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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische BetreuungAnlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


Für Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen

Absatz 1 gilt für die Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2010 Mitglied der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie geworden sind, entsprechend, je nachdem, welche der in Absatz 1 genannten ehemaligen Berufsgenossenschaften für das Unternehmen zuständig gewesen wäre.


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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten (für die Branchen Bergbau und Baustoffe - Steine - Erden)Anlage 3a
(zu § 2 Abs. 4)


1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen werden branchenspezifisch in vier aufeinander aufbauenden 2-tägigen Seminaren vermittelt. Jedes Seminar umfasst 16 Lehreinheiten.

Die Motivations- und Informationsseminare sollen in einem Zeitraum von maximal 4 Jahren abgeschlossen sein. In den Motivations- und Informationsseminaren werden folgende grundlegende Inhalte vermittelt:

Seminar 1: Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Seminar 2: Branchenspezifische Arbeits- und Gesundheitsschutzprobleme

Seminar 3: Sicherheitstechnik

Seminar 4: Entwicklung von betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzprogrammen

Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 3 Jahren an von der Berufsgenossenschaft (ehemals Steinbruchs-Berufsgenossenschaft) durchgeführten oder anerkannten 2-tägigen Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt in der Regel 16 Lehreinheiten.

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden.

Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen erstellt bzw. aktualisiert werden. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.


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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten (für die Branche Chemische Industrie)Anlage 3b
(zu § 2 Abs. 4)


1 Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer durch Seminare zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Dabei wird er auch dafür sensibilisiert, betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Handlungsbedarf zu erkennen.

Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen berechtigt den Unternehmer nicht, als Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig zu werden.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2 Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die zur Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung berechtigenden Maßnahmen umfassen:

2.1 Motivation und branchenneutrale Information

Die Motivation und branchenneutrale Information des Unternehmers erfolgt in einem 1/2-wöchigen Grundseminar. Dabei gelangen erwachsenengerechte Lehr- und Lernmethoden zum Einsatz.

Inhalte der Motivation und branchenneutralen Information bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:

2.2 Branchenspezifische Informationsmaßnahmen

In den anschließenden branchenspezifischen Informationsmaßnahmen erfolgt die Sensibilisierung des Unternehmers für Arbeitsschutzdefizite. Die Aufbauveranstaltungen werden eintägig regional durchgeführt; das Angebot der Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) umfasst verschiedene Themen.

Zu den branchenspezifischen Informationsmaßnahmen gehört ein für alle Unternehmer obligatorischer Teil sowie ein den individuellen betrieblichen und persönlichen Erfordernissen angepasster variabler Teil.

In der Regel sind betriebsbezogen 3 bis 5 Aufbauveranstaltungen 6 zu absolvieren. Die branchenspezifischen Informationsmaßnahmen sind innerhalb von 3 Jahren abzuschließen.

2.2.1 Obligatorischer Teil

Zum obligatorischen Teil der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen gehören zwei regional durchgeführte Aufbauveranstaltungen zu den Themen

Die Veranstaltung "Grundlagen des Arbeitsschutzes/ Gefährdungsbeurteilung" findet im jeweiligen Betrieb statt. Hierfür steht dem Unternehmer bis zu einem Tag lang eine Aufsichtsperson oder ein Revisionsingenieur der Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) in seinem Betrieb zur Verfügung. Dabei erfolgt sowohl eine eingehende betriebsbezogene Information des Unternehmers über die für das jeweilige Unternehmen relevanten grundlegenden Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes als auch eine aktive Unterstützung bei der Durchführung einer systematischen betriebsbezogenen Gefährdungsbeurteilung.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung werden dokumentiert 7.

Auf diesem Serviceteil baut eine betriebsärztliche Grundstatuserhebung auf, welche die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung um betriebsärztliche Aspekte ergänzt. Hierbei unterstützt die Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) unter Einschaltung arbeitsmedizinischen, praxiserfahrenen Sachverstandes den Unternehmer bei seiner Ermittlungspflicht nach § 5 ArbSchG. Dies geschieht durch eine Bewertung der vorgelegten Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung dahingehend, ob eine Erst-Betriebsbegehung durch einen Betriebsarzt erforderlich ist.

Für diese Bewertung liefert ein im Merkblatt A 016 "Gefährdungsbeurteilung - Durchführung - Wie? Warum? Wer?" (BGI 570) der Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) enthaltenes, gemeinsam mit Betriebsärzten entwickeltes spezielles Formblatt die Grundlage. Sie wird als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert, ebenso wie auch die mögliche Feststellung, dass eine abschließende Beurteilung nach Aktenlage nicht möglich ist und somit eine Erst-Betriebsbegehung durch einen Betriebsarzt für erforderlich gehalten wird. Die daraus resultierende betriebsärztliche Basisbeurteilung im Betrieb wird dann ebenfalls als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert.

Die zweite Aufbauveranstaltung "Grundlegende gesundheitsbezogene Aspekte" findet regional in der Nähe der Unternehmen statt. Mit ihr soll Verständnis für dieses Feld geweckt werden. Zu diesem Zweck informiert ein Arbeitsmediziner, der Erfahrungen in der betriebsärztlichen Betreuung von Kleinbetrieben hat, den Unternehmer insbesondere über die Handlungsfelder des Betriebsarztes und über Anlässe zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen der Beschäftigten, einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.

Des Weiteren werden ausgewählte betriebsärztliche Themenfelder angesprochen, die üblicherweise in jedem Unternehmen eine Rolle spielen können. Dazu gehört auch die Sensibilisierung des Unternehmers für tätigkeitsbezogen häufig auftretende, typische gesundheitliche Beschwerden der Beschäftigten.

2.2.2 Variabler Teil

Als Themen des variablen Teils der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen werden Aufbauseminare insbesondere zu den nachstehend genannten Sachgebieten angeboten, bei denen jeweils sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Erfordernissen gleichermaßen Rechnung getragen wird:

Im Bedarfsfall können diese Aufbauseminare auch auf andere Sachgebiete ausgeweitet werden.

Die Berufsgenossenschaft ermittelt anhand von Checklisten die Gefährdungsmerkmale des Betriebes und den Kenntnisstand des Unternehmers zu Belangen des Arbeitsschutzes und legt danach fest, welche Aufbauseminare der Unternehmer zu besuchen hat.

Für die einzelnen Sachgebiete sind jeweils eigene eintägige Aufb auseminare vorgesehen, die grundsätzlich regional in der Nähe der Unternehmen angeboten werden.

