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Zu § 1 Abs. 1:
Zu den flüssigen Beschichtungsstoffen (siehe auch DIN 55945 "Beschichtungsstoffe (Lacke, Anstrichstoffe und ähnliche Stoffe); Begriffe") gehören auch Tränkharze, Spachtelmassen, Füllstoffe, Imprägnier- und Hydrophobiermittel, Schallschluck-, Unterbodenschutz-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmittel, Beizen, Polituren und die dazu gehörenden Löse- und Verdünnungsmittel (Verdünner), nicht aber
Hinsichtlich Gefahrstoffe siehe § 15 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung.
Über einen möglichen Gehalt an Gefahrstoffen können die Kennzeichnungen nach der Gefahrstoffverordnung sowie Herstellerhinweise nach DIN 52900 "Sicherheitsdatenblatt" Aufschluß geben.
Von besonderer Bedeutung für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen sind die Eigenschaften "mindergiftig", "leichtentzündlich" und "entzündlich". Nach der Gefährlichkeitsmerkmale-Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen
Zu den Gefahrstoffen zählen auch solche Stoffe, bei denen infolge des Verarbeitens Stoffe entstehen, die die Eigenschaften gefährlicher Stoffe aufweisen. Hiernach zählen zu den leichtentzündlichen Stoffen z.B. entzündliche Flüssigkeiten und solche mit einem Flammpunkt über 55 °C, die betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden.
Betriebsmäßige Erwärmung liegt vor, wenn Beschichtungsstoffe durch das Arbeitsverfahren (z.B. Heißspritzen) erwärmt werden. Maßgebend ist jeweils die höchste Temperatur, sei es des Beschichtungsstoffes an der Arbeitsstelle (z.B. an der Spritz- oder Sprühdüse) oder des zu beschichtenden Gutes. Hierzu zählt nicht die natürliche Erwärmung in Arbeitsgefäßen an heißen Tagen.
Für die Entscheidung, welcher Flammpunkt maßgebend ist, gelten folgende Gesichtspunkte:
Auch wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe (Wasserlacke) können organische Lösemittel enthalten und damit leichtentzündlich oder entzündlich sein. Sie können auch gesundheitsschädliche Stoffe enthalten.
Ablagerungen (Rückstände von Beschichtungsstoffen) können mindergiftig, leichtentzündlich oder entzündlich sein oder zur Selbstentzündung neigen.
Das Auftragen von Beschichtungsstoffen in Räumen und Behältern (z.B. auf Innenflächen und Einbauten von Räumen einschließlich Schiffsräumen und Behältern) ist geregelt in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 ,Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern". Das Verwenden von sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Antifouling-Beschichtungsstoffen regeln die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 516 "Antifouling-Beschichtungsstoffe".
Beim Verarbeiten von krebserzeugenden Stoffen siehe auch UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113) sowie Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 602 "Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen - Zinkchromate und Strontiumchromat als Pigmente für Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffe".
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen siehe UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).
Gemäß § 1 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) sind "Einrichtungen" alle zum Betriebszweck eingesetzten sächlichen Mittel, z.B. Räume, Stände, Wände, Kabinen, Tauchbehälter, Werkzeuge.
Zu § 1 Abs. 2
Solche Räume können auch teilweise offen sein, z.B. seitlich offene Räume, Bau- und Arbeitsgruben, Schwimmbäder, Jauchegruben.
Sicherheitsmaßnahmen für diese Fälle sind in der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1), insbesondere den §§ 43 bis 46, gefordert.
Zu § 1 Abs. 4:
Siehe:
Zu § 2:
Bereitstellen siehe § 15.
Zum Zubereiten zählen z.B. das Lösen, Verdünnen, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Erwärmen, jedoch nicht das Herstellen -
Siehe UVV "Herstellen von Anstrichstoffen" (VBG 86a), Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) sowie Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF). Zum Auftragen gehören z.B. Streichen, Spritzen, elektrostatisches Sprühen, Tauchen, Fluten, Gießen, Walzen, Tränken, Bandbeschichten.
