Beschichtungsvorganges, Abschaltung der Transporteinrichtung und Verschließen der Schleusenzonen mittels Schieber oder sofortiges Fluten des Trockners mit einer ausreichenden Inertgasmenge.
Zu § 16 Abs. 4:
Diese Forderung schließt ein, daß
Anerkannte Prüfstellen sind z.B.:
Bisher erteilte Prüfbescheinigungen (auch von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)) behalten ihre Gültigkeit.
Siehe auch
Zu § 18 Abs. 1:
In der Hauptverdampfungszeit wird ein Großteil der freizusetzenden Lösemitteldämpfe abgeführt. Nach der Hauptverdampfungszeit kann der Abluftvolumenstrom auf 25 % gedrosselt werden.
Zu § 18 Abs. 2:
Der Zwanglauf kann direkt (mechanisch), z.B. über Gestänge, oder durch selbstüberwachende Steuerung mittels Stellantrieb erfolgen.
Siehe auch § 15 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 18 Abs. 3:
Diese Forderung gilt nicht für zusätzliche Absperrklappen, die ausschließlich zum Absperren nicht in Betrieb befindlicher Kammertrockner dienen.
Zu § 19 Abs. 1:
Unter nicht schließbaren Restöffnungen sind z.B. Bypass- oder Drosselklappenkonstruktionen zu verstehen, bei denen der Leitungsquerschnitt sich nicht völlig verschließen läßt.
Der Mindestabluft-Volumenstrom ist entsprechend den Festlegungen der ,Grundsätze für die lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern" (ZH 1/169) zu ermitteln.
Diese Forderung gilt nicht für zusätzliche Absperrklappen, die ausschließlich zum Absperren nicht in Betrieb befindlicher Durchlauftrockner dienen.
Zu § 19 Abs. 2:
Höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentrationen siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Nr. 1 und zu § 6 Nr. 2.
Erforderliche Notfunktionen siehe Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 3.
Zu § 19 Abs. 3:
Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn die Drosselklappen gesteuert oder geregelt werden. Entscheidend ist, daß der freie Mindestquerschnitt eingehalten ist und nicht, z.B. durch verstellbare Schrauben, verkleinert werden kann.
Zu § 19 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch Verwendung von Steuerungen in Mehrfachauslegung (auch prinzipverschieden) oder selbstüberwachend.
Siehe auch § 15 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 19 Abs. 5:
Der Mindestabluft-Volumenstrom ist entsprechend den Festlegungen der ,Grundsätze für die lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern" (ZH 1/169) zu ermitteln.
Zu § 20 Abs. 1:
Ein plötzliches Erhöhen der Auftragemenge kann z.B. nicht eintreten, wenn beim Walzenauftrag die Dosierspalteinstellung mit Hilfe eines Schneckengetriebes erfolgt.
Zu § 20 Abs. 3:
Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.
Zu § 21 Abs. 1:
In den meisten Fällen wird ein Umkreis von 2,5 m um den Trockner ausreichend sein
Zu § 21 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn im Abstand von 1 m um die betriebmäßig zugänglichen Öffnungen Fußböden elektrostatisch leitfähig sind.
Siehe auch Abschnitt 6.4 der Richtlinien "Statische Elektrizität" (BGR 132).
Zu § 22 Abs. 1:
Siehe auch §§ 5 und 14 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25).
Zu § 22 Abs. 2:
Besonders im Hinblick auf die Vortrocknung abgestellter beschichteter Güter soll der Aufstellungsraum der Trockner ausreichend belüftet sein.
Können Lösemitteldämpfe z.B. aus der vorgeschalteten Auftrageeinrichtung durch den Trockner angesaugt werden, so sind diese Lösemittelmengen bei der Berechnung entsprechend den Festlegungen der "Grundsätze für die lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern" (ZH 1/169) zu berücksichtigen.
Zu § 23 Abs. 1:
Betriebsanleitung siehe auch § 5 und DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".
Störungen sind z.B. Überschreiten der Grenzkonzentration, Transportstörung, Bahnriß.
Betriebsanweisungen enthalten z.B. Angaben über
Bei Instandhaltungsarbeiten siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV", "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und Broschüre "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578).
