umwelt-online:BGV D25 Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (1)
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BGV D25 - Verarbeiten von Beschichtungsstoffen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(ehemals VBG 23)

(Ausgabe 01/1988; 01/1993; 01/1997)



(aufgehoben, nur zur Information)

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.29

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen, die Gefahrstoffe enthalten, sowie für die dafür eingesetzten Einrichtungen.

(2) Mit Ausnahme der §§ 11, 16 und 22 Abs. 3 gelten die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht, wenn in Arbeitsräumen

weniger als 20 ml Beschichtungsstoff je m3 Rauminhalt in der Stunde und gleichzeitig weniger als 5 l je Arbeitsschicht und Raum verarbeitet werden.

(3) Für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen

gelten nur die §§ 12 und 13 Abs. 3 Satz 2 sowie §§ 14 bis 22.

(4) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das

  1. Trocknen von Beschichtungsstoffen in Lacktrocknern,
  2. Verarbeiten von Beschichtungspulvern (Pulverlacken) in trockenem Zustand,
  3. Verarbeiten von Kern- und Formlacken der Gießereitechnik,
  4. Verarbeiten von Beschichtungsstoffen in Druckeinrichtungen der Druckereitechnik,
  5. Verarbeiten von Beschichtungsstoffen in Auftrag- und Imprägniereinrichtungen der Papierverarbeitung und Papierveredelung,
  6. Verarbeiten von Glasuren und Email sowie von keramischen Beschichtungsstoffen und von Glasfarben.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Verarbeiten von Beschichtungsstoffen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Bereitstellen, Zubereiten, Auftragen und Trocknen dieser Stoffe.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Maschinen zum Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG jetzt → RL 98/37/EG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Maschinen zum Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Maschinen zum Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Maschinen zum Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Räume und Bereiche

(1) Für das Verarbeiten von leicht entzündlichen oder entzündlichen Beschichtungsstoffen müssen gesonderte Räume oder, soweit dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist, gesonderte Bereiche von 5 m um die Verarbeitungsstelle vorhanden sein, die den in Rechtsvorschriften über feuergefährdete Räume oder Bereiche enthaltenen Anforderungen entsprechen.

(2) Bereiche, die sich innerhalb der feuergefährdeten Räume oder Bereiche befinden und in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, müssen den in Rechtsvorschriften über explosionsgefährdete Bereiche enthaltenen Anforderungen entsprechen.

§ 5 Lüftung

(1) Räume und Bereiche, die für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen genutzt werden, müssen eine Lüftung aufweisen. Die Lüftung muß die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern. Die Lüftung muß, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, sicherstellen, daß Beschäftigte Gasen, Dämpfen oder Nebeln in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen nicht ausgesetzt werden.

(2) Stände, Wände, Kabinen und ähnliche Einrichtungen für das Spritzen und Sprühen von Beschichtungsstoffen müssen mit Absaugeinrichtungen ausgerüstet sein die ein Austreten von Spritz- und Sprühnebeln aus dem Arbeitsbereich verhindern. Die Abluft ist vollständig zu erfassen und ohne Gefahr für die Versicherten zu beseitigen.

(3) Absaugeinrichtungen von automatischen Auftrageinrichtungen für Beschichtungsstoffe müssen auch nach Stillsetzen der Auftrageinrichtung solange wirksam bleiben, wie mit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Lösemitteldampf-Luft-Gemische zu rechnen ist.

(4) An automatischen Auftrageinrichtungen muß eine Einrichtung vorhanden sein, die die automatische Auftrageinrichtung stillsetzt und eine weitere Zufuhr von Beschichtungsstoffen oder Lösemitteln verhindert, wenn der Mindestabluft-Volumenstrom unterschritten wird.

(5) Elektromotoren dürfen nicht im Abluftstrom der Abluftleitungen von Ständen, Wänden, Kabinen und ähnlichen Einrichtungen eingebaut sein.

(6) Ventilatoren und Absaugleitungen müssen sich leicht reinigen lassen.

