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BGV D41 - Zündstoffe
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 55h)

(Ausgabe 10/1991; 10/1997)



Zurückgezogen, nur zur Information
siehe: BGR 242, Vorbemerkung

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Zündstoffe und Anzündsätze hergestellt, verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder Explosivstoffe wiedergewonnen werden.

(2) Gegenstände mit Zündstoff oder mit Anzündsatz stehen den Zündstoffen und Anzündsätzen bei der Anwendung dieser Unfallverhütungsvorschrift gleich.

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt, ausgenommen das Herstellen, auch für Sekundärsprengstoffe und pyrotechnische Sätze, sofern sie in Zünd- oder Anzündmitteln verwendet werden.

(4) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das Aufbewahren von Explosivstoffen sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

  1. Anzündmittel Gegenstände mit Explosivstoff, die zum Einleiten oder Übertragen eines Abbrandes oder einer Deflagration bestimmt sind.
  2. Anzündsätze Gemische aus Zündstoffen mit anderen Stoffen oder pyrotechnische Sätze. Sie werden in Anzünd- und Zündmitteln verarbeitet.
  3. Delaborieren das mechanische Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff in einzelne Komponenten und die Trennung der Explosivstoffe voneinander und von den übrigen Komponenten.
  4. Gegenstände mit Zündstoff Gegenstände, die Anzündsätze oder Zündstoffe enthalten.
  5. Laborieren das Einbringen von Explosivstoffen in Gegenstände sowie das Komplettieren. Bei kontinuierlichen Herstellungsverfahren gehören hierzu auch die Arbeitsgänge Prüfen und Verpacken.
  6. Pyrotechnische Sätze zündstoffreie Stoffgemische, durch die eine exotherme Reaktion weitergeleitet wird. Sie können auch in Gegenständen mit Zündstoff verarbeitet sein.
  7. Sekundärsprengstoffe Explosivstoffe, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung durch ein Zündmittel zur Detonation gebracht werden. Sie können auch in Zündmitteln und Zündelementen verarbeitet sein.
  8. Zündmittel Gegenstände mit Explosivstoff, die zum Einleiten, Übertragen oder Verstärken einer Detonation bestimmt sind.
  9. Zündsätze Gemische aus Zündstoffen mit nicht detonationsfähigen Stoffen, die in Zündmitteln verwendet werden.
  10. Zündstoffe Stoffe, die bei Auslösung einer chemischen Reaktion schon in kleinen Mengen detonieren. Sie können auch in Mischung mit anderen Stoffen vorliegen.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebsteile eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.

§ 4 Einzelgebäude

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude vorhanden sein, die in der Bauart als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind:

  1. Fällen, Abtrennen und Waschen der Zündstoffe,
  2. Trocknen und Sieben der Zündstoffe,
  3. Sieben, Wiegen und Trockenmischen der Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze,
  4. Naßwiegen und Naßmischen der Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze,
  5. Abstellen der Explosivstoffe,
  6. Laborieren der Explosivstoffe,
  7. Laborieren von Gegenständen mit Zündstoff,
  8. Abstellen von Gegenständen mit Zündstoff,
  9. Prüfen von Zündmitteln.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die unter Nummer 1 bis 3 genannten Arbeitsgänge in einem Raum erfolgen, wenn diese zeitlich nacheinander an einer Charge ausgeführt werden.

(3) Räume zum Abwiegen von explosionsgefährlichen Rohstoffen müssen von anderen Arbeitsräumen durch Widerstandswände abgetrennt sein.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 5 und 8 dürfen in den Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 9 Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

(5) Gebäude für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 dürfen zusammenhängend errichtet sein, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch Widerstandswände eine Explosionswirkung auf andere Gebäudeteile verhindert ist.

(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen die unter Nummer 6 bis 9 genannten Tätigkeiten in zusammenhängenden Gebäuden oder in einem Einzelgebäude ausgeführt werden, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch geeignete Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, daß Brand- und Explosionswirkungen zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen verhindert sind.

