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BGV D39 - Feste einheitliche Sprengstoffe
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 55e)
(Ausgabe 10/1992; 01/1997)
Zurückgezogen, nur zur Information
siehe:
BGR 242, Vorbemerkung
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebstelle eines Betriebes, in denen feste einheitliche Sprengstoffe mittels Nitrierverfahren hergestellt, sie verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebsteile eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.
§ 4 Einzelgebäude
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein:
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Gebäude als Gebäude mit Brandgefahr, wenn die Stoffe nur In nicht detonationsfähiger Form vorliegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 8 darf das maschinelle Zerkleinern von Sprengstoffen auch in getrennten Räumen des Gebäudes nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgen; dies darf auch Im gleichen Raum des Gebäudes nach Absatz 1 Nr. 7 erfolgen, wenn das Pressen ausschließlich als Vorstufe des Zerkleinerns dient. Gegossene Sprengstoffe dürfen auch manuell in getrennten Räumen des Gebäudes nach Absatz 1 Nr.6 zerkleinert werden, oder auch im Gießraum selbst, sofern sich nur der zu zerkleinernde Sprengstoff dort befindet.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 10 dürfen In den Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9 Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.
(5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 9 dürfen Sprengstoffe in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 verpackt werden, wenn dafür getrennte Räume vorhanden sind. Von Hand darf auch in Räumen von Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 verpackt werden, wenn die Sprengstoffe dort anfallen. In Räumen von Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 4, 5, 7 und 8 darf nur dann das Einfüllen der Sprengstoffe erfolgen, wenn die Sprengstoffe dort anfallen und direkt in die Versandverpackung eingefüllt werden.
(6) Bei kontinuierlicher Verfahrensweise dürfen Tätigkeiten nach Absatz 1 in einem Gebäude ausgeführt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die gleiche Sicherheit wie bei diskontinuierlicher Verfahrensweise in Einzelgebäuden erreicht wird.
(7) Erfolgt das Aufarbeiten der Abfallsäure in einem Einzelgebäude, gilt für dieses Absatz 2 entsprechend.
§ 5 Wärmeträger
(1) Die Temperatur des Wärmeträgers zum Beheizen von Apparaten, Leitungen und Absperreinrichtungen, die Sprengstoff enthalten, darf die vom Unternehmer festgelegte stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten. Das Einhalten der Temperatur ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen sicherzustellen.
(2) Zur Überwachung der Temperatur des Wärmeträgers muß eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muß an geschützter Stelle ein Temperaturschreiber vorhanden sein.
§ 6 Absaugeinrichtungen
Bereiche, in denen Sprengstoffstaub oder -sublimat auftreten kann, müssen mit Absaugeinrichtungen mit Abscheider versehen sein. Dies gilt nicht, wenn Wasserberieselungsanlagen zur Verhinderung von Staub- oder Sublimatbildung vorhanden sind.
§ 7 Rohstofflager
Bau- und Ausrüstungsteile, die mit Salpeter- oder Nitriersäure in Berührung kommen können, dürfen nicht aus Holz oder anderen nitrierbaren sowie leicht oxidierbaren Bau- oder Werkstoffen bestehen.
B. Besondere Bestimmungen für Verfahrenseinrichtungen
§ 8 Entleeren und Reinigen
Verfahrenseinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß ein rückstandsfreies Entleeren und ein leichtes Reinigen möglich sind. Außerdem müssen sie so beschaffen sein, daß eine unzulässige mechanische, thermische oder elektrostatische Beanspruchung des Sprengstoffes nicht zu erwarten ist.
§ 9 Behälter
(1) Behälter müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Überfüllen verhindern.
(2) Rührwerke müssen freihängend sein.
(3) Be- und Entlüftungsleitungen müssen so angelegt sein, daß ein Brand oder eine Explosion nicht auf andere Verfahrenseinrichtungen übertragen werden kann.
(4) Behälter, In denen Sprengstoffe mit organischen Lösemitteln behandelt werden, müssen mit einer Abdeckung und mit Einrichtungen zum gefahrlosen Abführen der Lösemitteldämpfe ausgerüstet sein.
§ 10 Förderleitungen, Pumpen und Absperreinrichtungen für Sprengstoffe
(1) Förderleitungen, Pumpen und Absperreinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sich in Ihnen keine Sprengstoffe ansammeln oder ausscheiden können.
