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Zu § 16 Abs. 1:

Diese Forderung ist für den Bereich der Gasinstallation erfüllt, wenn die technischen Regeln, ,insbesondere die der jeweiligen Abschnitte "Inbetriebnahme" nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 600 "Technische Regeln für Gasinstallationen (DVGW- TRGI)" und Technische Regeln Flüssiggas (TRF) eingehalten werden.

Zu § 16 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

jeweils aus metallenen Werkstoffen verwendet werden.

Geschlossene Absperrarmaturen und sonstige Verschlüsse gelten nicht als gasdichte Verschlüsse.

Der Satzteil ".. die mit der gasführenden Leitung mittels einer nicht als gasdicht anzunehmenden Absperrarmatur verbunden sind, ..." bedeutet, daß es sich um Leitungen handelt, die z.B. durch einen Schieber getrennt oder auch verbunden sind, der im geschlossenen Zustand nicht als gasdicht angesehen werden kann.

Zu § 17 Abs. 1 Satz 1:

Für den sicheren Zustand von Arbeitsplätzen siehe insbesondere folgende Bestimmungen:

In Fällen, in denen die erforderlichen Arbeiten im allgemeinen von einem Beschäftigten ausgeführt werden, z.B. bei Gasinstallationen, ist diese Forderung erfüllt, wenn der in Frage kommende Beschäftigte im Rahmen der Unterweisung auf die Anforderungen hinsichtlich eines sicheren Zustandes des vorgesehenen Arbeitsplatzes besonders hingewiesen worden ist.

Zu § 17 Abs. 1 Satz 2:

Gefahren können ausgehen z.B. von:

Gefahren können auch ausgehen von maschinellen Erdarbeiten, siehe hierzu DVGW-Hinweis GW 315 "Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten".

Zu § 17 Abs. 2:

Verfügungsberechtigter kann der Betreiber oder der Eigentümer sein.

Zu § 18:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei Arbeiten an Gasleitungen

ausreichende Rettungswege angelegt sind (z.B. durch Aufstellung mehrerer Leitern oder Tritte in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle, die ein Verlassen der Arbeitsstelle möglichst nach mehreren Seiten ermöglichen),

Gerüste, Leitern oder andere Geräte so aufgestellt sind, daß sie ein schnelles Verlassen der Arbeitsstelle möglichst nach zwei Seiten ermöglichen.

Hinsichtlich Atemschutz siehe § 5 Abs. 1.

Zu § 19:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Absperrblasen gasdicht und unbeschädigt sind.

Zu § 20 Abs. 1 und 2:

Explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch ist ein Gemisch von Gasen mit Luft, in dem sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion selbständig fortpflanzt; siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).

Als Abgrenzung sind geeignet: Abschrankungen, Warnzeichen nach UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8), Warnbänder und Warnposten.

Zündquellen können z.B. sein:

  1. offene Flammen;
  2. das Rauchen;
  3. heiße Oberflächen; siehe Abschnitt E 2.3.1. "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104);
  4. Funken durch elektrische Ströme (z.B. an elektrischen Geräten, insbesondere an selbsttätig schaltenden elektrischen Geräten), ferner Funken an netz- und batteriebetriebenen Radiogeräten, Handfunkgeräten, Heizlüftern, Ventilatoren, Verkehrsampeln, Taschenlampen, Hausklingeln und ähnlichen Geräten;
  5. Funken infolge elektrostatischer Aufladungen; siehe hierzu "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132);
  6. Schlag- und Reibungsfunken (z.B. durch Werkzeuge);
  7. Funken vorbeifahrender Fahrzeuge und nicht explosionsgeschützte Baumaschinen.

Zu § 20 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die in der Leitung vorhandene Luft

Bei Verwendung von Betriebsgas ist diese Forderung nur erfüllt, wenn der Entlüftungsvorgang so lange durchgeführt wird, bis das aus dem Ausblaserohr austretende Gas-Luft-Gemisch über der oberen Explosionsgrenze liegt und außerdem eine mögliche Schichtenbildung beachtet wird, wenn zwischen Betriebsgas und Luft ein Dichteunterschied besteht.