§ 5 Abstände

Die Abstände nach § 9 Abs. 1 und 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) können entfallen, wenn eine gefährliche Wirkung nach außen dadurch nicht auftreten kann, daß es sich um kleine Zündstoffmengen handelt oder dies auf Grund des Verarbeitungszustandes des Zündstoffes oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist.

§ 6 Aufbewahren und Vorbereiten von Rohstoffen

Für das Aufbewahren und Vorbereiten folgender Rohstoffe, soweit sie nicht explosionsgefährlich sind, müssen Räume errichtet sein, die untereinander keine Verbindung haben und durch Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 90-A abgetrennt sind:

  1. Clorate und Perchlorate,
  2. Anorganische Nitrate, anorganische Peroxide und sonstige Sauerstoffträger und andere Oxidationsmittel,
  3. Leichtmetalle,
  4. Sauerstoffaufnehmende Stoffe, andere Reduktionsmittel und Zumischstoffe,
  5. Brennbare Flüssigkeiten,
  6. Roter Phosphor,
  7. Wasserlösliche Azide.

§ 7 Trocknen

(1) In Gebäuden für das Trocknen von Explosivstoffen sind mehrere Trockenräume zulässig. Die Trockenräume oder die dort vorhandenen Trockeneinrichtungen müssen über zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtungen verfügen. Eine zweite, unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtung ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der Eigenschaften des verwendeten Heizmediums die stoffspezifische kritische Temperatur des Trockengutes nicht erreicht werden kann.

(2) Beim Trocknen im Luftstrom oder beim Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Luftstrom so führen, daß ein Aufwirbeln des Explosivstoffes vermieden wird.

(3) Trockenräume und Trockenschränke dürfen keine schwer zu reinigenden Stellen haben.

§ 8 Mischen

(1) Mischgebäude in leichter Bauart dürfen nur einen Mischraum haben.

(2) Durch bauliche Maßnahmen oder die Anordnung und Ausführung der Mischeinrichtungen muß sichergestellt sein, daß eine Brand- und Explosionsübertragung auf benachbarte Einrichtungen verhindert ist.

(3) Durchgangsöffnungen für Antriebs- und Steuereinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Explosivstoffstaub abgedichtet sein.

§ 9 Einrichtungen zum Naßmischen

(1) Mischmaschinen müssen so beschaffen sein, daß die Rührflügel während des Betriebes die Wandungen des Mischgefäßes nicht berühren können.

(2) Für das Naßmischen von Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen angetrocknete Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze befeuchtet werden können.

§ 10 Dächer

Dächer von Gebäuden in Ausblasebauart mit leichter Dachausführung müssen so ausgeführt sein, daß sie bei einer Explosion nicht ins Innere des Gebäudes fallen.

§ 11 Fußböden

(1) In Räumen, in denen bestimmungsgemäß mit Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen gearbeitet wird, muß der Fußboden elektrostatisch leitfähig und geerdet sein.

(2) In Räumen zum Fällen und Waschen von Zündstoffen sowie zum Reinigen von Explosivstoff behafteten Behältnissen und Betriebsmitteln muß der Fußboden so gestaltet sein, daß die anfallenden Flüssigkeiten abfließen können.

(3) Ablaufeinrichtungen müssen gespült werden können und so beschaffen sein, daß anfallende Flüssigkeiten vollständig und rückstandsfrei in eine ausschließlich dafür vorgesehene Abscheide- oder Sammeleinrichtung abfließen können.

§ 12 Arbeitsplätze

(1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, daß keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen, die zur Zündung führen können, auftreten.

(2) In Räumen, in denen mit losem Zündstoff, Zünd- oder Anzündsätzen gearbeitet wird oder Staub dieser Stoffe auftreten kann, müssen Arbeitstische und Gestelle aus schwer brennbarem Werkstoff bestehen.

