Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGV / DGUV-V
Frame öffnen

BGV D33 / DGUV Vorschrift 77 - Arbeiten im Bereich von Gleisen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 38a)

(Ausgabe 04/1994; 01/1997; 1999)




I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen (Gleisbereich) von Schienenbahnen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeiten im Gleisbereich sind alle Tätigkeiten, die zur Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen im Gleisbereich durchgeführt werden, einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeiten.
  2. Gleisbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommene Raum sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Zum Gleisbereich gehört bei elektrisch betriebenen Bahnen auch der Bereich der Fahrleitung mit den davon zusätzlich ausgehenden Gefahren des elektrischen Stromes.
  3. Schienenbahnen sind Transportsysteme mit spurgeführten Fahrzeugen, insbesondere Eisenbahnen und Straßenbahnen. Den Schienenbahnen gleichgestellt sind spurgeführte Omnibusse.
  4. Fahrleitungen (Oberleitungen, Stromschienenleitungen) sind die betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile.

III. Betrieb

§ 3 Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat Beginn, Änderungen und Ende von Arbeiten im Gleisbereich und die erforderlichen Räumzeiten der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen oder durchführen kann. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind.

(2) Der Unternehmer hat vor Beginn von Arbeiten im Gleisbereich sich oder seinen Beauftragten über die Gefahren durch den Bahnbetrieb und deren Abwendung an der Arbeitsstelle sowie auf dem Weg zur Arbeitsstelle und zurück von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle unterweisen zu lassen. Dies gilt auch bei Änderung der Gefahrensituation.

(3) Der Unternehmer hat vor Beginn von Arbeiten die Versicherten über die Gefahren und deren Abwendung entsprechend Absatz 2 zu unterweisen.

(4) Der Unternehmer hat Versicherte,

über die damit verbundenen Gefahren und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu unterweisen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die sich als einzelne besonders unterwiesene Personen im Bereich nicht gesperrter Gleise aufhalten, nach Bedarf und bei Änderungen der bahnbetrieblich bedingten Gefahrensituation unverzüglich über neue Gefahren unterrichtet werden.

(6) Der Unternehmer hat die Versicherten anzuweisen, die Anordnungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle und die Warnsignale zu befolgen.

(7) Der Unternehmer darf mit Arbeiten außerhalb des Gleisbereiches, bei denen Versicherte, Maschinen oder Geräte in den Gleisbereich geraten können, erst beginnen, wenn die Erlaubnis der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle vorliegt und diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb angeordnet oder durchgeführt hat.

(8) Der Unternehmer hat Beginn und Ende der täglichen Arbeiten sowie der Arbeitspausen der Sicherungsaufsicht nach § 4 Abs. 2 mitzuteilen.

§ 4 Sicherungsanweisung

(1) Der Unternehmer darf im Bereich von Gleisen Arbeiten nur durchführen, nachdem die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle die erforderlichen Sicherungsanweisungen aufgestellt hat. Diese müssen insbesondere Angaben enthalten über

(2) Der Unternehmer darf im Bereich von Gleisen Arbeiten nur durchführen, nachdem die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle zur Durchführung und Beaufsichtigung der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen eine Sicherungsaufsicht bestimmt, deren Aufgaben festgelegt und deren Anwesenheit auf der Baustelle geregelt sowie bei Einsatz von Sicherungsposten deren Anzahl und Standorte festgelegt hat.

§ 5 Sicherungsmaßnahmen

(1) Der Unternehmer darf Arbeiten im Bereich von Gleisen nur ausführen, wenn die Versicherten gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesichert werden durch

  1. organisatorische Maßnahmen
  2. technische Einrichtungen, soweit dies unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Verhältnisse möglich ist,
  3. Sicherungsposten oder
  4. Kombinationen der vorgenannten Maßnahmen.

Dies gilt auch für den Weg zur und von der Arbeitsstelle.

(2) Werden zur Sicherung technische Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet, darf der Unternehmer Arbeiten im Gleisbereich nur ausführen, wenn diese so beschaffen sind, dass Schienenfahrzeugen nicht automatisch die Fahrt in den Arbeitsbereich freigegeben werden kann. Dies gilt nicht für von einer anerkannten Prüfstelle geprüfte automatische Warnsysteme im Bereich der Deutschen Bahn.