Trocknen kann z.B. erfolgen an Abdunstplätzen, in Abdunststrecken, Trocknungsräumen. Das Trocknen in Lacktrocknern fällt in den Geltungsbereich der UVV "Trockner für Beschichtungsstoffe" (BGV D24).
Das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen umfaßt nicht das Entfernen von Beschichtungen (Entlacken)
Zu § 3 Abs. 3:
Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 8, § 10 Abs. 1 und § 11.
Zu § 4 Abs. 1:
Die Errichtung oder Nutzungsänderung entsprechender Gebäude oder Räume bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Behörde nach dem Bauordnungsrecht und gegebenenfalls nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Weitere Anforderungen an gesonderte Räume und Bereiche, z.B. hinsichtlich Fußböden, Rettungswegen und Notausgängen, siehe
Betriebstechnische Gründe, die ein Verarbeiten in gesonderten Räumen nicht ermöglichen, können vorliegen z.B. bei verketteter Fertigung.
Die Forderung nach gesonderten Räumen oder Bereichen schließt andere Arbeiten darin nur während der Verarbeitung von leicht entzündlichen und entzündlichen Stoffen aus.
Trocknungsräume, Abdunstplätze und Abdunststrecken gelten auch bei Einhaltung des § 5 Abs. 1 als feuergefährdet.
Feuergefährdete Räume und Bereiche müssen nach § 43 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) gekennzeichnet sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" nach UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) angebracht ist.
Beispiele für feuergefährdete Bereiche sind im Anhang 1 zusammengestellt.
Zu § 4 Abs. 2:
Es ist anzustreben, daß Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, möglichst vermieden oder zumindest eingeschränkt werden. Geeignete Maßnahmen hierzu nennen § 5, die "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104) und § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1). Die nach Ausschöpfung dieser Maßnahmen verbleibenden explosionsgefährdeten Bereiche sind nach den "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104) in Zonen einzuteilen.
Festlegungen für explosionsgefährdete Bereiche mit ihren Zoneneinteilungen sind in Anhang 1 zusammengestellt. Schutzmaßnahmen in diesen Zonen siehe "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).
Explosionsgefährdete Bereiche müssen nach § 44 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) gekennzeichnet sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" nach DIN 40012 Teil 3 "Explosionsschutz; Kennzeichnung von explosionsgefährdeten Bereichen; Schilder" angebracht ist. Ferner werden deutliche Fußbodenmarkierungen oder Abschrankungen empfohlen.
Zu § 5 Abs. 1:
Mit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ist nur dann nicht zu rechnen, wenn die Konzentration des Lösemitteldampf-Luft-Gemisches auch bei Betriebsstörungen genügend weit, in der Regel 50 %, unter der unteren Explosionsgrenze liegt. Dies ist bereits der Fall, wenn der MAK-Wert an jeder Stelle und zu jeder Zeit im ganzen Raum unterschritten bleibt.
Die Lüftung soll darüber hinaus eine Belästigung der Beschäftigten verhindern. Hinsichtlich zuträglicher Raumtemperatur siehe § 6 Arbeitsstättenverordnung.
Hinsichtlich maximal zulässiger Arbeitsplatzkonzentration gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "MAK-Werte-Liste" (ZH 1/401).
Für Gemische von gefährlichen Stoffen in der Luft können MAK- bzw. TRK-Werte nicht angewandt werden. Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" und TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz".
Die Lüftung soll den ganzen Raum erfassen. Zweckmäßig ist eine Luftführung von oben nach unten, weil nicht erwärmte Lösemitteldämpfe im allgemeinen schwerer als Luft sind; siehe auch § 5 Arbeitsstättenverordnung und die zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) sowie § 40 Arbeitsstättenverordnung.
Die Einschränkung "nach dem Stand der Technik möglich" bedeutet, daß nicht in allen Fällen, z.B. bei Beachtung des Rückpralls, beim Spritzen über Kopf oder gegen den Lüftungsstrom gesundheitsgefährliche Konzentrationen verhindert werden können.
Benutzung von Atemschutzgeräten siehe § 22 Abs. 2.
