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DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Berlin -
(Ausgabe 01/2011)
Bekanntmachung vom 3. Februar 2011
(ABl. Nr. 8 vom 25.02.2011 S. 314)
Redaktioneller Hinweis:
siehe auch: Hintergrundinformation für die Beratungspraxis
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 - Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.
(2) Bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.
(3) Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.
(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.
§ 3 - Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
§ 4 - Sicherheitstechnische Fachkunde
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.
(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:
Betriebsartenspezifische Aufgaben/Tätigkeiten im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der typischen Organisationsstrukturen.
(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.
§ 5 - Bericht
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.
Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
§ 6 - Übergangsbestimmungen
(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Absatz 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A6/7) vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003, gültig ab 1. April 2006,vorliegen.
(3) entfällt
(4) Abweichend von den Bestimmungen nach § 7 tritt Anlage 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift am 1. Januar 2013 in Kraft.
Drittes Kapitel
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 7 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A6/7) vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003, gültig ab 1. April 2006, außer Kraft.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten | Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) |
Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 beziehungsweise 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.
Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach drei Jahren wiederholt:
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Anlassbezogene Betreuungen:
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.
Ergänzend zur Grundbetreuung können anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt beziehungsweise Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten | Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3) |
1. Allgemeines
Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 beziehungsweise 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (zum Beispiel entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Absatz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.
Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2.
Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft.
Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.
Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.
2. Grundbetreuung
Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach
Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:
Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | |
Einsatzzeit (Stunden/Jahr pro Beschäftigter/ Beschäftigtem) | 2,5 | 1,5 | 0,5 |
Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden/Jahr pro Beschäftigter/Beschäftigtem, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.
Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:
1- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
1.1- Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung1.2 - Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
1.3 - Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
2 - Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
2.1- Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen2.2 - Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen
3 - Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
3.1- Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen3.2 - Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
3.3 - Information und Aufklärung
3.4 - Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
4 - Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
4.1- Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation4.2 - Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung
4.3 - Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
4.4 - Kommunikation und Information sichern
4.5 - Berücksichtung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen
4.6 - Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren
4.7 - Ständige Verbesserung sicherstellen
5 - Untersuchung nach Ereignissen
5.1- Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen5.2 - Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
5.3 - Verbesserungsvorschläge
6 - Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
6.1 - Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen6.2 - Beantwortung von Anfragen
6.3 - Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
6.4 - Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren
7 - Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
7.1 - Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen7.2- Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
7.3- Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
7.4- Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
8 - Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
8.1- Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern8.2- Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
8.3- Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes
8.4- Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung
8.5- Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften
8.6- Sitzung des Arbeitsschutzausschusses
9 - Selbstorganisation
9.1- Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)9.2 - Wissensmanagement entwickeln und nutzen
9.3- Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten
9.4- Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen
3. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:
1 - Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
1.1 - Besondere Tätigkeiten1.2 - Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
1.3 - Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
1.4- Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
1.5- Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
1.6- Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
1.7- Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
1.8 - Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
2 - Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
2.1 - Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten2.2- Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze beziehungsweise der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
2.3- Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
2.4- Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
2.5 - Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung
3 - Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
3.1 - Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nachsichziehen3.2 - Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
4 - Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung
Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.
Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.
4. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen
Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt 2 aus.
Auszug für die Unfallkasse Berlin aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.