(3) Werden vom Unternehmer Sicherungsposten eingesetzt, darf er nur Personen auswählen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die Eignungsanforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllen,
  4. in der Signalgebung und der Bedeutung der Signale sowie über den Bahnbetrieb in ihrem Sicherungsbereich unterwiesen sind und
  5. erwarten lassen, dass sie die ihnen übertragene Aufgabe zuverlässig erfüllen.

(4) Sicherungsposten müssen

  1. den von der Sicherungsaufsicht festgelegten Standort einnehmen,
  2. die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Arbeiten prüfen und deren Funktionsfähigkeit aufrechterhalten,
  3. Warnsignale so rechtzeitig geben, dass die Versicherten den Gleisbereich ohne Hast unter Berücksichtigung der Räumzeiten für Maschinen und Geräte räumen bzw. Ausweichmöglichkeiten aufsuchen können,
  4. die Warnsignale wiederholen oder das Signal "Arbeitsgleis schnellstens räumen!" geben, sobald sie feststellen, dass gegebene Warnsignale nicht wahrgenommen worden sind,
  5. dem Fahrzeugführer das Nothaltsignal geben, falls der Gleisbereich nicht rechtzeitig geräumt wurde,
  6. den Gleisbereich räumen lassen, falls die Warnung der Versicherten wegen schlechter Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig erfolgen kann.

(5) Sicherungsposten dürfen während ihres Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausführen. Dies gilt nicht für Tätigkeiten als Warnposten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen.

(6) Bei Einsatz von Tyfonen hat der Unternehmer Sicherungsposten mit

auszurüsten. Die Sicherungsposten haben diese Ausrüstung mit sich zu führen.

(7) Die Sicherungsaufsicht hat die Wahrnehmbarkeit der von Sicherungsposten gegebenen Warnsignale durch die Versicherten

durch Proben festzustellen. Die zur Probe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Versicherten wahrgenommen werden können. Bei gleichbleibenden Betriebs- und Umgebungsbedingungen kann auf die tägliche Wiederholung der Probe nach Satz 1 verzichtet werden.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Sicherungsaufgaben ausführen, über ihre Aufgaben mindestens einmal jährlich unterwiesen und die Unterweisungen schriftlich festgehalten werden.

§ 6 Sicherungsmaßnahmen in besonderen Fällen

(1) Sicherungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 sind nicht erforderlich

  1. für einzelne besonders unterwiesene Personen, die sich im Gleisbereich aufhalten, und
  2. für die Ausführung kurzfristiger Arbeiten geringen Umfanges durch höchstens 3 Versicherte, von denen einer die Sicherung übernimmt, wenn die sich im Gleisbereich aufhaltenden Personen

(2) Der Unternehmer darf Arbeiten im Bereich von Gleisen erst dann ausführen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. bei wechselseitiger betrieblicher Nutzung der Gleise die Versicherten über die neue Betriebsart informiert sind und das Gleis gegen Fahrbewegungen aus beiden Richtungen gesichert ist und
  2. bei automatisch betriebenen Schienenbahnen die automatische Zugsteuerung außer Funktion gesetzt ist oder von der Arbeitsstelle aus durch Einwirkung auf die Zugsteuerung Schienenfahrzeuge rechtzeitig zum Halten gebracht werden können.

§ 7 Warnkleidung

Der Unternehmer hat für die im Gleisbereich tätigen Versicherten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die Warnkleidung bei Arbeiten im Gleisbereich zu tragen, soweit sie durch den Bahnbetrieb gefährdet werden können.

§ 8 Verhalten im Gleisbereich

(1) Versicherte dürfen

(2) Versicherte müssen

§ 9 Material- und Gerätelagerung

Der Unternehmer hat dafür zur sorgen, dass

  1. Bauteile, Baustoffe und Geräte
  2. Wege neben Gleisen, auf denen rangiert wird, frei gehalten werden.

§ 10 Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nicht streckenkundige Fahrer von Schienenfahrzeugen sowie von gleisfahrbaren Maschinen und Geräten bei Überführungsfahrten von einer streckenkundigen Person begleitet werden.

(2) Der Unternehmer darf Schienenfahrzeuge sowie gleisfahrbare Maschinen und Geräte nur mit Erlaubnis der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle in Gleise einsetzen und in nicht gesperrten Gleisen nur mit deren Auftrag bewegen.

(3) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge sowie gleisfahrbare Maschinen und Geräte nur mit geeigneten Bremsmitteln aufhalten.

(4) Versicherte dürfen von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten nur zur gefahrfreien Seite absteigen.