Bei Gasen der öffentlichen Gasversorgung ist diese Forderung erfüllt, wenn die entsprechenden Hinweise in den DVGW-Arbeitsblättern

Im Zuge der Entlüftung mit Betriebsgas wird der Explosionsbereich des Gemisches durchfahren. Es ist deshalb das Fernhalten von Zündquellen von besonderer Bedeutung. Die verschiedenen Möglichkeiten zur gefahrlosen und ausreichenden Entlüftung und zur gefahrlosen Abführung von Gas-Luft-Gemischen sind abhängig von den örtlichen Verhältnissen und bedingen der Arbeitsweise angepaßte Sicherheitsmaßnahmen.

Zu § 20 Abs. 4:

Das Verbot des Ableuchtens mit offener Flamme gilt sowohl für die Prüfung auf Dichtheit nach dem Arbeiten als auch für die Lecksuche an undichten Leitungen.

Das Abfackeln von Gas fällt nicht unter die Bestimmung.

Für die Prüfung auf Dichtheit bei Gasleitungen der öffentlichen Gasversorgung siehe DVGW-Arbeitsblätter

Für die Lecksuche an undichten Gasleitungen sind z.B. geeignet:

Zu § 21:

Derartige Maßnahmen sind z.B.: Bereitstellen geeigneter Brandbekämpfungsmittel entsprechend der in der Feuerlöschtechnik gebräuchlichen Brandklasseneinteilung nach DIN EN 2 "Brandklassen".

Bei Arbeiten an Gasleitungen im Rohrnetz der öffentlichen Gasversorgung gilt diese Forderung als erfüllt, wenn z.B. zwei PG 12-Feuerlöscher im Bereich der

Arbeitsstelle vorhanden sind. Bei größeren Arbeitsstellen müssen die Maßnahmen der Brandbekämpfung im Einzelfall festgelegt werden.

Bei Arbeiten an Gasleitungen der Gasinstallation besteht nicht die Gefahr einer Gasausströmung, die Maßnahmen zur Brandbekämpfung erforderlich macht, wenn nach § 24 oder § 25 vorgegangen wird.

Zu § 22:

Feuerarbeiten sind z.B.:

Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie das Anwärmen zwecks Bearbeiten des Rohrwerkstoffes. Hierzu gehören nicht Isolierarbeiten mit der Flamme (siehe § 20 Abs. 5).

Für Schweißarbeiten siehe UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D1).

Bei Feuerarbeiten werden unterschieden:

  1. Feuerarbeiten im gasfreien Zustand;
  2. Feuerarbeiten an gasführenden Leitungen unter kontrollierter Gasausströmung;
  3. Feuerarbeiten an unter Gasdruck stehenden geschlossenen Gasleitungen ohne Gasausströmung.

Zur Definition des Begriffs "gasfrei" siehe Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 3 und 4.

Zu § 22 Abs. 2 und 3:

Sachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeiten an Gasleitungen verfügt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut ist, daß er den sicheren Zustand bei Durchführung der Feuerarbeiten beurteilen kann. In Zweifelsfällen ist der Sachkundige verpflichtet, anderes Fachpersonal hinzuzuziehen.

Zu § 23:

Geeignete Spülmedien siehe Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 3 und 4, Nr. 1.2 Buchstaben a) und b). Das dort unter Buchstabe d) genannte Spülmedium Luft ist im Fall selbstentzündlicher Rückstände kein geeignetes Spülmedium.

Gasleitungen mit selbstentzündlichen Rückständen sind z.B. Rohgasleitungen.

Zu § 24 Abs. 1:

Zu Gasinstallation siehe DVGW-Arbeitsblatt G 600 "Technische Regeln für Gasinstallationen (DVGW-TRGI)" und Technische Regeln Flüssiggas (TRF).

Als Sicherung der geschlossenen Absperreinrichtung gegen Öffnen durch Unbefugte gilt z.B. das Abnehmen des Schlüssels oder Handrades.

Zu § 24 Abs. 2:

Es ist anzustreben, austretendes Gas unmittelbar ins Freie zu leiten (z.B. durch Schlauchleitungen). Bei geringen Mengen kann das Gas auch an der Austrittsstelle über geeignete Brenner, z.B. Kochstellenbrenner, abgebrannt werden.