Hinsichtlich der Vermeidung explosionsfähiger Lösemitteldampf-Luft-Gemische siehe UVV "Trockner für Beschichtungsstoffe" (BGV D24) und "Grundsätze für die lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern" (ZH 1/169).
Zu den Räumen gehören auch Trocknungsräume, Abdunstplätze, Abdunststrecken. Sie gelten nicht als Lacktrockner nach der UVV "Trockner für Beschichtungsstoffe" (BGV D24), wenn sie nur mit üblichen Heizeinrichtungen (siehe § 5 Abs. 2) Arbeitsstättenverordnung) ausgestattet sind und die Raumtemperatur die zuträgliche Arbeitsraumtemperatur (siehe § 6 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 6/1,3 "Raumtemperaturen") nicht überschreitet.
Nicht zu den Räumen gehören geschlossene Einrichtungen, die von Versicherten nicht begangen werden.
Siehe auch Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Zu § 5 Abs. 2:
Ähnliche Einrichtungen sind z.B. Absaugtrichter, -kanäle.
Ventilatoren innerhalb von Absaugeinrichtungen müssen wegen der möglichen Explosionsgefahr nach VDMA-Einheitsblatt 24169 Teil 1 "Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren" ausgeführt sein.
Arbeitsbereich ist der unmittelbare Spritz- und Sprühbereich. Das Austreten von Spritz- und Sprühnebeln aus dem Arbeitsbereich kann z.B. verhindert werden durch Luftschleier an den Rändern eines Spritz- und Sprühstandes oder durch genügend hohe Luftgeschwindigkeit. Die Luftgeschwindigkeit an der Eintrittsöffnung eines Spritzstandes richtet sich nach dem Arbeitsverfahren, den Abmessungen des Lackiergutes und den örtlichen Gegebenheiten.
Siehe auch § 5 Arbeitsstättenverordnung.
Zu § 5 Abs. 3:
Automatische Auftrageinrichtungen sind z.B. Flutbeschichtungsanlagen, Gießbeschichtungsanlagen, Walzenauftragsmaschinen, Streichmaschinen, Tauchbeschichtungsanlagen, Spritzroboter.
Zu § 5 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Abluft-Volumenstrom z.B. durch Strömungswächter überwacht wird. Die Überwachung des Motors der Absaugeinrichtung allein genügt nicht.
Mindestabluft-Volumenstrom ist der wirksame Volumenstrom der Absaugeinrichtung, der erforderlich ist, um auch bei ungünstigsten Betriebsverhältnissen, z.B. bei Verschmutzung der Filter, die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zu erfüllen.
Zu § 5 Abs. 5:
Der Antriebsmotor des Ventilators muß außerhalb des Abluftstromes liegen, da sich sonst im Abluftstrom mitgerissene Beschichtungsstoffe auf oder im Motor niederschlagen und zu Bränden führen können.
Zu § 5 Abs. 6:
Die Forderung nach leichter Reinigungsmöglichkeit ist erfüllt, wenn z.B. zerlegbare Rohrleitungen eingebaut werden oder eine genügende Anzahl von Reinigungsklappen vorhanden ist. Kanäle und Rohrleitungen sollten möglichst gerade verlegt werden. Sofern Krümmungen erforderlich sind, sollten Krümmer mit möglichst großen Radien gewählt werden.
Zu § 6 Abs. 1:
Zündgefahren können z.B. durch folgende Zündquellen auftreten:
Siehe auch "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).
Keine Zündgefahr besteht, wenn bei Heizungen die Heizflächentemperatur mindestens 20 % unter der in Grad Celsius angegebenen Zündtemperatur der verwendeten Lösemittel liegt.
Der Grad der jeweiligen Brand- oder Explosionsgefahr ist festgelegt durch die Einteilung in feuer- und explosionsgefährdete Bereiche. Siehe auch Anhang 1.
Diese Forderung schließt bei der Aufstellung von Lacktrocknern ein, durch die Art der Luftführung zu verhindern, daß explosionsfähige Lösemitteldampf-Luft-Gemische an Heizaggregate (z.B. Gasflammen, Ölbrenner) oder sonstige Zündquellen gelangen können.