(3) Arbeitstische nach Absatz 2 müssen eine glatte, fugenlose Tischfläche haben. Tischflächen aus Metall müssen mit einer stoßdämpfenden Auflage belegt sein; dabei muß ein Eindringen von Zündstoff, Zünd- oder Anzündsatz zwischen Tischfläche und der Auflage verhindert sein.

(4) Die den Versicherten zugewandte Seite von Arbeitstischen nach Absatz 2 muß beim Umgang mit trockenem Zündstoff mit einer nach unten abschirmenden Schutzeinrichtung versehen sein.

(5) Bewegliche Teile von Waagen müssen gegen das Eindringen von Explosivstaub geschützt sein.

§ 13 Betriebsmittel

(1) Die Werkstoffe der Betriebsmittel müssen in Abhängigkeit von den Eigenschaften der verwendeten Chemikalien und daraus hergestellten Explosivstoffen so ausgewählt sein, daß eine wechselseitige gefährliche Beeinflussung nicht möglich ist.

(2) Betriebsmittel für das Herstellen, Be- und Verarbeiten von Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen müssen so gestaltet sein, daß keine Funken entstehen können.

(3) Betriebsmittel nach Absatz 2 müssen elektrostatisch leitfähig und geerdet sein. Satz 1 gilt nicht für Hornlöffel sowie für Kunststofflöffel bei feuchten Zündstoffen.

(4) Behältnisse für trockene Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze müssen aus einem nichtmetallischen, elektrostatisch leitfähigen Werkstoff gefertigt sein und eine glatte Oberfläche haben. Satzbecher müssen einen leicht aufsetzbaren Kapseldeckel haben und sich sicher handhaben lassen. Beschläge und bewegliche Griffe dürfen sich nicht an den Behältnissen befinden. Traggestelle für Satzbecher müssen gegen Kippen und Abrutschen der Becher gesichert sein.

§ 14 Behältnisse

Behältnisse für Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze und Zündmittel, deren Inhalt durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden kann, müssen elektrostatisch leitfähig sein.

§ 15 Prüfgeräte zum Messen des Ableitwiderstandes

Es müssen Geräte vorhanden sein, mit denen der Ableitwiderstand von Versicherten geprüft werden kann, sofern diese mit trockenen Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen sowie Zündmitteln, die durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können, umgehen.

§ 16 Prüfstände

(1) Prüfstände und Prüfvorrichtungen müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß Versicherte nicht gefährdet werden können.

(2) In Prüfständen müssen Einrichtungen zum geschützten Bereithalten von Explosivstoffen vorhanden sein.

B. Besondere Bestimmungen für das Verarbeiten von Zündstoffen

§ 17 Einrichtungen für das Laborieren

(1) Kann in den Gefahrbereich von Laboriereinrichtungen hineingegriffen werden, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die zwangsweise auf den Antrieb so wirken, daß bewegliche Teile der Laboriereinrichtung beim Hineingreifen unmittelbar zum Stillstand kommen.

(2) In den Laborierräumen müssen die Einrichtungen so aufgestellt, beschaffen und geschützt sein, daß eine Brand- oder Explosionsübertragung zwischen den Einrichtungen oder auf Explosivstoffe nicht möglich ist.

(3) Beim Laborieren der Zündstoffe von Hand muß der Dosier- vom Preßraum durch Schutzwände mit Durchreichöffnungen für die Ladewerkzeuge getrennt sein. Die Durchreichöffnungen müssen einen zwangsweisen Verschluß haben.

§ 18 Arbeitsplätze für das Laborieren von trockenen Zündstoffen und Anzündsätzen

An Arbeitsplätzen zum Laborieren von trockenen Zündstoffen und Anzündsätzen in Anzündmitteln müssen an der Füllstelle ausreichend starke, durchsichtige Schutzschilde angebracht sein.