(2) Förderleitungen müssen ausreichendes und gleichmäßiges Gefälle sowie Sicherheit gegen Durchbiegen aufweisen. Die Anzahl der Flanschverbindungen ist gering zu halten. Erforderlichenfalls müssen Förderleitungen und Absperreinrichtungen beheizbar sein.
(3) Förderleitungen und Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Dichtheit gewährleistet ist.
(4) Förderleitungen, Pumpen und Absperreinrichtungen müssen zugänglich sein.
(5) Pumpen zum Fördern von explosionsfähigen Schmelzen, Lösungen oder Suspensionen müssen so beschaffen sein, daß eine gefährliche Beanspruchung des Stoffes verhindert ist.
(6) Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß ein stoßartiges Öffnen und Schließen verhindert ist. Äußerlich muss an ihnen erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.
C. Besondere Bestimmungen für das Herstellen und Verarbeiten der Sprengstoffe
§ 11 Nitrieren
(1) Können beim Nitrieren gefährliche Zustände auftreten, müssen ausreichend dimensionierte Einrichtungen vorhanden sein, durch die das Nitriergemisch in einen ungefährlichen Zustand überführt werden kann.
(2) Nitrierapparate müssen mit Rühreinrichtungen ausgerüstet sein, deren Drehbewegung erkennbar sein muß. Kann durch Ausfall der Rühreinrichtung ein gefährlicher Zustand eintreten, muß der Nitrierapparat über eine Einrichtung zum Aufrechterhalten einer ausreichenden Durchmischung verfügen.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Rühreinrichtungen nicht erforderlich, wenn durch die Art des Nitrierverfahrens Phasentrennungen verhindert sind und gefahrbringende Wärmemengen sicher abgeführt werden können.
(4) Nitrierapparate müssen mit Entlüftungsrohren ausgerüstet sein, durch die die entstehenden Dämpfe und Gase gefahrlos abgeführt und beseitigt werden können.
(5) Nitrierapparate müssen mit Überfüllsicherungen ausgerüstet sein.
(6) Bei diskontinuierlichen Nitrierverfahren mit Salpetersäurezulauf in den zu nitrierenden Stoff oder umgekehrt müssen Einrichtungen zum schnellen Unterbrechen der Säurezugabe oder des zu nitrierenden Stoffes vorhanden sein.
(7) Bei kontinuierlicher Verfahrensweise müssen die Zugangsströme der Rohstoffe verfahrensabhängig gekoppelt sein.
§ 12 Isolieren und Waschen
Zentrifugen, die beim Isolieren und Waschen eingesetzt werden, dürfen nicht mit Austragseinrichtungen ausgerüstet sein, die eine mechanische Beanspruchung auf den Sprengstoff ausüben können.
§ 13 Aufarbeiten der Abfallsäure
(1) Für das Aufarbeiten der Abfallsäure in Gebäuden nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 müssen getrennte Räume vorhanden sein.
(2) Anlagen zum Aufarbeiten der Abfallsäure müssen mit Einrichtungen zum Abtrennen ungelöster Sprengstoffe ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn ein Ausscheiden des Sprengstoffes verhindert ist.
§ 14 Umkristallisieren der Sprengstoffe aus organischen Lösemitteln und Wiedergewinnen der Lösemittel
(1) Einrichtungen zum Umkristallisieren der Sprengstoffe und zum Wiedergewinnen der dabei verwendeten Lösemittel dürfen in einem Raum errichtet sein.
(2) Für das Wiedergewinnen der Lösemittel müssen getrennte Einrichtungen vorhanden sein.
(3) Räume, in denen aus organischen Lösemitteln umkristallisiert wird oder in denen organische Lösemittel wiedergewonnen werden, müssen lüftungstechnisch und installationsmäßig so ausgelegt sein, dass eine gefährliche Beeinflussung aus benachbarten Bereichen nicht eintreten kann.
(4) In Räumen nach Absatz 1 müssen mindestens zwei Fluchttüren vorhanden sein. Bei Gebäuden oder Räumen in Ausblasebauart ist eine Fluchttür ausreichend, wenn sie als Teil der Ausblasewand im Verhältnis zur Raumgröße einen wesentlichen Teil einnimmt und von allen Stellen des Raumes leicht erreichbar ist.
