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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Berlin -

(Ausgabe 01/2011)

Bekanntmachung vom 3. Februar 2011
(ABl. Nr. 8 vom 25.02.2011 S. 314)



Redaktioneller Hinweis:
siehe auch: Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 - Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

(2) Bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 - Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung"Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung"Betriebsmedizin" zu führen.

§ 4 - Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

Betriebsartenspezifische Aufgaben/Tätigkeiten im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der typischen Organisationsstrukturen.

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.

§ 5 - Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 - Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a oder b eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Absatz 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A6/7) vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003, gültig ab 1. April 2006,vorliegen.

(3) entfällt

(4) Abweichend von den Bestimmungen nach § 7 tritt Anlage 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift am 1. Januar 2013 in Kraft.

Drittes Kapitel
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 7 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A6/7) vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003, gültig ab 1. April 2006, außer Kraft.

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 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu zehn BeschäftigtenAnlage 1
(zu § 2 Absatz 2)

Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 beziehungsweise 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach drei Jahren wiederholt:

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Ergänzend zur Grundbetreuung können anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt beziehungsweise Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten Anlage 2
(zu § 2 Absatz 3)

1. Allgemeines

Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 beziehungsweise 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (zum Beispiel entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Absatz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.

Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2.

Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft.

Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.

Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.

Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.

2. Grundbetreuung

Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach

Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:

 Gruppe IGruppe IIGruppe III
Einsatzzeit (Stunden/Jahr pro Beschäftigter/ Beschäftigtem)2,51,50,5

Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden/Jahr pro Beschäftigter/Beschäftigtem, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.

Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:

1- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

1.1- Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung

1.2 - Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

1.3 - Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

2 - Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention

2.1- Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen

2.2 - Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen

3 - Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention

3.1- Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen

3.2 - Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten

3.3 - Information und Aufklärung

3.4 - Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

4 - Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

4.1- Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation

4.2 - Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung

4.3 - Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

4.4 - Kommunikation und Information sichern

4.5 - Berücksichtung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen

4.6 - Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren

4.7 - Ständige Verbesserung sicherstellen

5 - Untersuchung nach Ereignissen

5.1- Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen

5.2 - Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

5.3 - Verbesserungsvorschläge

6 - Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten

6.1 - Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen

6.2 - Beantwortung von Anfragen

6.3 - Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen

6.4 - Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren

7 - Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

7.1 - Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

7.2- Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern

7.3- Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes

7.4- Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten

8 - Mitwirken in betrieblichen Besprechungen

8.1- Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern

8.2- Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften

8.3- Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes

8.4- Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung

8.5- Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften

8.6- Sitzung des Arbeitsschutzausschusses

9 - Selbstorganisation

9.1- Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)

9.2 - Wissensmanagement entwickeln und nutzen

9.3- Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten

9.4- Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen

3. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:

1 - Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

1.1 - Besondere Tätigkeiten

1.2 - Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen

1.3 - Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken

1.4- Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge

1.5- Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz

1.6- Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels

1.7- Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit

1.8 - Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

2 - Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation

2.1 - Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten

2.2- Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze beziehungsweise der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen

2.3- Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien

2.4- Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren

2.5 - Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

3 - Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

3.1 - Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nachsichziehen

3.2 - Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin

4 - Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.

Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.

4. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen

Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt 2 aus.

Auszug für die Unfallkasse Berlin aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.

Lfd. Nr.WZ 2008 KodeWZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe I
2,5h
Gruppe II
1,5h
Gruppe III
0,5h
1AAbschnitt A -
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
   
6401.5Gemischte Landwirtschaft X 
8002.1ForstwirtschaftX  
8302.2HolzeinschlagX  
784EAbschnitt E -
Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
   
79137Abwasserentsorgung X 
79738.1Sammlung von Abfällen X 
80238.21Abfallbehandlung und -beseitigung X 
881GAbschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen   
95646.3Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren  X
109347.5Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)  X
1161HAbschnitt H - Verkehr und Lagerei   
118650Schifffahrt   
118750.1Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt X 
119350.3Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt X 
119650.4Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt X 
121252.2Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr X 
121552.21.2Betrieb von Verkehrswegen für Straßenfahrzeuge X 
122152.22.1Betrieb von Wasserstraßen X 
122252.22.2Betrieb von Häfen X 
122552.23Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt X 
1241IAbschnitt I - Gastgewerbe   
124955.2Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten  X
125555.3Campingplätze  X
127056.2Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen  X
1282JAbschnitt J - Information und Kommunikation   
133662Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie  X
1358KAbschnitt K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen   
135964Erbringung von Finanzdienstleistungen   
136064.1Zentralbanken und Kreditinstitute  X
137664.9Sonstige Finanzierungsinstitutionen  X
1433MAbschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen   
145971.1Architektur- und Ingenieurbüros  X
147071.2Technische, physikalische und chemische Untersuchung  X
147472.1Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin X 
147972.2Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften  X
150574.9Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten
a.n.g.
  X
1513NAbschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen   
154478.1Vermittlung von Arbeitskräften X 
154778.2Befristete Überlassung von Arbeitskräften (gewerblich) X 
155078.3Befristete Überlassung von Arbeitskräften (kaufm.-verw.)  X
155379Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen   
155479.1Reisebüros und Reiseveranstalter  X
155979.9Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen  X
157281Gebäudebetreuung;
Garten- und Landschaftsbau
   