(5) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen, wenn diese stillstehen.

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen Schienenfahrzeuge auch während der Bewegung be- oder entladen werden, wenn dies erforderlich ist und der Aufsichtführende sich vorher davon überzeugt hat, dass dabei für die Versicherten keine Gefahr besteht.

(7) Versicherte dürfen nicht

  1. Schienenfahrzeuge von Hand an ihren Stirnseiten ziehen,
  2. Schienenfahrzeuge schieben, wenn durch die Höhe der Fahrzeuge oder des Ladegutes die Sicht in Fahrtrichtung behindert ist,
  3. beim Ziehen oder Schieben von Schienenfahrzeugen rückwärts gehen,
  4. Schienenfahrzeuge durch Gegenstemmen aufhalten,
  5. zwischen den Puffern nahe beieinander stehender Schienenfahrzeuge aufrecht durchgehen,
  6. unter Schienenfahrzeugen hindurchkriechen,
  7. über Puffer, Kupplungen und sonstige Zugeinrichtungen klettern und
  8. unbefugt Schienenfahrzeuge besteigen und sich auf ihnen aufhalten.

(8) Versicherte dürfen während der Fahrt nicht

  1. auf Schienenfahrzeuge aufsteigen oder von ihnen abspringen,
  2. von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug übersteigen,
  3. auf Puffern, Endtritten oder Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren,
  4. sich in Öffnungen nicht festgelegter Außentüren von Schienenfahrzeugen aufhalten, falls mit deren Bewegung eine Gefährdung verbunden ist, und
  5. sich unnötig oder weit aus Schienenfahrzeugen hinausbeugen.

(9) Abweichend von Absatz 8 Nr. 1 und 3 dürfen Versicherte auf Endtritten mitfahren und bei einer Geschwindigkeit von bis zu 5 km/h auf- oder absteigen, wenn

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen und gegen Auffahren anderer Schienenfahrzeuge gesichert werden.

(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit gleisfahrbaren Maschinen nur gearbeitet wird, wenn der für die betreffende Maschine erforderliche Gleisabstand und Abstand zu festen Gegenständen vorhanden ist.

§ 11 Arbeiten an fernbetätigten Gleiseinrichtungen

(1) Versicherte dürfen an bewegbaren Teilen fernbetätigter Gleiseinrichtungen erst arbeiten, wenn diese von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle gegen Bewegungen gesichert sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten, die nur durch Umstellen der bewegbaren Teile fernbetätigter Gleiseinrichtungen ausgeführt werden können.

§ 12 Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen

(1) Vor der Durchführung von Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen hat sich der Unternehmer mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen mittelbare oder unmittelbare Annäherung an oder Berührung von unter Spannung stehenden Fahrleitungen festlegen zu lassen. Der Unternehmer und die Versicherten haben die festgelegten Sicherungsmaßnahmen zu beachten.

(2) Bevor die als Rückleitung für den Strom dienenden Fahrschienen einschließlich deren Verbinder unterbrochen werden, hat sich der Unternehmer zu vergewissern, dass eine ausreichende andere Rückleitung für den Strom hergestellt worden ist.

IV. Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ § 3, 4, 5 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 1 bis 4, Absätze 4, 5 Satz 1, Absätze 6, 7 Satz 1 oder 2, Absatz 8,

§ 6 Abs. 2,

§ 7 Satz 1,

§ § 8, 9,10 Abs. 1, 2, 4, 5, 7, 8 oder 10,

§ 11 Abs. 1

oder

§ 12 Abs. 1

zuwiderhandelt.

V. Inkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober1995 in Kraft.

Durchführungsanweisungen:

04/99



Zu § 1:

Diese Unfallverhütungsvorschrift dient ausschließlich dem Zweck, Gefahren aus dem Bahnbetrieb abzuwenden, die bei Arbeiten im Bereich von Gleisen auftreten. Dazu gehören Gefahren, die z.B. von

ausgehen.

Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind nicht gegeben bei Fahrbewegungen gleisfahrbarer Baumaschinen in Arbeitsstellung mit einer Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

Für Arbeiten im Gleisbereich siehe auch § 15 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22). Werden diese Arbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen ausgeführt, siehe auch "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Teil B: innerörtliche Straßen" (RSA).

Rückströme können auch in Fahrschienen von Gleisen auftreten, die nicht mit Fahrleitungen versehen sind.

