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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung: Unternehmermodell | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4) |
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert.
Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen
Ziel der Motivations- und Informationsmaßnahmen ist es, den Unternehmer, der sich für das Unternehmermodell entschieden hat,
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen sowohl branchenübergreifende als auch branchenspezifische Inhalte. Die unter Beteiligung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit entwickelte Konzeption sieht vor, arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Perspektiven im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes integrativ zu vermitteln.
Art und Umfang der Motivations- und Informationsmaßnahmen
Der zeitliche Umfang beträgt für Unternehmer in
Gruppe | Betriebsart | Umfang |
I | - | - |
II |
| 8 Lehreinheiten Motivation und branchenübergreifende Informationen und 20 Lehreinheiten branchenspezifische Informationen, einschließlich Lernerfolgskontrolle |
III | Alle sonstigen Betriebe | 8 Lehreinheiten Motivation und branchenübergreifende Informationen und 4 Lehreinheiten branchenspezifische Informationen, einschließlich Lernerfolgskontrolle |
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen können von der VBG in Präsenzform, als Selbstlernmaßnahme oder in kombinierter Form durchgeführt werden.
Lehreinheiten können auch in Form von Projektarbeiten erbracht werden.
Bei der Wahrnehmung einer Selbstlernphase ist mindestens eine Präsenzphase abzuleisten.
Gleichwertige Motivations- und Informationsmaßnahmen bei anderen Unfallversicherungsträgern oder kooperierenden Institutionen können durch die VBG auf Antrag anerkannt werden.
Die gesamten Motivations- und Informationsmaßnahmen für Unternehmer aus Betrieben der Gruppe II müssen innerhalb von 2 Jahren absolviert werden.
Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen
Branchenübergreifend:
Beispiele guter Praxis- und Arbeitshilfen:
Branchenspezifisch:
2.2 Fortbildungsmaßnahmen
Ziel der Fortbildung ist es, den Kenntnisstand des Unternehmers zu aktualisieren und ihn dauerhaft bei der betrieblichen Umsetzung zu unterstützen. Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer deshalb im Abstand von höchstens fünf Jahren an von der VBG durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil. Der Umfang beträgt mindestens 4 Lehreinheiten (1 Lehreinheit = 45 Minuten).
Inhalte der Fortbildung
Der Fortbildungsbedarf orientiert sich an den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen im Rahmen der oben beschriebenen Zielsetzung.
3. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Weiterer Betreuungsbedarf kann aufgrund betriebsspezifischer Gegebenheiten im Rahmen der Überwachung und Beratung durch die Berufsgenossenschaft festgestellt werden. Basis dazu sind die im Betrieb durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen.
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4. Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit 10 und weniger Beschäftigten durch Kompetenzzentren | Anlage 4 (zu § 2 Abs. 4) |
entfällt
Genehmigung
Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) wird genehmigt.
Bonn, 16. Dezember 2010
Az.: III b 1-36051-31 | |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales | |
BMAS-Siegel | Im Auftrag (gez. Koll) |
Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 1 (zu § 2) |
Beschäftigte
Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.
In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).
Betriebsbegriff
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten.
Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit | Anhang 2 (zu § 4) |
Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Informationen zur Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:
Für den Bereich "Büroarbeitsplätze/Verwaltungstätigkeiten":
Für den Bereich "Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit":
Für den Bereich "Bewachung":
Für den Bereich "Technisch ausgestattete Betriebe":
Für den Bereich "Betriebe der keramischen und Glas-Industrie":
Für den Bereich "Betriebe der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen":
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben | Anhang 3 (zu Anlage 2 Abschnitt 2) |
Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können.
1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) |
1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
|
1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
|
1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
|
2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention |
2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
|
2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen
Z. B. bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung
|
3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention |
3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere
|
3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
Insbesondere
|
3.3 Information und Aufklärung
Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über
|
3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten |
4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit |
4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation
Unterstützen insbesondere bei
|
4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung
Unterstützen insbesondere bei
|
4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich
|
4.4 Kommunikation und Information sichern
Insbesondere unterstützen beim
|
4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen
Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere
|
4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren
Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse zu organisieren, insbesondere bei
|
4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen
Unterstützen insbesondere bei
|
5 Untersuchungen nach Ereignissen |
5.1 Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
|
5.2 Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen |
5.3 Verbesserungsvorschläge
Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur
|
6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten |
6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen |
Beobachtung und Auswertung
|
6.2 Beantwortung von Anfragen |
6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen |
6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren |
7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten |
7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
Insbesondere bei
|
7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern |
7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes |
7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten |
8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen |
8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern |
8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
Insbesondere zu Themen wie
|
8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz |
8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen |
8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften |
8.6 Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
Insbesondere
|
9 Selbstorganisation |
9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung) |
9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen |
9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten |
9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen |
Betriebsspezifischer Teil der Betreuung | Anhang 4 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) |
Anhang 4 beschreibt unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.
Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben
A Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung
Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die folgenden Tabellen beschreiben die bei der Ermittlung und Überprüfung zu berücksichtigenden Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien sowie zu erbringende Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.
Für jedes Aufgabenfeld der nachfolgenden Tabellen sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben.
Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind.
Schritt 1: | Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder
Jedes Aufgabenfeld ist anhand der beschriebenen Auslösekriterien auf seine Relevanz für eine betriebsspezifische Betreuung zu prüfen. Die Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist. Bei mindestens einem "ja" in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten. |
Teilschritt 1.1: | Pro Aufgabenfeld jedes Auslösekriterium bewerten nach trifft zu: "ja" oder "nein".
Die Zusammenstellung der Auslösekriterien in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und ...) können weitere betriebsspezifische Auslösekriterien ergänzt werden. |
Teilschritt 1.2: | Jedes Aufgabenfeld überprüfen, ob die Auslöseschwelle überschritten ist.
Wenn mindestens eines der Auslösekriterien in einem Aufgabenfeld zutrifft, ist die Auslöseschwelle überschritten, und für dieses Aufgabenfeld ist dann eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich. Pro Aufgabenfeld bestimmen: Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: "ja" oder "nein". |
Teilschritt 1.3: | Feststellen der zeitlichen Dauer des Erfordernisses betriebsspezifischer Betreuung.
Nur wenn einzelne Auslösekriterien aufgrund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein. Treten temporäre Anlässe betriebsspezifisch wiederholend auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. |
Schritt 2: | Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes
Die Festlegung der Leistungen und des Personalaufwandes erfolgt mithilfe von Aufwandskriterien. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung ableiten und quantitativ abschätzen lässt. |
Teilschritt 2.1: | Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist.
Mithilfe der Spalte "Beschreibung der Leistungen" in den nachfolgenden Tabellen sind die Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung bezogen auf die konkreten betrieblichen Bedingungen inhaltlich zu beschreiben und betrieblich zu vereinbaren. |
Teilschritt 2.2: | Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Personalaufwandes für jedes Aufgabenfeld, getrennt für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Anhand der Leistungsbeschreibung ist in der Spalte "Personalaufwand" jeweils getrennt für den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld der Personalaufwand in Stunden festzulegen. Der Aufwand soll möglichst als Stunden/pro Jahr bezogen auf ein Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden. |
B Leistungsermittlung
1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
1.1 Besondere Tätigkeiten
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen | [_] | [ ] |
| ||
b) | Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen | [ ] | [ ] | |||
c) | Arbeiten in gasgefährdeten Be- reichen | [ ] | [ ] | |||
d) | Andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen, ...) | [ ] | [ ] | |||
e) | Arbeiten unter Infektionsgefahren | [ ] | [ ] | |||
f) | Umgang mit ionisierender Strahlung, Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder | [ ] | [ ] | |||
g) | Alleinarbeit | [ ] | [ ] | |||
h) | Andere Tätigkeiten, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern | [ ] | [ ] | |||
i) | Tätigkeiten, die nicht typisch für den Wirtschaftszweig bzw. für das Kerngeschäft des Betriebs sind | [ ] | [ ] | |||
j) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z.B. Lärmquellen) | [_] | [ ] |
| ||
b) | Vielzahl von unterschiedlichen Gefahrstoffen | [ ] | [ ] | |||
c) | Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern | [ ] | [ ] | |||
d) | Arbeitsplätze, an denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 gemäß Biostoffverordnung umgegangen wird | [ ] | [ ] | |||
e) | Gefährliche Arbeitsgegenstände (Abmessungen, Gewichte, Oberflächenbeschaffenheit, thermische Zustände, ...) bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen im Umgang | [ ] | [ ] | |||
f) | Arbeiten an hohen Masten, Türmen und an anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen | [ ] | [ ] | |||
g) | Unübersichtliches Werksgelände mit innerbetrieblichem Transport und Verkehr | [ ] | [ ] | |||
h) | Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern | [ ] | [ ] | |||
i) | Arbeitsplätze mit speziellen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit sowie an die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Beispiel: Umfangreiche Prüfungen nach BetrSichV - beachte insbes. § 3 Abs. 3, sowie §§ 10 und 14 ff. BetrSichV) | [ ] | [ ] | |||
j) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
Tätigkeiten mit Potenzialen psychischer und physischer Fehlbeanspruchung: | ||||||
a) | Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [_] | [ ] |
| ||
b) | Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [ ] | [ ] | |||
c) | Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [ ] | [ ] | |||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien d) bis g) | ||||||
d) | Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Manuelle Handhabung von Lasten (Hohe Risikostufe gem. Leitmerkmalmethode) | [ ] | [ ] |
| ||
e) | Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Häufig wiederkehrende kurzzyklische Bewegung kleiner Muskelgruppen | [ ] | [ ] | |||
f) | Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Arbeit in Zwangshaltungen | [ ] | [ ] | |||
g) | Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Statische Arbeit (z.B. Haltearbeit) | [ ] | [ ] | |||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien h) | ||||||
h) | Schichtarbeit mit Nachtarbeits- anteilen | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium i) | ||||||
i) | Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial | [ ] | [ ] |
| ||
j) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Pflichtuntersuchungen erforderlich | [_] | [ ] |
| ||
b) | Angebotsuntersuchungen erforderlich | [ ] | [ ] | |||
c) | Wunschuntersuchungen gefordert | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) und b) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten entsprechend Forderungen in speziellen Vorschriften | [_] | [ ] |
| ||
b) | Qualifikationsanforderungen für Notfallsituationen | [ ] | [ ] | |||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium c) | ||||||
c) | Personalentwicklungsmaßnahmen (PE) zum Arbeitsschutz | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium d) | ||||||
d) | Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche, ...) | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium e) | ||||||
e) | Einsatz von Zeitarbeitnehmern | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium f) | ||||||
f) | Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe behinderter Menschen | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium g) | ||||||
g) | Wiedereingliederung von Beschäftigten | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium h) | ||||||
h) | Betriebsspezifischer Aufwand für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit verursacht durch Dritte (z.B. Kinder, Schüler, Studenten, Publikumsverkehr, Kunden, ...) | [ ] | [ ] |
| ||
i) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Hoher Anteil von älteren Beschäftigten | [_] | [ ] |
| ||
b) | Divergenz zwischen Fähigkeits- profil der Beschäftigten und Anforderungsprofil durch die Arbeitsaufgabe unter den Bedingungen alternder Belegschaften | [ ] | [ ] | |||
c) | Defizite in der altersadäquaten Arbeitsgestaltung | [ ] | [ ] | |||
d) | Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften | [ ] | [ ] | |||
e) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Überdurchschnittlich hoher Krankenstand (Vergleichswerte innerhalb des Unternehmens, vergleichbare Betriebe, Branchendurchschnitt) | [_] | [ ] |
| ||
b) | Defizite in der menschen- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen | [ ] | [ ] | |||
c) | Nicht hinreichende Angebote zu betrieblichen Aktivitäten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit (Rückenschulen, Pausengymnastik, ...) | [ ] | [ ] | |||
d) | Unzureichende Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit | [ ] | [ ] | |||
e) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Betriebliche Entscheidung für die Einführung eines Gesundheitsmanagements | [_] | [ ] |
| ||
b) | Betreiben eines Gesundheitsmanagements | [ ] | [ ] | |||
c) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis i) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige / neue Risiken sind zu erwarten | [_] | [ ] |
| ||
b) | Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
c) | Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung | [ ] | [ ] | |||
d) | Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt über- tragen werden | [ ] | [ ] | |||
e) | Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
f) | Es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
g) | Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich | [ ] | [ ] | |||
h) | Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [ ] | [ ] | |||
i) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige / neue Risiken sind zu erwarten | [_] | [ ] |
| ||
b) | Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
c) | Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [ ] | [ ] | |||
d) | Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt über- tragen werden | [ ] | [ ] | |||
e) | Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
f) | Es sind grundlegend veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
g) | Es wird eine grundlegend ver- änderte Organisation erforderlich | [ ] | [ ] | |||
h) | Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [ ] | [ ] | |||
i) | Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten | [ ] | [ ] | |||
j) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige / neue Risiken sind zu erwarten | [_] | [ ] |
| ||
b) | Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
c) | Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [ ] | [ ] | |||
d) | Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden | [ ] | [ ] | |||
e) | Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
f) | Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
g) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige / neue Risiken sind zu erwarten | [_] | [ ] |
| ||
b) | Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
c) | Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [ ] | [ ] | |||
d) | Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt über- tragen werden | [ ] | [ ] | |||
e) | Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
f) | Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
g) | Es wird eine völlig veränderte Organisation erforderlich Organisation | [ ] | [ ] | |||
h) | Es entstehen andere /neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [ ] | [ ] | |||
i) | Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation, soweit Bedarf über die Grundbetreuung hinaus besteht | [_] | [ ] |
| ||
b) | Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung | [ ] | [ ] | |||
c) | Grundlegende Veränderungen zur Integration des Arbeitsschutzes in das Management | [ ] | [ ] | |||
d) | Einführung von Managementprinzipien und -systemen mit Relevanz zum Arbeitsschutz | [ ] | [ ] | |||
