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BGV D36 - Leitern und Tritte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(bisher VBG 74)
(Ausgabe 10/1992; 01/1997; 01/2006)
(aufgehoben, nur zur Information)
Die Vorschrift ist ab 1. Januar 2008 außer Kraft gesetzt.
Verbleibenden Regelungsbedarf in diesem Bereich deckt die "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI 694).
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Leitern und Tritte.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Leitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Aufstiege mit Stufen oder Sprossen, die mit Wangen oder Holmen verbunden sind, sowie Steigleitern.
(2) Anlegeleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Leitern, die zu ihrer Benutzung angelegt werden.
(3) Stehleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zweischenklige freistehende Leitern.
(4) Mehrzweckleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Steh- oder Anlegeleitern, die zur jeweils anderen Leiterbauart umgerüstet werden können.
(5) Podestleitern*) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind einseitig besteigbare Stehleitern mit einer umwehrten Plattform (Podest) von höchstens 0,5 m2 Größe.
(6) Hängeleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Leitern, die zu ihrer Benutzung an- oder eingehängt werden, ohne auf dem Boden zu stehen.
(7) Mechanische Leitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind fahrbare, freistehende Schiebeleitern mit oder ohne Arbeitskorb, die handbetrieben, mittels Winden, aufgerichtet und ausgeschoben werden.
(8) Steigleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsfeste oder in ortsfesten horizontalen Führungen bewegliche Leitern, die senkrecht oder nahezu senkrecht angebracht sind.
(9) Mastleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Leitern, die zur Benutzung senkrecht oder nahezu senkrecht am Mast befestigt werden.
(10) Bauleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlegeleitern mit Holmen aus Fichtenstangen sowie eingelassenen und genagelten Vierkantsprossen aus Holz.
(11) Glasreinigerleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind spitz zulaufende, einteilige oder zusammengesetzte Anlegeleitern.
(12) Tritte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Aufstiege bis 1 m Höhe, deren tragende Schenkel in Gebrauchsstellung zug- und druckfest miteinander verbunden sind und deren oberste Fläche zum Betreten vorgesehen ist.
*) Der Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" hat in der BG-Information "Podestleitern" (BGI 637) vom Dezember 2004 diesen Begriff auf Grund neuerer Erkenntnisse wie folgt definiert: Podestleitern im Sinne dieser BG-Information sind - ergänzend zu § 2 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36) - einseitig oder zweiseitig besteigbare Aufstiege mit Stufen oder Flachsprossen und umwehrter Plattform (Podest).
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
§ 4 Betriebsanleitung
(1) Für den Benutzer von Leitern muss eine Betriebsanleitung aufgestellt und an der Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Anbringen der Betriebsanleitung an Mastleitern, tragbaren Feuerwehrleitern und an Steigleitern ohne Einrichtungen für den Einsatz zwangläufig zur Wirkung kommender Sicherheitsgeschirre (Steigschutz) nicht erforderlich.
(3) Für den Benutzer von mechanischen Leitern muss die Betriebsanleitung insbesondere Angaben über die standsichere Aufstellung, den zulässigen Aufrichtwinkel, die zulässige Belastung, das Aufrichten und Neigen der Leiter sowie über das Verhalten bei Störungen enthalten.
§ 5 Begehbarkeit
(1) Leitern und Tritte müssen sicher begehbar sein.
(2) Leitern und Tritte müssen ausreichend tragfähig und gegen übermäßiges Durchbiegen, starkes Schwanken und Verwinden gesichert sein.
(3) Zusammengesetzte Leitern müssen mindestens die gleiche Festigkeit haben wie gleich lange Leitern mit durchgehenden Wangen oder Holmen.
§ 6 Stufen und Sprossen
(1) Stufen und Sprossen müssen zuverlässig und dauerhaft mit den Wangen oder Holmen verbunden sein.
(2) Stufen oder Sprossen müssen gleiche Abstände voneinander haben. Dies gilt auch für zusammengesetzte Leitern.
(3) Stufen und Sprossen müssen trittsicher sein.
B. Besondere Bestimmungen für Anlegeleitern
§ 7 Sicherheit gegen Abrutschen
(1) Anlegeleitern müssen gegen Abrutschen gesichert sein.