2.3 Fortbildungsmaßnahmen

Nach Abschluss der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von der Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teil.

Die regelmäßige Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen sichert die fortlaufende Berechtigung zur Teilnahme am alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodell.

3 Bedarfsorientierte Betreuung

Der Unternehmer unterliegt der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3, bis er das Grundseminar absolviert hat.

Solange der Unternehmer die für ihn festgelegten Aufbauseminare noch nicht absolviert hat, legt die Berufsgenossenschaft den Umfang der sachgerechten bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratung mindestens einmal jährlich fest.

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung selbst entscheiden.

Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich auch bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beraten zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht wer werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4 Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

Die Berufsgenossenschaft überprüft regelmäßig, ob die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen ausreichend sind. Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen des alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodells nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (für die Branchen Lederindustrie, Papierherstellung und Ausrüstung sowie Zucker)Anlage 3c
(zu § 2 Abs. 4)


1 Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert.

Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Diese alternative Betreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn:

beträgt.

Teilnahmeberechtigt an den Qualifizierungsmaßnahmen sind der Unternehmer sowie die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen, wenn diesen die Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes übertragen worden sind und gewährleistet ist, dass sie Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung haben.

2 Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen:

BetriebsartMotivation und branchenneutrale Information des UnternehmersBranchenspezifische Information des Unternehmers
Gefahrtarifstelle 1Präsenzphase mit Wirksamkeitskontrolle
(Umfang: mindestens 8 Lehreinheiten à 45 Minuten)
Selbstlernphase mit Wirksamkeitskontrolle
(Umfang: mindestens 20 Lehreinheiten à 45 Minuten)
Alle übrigen GefahrtarifstellenPräsenzphase mit Wirksamkeitskontrolle
(Umfang: mindestens 6 Lehreinheiten à 45 Minuten)


Die Federführung für die Motivations- und Informationsmaßnahmen liegt bei der Berufsgenossenschaft. Sie kann andere Institutionen mit der Durchführung beauftragen. Gleichwertige Motivations- und Informationsmaßnahmen anderer Unfallversicherungsträger können von der Berufsgenossenschaft anerkannt werden. Motivations- und Informationsmaßnahmen sind nach Veranlassung durch die Berufsgenossenschaft innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.

2.2 Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen

Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:

2.3 Ergänzende Motivations- und Informationsmaßnahmen zur Inanspruchnahme betriebsärztlicher Betreuung nach § 6 Abs. 4

In diesen ergänzenden spezifischen Motivations- und Informationsmaßnahmen werden insbesondere folgende Themen behandelt:

Der Umfang dieser ergänzenden spezifischen Informations- und Motivationsmaßnahmen entspricht vier Lehreinheiten à 45 Minuten.

2.4 Fortbildungsmaßnahmen

Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von der Berufsgenossenschaft durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmenteil. Im Rahmen der Fortbildung wird der Kenntnisstand der Unternehmer aktualisiert. Der Umfang der Fortbildungsmaßnahmen beträgt für Betriebe der Gefahrtarifstelle 1 mindestens vier Lehreinheiten à 45 Minuten.

2.5 Kosten der Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Der Vorstand entscheidet jährlich, in welchem Umfang die Kosten für die Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen von der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Alle übrigen Kosten sind vom Unternehmer zu tragen.

3 Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4 Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.


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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit 10 und weniger Beschäftigten durch KompetenzzentrenAnlage 4
(zu § 2 Abs. 4)


entfällt




Vorstehende Fassung wurde von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie am 16. November 2010 beschlossen.


Heidelberg17. November 2010

OrtDatumUnterschrift
 

(BG-Siegel)

Der Vorstand der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie


Im Auftrag
gez. Meesmann


Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) wird genehmigt.

Bonn, den 3. Dezember 2010
Az.: III b1 - 36051-1
Bundesministerium für Arbeit
und Soziales

(BMAS-Siegel)
Im Auftrag
gez. Kol


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Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 8Anhang 1
(zu § 2)


Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).

Betriebsbegriff

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung:

Anhang zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4

Beispiele zur Verdeutlichung der Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit von Betriebsärzten (BA) und Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) für die Grundbetreuung

Beispiel 1: Branche Bergbau

 WZ
2008
Kode
WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
GruppeEinsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der Beschäf-
tigten
Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr)
Kohlenbergbau05.1SteinkohlenbergbauI2,54001000
Kokerei und Mineralölverarbeitung19.1KokereiI2,53075
Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung38.22Behandlung und Beseitigung gefährlicher AbfälleI2,51537,5


Beispiel 2: Branche Baustoffe - Steine - Erden

 WZ
2008
Kode
WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
GruppeEinsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der Beschäf-
tigten
Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr)
Gewinnung von Erdöl und Erdgas06.1Gewinnung von ErdölI2,573182,5
Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung38.22.0Rückgewinnung sortierter WerkstoffeI2,51537,5
Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden49.3Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und ErdgasI2,53587,5


Beispiel 3
: Branche Chemische Industrie

 WZ
2008
Kode
WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
GruppeEinsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der Beschäf-
tigten
Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr)
Herstellung von chemischen Erzeugnissen20.3Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und KittenII1,573109,5
Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung38.21Abfallbehandlung und -beseitigungII1,51522,5
Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren22.1Herstellung von GummiwarenII1,53552,5
Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung71.2Technische, physikalische und chemische UntersuchungIII0,53015


Beispiel 4
: Branche Lederindustrie

 WZ
2008
Kode
WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
GruppeEinsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der Beschäf-
tigten
Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr)
Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen15.11Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von FellenII1,54567,5
Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen15.12Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung)III0,52512,5
Herstellung von Kraft wagen und Kraftwagenteilen29.3Herstellung von Teilen und Zubehör für KraftwagenII1,54060


Beispiel 5
: Branche Papierherstellung und Ausrüstung

 WZ
2008
Kode
WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
GruppeEinsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der Beschäf-
tigten
Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr)
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus17.1Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und PappeII1,55176,5
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus17.2Herstellung von Waren aus Papier, Karton und PappeII1,53045,0


Beispiel 6: Branche Zucker

 WZ
2008
Kode
WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
GruppeEinsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der Beschäf-
tigten
Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr)
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus17.1Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und PappeII1,55176,5
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus17.2Herstellung von Waren aus Papier, Karton und PappeII1,53045,0


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Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit 8Anhang 2
(zu § 4)


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Fachkraft für Arbeitssicherheit - Eine anspruchsvolle Zusatzqualifikation - wir bilden Sie aus!". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/ Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren,
  4. Spezifische Arbeitsstätten,
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden für die Branche Bergbau wie folgt untergliedert:

RahmenthemaThemenfeldInhaltLE
13
  • Metall Be- und Verarbeitung, unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Kühlschmierstoffen
  • Be- und Verarbeitung von zementhaltigen Baustoffen
4
24
  • Erkundung und Sanierung von kontaminierten Bereichen
  • Eigenschaften, Erkennung und Verwendung von Asbest/-zementprodukten
4
34
  • Bau von Gerüsten
  • PSA gegen Absturz (BGR 198)
  • Sicherung gegen Absturz
4
41
  • Verkehrssicherheit im Betrieb und auf dem Arbeitsweg
  • Verkehrssicherheit organisieren
5
52
  • Abbrucharbeiten mit Geräten und von Hand
  • Neue Arbeitsverfahren und Techniken
2
61
  • Grubenrettungswesen
2
71
  • Brand- und Explosionsschutz über Tage und unter Tage
je 2 "über Tage" und "unter Tage"
8 -1
  • Bergrechtliche Vorschriften bei der Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, Salz, Grafit, Erz und Ton
2
95
  • Betrieblicher Atemschutz
  • Gasmessen und Gasspüren
  • Stand und Entwicklungstendenzen im Bereich der Atemschutzgerätetechnik
4
105
  • Belastung und Beanspruchung durch Arbeitszeitgestaltung
5


Die Rahmenthemen werden für die Branche Baustoffe - Steine - Erden wie folgt untergliedert:

RahmenthemaLehreinheiten (à 45 min)ThemenfeldUnterthemen (Lerninhalte)
Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe2Themenfeld 1 "Spezifische Gefährdungsfaktoren"
  • Sturzgefährdung, z.B. Sturz vom Gerüst, von Haldenkanten, Anlagen, Maschinen, Geräten
  • Maßnahmen gegen Sturzgefährdungen
Verkettete und flexible Systeme8Themenfeld 2 "Spezifische Maschinen/ Geräte/ Anlagen"
Themenfeld 4 "Spezifische Arbeitsstätten"
  • Maschinen und Geräte der Steine und Erden-Industrie, z.B. Stetigförderer
  • Anlagen der Steine und Erden-Industrie, z.B. Umlaufanlagen
Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen6Themenfeld 2 "Spezifische Maschinen/ Geräte/ Anlagen"

Themenfeld 3 "Spezifische Arbeitsverfahren"

Themenfeld 4 "Spezifische Arbeitsstätten"

Aufbereitung, Bearbeitung und Verarbeitung unter Berücksichtigung üblicher
  • Maschinen, Geräte und Anlagen
  • Verfahren
  • Arbeitsstätten
Gewinnung von Rohstoffen6Themenfeld 2 "Spezifische Maschinen/ Geräte/ Anlagen"

"Themenfeld 3 "Spezifische Arbeitsverfahren"

Themenfeld 4 "Spezifische Arbeitsstätten"

Gewinnung unter Berücksichtigung üblicher
  • Maschinen, Geräte und Anlagen
  • Verfahren
  • Arbeitsstätten
Organisation der Instandhaltung/ Störungsbeseitigung6Themenfeld 3 "Spezifische Arbeitsverfahren"
  • Geplante Instandhaltung
  • Sichere Durchführung von Winterreparaturen
    sowie
  • Weitere Verfahren zur Störungsbeseitigung
Gefährdung/ Belastung bestimmter Personengruppen2Themenfeld 5 "Spezifische personalbezogene Themen"
  • Gefährdung und Belastung z.B. bei Schichtbetrieb, Alleinarbeit, gefährliche Arbeiten


Die Rahmenthemen werden für die Branche Chemische Industrie wie folgt untergliedert:

Das Thema "Sicher arbeiten in Laboratorien" ist als Selbststudium (CBT) vorgesehen.

Die Rahmenthemen werden für die Branche Lederindustrie wie folgt untergliedert:

Die Rahmenthemen werden für die Branche Papierherstellung und Ausrüstung wie folgt untergliedert:

Die Rahmenthemen werden für die Branche Zucker wie folgt untergliedert:

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.


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Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben 8Anhang 3
(zu Anlage 2 Abschnitt 2)


Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können.

1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
  • Beratung des Arbeitgebers/Leiters des Betriebs bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung
    • Zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren
    • Betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln
    • Regelungen zur Durchführung entwickeln
    • Konzept zur Implementierung eines ständigen Verbesserungsprozesses entwickeln
  • Unterstützung der Führungskräfte
    • Zum Grundanliegen, zu betrieblichem Konzept und zu Regelungen zur Durchführung informieren und sensibilisieren
    • Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren
    • Hilfsmittel einschl. Dokumentationsvorlagen für Führungskräfte entwickeln und einführen; unter Beteiligung der Führungskräfte bedarfsgerecht anpassen
    • Betriebliche Musterbeispiele entwickeln
1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  • Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten
  • Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen
  • Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen
  • Bei der Wirkungskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten
  • Bei der Dokumentation im Sinne von § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterstützen
1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
  • Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren)
  • Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (z.B. im Rahmen des Jahresberichts)
  • Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen
2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
  • Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen und Durchführung (Umsetzung) beobachten: Zustand der Arbeitssysteme ermitteln und beurteilen sowie Soll-Zustände festlegen im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation usw. (Erfüllung der Anforderungen nach § 4 ArbSchG)
    • In regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen mit geeigneten Methoden; Gesundheitsfaktoren in Arbeitssystemen ermitteln und deren Potenziale beurteilen
    • Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen - unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und sonstiger ergonomischer sowie arbeitshygienischer Fragen
    • Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- und Pausengestaltung überprüfen
    • Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen
    • Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen
  • Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und darauf hinwirken
    • Technische Maßnahmen (Sicherheitstechnik, Ergonomie, einschließlich Instandhaltung der Schutzeinrichtungen)
    • Organisatorische Maßnahmen
    • Hygienemaßnahmen
    • Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
    • Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Förderung der Gesundheit)
    • Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen
  • Wirkungskontrollen durchführen
    • Durchführung überprüfen
    • Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen
    • Auf neue Gefährdungen überprüfen
2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen

Z. B. bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung

  • Vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf
    • Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen
    • Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern usw.
    • Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen
    • Bereitstellung erforderlicher PSA
    • Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung
    • Ggf. Ableitung ergänzender Maßnahmen
  • Auf grundlegende Änderungen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen einfordern (einschl. Dokumentationen und Nachweise)
  • Zu Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beraten
3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen

Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere

  • Aufbau eines Unterweisungssystems und der Durchführung von Unterweisungen
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Entwicklung von Verhaltensregeln
  • Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit Arbeitsschutzbezug
3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten

Insbesondere

  • auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten hinwirken
  • auf die Benutzung der PSA hinwirken
3.3 Information und Aufklärung

Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über

  • Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten
  • Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation

Unterstützen insbesondere bei

  • Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Arbeitsschutz
  • Kontrolle der Erfüllung der Aufgaben
  • Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Arbeitsschutzorganisation: Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, ...)
  • Kooperationsverpflichtung der Führungskräfte mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des § 8 ArbSchG (Unteraufträge, Zeitarbeit, Baustellen u. Ä.)
4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung

Unterstützen insbesondere bei

  • Entwicklung einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die oberste Leitung und Bekanntmachen im Betrieb
  • Förderung des arbeitsschutzgerechten Führens
  • Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange bei strategischen und operativen Entscheidungen
4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich

  • erforderlicher Mittel (gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG) zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Schaffen personeller Voraussetzungen und Sicherstellen erforderlicher Qualifikation:
    • Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten
    • Mitwirken bei der Schulung der Ersthelfer
  • Schaffen der organisatorischen Voraussetzungen für die Mitwirkungspflichten der Beschäftigen (gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG)
4.4 Kommunikation und Information sichern

Insbesondere unterstützen beim

  • Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses
  • Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle Beteiligten
4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen

Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere

  • in allen Produktions- und Dienstleistungsprozessen (Integration in den betrieblichen Alltag)
  • für Investitions- und Planungsprozesse
  • für Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben
  • für Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsstoffe)
  • für Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen; Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
  • für Instandhaltung (z.B. Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen)
  • für Einstellung neuer Mitarbeiter, Umsetzung von Mitarbeitern
4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren

Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse zu organisieren, insbesondere bei

  • Umgang mit dem Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz (Vorschriften- und Regelwerksmanagement)
  • Überwachen des Zustands der Arbeitsbedingungen
  • Umgang mit externen Vorgaben zum Arbeitsschutz (Auflagenmanagement)
  • Organisation der Ersten Hilfe; Einsatzplanung der Ersthelfer
  • Notfallmanagement, Störfallorganisation
  • Unfallmeldewesen
  • Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen

Unterstützen insbesondere bei

  • der Ableitung und Vorgabe von Zielen aus der Bestandsaufnahme
  • der Durchführung von Maßnahmen
  • der Bewertung von Stand und Entwicklung
  • der Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen
5 Untersuchungen nach Ereignissen
5.1 Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
  • Meldepflichtige Unfälle, nichtmeldepflichtige Unfälle, Beinaheunfälle, Erste-Hilfe-Fälle, relevante Zwischenfälle ohne Personenschäden; speziell auch tödliche, lebensbedrohliche und Massenunfälle
  • Berufskrankheiten (Verdachtsfälle, anerkannte Berufskrankheiten)
  • Arbeitsbedingte Erkrankungen; Auswertung von Gesundheitsberichten von Krankenkassen
  • Wegeunfälle
5.2 Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
5.3 Verbesserungsvorschläge

Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur

  • Vermeidung der Wiederholung der eingetretenen Unfälle und Erkrankungen und anderer Ereignisse
  • Vermeidung vergleichbarer Unfälle, Erkrankungen und anderer Ereignisse
  • Bekämpfung von Unfallschwerpunkten und Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen
Beobachtung und Auswertung
  • von Vorschriften und ihrer Weiterentwicklung
  • der Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin bezüglich
    • des Wissensstandes zu Gefährdungen und zu Gesundheitsfaktoren
    • Fortschritt bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit einschl. menschengerechter Arbeitsgestaltung
6.2 Beantwortung von Anfragen
6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren
7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

Insbesondere bei

  • Erfüllung spezieller Forderungen (z.B. Explosionsschutz-Dokument)
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
  • Prüfung von Geräten nach BetrSichV
  • Unterstützung bei der Dokumentation von Zugangsberechtigungen zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen (§ 9 ArbSchG)
  • Unterweisung
  • Unterrichtung über Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren
  • Freigabe von Anlagen usw. für spezielle Tätigkeiten
  • Übertragung von Aufgaben
  • Kontrollen für Alleinarbeit
7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern
8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften

Insbesondere zu Themen wie

  • Aufarbeitungen der bestehenden Risiken im Unternehmen sowie Gesundheitsfaktoren in den Arbeitssystemen
  • Umsetzung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit in den Arbeitssystemen
  • Analysen der Verankerung des Arbeitsschutzes in allen Tätigkeiten und in die betrieblichen Führungsstrukturen
  • Planungen zu Veränderungen von Arbeitssystemen und der betrieblichen Organisation
  • Schlussfolgerungen für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit
8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz
8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen
8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften
8.6 Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

Insbesondere

  • Vorbereitung
  • Teilnahme
  • Auswertungen
9 Selbstorganisation
9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)
9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen
9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten
9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen


.

Betriebsspezifischer Teil der Betreuung 8Anhang 4
(zu Anlage 2 Abschnitt 3)


Anhang 4 beschreibt unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben

A Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung

Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die folgenden Tabellen beschreiben die bei der Ermittlung und Überprüfung zu berücksichtigenden Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien sowie zu erbringende Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.

Für jedes Aufgabenfeld der nachfolgenden Tabellen sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben. Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind.

Schritt 1:Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder

Jedes Aufgabenfeld ist anhand der beschriebenen Auslösekriterien auf seine Relevanz für eine betriebsspezifische Betreuung zu prüfen. Die Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist. Bei mindestens einem "ja" in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten.

Teilschritt 1.1:Pro Aufgabenfeld jedes Auslösekriterium bewerten nach trifft zu: "ja" oder "nein".

Die Zusammenstellung der Auslösekriterien in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und ...) können weitere betriebsspezifische Auslösekriterien ergänzt werden.

Teilschritt 1.2:Jedes Aufgabenfeld überprüfen, ob die Auslöseschwelle überschritten ist.

Wenn mindestens eines der Auslösekriterien in einem Aufgabenfeld zutrifft, ist die Auslöseschwelle überschritten, und für dieses Aufgabenfeld ist dann eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich.

Pro Aufgabenfeld bestimmen: Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: "ja" oder "nein".

Teilschritt 1.3:Feststellen der zeitlichen Dauer des Erfordernisses betriebsspezifischer Betreuung.

Nur wenn einzelne Auslösekriterien aufgrund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein.

Treten temporäre Anlässe betriebsspezifisch wiederholend auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.