Sofern Gas in einen Raum austritt, besteht Gefahr vor allem bei nicht ausreichender Durchlüftung und durch vorhandene Zündquellen. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 1.

Nicht explosionsgeschützte elektrische Geräte, z.B. Lüfter oder Staubsauger, sind zum Durchlüften nicht geeignet.

Zu § 25:

Gefahrlos bedeutet z.B. bei Leitungen der Gasinstallation, daß das Gas-Luft-Gemisch bzw. Gas mit einer Schlauchleitung ins Freie ausgeblasen wird.

Zu § 26:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn zum Verschließen z.B. Stopfen (z.B. aus Gummi, Kunststoff, Kork) oder Abdeckscheiben (z.B. aus Kunststoff bzw. Pappe) verwandt werden. Das Verschließen mit Papier, Putzwolle oder dergleichen ist kein ausreichender Verschluß.

Zu § 27:

Über die Reihenfolge der zu treffenden Maßnahmen entscheidet der Aufsichtsführende; bei Einzelarbeitsplätzen entscheidet der Ausführende.

Die Beseitigung der Zündquellen bedeutet sowohl die Zündquellen zu entfernen als auch sie unwirksam zu machen.

Die Durchlüftung der gasgefährdeten Räume und Bereiche wird durch natürliche Belüftung, z.B. durch Öffnen der Türen und Fenster, erreicht. Hierbei ist eine Querlüftung anzustreben.

Elektrische Zündquellen im Gefahrbereich werden am zweckmäßigsten dadurch wirkungslos gemacht, daß die elektrische Installation von ungefährdeter Stelle aus spannungsfrei geschaltet wird.

Gefährliche Zündfunken können entstehen beim Schalten aller nicht explosionsgeschützten elektrischen Geräte, beim Benutzen von Taschenlampen, Telefonapparaten (Abnehmen des Hörers), Sprechgeräten und elektrischen Klingeln. Besonders gefährlich sind die automatisch arbeitenden Geräte, z.B. Kühlschrank und Gefriertruhe.

Zu § 28:

Als gasdichte Verschlüsse sind z.B. anzusehen:

jeweils aus metallenen Werkstoffen und

Absperrarmaturen und sonstige Verschlüsse gelten nicht als gasdichte Verschlüsse.

Zu § 29:

Siehe hierzu auch DVGW-Arbeitsblatt G 600 "Technische Regeln für Gasinstallationen (DVGW-TRGI)" und Technische Regeln für Flüssiggase (TRF).

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Anlage 1

Brennbare Gase

Einstufung insbesondere nach Anhang VI der Gefahrstoffverordnung

Hinweis:Regelmäßig hat jedes Gas (wie jeder chemische Stoff) nicht nur ein Gefahrenmerkmal

Gesundheitsgefahren-Merkmale siehe Anhang 2 bis 4 bzw. § 2 Abs. 3

Spontane Reaktionsfähigkeit siehe Durchführungsanweisungen zu § 13

 