(2) Stufenanlegeleitern müssen mit einer Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtung ausgerüstet sein, die zugleich gewährleistet, dass die Stufen waagerecht sind.
§ 8 Rolleitern
(1) Anlegeleitern, die mit Rollen auf ortsfesten Schienen laufen (Rolleitern), müssen so beschaffen sein, dass das unbeabsichtigte Verschieben belasteter Leitern selbsttätig verhindert ist.
(2) Die Rollen müssen gegen Herausspringen aus den Laufschienen gesichert sein. Die Schienen müssen an den Enden Fahrtbegrenzungen haben.
§ 9 Freistehend verwendete Anlegeleitern
(1) Freistehend verwendete Anlegeleitern müssen mindestens die Standsicherheit vergleichbar hoher Stehleitern haben.
(2) Verbindungen zwischen Anlegeleiter und Stützeinrichtung müssen zug- und druckfest ausgeführt sein.
C. Besondere Bestimmungen für Stehleitern
§ 10 Standsicherheit
(1) Stehleitern müssen durch ihre Bauart gegen Umstürzen und Auseinandergleiten gesichert sein.
(2) Spreizsicherungen müssen fest mit den Leiterschenkeln verbunden sein.
(3) Oberhalb der Gelenke dürfen sich keine Widerlager bilden können.
(4) Sind die obersten Stufen von Stehleitern zum Betreten vorgesehen, müssen diese so beschaffen sein, dass ein sicheres Stehen gewährleistet ist.
§ 11 Sonderformen von Stehleitern
(1) Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter müssen mindestens die Standsicherheit und Festigkeit vergleichbar hoher Stehleitern haben.
(2) An fahrbaren Stehleitern und an Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter müssen die Leiterschenkel zug- und druckfest miteinander verbunden sein.
(3) Fahrbare Stehleitern müssen so beschaffen sein, dass sie gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert werden können.
D. Besondere Bestimmungen für mechanische Leitern
§ 12 Standsicherheit
(1) Mechanische Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie standsicher aufgestellt werden können.
(2) Mechanische Leitern müssen mit Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung ausgerüstet sein.
(3) Mechanische Leitern müssen mit Einrichtungen zum Ausgleich von Geländeunebenheiten, zur Kontrolle der seitlichen Neigung sowie zur Anzeige des Aufrichtwinkels, der zulässigen Leiterlänge und der zulässigen Belastung ausgerüstet sein.
(4) Abweichend von Absatz 3 sind Einrichtungen zur Anzeige des Aufrichtwinkels und der zulässigen Leiterlänge nicht erforderlich, wenn die Leiter für den ungünstigsten Belastungsfall ausgelegt ist.
(5) Leiterteile dürfen nur innerhalb fest angebrachter Begrenzungen bewegt werden können.
(6) Für die aufgerichtete Leiter und alle ausfahrbaren Leiterteile müssen Feststellvorrichtungen vorhanden sein. Die Feststellvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie auch nach Ausfall des Antriebes wirksam bleiben.
(7) Abweichend von Absatz 6 sind Feststellvorrichtungen nicht erforderlich, wenn die Leiterteile von zwei voneinander unabhängigen Einrichtungen so gehalten werden, dass sich die Leiter auch bei Ausfall einer dieser Einrichtungen nicht unbeabsichtigt bewegen kann.
§ 13 Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen
Mechanische Leitern müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die sicheres Arbeiten vom Leiterkopf aus ermöglichen.
§ 14 Arbeitskörbe an mechanischen Leitern
(1) Arbeitskörbe an mechanischen Leitern müssen an der Leiter so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
(2) Arbeitskörbe an mechanischen Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sicher betreten werden können, insbesondere müssen sie mit fest angebrachten Einstieghilfen ausgerüstet sein, wenn ihre Standfläche nicht bis auf 0,50 m über Flur abgesenkt werden kann.
(3) Der Boden der Arbeitskörbe darf in Benutzungslage nicht mehr als 7° von der Waagerechten abweichen.
(4) Die Umwehrung der Arbeitskörbe muss mindestens 1,10 m hoch sein. Bewegliche Teile der Umwehrung müssen in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung durch selbsttätig wirkende Einrichtungen gesichert sein. Der obere Teil der Umwehrung darf sich nicht bewegen lassen, wenn Teile der Umwehrung zum Zweck des Durchstiegs nach außen klappbar oder schwenkbar sind. Ketten und Seile sind als Umwehrung nicht zulässig.