Hinsichtlich zu beachtender Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und werdende oder stillende Mütter siehe § 26 Gefahrstoffverordnung und § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Zu § 23 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Beschickungsanweisung die höchstzulässige Lösemittelmenge jeweils unter Berücksichtigung von Größe und Anzahl der zu trocknenden Teile, der Taktfolge und der beschichteten Oberfläche nennt.
Zu § 25 Abs. 1:
Die Pflicht des Unternehmers, die Fußbekleidung in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, und die Pflicht der Versicherten, die Fußbekleidung zu benutzen, ergibt sich aus §§ 4 und 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Siehe auch
Zu § 25 Abs. 3:
Siehe Abschnitt 6.4 der "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).
Zu § 26:
Gefahren können z.B. sein
Zu § 28 Abs. 1:
Die Hauptverdampfungszeit nach der Beschickung des angeheizten Kammertrockners beträgt mindestens
Wird der Trockner jedoch vor dem Anheizen beschickt, dann ist die Hauptverdampfungszeit gleich der Zeit bis zum Erreichen der Trocknungstemperatur. Bei der Formlacktrocknung ist die Hauptverdampfungszeit gleich der Zeit bis zum Erreichen der Trocknungstemperatur zuzüglich 5 Minuten. Bei der Tränkharztrocknung ist die Hauptverdampfungszeit gleich der Zeit bis zum Erreichen der Trocknungstemperatur zuzüglich 30 Minuten. Eine kürzere Hauptverdampfungszeit ist zulässig, wenn sie von einer anerkannten Prüfstelle für unbedenklich erklärt wird.
Anerkannte Prüfstelle ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45.
Zu § 28 Abs. 2:
Der Ausfall der Lüftung wird durch eine Warneinrichtung nach § 8 Abs. 4 angezeigt.
Zu § 29:
Unter "angemessenen Zeitabständen" ist ein von den Betriebsverhältnissen abhängiger Zeitraum zu verstehen. Bei ständigem Einsatz kann eine tägliche Reinigung oder Überprüfung erforderlich sein.
Zu § 30 Abs. 1:
Dies gilt insbesondere für das Anwärmen von Beschichtungsstoffen in Behältern.
Zu § 30 Abs. 2:
Für Beschichtungsarbeiten gilt die UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25); die Lüftung von kombinierten Spritz- und Trocknungskabinen im Trocknungsbetrieb ist für Beschichtungsarbeiten nicht ausreichend.
Zu § 30 Abs. 3:
Diese Forderung schließt ein, daß brennbare Gegenstände und Stoffe auch nicht auf Trocknern abgestellt werden dürfen.
Zu § 31:
Dies gilt auch, wenn kein Personenschaden eingetreten ist, und dient der Unfallursachenforschung.
Zu den Explosionen gehören auch sogenannte "Verpuffungen".
Zu § 32 Abs. 1:
Bei der Prüfung sind die Prüf- und Wartungsanleitungen der Hersteller zu beachten. Es ist besonders darauf zu achten, daß Strömungswächter durch Verschmutzung nicht unwirksam werden.
Es wird darauf hingewiesen, daß vor Begehen eines Trockners im Rahmen von Instandhaltungen oder Prüfungen wegen der möglichen Erstickungsgefahr gegebenenfalls die Sauerstoffkonzentration und der Kohlenmonoxid-Gehalt zu prüfen sind.
Siehe auch "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117). Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Trockner für Beschichtungsstoffe bzw. Gas- oder Sauerstoffwarneinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Trocknern bzw. Gas- oder Sauerstoffwarneinrichtungen beurteilen kann. Diese Anforderungen können erfüllen z.B. die einschlägig erfahrenen Monteure der Herstellerfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal.
Zu § 32 Abs. 2:
Prüfbescheinigungen sind sicherheitstechnische Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder Berichte über die Eignungsuntersuchung der Prüfstelle für Grubenbewetterung.
Siehe auch
Zu § 32 Abs. 3:
Nachweise können in Form eines Prüfbuches oder über eine Dokumentation mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden. Zusätzlich kann die Prüfung durch Plaketten sichtbar gemacht werden.
Zu § 34 Abs. 1:
Bei derartigen Kammertrocknern handelt es sich um geschlossene Trockner, die nur mit natürlicher Belüftung durch Wärmeauftrieb arbeiten.
Hierzu gehören nicht Kammertrockner, die ohne Zugunterbrechung direkt an eine Absaugeinrichtung angeschlossen sind.
ENDE |