Eine zeitlich begrenzte Aufhebung von explosionsgefährdeten Bereichen ist möglich (siehe auch Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 100 "Allgemeine Sicherheitsanforderungen"). So können z.B. in Bereichen, die der Zone 1 ("Explosionsschutz-Richtlinien" [BGR 104]) zugeordnet sind, Fahrzeuge normaler
Bauart verkehren, wenn der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter für die Zeit des Verkehrs dafür sorgt, daß im Verkehrsbereich keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder dorthin gelangen kann; der Betreiber hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen (z.B. Spritzpause beim Lackieren).
Beim Einsatz ortsbeweglicher Infrarotstrahler zum Trocknen liegt keine Gefährdung vor, wenn im Umkreis von 5 m um den Infrarotstrahler Beschichtungsstoffe weder bereitgestellt, zubereitet noch aufgetragen werden. Es ist darauf zu achten, daß das Lackiergut (z.B. aus Textil, Leder, Holz) selbst nicht entzündet wird.
Diese Forderung schließt ein, daß die Abluft nicht in Schornsteine für Feuerungsgase abgeleitet werden darf. Siehe auch VDMA-Einheitsblatt 24 169 Teil 1 "Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren".
Zu § 6 Abs. 2:
Beschichtungsstoffe können Bestandteile enthalten, deren Ablagerungen sich bei Erwärmung von selbst entzünden.
Verkleidungen sollen aus nicht brennbarem Material mit möglichst glatter Oberfläche bestehen. Sie sollen außerdem verhindern, daß sich auf Heizeinrichtungen beschichtete Güter oder Gefäße mit Beschichtungsstoffen, Lösemitteln oder ähnlichem abstellen lassen, z.B. durch schräg angeordnete Bleche.
Zu § 6 Abs. 3:
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind z.B. Pulverlöschkabinen oder -vorrichtungen, Löschdecken.
Löschdecken sind vor Lacknebel und Staub zu schützen.
Zu § 7 Abs. 1:
Papierauskleidungen jeglicher Art dürfen zur Erleichterung der Reinigung verwendet werden, wenn sie täglich bei Arbeitsende entfernt werden; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 20 Abs. 1.
Zu § 7 Abs. 2:
Brennbare Stoffe sind als Prallflächenabscheider auch dann nicht zulässig, wenn Sie durch Imprägnierung schwerentflammbar gemacht worden sind. Ebenso ist feine Stahlwolle nicht zulässig, da Metalle in fein verteilter Form brennbar sind. Wenn bei Absaugeinrichtungen der Spritz- und Sprüheinrichtungen mit Nebelnaßauswaschung Filter im Luftkreislauf liegen, müssen auch sie aus nicht brennbarem Material bestehen, selbst wenn sie während des Betriebes der Spritz- und Sprühanlage naß sind.
In wasserberieselten Spritz- und Sprühanlagen sind zur Entfernung der Lackteilchen aus dem Wasser Koksfilter und Holzwollefilter zulässig, wenn sie ständig unter Wasser liegen.
Zu § 7 Abs. 3:
"Selbsterlöschend" siehe DIN 53438 "Prüfung von brennbaren Werkstoffen; Verhalten beim Beflammen mit einem Brenner."
Filtermaterial ist z.B. Filtertuch, Filterviles.
Zu § 8 Abs. 1:
Tauchbehälter und ähnliche Einrichtungen sind z.B. offene Behälter zum Auftragen von Beschichtungsstoffen durch Tauchen, Fluten, Gießen, Walzen, Tränken.
Die Forderung nach Satz 2 ist erfüllt, wenn je nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, auch wenn der Tauchbehälter mit Gütern beschickt ist, eine der folgenden Einrichtungen vorhanden ist:
Zu § 8 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. durch Randabsaugung erfüllt.
Im allgemeinen ist bei Tauchbehältern mit einer Oberfläche des Flüssigkeitsspiegels von weniger als 0,25 m2 nicht mit dem Auftreten gefährlicher Konzentrationen zu rechnen.