E. Besondere Bestimmungen für Steigleitern
§ 15 Steigleitern
(1) Steigleitern sind nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist.
(2) Steigleitern müssen fest angebracht sein.
(3) Steigleitern müssen an ihrer Austrittsstelle eine Haltevorrichtung haben.
(4) Steigleitern mit möglichen Absturzhöhen von mehr als 5 m müssen, soweit es betrieblich möglich ist, mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein.
(5) Steigleitern mit Absturzhöhen von mehr als 10 m müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Einsatz von Steigschutz ermöglichen.
(6) An Steigleitern in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände im Freien mit mehr als 80° Neigung zur Waagerechten müssen in Abständen von höchstens 10 m Ruhebühnen vorhanden sein.
F. Besondere Bestimmungen für Mehrzweckleitern
§ 16 Mehrzweckleitern
Für Mehrzweckleitern gelten die besonderen Bestimmungen für Anlege- und Stehleitern entsprechend.
G. Besondere Bestimmungen für Tritte
§ 17 Tritte
(1) Tritte müssen mit Stufen ausgerüstet sein.
(2) Tritte müssen in jeder Gebrauchsstellung standsicher sein. Insbesondere müssen die Schenkel von Tritten fest miteinander verbunden oder in Gebrauchsstellung untereinander ausgesteift sein.
(3) Tritte müssen so beschaffen sein, dass das unbeabsichtigte Verschieben beim Betreten verhindert ist.
(4) Die oberste Stehfläche muss sicheres Stehen gewährleisten.
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 18 Bereitstellung und Benutzung von Leitern und Tritten
(1) Der Unternehmer hat Leitern und Tritte in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitzustellen.
(2) Versicherte dürfen ungeeignete Aufstiege anstelle von Leitern und Tritten nicht benutzen.
(3) Versicherte dürfen Leitern und Tritte nur zu Zwecken benutzen, für die diese nach ihrer Bauart bestimmt sind.
(4) Der Unternehmer darf mechanische Leitern nur mit Absturzsicherungen bereitstellen.
§ 19 Schädigende Einwirkungen
(1) Der Unternehmer hat für Arbeiten, bei denen Leitern und Tritte schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind, die ihre Haltbarkeit beeinträchtigen können, Leitern und Tritte aus entsprechend widerstandsfähigen Werkstoffen oder mit schützenden Überzügen bereitzustellen. Die Versicherten müssen diese Leitern und Tritte bei Arbeiten nach Satz 1 benutzen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte gegen schädigende Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden.
(3) Versicherte müssen Leitern und Tritte gegen schädigende Einwirkungen geschützt aufbewahren.
§ 20 Schadhafte Leitern und Tritte
(1) Versicherte dürfen schadhafte Leitern und Tritte nicht benutzen.
(2) Der Unternehmer hat schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung zu entziehen. Er darf sie erst wieder nach sachgerechter Instandsetzung, wenn die ursprüngliche Festigkeit wieder hergestellt und sicheres Begehen gewährleistet ist, für die Benutzung bereitstellen.
§ 21 Aufstellen von Leitern und Tritten
(1) Versicherte müssen Leitern und Tritte standsicher und sicher begehbar aufstellen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeiten dies erfordert.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auf Leitern, die an oder auf Verkehrswegen aufgestellt sind, auffällig hingewiesen wird und die Leitern gegen Umstoßen gesichert sind.
(4) Versicherte müssen auf die an oder auf Verkehrswegen aufgestellten Leitern auffällig hinweisen und sie gegen Umstoßen sichern.
B. Besondere Bestimmungen für Anlegeleitern
§ 22 Bestimmungsgemäße Verwendung von Anlegeleitern
(1) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen.
(2) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur so anlegen, dass diese mindestens 1 m über Austrittsstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wangen und Holme von Anlegeleitern nicht behelfsmäßig verlängert werden.
(4) Versicherte dürfen Wangen und Holme von Anlegeleitern nicht behelfsmäßig verlängern.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass von Anlegeleitern aus nur Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden.
(6) Versicherte dürfen von Anlegeleitern aus nur Arbeiten geringen Umfanges ausführen.