§ 6 Brand- und Explosionsgefahr

(1) In feuergefährdeten Räumen, in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen sowie im Inneren der Absaugeinrichtungen dürfen Zündquellen nicht vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn Schutzmaßnahmen gegen Zündgefahren getroffen sind, die dem Grad der Brand- oder Explosionsgefahr entsprechen.

(2) Oberflächen, die betriebsmäßig erwärmt werden können, insbesondere von Heizeinrichtungen, müssen in feuergefährdeten Räumen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen so beschaffen und angebracht sein, daß sich Ablagerungen von Beschichtungsstoffen auf ihnen nicht bilden können. Darüber hinaus darf das Abstellen von Gegenständen auf ihnen nicht möglich sein.

(3) In feuergefährdeten Räumen und. Bereichen sind zum Löschen von Kleiderbränden geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Zahl bereitzustellen und gebrauchsfähig zu erhalten.

§ 7 Bau- und Werkstoffe

(1) Stände, Wände, Kabinen und ähnliche Einrichtungen zum Verarbeiten brennbarer Beschichtungsstoffe sowie die zugehörigen Absaugeinrichtungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Den Absaugeinrichtungen von Ständen, Wänden, Kabinen und ähnlichen Einrichtungen mit Nebelentwicklung müssen nicht brennbare Lacknebelabscheider vorgeschaltet sein. Dies gilt nicht für automatische Auftrageinrichtungen ohne Nebelentwicklung. Trockenabscheider müssen leicht ausgetauscht werden können.

(3) Filtermaterial für die Reinigung der Zuluft von Kabinen muß selbsterlöschend sein.

§ 8 Tauchbehälter

(1) Tauchbehälter und ähnliche Einrichtungen für brennbare Beschichtungsstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen so ausgerüstet sein und betrieben werden können, daß sich ein im Behälter entstandener Brand nicht ausbreiten kann.

(2) Tauchbehälter für Beschichtungsstoffe, deren Flammpunkt unter 40 °C liegt oder die betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden oder in denen sich das Auftreten gesundheitsgefährlicher Dämpfe oder Nebel in gefährlicher Konzentration nicht vermeiden läßt, müssen mit einer Absaugeinrichtung versehen sein.

§ 9 Schalteinrichtungen

Für die elektrischen Einrichtungen in feuergefährdeten Räumen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen müssen gesonderte Schalteinrichtungen vorhanden sein. Sie müssen auch im Brandfall leicht und gefahrlos erreichbar sein. Die Stellteile der Schalteinrichtungen müssen entsprechend ihrer Funktion und ihrem Schaltzustand deutlich gekennzeichnet sein.

§ 10 Elektromotoren und Leuchten

(1) In feuergefährdeten Bereichen müssen Elektromotoren mindestens in der Schutzart IP 44 "Schutz gegen kornförmige Fremdkörper und Schutz gegen Spritzwasser und Leuchten mindestens in der Schutzart IP 54 "Schutz gegen schädliche Staubablagerungen und Schutz gegen Spritzwasser" ausgeführt sein. Können Elektromotoren oder Leuchten betriebsmäßig Spritz- oder Sprühnebeln ausgesetzt sein, müssen sie hiergegen zusätzlich geschützt sein.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen sind zusätzlich die in Rechtsvorschriften enthaltenen Forderungen des Explosionsschutzes einzuhalten.

§ 11 Elektrische Spritz- und elektrostatische Sprüheinrichtungen

Elektrisch angetriebene Spritz- und elektrostatische Sprüheinrichtungen müssen dem Grad der Explosionsgefahr entsprechend so beschaffen sein und betrieben werden können, daß durch sie explosionsfähige Atmosphäre nicht gezündet werden kann.

IV. Betrieb

§ 12 Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitungen und entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen. Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen.

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie wurde folgender § 12a eingefügt (§ 12 wurde § 12b):

§ 12a.

(1) Sofern nicht anders bestimmt, richten sich die Bestimmungen des Abschnittes IV "Betrieb" an Unternehmer und Versicherte.

