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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4) |
Für Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen
Absatz 1 gilt für die Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2010 Mitglied der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie geworden sind, entsprechend, je nachdem, welche der in Absatz 1 genannten ehemaligen Berufsgenossenschaften für das Unternehmen zuständig gewesen wäre.
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten (für die Branchen Bergbau und Baustoffe - Steine - Erden) | Anlage 3a (zu § 2 Abs. 4) |
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen werden branchenspezifisch in vier aufeinander aufbauenden 2-tägigen Seminaren vermittelt. Jedes Seminar umfasst 16 Lehreinheiten.
Die Motivations- und Informationsseminare sollen in einem Zeitraum von maximal 4 Jahren abgeschlossen sein. In den Motivations- und Informationsseminaren werden folgende grundlegende Inhalte vermittelt:
Seminar 1: Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Seminar 2: Branchenspezifische Arbeits- und Gesundheitsschutzprobleme
Seminar 3: Sicherheitstechnik
Seminar 4: Entwicklung von betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzprogrammen
Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 3 Jahren an von der Berufsgenossenschaft (ehemals Steinbruchs-Berufsgenossenschaft) durchgeführten oder anerkannten 2-tägigen Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt in der Regel 16 Lehreinheiten.
3. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden.
Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen erstellt bzw. aktualisiert werden. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4. Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten (für die Branche Chemische Industrie) | Anlage 3b (zu § 2 Abs. 4) |
1 Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer durch Seminare zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Dabei wird er auch dafür sensibilisiert, betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Handlungsbedarf zu erkennen.
Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen berechtigt den Unternehmer nicht, als Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig zu werden.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2 Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Die zur Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung berechtigenden Maßnahmen umfassen:
2.1 Motivation und branchenneutrale Information
Die Motivation und branchenneutrale Information des Unternehmers erfolgt in einem 1/2-wöchigen Grundseminar. Dabei gelangen erwachsenengerechte Lehr- und Lernmethoden zum Einsatz.
Inhalte der Motivation und branchenneutralen Information bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:
2.2 Branchenspezifische Informationsmaßnahmen
In den anschließenden branchenspezifischen Informationsmaßnahmen erfolgt die Sensibilisierung des Unternehmers für Arbeitsschutzdefizite. Die Aufbauveranstaltungen werden eintägig regional durchgeführt; das Angebot der Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) umfasst verschiedene Themen.
Zu den branchenspezifischen Informationsmaßnahmen gehört ein für alle Unternehmer obligatorischer Teil sowie ein den individuellen betrieblichen und persönlichen Erfordernissen angepasster variabler Teil.
In der Regel sind betriebsbezogen 3 bis 5 Aufbauveranstaltungen 6 zu absolvieren. Die branchenspezifischen Informationsmaßnahmen sind innerhalb von 3 Jahren abzuschließen.
2.2.1 Obligatorischer Teil
Zum obligatorischen Teil der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen gehören zwei regional durchgeführte Aufbauveranstaltungen zu den Themen
Die Veranstaltung "Grundlagen des Arbeitsschutzes/ Gefährdungsbeurteilung" findet im jeweiligen Betrieb statt. Hierfür steht dem Unternehmer bis zu einem Tag lang eine Aufsichtsperson oder ein Revisionsingenieur der Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) in seinem Betrieb zur Verfügung. Dabei erfolgt sowohl eine eingehende betriebsbezogene Information des Unternehmers über die für das jeweilige Unternehmen relevanten grundlegenden Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes als auch eine aktive Unterstützung bei der Durchführung einer systematischen betriebsbezogenen Gefährdungsbeurteilung.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung werden dokumentiert 7.
Auf diesem Serviceteil baut eine betriebsärztliche Grundstatuserhebung auf, welche die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung um betriebsärztliche Aspekte ergänzt. Hierbei unterstützt die Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) unter Einschaltung arbeitsmedizinischen, praxiserfahrenen Sachverstandes den Unternehmer bei seiner Ermittlungspflicht nach § 5 ArbSchG. Dies geschieht durch eine Bewertung der vorgelegten Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung dahingehend, ob eine Erst-Betriebsbegehung durch einen Betriebsarzt erforderlich ist.
Für diese Bewertung liefert ein im Merkblatt A 016 "Gefährdungsbeurteilung - Durchführung - Wie? Warum? Wer?" (BGI 570) der Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) enthaltenes, gemeinsam mit Betriebsärzten entwickeltes spezielles Formblatt die Grundlage. Sie wird als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert, ebenso wie auch die mögliche Feststellung, dass eine abschließende Beurteilung nach Aktenlage nicht möglich ist und somit eine Erst-Betriebsbegehung durch einen Betriebsarzt für erforderlich gehalten wird. Die daraus resultierende betriebsärztliche Basisbeurteilung im Betrieb wird dann ebenfalls als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert.
Die zweite Aufbauveranstaltung "Grundlegende gesundheitsbezogene Aspekte" findet regional in der Nähe der Unternehmen statt. Mit ihr soll Verständnis für dieses Feld geweckt werden. Zu diesem Zweck informiert ein Arbeitsmediziner, der Erfahrungen in der betriebsärztlichen Betreuung von Kleinbetrieben hat, den Unternehmer insbesondere über die Handlungsfelder des Betriebsarztes und über Anlässe zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen der Beschäftigten, einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.
Des Weiteren werden ausgewählte betriebsärztliche Themenfelder angesprochen, die üblicherweise in jedem Unternehmen eine Rolle spielen können. Dazu gehört auch die Sensibilisierung des Unternehmers für tätigkeitsbezogen häufig auftretende, typische gesundheitliche Beschwerden der Beschäftigten.
2.2.2 Variabler Teil
Als Themen des variablen Teils der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen werden Aufbauseminare insbesondere zu den nachstehend genannten Sachgebieten angeboten, bei denen jeweils sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Erfordernissen gleichermaßen Rechnung getragen wird:
Im Bedarfsfall können diese Aufbauseminare auch auf andere Sachgebiete ausgeweitet werden.
Die Berufsgenossenschaft ermittelt anhand von Checklisten die Gefährdungsmerkmale des Betriebes und den Kenntnisstand des Unternehmers zu Belangen des Arbeitsschutzes und legt danach fest, welche Aufbauseminare der Unternehmer zu besuchen hat.
Für die einzelnen Sachgebiete sind jeweils eigene eintägige Aufb auseminare vorgesehen, die grundsätzlich regional in der Nähe der Unternehmen angeboten werden.
2.3 Fortbildungsmaßnahmen
Nach Abschluss der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von der Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teil.
Die regelmäßige Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen sichert die fortlaufende Berechtigung zur Teilnahme am alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodell.
3 Bedarfsorientierte Betreuung
Der Unternehmer unterliegt der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3, bis er das Grundseminar absolviert hat.
Solange der Unternehmer die für ihn festgelegten Aufbauseminare noch nicht absolviert hat, legt die Berufsgenossenschaft den Umfang der sachgerechten bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratung mindestens einmal jährlich fest.
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung selbst entscheiden.
Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich auch bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beraten zu lassen.
Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht wer werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4 Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
Die Berufsgenossenschaft überprüft regelmäßig, ob die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen ausreichend sind. Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen des alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodells nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (für die Branchen Lederindustrie, Papierherstellung und Ausrüstung sowie Zucker) | Anlage 3c (zu § 2 Abs. 4) |
1 Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert.
Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Diese alternative Betreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn:
beträgt.
Teilnahmeberechtigt an den Qualifizierungsmaßnahmen sind der Unternehmer sowie die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen, wenn diesen die Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes übertragen worden sind und gewährleistet ist, dass sie Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung haben.
2 Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen:
Betriebsart | Motivation und branchenneutrale Information des Unternehmers | Branchenspezifische Information des Unternehmers |
Gefahrtarifstelle 1 | Präsenzphase mit Wirksamkeitskontrolle (Umfang: mindestens 8 Lehreinheiten à 45 Minuten) | Selbstlernphase mit Wirksamkeitskontrolle (Umfang: mindestens 20 Lehreinheiten à 45 Minuten) |
Alle übrigen Gefahrtarifstellen | Präsenzphase mit Wirksamkeitskontrolle (Umfang: mindestens 6 Lehreinheiten à 45 Minuten) |
Die Federführung für die Motivations- und Informationsmaßnahmen liegt bei der Berufsgenossenschaft.
Sie kann andere Institutionen mit der Durchführung beauftragen.
Gleichwertige Motivations- und Informationsmaßnahmen anderer Unfallversicherungsträger können von der Berufsgenossenschaft anerkannt werden.
Motivations- und Informationsmaßnahmen sind nach Veranlassung durch die Berufsgenossenschaft innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.
2.2 Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen
Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:
2.3 Ergänzende Motivations- und Informationsmaßnahmen zur Inanspruchnahme betriebsärztlicher Betreuung nach § 6 Abs. 4
In diesen ergänzenden spezifischen Motivations- und Informationsmaßnahmen werden insbesondere folgende Themen behandelt:
Der Umfang dieser ergänzenden spezifischen Informations- und Motivationsmaßnahmen entspricht vier Lehreinheiten à 45 Minuten.
2.4 Fortbildungsmaßnahmen
Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von der Berufsgenossenschaft durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmenteil. Im Rahmen der Fortbildung wird der Kenntnisstand der Unternehmer aktualisiert. Der Umfang der Fortbildungsmaßnahmen beträgt für Betriebe der Gefahrtarifstelle 1 mindestens vier Lehreinheiten à 45 Minuten.
2.5 Kosten der Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Der Vorstand entscheidet jährlich, in welchem Umfang die Kosten für die Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen von der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Alle übrigen Kosten sind vom Unternehmer zu tragen.
3 Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4 Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit 10 und weniger Beschäftigten durch Kompetenzzentren | Anlage 4 (zu § 2 Abs. 4) |
entfällt
Vorstehende Fassung wurde von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie am 16. November 2010 beschlossen.
Heidelberg | 17. November 2010 | |
| ||
Ort | Datum | Unterschrift |
(BG-Siegel) | Der Vorstand der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
|
Genehmigung
Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) wird genehmigt.
Bonn, den 3. Dezember 2010 Az.: III b1 - 36051-1 | |
Bundesministerium für Arbeit und Soziales | |
(BMAS-Siegel) | Im Auftrag gez. Kol |
Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 8 | Anhang 1 (zu § 2) |
Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.
In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).
Betriebsbegriff
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung:
Anhang zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4
Beispiele zur Verdeutlichung der Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit von Betriebsärzten (BA) und Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) für die Grundbetreuung
Beispiel 1: Branche Bergbau
WZ 2008 Kode | WZ 2008 - Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r) | Zahl der Beschäf- tigten | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr) | |
Kohlenbergbau | 05.1 | Steinkohlenbergbau | I | 2,5 | 400 | 1000 |
Kokerei und Mineralölverarbeitung | 19.1 | Kokerei | I | 2,5 | 30 | 75 |
Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung | 38.22 | Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle | I | 2,5 | 15 | 37,5 |
Beispiel 2: Branche Baustoffe - Steine - Erden
WZ 2008 Kode | WZ 2008 - Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r) | Zahl der Beschäf- tigten | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr) | |
Gewinnung von Erdöl und Erdgas | 06.1 | Gewinnung von Erdöl | I | 2,5 | 73 | 182,5 |
Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung | 38.22.0 | Rückgewinnung sortierter Werkstoffe | I | 2,5 | 15 | 37,5 |
Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden | 49.3 | Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas | I | 2,5 | 35 | 87,5 |
Beispiel 3: Branche Chemische Industrie
WZ 2008 Kode | WZ 2008 - Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r) | Zahl der Beschäf- tigten | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr) | |
Herstellung von chemischen Erzeugnissen | 20.3 | Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten | II | 1,5 | 73 | 109,5 |
Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung | 38.21 | Abfallbehandlung und -beseitigung | II | 1,5 | 15 | 22,5 |
Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren | 22.1 | Herstellung von Gummiwaren | II | 1,5 | 35 | 52,5 |
Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung | 71.2 | Technische, physikalische und chemische Untersuchung | III | 0,5 | 30 | 15 |
Beispiel 4: Branche Lederindustrie
WZ 2008 Kode | WZ 2008 - Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r) | Zahl der Beschäf- tigten | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr) | |
Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen | 15.11 | Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen | II | 1,5 | 45 | 67,5 |
Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen | 15.12 | Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung) | III | 0,5 | 25 | 12,5 |
Herstellung von Kraft wagen und Kraftwagenteilen | 29.3 | Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen | II | 1,5 | 40 | 60 |
Beispiel 5: Branche Papierherstellung und Ausrüstung
WZ 2008 Kode | WZ 2008 - Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r) | Zahl der Beschäf- tigten | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr) | |
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus | 17.1 | Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe | II | 1,5 | 51 | 76,5 |
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus | 17.2 | Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe | II | 1,5 | 30 | 45,0 |
Beispiel 6: Branche Zucker
WZ 2008 Kode | WZ 2008 - Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r) | Zahl der Beschäf- tigten | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr) | |
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus | 17.1 | Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe | II | 1,5 | 51 | 76,5 |
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus | 17.2 | Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe | II | 1,5 | 30 | 45,0 |
Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit 8 | Anhang 2 (zu § 4) |
Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Fachkraft für Arbeitssicherheit - Eine anspruchsvolle Zusatzqualifikation - wir bilden Sie aus!". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
Die Rahmenthemen werden für die Branche Bergbau wie folgt untergliedert:
Rahmenthema | Themenfeld | Inhalt | LE |
1 | 3 |
| 4 |
2 | 4 |
| 4 |
3 | 4 |
| 4 |
4 | 1 |
| 5 |
5 | 2 |
| 2 |
6 | 1 |
| 2 |
7 | 1 |
| je 2 "über Tage" und "unter Tage" |
8 - | 1 |
| 2 |
9 | 5 |
| 4 |
10 | 5 |
| 5 |
Die Rahmenthemen werden für die Branche Baustoffe - Steine - Erden wie folgt untergliedert:
Rahmenthema | Lehreinheiten (à 45 min) | Themenfeld | Unterthemen (Lerninhalte) |
Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe | 2 | Themenfeld 1 "Spezifische Gefährdungsfaktoren" |
|
Verkettete und flexible Systeme | 8 | Themenfeld 2 "Spezifische Maschinen/ Geräte/ Anlagen" Themenfeld 4 "Spezifische Arbeitsstätten" |
|
Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen | 6 | Themenfeld 2 "Spezifische Maschinen/ Geräte/ Anlagen"
Themenfeld 3 "Spezifische Arbeitsverfahren" Themenfeld 4 "Spezifische Arbeitsstätten" | Aufbereitung, Bearbeitung und Verarbeitung unter Berücksichtigung üblicher
|
Gewinnung von Rohstoffen | 6 | Themenfeld 2 "Spezifische Maschinen/ Geräte/ Anlagen"
"Themenfeld 3 "Spezifische Arbeitsverfahren" Themenfeld 4 "Spezifische Arbeitsstätten" | Gewinnung unter Berücksichtigung üblicher
|
Organisation der Instandhaltung/ Störungsbeseitigung | 6 | Themenfeld 3 "Spezifische Arbeitsverfahren" |
|
Gefährdung/ Belastung bestimmter Personengruppen | 2 | Themenfeld 5 "Spezifische personalbezogene Themen" |
|
Die Rahmenthemen werden für die Branche Chemische Industrie wie folgt untergliedert:
Das Thema "Sicher arbeiten in Laboratorien" ist als Selbststudium (CBT) vorgesehen.
Die Rahmenthemen werden für die Branche Lederindustrie wie folgt untergliedert:
Die Rahmenthemen werden für die Branche Papierherstellung und Ausrüstung wie folgt untergliedert:
Die Rahmenthemen werden für die Branche Zucker wie folgt untergliedert:
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben 8 | Anhang 3 (zu Anlage 2 Abschnitt 2) |
Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können.
1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) |
1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
|
1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
|
1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
|
2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention |
2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
|
2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen
Z. B. bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung
|
3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention |
3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere
|
3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
Insbesondere
|
3.3 Information und Aufklärung
Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über
|
3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten |
4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit |
4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation
Unterstützen insbesondere bei
|
4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung
Unterstützen insbesondere bei
|
4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich
|
4.4 Kommunikation und Information sichern
Insbesondere unterstützen beim
|
4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen
Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere
|
4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren
Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse zu organisieren, insbesondere bei
|
4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen
Unterstützen insbesondere bei
|
5 Untersuchungen nach Ereignissen |
5.1 Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
|
5.2 Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen |
5.3 Verbesserungsvorschläge
Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur
|
6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten |
6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen |
Beobachtung und Auswertung
|
6.2 Beantwortung von Anfragen |
6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen |
6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren |
7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten |
7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
Insbesondere bei
|
7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern |
7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes |
7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten |
8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen |
8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern |
8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
Insbesondere zu Themen wie
|
8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz |
8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen |
8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften |
8.6 Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
Insbesondere
|
9 Selbstorganisation |
9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung) |
9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen |
9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten |
9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen |
Betriebsspezifischer Teil der Betreuung 8 | Anhang 4 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) |
Anhang 4 beschreibt unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.
Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben
A Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung
Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die folgenden Tabellen beschreiben die bei der Ermittlung und Überprüfung zu berücksichtigenden Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien sowie zu erbringende Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.
Für jedes Aufgabenfeld der nachfolgenden Tabellen sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben.
Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind.
Schritt 1: | Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder
Jedes Aufgabenfeld ist anhand der beschriebenen Auslösekriterien auf seine Relevanz für eine betriebsspezifische Betreuung zu prüfen. Die Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist. Bei mindestens einem "ja" in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten. |
Teilschritt 1.1: | Pro Aufgabenfeld jedes Auslösekriterium bewerten nach trifft zu: "ja" oder "nein".
Die Zusammenstellung der Auslösekriterien in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und ...) können weitere betriebsspezifische Auslösekriterien ergänzt werden. |
Teilschritt 1.2: | Jedes Aufgabenfeld überprüfen, ob die Auslöseschwelle überschritten ist.
Wenn mindestens eines der Auslösekriterien in einem Aufgabenfeld zutrifft, ist die Auslöseschwelle überschritten, und für dieses Aufgabenfeld ist dann eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich. Pro Aufgabenfeld bestimmen: Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: "ja" oder "nein". |
Teilschritt 1.3: | Feststellen der zeitlichen Dauer des Erfordernisses betriebsspezifischer Betreuung.
Nur wenn einzelne Auslösekriterien aufgrund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein. Treten temporäre Anlässe betriebsspezifisch wiederholend auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. |
Schritt 2: | Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes
Die Festlegung der Leistungen und des Personalaufwandes erfolgt mithilfe von Aufwandskriterien. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung ableiten und quantitativ abschätzen lässt. |
Teilschritt 2.1: | Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist.
Mithilfe der Spalte "Beschreibung der Leistungen" in den nachfolgenden Tabellen sind die Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung bezogen auf die konkreten betrieblichen Bedingungen inhaltlich zu beschreiben und betrieblich zu vereinbaren. |
Teilschritt 2.2: | Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Personalaufwandes für jedes Aufgabenfeld, getrennt für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Anhand der Leistungsbeschreibung ist in der Spalte "Personalaufwand" jeweils getrennt für den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld der Personalaufwand in Stunden festzulegen. Der Aufwand soll möglichst als Stunden/pro Jahr bezogen auf ein Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden. |
B Leistungsermittlung
1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
1.1 Besondere Tätigkeiten
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen | [_] | [ ] |
| ||
b) | Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen | [ ] | [ ] | |||
c) | Arbeiten in gasgefährdeten Be- reichen | [ ] | [ ] | |||
d) | Andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen, ...) | [ ] | [ ] | |||
e) | Arbeiten unter Infektionsgefahren | [ ] | [ ] | |||
f) | Umgang mit ionisierender Strahlung, Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder | [ ] | [ ] | |||
g) | Alleinarbeit | [ ] | [ ] | |||
h) | Andere Tätigkeiten, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern | [ ] | [ ] | |||
i) | Tätigkeiten, die nicht typisch für den Wirtschaftszweig bzw. für das Kerngeschäft des Betriebs sind | [ ] | [ ] | |||
j) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z.B. Lärmquellen) | [_] | [ ] |
| ||
b) | Vielzahl von unterschiedlichen Gefahrstoffen | [ ] | [ ] | |||
c) | Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern | [ ] | [ ] | |||
d) | Arbeitsplätze, an denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 gemäß Biostoffverordnung umgegangen wird | [ ] | [ ] | |||
e) | Gefährliche Arbeitsgegenstände (Abmessungen, Gewichte, Oberflächenbeschaffenheit, thermische Zustände, ...) bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen im Umgang | [ ] | [ ] | |||
f) | Arbeiten an hohen Masten, Türmen und an anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen | [ ] | [ ] | |||
g) | Unübersichtliches Werksgelände mit innerbetrieblichem Transport und Verkehr | [ ] | [ ] | |||
h) | Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern | [ ] | [ ] | |||
i) | Arbeitsplätze mit speziellen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit sowie an die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Beispiel: Umfangreiche Prüfungen nach BetrSichV - beachte insbes. § 3 Abs. 3, sowie §§ 10 und 14 ff. BetrSichV) | [ ] | [ ] | |||
j) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
Tätigkeiten mit Potenzialen psychischer und physischer Fehlbeanspruchung: | ||||||
a) | Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [_] | [ ] |
| ||
b) | Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [ ] | [ ] | |||
c) | Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [ ] | [ ] | |||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien d) bis g) | ||||||
d) | Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Manuelle Handhabung von Lasten (Hohe Risikostufe gem. Leitmerkmalmethode) | [ ] | [ ] |
| ||
e) | Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Häufig wiederkehrende kurzzyklische Bewegung kleiner Muskelgruppen | [ ] | [ ] | |||
f) | Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Arbeit in Zwangshaltungen | [ ] | [ ] | |||
g) | Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Statische Arbeit (z.B. Haltearbeit) | [ ] | [ ] | |||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien h) | ||||||
h) | Schichtarbeit mit Nachtarbeits- anteilen | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium i) | ||||||
i) | Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial | [ ] | [ ] |
| ||
j) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Pflichtuntersuchungen erforderlich | [_] | [ ] |
| ||
b) | Angebotsuntersuchungen erforderlich | [ ] | [ ] | |||
c) | Wunschuntersuchungen gefordert | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) und b) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten entsprechend Forderungen in speziellen Vorschriften | [_] | [ ] |
| ||
b) | Qualifikationsanforderungen für Notfallsituationen | [ ] | [ ] | |||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium c) | ||||||
c) | Personalentwicklungsmaßnahmen (PE) zum Arbeitsschutz | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium d) | ||||||
d) | Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche, ...) | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium e) | ||||||
e) | Einsatz von Zeitarbeitnehmern | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium f) | ||||||
f) | Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe behinderter Menschen | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium g) | ||||||
g) | Wiedereingliederung von Beschäftigten | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium h) | ||||||
h) | Betriebsspezifischer Aufwand für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit verursacht durch Dritte (z.B. Kinder, Schüler, Studenten, Publikumsverkehr, Kunden, ...) | [ ] | [ ] |
| ||
i) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Hoher Anteil von älteren Beschäftigten | [_] | [ ] |
| ||
b) | Divergenz zwischen Fähigkeits- profil der Beschäftigten und Anforderungsprofil durch die Arbeitsaufgabe unter den Bedingungen alternder Belegschaften | [ ] | [ ] | |||
c) | Defizite in der altersadäquaten Arbeitsgestaltung | [ ] | [ ] | |||
d) | Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften | [ ] | [ ] | |||
e) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Überdurchschnittlich hoher Krankenstand (Vergleichswerte innerhalb des Unternehmens, vergleichbare Betriebe, Branchendurchschnitt) | [_] | [ ] |
| ||
b) | Defizite in der menschen- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen | [ ] | [ ] | |||
c) | Nicht hinreichende Angebote zu betrieblichen Aktivitäten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit (Rückenschulen, Pausengymnastik, ...) | [ ] | [ ] | |||
d) | Unzureichende Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit | [ ] | [ ] | |||
e) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Betriebliche Entscheidung für die Einführung eines Gesundheitsmanagements | [_] | [ ] |
| ||
b) | Betreiben eines Gesundheitsmanagements | [ ] | [ ] | |||
c) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis i) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige / neue Risiken sind zu erwarten | [_] | [ ] |
| ||
b) | Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
c) | Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung | [ ] | [ ] | |||
d) | Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt über- tragen werden | [ ] | [ ] | |||
e) | Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
f) | Es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
g) | Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich | [ ] | [ ] | |||
h) | Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [ ] | [ ] | |||
i) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige / neue Risiken sind zu erwarten | [_] | [ ] |
| ||
b) | Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
c) | Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [ ] | [ ] | |||
d) | Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt über- tragen werden | [ ] | [ ] | |||
e) | Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
f) | Es sind grundlegend veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
g) | Es wird eine grundlegend ver- änderte Organisation erforderlich | [ ] | [ ] | |||
h) | Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [ ] | [ ] | |||
i) | Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten | [ ] | [ ] | |||
j) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige / neue Risiken sind zu erwarten | [_] | [ ] |
| ||
b) | Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
c) | Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [ ] | [ ] | |||
d) | Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden | [ ] | [ ] | |||
e) | Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
f) | Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
g) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige / neue Risiken sind zu erwarten | [_] | [ ] |
| ||
b) | Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
c) | Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [ ] | [ ] | |||
d) | Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt über- tragen werden | [ ] | [ ] | |||
e) | Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
f) | Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
g) | Es wird eine völlig veränderte Organisation erforderlich Organisation | [ ] | [ ] | |||
h) | Es entstehen andere /neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [ ] | [ ] | |||
i) | Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation, soweit Bedarf über die Grundbetreuung hinaus besteht | [_] | [ ] |
| ||
b) | Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung | [ ] | [ ] | |||
c) | Grundlegende Veränderungen zur Integration des Arbeitsschutzes in das Management | [ ] | [ ] | |||
d) | Einführung von Managementprinzipien und -systemen mit Relevanz zum Arbeitsschutz | [ ] | [ ] | |||
e) | Integration des Arbeitsschutzes in bestehende Managementsysteme | [ ] | [ ] | |||
f) | Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems | [ ] | [ ] | |||
g) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis d) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich | [_] | [ ] |
| ||
b) | Veränderungen in den bestehenden Arbeitssystemen sind erforderlich | [ ] | [ ] | |||
c) | Veränderungen in der Ausgestaltung einer geeigneten Organisation sind erforderlich | [ ] | [ ] | |||
d) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Grundlegend neue Erkenntnisse zu Gefährdungen | [_] | [ ] |
| ||
b) | Auswertung überbetrieblich auf- tretender Ereignisse (Großbrände, Epidemien, ...) | [ ] | [ ] | |||
c) | Neuartige Lösungskonzepte zur Vermeidung / Bekämpfung von Gefährdungen | [ ] | [ ] | |||
d) | Neuartige Ansätze zur Stärkung von Gesundheitsfaktoren | [ ] | [ ] | |||
e) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Bekämpfung von Gefährdungsschwerpunkten: Anzahl der Exponierten gegenüber speziellen Gefährdungen (getrennt zu betrachten nach den verschiedenen Gefährdungen), zeitliche Häufigkeit der Expositionen | [_] | [ ] |
| ||
b) | Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zum sicherheits- / gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung / Qualifizierung im Arbeitsschutz | [ ] | [ ] | |||
c) | c) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen nach besonders schwerwiegenden Unfällen | [ ] | [ ] | |||
d) | d) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Gesundheitsförderung | [ ] | [ ] | |||
e) | e) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Verbesserung der Arbeitskultur, des sozialen Umfeldes usw. | [ ] | [ ] | |||
f) | Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung von körperlichen Belastungen | [ ] | [ ] | |||
g) | Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen | [ ] | [ ] | |||
h) | Verbesserungsbedarf der psychosozialen Belastungs-Beanspruchungs-Situation durch die sozialen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen (Soziale Arbeitsbedingungen betreffen vor allem: positive soziale Bindungen, gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten, Mitwirkungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, mitarbeiterorientierte Führungstätigkeit, Entwicklung der Unternehmenskultur) | [ ] | [ ] | |||
i) | Entwicklung eines betrieblichen Leitbildes zur Beschäftigung Älterer, einer entsprechenden Arbeitskultur | [ ] | [ ] | |||
j) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
Gefahrtarif der ehemaligen Lederindustrie-Berufsgenossenschaft | Anhang 5 |
Gefahrtarifstelle | Gewerbszweig |
1 | Herstellung und Zurichtung von Leder und lederartigen Stoffen, Lederfabriken, Lederfaserwerkstofffabriken, Gerbereien, Lohmühlen, Lohextraktfabriken, Herstellung von Pergament |
2 | Nicht besetzt |
3 | Herstellung von technischen Artikeln aus Leder und ähnlichen Erzeugnissen, Arbeiterschutz- und Stanzartikel, Pressereien, Prägeanstalten, Herstellung und Zurichtung von Werkstoffen und Lederabfällen |
4 | Herstellung von Koffern, Mappen, Taschen aller Art, Etuis, Riemen, Gürteln, Maßbändern, Galanteriewaren usw. (Feinsattlereien), Lederschärfereien, Färben von Lederwaren, Herstellung von Lederhandschuhen, Kunstlederreparaturbetriebe |
5 | Herstellung von Ausstattungen für Fahrzeuge aller Art aus Leder, lederartigen Stoffen und Kunststoffen, Herstellung von Sitzen für Fahrzeuge aller Art |
6 | Herstellung von Wachstuch, Ledertuch und ähnlichen Erzeugnissen, Herstellung von Linoleum und ähnlichen Erzeugnissen |
7 | Dekorateur- und Raumausstatterbetriebe, wenn Werkstattarbeiten überwiegen, Sattler und Polsterbetriebe |
8 | Polstermöbel- und Matratzenfabriken, Herstellung von Polstermaterialien und Formteilen aus pflanzlichen und künstlichen Fasern, tierischen und künstlichen Haaren |
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 6 |
→ ASiG.
______________
1 | Gemäß § 61 der Satzung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie gelten die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gefahrtarife der jeweiligen Partner im bisherigen Zuständigkeitsbereich der zum 01.01.2010 fusionierten Berufsgenossenschaften fort, solange kein gemeinsamer Gefahrtarif beschlossen wurde. Der Gefahrtarif der ehemaligen Lederindustrie-Berufsgenossenschaft ist als Anhang 5 beigefügt. |
2 | Entspricht der Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der ehemaligen Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009. |
3 | Entspricht der Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der ehemaligen Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Januar 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009. |
4 | Entspricht der Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der ehemaligen Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2006 in der Fassung vom 1. Januar 2009. |
5 | LE = Lehreinheit von 45 Minuten |
6 | Eine Aufbauveranstaltung umfasst in der Regel 8 Lehreinheiten |
7 | Die Berechtigung zur Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten Betreuung macht abweichend von § 6 Abs. 1 ArbSchG auch in Kleinbetrieben eine Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. |
8 | Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen. |
ENDE |