§ 19 Persönliche Schutzausrüstungen

Zusätzlich zu den nach § 55 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen müssen auch Augen-, Gesichts- und spezieller Handschutz vorhanden sein.

IV. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 20 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 21 Beseitigen von Störungen

Störungen dürfen nur durch vom Unternehmer beauftragte Personen beseitigt werden.

§ 22 Prüfstände

(1) Die Anzahl der Prüflinge ist auf die für das Prüfen unbedingt notwendige Menge zu beschränken.

(2) Die Versicherten haben beim Auftreten und Beseitigen von Versagern die vom Unternehmer stoffspezifisch festgelegten Sicherheitszeiten einzuhalten.

§ 23 Delaborieren

(1) Zündstoffenthaltende Teile müssen unmittelbar nach dem Delaborieren aus dem Arbeitsbereich entfernt und in sicherem Abstand getrennt von anderen Explosivstoffen aufbewahrt werden.

(2) Der Unternehmer hat stoffspezifisch festzulegen, welche Arbeitsvorgänge "unter Sicherheit" durchzuführen sind.

§ 24 Entsorgen von Zündstoffen, Anzündstoffen und Gegenständen mit Zündstoff

(1) Die für das Entsorgen vom Unternehmer stoffspezifisch festgelegten Bedingungen sind einzuhalten.

(2) Explosivstoffe, die nicht wiedergewonnen werden, sind zu vernichten.

(3) Anzünd- und Zündmittel dürfen nur für sich getrennt vernichtet werden.

(4) Zu vernichtende Gegenstände mit Zündstoff sind bei Verwendung von Ausbrennöfen diesen in gefahrlosen Mengen zuzuführen.

(5) Beim Vernichten sind Umfüllarbeiten zu vermeiden. Es dürfen nur die unbedingt erforderlichen Entnahmearbeiten vorgenommen werden.

§ 25 Mengenbeschränkungen

Können gefährliche Arbeitsvorgänge aus verfahrenstechnischen Gründen nicht "unter Sicherheit" durchgeführt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß hierbei die Menge an Explosivstoff auf das für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. An solchen Arbeitsplätzen darf er nur jeweils einen Versicherten beschäftigen.

§ 26 Abstellen von trockenen Zündstoffen und Zündsätzen

(1) Außerhalb von Gebäuden dürfen trockene Zündstoffe und Zündsätze in geschlossenen Behältnissen nur an geschützter Stelle abgestellt werden. Diese Stellen dürfen sich nicht gegenüber von Fenstern, Türen oder Ausblasewänden befinden. Zusätzlich muß gewährleistet sein, daß bei einer Explosion keine gefährliche Einwirkung auf Gebäude und Plätze stattfindet.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß sich an Abstellplätzen höchstens ein Versicherter befindet.

B. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Zündstoffen

§ 27 Fällen und Waschen von Zündstoffen

(1) Die Zuführung und Zugabe der Komponenten, aus denen sich durch Reaktion miteinander ein Zündstoff bilden kann, muß so vorgenommen werden, daß eine Umsetzung nur in dem dafür vorgesehenen Reaktionsbehälter erfolgt.

(2) Zum Fällen und Waschen von Zündstoffen dürfen nur Lösungen verwendet werden, die frei von Fremdkörpern sind.

(3) In den Fällräumen ist der Fußboden feucht zu halten.

(4) Versicherte haben Einrichtungen in regelmäßigen, vom Unternehmer festzulegenden Abständen naß zu reinigen.

§ 28 Behandeln feuchter Zündstoffe

(1) Bei feuchten Zündstoffen muß bis zu ihrem weiteren Verarbeiten ein An- oder Austrocknen verhindert sein.

(2) Bei feuchten Zündstoffen, die zur Rekristallisation oder Krustenbildung neigen, ist die vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Maximalzeit bis zu ihrem Weiterverarbeiten einzuhalten.