(5) Räume nach Absatz 1 müssen mit einer Wasserüberflutungsanlage oder einer anderen geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sein. Die Feuerlöscheinrichtung muss im Brandfall selbsttätig auslösen und zusätzlich von geschützter Steile von Hand ausgelöst werden können.
§ 15 Trocknen
(1) Trockeneinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Sprengstoffe nicht unzulässig erwärmt werden können.
(2) Trockeneinrichtungen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die bei Entzündung von Sprengstoffen durch Abführen der Brandgase den Aufbau eines Überdruckes verhindern.
(3) Trockeneinrichtungen, bei denen das Trocknen durch einen Gasstrom erfolgt, müssen so beschaffen sein, daß ein Aufwirbeln des Sprengstoffes durch den Gasstrom verhindert ist. Dies gilt auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen.
(4) Trockeneinrichtungen müssen mit Einrichtungen zum Niederschlagen von Sprengstoffstaub und -sublimat aus der Abluft ausgerüstet sein.
(5) Bei Trockeneinrichtungen, die mit einem Kondensatabscheider betrieben werden, muß das Kondensat so über einen Absetzbehälter geführt sein, daß Sprengstoffstaub und -sublimat zurückgehalten werden.
§ 16 Mahlen
(1) Für das gleichzeitige Mahlen verschiedener Sprengstoffe müssen getrennte Räume vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn ein unbeabsichtigtes Vermischen durch Einrichtungen verhindert ist.
(2) Mahleinrichtungen müssen mit Einrichtungen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen ausgerüstet sein.
(3) Zum Aussondern von Fremdkörpern müssen vor Mahlanlagen Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.
§ 17 Schmelzen, Mischen und Gießen
(1) Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) darf das Einzelgebäude nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 für die getrennte Aufstellung der Schmelz-, Misch- und Gießkessel mehrere Stockwerke haben. Der Schmelzraum muß dann jedoch so ausgeführt sein, daß im Falle einer Explosion keine schweren Wurfstücke zu erwarten sind.
(2) In Gießräumen müssen Fußböden so beschaffen sein, daß sie mit Gefälle nach einer Abflußstelle hin versehen sind.
(3) Werden für das Schmelzen, Mischen und Gießen getrennte Kessel verwendet, müssen zur Vermeidung einer Brandübertragung die Räume für das Schmelzen, Mischen und Gießen sowie die Kessel untereinander durch feuerhemmende Wände und Decken getrennt sein, oder eine Brandübertragung muß durch selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen verhindert sein, letztere zusätzlich zu den Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 10.
(4) Schmelz-, Misch- und Gießkessel dürfen nur durch kurze und geradlinig geführte Förderleitungen unmittelbar miteinander verbunden sein.
(5) Einbauten In Kessein dürfen keine toten Winkel bilden.
(6) Abflußrohre für Sprengstoffe müssen an der tiefsten Steile von Schmelz-, Misch- und Gießkesseln liegen. Sie müssen abnehmbar und leicht zu reinigen sein.
(7) Kessel für das Herstellen von Sprengstoff-Suspensionen müssen mit einem freihängenden mechanischen Rührwerk versehen sein. Rührflügel müssen einen solchen Abstand von der Kesselwand und den Einbauten haben, daß eine Berührung ausgeschlossen ist.
(8) Sofern Dämpfe oder Stäube aus den Kesseln entweichen können, müssen Absaugeinrichtungen mit Abscheider vorhanden sein.
(9) Die Absaugrohre der einzelnen Kessel dürfen nicht miteinander in Verbindung stehen und müssen leicht zu reinigen sein.
(10) Schmelz-, Misch- und Gießkessel müssen mit einer Wasserüberflutungsanlage oder einer anderen geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sein. Diese müssen im Brandfall selbsttätig auslösen und zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.
§ 18 Pressen
(1) Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) dürfen Vorratsbehälter mit Sprengstoff zur Beschickung von Pressen in einem besonderen Obergeschoß aufgestellt sein, wenn die Zwischendecke gegen Pressenexplosionen widerstandsfähig ist und Zwischenwände zwischen den Sprengstoffvorratsbehältern eine Brand-Übertragung verhindern. Für eine ausreichende Druckentlastung durch Ausblasflächen muss gesorgt sein.