1 Auch in flüssigem Zustand gefördertes brennbares Gas

1.1 Hochentzündliches verflüssigtes Gas

1.2 Entzündliches verflüssigtes Gas

2 Hochentzündliches Gas

2.1 siehe 1.1 Hochentzündliches verflüssigtes Gas

2.2 anderes (neben 2.1) Hochentzündliches Gas

3 Leichtentzündliches Gas

4 Entzündliches Gas

5 Brennbare Gase ohne entsprechende Einstufung im Anhang VI der Gefahrstoffverordnung

1 Auch in flüssigem Zustand gefördertes brennbares Gas

1.1 Hochentzündliches verflüssigtes Gas, z.B.:

 andere Gefahren, z.B.:
Bromethenspontan reagierend
(Vinylbromid) 
Butadien (-1,3)krebserzeugend und spontan reagierend
Butan, Isobutan 
Buten, Isobuten 
Chlorethan 
(Ethylchlorid) 
Chlormethangesundheitsschädlich
(Methylchlorid) 
Cyclopropan 
Dimethylaminreizend
Dimethylether 
Dimethylpropan 
(Neopentan) 
Ethen 
(Ethylen) 
Ethylaminreizend
Ethylenoxid (Oxiran)sehr giftig und krebserzeugend und spontan reagierend
Ethylmethylether 
Methanthiol (Methylmercaptan)gesundheitsschädlich
Methylaminreizend
Methylvinyletherspontan reagierend
Propan 
Propen (Propylen) 
Schwefelwasserstoffsehr giftig
Trimethylaminreizend
Vinylchlorid (Chlorethen)krebserzeugend und spontan reagierend

 

1.2 Entzündliches verflüssigtes Gas, z.B.:

 andere Gefahren, z.B.:
Ammoniak (wasserfrei)giftig

2 Hochentzündliches Gas

2.1 siehe 1.1 Hochentzündliches verflüssigtes Gas

2.2 anderes (neben 2.1) Hochentzündliches Gas, z.B.:

 andere Gefahren, z.B.:
Ethan 
Kohlenmonoxidgiftig
Methan 
(Erdgas) 
Wasserstoff 
Gase als Gasgemische, die hochentzündliche Gase enthalten, wie:
Generatorgasgiftig
Gichtgasgiftig
Kokereigasgiftig
Leuchtgasgiftig
Mischgasgiftig
Schwelgasgiftig
Stadtgasgiftig
Synthesegasgiftig
Wassergasgiftig

3 Leichtentzündliches Gas, z.B.:

 andere Gefahren, z.B.:
Oxalsäuredinitril (Dicyan)giftig

 

 

4 Entzündliches Gas, z.B.:

 andere Gefahren, z.B.:
Ammoniak (wasserfrei)giftig

5 Brennbare Gase ohne entsprechende Einstufung im Anhang VI der Gefahrstoffverordnung

 andere Gefahren, z.B.:
Antimonwasserstoff (Stiban)spontan reagierend, giftig
Arsenwasserstoff (Arsan)giftig
Brommethan (Methylbromid)sehr giftig
Chlordifluorethan 
Chlortrifluerethen (Chlortrifluorethylen)spontan reagierend
Deuterium 
Diboran (roh)spontan reagierend mit Luft und giftig
Dichlorsilan (roh)spontan reagierend mit Luft und giftig
Difluorethanspontan reagierend
Difluorethen 
(Difluorethylen) 
Dimethylsilan 
Formaldehydgiftig und spontan reagierend
Methylacetylen (Propin)
mit Propadien in Gasgemischen
spontan reagierend
Methylsilan 
Phosphorwasserstoff (roh) (Phosphan)spontan reagierend mit Luft und giftig
Siliciumwasserstoff (roh) (Monosilan)spontan reagierend mit Luft
Trifluorethan 
Trimethylsilan 
Vinylacetylen (Butenin)spontan reagierend
Vinylfluoridspontan reagierend

 

 

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Anhang 2

Sehr giftige Gase und giftige Gase

Einstufung insbesondere nach Anhang VI der Gefahrstoffverordnung

Hinweis:Regelmäßig hat jedes Gas (wie jeder chemische Stoff) nicht nur ein Gefahrenmerkmal Brennbare Gase-Merkmale siehe Anhang 1

Andere Gesundheitsgefahren-Merkmale siehe Anhang 3 und 4

Spontane Reaktionsfähigkeit siehe Durchführungsanweisungen zu § 13

 

  1. Sehr giftiges Gas
  2. Giftiges Gas
  3. 3 Sehr giftiges oder giftiges Gas ohne entsprechende Einstufung im Anhang VI der Gefahrstoffverordnung

1 Sehr giftiges Gas, z.B.:

 andere Gefahren, z.B.:
Bortrichloridätzend und reagiert heftig mit Wasser
Bortrifluoridätzend und reagiert heftig mit Wasser
Brommethan (Methylbromid)brennbar
Carbonylchlorid (Phosgen) 
Ethylenoxid (Oxiran)brennbar und krebserzeugend und spontan reagierend
Fluorätzend und kann Brand verursachen
Schwefelwasserstoffbrennbar
Stickstoffdioxid (Nitrose Gase)reizend