(2) Der Unternehmer hat die Maßnahmen zu treffen und die Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Pflichten der Versicherten erforderlich sind.

Der Unternehmer hat die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu überwachen.

§ 13 Arbeitsplätze

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß leicht entzündliche oder entzündliche Beschichtungsstoffe nur in gesonderten Räumen oder Bereichen verarbeitet werden, in denen die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 erfüllt sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Spritzen oder Sprühen von Beschichtungsstoffen nur an Ständen, Wänden, in Kabinen oder in ähnlichen Einrichtungen ausgeführt wird.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, wenn Beschichtungsstoffe auf Innenflächen und Einbauten von Räumen, Behältern oder Hohlräumen sonstiger Bauteile aufgetragen werden müssen, In diesen Fällen und in den Fällen des § 1 Abs. 3 hat der Unternehmer dem Grad der Gefährdung entsprechende Brand-, Explosions- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu treffen.

§ 14 Lüftung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Lüftung ausreichend ist.

(2) Die Versicherten haben die Lüftungseinrichtungen zu benutzen.

Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lautet Absatz 1 wie folgt:

§ 14.

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Be- und Entlüftung in Räumen oder Bereichen, in denen Beschichtungsstoffe verarbeitet werden, ausreichend ist.

Es wurde folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Wirksamkeit der Lüftungseinrichtungen in angemessenen Zeitabständen geprüft wird.

§ 15 Bereitstellen von Beschichtungsstoffen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in feuergefährdeten Räumen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen brennbare Beschichtungsstoffe nur in Mengen vorhanden sind, die für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind; sie dürfen nur in bruchsicheren und verschlossenen Gefäßen bereitgestellt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entleerte Gefäße für Beschichtungsstoffe mindestens täglich aus den Arbeitsräumen entfernt werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach Beendigung der Arbeit bei offenen Tauchbehältern Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren vermieden werden, insbesondere durch Entleeren, Zudecken oder Absaugen des Lösemitteldampf-Luft-Gemisches.

Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lauten die Absätze 2 und 3 wie folgt:

(2) Entleerte Gefäße für Beschichtungsstoffe müssen mindestens täglich aus den Arbeitsräumen entfernt werden.

(3) Nach Beendigung der Arbeit müssen offene Tauchbehälter zur Vermeidung von Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren entleert oder abgedeckt werden oder das Lösemitteldampf-Luft-Gemisch muß abgesaugt werden.

§ 16 Spritzeinrichtungen

Die Versicherten dürfen beim Umgang mit Spritzeinrichtungen die Hände oder andere Körperteile nicht vor die unter Druck stehende Düse bringen.

Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lautet § 16 wie folgt:

§ 16. Beim Umgang mit Spritzeinrichtungen dürfen Hände oder andere Körperteile nicht vor die unter Druck stehende Düse gebracht werden.

§ 17 Elektrostatische Erdung

Versicherte müssen Gegenstände, die sich gefährlich aufladen können, in feuergefährdeten Räumen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen zur Vermeidung zündfähiger Entladungen elektrostatisch erden.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft, der Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik lautet § 17 wie folgt:

§ 17

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gegenstände, die sich gefährlich aufladen können, in feuergefährdeten Räumen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen zur Vermeidung zündfähiger Entladungen elektrostatisch geerdet werden.

Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lautet § 17 wie folgt:

§ 17 Gegenstände, die sich gefährlich aufladen können, müssen in feuergefährdeten Räumen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen zur Vermeidung zündfähiger Entladungen elektrostatisch geerdet sein.

§ 18 Verarbeiten verschiedenartiger Beschichtungsstoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das wechselweise Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, die bei der Trocknung Wärme entwickeln und von solchen, deren Ablagerungen leicht entzündlich sind, in derselben Anlage oder an derselben Absaugleitung nur durchgeführt wird, wenn vor jedem Wechsel die gesamte Anlage und Absaugleitung sowie Auflage-, Aufhänge- und Transportvorrichtungen gründlich gereinigt werden.

Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lautet § 18 wie folgt:

§ 18. (1) in derselben Anlage oder an derselben Absaugleitung darf wechselweises Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, die bei der Trocknung Wärme entwickeln und von solchen, deren Ablagerungen leicht entzündlich sind, nur durchgeführt werden, wenn vor jedem Wechsel die gesamte Anlage und Absaugleitung sowie Auflage-, Aufhänge- und Transportvorrichtungen gründlich gereinigt werden.

(2) Der Unternehmer hat die Art und Weise des Reinigungsverfahrens festzulegen.

§ 19 Verwendungsverbot für Sauerstoff und brennbare Gase

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Spritzen oder Sprühen von Beschichtungsstoffen Sauerstoff, mit Sauerstoff angereicherte Luft oder brennbare Gase nicht verwendet werden.

Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lautet § 19 wie folgt:

§ 19 Zum Spritzen oder Sprühen von Beschichtungsstoffen dürfen Sauerstoff, Luft, die mit Sauerstoff angereichert ist, oder brennbare Gase nicht verwendet werden.

§ 20 Reinigung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ablagerungen von Beschichtungsstoffen in angemessenen Zeitabständen entfernt, insbesondere Stände, Wände, Kabinen und ähnliche Einrichtungen einschließlich Absaugeinrichtungen, Lacknebelabscheider und deren Umgebung gereinigt werden.

(2) Bei Reinigungsarbeiten hat der Unternehmer sicherzustellen, daß abgelöste Ablagerungen von Beschichtungsstoffen nicht durch die verwendeten Werkzeuge sowie durch Wärmequellen und sonstige Zündquellen entzündet werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abgelöste Ablagerungen und unbrauchbar gewordenes Putzmaterial in verschließbaren, nicht brennbaren Behältern gesammelt und täglich aus den feuergefährdeten Räumen sowie den feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen entfernt werden.

Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lauten die Absätze 2 und 3 wie folgt:

(2) Bei Reinigungsarbeiten ist sicherzustellen, daß abgelöste Ablagerungen von Beschichtungsstoffen nicht durch die verwendeten Werkzeuge sowie durch Wärmequellen und sonstige Zündquellen entzündet werden.

(3) Abgelöste Ablagerungen und unbrauchbar gewordenes Putzmaterial sind in verschließbaren, nicht brennbaren Behältern zu sammeln und täglich aus den feuergefährdeten Räumen sowie den feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen zu entfernen.

§ 21 Arbeiten mit Zündgefahr

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 dürfen in feuergefährdeten Räumen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen Arbeiten mit Zündgefahr vorgenommen werden, wenn der Unternehmer eine schriftliche Erlaubnis erteilt und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in der Nähe von Öffnungen feuergefährdeter Räume sowie feuer- oder explosionsgefährdeter Bereiche Arbeiten mit Zündgefahr nur ausgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß keine Zündquellen in diese Räume und Bereiche gelangen können.

§ 22 Persönliche Schutzausrüstungen, Hautschutz

(1) Der Unternehmer hat Versicherten, die einer erheblichen Verschmutzung ausgesetzt sind, geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen sowie für den Wechsel in angemessenen Zeitabständen und für die Reinigung zu sorgen. Die Versicherten haben diese Schutzkleidung zu benutzen.

(2) Können im Atembereich der Versicherten Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration auftreten, so hat der Unternehmer von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen; bei geringer Konzentration genügen Atemschutzgeräte mit Kombinationsfilter. Die Versicherten haben diese Geräte zu benutzen.

(3) Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese Mittel zu benutzen; sie dürfen Lösemittel oder andere gesundheitsschädliche Stoffe nicht zur Hautreinigung verwenden.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 24 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 5 Abs. 5 ist auf Abluftleitungen, die vor dem 1. April 1988 in Betrieb waren, erst ab 1. April 1998 anzuwenden.

VII. Inkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UVV "Verarbeiten von Anstrichstoffen" (VBG 23) vom 1. April 1979 außer Kraft.

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