e) | Integration des Arbeitsschutzes in bestehende Managementsysteme | [ ] | [ ] | |||
f) | Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems | [ ] | [ ] | |||
g) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis d) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich | [_] | [ ] |
| ||
b) | Veränderungen in den bestehenden Arbeitssystemen sind erforderlich | [ ] | [ ] | |||
c) | Veränderungen in der Ausgestaltung einer geeigneten Organisation sind erforderlich | [ ] | [ ] | |||
d) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Grundlegend neue Erkenntnisse zu Gefährdungen | [_] | [ ] |
| ||
b) | Auswertung überbetrieblich auf- tretender Ereignisse (Großbrände, Epidemien, ...) | [ ] | [ ] | |||
c) | Neuartige Lösungskonzepte zur Vermeidung / Bekämpfung von Gefährdungen | [ ] | [ ] | |||
d) | Neuartige Ansätze zur Stärkung von Gesundheitsfaktoren | [ ] | [ ] | |||
e) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | |||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | |||
ja | nein | BA | Sifa | |||
a) | Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Bekämpfung von Gefährdungsschwerpunkten: Anzahl der Exponierten gegenüber speziellen Gefährdungen (getrennt zu betrachten nach den verschiedenen Gefährdungen), zeitliche Häufigkeit der Expositionen | [_] | [ ] |
| ||
b) | Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zum sicherheits- / gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung / Qualifizierung im Arbeitsschutz | [ ] | [ ] | |||
c) | Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen nach besonders schwerwiegenden Unfällen | [ ] | [ ] | |||
d) | Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Gesundheitsförderung | [ ] | [ ] | |||
e) | Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Verbesserung der Arbeitskultur, des sozialen Umfeldes usw. | [ ] | [ ] | |||
f) | Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung von körperlichen Belastungen | [ ] | [ ] | |||
g) | Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen | [ ] | [ ] | |||
h) | Verbesserungsbedarf der psychosozialen Belastungs-Beanspruchungs-Situation durch die sozialen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen (Soziale Arbeitsbedingungen betreffen vor allem: positive soziale Bindungen, gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten, Mitwirkungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, mitarbeiterorientierte Führungstätigkeit, Entwicklung der Unternehmenskultur) | [ ] | [ ] | |||
i) | Entwicklung eines betrieblichen Leitbildes zur Beschäftigung Älterer, einer entsprechenden Arbeitskultur | [ ] | [ ] | |||
j) | ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | ||||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): |
Std |
Std | |
[ ] | [ ] |
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 5 |
→ ASiG.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1029)
Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft :
...
12. | Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch § 70 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), mit folgenden Maßgaben: | ||
a) | Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfüllt, wenn die betriebsärztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind anzuwenden. | ||
b) | Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt. | ||
c) | Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 als nachgewiesen ansehen bei Fachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als Fachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitshygiene nachweisen können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren. | ||
d) | Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebsärzte sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen: | ||
aa) | 0,25 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen, | ||
bb) | 0,6 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen eine arbeitsmedizinische Betreuung durchzuführen ist, weil besondere Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten vorzubeugen ist oder besondere arbeitsbedingte Gefährdungen für die Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen, | ||
cc) | 1,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen diese arbeitsmedizinischen Untersuchungen in jährlichen oder kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.
Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Umfang der vom Betriebsarzt durchzuführenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen überdurchschnittlich hoch ist oder in Durchsetzung von Rechtsvorschriften zusätzliche Aufgaben im Betrieb zu lösen sind. | ||
e) | Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen: | ||
aa) | 0,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen, | ||
bb) | 1,5 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit mittleren Gefährdungen, | ||
cc) | 3,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit hohen Gefährdungen, | ||
dd) | 4,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit sehr hohen Gefährdungen. | ||
Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Schwierigkeitsgrad der arbeitssicherheitlichen Aufgabe oder der Umfang der Aufgaben der technischen Arbeitshygiene überdurchschnittlich hoch ist oder zusätzliche Aufgaben, z.B. für die Bereiche des Brand- oder Strahlenschutzes, zu lösen sind. | |||
f) | Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers und hat dieser Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) erfüllt sind. | ||
g) | Für den öffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erlass entsprechender Vorschriften durch die für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister der Länder die Richtlinie des Bundesministers des Innern für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff .) anzuwenden. | ||
... |
Bezugsquellenverzeichnis | Anhang 6 |
ENDE |