Schritt 2:Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes

Die Festlegung der Leistungen und des Personalaufwandes erfolgt mithilfe von Aufwandskriterien. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung ableiten und quantitativ abschätzen lässt.

Teilschritt 2.1:Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist.

Mithilfe der Spalte "Beschreibung der Leistungen" in den nachfolgenden Tabellen sind die Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung bezogen auf die konkreten betrieblichen Bedingungen inhaltlich zu beschreiben und betrieblich zu vereinbaren.

Teilschritt 2.2:Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Personalaufwandes für jedes Aufgabenfeld, getrennt für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Anhand der Leistungsbeschreibung ist in der Spalte "Personalaufwand" jeweils getrennt für den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld der Personalaufwand in Stunden festzulegen.

Der Aufwand soll möglichst als Stunden/pro Jahr bezogen auf ein Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden.

B Leistungsermittlung

1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

1.1 Besondere Tätigkeiten

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen[_][ ]
  • Ermitteln und Analysieren der spezifischen
    Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen)
  • Spezifische tätigkeitsbezogene Risikobeurteilungen
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen für die ermittelten Risiken
  • Entwickeln von Schutzkonzepten
  • Umsetzen der Schutzkonzepte unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
  
b)Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen[ ][ ]
c)Arbeiten in gasgefährdeten Be- reichen[ ][ ]
d)Andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen, ...)[ ][ ]
e)Arbeiten unter Infektionsgefahren[ ][ ]
f)Umgang mit ionisierender Strahlung, Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder[ ][ ]
g)Alleinarbeit[ ][ ]
h)Andere Tätigkeiten, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern[ ][ ]
i)Tätigkeiten, die nicht typisch für den Wirtschaftszweig bzw. für das Kerngeschäft des Betriebs sind[ ][ ]
j)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z.B. Lärmquellen)[_][ ]
  • Ermitteln und Analysieren der spezifischen Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen,...)
  • Spezifische Risikobeurteilungen für die Arbeitsplätze, -stätten
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Entwickeln von Schutzkonzepten
  • Umsetzung der Schutzkonzepte unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
  
b)Vielzahl von unterschiedlichen Gefahrstoffen[ ][ ]
c)Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern[ ][ ]
d)Arbeitsplätze, an denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 gemäß Biostoffverordnung umgegangen wird[ ][ ]
e)Gefährliche Arbeitsgegenstände (Abmessungen, Gewichte, Oberflächenbeschaffenheit, thermische Zustände, ...) bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen im Umgang[ ][ ]
f)Arbeiten an hohen Masten, Türmen und an anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen[ ][ ]
g)Unübersichtliches Werksgelände mit innerbetrieblichem Transport und Verkehr[ ][ ]
h)Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern[ ][ ]
i)Arbeitsplätze mit speziellen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit sowie an die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Beispiel: Umfangreiche Prüfungen nach BetrSichV - beachte insbes. § 3 Abs. 3, sowie §§ 10 und 14 ff. BetrSichV)[ ][ ]
j)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c)Personalaufwand
janeinBASifa
Tätigkeiten mit Potenzialen psychischer und physischer Fehlbeanspruchung:     
a)Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen[_][ ]
  • Analyse der Anforderungen aus Arbeitsaufgabe und -organisation an die Psyche
  • Ermitteln spezifischer Quellen und Bedingungen der psychischen Belastungen im Arbeitssystem
  • Beurteilen der Gesundheitsrisiken durch psychische Fehlbeanspruchungen
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von psychischen Fehlbeanspruchungen
  • Ermitteln des Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur menschengerechten Gestaltung der Arbeitsaufgaben und der Arbeitsorganisation
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
b)Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen[ ][ ]
c)Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen[ ][ ]
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien d) bis g)
d)Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Manuelle Handhabung von Lasten (Hohe Risikostufe gem. Leitmerkmalmethode)[ ][ ]
  • Analyse der Anforderungen an die Physis
  • Ermitteln spezifischer Quellen und Bedingungen physischer Belastungen im Arbeitssystem
  • Beurteilen der Gesundheitsrisiken durch physische Fehlbeanspruchungen
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von physischen Fehlbeanspruchungen
  • Ermitteln des Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur Reduzierung physischer Fehlbeanspruchungen und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
e)Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Häufig wiederkehrende kurzzyklische Bewegung kleiner Muskelgruppen[ ][ ]
f)Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Arbeit in Zwangshaltungen[ ][ ]
g)Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen:
Statische Arbeit (z.B. Haltearbeit)
[ ][ ]
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien h)
h)Schichtarbeit mit Nachtarbeits- anteilen[ ][ ]
  • Analyse der betrieblichen Schichtarbeitssituation und ihrer Bedingungen
  • Beurteilen der gesundheitlichen Risiken der Schichtarbeit
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur Schichtarbeit
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Schichtarbeit
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium i)
i)Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial[ ][ ]
  • Ermitteln betrieblicher Einsatzbedingungen von Fremdfirmen
  • Ermitteln der Gefährdungen und spezifischen gefahrbringenden Bedingungen im Zusammenhang mit dem Fremdfirmeneinsatz
  • Risikobeurteilung zum Fremdfirmeneinsatz
  • Unterstützen bei der Erfüllung der Auswahl-, Informations- und Koordinierungspflichten, Vertragsgestaltung, Erlass betrieblicher Regelungen
  • Regelmäßige Kontrollen des Fremdfirmeneinsatzes
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
j)...[ ][ ]   
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Pflichtuntersuchungen erforderlich[_][ ]
  • Erkenntnisse beschaffen über die konkreten Arbeitsbedingungen
  • Individuelles Aufklären der Beschäftigten über die Untersuchungen
  • Durchführen der Untersuchungen
  • Beraten der Beschäftigten zum Ergebnis
  • Bescheinigungen erstellen
  • Auswerten und Ableiten von Konsequenzen für Schutzmaßnahmen
  • Umsetzung der Maßnahmen begleiten
  • Wirkungskontrollen
  
b)Angebotsuntersuchungen erforderlich[ ][ ]
c)Wunschuntersuchungen gefordert[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) und b)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten entsprechend Forderungen in speziellen Vorschriften[_][ ]
  • Ermitteln spezifischer personeller Anforderungen
  • Beraten und Unterstützen bei der Erfüllung besonderer Qualifikationsanforderungen und anderer personenbezogener Anforderungen
  • Unterstützen bei der Erarbeitung betrieblicher Regelungen zur Beachtung personeller Anforderungen
  • Regelmäßige Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen
  