(2) Pressen dürfen nur in dafür bestimmten, in Ausblasbauart mit schwerer Dachausführung gebauten Räumen oder Boxen aufgestellt sein.
(3) Trennwände zu Füllräumen in Pressengebäuden dürfen mit Durchreich- oder Durchfahröffnungen mit gegen Explosionseinwirkungen widerstandsfähigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Verschlüsse müssen mit der Steuerung des Preßvorganges so gekoppelt sein, daß dieser erst eingeleitet werden kann, wenn alle Öffnungen verschlossen sind. Die Verschlüsse dürfen sich erst wieder öffnen lassen, nachdem der Preß- und Ausstoßvorgang abgeschlossen ist.
(4) Enthalten Pressengebäude mehrere Füllräume, müssen ihre Trennwände der Sprengstoffmenge entsprechend widerstandsfähig ausgeführt sein.
(5) Enthalten Pressengebäude Füllräume mit ständigen Arbeitsplätzen, müssen diese durch Widerstandswände von den Pressenräumen abgetrennt sein.
(6) Der Zugang zu den Ausblaseseiten der Pressengebäude muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein.
(7) Bei hydraulischen Pressen mit zentraler Druckwasser- oder Ölversorgung muß die Pumpenanlage in einem getrennten Raum aufgestellt sein.
§ 19 Zerkleinern von gegessenen oder gepreßten Sprengstoffen zwecks Weiterverarbeiten
Anlagen zum maschinellen Zerkleinern müssen so aufgestellt und eingerichtet sein, daß eine Explosionsübertragung auf andere Räume verhindert ist.
§ 20 Sieben
(1) Beim Sieben von Sprengstoffen muß die Bildung gefährlicher Staubablagerungen durch Einrichtungen verhindert sein.
(2) Für das gleichzeitige Sieben verschiedener Sprengstoffe müssen getrennte Räume vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn ein unbeabsichtigtes Vermischen durch Einrichtungen verhindert ist.
(3) Absaugungen verschiedener Siebeinrichtungen dürfen nicht zusammengeführt werden. Abscheider müssen sich außerhalb der Siebräume befinden.
(4) An Siebeinrichtungen und Absaugungen müssen Einrichtungen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen vorhanden sein.
§ 21 Einarbeiten von Zuschlagstoffen
(1) Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen dürfen in Gebäuden nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 oder in getrennten Räumen der Gebäude nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 vorhanden sein.
(2) Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen durch gemeinsames Sieben dürfen in Gebäuden nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 vorhanden sein.
(3) Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen in wasserfeuchtem Zustand dürfen in Gebäuden nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 8 vorhanden sein.
(4) Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen in lösemittelfeuchtem Zustand dürfen in Gebäuden nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 errichtet sein.
(5) Mischeinrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen sowie Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen nach Absatz 2 oder 4 - soweit diese Zuschlagstoffe brennbare Lösemittel enthalten - müssen mit Einrichtungen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen ausgerüstet sein.
(6) Mischeinrichtungen müssen von geschützter Stelle ausgeschaltet werden können.
§ 22 Befördern
Zum Befördern unverpackter Sprengstoffe in Mengen von mehr als 30 kg außerhalb von Gebäuden müssen fahrbare Behältnisse oder geeignete Fahrzeuge vorhanden sein.
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 23 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
§ 24 Grenztemperaturen
(1) Für beheizbare Verfahrenseinrichtungen ist vom Unternehmer eine stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur festzulegen. Können auch beim Unterschreiten einer Temperatur gefährliche Zustände auftreten, so ist vom Unternehmer ebenfalls die Mindesttemperatur für den Betrieb der Verfahrenseinrichtungen stoff-spezifisch festzulegen. Der Unternehmer hat die Grenztemperaturen auf den Anzeigeeinrichtungen deutlich zu kennzeichnen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Über- oder Unterschreiten der Grenztemperaturen nach Absatz 1 selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird. Nach Auslösen des Warnsignals sind die vom Unternehmer festgelegten Maßnahmen zur Herstellung des Soll-Zustandes durchzuführen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Verfahrenseinrichtungen nach Absatz 1 die Temperatur mit mindestens einer selbsttätigen Einrichtung geregelt wird.