§ 23 Freistehend verwendete Anlegeleitern
(1) Versicherte dürfen die obersten vier Sprossen von freistehend verwendeten Anlegeleitern nicht besteigen.
(2) Versicherte dürfen von freistehend verwendeten Anlegeleitern nicht auf Bühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übersteigen.
C. Besondere Bestimmungen für Stehleitern
§ 24 Bestimmungsgemäße Verwendung von Stehleitern
(1) Versicherte dürfen die oberste Stufe oder die oberste Sprosse von Stehleitern nur besteigen, wenn sie hierfür eingerichtet ist.
(2) Versicherte dürfen von Stehleitern aus nicht auf Bühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übersteigen.
§ 25 Fahrbare Stehleitern und Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter
(1) Versicherte müssen bei fahrbaren Stehleitern und Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter Einrichtungen zum zug- und druckfesten Verbinden der Leiterschenkel vor Gebrauch der Leiter einlegen.
(2) Versicherte müssen fahrbare Stehleitern vor dem Besteigen gegen unbeabsichtigtes Verschieben sichern. Dies gilt nicht, wenn ein unbeabsichtigtes Verschieben bereits durch die Bauart verhindert ist.
(3) Versicherte dürfen die obersten vier Sprossen von Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter nicht besteigen.
D. Besondere Bestimmungen für mechanische Leitern
§ 26 Mechanische Leitern
(1) Der Unternehmer hat unter Verwendung der Betriebsanleitung nach § 4 Abs. 3 für mechanische Leitern eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung muss an der Verwendungsstelle vorhanden sein. Die mechanischen Leitern sind nach der Betriebsanweisung und unter sachkundiger Aufsicht auf- und abzubauen sowie zu benutzen.
(2) Versicherte müssen mechanische Leitern auf tragfähigem Untergrund aufstellen.
(3) Versicherte müssen freistehende mechanische Leitern gegen übermäßiges Schwanken sichern.
(4) Versicherte dürfen mechanische Leitern erst besteigen, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.
(5) Versicherte dürfen mechanische Leitern nicht verfahren, schwenken, aus- oder einziehen, solange sich jemand auf ihnen befindet. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Personen in Arbeitskörben an mechanischen Leitern nach § 14 Abs. 1, sofern die Leitern nur geschwenkt, aus- oder eingezogen werden.
(6) Von mechanischen Leitern aus dürfen nur Arbeiten geringen Umfanges und Sicherungsarbeiten ausgeführt werden.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten von mechanischen Leitern bei starkem Wind eingestellt werden oder die Leiter gegen Umkippen besonders gesichert wird.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandsetzungsarbeiten größeren Umfanges an mechanischen Leitern nur solchen Personen übertragen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung hierfür ausreichende Kenntnisse haben und die mit dem Bau mechanischer Leitern vertraut sind.
E. Besondere Bestimmungen für Hängeleitern
§ 27 Hängeleitern
Versicherte haben Hängeleitern gegen Pendeln und unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern.
F. Besondere Bestimmungen für Steigleitern
§ 28 Steigleitern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sicherheitsgeschirre an Steigleitern nach § 15 Abs. 5 benutzt werden.
(2) Die Versicherten müssen Sicherheitsgeschirre an Steigleitern nach § 15 Abs. 5 benutzen.
V. Prüfungen
§ 29 Regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine von ihm beauftragte Person Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand prüft.
(2) Versicherte müssen betriebsfremde Leitern und Tritte vor ihrer Benutzung besonders sorgfältig auf Eignung und Beschaffenheit prüfen.
§ 30 Prüfung mechanischer Leitern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mechanische Leitern nach Änderungen oder Instandsetzung, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen von dem Sachkundigen in ein Prüfbuch eingetragen werden.
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 32 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Steigleitern, die vor dem 1. Oktober 1980 in Betrieben, die der Arbeitsstättenverordnung nicht unterliegen, angebracht worden sind, gilt § 15 Abs. 1 und 6 nicht.
(2) Für vor dem 1. Oktober 1993 eingesetzte Leitern gilt § 4 Abs. 1 nicht.
VIII. Inkrafttreten
§ 33 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (VBG 74) vom 1. Oktober 1970 in der Fassung vom 1. Oktober 1980 außer Kraft.
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