b)Qualifikationsanforderungen für Notfallsituationen[ ][ ]
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium c)
c)Personalentwicklungsmaßnahmen (PE) zum Arbeitsschutz[ ][ ]
  • Ermitteln des Qualifizierungsbedarfs im Arbeitsschutz
  • Ermitteln von betrieblichen zielgruppenspezifischen PE-Maßnahmen und der Integration von Arbeitsschutzbelangen
  • Unterstützen bei der Entwicklung von PE-Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Hinwirken auf die Berücksichtigung von Arbeitsschutzbelangen in PE-Maßnahmen
  • Regelmäßiges Beobachten und Auswerten der Wirkungen von PE-Maßnahmen
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium d)
d)Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche, ...)[ ][ ]
  • Ermitteln besonders schutzbedürftiger Personen
  • Ermitteln der Gefährdungen, denen besonders schutzbedürftige Personen ausgesetzt sind
  • Beurteilen gesundheitlicher Risiken
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen für den Schutz solcher Personen
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen und Einsatzmöglichkeiten
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium e)
e)Einsatz von Zeitarbeitnehmern[ ][ ]
  • Unterstützen bei der erstmaligen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für Zeitarbeitnehmer
  • Beraten bei der Auswahl von Zeitarbeitsunternehmen
  • Beraten bei der Vertragsgestaltung
  • Regelmäßige Überprüfung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer
  • Unterstützen bei der Einweisung und Unterweisung der Zeitarbeitnehmer
  • Beraten zu besonderen Problemen der Zeitarbeit
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium f)
f)Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe behinderter Menschen[ ][ ]
  • Systematische Analyse der Bedingungen zur Teilhabe
  • Analysieren von Kompensationsmöglichkeiten
  • Vergleichen von Fähigkeits- und Anforderungsprofilen
  • Unterstützen bei Suche nach Teilhabemöglichkeiten
  • Unterstützen bei Entwicklung von spezifischen Arbeitsgestaltungsmaßnahmen
  • Zusammenarbeit mit den relevanten Beauftragten
  • Hinwirken auf und Mitwirken beim Abschluss von Integrationsvereinbarungen
  • Hinwirken auf die Einbindung überbetrieblicher Institutionen und Kooperieren mit diesen
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium g)
g)Wiedereingliederung von Beschäftigten[ ][ ]
  • Mitwirken im Rahmen eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements
  • Spezifizieren der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die besonderen Leistungsvoraussetzungen
  • Ermitteln des Anpassungsbedarfs der Arbeitssysteme
  • Mitwirken bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen und -konzepten zur Wiedereingliederung
  • Unterstützen bei der Umsetzung der Gestaltungslösungen
  • Hinwirken auf die Einbindung überbetrieblicher Institutionen und Kooperieren mit diesen
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium h)
h)Betriebsspezifischer Aufwand für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit verursacht durch Dritte (z.B. Kinder, Schüler, Studenten, Publikumsverkehr, Kunden, ...)[ ][ ]
  • Unterstützen bei der erstmaligen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zur Berücksichtigung möglicher Gefährdungen der Beschäftigten durch dritte Personen
  • Regelmäßige Überprüfung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen hinsichtlich möglicher Gefährdungen durch dritte Personen
  • Beraten zu besonderen Problemen zu Sicherheit und Gesundheit
i)...[ ][ ]   
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Hoher Anteil von älteren Beschäftigten[_][ ]
  • Analyse der Belegschaftssituation und des betrieblichen Umfeldes unter demografischen Aspekten von Sicherheit und Gesundheit
  • Beurteilen des Bedarfs zur menschengerechten Arbeitsgestaltung unter demografischen Aspekten
  • Beurteilen der Risiken für älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
  • Ableiten von Soll-Zuständen
  • Entwickeln von Gestaltungsvorschlägen zur altersgerechten Arbeitsgestaltung
  • Unterstützen bei der Umsetzung von Gestaltungsmaßnahmen
  • Unterstützen bei der Entwicklung des Führungsverhaltens im Hinblick auf älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
  • Beobachten der Entwicklungen und erzielten Wirkungen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b)Divergenz zwischen Fähigkeits- profil der Beschäftigten und Anforderungsprofil durch die Arbeitsaufgabe unter den Bedingungen alternder Belegschaften[ ][ ]
c)Defizite in der altersadäquaten Arbeitsgestaltung[ ][ ]
d)Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften[ ][ ]
e)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Überdurchschnittlich hoher Krankenstand (Vergleichswerte innerhalb des Unternehmens, vergleichbare Betriebe, Branchendurchschnitt)[_][ ]
  • Analyse der Ursachen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und von Defiziten der menschengerechten Arbeitsgestaltung
  • Prüfen des relevanten Stands von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zur menschen- und gesundheitsgerechten Arbeitsgestaltung
  • Ermittlung von Ansatzpunkten zur Erhöhung der Gesundheitskompetenz der Beschäftigten bei der Arbeit und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zur menschengerechten Arbeitsgestaltung und zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen
  • Beraten, Informieren und Aufklären der Beschäftigten zur Befähigung, gesundheitsrelevante Faktoren bei der Arbeit selbst positiv zu beeinflussen; Initiieren, Unterstützen von Lernprozessen
  • Beraten und Unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Aktivitäten und Angeboten zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen
  • Beraten und Unterstützen bei der menschengerechten Arbeitsgestaltung zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen (Gestaltung der Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Umgebung, soziale Arbeitsbedingungen)
  • Hinwirken auf die Realisierung solcher Gestaltungsansätze
  • Begleiten der Umsetzung
  • Regelmäßiges Beobachten und Auswerten der Wirkungen der Maßnahmen
  
b)Defizite in der menschen- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen[ ][ ]
c)Nicht hinreichende Angebote zu betrieblichen Aktivitäten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit (Rückenschulen, Pausengymnastik, ...)[ ][ ]
d)Unzureichende Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit[ ][ ]
e)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Betriebliche Entscheidung für die Einführung eines Gesundheitsmanagements[_][ ]
  • Mitwirken, Unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Strukturen zum Gesundheitsmanagement (z.B. Einrichten von Steuerkreisen, Gesundheitszirkeln, Vernetzung mit dem Arbeitsschutzausschuss)
  • Zusammenwirken mit anderen Akteuren der betrieblichen Gesundheit (z.B. Gesundheitsbeauftragte, Akteure der Krankenkassen)
  • Unterstützen, Mitwirken bei der Steuerung von Prozessen eines Gesundheitsmanagements (Prozesse sind insbesondere Erstellen von Gesundheitsberichten, Durchführen von Mitarbeiterbefragungen und von Aktionstagen, PR- und Marketingmaßnahmen, Planung von Programmen, Evaluation und Qualitätsmanagement der entsprechenden Maßnahmen)
  • Hinwirken auf die dauerhafte Integration von Gesundheitsmanagement in Betriebsroutinen (Vernetzung mit dem Arbeitsschutzmanagement, Integration in die Betriebsorganisation und -führung)
  
b)Betreiben eines Gesundheitsmanagements[ ][ ]
c)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation

2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis i)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige / neue Risiken sind zu erwarten[_][ ]
  • Unterstützen bei Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme durch die Beschaffung neuer Maschinen, Geräte
  • Beraten zur Ermittlung von Anforderungen an die zu beschaffenden Maschinen, Geräte
  • Beraten zu Anforderungen beim Einsatz neuartiger Maschinen, Geräte (Arbeitssystemgestaltung)
  • Mitwirken an der Erstellung von Pflichtenheften / Ausschreibungen
  • Mitwirken bei der Bewertung von Angeboten sowie Vertragsgestaltungen
  • Überprüfen auf Erfüllung vereinbarter Anforderung bei Lieferung, Aufstellung, Montage, ...
  • Mitwirken bei Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrolle
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b)Neuartige Gefahrenquellen können auftreten[ ][ ]
c)Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung[ ][ ]
d)Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt über- tragen werden[ ][ ]
e)Es bestehen keine standardisierten Lösungen[ ][ ]
f)Es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten[ ][ ]
g)Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich[ ][ ]
h)Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen[ ][ ]
i)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Für den Betrieb gegenüber der
Grundbetreuung neuartige /
neue Risiken sind zu erwarten
[_][ ]
  • Unterstützen bei Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme
  • Unterstützen der Ermittlung und Festlegung von Anforderungen an die Arbeitsplatz-, Arbeitsstättengestaltung
  • Aufarbeiten relevanter Vorschriften und Regeln, des Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Mitwirken an der Erstellung von Pflichtenheften / Ausschreibungen
  • Beraten zu Anforderungen beim Einsatz neuartiger Arbeitsplatzausstattung, Betriebsanlagen, Räume etc. (technisch, organisatorisch, personell)
  • Mitwirken bei der Bewertung von Angeboten sowie Vertragsgestaltungen
  • Unterstützen bei der Arbeitssystemgestaltung
  • Überprüfen auf Erfüllung vereinbarter Anforderungen bei Baumaßnahmen, Lieferung, Aufstellung, Montage, ...
  • Mitwirken bei der Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b)Neuartige Gefahrenquellen können auftreten[ ][ ]
c)Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe[ ][ ]
d)Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt über- tragen werden[ ][ ]
e)Es bestehen keine standardisierten Lösungen[ ][ ]
f)Es sind grundlegend veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten[ ][ ]
g)Es wird eine grundlegend ver- änderte Organisation erforderlich[ ][ ]
h)Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen[ ][ ]
i)Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten[ ][ ]
j)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige / neue Risiken sind zu erwarten[_][ ]
  • Unterstützen bei der Informationsermittlung hinsichtlich der neuen Stoffe, Materialien
  • Beurteilen der Risiken durch die neuen Stoffe, Materialien
  • Unterstützen bei der Auswahl risikoarmer Stoffe, Materialien
  • Festlegen von Soll-Zuständen für den Einsatz von Stoffen und Materialien
  • Unterstützen bei der betrieblichen Zulassung und Freigabe von Stoffen und Materialien
  • Unterstützen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen
  • Mitwirken bei der Realisierung der Schutzmaßnahmen und Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b)Neuartige Gefahrenquellen können auftreten[ ][ ]
c)Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe[ ][ ]
d)Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden[ ][ ]
e)Es bestehen keine standardisierten Lösungen[ ][ ]
f)Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten[ ][ ]
g)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige / neue Risiken sind zu erwarten[_][ ]
  • Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme
  • Unterstützen der Ermittlung und Festlegung von Anforderungen an die Gestaltung von Abläufen, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit
  • Aufarbeiten relevanter Vorschriften und Regeln, des Stands der Technik und Arbeitsmedizin, entspr. umfassende Recherchen
  • Beraten zu Anforderungen bei der Veränderung von Abläufen, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit
  • Unterstützen bei der Arbeitssystemgestaltung
  • Mitwirken bei der Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b)Neuartige Gefahrenquellen können auftreten[ ][ ]
c)Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe[ ][ ]
d)Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt über- tragen werden[ ][ ]
e)Es bestehen keine standardisierten Lösungen[ ][ ]
f)Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten[ ][ ]
g)Es wird eine völlig veränderte Organisation erforderlich Organisation[ ][ ]
h)Es entstehen andere /neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen[ ][ ]
i)Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation, soweit Bedarf über die Grundbetreuung hinaus besteht[_][ ]
  • Aufbereiten und Darstellen von Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Nutzen der Implementierung und Weiterentwicklung einer geeigneten Organisation und der Integration in die Führungstätigkeit bzw. eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung, Beraten der Unternehmensleitung
  • Ermitteln des spezifischen Bedarfs für die Implementierung und Weiterentwicklung, Analyse des erreichten Stands; Systematisieren des weiteren Vorgehens
  • Entwickeln und Vereinbaren von Zielen mit der Unternehmensleitung
  • Entwickeln von betriebsspezifischen Konzepten für die Integration von Arbeitsschutzbelangen in das betriebliche Management, in Managementsysteme, zum Aufbau von Arbeitsschutzmanagementsystemen, für ein Gesamtsystem zur Gefährdungsbeurteilung
  • Unterstützen bei der Realisierung der Konzepte
  • Audits und Wirkungskontrollen
  • Kontinuierlichen Verbesserungsprozess unterstützen
  
b)Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung[ ][ ]
c)Grundlegende Veränderungen zur Integration des Arbeitsschutzes in das Management[ ][ ]
d)Einführung von Managementprinzipien und -systemen mit Relevanz zum Arbeitsschutz[ ][ ]
e)Integration des Arbeitsschutzes in bestehende Managementsysteme[ ][ ]
f)Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems[ ][ ]
g)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis d)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich[_][ ]
  • Aufarbeiten grundlegender Konsequenzen für den Betrieb
  • Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der neuen Vorschrift
  • Organisation von erforderlichen Qualifizierungsaktivitäten zur Vorschrift generell
  • Ableiten von Konsequenzen für die Zuweisung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung
  • Mitwirken bei Veränderungen betrieblicher Ablauforganisation
  • Unterstützen bei notwendigen technischen und organisatorischen Veränderungen in den Arbeitssystemen
  • Unterstützen bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zum arbeitsschutzgerechten Verhalten der Beschäftigten
  
b)Veränderungen in den bestehenden Arbeitssystemen sind erforderlich[ ][ ]
c)Veränderungen in der Ausgestaltung einer geeigneten Organisation sind erforderlich[ ][ ]
d)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Grundlegend neue Erkenntnisse zu Gefährdungen[_][ ]
  • Ermitteln des betriebsspezifisch weiterentwickelten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Aufarbeiten der grundlegenden Konsequenzen für den Betrieb
  • Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen entsprechend dem weiterentwickelten Stand der Technik und Arbeitsmedizin
  • Entwickeln von Gestaltungs- und Schutzkonzepten entsprechend dem weiterentwickelten Stand der Technik und Arbeitsmedizin
  • Unterstützen bei notwendigen technischen und organisatorischen Veränderungen in den Arbeitssystemen
  • Begleiten der Realisierung
  • Wirkungskontrolle
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b)Auswertung überbetrieblich auf- tretender Ereignisse (Großbrände, Epidemien, ...)[ ][ ]
c)Neuartige Lösungskonzepte zur Vermeidung / Bekämpfung von Gefährdungen[ ][ ]
d)Neuartige Ansätze zur Stärkung von Gesundheitsfaktoren[ ][ ]
e)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Bekämpfung von Gefährdungsschwerpunkten: Anzahl der Exponierten gegenüber speziellen Gefährdungen (getrennt zu betrachten nach den verschiedenen Gefährdungen), zeitliche Häufigkeit der Expositionen[_][ ]
  • Analyse des Problems, zu dem ein Programm durchgeführt werden soll
  • Vorbereiten von Zielsetzungen betrieblicher
  • Schwerpunktprogramme
  • Entwickeln von Bewertungskriterien für den Erfolg des Programms
  • Klären der inhaltlichen Ausgestaltung (Programmplanung, Arbeitsschritte, ...)
  • Unterstützen bei der Planung erforderlicher Ressourcen und Vorbereitung entsprechender Entscheidungen
  • Beraten, Informieren und Aufklären der Beschäftigten zur Befähigung, gesundheitsrelevante Faktoren bei der Arbeit selbst positiv zu beeinflussen; Initiieren, Unterstützen von Lernprozessen
  • Entwickeln programmspezifischer Organisationsformen
  • Beiträge zur Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
  • Aktive Mitwirkung bei der Umsetzung der Programmschritte; Koordinieren von Aktivitäten
  • Controlling; Ergebnismessung
  • Aufarbeiten von Erfahrungen und Schlussfolgerungen
  • Maßnahmen zur Nachhaltigkeit
  • Unterstützen bei der Entwicklung des Führungsverhaltens im Hinblick auf älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
  
b)Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zum sicherheits- / gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung / Qualifizierung im Arbeitsschutz[ ][ ]
c)c) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen nach besonders schwerwiegenden Unfällen[ ][ ]
d)d) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Gesundheitsförderung[ ][ ]
e)e) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Verbesserung der Arbeitskultur, des sozialen Umfeldes usw.[ ][ ]
f)Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung von körperlichen Belastungen[ ][ ]
g)Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen[ ][ ]
h)Verbesserungsbedarf der psychosozialen Belastungs-Beanspruchungs-Situation durch die sozialen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen (Soziale Arbeitsbedingungen betreffen vor allem: positive soziale Bindungen, gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten, Mitwirkungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, mitarbeiterorientierte Führungstätigkeit, Entwicklung der Unternehmenskultur)[ ][ ]
i)Entwicklung eines betrieblichen Leitbildes zur Beschäftigung Älterer, einer entsprechenden Arbeitskultur[ ][ ]
j)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


.

Gefahrtarif der ehemaligen Lederindustrie-BerufsgenossenschaftAnhang 5


GefahrtarifstelleGewerbszweig
1Herstellung und Zurichtung von Leder und lederartigen Stoffen, Lederfabriken, Lederfaserwerkstofffabriken, Gerbereien, Lohmühlen, Lohextraktfabriken, Herstellung von Pergament
2Nicht besetzt
3Herstellung von technischen Artikeln aus Leder und ähnlichen Erzeugnissen, Arbeiterschutz- und Stanzartikel, Pressereien, Prägeanstalten, Herstellung und Zurichtung von Werkstoffen und Lederabfällen
4Herstellung von Koffern, Mappen, Taschen aller Art, Etuis, Riemen, Gürteln, Maßbändern, Galanteriewaren usw. (Feinsattlereien), Lederschärfereien, Färben von Lederwaren, Herstellung von Lederhandschuhen, Kunstlederreparaturbetriebe
5Herstellung von Ausstattungen für Fahrzeuge aller Art aus Leder, lederartigen Stoffen und Kunststoffen, Herstellung von Sitzen für Fahrzeuge aller Art
6Herstellung von Wachstuch, Ledertuch und ähnlichen Erzeugnissen, Herstellung von Linoleum und ähnlichen Erzeugnissen
7Dekorateur- und Raumausstatterbetriebe, wenn Werkstattarbeiten überwiegen, Sattler und Polsterbetriebe
8Polstermöbel- und Matratzenfabriken, Herstellung von Polstermaterialien und Formteilen aus pflanzlichen und künstlichen Fasern, tierischen und künstlichen Haaren


.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für ArbeitssicherheitAnhang 6


ASiG.


______________


1Gemäß § 61 der Satzung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie gelten die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gefahrtarife der jeweiligen Partner im bisherigen Zuständigkeitsbereich der zum 01.01.2010 fusionierten Berufsgenossenschaften fort, solange kein gemeinsamer Gefahrtarif beschlossen wurde. Der Gefahrtarif der ehemaligen Lederindustrie-Berufsgenossenschaft ist als Anhang 5 beigefügt.
2Entspricht der Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der ehemaligen Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009.
3Entspricht der Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der ehemaligen Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Januar 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009.
4Entspricht der Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der ehemaligen Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2006 in der Fassung vom 1. Januar 2009.
5LE = Lehreinheit von 45 Minuten
6Eine Aufbauveranstaltung umfasst in der Regel 8 Lehreinheiten
7Die Berechtigung zur Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten Betreuung macht abweichend von § 6 Abs. 1 ArbSchG auch in Kleinbetrieben eine Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
8Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.


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