§ 29 Trocknen von Zündstoffen

(1) Zum Trocknen von Zündstoffen müssen geeignete Trockeneinrichtungen und -verfahren verwendet werden.

(2) Zum Trocknen von Zündstoffen dürfen abnehmbare Trockenrahmen nur dann verwendet werden, wenn sie keine metallischen Befestigungsmittel haben. Beim Aufnehmen und Ablegen der Trockenrahmen ist Reibung zu vermeiden.

(3) Trockenräume und Trockenschränke sowie ihre Einrichtungen und Absaugeleitungen sind von Staub frei zu halten. Sie sind feucht zu reinigen.

(4) Die Höchsttemperatur im Trockenraum oder Trockenschrank sowie die Temperatur des Wärmeträgers oder die Trockentemperatur ist vom Unternehmer stoffspezifisch festzulegen. Die Einhaltung der vorgenannten Temperaturen ist zu überwachen.

§ 30 Sieben und Mischen trockener Zündstoffe

(1) Trockene Zündstoffe dürfen nur "unter Sicherheit" gemischt werden.

(2) Trockene Zündstoffe müssen unter Verwendung von geeigneten Einrichtungen gemischt und gesiebt werden.

(3) Wird dem Mischvorgang ein Siebvorgang im gleichen Raum vorgeschaltet, muß sichergestellt sein, daß der Mischvorgang erst nach Beendigung des Siebens einsetzen kann.

(4) Die auf den Sieben zurückgebliebenen Zündstoffteilchen dürfen nicht von Hand durchgerieben werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Höchstmenge trockener Zündstoffe beim Sieben und Mischen je Einzelgebäude oder Gebäudeteil nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht mehr als 10 kg beträgt. Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft dürfen größere als vorstehend genannte Mengen in einer Charge gesiebt oder gemischt werden, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

§ 31 Zündstoffhaltige Rückstände und Abwässer

(1) Zündstoffhaltige Rückstände und Abwässer sind zu entsorgen.

(2) Nicht mehr brauchbare Betriebsmittel sind zu ihrem Reinigen oder Vernichten unter einer geeigneten Flüssigkeit aufzubewahren. Krustenbildung ist zu vermeiden.

C. Besondere Bestimmungen für das Verarbeiten von Zündstoffen

§ 32 Naßmischen von Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen

(1) Zum Naßmischen von Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen müssen geeignete Einrichtungen und Verfahren verwendet werden. Dies gilt auch für das Mischen von Hand.

(2) Durch Maßnahmen, die vom Unternehmer festzulegen sind, ist die Einhaltung eines stoffspezifischen Feuchtigkeitsgehaltes im Mischgut sicherzustellen; dabei ist vor der Zugabe der Zündstoffe die Flüssigkeit im Mischgefäß vorzulegen.

(3) Vor dem Entleeren von Mischgefäßen sind angetrocknete Krusten zu befeuchten.

(4) Die aus dem Mischgefäß entnommenen Sätze müssen in geeigneten Behältnissen, die ein Verdunsten des Wassers oder Lösemittels verhindern, bereitgehalten werden.

(5) Die Auflagefläche für den Deckel auf dem Rand des Behältnisses nach Absatz 4 muß von Explosivstoff freigehalten werden.

§ 33 Laborieren von nassen Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen

(1) An Arbeitsplätzen zum Dosieren der nassen Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige Menge vorhanden sein. Darüber hinaus benötigte Mengen sind an den zum Arbeitsbereich gehörenden und dazu bestimmten Plätzen bereitzuhalten.

(2) Dosiereinrichtungen sowie die zum Dosieren benötigten Betriebsmittel müssen regelmäßig und zusätzlich nach Bedarf gereinigt und gewartet werden. Während des Arbeitsablaufes ist sicherzustellen, daß ein Antrocknen von Zündsätzen vermieden wird.

(3) Zum Einstreichen der nassen Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze in die Bohrungen der Dosierplatten dürfen keine metallischen oder anderen harten Gegenstände verwendet werden.