Die elektrischen Gefahren aus Fahrleitungen (Oberleitungen und Stromschienenleitungen) und aus Rückströmen werden bei der Deutschen Bahn AG in deren "Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen" (DS 132 03) nicht behandelt.

Zu § 2 Nr. 1:

Damit zusammenhängende Arbeiten sind z.B. Besichtigungs-, Vermessungs- und Kontrolltätigkeiten.

Zu § 2 Nr. 2:

Verkehren spurgeführte Fahrzeuge nicht auf Schienen (z.B. Magnetschwebebahnen, Spurbusse) sind hinsichtlich der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen die Fahrbahnen dieser Systeme den Gleisen gleich zu setzen.

Die Ausdehnung des Gleisbereichs wird in Abhängigkeit von den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle festgelegt; siehe auch § 4 Abs. 1.

Bei der Deutschen Bahn AG wird der Gleisbereich als "Gefahrenbereich des Gleises" bezeichnet, wobei dort die elektrischen Gefahren aus Fahrleitungen nicht einbezogen sind. Siehe auch "Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen" (DS 132 03) der Deutschen Bahn AG.

Zu § 2 Nr. 4:

Zu Fahrleitungen gehören auch Speiseleitungen und andere Leitungen, soweit sie auf den Stützpunkten der Fahrleitungsanlage geführt sind. Siehe auch DIN VDE 0115-1 "Bahnen; Allgemeine Bau- und Schutzbestimmungen" und UVV "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" BGV D32).

Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile sind z.B. Schleifleiter, Streckentrenner, gegen die Schleifleiter nicht isolierte Teile der Stützpunkte.

Schleifleiter sind die von Stromabnehmern der Fahrzeuge bestrichenen Teile der Fahrleitung. Sie können Fahrdrähte, Stromschienen, Bänder sein.

Zu § 3 Abs. 1:

Räumzeit ist die Zeit, die benötigt wird, um den Gleisbereich einschließlich von Maschinen und Geräten ohne Hast zu räumen.

Zu § 3 Abs. 2:

Die Unterweisung beinhaltet insbesondere, wie bei der Annäherung von Schienenfahrzeugen vor diesen Schutz gefunden werden kann, welche Warnsignale gelten und wie diese gegeben werden.

Bei Arbeiten im Bereich von Gleisen der Deutschen Bahn AG ist maßgeblicher Ansprechpartner für die Unterweisung über die Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb diejenige Dienststelle des Bahnbetreibers, die den Auftrag bzw. aufgrund anderer vertraglicher Regelungen die Erlaubnis für die Arbeiten erteilt hat. Die Unterweisung über die getroffenen oder durchzuführenden Maßnahmen erfolgt durch die Sicherungsaufsicht des Bahnbetreibers oder eines von ihm beauftragten Sicherungsunternehmens.

Zu § 3 Abs. 5:

Bedarf für eine Unterrichtung kann z.B. gegeben sein, bei

Änderungen der bahnbetrieblich bedingten Gefahrensituation können z.B. entstehen durch:

Zu § 3 Abs. 6:

Warnsignale werden, sofern die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle keine anderen Signale festgelegt hat,

gegeben.

Die Warnsignale nach ESO bzw. nach DS 301 werden als Rottenwarnsignale bezeichnet; sie werden mit dem Mehrklangsignalhorn oder Tyfon gegeben und sind auch zu befolgen, wenn sie nur in einer Tonlage gehört werden. Sie haben folgende Bedeutung:

Übersicht über die Rottenwarnsignale (Ro)

Signal Ro 1

Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge!

Druck- und Lokalversion

Mit dem Horn oder Tyfon ein langer Ton als Mischklang aus zwei verschieden hohen Tönen.

Signal Ro 2

Arbeitsgleise räumen!

Mit dem Horn oder Tyfon zwei lange Töne nacheinander in verschiedener Tonlage.

Signal Ro 3

Arbeitsgleise schnellstens räumen!

    

Mit dem Horn oder Tyfon mindestens fünfmal je zwei kurze Töne nacheinander in verschiedener Tonlage.

Zu § 3 Abs. 8:

Sicherungsaufsicht siehe § 4 Abs. 2.

Zu § 4 Abs. 1:

Erforderliche Sicherungsanweisungen können z.B. in einer sich auf die jeweilige Arbeitsstelle beziehenden Bau- und Betriebsanweisung (Betra) oder in einer allgemeinen Dienstanweisung enthalten sein. Siehe z.B. auch DS 132 03 der Deutschen Bahn AG.