Absaugeinrichtungen siehe § 5 Abs. 2.
Zu § 9:
Die Raumbeleuchtung und bei größeren Anlagen die elektrisch betriebenen Abluftanlagen müssen im Brandfall nach Abschaltung der übrigen elektrischen Einrichtungen betrieben werden können (Rettungsweg, Erleichterung der Rettungs- und Löscharbeiten). Signal-, Warn- und Sicherheitsanlagen dürfen unter Spannung bleiben. Diese Anlagen dürfen nicht in die Notabschaltung einbezogen sein; sie müssen in einem unabhängig abschaltbaren Stromkreis liegen.
Es wird empfohlen, diese Einrichtungen für den Brandfall mit der Feuerwehr abzustimmen.
Zu § 10 Abs. 1:
Schutzarten IP 44 und IP 54 siehe DIN 40050 "IP-Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel".
Siehe auch DIN VDE 0100 Teil 720 ,Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten". Danach müssen die zu Elektromotoren gehörenden Klemmkästen mindestens der Schutzart IP 54 entsprechen.
Der geforderte zusätzliche Schutz ist z.B. durch Bleche oder Glasabdeckungen möglich.
Zu § 10 Abs. 2:
Siehe auch
Zu § 11:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Einrichtungen den folgenden Bestimmungen entsprechen, wobei sich der Grad der Explosionsgefahr aus dem Flammpunkt tF (in Grad Celsius) und dem Grad der betriebsmäßigen Erwärmung ergibt.
1. tF < 21 °C oder 2. tF > 21 °C bei betriebsmäßiger Erwärmung über tF hinaus | tF > 21 °C ohne betriebsmäßige Erwärmung über tF hinaus | |
Elektrische Spritzeinrichtungen | DIN VDE 0165 DIN VDE 0171 | DIN VDE 0165 |
Ortsbewegliche elektrostatische Sprüheinrichtungen | DIN VDE 0745 Teil 100 (EN 50050) DIN EN 50053 Teil 1 DIN VDE 0171 | DIN VDE 0745 Teil 100 (EN 50050) bis 55 °C DIN EN 50053 Teil 1 bis 55 °C |
Ortsfeste elektrostatische Sprühanlagen | DIN VDE 0105 Teil 4 DIN VDE 0147 DIN VDE 0165 DIN VDE 0171 | DIN VDE 0105 Teil 4 DIN VDE 0147 DIN VDE 0165 |
Für elektrostatische Sprüheinrichtungen ist diese Forderung erfüllt, wenn sie nach den
ausgeführt sind.
Siehe auch:
DIN VDE 0100 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; |
Teil 706 | Begrenzte leitfähige Räume |
Teil 720 | Feuergefährdete Betriebsstätten |
DIN VDE 0105 | Betrieb von Starkstromanlagen; |
Teil 1 | Allgemeine Festlegungen |
Teil 4 | Zusatzfestlegungen für ortsfeste elektrostatische Sprühanlagen |
DIN VDE 0113 | Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; |
Teil 1 (EN 60 204-1) | Allgemeine Festlegungen |
DIN VDE 0147 | Errichten ortsfester elektrostatischer Sprühanlagen |
DIN VDE 0165 | Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen |
DIN EN 50014 bis 50020/ VDE 0170/0171 | Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche |
DIN VDE 0721 | Bestimmungen für industrielle Elektrowärmeanlagen; |
Teil 1 | Allgemeine Bestimmungen |
Teil 2 | Besondere Bestimmungen |
DIN VDE 0745 | Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; |
Teil 100 (EN 50050) | Elektrostatische Handsprüheinrichtungen |
DIN VDE 0745 | Bestimmungen für die Auswahl, Errichtung und Anwendung elektrostatischer Sprühanlagen für brennbare Sprühstoffe; |
Teil 101 (EN 50053 Teil 1) | Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für flüssige Sprühstoffe mit einer Energiegrenze von 0,24 mJ sowie Zubehör |
DIN VDE 0745 Teil 200 (EN 50059) | Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für nichtbrennbare flüssige Sprühstoffe für Lacküberzüge. |
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