(4) Entleerte oder unbrauchbar gewordene Betriebsmittel müssen unter Wasser oder einem geeigneten Phlegmatisierungsmittel aufbewahrt werden. Krustenbildung ist zu vermeiden.

(5) Einrichtungen zum Einbringen der Anzündsätze in Randfeuerkapseln müssen regelmäßig und zusätzlich nach Bedarf gereinigt und gewartet werden.

(6) Die Menge der mit Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen geladenen Gegenstände innerhalb der Laboriereinrichtung ist so gering wie möglich zu halten. Werden diese Gegenstände in der Laboriereinrichtung getrocknet, ist dafür zu sorgen, daß eine Überhitzung der geladenen Gegenstände sicher verhindert wird.

(7) Ausschuß, der in der Laboriereinrichtung anfällt, ist unter Wasser oder einem anderen geeigneten Phlegmatisierungsmittel aufzubewahren. Gefäße mit Ausschuß sind regelmäßig und zusätzlich nach Bedarf zu entleeren.

§ 34 Laborieren von trockenen Zündstoffen, Zündsätzen und Sekundärsprengstoff

(1) Beim Laborieren trockener Zündstoffe und Zündsätze müssen die Arbeitsgänge Dosieren, Laden und Pressen "unter Sicherheit" ausgeführt werden. Das Pressen von Sekundärsprengstoffen und das Formen der Preßkörper ist ebenfalls "unter Sicherheit" durchzuführen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Verdichten von Sekundärsprengstoffen, die gegen mechanische Beanspruchung nicht empfindlicher sind als Tetryl, im Arbeitsraum nur dann erfolgt, wenn der Anpreßdruck kleiner als 10 MPa ist.

(3) Das mechanische Ausdrücken von Zündmitteln und Preßlingen aus Matrizen und das Entfomen von kunststoffgebundenen Preßkörpern muß "unter Sicherheit" erfolgen.

(4) Mit Zündstoff gefüllte Ladelöffel und Zündmittel dürfen nicht hart gestoßen werden.

(5) Das Entleeren der Dosiereinrichtungen für Zündstoffe und Zündsätze muß "unter Sicherheit" erfolgen.

(6) Nach dem Laborieren, spätestens vor dem Verpacken, müssen alle Zündmittel frei von Explosivstoffstaub sein. Der Explosivstoffstaub muß in geeigneten Vorrichtungen aufgefangen werden.

(7) Dosiereinrichtungen müssen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal täglich, gereinigt werden. Hemmungen des Füllschiebers dürfen erst nach Entleeren des Füllkastens beseitigt werden.

(8) Mit dem Beschicken der Füllkästen, dem Reinigen und Bedienen der Dosiereinrichtungen dürfen nur vom Unternehmer bestimmte Versicherte betraut werden.

(9) Ladelöffel, die mit Zündstoffen vorlaborierte Gegenstände enthalten, dürfen nur "unter Sicherheit" in Dosiereinrichtungen für Sekundärsprengstoffe eingebracht werden. Im Laborierraum darf das Einbringen der Sekundärsprengstoffe in die mit Zündstoff vorgeladenen Gegenstände nur über eine Zwischenladeeinrichtung erfolgen. Im Laborierraum darf nur die Menge an Sekundärsprengstoffen vorhanden sein, die zum Fortgang der Arbeit erforderlich ist.

(10) Die Versicherten haben die vom Unternehmer für den Trockenraum für Zündmittel verfahrens- und stoffspezifisch festzulegende Temperatur einzuhalten.

(11) Ansammlungen von Zündstoffstaub sind zu vermeiden.

§ 35 Handlaborieren von Zündstoffen und Zündsätzen

(1) An Handlaborierstellen müssen die Arbeitsgänge Dosieren und Pressen "unter Sicherheit" durchgeführt werden.