Koordinierung von Arbeiten siehe auch § 6 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Personen, die mit Sicherungsaufgaben betraut werden, sind z.B. Sicherungsaufsicht, Sicherungsposten.

Unterweisung der Versicherten siehe auch § 7 Abs. 2 UW "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 4 Abs. 2:

Zu den Aufgaben der Sicherungsaufsicht gehören z.B.

Führt die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle Arbeiten selbst durch, kann die Bauaufsicht auch Sicherungsaufsicht sein.

Zu § 5 Abs. 1:

Organisatorische Maßnahmen sind z.B.:

Technische Einrichtungen sind z.B.:

Die jeweiligen örtlichen und betrieblichen Verhältnisse wie z.B.

beeinflussen die Auswahl der jeweils geeigneten technischen Einrichtungen.

Kombinationen von Sicherungsmaßnahmen sind für Arbeiten in gesperrten Gleisen und in Baugleisen der Deutschen Bahn AG z.B. in den Abschnitten 12 und 14 der "Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen" (DS 132 03) festgelegt.

Zu § 5 Abs. 3:

Die Deutsche Bahn AG verlangt nach ihren "Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen" (DS 132 03) für Sicherungsposten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden, ein Mindestalter von 21 Jahren.

Die körperliche Eignung wird nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit" oder der Tauglichkeitsvorschrift der Deutschen Bahn AG "Tauglichkeit feststellen" (DS 107) oder den "Richtlinien für die ärztliche Feststellung der Tauglichkeit von Betriebs- Bediensteten" (VDV- Schrift Nr. 070.101.1) festgestellt.

Zu § 5 Abs. 4 Nr. 3:

Ausweichmöglichkeiten sind z.B. Nischen, Sicherheitsräume.

Zu § 5 Abs. 4 Nr. 5:

1 Nothaltsignale sind z.B. 1. nach der Eisenbahnsignalordnung (ESO) bzw. nach dem Signalbuch (DS 301) der Deutschen Bahn AG die Signale Sh 3 und Sh 5:

Signal Sh 3 - Kreissignal -

Sofort halten!

TageszeichenNachtzeichen
Eine rot- weiße Signalfahne, irgendein Gegenstand oder der Arm wird im Kreis geschwungen.Eine Laterne, möglichst rot abgeblendet, oder ein leuchtender Gegenstand wird im Kreis geschwungen.

Das Kreissignal wird gegeben, wenn ein Zug oder eine Rangierabteilung sofort zum Halten gebracht werden muss.

Wenn es zweifelhaft ist, ob der Zug das Signal wahrnehmen wird, ist auch das Horn- und Pfeifsignal (Sh 5) anzuwenden.

Signal Sh 5 - Horn- und Pfeifsignal -

Sofort halten!

  

Mehrmals nacheinander drei kurze Töne.

2. nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) die Signale Sh 3a, Sh 3b, Sh 3c oder Sh 3d:

Sh 3a:Sh 3b:
Mindestens 3 kurze akustische Zeichen schnell hintereinanderEine weiß- rot- weiße Fahne oder der Arm im Kreis bewegt
 

Sh 3c:

 

Sh 3d:

Eine Laterne, möglichst rot abgeblendet, oder ein leuchtender Gegenstand im Kreis bewegt.Ein rotes Blinklicht oder mehrere rote Lichter untereinander

Zu § 5 Abs. 4 Nr. 6:

Schlechte Sichtverhältnisse herrschen z.B. bei Nebel, Schneetreiben, starkem Regen, Staub.

Zu § 5 Abs. 7:

Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen werden hinsichtlich des Arbeitslärms, des Verkehrslärms und der Sichtverhältnisse sowie der Verwendung persönlicher Gehörschutzmittel ermittelt.

Zu § 6 Abs.1:

Derartige einzelne besonders unterwiesene Personen können z.B. sein: Streckenläufer, Streckenwärter, Weichenreiniger, Weichenschmierer, Schneeräumkräfte, Aufsichtskräfte.

Kurzfristige Arbeiten geringen Umfanges, die von bis zu höchstens 3 Versicherten ausgeführt werden, können z.B. sein: Beseitigung von Störungen, Besichtigungs-, Kontroll- und Prüftätigkeiten.

Nischen oder Sicherheitsräume sind Bereiche neben den Gleisen, in die Versicherte vor herannahenden Schienenfahrzeugen ausweichen können. Ein gefahrloses Aufsuchen dieser Bereiche ist dann gegeben, wenn diese auf kurzem Wege ohne Hindernisse erreicht werden können.