(4) Die Jeweilige Betriebstemperatur muß laufend gemessen werden.
(5) Temperaturverläufe in Verfahrensschritten, in denen temperaturabhängig gefährliche Zustände auftreten können, sind an geschützter Stelle zu registrieren.
§ 25 Lösemittel
Das Behandeln von Sprengstoffen mit organischen Lösemitteln ist nur in abgedeckten Behältern zulässig. Lösemitterdämpfe sind gefahrlos zu beseitigen.
§ 26 Rohstoffe
(1) Die zum Nitrieren bestimmten Rohstoffe müssen darauf geprüft werden, ob sie die erforderliche Qualität haben und ob sie sich ohne besondere Gefahren verarbeiten lassen.
(2) Der Unternehmer hat die Nitriersäure stoff- und verfahrensspezifisch hinsichtlich Qualität und Zusammensetzung zu prüfen.
(3) Rohstoffe müssen frei von Fremdkörpern und in der erforderlichen Feinheit in die Nitrierapparate eingebracht werden.
§ 27 Verunreinigungen
In Räume, in denen Nitropentan oder ähnliche Sprengstoffe getrocknet oder trocken verarbeitet werden, dürfen keine sandigen Verunreinigungen eingebracht werden.
B. Besondere Bestimmungen für das Herstellen und Verarbeiten der Sprengstoffe
§ 28 Nitrieren
(1) Das Nitrieren ist drucklos durchzuführen.
(2) In Nitrierapparate eingebaute Heiz- und Kühleinrichtungen sind vor Aufnahme der Arbeit auf Dichtheit zu kontrollieren.
(3) Der Unternehmer hat die Nitrierbedingungen, insbesondere Wärmeträger- und Nitriergemischtemperatur, Reihenfolge der Dosierung, Konzentrationsprofile, Füllstand und Verweilzeit, stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
(4) Während des Nitrierens ist eine intensive Durchmischung des Nitriergemisches aufrechtzuerhalten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Ausfall oder Störung der Rühreinrichtung selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird, wenn bei gleichzeitiger Dosierung der Reaktionspartner die Nitriersäureförderung ausfällt. Die Zugabe des zu nitrierenden Stoffes ist sofort zu unterbrechen.
(6) Bei unzureichender Durchmischung des Nitriergemisches ist die Zufuhr des zu nitrierenden Stoffes bzw. der Nitriersäure sofort zu unterbrechen.
(7) Die Temperaturen des Nitriergemisches wie auch des Wärmeträgers sind laufend durch mindestens je eine Einrichtung zu messen.
(8) Bei Abweichungen der Temperatur des Nitriergemisches vom Sollwert, die sich durch entsprechende Regelung der Temperatur des Wärmeträgers und der Zugangsströme nicht beseitigen lassen, ist das Nitriergemisch in einen Behälter mit vorgelegtem Verdünnungsmittel abzulassen oder eine ausreichende Menge Verdünnungsmittel dem Nitriergemisch zuzugeben.
(9) Nitriergemische müssen sofort nach beendetem Nitrieren aufgearbeitet werden.
§ 29 Isolieren und Waschen
(1) Werden Sprengstoffe unter Verwendung von Druckfiltern isoliert und gewaschen, hat dies "unter Sicherheit" zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Verwendung der Druckfilter nicht zu einer Erhöhung der Explosionsgefahr führt.
(2) Ungelöste Sprengstoffe müssen aus der Waschflüssigkeit abgetrennt und entsorgt werden.
(3) Ungelöste Sprengstoffe müssen vor der Aufarbeitung der Abfallsäure abgetrennt und entsorgt werden.
§ 30 Umkristallisieren der Sprengstoffe aus organischen Lösemitteln und Wiedergewinnen der Lösemittel
(1) Zum Umkristallisieren dürfen nur Lösemittel verwendet werden, die mit den Sprengstoffen verträglich sind.
(2) Die Bedingungen für das Umkristallisieren, insbesondere die Temperaturen, hat der Unternehmer stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
(3) Einrichtungen, die zum Umkristallisieren der Sprengstoffe und Wiedergewinnen der Lösemittel dienen, sind bei Jedem Produktwechsel zu reinigen.