(2) Zum Verteilen des Zündstoffes und Abstreichen des Überschusses von Hand sind Betriebsmittel aus weichem Material zu benutzen.

(3) Die mit Zündstoff gefüllten Behältnisse müssen an geschützter Stelle bereitgehalten werden, bevor der Füllschieber betätigt wird. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Behältnisse höchstens die von ihm festgelegten Mengen an Zündstoff oder Zündsatz enthalten.

(4) Der Arbeitsvorrat für die Handladestelle darf die vom Unternehmer festgelegte Menge nicht überschreiten und muß an geschützter Stelle auf mehrere Behältnisse verteilt bereitgehalten werden.

§ 36 Laborieren pyrotechnischer Sätze

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei pyrotechnischen Sätzen, die verpuffen oder explodieren können, beim Laborieren die Bestimmungen der §§ 17 bis 19, 33 bis 35, 37 und 40 eingehalten werden. Eine entsprechende Zuordnung der einzelnen pyrotechnischen Sätze ist vom Unternehmer vorzunehmen.

D. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Gegenständen mit Zündstoff

§ 37 Laborieren von trockenen Zündstoffen und Anzündsätzen in Anzündmitteln

(1) An Arbeitsplätzen zum Dosieren der trockenen Anzündsätze von Hand darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige Menge an Anzündsatz vorhanden sein. Die darüber hinaus benötigten Mengen sind an den zum Arbeitsbereich gehörigen Bereithalteplätzen aufzubewahren.

(2) Zum Aufgeben auf Dosiereinrichtungen verwendete Füllschalen müssen vor der weiteren Betätigung der Fülleinrichtung an den vorgeschriebenen, geschützten Platz in Reichweite des Versicherten gestellt werden.

(3) Es ist darauf zu achten, daß sich Fülleinrichtungen leichtgängig betätigen lassen. Fülleinrichtungen sind ohne Hast zu bedienen.

(4) Versicherte müssen sich hinter den Schutzeinrichtungen aufhalten.

(5) Einrichtungen zum Einbringen der trockenen Zündstoffe und Anzündsätze in die Kapseln oder Hülsen sind regelmäßig und zusätzlich nach Bedarf zu reinigen und zu warten. Das gilt auch für die in der Anlage umlaufenden Arbeitsplatten und die in die Einrichtungen eingebauten Werkzeuge.

(6) Die Menge der geladenen Gegenstände im Umlauf der Laborieranlage ist so gering wie möglich zu halten.

(7) Werden in der Anlage elektrisch auszulösende Anzündhütchen laboriert, so ist bei den durchzuführenden elektrischen Prüfungen dafür zu sorgen, daß keine Reaktionen auftreten können.

(8) Das Pressen muß "unter Sicherheit" ausgeführt werden.

(9) Ansammlungen von Explosivstoffstaub sind zu vermeiden.

(10) Laborierte Gegenstände sind unverzüglich in geeignete Behältnisse einzubringen. Ein Ansammeln der laborierten Gegenstände in loser Schüttung ist nur dann erlaubt, wenn durch entsprechende Schutzeinrichtungen auch im Falle einer Reaktion der gesamten Menge keine Gefährdung von Versicherten zu erwarten ist.

§ 38 Herstellen und Verarbeiten von Zündpillen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Tauchen und Trocknen von Zündpillen in den dafür benutzten Räumen gleichzeitig keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Aufbringen von Zündsatz die Versicherten gegen Flammen- und Explosionseinwirkungen geschützt sind.

(3) Beim Trocknen der Zündpillen muß eine Brand- oder Explosionsübertragung zwischen den einzelnen Trockeneinheiten vermieden werden.

(4) In den Trockeneinrichtungen darf die vom Unternehmer stoffspezifisch festzulegende Temperatur nicht überschritten werden. Bei Verwendung von Infrarotstrahlern dürfen Zündpillen oder abfallender Zündsatz nicht mit der Strahlungsquelle in Berührung kommen.