Zu § 6 Abs. 2:

Wechselseitige betriebliche Nutzung des Gleises kann Gleiswechselbetrieb oder ein planmäßiger Falschfahrbetrieb sein.

Die Versicherten gelten über die neue Betriebsart als informiert, wenn der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle die Kenntnis der Mitteilung bestätigt worden ist.

Zu § 7:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Warnkleidung nach DIN EN 471 "Warnkleidung" in Kleidung der Klasse 2 (mindestens in Form einer Weste) in der Farbe fluoreszierendes Orange- Rot mit retroreflektierendem Material der Klasse 2 zur Verfügung steht.

Bei der Durchführung von Sicherungsaufgaben im Gleisbereich der Deutschen Bahn AG ist diese Forderung hinsichtlich der Farbgebung z.B. auch erfüllt, wenn auch Warnkleidung in der Farbe fluoreszierendes Gelb zur Verfügung steht.

Zu § 8 Abs. 1:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu beaufsichtigen und für deren arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Die Erlaubnis zum Wiederbetreten des geräumten Gleises setzt voraus, dass der Aufsichtführende bei unklaren Betriebsverhältnissen sich vorher beim Sicherungsposten vergewissert hat, dass der Gleisbereich wieder betreten werden darf.

Zu § 8 Abs. 2:

Ist die Austrittseite, nach der der Gleisbereich verlassen werden muss, nicht zweifelsfrei zu erkennen, kennzeichnet die Sicherungsaufsicht diese Seite durch Fahnenschilder (Signal Ro 4).

Signal Ro 4 - Fahnenschild -

Kennzeichnung der Gleisseite, nach der beim Ertönen der Rottenwarnsignale Ro 2 und Ro 3 die Arbeitsgleise zu räumen sind
Ein weißes Fahnenschild mit schwarzem Rand.
Das Signal ist in der Nähe der Arbeitsrotte gleichlaufend zum Gleis aufgestellt.

Zu § 9 Abs. 1:

Die für die Lagerung erforderlichen Mindestabstände vom Gleis werden von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle angegeben.

Zu § 9 Abs. 2:

Sicherheitsräume und Nischen siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 1.

Der Schutz der Versicherten bleibt bei Lagerung von Bauteilen, Baustoffen und Geräten gewährleistet, wenn diese den Sicherheitsraum nur auf eine solche Länge unterbrechen, dass Versicherte den verbleibenden Sicherheitsraum rechtzeitig erreichen können (ausreichende Räumzeit).

Zu § 10 Abs. 3:

Geeignete Bremsmittel können z.B. Bremsen an Fahrzeugen, wie Betriebsbremse, Handbremse oder Hemmschuhe sein.

Radvorleger sind keine Bremsmittel.

Hemmschuhe siehe auch § 14 UVV "Schienenbahnen" BGV D30).

Zu § 10 Abs. 4:

Gefahrfrei ist die Seite, die kein Nachbargleis hat oder die gesichert wird.

Zu § 10 Abs. 6:

Bei Spezialschienenfahrzeugen für Schüttgut ist das Be- und Entladen auch während der Bewegung des Fahrzeugs möglich und notwendig, z.B. beim Be- und Entladen von Bettungsstoffen oder beim Schienenabziehen.

Zu § 10 Abs. 10:

Schienenfahrzeuge werden gegen unbeabsichtigtes Bewegen durch Radvorleger, Hand- bzw. Feststellbremsen und kurzfristig auch durch Hemmschuhe gesichert. Steine, Holzstücke oder Eisenteile sind dafür nicht geeignet.

Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffahren von Schienenfahrzeugen können z.B. aufgelegte Hemmschuhe, Gleissperren, Weichen in Schutzstellung sein.

Zu § 11 Abs. 1:

Solche Gleiseinrichtungen können z.B. Weichen, Gleissperren, Gleisbremsen sein.

Zu § 11 Abs. 2:

Dies kann z.B. bei Wartungsarbeiten an Weichen der Fall sein.

Zu § 12 Abs. 1:

Sicherungsmaßnahmen sind z.B.

  1. Einhalten der in DIN VDE 0105-1 "Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen" genannten 5 Sicherheitsregeln:
  2. Einhalten der in DIN VDE 0105-3 "Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen" genannten Schutzabstände.
UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen