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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung: UnternehmermodellAnlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert.

Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen

Ziel der Motivations- und Informationsmaßnahmen ist es, den Unternehmer, der sich für das Unternehmermodell entschieden hat,

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen sowohl branchenübergreifende als auch branchenspezifische Inhalte. Die unter Beteiligung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit entwickelte Konzeption sieht vor, arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Perspektiven im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes integrativ zu vermitteln.

Art und Umfang der Motivations- und Informationsmaßnahmen

Der zeitliche Umfang beträgt für Unternehmer in

GruppeBetriebsartUmfang
I--
II
  • Betriebe der keramischen und Glas-Industrie,
  • Betriebe zur Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr,
  • Betriebe der Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin,
  • Betriebe für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung,
  • Betriebe zur Reinigung von Verkehrsmitteln,
  • Betriebe von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen,
  • Betriebe von botanischen und zoologischen Gärten sowie Naturparks
8 Lehreinheiten Motivation und branchenübergreifende Informationen
und

20 Lehreinheiten branchenspezifische Informationen, einschließlich Lernerfolgskontrolle
(1 Lehreinheit = 45 Minuten)

IIIAlle sonstigen Betriebe8 Lehreinheiten Motivation und branchenübergreifende Informationen
und

4 Lehreinheiten branchenspezifische Informationen, einschließlich Lernerfolgskontrolle
(1 Lehreinheit = 45 Minuten)


Die Motivations- und Informationsmaßnahmen können von der VBG in Präsenzform, als Selbstlernmaßnahme oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Lehreinheiten können auch in Form von Projektarbeiten erbracht werden. Bei der Wahrnehmung einer Selbstlernphase ist mindestens eine Präsenzphase abzuleisten. Gleichwertige Motivations- und Informationsmaßnahmen bei anderen Unfallversicherungsträgern oder kooperierenden Institutionen können durch die VBG auf Antrag anerkannt werden.

Die gesamten Motivations- und Informationsmaßnahmen für Unternehmer aus Betrieben der Gruppe II müssen innerhalb von 2 Jahren absolviert werden.

Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen

Branchenübergreifend:

Beispiele guter Praxis- und Arbeitshilfen:

Branchenspezifisch:

2.2 Fortbildungsmaßnahmen

Ziel der Fortbildung ist es, den Kenntnisstand des Unternehmers zu aktualisieren und ihn dauerhaft bei der betrieblichen Umsetzung zu unterstützen. Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer deshalb im Abstand von höchstens fünf Jahren an von der VBG durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil. Der Umfang beträgt mindestens 4 Lehreinheiten (1 Lehreinheit = 45 Minuten).

Inhalte der Fortbildung

Der Fortbildungsbedarf orientiert sich an den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen im Rahmen der oben beschriebenen Zielsetzung.

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Weiterer Betreuungsbedarf kann aufgrund betriebsspezifischer Gegebenheiten im Rahmen der Überwachung und Beratung durch die Berufsgenossenschaft festgestellt werden. Basis dazu sind die im Betrieb durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.


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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit 10 und weniger Beschäftigten durch KompetenzzentrenAnlage 4
(zu § 2 Abs. 4)


entfällt




Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) wird genehmigt.

Bonn, 16. Dezember 2010


Az.: III b 1-36051-31
Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales
BMAS-SiegelIm Auftrag
(gez. Koll)


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Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für ArbeitssicherheitAnhang 1
(zu § 2)


Beschäftigte

Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).

Betriebsbegriff

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten.


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Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für ArbeitssicherheitAnhang 2
(zu § 4)


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Informationen zur Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/ Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren,
  4. Spezifische Arbeitsstätten,
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Für den Bereich "Büroarbeitsplätze/Verwaltungstätigkeiten":

Für den Bereich "Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit":

Für den Bereich "Bewachung":

Für den Bereich "Technisch ausgestattete Betriebe":

Für den Bereich "Betriebe der keramischen und Glas-Industrie":

Für den Bereich "Betriebe der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen":

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.


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Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher AufgabenAnhang 3
(zu Anlage 2 Abschnitt 2)


Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können.

1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
  • Beratung des Arbeitgebers/Leiters des Betriebs bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung
    • Zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren
    • Betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln
    • Regelungen zur Durchführung entwickeln
    • Konzept zur Implementierung eines ständigen Verbesserungsprozesses entwickeln
  • Unterstützung der Führungskräfte
    • Zum Grundanliegen, zu betrieblichem Konzept und zu Regelungen zur Durchführung informieren und sensibilisieren
    • Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren
    • Hilfsmittel einschl. Dokumentationsvorlagen für Führungskräfte entwickeln und einführen; unter Beteiligung der Führungskräfte bedarfsgerecht anpassen
    • Betriebliche Musterbeispiele entwickeln
1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  • Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten
  • Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen
  • Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen
  • Bei der Wirkungskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten
  • Bei der Dokumentation im Sinne von § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterstützen
1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
  • Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren)
  • Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (z.B. im Rahmen des Jahresberichts)
  • Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen
2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
  • Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen und Durchführung (Umsetzung) beobachten: Zustand der Arbeitssysteme ermitteln und beurteilen sowie Soll-Zustände festlegen im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation usw. (Erfüllung der Anforderungen nach § 4 ArbSchG)
    • In regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen mit geeigneten Methoden; Gesundheitsfaktoren in Arbeitssystemen ermitteln und deren Potenziale beurteilen
    • Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen - unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und sonstiger ergonomischer sowie arbeitshygienischer Fragen
    • Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- und Pausengestaltung überprüfen
    • Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen
    • Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen
  • Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und darauf hinwirken
    • Technische Maßnahmen (Sicherheitstechnik, Ergonomie, einschließlich Instandhaltung der Schutzeinrichtungen)
    • Organisatorische Maßnahmen
    • Hygienemaßnahmen
    • Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
    • Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Förderung der Gesundheit)
    • Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen
  • Wirkungskontrollen durchführen
    • Durchführung überprüfen
    • Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen
    • Auf neue Gefährdungen überprüfen
2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen

Z. B. bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung

  • Vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf
    • Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen
    • Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern usw.
    • Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen
    • Bereitstellung erforderlicher PSA
    • Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung
    • Ggf. Ableitung ergänzender Maßnahmen
  • Auf grundlegende Änderungen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen einfordern (einschl. Dokumentationen und Nachweise)
  • Zu Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beraten
3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen

Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere

  • Aufbau eines Unterweisungssystems und der Durchführung von Unterweisungen
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Entwicklung von Verhaltensregeln
  • Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit Arbeitsschutzbezug
3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten

Insbesondere

  • auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten hinwirken
  • auf die Benutzung der PSA hinwirken
3.3 Information und Aufklärung

Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über

  • Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten
  • Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation

Unterstützen insbesondere bei

  • Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Arbeitsschutz
  • Kontrolle der Erfüllung der Aufgaben
  • Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Arbeitsschutzorganisation: Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, ...)
  • Kooperationsverpflichtung der Führungskräfte mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des § 8 ArbSchG (Unteraufträge, Zeitarbeit, Baustellen u. Ä.)
4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung

Unterstützen insbesondere bei

  • Entwicklung einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die oberste Leitung und Bekanntmachen im Betrieb
  • Förderung des arbeitsschutzgerechten Führens
  • Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange bei strategischen und operativen Entscheidungen
4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich

  • erforderlicher Mittel (gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG) zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Schaffen personeller Voraussetzungen und Sicherstellen erforderlicher Qualifikation:
    • Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten
    • Mitwirken bei der Schulung der Ersthelfer
  • Schaffen der organisatorischen Voraussetzungen für die Mitwirkungspflichten der Beschäftigen (gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG)
4.4 Kommunikation und Information sichern

Insbesondere unterstützen beim

  • Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses
  • Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle Beteiligten
4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen

Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere

  • in allen Produktions- und Dienstleistungsprozessen (Integration in den betrieblichen Alltag)
  • für Investitions- und Planungsprozesse
  • für Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben
  • für Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsstoffe)
  • für Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen; Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
  • für Instandhaltung (z.B. Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen)
  • für Einstellung neuer Mitarbeiter, Umsetzung von Mitarbeitern
4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren

Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse zu organisieren, insbesondere bei

  • Umgang mit dem Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz (Vorschriften- und Regelwerksmanagement)
  • Überwachen des Zustands der Arbeitsbedingungen
  • Umgang mit externen Vorgaben zum Arbeitsschutz (Auflagenmanagement)
  • Organisation der Ersten Hilfe; Einsatzplanung der Ersthelfer
  • Notfallmanagement, Störfallorganisation
  • Unfallmeldewesen
  • Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen

Unterstützen insbesondere bei

  • der Ableitung und Vorgabe von Zielen aus der Bestandsaufnahme
  • der Durchführung von Maßnahmen
  • der Bewertung von Stand und Entwicklung
  • der Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen
5 Untersuchungen nach Ereignissen
5.1 Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
  • Meldepflichtige Unfälle, nichtmeldepflichtige Unfälle, Beinaheunfälle, Erste-Hilfe-Fälle, relevante Zwischenfälle ohne Personenschäden; speziell auch tödliche, lebensbedrohliche und Massenunfälle
  • Berufskrankheiten (Verdachtsfälle, anerkannte Berufskrankheiten)
  • Arbeitsbedingte Erkrankungen; Auswertung von Gesundheitsberichten von Krankenkassen
  • Wegeunfälle
5.2 Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
5.3 Verbesserungsvorschläge

Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur

  • Vermeidung der Wiederholung der eingetretenen Unfälle und Erkrankungen und anderer Ereignisse
  • Vermeidung vergleichbarer Unfälle, Erkrankungen und anderer Ereignisse
  • Bekämpfung von Unfallschwerpunkten und Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen
Beobachtung und Auswertung
  • von Vorschriften und ihrer Weiterentwicklung
  • der Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin bezüglich
    • des Wissensstandes zu Gefährdungen und zu Gesundheitsfaktoren
    • Fortschritt bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit einschl. menschengerechter Arbeitsgestaltung
6.2 Beantwortung von Anfragen
6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren
7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

Insbesondere bei

  • Erfüllung spezieller Forderungen (z.B. Explosionsschutz-Dokument)
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
  • Prüfung von Geräten nach BetrSichV
  • Unterstützung bei der Dokumentation von Zugangsberechtigungen zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen (§ 9 ArbSchG)
  • Unterweisung
  • Unterrichtung über Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren
  • Freigabe von Anlagen usw. für spezielle Tätigkeiten
  • Übertragung von Aufgaben
  • Kontrollen für Alleinarbeit
7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern
8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften

Insbesondere zu Themen wie

  • Aufarbeitungen der bestehenden Risiken im Unternehmen sowie Gesundheitsfaktoren in den Arbeitssystemen
  • Umsetzung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit in den Arbeitssystemen
  • Analysen der Verankerung des Arbeitsschutzes in allen Tätigkeiten und in die betrieblichen Führungsstrukturen
  • Planungen zu Veränderungen von Arbeitssystemen und der betrieblichen Organisation
  • Schlussfolgerungen für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit
8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz
8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen
8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften
8.6 Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

Insbesondere

  • Vorbereitung
  • Teilnahme
  • Auswertungen
9 Selbstorganisation
9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)
9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen
9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten
9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen


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Betriebsspezifischer Teil der BetreuungAnhang 4
(zu Anlage 2 Abschnitt 3)


Anhang 4 beschreibt unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben

A Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung

Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die folgenden Tabellen beschreiben die bei der Ermittlung und Überprüfung zu berücksichtigenden Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien sowie zu erbringende Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.

Für jedes Aufgabenfeld der nachfolgenden Tabellen sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben. Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind.

Schritt 1:Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder

Jedes Aufgabenfeld ist anhand der beschriebenen Auslösekriterien auf seine Relevanz für eine betriebsspezifische Betreuung zu prüfen. Die Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist. Bei mindestens einem "ja" in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten.

Teilschritt 1.1:Pro Aufgabenfeld jedes Auslösekriterium bewerten nach trifft zu: "ja" oder "nein".

Die Zusammenstellung der Auslösekriterien in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und ...) können weitere betriebsspezifische Auslösekriterien ergänzt werden.

Teilschritt 1.2:Jedes Aufgabenfeld überprüfen, ob die Auslöseschwelle überschritten ist.

Wenn mindestens eines der Auslösekriterien in einem Aufgabenfeld zutrifft, ist die Auslöseschwelle überschritten, und für dieses Aufgabenfeld ist dann eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich.

Pro Aufgabenfeld bestimmen: Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: "ja" oder "nein".

Teilschritt 1.3:Feststellen der zeitlichen Dauer des Erfordernisses betriebsspezifischer Betreuung.

Nur wenn einzelne Auslösekriterien aufgrund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein.

Treten temporäre Anlässe betriebsspezifisch wiederholend auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.

Schritt 2:Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes

Die Festlegung der Leistungen und des Personalaufwandes erfolgt mithilfe von Aufwandskriterien. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung ableiten und quantitativ abschätzen lässt.

Teilschritt 2.1:Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist.

Mithilfe der Spalte "Beschreibung der Leistungen" in den nachfolgenden Tabellen sind die Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung bezogen auf die konkreten betrieblichen Bedingungen inhaltlich zu beschreiben und betrieblich zu vereinbaren.

Teilschritt 2.2:Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Personalaufwandes für jedes Aufgabenfeld, getrennt für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Anhand der Leistungsbeschreibung ist in der Spalte "Personalaufwand" jeweils getrennt für den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld der Personalaufwand in Stunden festzulegen.

Der Aufwand soll möglichst als Stunden/pro Jahr bezogen auf ein Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden.

B Leistungsermittlung

1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

1.1 Besondere Tätigkeiten

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen[_][ ]
  • Ermitteln und Analysieren der spezifischen
    Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen)
  • Spezifische tätigkeitsbezogene Risikobeurteilungen
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen für die ermittelten Risiken
  • Entwickeln von Schutzkonzepten
  • Umsetzen der Schutzkonzepte unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
  
b)Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen[ ][ ]
c)Arbeiten in gasgefährdeten Be- reichen[ ][ ]
d)Andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen, ...)[ ][ ]
e)Arbeiten unter Infektionsgefahren[ ][ ]
f)Umgang mit ionisierender Strahlung, Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder[ ][ ]
g)Alleinarbeit[ ][ ]
h)Andere Tätigkeiten, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern[ ][ ]
i)Tätigkeiten, die nicht typisch für den Wirtschaftszweig bzw. für das Kerngeschäft des Betriebs sind[ ][ ]
j)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z.B. Lärmquellen)[_][ ]
  • Ermitteln und Analysieren der spezifischen Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen,...)
  • Spezifische Risikobeurteilungen für die Arbeitsplätze, -stätten
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Entwickeln von Schutzkonzepten
  • Umsetzung der Schutzkonzepte unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
  
b)Vielzahl von unterschiedlichen Gefahrstoffen[ ][ ]
c)Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern[ ][ ]
d)Arbeitsplätze, an denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 gemäß Biostoffverordnung umgegangen wird[ ][ ]
e)Gefährliche Arbeitsgegenstände (Abmessungen, Gewichte, Oberflächenbeschaffenheit, thermische Zustände, ...) bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen im Umgang[ ][ ]
f)Arbeiten an hohen Masten, Türmen und an anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen[ ][ ]
g)Unübersichtliches Werksgelände mit innerbetrieblichem Transport und Verkehr[ ][ ]
h)Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern[ ][ ]
i)Arbeitsplätze mit speziellen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit sowie an die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Beispiel: Umfangreiche Prüfungen nach BetrSichV - beachte insbes. § 3 Abs. 3, sowie §§ 10 und 14 ff. BetrSichV)[ ][ ]
j)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c)Personalaufwand
janeinBASifa
Tätigkeiten mit Potenzialen psychischer und physischer Fehlbeanspruchung:     
a)Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen[_][ ]
  • Analyse der Anforderungen aus Arbeitsaufgabe und -organisation an die Psyche
  • Ermitteln spezifischer Quellen und Bedingungen der psychischen Belastungen im Arbeitssystem
  • Beurteilen der Gesundheitsrisiken durch psychische Fehlbeanspruchungen
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von psychischen Fehlbeanspruchungen
  • Ermitteln des Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur menschengerechten Gestaltung der Arbeitsaufgaben und der Arbeitsorganisation
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
b)Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen[ ][ ]
c)Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen[ ][ ]
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien d) bis g)
d)Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Manuelle Handhabung von Lasten (Hohe Risikostufe gem. Leitmerkmalmethode)[ ][ ]
  • Analyse der Anforderungen an die Physis
  • Ermitteln spezifischer Quellen und Bedingungen physischer Belastungen im Arbeitssystem
  • Beurteilen der Gesundheitsrisiken durch physische Fehlbeanspruchungen
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von physischen Fehlbeanspruchungen
  • Ermitteln des Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur Reduzierung physischer Fehlbeanspruchungen und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
e)Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Häufig wiederkehrende kurzzyklische Bewegung kleiner Muskelgruppen[ ][ ]
f)Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Arbeit in Zwangshaltungen[ ][ ]
g)Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen:
Statische Arbeit (z.B. Haltearbeit)
[ ][ ]
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien h)
h)Schichtarbeit mit Nachtarbeits- anteilen[ ][ ]
  • Analyse der betrieblichen Schichtarbeitssituation und ihrer Bedingungen
  • Beurteilen der gesundheitlichen Risiken der Schichtarbeit
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur Schichtarbeit
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Schichtarbeit
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium i)
i)Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial[ ][ ]
  • Ermitteln betrieblicher Einsatzbedingungen von Fremdfirmen
  • Ermitteln der Gefährdungen und spezifischen gefahrbringenden Bedingungen im Zusammenhang mit dem Fremdfirmeneinsatz
  • Risikobeurteilung zum Fremdfirmeneinsatz
  • Unterstützen bei der Erfüllung der Auswahl-, Informations- und Koordinierungspflichten, Vertragsgestaltung, Erlass betrieblicher Regelungen
  • Regelmäßige Kontrollen des Fremdfirmeneinsatzes
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
j)...[ ][ ]   
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Pflichtuntersuchungen erforderlich[_][ ]
  • Erkenntnisse beschaffen über die konkreten Arbeitsbedingungen
  • Individuelles Aufklären der Beschäftigten über die Untersuchungen
  • Durchführen der Untersuchungen
  • Beraten der Beschäftigten zum Ergebnis
  • Bescheinigungen erstellen
  • Auswerten und Ableiten von Konsequenzen für Schutzmaßnahmen
  • Umsetzung der Maßnahmen begleiten
  • Wirkungskontrollen
  
b)Angebotsuntersuchungen erforderlich[ ][ ]
c)Wunschuntersuchungen gefordert[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) und b)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten entsprechend Forderungen in speziellen Vorschriften[_][ ]
  • Ermitteln spezifischer personeller Anforderungen
  • Beraten und Unterstützen bei der Erfüllung besonderer Qualifikationsanforderungen und anderer personenbezogener Anforderungen
  • Unterstützen bei der Erarbeitung betrieblicher Regelungen zur Beachtung personeller Anforderungen
  • Regelmäßige Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen
  
b)Qualifikationsanforderungen für Notfallsituationen[ ][ ]
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium c)
c)Personalentwicklungsmaßnahmen (PE) zum Arbeitsschutz[ ][ ]
  • Ermitteln des Qualifizierungsbedarfs im Arbeitsschutz
  • Ermitteln von betrieblichen zielgruppenspezifischen PE-Maßnahmen und der Integration von Arbeitsschutzbelangen
  • Unterstützen bei der Entwicklung von PE-Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Hinwirken auf die Berücksichtigung von Arbeitsschutzbelangen in PE-Maßnahmen
  • Regelmäßiges Beobachten und Auswerten der Wirkungen von PE-Maßnahmen
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium d)
d)Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche, ...)[ ][ ]
  • Ermitteln besonders schutzbedürftiger Personen
  • Ermitteln der Gefährdungen, denen besonders schutzbedürftige Personen ausgesetzt sind
  • Beurteilen gesundheitlicher Risiken
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen für den Schutz solcher Personen
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen und Einsatzmöglichkeiten
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium e)
e)Einsatz von Zeitarbeitnehmern[ ][ ]
  • Unterstützen bei der erstmaligen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für Zeitarbeitnehmer
  • Beraten bei der Auswahl von Zeitarbeitsunternehmen
  • Beraten bei der Vertragsgestaltung
  • Regelmäßige Überprüfung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer
  • Unterstützen bei der Einweisung und Unterweisung der Zeitarbeitnehmer
  • Beraten zu besonderen Problemen der Zeitarbeit
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium f)
f)Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe behinderter Menschen[ ][ ]
  • Systematische Analyse der Bedingungen zur Teilhabe
  • Analysieren von Kompensationsmöglichkeiten
  • Vergleichen von Fähigkeits- und Anforderungsprofilen
  • Unterstützen bei Suche nach Teilhabemöglichkeiten
  • Unterstützen bei Entwicklung von spezifischen Arbeitsgestaltungsmaßnahmen
  • Zusammenarbeit mit den relevanten Beauftragten
  • Hinwirken auf und Mitwirken beim Abschluss von Integrationsvereinbarungen
  • Hinwirken auf die Einbindung überbetrieblicher Institutionen und Kooperieren mit diesen
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium g)
g)Wiedereingliederung von Beschäftigten[ ][ ]
  • Mitwirken im Rahmen eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements
  • Spezifizieren der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die besonderen Leistungsvoraussetzungen
  • Ermitteln des Anpassungsbedarfs der Arbeitssysteme
  • Mitwirken bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen und -konzepten zur Wiedereingliederung
  • Unterstützen bei der Umsetzung der Gestaltungslösungen
  • Hinwirken auf die Einbindung überbetrieblicher Institutionen und Kooperieren mit diesen
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium h)
h)Betriebsspezifischer Aufwand für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit verursacht durch Dritte (z.B. Kinder, Schüler, Studenten, Publikumsverkehr, Kunden, ...)[ ][ ]
  • Unterstützen bei der erstmaligen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zur Berücksichtigung möglicher Gefährdungen der Beschäftigten durch dritte Personen
  • Regelmäßige Überprüfung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen hinsichtlich möglicher Gefährdungen durch dritte Personen
  • Beraten zu besonderen Problemen zu Sicherheit und Gesundheit
i)...[ ][ ]   
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Hoher Anteil von älteren Beschäftigten[_][ ]
  • Analyse der Belegschaftssituation und des betrieblichen Umfeldes unter demografischen Aspekten von Sicherheit und Gesundheit
  • Beurteilen des Bedarfs zur menschengerechten Arbeitsgestaltung unter demografischen Aspekten
  • Beurteilen der Risiken für älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
  • Ableiten von Soll-Zuständen
  • Entwickeln von Gestaltungsvorschlägen zur altersgerechten Arbeitsgestaltung
  • Unterstützen bei der Umsetzung von Gestaltungsmaßnahmen
  • Unterstützen bei der Entwicklung des Führungsverhaltens im Hinblick auf älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
  • Beobachten der Entwicklungen und erzielten Wirkungen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b)Divergenz zwischen Fähigkeits- profil der Beschäftigten und Anforderungsprofil durch die Arbeitsaufgabe unter den Bedingungen alternder Belegschaften[ ][ ]
c)Defizite in der altersadäquaten Arbeitsgestaltung[ ][ ]
d)Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften[ ][ ]
e)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Überdurchschnittlich hoher Krankenstand (Vergleichswerte innerhalb des Unternehmens, vergleichbare Betriebe, Branchendurchschnitt)[_][ ]
  • Analyse der Ursachen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und von Defiziten der menschengerechten Arbeitsgestaltung
  • Prüfen des relevanten Stands von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zur menschen- und gesundheitsgerechten Arbeitsgestaltung
  • Ermittlung von Ansatzpunkten zur Erhöhung der Gesundheitskompetenz der Beschäftigten bei der Arbeit und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zur menschengerechten Arbeitsgestaltung und zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen
  • Beraten, Informieren und Aufklären der Beschäftigten zur Befähigung, gesundheitsrelevante Faktoren bei der Arbeit selbst positiv zu beeinflussen; Initiieren, Unterstützen von Lernprozessen
  • Beraten und Unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Aktivitäten und Angeboten zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen
  • Beraten und Unterstützen bei der menschengerechten Arbeitsgestaltung zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen (Gestaltung der Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Umgebung, soziale Arbeitsbedingungen)
  • Hinwirken auf die Realisierung solcher Gestaltungsansätze
  • Begleiten der Umsetzung
  • Regelmäßiges Beobachten und Auswerten der Wirkungen der Maßnahmen
  
b)Defizite in der menschen- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen[ ][ ]
c)Nicht hinreichende Angebote zu betrieblichen Aktivitäten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit (Rückenschulen, Pausengymnastik, ...)[ ][ ]
d)Unzureichende Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit[ ][ ]
e)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Betriebliche Entscheidung für die Einführung eines Gesundheitsmanagements[_][ ]
  • Mitwirken, Unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Strukturen zum Gesundheitsmanagement (z.B. Einrichten von Steuerkreisen, Gesundheitszirkeln, Vernetzung mit dem Arbeitsschutzausschuss)
  • Zusammenwirken mit anderen Akteuren der betrieblichen Gesundheit (z.B. Gesundheitsbeauftragte, Akteure der Krankenkassen)
  • Unterstützen, Mitwirken bei der Steuerung von Prozessen eines Gesundheitsmanagements (Prozesse sind insbesondere Erstellen von Gesundheitsberichten, Durchführen von Mitarbeiterbefragungen und von Aktionstagen, PR- und Marketingmaßnahmen, Planung von Programmen, Evaluation und Qualitätsmanagement der entsprechenden Maßnahmen)
  • Hinwirken auf die dauerhafte Integration von Gesundheitsmanagement in Betriebsroutinen (Vernetzung mit dem Arbeitsschutzmanagement, Integration in die Betriebsorganisation und -führung)
  
b)Betreiben eines Gesundheitsmanagements[ ][ ]
c)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation

2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis i)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige / neue Risiken sind zu erwarten[_][ ]
  • Unterstützen bei Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme durch die Beschaffung neuer Maschinen, Geräte
  • Beraten zur Ermittlung von Anforderungen an die zu beschaffenden Maschinen, Geräte
  • Beraten zu Anforderungen beim Einsatz neuartiger Maschinen, Geräte (Arbeitssystemgestaltung)
  • Mitwirken an der Erstellung von Pflichtenheften / Ausschreibungen
  • Mitwirken bei der Bewertung von Angeboten sowie Vertragsgestaltungen
  • Überprüfen auf Erfüllung vereinbarter Anforderung bei Lieferung, Aufstellung, Montage, ...
  • Mitwirken bei Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrolle
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b)Neuartige Gefahrenquellen können auftreten[ ][ ]
c)Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung[ ][ ]
d)Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt über- tragen werden[ ][ ]
e)Es bestehen keine standardisierten Lösungen[ ][ ]
f)Es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten[ ][ ]
g)Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich[ ][ ]
h)Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen[ ][ ]
i)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Für den Betrieb gegenüber der
Grundbetreuung neuartige /
neue Risiken sind zu erwarten
[_][ ]
  • Unterstützen bei Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme
  • Unterstützen der Ermittlung und Festlegung von Anforderungen an die Arbeitsplatz-, Arbeitsstättengestaltung
  • Aufarbeiten relevanter Vorschriften und Regeln, des Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Mitwirken an der Erstellung von Pflichtenheften / Ausschreibungen
  • Beraten zu Anforderungen beim Einsatz neuartiger Arbeitsplatzausstattung, Betriebsanlagen, Räume etc. (technisch, organisatorisch, personell)
  • Mitwirken bei der Bewertung von Angeboten sowie Vertragsgestaltungen
  • Unterstützen bei der Arbeitssystemgestaltung
  • Überprüfen auf Erfüllung vereinbarter Anforderungen bei Baumaßnahmen, Lieferung, Aufstellung, Montage, ...
  • Mitwirken bei der Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b)Neuartige Gefahrenquellen können auftreten[ ][ ]
c)Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe[ ][ ]
d)Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt über- tragen werden[ ][ ]
e)Es bestehen keine standardisierten Lösungen[ ][ ]
f)Es sind grundlegend veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten[ ][ ]
g)Es wird eine grundlegend ver- änderte Organisation erforderlich[ ][ ]
h)Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen[ ][ ]
i)Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten[ ][ ]
j)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige / neue Risiken sind zu erwarten[_][ ]
  • Unterstützen bei der Informationsermittlung hinsichtlich der neuen Stoffe, Materialien
  • Beurteilen der Risiken durch die neuen Stoffe, Materialien
  • Unterstützen bei der Auswahl risikoarmer Stoffe, Materialien
  • Festlegen von Soll-Zuständen für den Einsatz von Stoffen und Materialien
  • Unterstützen bei der betrieblichen Zulassung und Freigabe von Stoffen und Materialien
  • Unterstützen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen
  • Mitwirken bei der Realisierung der Schutzmaßnahmen und Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b)Neuartige Gefahrenquellen können auftreten[ ][ ]
c)Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe[ ][ ]
d)Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden[ ][ ]
e)Es bestehen keine standardisierten Lösungen[ ][ ]
f)Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten[ ][ ]
g)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige / neue Risiken sind zu erwarten[_][ ]
  • Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme
  • Unterstützen der Ermittlung und Festlegung von Anforderungen an die Gestaltung von Abläufen, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit
  • Aufarbeiten relevanter Vorschriften und Regeln, des Stands der Technik und Arbeitsmedizin, entspr. umfassende Recherchen
  • Beraten zu Anforderungen bei der Veränderung von Abläufen, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit
  • Unterstützen bei der Arbeitssystemgestaltung
  • Mitwirken bei der Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b)Neuartige Gefahrenquellen können auftreten[ ][ ]
c)Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe[ ][ ]
d)Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt über- tragen werden[ ][ ]
e)Es bestehen keine standardisierten Lösungen[ ][ ]
f)Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten[ ][ ]
g)Es wird eine völlig veränderte Organisation erforderlich Organisation[ ][ ]
h)Es entstehen andere /neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen[ ][ ]
i)Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation, soweit Bedarf über die Grundbetreuung hinaus besteht[_][ ]
  • Aufbereiten und Darstellen von Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Nutzen der Implementierung und Weiterentwicklung einer geeigneten Organisation und der Integration in die Führungstätigkeit bzw. eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung, Beraten der Unternehmensleitung
  • Ermitteln des spezifischen Bedarfs für die Implementierung und Weiterentwicklung, Analyse des erreichten Stands; Systematisieren des weiteren Vorgehens
  • Entwickeln und Vereinbaren von Zielen mit der Unternehmensleitung
  • Entwickeln von betriebsspezifischen Konzepten für die Integration von Arbeitsschutzbelangen in das betriebliche Management, in Managementsysteme, zum Aufbau von Arbeitsschutzmanagementsystemen, für ein Gesamtsystem zur Gefährdungsbeurteilung
  • Unterstützen bei der Realisierung der Konzepte
  • Audits und Wirkungskontrollen
  • Kontinuierlichen Verbesserungsprozess unterstützen
  
b)Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung[ ][ ]
c)Grundlegende Veränderungen zur Integration des Arbeitsschutzes in das Management[ ][ ]
d)Einführung von Managementprinzipien und -systemen mit Relevanz zum Arbeitsschutz[ ][ ]
e)Integration des Arbeitsschutzes in bestehende Managementsysteme[ ][ ]
f)Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems[ ][ ]
g)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis d)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich[_][ ]
  • Aufarbeiten grundlegender Konsequenzen für den Betrieb
  • Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der neuen Vorschrift
  • Organisation von erforderlichen Qualifizierungsaktivitäten zur Vorschrift generell
  • Ableiten von Konsequenzen für die Zuweisung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung
  • Mitwirken bei Veränderungen betrieblicher Ablauforganisation
  • Unterstützen bei notwendigen technischen und organisatorischen Veränderungen in den Arbeitssystemen
  • Unterstützen bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zum arbeitsschutzgerechten Verhalten der Beschäftigten
  
b)Veränderungen in den bestehenden Arbeitssystemen sind erforderlich[ ][ ]
c)Veränderungen in der Ausgestaltung einer geeigneten Organisation sind erforderlich[ ][ ]
d)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Grundlegend neue Erkenntnisse zu Gefährdungen[_][ ]
  • Ermitteln des betriebsspezifisch weiterentwickelten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Aufarbeiten der grundlegenden Konsequenzen für den Betrieb
  • Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen entsprechend dem weiterentwickelten Stand der Technik und Arbeitsmedizin
  • Entwickeln von Gestaltungs- und Schutzkonzepten entsprechend dem weiterentwickelten Stand der Technik und Arbeitsmedizin
  • Unterstützen bei notwendigen technischen und organisatorischen Veränderungen in den Arbeitssystemen
  • Begleiten der Realisierung
  • Wirkungskontrolle
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b)Auswertung überbetrieblich auf- tretender Ereignisse (Großbrände, Epidemien, ...)[ ][ ]
c)Neuartige Lösungskonzepte zur Vermeidung / Bekämpfung von Gefährdungen[ ][ ]
d)Neuartige Ansätze zur Stärkung von Gesundheitsfaktoren[ ][ ]
e)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a)Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Bekämpfung von Gefährdungsschwerpunkten: Anzahl der Exponierten gegenüber speziellen Gefährdungen (getrennt zu betrachten nach den verschiedenen Gefährdungen), zeitliche Häufigkeit der Expositionen[_][ ]
  • Analyse des Problems, zu dem ein Programm durchgeführt werden soll
  • Vorbereiten von Zielsetzungen betrieblicher
  • Schwerpunktprogramme
  • Entwickeln von Bewertungskriterien für den Erfolg des Programms
  • Klären der inhaltlichen Ausgestaltung (Programmplanung, Arbeitsschritte, ...)
  • Unterstützen bei der Planung erforderlicher Ressourcen und Vorbereitung entsprechender Entscheidungen
  • Beraten, Informieren und Aufklären der Beschäftigten zur Befähigung, gesundheitsrelevante Faktoren bei der Arbeit selbst positiv zu beeinflussen; Initiieren, Unterstützen von Lernprozessen
  • Entwickeln programmspezifischer Organisationsformen
  • Beiträge zur Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
  • Aktive Mitwirkung bei der Umsetzung der Programmschritte; Koordinieren von Aktivitäten
  • Controlling; Ergebnismessung
  • Aufarbeiten von Erfahrungen und Schlussfolgerungen
  • Maßnahmen zur Nachhaltigkeit
  • Unterstützen bei der Entwicklung des Führungsverhaltens im Hinblick auf älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
  
b)Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zum sicherheits- / gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung / Qualifizierung im Arbeitsschutz[ ][ ]
c)Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen nach besonders schwerwiegenden Unfällen[ ][ ]
d)Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Gesundheitsförderung[ ][ ]
e)Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Verbesserung der Arbeitskultur, des sozialen Umfeldes usw.[ ][ ]
f)Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung von körperlichen Belastungen[ ][ ]
g)Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen[ ][ ]
h)Verbesserungsbedarf der psychosozialen Belastungs-Beanspruchungs-Situation durch die sozialen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen
(Soziale Arbeitsbedingungen betreffen vor allem: positive soziale Bindungen, gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten, Mitwirkungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, mitarbeiterorientierte Führungstätigkeit, Entwicklung der Unternehmenskultur)
[ ][ ]
i)Entwicklung eines betrieblichen Leitbildes zur Beschäftigung Älterer, einer entsprechenden Arbeitskultur[ ][ ]
j)...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: 
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichjaneinPersonalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):

Std

Std

[ ][ ]


.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für ArbeitssicherheitAnhang 5


ASiG.


Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1029)

Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft :

...

12.Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch § 70 des Gesetzes

vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), mit folgenden Maßgaben:

a)Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfüllt, wenn die betriebsärztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind anzuwenden.
b)Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.
c)Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 als nachgewiesen ansehen bei Fachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als Fachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitshygiene nachweisen können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.
d)Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebsärzte sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:
aa)0,25 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,
bb)0,6 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen eine arbeitsmedizinische Betreuung durchzuführen ist, weil besondere Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten vorzubeugen ist oder besondere arbeitsbedingte Gefährdungen für die Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen,
cc)1,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen diese arbeitsmedizinischen Untersuchungen in jährlichen oder kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.

Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Umfang der vom Betriebsarzt durchzuführenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen überdurchschnittlich hoch ist oder in Durchsetzung von Rechtsvorschriften zusätzliche Aufgaben im Betrieb zu lösen sind.

e)Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:
aa)0,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,
bb)1,5 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit mittleren Gefährdungen,
cc)3,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit hohen Gefährdungen,
dd)4,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit sehr hohen Gefährdungen.
Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Schwierigkeitsgrad der arbeitssicherheitlichen Aufgabe oder der Umfang der Aufgaben der technischen Arbeitshygiene überdurchschnittlich hoch ist oder zusätzliche Aufgaben, z.B. für die Bereiche des Brand- oder Strahlenschutzes, zu lösen sind.
f)Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers und hat dieser Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) erfüllt sind.
g)Für den öffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erlass entsprechender Vorschriften durch die für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister der Länder die Richtlinie des Bundesministers des Innern für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff .) anzuwenden.
...

.

BezugsquellenverzeichnisAnhang 6


Bezugsquellenverzeichnis


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