Lfd. Nr. | WZ 2008 Kode | WZ 2008 - Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe I 2,5h | Gruppe II 1,5h | Gruppe III 0,5h |
1 | A | Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei | |||
64 | 01.5 | Gemischte Landwirtschaft | X | ||
80 | 02.1 | Forstwirtschaft | X | ||
83 | 02.2 | Holzeinschlag | X | ||
784 | E | Abschnitt E - Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen | |||
791 | 37 | Abwasserentsorgung | X | ||
797 | 38.1 | Sammlung von Abfällen | X | ||
802 | 38.21 | Abfallbehandlung und -beseitigung | X | ||
881 | G | Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen | |||
956 | 46.3 | Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren | X | ||
1093 | 47.5 | Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen) | X | ||
1161 | H | Abschnitt H - Verkehr und Lagerei | |||
1186 | 50 | Schifffahrt | |||
1187 | 50.1 | Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt | X | ||
1193 | 50.3 | Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt | X | ||
1196 | 50.4 | Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt | X | ||
1212 | 52.2 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr | X | ||
1215 | 52.21.2 | Betrieb von Verkehrswegen für Straßenfahrzeuge | X | ||
1221 | 52.22.1 | Betrieb von Wasserstraßen | X | ||
1222 | 52.22.2 | Betrieb von Häfen | X | ||
1225 | 52.23 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt | X | ||
1241 | I | Abschnitt I - Gastgewerbe | |||
1249 | 55.2 | Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten | X | ||
1255 | 55.3 | Campingplätze | X | ||
1270 | 56.2 | Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen | X | ||
1282 | J | Abschnitt J - Information und Kommunikation | |||
1336 | 62 | Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie | X | ||
1358 | K | Abschnitt K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen | |||
1359 | 64 | Erbringung von Finanzdienstleistungen | |||
1360 | 64.1 | Zentralbanken und Kreditinstitute | X | ||
1376 | 64.9 | Sonstige Finanzierungsinstitutionen | X | ||
1433 | M | Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen | |||
1459 | 71.1 | Architektur- und Ingenieurbüros | X | ||
1470 | 71.2 | Technische, physikalische und chemische Untersuchung | X | ||
1474 | 72.1 | Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin | X | ||
1479 | 72.2 | Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften | X | ||
1505 | 74.9 | Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a.n.g. | X | ||
1513 | N | Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen | |||
1544 | 78.1 | Vermittlung von Arbeitskräften | X | ||
1547 | 78.2 | Befristete Überlassung von Arbeitskräften (gewerblich) | X | ||
1550 | 78.3 | Befristete Überlassung von Arbeitskräften (kaufm.-verw.) | X | ||
1553 | 79 | Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen | |||
1554 | 79.1 | Reisebüros und Reiseveranstalter | X | ||
1559 | 79.9 | Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen | X | ||
1572 | 81 | Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau | |||
1573 | 81.1 | Hausmeisterdienste | X | ||
1585 | 81.29.9 | Sonstige Reinigung a.n.g. | X | ||
1599 | 82.3 | Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter | X | ||
1608 | 82.99 | Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a.n.g. | X | ||
1611 | O | Abschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung | |||
1613 | 84.1 | Öffentliche Verwaltung | X | ||
1620 | 84.2 | Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Rechtspflege, öffentliche Sicherheit und Ordnung | X | ||
1634 | P | Abschnitt P - Erziehung und Unterricht | |||
1636 | 85.1 | Kindergärten und Vorschulen | X | ||
1640 | 85.2 | Grundschulen | X | ||
1643 | 85.3 | Weiterführende Schulen | X | ||
1649 | 85.4 | Tertiärer und postsekundärer, nicht tertiärer Unterricht | X | ||
1657 | 85.5 | Sonstiger Unterricht | X | ||
1671 | Q | Abschnitt Q - Gesundheits- und Sozialwesen | |||
1673 | 86.1 | Krankenhäuser | |||
1675 | 86.10.1 | Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken) | X | ||
1676 | 86.10.2 | Hochschulkliniken | X | ||
1677 | 86.10.3 | Vorsorge- und Rehabilitationskliniken | X | ||
1685 | 86.9 | Gesundheitswesen a.n.g. | X | ||
1692 | 87.1 | Pflegeheime | X | ||
1698 | 87.3 | Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime | X | ||
1701 | 87.9 | Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) | X | ||
1705 | 88.1 | Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter | |||
1707 | 88.10.1 | Ambulante soziale Dienste | X | ||
1708 | 88.10.2 | Sonstige soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter | X | ||
1709 | 88.9 | Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime) | X | ||
1714 | R | Abschnitt R - Kunst, Unterhaltung und Erholung | |||
1716 | 90.0 | Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten | |||
1717 | 90.01 | Darstellende Kunst | X | ||
1722 | 90.02 | Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst | X | ||
1730 | 90.04 | Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen | X | ||
1736 | 91.01 | Bibliotheken und Archive | X | ||
1738 | 91.02 | Museen | X | ||
1740 | 91.03 | Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen | X | ||
1742 | 91.04 | Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks | X | ||
1744 | 92 | Spiel-, Wett- und Lotteriewesen | X | ||
1751 | 93.1 | Erbringung von Dienstleistungen des Sports | X | ||
1761 | 93.21 | Vergnügungs- und Themenparks | X | ||
1765 | S | Abschnitt S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen | |||
1767 | 94.1 | Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen | X | ||
1775 | 94.9 | Kirchliche Vereinigungen; politische Parteien sowie sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a.n.g. | X | ||
1815 | 96.04 | Saunas, Solarien, Bäder u.Ä. | X |
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten | Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4) |
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Im Rahmen einer grundlegenden Motivations- und Informationsmaßnahme werden die Teilnehmer für Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sensibilisiert. Sie werden von Nutzen und Notwendigkeit der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung überzeugt und dazu befähigt, zu erkennen, wann eine externe betriebsärztliche und/oder sicherheitstechnische Betreuung erforderlich ist.
Voraussetzung für die Teilnahme an der grundlegenden Motivations- und Informationsmaßnahme ist die Absolvierung einer allgemeinen Informationsveranstaltung zur Organisationsverpflichtung im Arbeits- und Gesundheitsschutz und zum Unternehmermodell mit sechs Lerneinheiten (eine Lerneinheit entspricht 45 Minuten). In dieser Einführungsveranstaltung werden insbesondere die Themen Organisationsverpflichtung, Haftung und die wesentlichen Aufgaben aus den Vorschriften des Staates und der Unfallversicherungsträger (insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, UVV "Grundsätze der Prävention", UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit") vorgestellt.
Der grundlegende Motivations- und Informationsbedarf beträgt 16 Lerneinheiten, die als Präsenzseminar des Unfallversicherungsträgers oder vom Unfallversicherungsträger anerkanntes Präsenzseminar oder von dem Unfallversicherungsträger vorgegebene Selbstlernmaßnahme zu absolvieren sind. Sie schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Prüfung ab. Über die erfolgreiche Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Die Verpflichtung zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten entfällt erst nach Absolvierung dieser beiden Abschnitte. Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sind innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren.
Schwerpunktthemen der Grundqualifizierung sind insbesondere:
Der Unfallversicherungsträger kann zusätzlich zur Grundqualifizierung eine betriebsarten- oder tätigkeitsspezifische Qualifizierung verlangen.
Zur Aktualisierung und zur Aufrechterhaltung des Wissensstandes bietet der Unfallversicherungsträger Maßnahmen in Form von selbst durchgeführten oder anerkannten Seminaren und Selbstlernmaßnahmen an. Hiermit wird der Kenntnisstand der Teilnehmer aktualisiert und die Motivation aufrechterhalten. Die Wahrnehmung der Fortbildung ist dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen.
Der Fortbildungsbedarf beträgt mindestens acht Lerneinheiten, die in Gruppe I nach höchstens einem Jahr, in Gruppe II nach höchstens drei Jahren und in Gruppe III nach höchstens fünf Jahren in Form von Maßnahmen, die vom Unfallversicherungsträger zu diesem Zweck durchgeführt oder anerkannt werden, zu absolvieren sind.
Die Zuordnung der Betriebe zu den Betreuungsgruppen I bis III erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 2, Abschnitt 4.
Zusätzlich zur Fortbildung im Bereich der Grundqualifizierung kann der Unfallversicherungsträger Fortbildungsmaßnahmen für die betriebsarten- oder tätigkeitsspezifische Qualifizierung verlangen, wenn eine wesentliche Änderung der Arbeitsschutzvorschriften, der Gefährdungslage oder der Präventionsmöglichkeiten vorliegt.
Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Hat ein Teilnahmeberechtigter bereits Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der alternativen Betreuungsform bei einem anderen Unfallversicherungsträger erfolgreich absolviert, so entscheidet der Unfallversicherungsträger im Einzelfall, ob und gegebenenfalls an welchen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen er teilzunehmen hat.
3. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt beziehungsweise Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4. Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Absatz 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
entfällt. | Anlage 4 (zu § 2 Absatz 4) |
Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 1 * (zu § 2) |
Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.
In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Arbeitsschutzgesetzes werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (zum Beispiel Fremdfirmenmitarbeiter).
Betriebsbegriff
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung:
Anhang zu § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4
Beispiel:
Gemeinde A (öffentlich)
WZ 2008 Kode | WZ 2008 - Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r) | Zahl der Beschäftigten | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr) | |
Verwaltung | 84.1 | Öffentliche Verwaltung | III | 0,5 | 400 | 200 |
Krankenhaus | 86.10.1 | Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken) | II | 1,5 | 280 | 420 |
Betriebshof | 81.29.9 | Sonstige Reinigung a.n.g. | II | 1,5 | 23 | 34,5 |
Museum | 91.02 | Museen | III | 0,5 | 30 | 15 |
Abfallentsorgung | 38.21 | Abfallbehandlung und -beseitigung | II | 1,5 | 15 | 22,5 |
Schwimmbad | 93.11 | Betrieb von Sportanlagen | III | 0,5 | 20 | 10 |
Einsatzzeit der Grundbetreuung BA u. Sifa: | 702 |
Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit | Anhang 2 * (zu § 4) |
Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Zeitgemäßer Arbeitsschutz" (GUV-I 80.0). Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.
Entsprechend Nummer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Aktenzeichen: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
Ausbildungsstufe III vermittelt im Rahmen des Fernlehrgangs Lösungsstrategien für branchenspezifische/betriebsartenspezifische Problemstellungen. Ansatzpunkte sind:
Zwanzig fachspezifische Lektionen bieten die Möglichkeit einer dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechenden Vertiefung der Ausbildung. In der folgenden Tabelle sind die Themen der Fachlektionen, der jeweilige Typ, die in der jeweiligen Lektion behandelten Themenfelder sowie die Unterthemen/Lerninhalte angegeben.
Mindestumfang der fachspezifischen Ausbildung ist die Bearbeitung von vier Lektionen vom Typ A. Davon können an Stelle von zwei Lektionen vom Typ A jeweils zwei Lektionen vom Typ B ausgewählt werden (das heißt viermal A oder dreimal A und zweimal B oder zweimal A und viermal B).
Die Bearbeitung der Fachlektion F1 Verwaltung (Typ A) ist unabhängig von der Betriebsart in jedem Fall obligatorisch.
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Fachlektion | Typ | |
F1 | Verwaltung, Büroarbeit | A |
F2 | Werkstätten | A |
F3 | Haustechnik | B |
F4 | Hoch- und Tiefbau | B |
F5 | Straßenunterhaltung, Straßenreinigung | B |
F6 | Abfallwirtschaft | A |
F7 | Abwassertechnische Anlagen | B |
F8 | Schulen, Kindertageseinrichtungen, Sportstätten | A |
F9 | Park- und Gartenanlagen, Forst | A |
F10 | Theater-Veranstaltungsstätten | B |
F11 | Bäder | B |
F12 | Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archive | B |
F13.1 | Gesundheitsdienst - Grundlagen | A |
F13.2 | Gesundheitsdienst - Handlungsstrategien | A |
F14 | Lehre; Forschung; Versuchseinrichtungen; Untersuchungsämter | A |
F15 | Küchen, Hauswirtschaft | B |
F16 | Feuerwehr, Hilfsorganisationen | A |
F17 | Polizei; Justizvollzugsanstalten; Zoll | B |
F18 | Flughäfen | B |
F19 | Arbeitsgestaltung für Leistungsgewandelte und Behinderte | B |
F20 | Umgang mit Tieren; Veterinärmedizin | B |
Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben | Anhang 3 * (zu Anlage 2 Abschnitt 2) |
Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes anfallen können.
1 - Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
1.1 - Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
- Beratung des Arbeitgebers/Leiters des Betriebs bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung
- zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren
- betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln
- Regelungen zur Durchführung entwickeln
- Konzept zur Implementierung eines ständigen Verbesserungsprozesses entwickeln
- Unterstützung der Führungskräfte
- zum Grundanliegen, zu betrieblichem Konzept und zu Regelungen zur Durchführung informieren und sensibilisieren
- Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren
- Hilfsmittel einschließlich Dokumentationsvorlagen für Führungskräfte entwickeln und einführen; unter Beteiligung der Führungskräfte bedarfsgerecht anpassen
- betriebliche Musterbeispiele entwickeln
1.2 - Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten
- Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen
- Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen
- bei der Wirkungskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten
- bei der Dokumentation im Sinne von § 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) unterstützen
1.3 - Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
- stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren)
- Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (zum Beispiel im Rahmen des Jahresberichts)
- Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen
2 - Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
2.1 - Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
- erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen und Durchführung (Umsetzung) beobachten: Zustand der Arbeitssysteme ermitteln und beurteilen sowie Soll-Zustände festlegen im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation usw. (Erfüllung der Anforderungen nach § 4 ArbSchG)
- in regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen mit geeigneten Methoden; Gesundheitsfaktoren in Arbeitssystemen ermitteln und deren Potenziale beurteilen
- Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen - unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und sonstiger ergonomischer sowie arbeitshygienischer Fragen
- Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- und Pausengestaltung überprüfen
- Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen
- Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen
- Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und darauf hinwirken
- technische Maßnahmen (Sicherheitstechnik, Ergonomie, einschließlich Instandhaltung der Schutzeinrichtungen)
- organisatorische Maßnahmen - Hygienemaßnahmen
- Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
- Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Förderung der Gesundheit)
- Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen
- Wirkungskontrollen durchführen
- Durchführung überprüfen
- Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen
- Auf neue Gefährdungen überprüfen
2.2 - Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen
Zum Beispiel bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung
- Vor Inbetriebnahme beziehungsweise Einführung prüfen auf
- Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen,
- Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern usw.,
- Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen,
- Bereitstellung erforderlicher PSA,
- Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung,
- gegebenenfalls Ableitung ergänzender Maßnahmen.
- Auf grundlegende Änderungen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) prüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einfordern (einschließlich Dokumentationen und Nachweise).
- Zu Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beraten.
3 - Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
3.1- Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, QualifizierungsmaßnahmenHinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere
- Aufbau eines Unterweisungssystems und der Durchführung von Unterweisungen,
- Erstellung von Betriebsanweisungen,
- Entwicklung von Verhaltensregeln,
- Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit Arbeitsschutzbezug.
3.2 - Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
Insbesondere
- auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten hinwirken,
- auf die Benutzung der PSA hinwirken.
3.3 - Information und Aufklärung
Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über
- Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten,
- Sicherheits- und Schutzeinrichtungen.
3.4 - Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
4 - Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
4.1- Integration des Arbeitsschutzes in die AufbauorganisationUnterstützen insbesondere bei
- Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Arbeitsschutz,
- Kontrolle der Erfüllung der Aufgaben,
- Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Arbeitsschutzorganisation: Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, ...),
- Kooperationsverpflichtung der Führungskräfte mit
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit,- Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des § 8 ArbSchG (Unteraufträge, Zeitarbeit, Baustellen und Ähnliches).
4.2 - Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung
Unterstützen insbesondere bei
- Entwicklung einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die oberste Leitung und Bekanntmachen im Betrieb,
- Förderung des arbeitsschutzgerechten Führens,
- Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange bei strategischen und operativen Entscheidungen.
4.3 - Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich
- erforderlicher Mittel (gemäß § 3 Absatz 2 ArbSchG) zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen,
- Schaffen personeller Voraussetzungen und Sicherstellen erforderlicher Qualifikation:
- Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten,
- Mitwirken bei der Schulung der Ersthelfer,
- Schaffen der organisatorischen Voraussetzungen für die Mitwirkungspflichten der Beschäftigen (gemäß § 3 Absatz 2 ArbSchG).
4.4 - Kommunikation und Information sichern
Insbesondere unterstützen beim
- Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses,
- Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle Beteiligten.
4.5 - Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen
Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere
- in allen Produktions- und Dienstleistungsprozessen (Integration in den betrieblichen Alltag),
- für Investitions- und Planungsprozesse,
- für Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben,
- für Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsstoffe),
- für Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen; Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber,
- für Instandhaltung (zum Beispiel Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen),
- für Einstellung neuer Mitarbeiter, Umsetzung von Mitarbeitern.
4.6 - Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren
Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse zu organisieren, insbesondere bei
- Umgang mit dem Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz (Vorschriften- und Regelwerksmanagement),
- Überwachen des Zustands der Arbeitsbedingungen,
- Umgang mit externen Vorgaben zum Arbeitsschutz (Auflagenmanagement),
- Organisation der Ersten Hilfe; Einsatzplanung der Ersthelfer,
- Notfallmanagement, Störfallorganisation,
- Unfallmeldewesen,
- Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
4.7- Ständige Verbesserung sicherstellen
Unterstützen insbesondere bei
- der Ableitung und Vorgabe von Zielen aus der Bestandsaufnahme,
- der Durchführung von Maßnahmen,
- der Bewertung von Stand und Entwicklung,
- der Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen.
5 - Untersuchungen nach Ereignissen
5.1 - Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
- meldepflichtige Unfälle, nicht meldepflichtige Unfälle, Beinaheunfälle, Erste-Hilfe-Fälle, relevante Zwischenfälle ohne Personenschäden; speziell auch tödliche, lebensbedrohliche und Massenunfälle
- Berufskrankheiten (Verdachtsfälle, anerkannte Berufskrankheiten)
- arbeitsbedingte Erkrankungen; Auswertung von Gesundheitsberichten von Krankenkassen
- Wegeunfälle
5.2 - Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
5.3 - Verbesserungsvorschläge
Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur
- Vermeidung der Wiederholung der eingetretenen Unfälle und Erkrankungen und anderer Ereignisse,
- Vermeidung vergleichbarer Unfälle, Erkrankungen und anderer Ereignisse,
- Bekämpfung von Unfallschwerpunkten und Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen.
6 - Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
6.1 - Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen ErkenntnissenBeobachtung und Auswertung
- von Vorschriften und ihrer Weiterentwicklung,
- der Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin bezüglich
- des Wissensstandes zu Gefährdungen und zu Gesundheitsfaktoren,
- Fortschritt bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit einschließlich menschengerechter Arbeitsgestaltung.
6.2 - Beantwortung von Anfragen
6.3 - Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
6.4 - Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren
7 - Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
7.1- Unterstützung bei der Erstellung von DokumentationenInsbesondere bei
- Erfüllung spezieller Forderungen (zum Beispiel Explosionsschutz-Dokument),
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- Prüfung von Geräten nach BetrSichV,
- Unterstützung bei der Dokumentation von Zugangsberechtigungen zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen (§ 9 ArbSchG),
- Unterweisung,
- Unterrichtung über Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren,
- Freigabe von Anlagen usw. für spezielle Tätigkeiten,
- Übertragung von Aufgaben,
- Kontrollen für Alleinarbeit.
7.2 - Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
7.3 - Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
7.4 - Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
8 - Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
8.1 - Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern8.2- Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
Insbesondere zu Themen wie
- Aufarbeitungen der bestehenden Risiken im Unternehmen sowie Gesundheitsfaktoren in den Arbeitssystemen,
- Umsetzung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit in den Arbeitssystemen,
- Analysen der Verankerung des Arbeitsschutzes in allen Tätigkeiten und in die betrieblichen Führungsstrukturen,
- Planungen zu Veränderungen von Arbeitssystemen und der betrieblichen Organisation,
- Schlussfolgerungen für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit.
8.3- Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend § § 9, 10 und 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes
8.4- Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen
8.5 - Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften
8.6 - Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
Insbesondere
- Vorbereitung,
- Teilnahme,
- Auswertungen.
9 - Selbstorganisation
9.1- Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)9.2 - Wissensmanagement entwickeln und nutzen
9.3 - Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten
9.4 - Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen
Betriebsspezifischer Teil der Betreuung | Anhang 4 * (zu Anlage 2 Abschnitt 3) |
Anhang 4 beschreibt unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
A - Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung
Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die folgenden Tabellen beschreiben die bei der Ermittlung und Überprüfung zu berücksichtigenden Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien sowie zu erbringende Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.
Für jedes Aufgabenfeld der nachfolgenden Tabellen sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben. Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind.
Schritt 1: Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder
Jedes Aufgabenfeld ist anhand der beschriebenen Auslösekriterien auf seine Relevanz für eine betriebsspezifische Betreuung zu prüfen. Die Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist. Bei mindestens einem "ja" in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten.
Teilschritt 1.1:
Pro Aufgabenfeld jedes Auslösekriterium bewerten nach trifft zu: "ja" oder "nein".
Die Zusammenstellung der Auslösekriterien in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und ...) können weitere betriebsspezifische Auslösekriterien ergänzt werden.
Teilschritt 1.2:
Jedes Aufgabenfeld überprüfen, ob die Auslöseschwelle überschritten ist.
Wenn mindestens eines der Auslösekriterien in einem Aufgabenfeld zutrifft, ist die Auslöseschwelle überschritten, und für dieses Aufgabenfeld ist dann eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich.
Pro Aufgabenfeld bestimmen: Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: "ja" oder "nein".
Teilschritt 1.3:
Feststellen der zeitlichen Dauer des Erfordernisses betriebsspezifischer Betreuung.
Nur wenn einzelne Auslösekriterien aufgrund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein.
Treten temporäre Anlässe betriebsspezifisch wiederholend auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.
Schritt 2: Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes
Die Festlegung der Leistungen und des Personalaufwandes erfolgt mithilfe von Aufwandskriterien. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung ableiten und quantitativ abschätzen lässt.
Teilschritt 2.1:
Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist.
Mithilfe der Spalte "Beschreibung der Leistungen" in den nachfolgenden Tabellen sind die Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung bezogen auf die konkreten betrieblichen Bedingungen inhaltlich zu beschreiben und betrieblich zu vereinbaren.
Teilschritt 2.2:
Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Personalaufwandes für jedes Aufgabenfeld, getrennt für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Anhand der Leistungsbeschreibung ist in der Spalte "Personalaufwand" jeweils getrennt für den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld der Personalaufwand in Stunden festzulegen.
Der Aufwand soll möglichst als Stunden/pro Jahr bezogen auf ein Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden.
B - Leistungsermittlung
1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung | |||||
1.1 Besondere Tätigkeiten | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen | [ ] | [ ] |
| ||
b) Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen | [ ] | [ ] | |||
c) Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen | [ ] | [ ] | |||
d) Andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen, ...) | [ ] | [ ] | |||
e) Arbeiten unter Infektionsgefahren | [ ] | [ ] | |||
f) Umgang mit Ionisierender Strahlung, Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder | [ ] | [ ] | |||
g) Alleinarbeit | [ ] | [ ] | |||
h) Andere Tätigkeiten, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern | [ ] | [ ] | |||
i) Tätigkeiten, die nicht typisch für den Wirtschaftszweig bzw. für das Kerngeschäft des Betriebs sind | [ ] | [ ] | |||
j) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifisch Betreuung erforderlich | ja [ ] | nein [ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z.B. Lärmquellen) | [ ] | [ ] |
| ||
b) Vielzahl von unterschiedlichen Gefahrstoffen | [ ] | [ ] | |||
c) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaß- nahmen bei Tätigkeiten mit krebs er zeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern | [ ] | [ ] | |||
d) Arbeitsplätze, an denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 gem. Biostoffverordnung umgegangen wird | [ ] | [ ] | |||
e) Gefährliche Arbeitsgegenstände (Abmessungen, Gewichte, Oberflächenbeschaffenheit, thermische Zustände, ...) bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen im Umgang | [ ] | [ ] | |||
f) Arbeiten an hohen Masten, Türmen und an anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen | [ ] | [ ] | |||
g) Unübersichtliches Werksgelände mit innerbetrieblichem Transport und Verkehr | [ ] | [ ] | |||
h) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaß- nahmen erfordern | [ ] | [ ] | |||
i) Arbeitsplätze mit speziellen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit sowie an die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Beispiel: Umfangreiche Prüfungen nach BetrSichV - beachte insbes. § 3 Abs. 3, sowie §§ 10 und 14 ff. BetrSichV) | [ ] | [ ] | |||
j) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
Tätigkeiten mit Potenzialen psychischer und physischer Fehlbeanspruchung: | |||||
a) Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [ ] | [ ] |
| ||
b) Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [ ] | [ ] | |||
c) Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [ ] | [ ] | |||
Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien d) bis g) | |||||
d) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Manuelle Handhabung von Lasten (Hohe Risikostufe gem. Leitmerkmalmethode) | [ ] | [ ] |
| ||
e) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Häufig wiederkehrende kurz zyklische Bewegung kleiner Muskelgruppen | [ ] | [ ] | |||
f) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Arbeit in Zwangshaltungen | [ ] | [ ] | |||
g) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Statische Arbeit (z.B. Haltearbeit) | [ ] | [ ] | |||
Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien h) | |||||
h) Schichtarbeit mit Nachtarbeitsanteilen | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium i) | |||||
i) Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial | [ ] | [ ] |
| ||
j) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Pflichtuntersuchungen erforderlich | [ ] | [ ] |
| ||
b) Angebotsuntersuchungen erforderlich | [ ] | [ ] | |||
c) Wunschuntersuchungen gefordert | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std | Std. |
1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) und b) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten entsprechend Forderungen in speziellen Vorschriften | [ ] | [ ] |
| ||
b) Qualifikationsanforderungen für Notfallsituationen | [ ] | [ ] | |||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium c) | |||||
c) Personalentwicklungsmaß- nahmen (PE) zum Arbeitsschutz | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium d) | |||||
d) Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche, ...) | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leitungen für Auslösekriterium e) | |||||
e) Einsatz von Zeitarbeitnehmern | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium f) | |||||
f) Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe behinderter Menschen | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium g) | |||||
g) Wiedereingliederung von Beschäftigten | [ ] | [ ] |
| ||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium h) | |||||
h) Betriebsspezifischer Aufwand für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit verursacht durch Dritte (z.B. Kinder, Schüler, Studenten, Publikumsverkehr, Kunden, ...) | [ ] | [ ] |
| ||
i) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Hoher Anteil von älteren Beschäftigten | [ ] | [ ] |
| ||
b) Divergenz zwischen Fähigkeitsprofil der Beschäftigten und Anforderungsprofil durch die Arbeitsaufgabe unter den Bedingungen alternder Belegschaften | [ ] | [ ] | |||
c) Defizite in der altersadäquaten Arbeitsgestaltung | [ ] | [ ] | |||
d) Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften | [ ] | [ ] | |||
e) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Überdurchschnittlich hoher Krankenstand (Vergleichswerte inner- halb des Unternehmens, vergleichbare Betriebe, Branchen- durchschnitt) | [ ] | [ ] |
| ||
b) Defizite in der menschen- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen | [ ] | [ ] | |||
c) Nicht hinreichende Angebote zu betrieblichen Aktivitäten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit (Rücken- schulen, Pausengymnastik, ...) | [ ] | [ ] | |||
d) Unzureichende Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit | [ ] | [ ] | |||
e) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Betriebliche Entscheidung für die Einführung eines Gesundheitsmanagements | [ ] | [ ] |
| ||
b) Betreiben eines Gesundheitsmanagements | [ ] | [ ] | |||
c) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezi- fische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation | |||||
2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis i) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige/neue Risiken sind zu erwarten | [ ] | [ ] |
| ||
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung | [ ] | [ ] | |||
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden | [ ] | [ ] | |||
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
f) Es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation/das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
g) Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich | [ ] | [ ] | |||
h) Es entstehen andere/neue Schnitt- stellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [ ] | [ ] | |||
i) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige/ neue Risiken sind zu erwarten | [ ] | [ ] |
| ||
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [ ] | [ ] | |||
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden | [ ] | [ ] | |||
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
f) Es sind grundlegend veränderte Anforderungen an die Qualifikation/das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
g) Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich | [ ] | [ ] | |||
h) Es entstehen andere/neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [ ] | [ ] | |||
i) Es entstehen neue Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten | [ ] | [ ] | |||
j) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezi- fische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige/ neue Risiken sind zu erwarten | [ ] | [ ] |
| ||
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [ ] | [ ] | |||
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/ nur bedingt übertragen werden | [ ] | [ ] | |||
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
f) Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation/ das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
g) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige/ neue Risiken sind zu erwarten | [ ] | [ ] |
| ||
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [ ] | [ ] | |||
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden | [ ] | [ ] | |||
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
f) Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation/ das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
g) Es wird eine völligveränderte Organisation erforderlich | [ ] | [ ] | |||
h) Es entstehen andere/neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [ ] | [ ] | |||
i) Es entstehen neue Zuständigkeiten /Verantwortlichkeiten | [ ] | [ ] | |||
j) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation, soweit Bedarf über die Grundbetreuung hinaus besteht | [ ] | [ ] |
| ||
b) Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung | [ ] | [ ] | |||
c) Grundlegende Veränderungen zur Integration des Arbeitsschutzes in das Management | [ ] | [ ] | |||
d) Einführung von Managementprinzipien und -systemen mit Relevanz zum Arbeitsschutz | [ ] | [ ] | |||
e) Integration des Arbeitsschutzes in bestehende Managementsysteme | [ ] | [ ] | |||
f) Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems | [ ] | [ ] | |||
g) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation | |||||
3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis d) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich | [ ] | [ ] |
| ||
b) Veränderungen in den bestehenden Arbeitssystemen sind erforderlich | [ ] | [ ] | |||
c) Veränderungen in der Ausgestaltung einer geeigneten Organisation sind erforderlich | [ ] | [ ] | |||
d) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Grundlegend neue Erkenntnisse zu Gefährdungen | [ ] | [ ] |
| ||
b) Auswertung überbetrieblich auftretender Ereignisse (Großbrände, Epidemien, ...) | [ ] | [ ] | |||
c) Neuartige Lösungskonzepte zur Vermeidung/Bekämpfung von Gefährdungen | [ ] | [ ] | |||
d) Neuartige Ansätze zur Stärkung von Gesundheitsfaktoren | [ ] | [ ] | |||
e) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen | |||||
Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung | |||||
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
ja | nein | BA | Sifa | ||
a) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Bekämpfung von Gefährdungsschwerpunkten: Anzahl der Exponierten gegenüber speziellen Gefährdungen (getrennt zu betrachten nach den verschiedenen Gefährdungen), zeitliche Häufigkeit der Expositionen | [ ] | [ ] |
| ||
b) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zum sicherheits-/gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung/Qualifizierung im Arbeitsschutz | [ ] | [ ] | |||
c) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen nach besonders schwerwiegenden Unfällen | [ ] | [ ] | |||
d) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Gesundheitsförderung | [ ] | [ ] | |||
e) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Verbesserung der Arbeitskultur, des sozialen Umfeldes usw. | [ ] | [ ] | |||
f) Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung von körperlichen Belastungen | [ ] | [ ] | |||
g) Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen | [ ] | [ ] | |||
h) Verbesserungsbedarf der psychosozialen Belastungs-Beanspruchungs-Situation durch die sozialen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen (Soziale Arbeitsbedingungen betreffen vor allem: positive soziale Bindungen, gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten, Mitwirkungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, mitarbeiterorientierte Führungstätigkeit, Entwicklung der Unternehmenskultur | [ ] | [ ] | |||
i) Entwicklung eines betrieblichen Leitbildes zur Beschäftigung Älterer, einer entsprechenden Arbeitskultur | [ ] | [ ] | |||
j) ... | [ ] | [ ] | |||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | |||||
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja
[ ] | nein
[ ] | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. |
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASIG) | Anhang 5 |
____
*) Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindliche Regelungen.
ENDE |