(5) Kontrollieren, Vereinzeln, Prüfen und Weiterverarbeiten von Zündpillen muß "unter Sicherheit" erfolgen.

(6) Zündpillen sind unverzüglich in geeignete Behältnisse einzubringen. Ein Ansammeln der Zündpillen in loser Schüttung ist nur dann erlaubt, wenn durch entsprechende Schutzeinrichtungen auch im Falle einer Reaktion der gesamten Menge keine Gefährdung von Versicherten zu erwarten ist.

§ 39 Herstellen und Verarbeiten von Anzündpillen

Für das Herstellen und Verarbeiten von Anzündpillen gilt § 38 Abs. 1 bis 4 und 6 entsprechend.

§ 40 Laborieren von Gegenständen mit Zündstoff

(1) Komponenten, die Anzündsätze, Zündstoffe, Zündsätze, pyrotechnische Sätze, Sekundärsprengstoffe oder deren Kombinationen enthalten, dürfen im Laborierraum in vorgeladene Hülsen eingebracht werden.

(2) Das Eindrücken der Komponenten und Bördeln dieser Gegenstände muß "unter Sicherheit" erfolgen.

(3) Automatische Laborieranlagen dürfen im Laborierraum betrieben werden, wenn die gefährlichen Arbeitsgänge "unter Sicherheit" ausgeführt werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Prüfen auf Maßhaltigkeit und beim Verpacken im Laborierraum die einzelnen Arbeitsplätze durch Schutzeinrichtungen voneinander getrennt sind.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß im Trockenraum für die laborierten Gegenstände nur ein Versicherter beschäftigt wird.

§ 41 Herstellen von elektrischen Zündmitteln

(1) Beim manuellen Zusammenfügen darf der damit beschäftigte Versicherte jeweils nur eine Sprengkapsel in der Hand haben. Die am Arbeitsplatz befindlichen Sprengkapseln müssen gegen Explosionsübertragung geschützt sein.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim maschinellen Zusammenfügen des elektrischen Teils mit der Sprengkapsel sichergestellt ist, daß im Falle einer Explosion keine Gefährdung von Versicherten erfolgen kann.

(3) Der für den Fortgang der Arbeit erforderliche Vorrat an Sprengkapseln muß in einem besonderen Raum oder innerhalb des Arbeitsraumes geschützt abgestellt werden.

(4) Das mechanische Verbinden der Sprengkapsel mit dem elektrischen Teil und die elektrische Prüfung muß "unter Sicherheit" erfolgen.

(5) Der Meßstrom der Prüfgeräte darf höchstens 1/10 des zulässigen Grenzwertes für die Streustromsicherheit betragen.

(6) Bei elektrischen Zündmitteln mit besonderer Empfindlichkeit sind die Arbeitsgänge "unter Sicherheit" auszuführen, bei denen durch elektrostatische Entladung oder Induktion eine Detonation ausgelöst werden kann. Diese Zündmittel müssen nach dem Laborieren so geschützt werden, daß ein gleichzeitiges Berühren von nicht kurzgeschlossenen Polen verhindert wird.

(7) Die zerstörenden Funktionsprüfungen müssen in einem besonderen Raum "unter Sicherheit" erfolgen.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 42 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VI. Inkrafttreten

§ 43 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft:

"Herstellung von Zündern" (Zündervorschrift) (VBG 55h) vom 1. April 1934 in der Fassung vom 1. August 1978,

"Herstellung von Sprengkapseln und Zündhütchen" (Sprengkapsel- und Zündhütchenvorschrift) (VBG 55i) vom 1. April 1934 in der Fassung vom 1. August 1978.

"Herstellung von Sprengkapseln und Zündhütchen" (Sprengkapsel- und Zündhütchenvorschrift) (VBG 55i) vom 1. April 1934 in der Fassung vom 1. August 1978.

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