(4) Das Wiedergewinnen der Lösemittel verschiedener Sprengstoffe muß in getrennten Einrichtungen erfolgen. Diese Einrichtungen dürfen nacheinander nach Reinigung auch mit unterschiedlichen Produkten betrieben werden.
(5) Die Temperatur des Wärmeträgers bei durch Wärmeträger beheizten Apparaten für das Umkristallisieren oder das Wiedergewinnen der Lösemittel ist zu messen. Bei direktbeheizten Apparaten ist die Temperatur des Apparateinhalts zu messen.
§ 31 Trocknen
(1) Die Temperatur des Wärmeträgers von Trockeneinrichtungen ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die beim Über- oder Unterschreiten der festgelegten Grenztemperaturen ein Warnsignal auslösen, zu messen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Überschreiten der festgelegten Höchsttemperatur des Wärmeträgers das weitere Erwärmen des zu trocknenden Produktes durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung verhindert wird.
(3) Sprengstoffstaub und -sublimat aus der Abluft von Trockeneinrichtungen müssen in vom Unternehmer festzulegenden Abständen beseitigt werden.
§ 32 Mahlen
(1) Sprengstoffe müssen "unter Sicherheit" gemahlen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn beim Mahlen mit keiner gefährlichen mechanischen Beanspruchung zu rechnen ist.
§ 33 Schmelzen, Mischen, Gießen
(1) Die Temperatur des Wärmeträgers zur Beheizung von Sprengstoff enthaltenden Verfahrenseinrichtungen zum Schmelzen, Mischen und Gießen darf die vom Unternehmer festgelegte stoffspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten.
Das Einhalten der Temperatur ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Überschreitung der Höchsttemperatur verfahrenstechnisch ausgeschlossen ist.
(2) Jeder Schmelz-, Misch- und Gießkessel ist durch mindestens eine Einrichtung zum Messen der Sprengstofftemperatur zu überwachen.
(3) Tritt in Schmelz-, Misch- und Gießkesseln eine Temperaturüberhöhung der Schmelze oder des darüber liegenden Luftraums auf, so ist die Feuerlöscheinrichtung nach § 17 Abs. 10 auszulösen.
(4) Ausgeschiedene Stäube und Dämpfe aus Schmelz-, Misch- und Gießkesseln müssen in vom Unternehmer festzulegenden Abständen beseitigt werden.
(5) Feuerlöscheinrichtungen nach § 17 Abs. 10 an Schmelz-, Misch- und Gießkesseln sind regelmäßig, mindestens vierteljährlich, und vor dem Anfahren nach längerem Stillstand auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(6) Fußböden in Schmelz- und Gießhäusern sind während der Betriebszelt ständig feucht zu halten, wenn sie nicht von Sprengstoffen freigehalten werden können. Dies gilt nicht, wenn die vorliegenden Sprengstoffe mit Wasser In gefährlicher Weise reagieren können.
(7) Leitungen für geschmolzene Sprengstoffe sind in vom Unternehmer festzulegenden Abständen auf Dichtheit zu kontrollieren. Wird festgestellt, daß geschmolzene Sprengstoffe aus Leitungen oder Absperreinrichtungen ausgetreten sind, ist dies unverzüglich dem Aufsichtführenden mitzuteilen.
(8) Entlüftungsleitungen und Deckel an Schmelzkesseln sind regelmäßig, mindestens jedoch wöchentlich, auf Sprengstoffablagerungen zu kontrollieren und nach Bedarf zu reinigen.
(9) Verunreinigungen an Außenwandungen von Behältern oder Fördermitteln durch Sprengstoff sind zu verhindern. Wo es dennoch zu Verunreinigungen an Außenwandungen gekommen ist, sind diese baldmöglichst zu beseitigen.
(10) Ausgelaufene und verschüttete Sprengstoffe sind sofort zu entsorgen.
§ 34 Pressen
(1) Die Bedingungen für das Pressen sind vom Unternehmer stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen.
(2) Sprengstoffe dürfen nur "unter Sicherheit" gepreßt werden.
(3) Das Entformen von Preßkörpern mit Werkzeugen muß "unter Sicherheit" erfolgen.
(4) Pressenräume dürfen nicht betreten werden, wenn Pressen unter Druck stehen.
(5) Der Zugang zu den Ausblaseseiten der Pressengebäude muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein.
(6) Während des Beschickens der Pressen und des Entnehmens der Preßkörper müssen die Verbindungen zu den Füllräumen nach § 18 Abs. 3 geschlossen sein.
§ 35 Zerkleinern von gegossenen oder gepreßten Sprengstoffen zwecks Weiterverarbeiten
(1) Gegossene oder gepreßte Sprengstoffe dürfen mit thermischen oder mechanischen Verfahren zwecks Weiterverarbeiten zerkleinert werden.
(2) Maschinelle Zerkleinerungsverfahren müssen "unter Sicherheit" durchgeführt werden.
(3) Sprengstoffe auf TNT-Basis dürfen nicht von Hand zerkleinert werden. Dies gilt nicht, wenn sie mechanisch nicht empfindlicher als TNT sind.
(4) Bestehen Zweifel darüber, ob Sprengstoffe aufgrund ihrer Empfindlichkeit von Hand zerkleinert werden dürfen, hat der Unternehmer auf Verlangen der Berufsgenossenschaft eine gutachterliche Äußerung eines anerkannten Prüfinstitutes einzuholen.
(5) Die Temperaturen bei thermischen Verfahren sind vom Unternehmer stoff- und verfahrenspezifisch festzulegen.
§ 36 Sieben
Siebeinrichtungen für Sprengstoffe müssen in regelmäßigen Abständen gereinigt werden.
§ 37 Einarbeiten von Zuschlagstoffen
(1) Sind beim Einarbeiten von Zuschlagstoffen stoff- oder verfahrensspezifisch besondere Gefahren zu erwarten, darf nur "unter Sicherheit" gearbeitet werden.
(2) Zuschlagstoffe müssen darauf geprüft werden, ob sie die erforderliche Qualität haben und ob sie sich ohne besondere Gefahren verarbeiten lassen.
§ 38 Befördern
Sprengstoffmengen von mehr als 30 kg dürfen außerhalb von Gebäuden nicht getragen werden.
§ 39 Verpacken
(1) Die Verwendung von Schlagwerkzeugen ist beim Verpacken der Sprengstoffe von Hand nicht zulässig.
(2) Kunststoffverpackungen dürfen nur geschweißt werden, wenn die Umgebung der Schweißstellen frei von Sprengstoffen ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen gefüllte Innenverpackungen aus Kunststoff auch In der Nähe des Sprengstoffes geschweißt werden, wenn dabei eine stoff- und verfahrensspezifisch festgelegte Temperatur, die unterhalb der Zersetzungstemperatur des Sprengstoffes liegen muß, nicht überschritten wird.
(4) Verpackungen aus Metall dürfen nicht durch Löten oder Schweißen verschlossen werden.
§ 40 Abwasser- und Abluftbehandlung
(1) Ungelöste Sprengstoffe müssen aus Abwässern abgeschieden und beseitigt werden.
(2) Bei der weiteren Behandlung der Abwässer, die gelöste Sprengstoffe enthalten, muß ein unbeabsichtigtes Ausscheiden von Sprengstoffen oder deren Reaktionsprodukten verhindert werden.
(3) Verschiedene Abwässer dürfen nur dann zusammengeführt werden, wenn eine gefährliche Reaktion der Abwässer oder die Bildung gefährlicher Reaktionsprodukte vermieden wird.
(4) Einrichtungen zum Abscheiden von Sprengstoffen aus der Abluft sind in regelmäßigen Abständen, Jedoch mindestens wöchentlich zu kontrollieren. Abscheidungen sind zu entsorgen.
§ 41 Wiedergewinnen von Sprengstoffen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengstoffe nur dann in den Prozeß zurückgeführt oder weiterverarbeitet werden, wenn dies sicherheitstechnisch unbedenklich ist. Er hat das Verfahren für die Aufbereitung und die Qualitätsanforderungen festzulegen.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig Im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 43 Übergangs. und Ausführungsbestimmungen
Die Bestimmungen des
gelten nicht für Gebäude und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren.
VII. Inkrafttreten
§ 44 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Herstellung und Verarbeitung von Trinitrotoluol ( Trinitrotoluol -Vorschrift)" (VBG 55e) vom 1. April 1934 in der Fassung vom 1. August 1978 außer Kraft.
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