 

2 Giftiges Gas, z.B.:

 andere Gefahren, z.B.:
Ammoniak (wasserfrei)brennbar
Chlorreizend
Formaldehydbrennbar und spontan reagierend
Kohlenmonoxidbrennbar
Oxalsäuredinitril (Dicyan)brennbar
Schwefeldioxidreizend

Aufgrund des Gehaltes an giftigen Gasen, insbesondere von Kohlenmonoxid, sind viele technische Gase "giftige Gase", z. B:

Generatorgas30-35 % CO
Gichtgas25-30 % CO
Kokereigas4-6 % CO
Leuchtgasca. 7 % CO
Mischgasca. 30 % CO
Schwelgas10-25 % CO und 1-3 % H2S
Stadtgasca. 17 % CO
Synthesegasenthält unterschiedlich CO
Wassergasca. 40 % CO

 

3 Sehr giftiges oder giftiges Gas ohne entsprechende Einstufung im Anhang VI der Gefahrstoffverordnung (Im Zweifelsfall sind diese Gase als "sehr giftig" zu behandeln)

 andere Gefahren, z.B.:
Antimonwasserstoff (Stiban)brennbar, spontan reagierend
Arsenwasserstoff (Arsan)brennbar
Chlorcyanreizend, spontan reagierend
Chlordioxidexplosionsfähig
Chlortrifluoridätzend
Diazomethankrebserzeugend, spontan reagierend
Diboran (roh) (Borwasserstoff)brennbar, spontan reagierend mit Luft
Dichlorsilan (roh)brennbar, spontan reagierend mit Luft
Hexafluorisobuten 
Hexafluorpropylenoxid (techn. 90 Vol. %) 
Ketenreizend, spontan reagierend
Phosphorwasserstoff (roh) (Phosphan)brennbar, spontan reagierend mit Luft
Selenwasserstoffreizend

.

Anhang 3

Krebserzeugende Gase

Einstufung insbesondere nach Anhang II und VI der Gefahrstoffverordnung

Hinweis:Regelmäßig hat jedes Gas (wie jeder chemische Stoff) nicht nur ein Gefahrenmerkmal

Brennbare Gase-Merkmale siehe Anhang 1

Andere Gesundheitsgefahren-Merkmale siehe Anhang 2 und 4

Spontane Reaktionsfähigkeit siehe Durchführungsanweisungen zu § 13

Zellschädigende Gase:

Krebserzeugende (carcinogene) Gase, z.B.:

 andere Gefahren, z.B.:
Butadien (-1.3)brennbar und spontan reagierend
Diazomethanspontan reagierend, sehr giftig
Ethylenoxid (Oxiran)brennbar, spontan reagierend, sehr giftig
Vinylchloridbrennbar und spontan reagierend

.

Anhang 4

Mindergiftige (gesundheitsschädliche) Gase, ätzende Gase, reizende Gase

Einstufung insbesondere nach Anhang VI der Gefahrstoffverordnung

Hinweis:Regelmäßig hat jedes Gas (wie jeder chemische Stoff) nicht nur ein Gefahrenmerkmal

Brennbare Gase-Merkmale siehe Anhang 1

Andere Gesundheitsgefahren-Merkmale siehe Anhang 2 und 3

 

1 Mindergiftige (gesundheitsschädliche) Gase

 andere Gefahren, z.B.:
Chlormethan (Methylchlorid)brennbar
Hexafluorpropen (Perfluorpropylen)reizend
Methanthiol (Methylmercaptan)brennbar

2 Ätzende Gase

 andere Gefahren, z.B.:
Bromwasserstoffreizend
Chlorwasserstoff (Salzsäuregas)reizend
Jodwasserstoffreizend

"Ätzend" als anderes Merkmal siehe bei den Gasen im Anhang 2.

3 Reizende Gase

 andere Gefahren, z.B.:
Dimethylaminbrennbar
Ethylaminbrennbar
Methylaminbrennbar
Trimethylaminbrennbar

"Reizend" als anderes Merkmal siehe bei den Gasen im Anhang 2.

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