157381.1Hausmeisterdienste  X
158581.29.9Sonstige Reinigung a.n.g. X 
159982.3Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter  X
160882.99Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a.n.g.  X
1611OAbschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung   
161384.1Öffentliche Verwaltung  X
162084.2Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Rechtspflege, öffentliche Sicherheit und Ordnung X 
1634PAbschnitt P - Erziehung und Unterricht   
163685.1Kindergärten und Vorschulen  X
164085.2Grundschulen  X
164385.3Weiterführende Schulen  X
164985.4Tertiärer und postsekundärer, nicht tertiärer Unterricht  X
165785.5Sonstiger Unterricht  X
1671QAbschnitt Q - Gesundheits- und Sozialwesen   
167386.1Krankenhäuser   
167586.10.1Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken) X 
167686.10.2Hochschulkliniken X 
167786.10.3Vorsorge- und Rehabilitationskliniken  X
168586.9Gesundheitswesen a.n.g.  X
169287.1Pflegeheime  X
169887.3Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime  X
170187.9Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)  X
170588.1Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter   
170788.10.1Ambulante soziale Dienste  X
170888.10.2Sonstige soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter X 
170988.9Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime)  X
1714RAbschnitt R - Kunst, Unterhaltung und Erholung   
171690.0Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten   
171790.01Darstellende Kunst  X
172290.02Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst X 
173090.04Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen X 
173691.01Bibliotheken und Archive  X
173891.02Museen  X
174091.03Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen  X
174291.04Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks X 
174492Spiel-, Wett- und Lotteriewesen  X
175193.1Erbringung von Dienstleistungen des Sports  X
176193.21Vergnügungs- und Themenparks  X
1765SAbschnitt S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen   
176794.1Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen  X
177594.9Kirchliche Vereinigungen; politische Parteien sowie sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a.n.g.  X
181596.04Saunas, Solarien, Bäder u.Ä.  X

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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten Anlage 3
(zu § 2 Absatz 4)

1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Im Rahmen einer grundlegenden Motivations- und Informationsmaßnahme werden die Teilnehmer für Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sensibilisiert. Sie werden von Nutzen und Notwendigkeit der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung überzeugt und dazu befähigt, zu erkennen, wann eine externe betriebsärztliche und/oder sicherheitstechnische Betreuung erforderlich ist.

Voraussetzung für die Teilnahme an der grundlegenden Motivations- und Informationsmaßnahme ist die Absolvierung einer allgemeinen Informationsveranstaltung zur Organisationsverpflichtung im Arbeits- und Gesundheitsschutz und zum Unternehmermodell mit sechs Lerneinheiten (eine Lerneinheit entspricht 45 Minuten). In dieser Einführungsveranstaltung werden insbesondere die Themen Organisationsverpflichtung, Haftung und die wesentlichen Aufgaben aus den Vorschriften des Staates und der Unfallversicherungsträger (insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, UVV "Grundsätze der Prävention", UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit") vorgestellt.

Der grundlegende Motivations- und Informationsbedarf beträgt 16 Lerneinheiten, die als Präsenzseminar des Unfallversicherungsträgers oder vom Unfallversicherungsträger anerkanntes Präsenzseminar oder von dem Unfallversicherungsträger vorgegebene Selbstlernmaßnahme zu absolvieren sind. Sie schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Prüfung ab. Über die erfolgreiche Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Verpflichtung zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten entfällt erst nach Absolvierung dieser beiden Abschnitte. Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sind innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren.

Schwerpunktthemen der Grundqualifizierung sind insbesondere:

Der Unfallversicherungsträger kann zusätzlich zur Grundqualifizierung eine betriebsarten- oder tätigkeitsspezifische Qualifizierung verlangen.

Zur Aktualisierung und zur Aufrechterhaltung des Wissensstandes bietet der Unfallversicherungsträger Maßnahmen in Form von selbst durchgeführten oder anerkannten Seminaren und Selbstlernmaßnahmen an. Hiermit wird der Kenntnisstand der Teilnehmer aktualisiert und die Motivation aufrechterhalten. Die Wahrnehmung der Fortbildung ist dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen.

Der Fortbildungsbedarf beträgt mindestens acht Lerneinheiten, die in Gruppe I nach höchstens einem Jahr, in Gruppe II nach höchstens drei Jahren und in Gruppe III nach höchstens fünf Jahren in Form von Maßnahmen, die vom Unfallversicherungsträger zu diesem Zweck durchgeführt oder anerkannt werden, zu absolvieren sind.

Die Zuordnung der Betriebe zu den Betreuungsgruppen I bis III erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 2, Abschnitt 4.

Zusätzlich zur Fortbildung im Bereich der Grundqualifizierung kann der Unfallversicherungsträger Fortbildungsmaßnahmen für die betriebsarten- oder tätigkeitsspezifische Qualifizierung verlangen, wenn eine wesentliche Änderung der Arbeitsschutzvorschriften, der Gefährdungslage oder der Präventionsmöglichkeiten vorliegt.

Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

Hat ein Teilnahmeberechtigter bereits Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der alternativen Betreuungsform bei einem anderen Unfallversicherungsträger erfolgreich absolviert, so entscheidet der Unfallversicherungsträger im Einzelfall, ob und gegebenenfalls an welchen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen er teilzunehmen hat.

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt beziehungsweise Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Absatz 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

.

entfällt.Anlage 4
(zu § 2 Absatz 4)

.

Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für ArbeitssicherheitAnhang 1 *
(zu § 2)

Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Arbeitsschutzgesetzes werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (zum Beispiel Fremdfirmenmitarbeiter).

Betriebsbegriff

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung:

Anhang zu § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4

Beispiel: Gemeinde A (öffentlich)

WZ 2008 KodeWZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
GruppeEinsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der BeschäftigtenEinsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden
pro Jahr)
Verwaltung84.1Öffentliche VerwaltungIII0,5400200
Krankenhaus86.10.1Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken)II1,5280420
Betriebshof81.29.9Sonstige Reinigung a.n.g.II1,52334,5
Museum91.02MuseenIII0,53015
Abfallentsorgung38.21Abfallbehandlung und -beseitigungII1,51522,5
Schwimmbad93.11Betrieb von SportanlagenIII0,52010
     Einsatzzeit der Grundbetreuung BA u. Sifa:702

.

 Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für ArbeitssicherheitAnhang 2 *
(zu § 4)

Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Zeitgemäßer Arbeitsschutz" (GUV-I 80.0). Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Nummer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Aktenzeichen: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren,
  4. Spezifische Arbeitsstätten,
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Ausbildungsstufe III vermittelt im Rahmen des Fernlehrgangs Lösungsstrategien für branchenspezifische/betriebsartenspezifische Problemstellungen. Ansatzpunkte sind:

Zwanzig fachspezifische Lektionen bieten die Möglichkeit einer dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechenden Vertiefung der Ausbildung. In der folgenden Tabelle sind die Themen der Fachlektionen, der jeweilige Typ, die in der jeweiligen Lektion behandelten Themenfelder sowie die Unterthemen/Lerninhalte angegeben.

Mindestumfang der fachspezifischen Ausbildung ist die Bearbeitung von vier Lektionen vom Typ A. Davon können an Stelle von zwei Lektionen vom Typ A jeweils zwei Lektionen vom Typ B ausgewählt werden (das heißt viermal A oder dreimal A und zweimal B oder zweimal A und viermal B).

Die Bearbeitung der Fachlektion F1 Verwaltung (Typ A) ist unabhängig von der Betriebsart in jedem Fall obligatorisch.

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

 FachlektionTyp
F1Verwaltung, BüroarbeitA
F2WerkstättenA
F3HaustechnikB
F4Hoch- und TiefbauB
F5Straßenunterhaltung, StraßenreinigungB
F6AbfallwirtschaftA
F7Abwassertechnische AnlagenB
F8Schulen, Kindertageseinrichtungen, SportstättenA
F9Park- und Gartenanlagen, ForstA
F10Theater-VeranstaltungsstättenB
F11BäderB
F12Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, ArchiveB
F13.1Gesundheitsdienst - GrundlagenA
F13.2Gesundheitsdienst - HandlungsstrategienA
F14Lehre; Forschung; Versuchseinrichtungen; UntersuchungsämterA
F15Küchen, HauswirtschaftB
F16Feuerwehr, HilfsorganisationenA
F17Polizei; Justizvollzugsanstalten; ZollB
F18FlughäfenB
F19Arbeitsgestaltung für Leistungsgewandelte und BehinderteB
F20Umgang mit Tieren; VeterinärmedizinB

.

 Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher AufgabenAnhang 3 *
(zu Anlage 2 Abschnitt 2)

Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes anfallen können.

1 - Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

1.1 - Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung

1.2 - Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

1.3 - Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

2 - Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention

2.1 - Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen

2.2 - Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen

Zum Beispiel bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung

3 - Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention

3.1- Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen

Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere

3.2 - Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten

Insbesondere

3.3 - Information und Aufklärung

Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über

3.4 - Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

4 - Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

4.1- Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation

Unterstützen insbesondere bei

4.2 - Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung

Unterstützen insbesondere bei

4.3 - Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich

4.4 - Kommunikation und Information sichern

Insbesondere unterstützen beim

4.5 - Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen

Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere

4.6 - Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren

Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse zu organisieren, insbesondere bei

4.7- Ständige Verbesserung sicherstellen

Unterstützen insbesondere bei

5 - Untersuchungen nach Ereignissen

5.1 - Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen

5.2 - Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

5.3 - Verbesserungsvorschläge

Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur

6 - Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten

6.1 - Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen

Beobachtung und Auswertung

6.2 - Beantwortung von Anfragen

6.3 - Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen

6.4 - Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren

7 - Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

7.1- Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

Insbesondere bei

7.2 - Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern

7.3 - Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes

7.4 - Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten

8 - Mitwirken in betrieblichen Besprechungen

8.1 - Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern

8.2- Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften

Insbesondere zu Themen wie

8.3- Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend § § 9, 10 und 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes

8.4- Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen

8.5 - Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften

8.6 - Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

Insbesondere

9 - Selbstorganisation

9.1- Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)

9.2 - Wissensmanagement entwickeln und nutzen

9.3 - Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten

9.4 - Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen

.

Betriebsspezifischer Teil der Betreuung Anhang 4 *
(zu Anlage 2 Abschnitt 3)

Anhang 4 beschreibt unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

A - Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung

Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die folgenden Tabellen beschreiben die bei der Ermittlung und Überprüfung zu berücksichtigenden Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien sowie zu erbringende Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.

Für jedes Aufgabenfeld der nachfolgenden Tabellen sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben. Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind.

Schritt 1: Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder

Jedes Aufgabenfeld ist anhand der beschriebenen Auslösekriterien auf seine Relevanz für eine betriebsspezifische Betreuung zu prüfen. Die Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist. Bei mindestens einem "ja" in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten.

Teilschritt 1.1:

Pro Aufgabenfeld jedes Auslösekriterium bewerten nach trifft zu: "ja" oder "nein".

Die Zusammenstellung der Auslösekriterien in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und ...) können weitere betriebsspezifische Auslösekriterien ergänzt werden.

Teilschritt 1.2:

Jedes Aufgabenfeld überprüfen, ob die Auslöseschwelle überschritten ist.

Wenn mindestens eines der Auslösekriterien in einem Aufgabenfeld zutrifft, ist die Auslöseschwelle überschritten, und für dieses Aufgabenfeld ist dann eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich.

Pro Aufgabenfeld bestimmen: Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: "ja" oder "nein".

Teilschritt 1.3:

Feststellen der zeitlichen Dauer des Erfordernisses betriebsspezifischer Betreuung.

Nur wenn einzelne Auslösekriterien aufgrund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein.

Treten temporäre Anlässe betriebsspezifisch wiederholend auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.

Schritt 2: Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes

Die Festlegung der Leistungen und des Personalaufwandes erfolgt mithilfe von Aufwandskriterien. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung ableiten und quantitativ abschätzen lässt.

Teilschritt 2.1:

Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist.

Mithilfe der Spalte "Beschreibung der Leistungen" in den nachfolgenden Tabellen sind die Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung bezogen auf die konkreten betrieblichen Bedingungen inhaltlich zu beschreiben und betrieblich zu vereinbaren.

Teilschritt 2.2:

Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Personalaufwandes für jedes Aufgabenfeld, getrennt für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Anhand der Leistungsbeschreibung ist in der Spalte "Personalaufwand" jeweils getrennt für den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld der Personalaufwand in Stunden festzulegen.

Der Aufwand soll möglichst als Stunden/pro Jahr bezogen auf ein Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden.

B - Leistungsermittlung

1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
1.1 Besondere Tätigkeiten
AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen[ ][ ]
  • Ermitteln und Analysieren der spezifischen Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen)
  • Ermitteln und Analysieren der spezifischen Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen)
  • Spezifische tätigkeitsbezogene Risikobeurteilungen
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen für die ermittelten Risiken
  • Entwickeln von Schutzkonzepten
  • Umsetzen der Schutzkonzepte unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
  
b) Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen[ ][ ]  
c) Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen[ ][ ]  
d) Andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen, ...)[ ][ ]  
e) Arbeiten unter Infektionsgefahren[ ][ ]  
f) Umgang mit Ionisierender Strahlung, Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder[ ][ ]  
g) Alleinarbeit[ ][ ]  
h) Andere Tätigkeiten, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern[ ][ ]  
i) Tätigkeiten, die nicht typisch für den Wirtschaftszweig bzw. für das Kerngeschäft des Betriebs sind[ ][ ]  
j) ...[ ][ ]  
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifisch Betreuung erforderlichja
[ ]
nein
[ ]
Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.
1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
 AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z.B. Lärmquellen)[ ][ ]
  • Ermitteln und Analysieren der spezifischen Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen, ...)
  • Spezifische Risikobeurteilungen für die Arbeitsplätze, -stätten
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Entwickeln des relevanten Stands der Technik
  • Entwickeln von Schutzkonzepten
  • Umsetzung der Schutzkonzepte unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
  
b) Vielzahl von unterschiedlichen Gefahrstoffen[ ][ ]  
c) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaß- nahmen bei Tätigkeiten mit krebs er zeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern[ ][ ]  
d) Arbeitsplätze, an denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 gem. Biostoffverordnung umgegangen wird[ ][ ]  
e) Gefährliche Arbeitsgegenstände (Abmessungen, Gewichte, Oberflächenbeschaffenheit, thermische Zustände, ...) bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen im Umgang[ ][ ]  
f) Arbeiten an hohen Masten, Türmen und an anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen[ ][ ]  
g) Unübersichtliches Werksgelände mit innerbetrieblichem Transport und Verkehr[ ][ ]  
h) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaß- nahmen erfordern[ ][ ]  
i) Arbeitsplätze mit speziellen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit sowie an die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Beispiel: Umfangreiche Prüfungen nach BetrSichV - beachte insbes. § 3 Abs. 3, sowie §§ 10 und 14 ff. BetrSichV)[ ][ ]  
j) ...[ ][ ]  
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.


1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
 AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c)Personalaufwand
janeinBASifa
Tätigkeiten mit Potenzialen psychischer und physischer Fehlbeanspruchung:     
a) Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen[ ][ ]
  • Analyse der Anforderungen aus Arbeitsaufgabe und - organisation an die Psyche
  • Ermitteln spezifischer Quellen und Bedingungen der psychischen Belastungen im Arbeitssystem
  • Beurteilen der Gesundheitsrisiken durch psychische Fehlbeanspruchungen
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von psychischen Fehlbeanspruchungen
  • Ermitteln des Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur menschengerechten Gestaltung der Arbeitsaufgaben und der Arbeitsorganisation
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
b) Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen[ ][ ]  
c) Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen[ ][ ]
Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien d) bis g)
d) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Manuelle Handhabung von Lasten (Hohe Risikostufe gem. Leitmerkmalmethode)[ ][ ]
  • Analyse der Anforderungen an die Physis
  • Ermitteln spezifischer Quellen und Bedingungen physischer Belastungen im Arbeitssystem
  • Beurteilen der Gesundheitsrisiken durch physische Fehlbeanspruchungen
  • Beraten zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von physischen Fehlbeanspruchungen
  • Ermitteln des Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur Reduzierung physischer Fehlbeanspruchungen und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
e) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Häufig wiederkehrende kurz zyklische Bewegung kleiner Muskelgruppen[ ][ ] 
f) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Arbeit in Zwangshaltungen[ ][ ]
g) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Statische Arbeit (z.B. Haltearbeit)[ ][ ] 
Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien h)
h) Schichtarbeit mit Nachtarbeitsanteilen[ ][ ]
  • Analyse der betrieblichen Schichtarbeitssituation und ihrer Bedingungen
  • Beurteilen der gesundheitlichen Risiken der Schichtarbeit
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur Schichtarbeit
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Schichtarbeit
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium i)
i) Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial[ ][ ]
  • Ermitteln betrieblicher Einsatzbedingungen von Fremdfirmen
  • Ermitteln der Gefährdungen und spezifischen gefahrbringenden Bedingungen im Zusammenhang mit dem Fremdfirmeneinsatz
  • Risikobeurteilung zum Fremdfirmeneinsatz
  • Unterstützen bei der Erfüllung der Auswahl-, Informations- und Koordinierungspflichten, Vertragsgestaltung, Erlass betrieblicher Regelungen
  • Regelmäßige Kontrollen des Fremdfirmeneinsatzes
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
j) ...[ ][ ]   
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.
1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
 AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Pflichtuntersuchungen erforderlich[ ][ ]
  • Erkenntnise beschaffen über die konkreten Arbeitsbedingungen
  • Individuelles Aufklären der Beschäftigten über die Untersuchungen
  • Durchführen der Untersuchungen
  • Beraten der Beschäftigten zum Ergebnis
  • Bescheinigungen erstellen
  • Auswerten und Ableiten von Konsequenzen für Schutzmaßnahmen
  • Umsetzung der Maßnahmen begleiten
  • Wirkungskontrollen
b) Angebotsuntersuchungen erforderlich[ ][ ]  
c) Wunschuntersuchungen gefordert[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):



Std


Std.
1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) und b)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten entsprechend Forderungen in speziellen Vorschriften[ ][ ]
  • Ermitteln spezifischer personeller Anforderungen
  • Beraten und Unterstützen bei der Erfüllung besonderer Qualifikationsanforderungen und anderer personenbezogener Anforderungen
  • Unterstützen bei der Erarbeitung betrieblicher Regelungen zur Beachtung personeller Anforderungen
  • Regelmäßige Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen
b) Qualifikationsanforderungen für Notfallsituationen[ ][ ]  
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium c)
c) Personalentwicklungsmaß- nahmen (PE) zum Arbeitsschutz[ ][ ]
  • Ermitteln des Qualifizierungsbedarfs im Arbeitsschutz
  • Ermitteln von betrieblichen zielgruppenspezifischen PE-Maßnahmen und der Integration von Arbeitsschutz belangen
  • Unterstützen bei der Entwicklung von PE-Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Hinwirken auf die Berücksichtigung von Arbeitsschutzbelangen in PE-Maßnahmen
  • Regelmäßiges Beobachten und Auswerten der Wirkungen von PE-Maßnahmen
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium d)
d) Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche, ...)[ ][ ]
  • Ermitteln besonders schutzbedürftiger Personen
  • Ermitteln der Gefährdungen, denen besonders schutzbedürftige Personen ausgesetzt sind
  • Beurteilen gesundheitlicher Risiken
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen für den Schutz solcher Personen
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen und Einsatzmöglichkeiten
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
   Beschreibung der Leitungen für Auslösekriterium e)
e) Einsatz von Zeitarbeitnehmern[ ][ ]
  • Unterstützen bei der erstmaligen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für Zeitarbeitnehmer
  • Beraten bei der Auswahl von Zeitarbeitsunternehmen
  • Beraten bei der Vertragsgestaltung
  • Regelmäßige Überprüfung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer
  • Unterstützen bei der Einweisung und Unterweisung der Zeitarbeitnehmer
  • Beraten zu besonderen Problemen der Zeitarbeit
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium f)
f) Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe behinderter Menschen[ ][ ]
  • Systematische Analyse der Bedingungen zur Teilhabe
  • Analysieren von Kompensationsmöglichkeiten
  • Vergleichen von Fähigkeits- und Anforderungsprofilen
  • Unterstützen bei Suche nach Teilhabemöglichkeiten
  • Unterstützen bei Entwicklung von spezifischen Arbeitsgestaltungsmaßnahmen
  • Zusammenarbeit mit den relevanten Beauftragten
  • Hinwirken auf und Mitwirken beim Abschluss von Integrationsvereinbarungen
  • Hinwirken auf die Einbindung überbetrieblicher Institutionen und Kooperieren mit diesen
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium g)
g) Wiedereingliederung von Beschäftigten[ ][ ]
  • Mitwirken im Rahmen eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements
  • Spezifizieren der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die besonderen Leistungsvoraussetzungen
  • Ermitteln des Anpassungsbedarfs der Arbeitssysteme
  • Mitwirken bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen und -konzepten zur Wiedereingliederung
  • Unterstützen bei der Umsetzung von Gestaltungslösungen
  • Hinwirken auf die Einbindung überbetrieblicher Institutionen und Kooperieren mit diesen
   Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium h)
h) Betriebsspezifischer Aufwand für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit verursacht durch Dritte (z.B. Kinder, Schüler, Studenten, Publikumsverkehr, Kunden, ...)[ ][ ]
  • Unterstützen bei der erstmaligen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zur Berücksichtigung möglicher Gefährdungen durch dritte Personen
  • Regelmäßige Überprüfung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen hinsichtlich möglicher Gefährdungen durch dritte Personen
  • Beraten zu besonderen Problemen zu Sicherheit und Gesundheit
i) ...[ ][ ]   
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.


1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Hoher Anteil von älteren Beschäftigten[ ][ ]
  • Analyse der Belegschaftssituation und des betrieblichen Umfeldes unter demografischen Aspekten von Sicherheit und Gesundheit
  • Beurteilen des Bedarfs zur menschengerechten Arbeitsgestaltung unter demografischen Aspekten
  • Beurteilen der Risiken für älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
  • Ableiten von Soll-Zuständen
  • Entwickeln von Gestaltungsvorschlägen zur altersgerechten Arbeitsgestaltung
  • Unterstützen bei der Umsetzung von Gestaltungsmaßnahmen
  • Unterstützen bei der Entwicklung des Führungsverhaltens im Hinblick auf älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
  • Beobachten der Entwicklungen und erzielten Wirkungen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b) Divergenz zwischen Fähigkeitsprofil der Beschäftigten und Anforderungsprofil durch die Arbeitsaufgabe unter den Bedingungen alternder Belegschaften[ ][ ]  
c) Defizite in der altersadäquaten Arbeitsgestaltung[ ][ ]
d) Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften[ ][ ]
e) ...[ ][ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:  
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
 AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Überdurchschnittlich hoher Krankenstand (Vergleichswerte inner- halb des Unternehmens, vergleichbare Betriebe, Branchen- durchschnitt)[ ][ ]
  • Analyse der Ursachen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und von Defiziten der menschengerechten Arbeitsgestaltung
  • Prüfen des relevanten Stands von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zur menschen- und gesundheitsgerechten Arbeitsgestaltung
  • Ermittlung von Ansatzpunkten zur Erhöhung der Gesundheitskompetenz der Beschäftigten bei der Arbeit und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zur menschengerechten Arbeitsgestaltung und zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen
  • Beraten, Informieren und Aufklären der Beschäftigten zur Befähigung, gesundheitsrelevante Faktoren bei der Arbeit selbst positiv zu beeinflussen; Initiieren, Unterstützen von Lernprozessen
  • Beraten und Unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Aktivitäten und Angeboten zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen
  • Beraten und Unterstützen bei der menschengerechten Arbeitsgestaltung zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen (Gestaltung der Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Umgebung, soziale Arbeitsbedingungen)
  • Hinwirken auf die Realisierung solcher Gestaltungsansätze
  • Begleiten der Umsetzung
  • Regelmäßiges Beobachten und Auswerten der Wirkungen der Maßnahmen
  
b) Defizite in der menschen- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen[ ][ ]  
c) Nicht hinreichende Angebote zu betrieblichen Aktivitäten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit (Rücken- schulen, Pausengymnastik, ...)[ ][ ]  
d) Unzureichende Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit[ ][ ]  
e) ...[ ][ ]  
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Betriebliche Entscheidung für die Einführung eines Gesundheitsmanagements[ ][ ]
  • Mitwirken, Unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Strukturen zum Gesundheitsmanagement (z.B. Einrichten von Steuerkreisen, Gesundheitszirkeln, Vernetzung mit dem Arbeitsschutzausschuss)
  • Zusammenwirken mit anderen Akteuren der betrieblichen Gesundheit (z.B. Gesundheitsbeauftragte, Akteure der Krankenkassen)
  • Unterstützen, Mitwirken bei der Steuerung von Prozessen eines Gesundheitsmanagements (Prozesse sind insbesondere Erstellen von Gesundheitsberichten, Durchführen von Mitarbeiterbefragungen und von Aktionstagen, PR- und Marketingmaßnahmen, Planung von Programmen, Evaluation und Qualitätsmanagement der entsprechenden Maßnahmen)
  • Hinwirken auf die dauerhafte Integration von Gesundheitsmanagement in Betriebsroutinen (Vernetzung mit dem Arbeitsschutzmanagement, Integration in die Betriebsorganisation und -führung)
  
b) Betreiben eines Gesundheitsmanagements[ ][ ]  
c) ...[ ][ ]  
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezi- fische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.


2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
 AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis i)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige/neue Risiken sind zu erwarten[ ][ ]
  • Unterstützen bei Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme durch die Beschaffung neuer Maschinen, Geräte
  • Beraten zur Ermittlung von Anforderungen an die zu beschaffenden Maschinen, Geräte
  • Beraten zu Anforderungen beim Einsatz neuartiger Maschinen, Geräte (Arbeitssystemgestaltung)
  • Mitwirken an der Erstellung von Pflichtenheften/Ausschreibungen
  • Mitwirken bei der Bewertung von Angeboten sowie Vertragsgestaltungen
  • Überprüfen auf Erfüllung vereinbarter Anforderung bei Lieferung, Aufstellung, Montage, ...
  • Mitwirken bei Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrolle
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten[ ][ ]  
c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung[ ][ ]  
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden[ ][ ]  
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen[ ][ ]  
f) Es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation/das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten[ ][ ]  
g) Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich[ ][ ]  
h) Es entstehen andere/neue Schnitt- stellen zu bestehenden Arbeitssystemen[ ][ ]  
i) ...[ ][ ]  
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige/ neue Risiken sind zu erwarten[ ][ ]
  • Unterstützen bei Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme
  • Unterstützen der Ermittlung und Festlegung von Anforderungen an die Arbeitsplatz-, Arbeitsstättengestaltung
  • Aufarbeiten relevanter Vorschriften und Regeln, des Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Mitwirken an der Erstellung von Pflichtenheften/Ausschreibungen
  • Beraten zu Anforderungen beim Einsatz neuartiger Arbeitsplatzausstattung, Betriebsanlagen, Räume etc. (technisch, organisatorisch, personell)
  • Mitwirken bei der Bewertung von Angeboten sowie Vertragsgestaltungen
  • Unterstützen bei der Arbeitssystemgestaltung
  • Überprüfen auf Erfüllung vereinbarter Anforderungen bei Baumaßnahmen, Lieferung, Aufstellung, Montage, ...
  • Mitwirken bei der Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten[ ][ ]  
c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe[ ][ ]  
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden[ ][ ]  
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen[ ][ ]  
f) Es sind grundlegend veränderte Anforderungen an die Qualifikation/das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten[ ][ ]  
g) Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich[ ][ ]  
h) Es entstehen andere/neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen[ ][ ]  
i) Es entstehen neue Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten[ ][ ]  
j) ...[ ][ ]  
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezi- fische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.
2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige/ neue Risiken sind zu erwarten[ ][ ]
  • Unterstützen bei der Informationsermittlung hinsichtlich der neuen Stoffe, Materialien
  • Beurteilen der Risiken durch die neuen Stoffe, Materialien
  • Unterstützen bei der Auswahl risikoarmer Stoffe, Materialien
  • Festlegen von Soll-Zuständen für den Einsatz von Stoffen und Materialien
  • Unterstützen bei der betrieblichen Zulassung und Freigabe von Stoffen und Materialien
  • Unterstützen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen
  • ì Mitwirken bei der Realisierung der
  • Schutzmaßnahmen und Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten[ ][ ]  
c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe[ ][ ]  
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/ nur bedingt übertragen werden[ ][ ]  
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen[ ][ ]  
f) Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation/ das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten[ ][ ]  
g) ...[ ][ ]  
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.


2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige/ neue Risiken sind zu erwarten[ ][ ]
  • Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme
  • Unterstützen der Ermittlung und Festlegung von Anforderungen an die Gestaltung von Abläufen, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit
  • Aufarbeiten relevanter Vorschriften und Regeln, des Stands der Technik und Arbeitsmedizin, entspr. umfassende Recherchen
  • Beraten zu Anforderungen bei der Veränderung von Abläufen, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit
  • Unterstützen bei der Arbeitssystemgestaltung
  • Mitwirken bei der Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten[ ][ ]  
c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe[ ][ ]  
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden[ ][ ]  
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen[ ][ ]  
f) Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation/ das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten[ ][ ]  
g) Es wird eine völligveränderte Organisation erforderlich[ ][ ]  
h) Es entstehen andere/neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen[ ][ ]  
i) Es entstehen neue Zuständigkeiten /Verantwortlichkeiten[ ][ ]  
j) ...[ ][ ]  
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.
2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung
AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation, soweit Bedarf über die Grundbetreuung hinaus besteht[ ][ ]
  • Aufbereiten und Darstellen von Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Nutzen der Implementierung und Weiterentwicklung einer geeigneten Organisation und der Integration in die Führungstätigkeit bzw. eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung, Beraten der Unternehmensleitung
  • Ermitteln des spezifischen Bedarfs für die Implementierung und Weiterentwicklung, Analyse des erreichten Stands; Systematisieren des weiteren Vorgehens
  • Entwickeln und Vereinbaren von Zielen mit der Unternehmensleitung
  • Entwickeln von betriebsspezifischen Konzepten für die Integration von Arbeitsschutzbelangen in das betriebliche Management, in Managementsysteme, zum Aufbau von Arbeitsschutzmanagementsystemen, für ein Gesamtsystem zur Gefährdungsbeurteilung
  • Unterstützen bei er Realisierung der Konzepte
  • Audits und Wirkungskontrollen
  • Kontinuierlichen Verbesserungsprozess unterstützen
  
b) Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung[ ][ ]  
c) Grundlegende Veränderungen zur Integration des Arbeitsschutzes in das Management[ ][ ]  
d) Einführung von Managementprinzipien und -systemen mit Relevanz zum Arbeitsschutz[ ][ ]  
e) Integration des Arbeitsschutzes in bestehende Managementsysteme[ ][ ]  
f) Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems[ ][ ]  
g) ...[ ][ ]  
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.
3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen
AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis d)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich[ ][ ]
  • Aufarbeiten grundlegender Konsequenzen für den Betrieb
  • Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der neuen Vorschrift
  • Organisation von erforderlichen Qualifizierungsaktivitäten zur Vorschrift generell
  • Ableiten von Konsequenzen für die Zuweisung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung
  • Mitwirken bei Veränderungen betrieblicher Ablauforganisation
  • Unterstützen bei notwendigen technischen und organisatorischen Veränderungen in den Arbeitssystemen
  • Unterstützen bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zum arbeitsschutzgerechten Verhalten der Beschäftigten
  
b) Veränderungen in den bestehenden Arbeitssystemen sind erforderlich[ ][ ]  
c) Veränderungen in der Ausgestaltung einer geeigneten Organisation sind erforderlich[ ][ ]  
d) ...[ ][ ]  
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.
3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Grundlegend neue Erkenntnisse zu Gefährdungen[ ][ ]
  • Ermitteln des betriebsspezifisch weiterentwickelten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Aufarbeiten der grundlegenden Konsequenzen für den Betrieb
  • Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen entsprechend dem weiterentwickelten Stand der Technik und Arbeitsmedizin
  • Entwickeln von Gestaltungs- und Schutzkonzepten entsprechend dem weiterentwickelten Stand der Technik und Arbeitsmedizin
  • Unterstützen bei notwendigen technischen und organisatorischen Veränderungen in den Arbeitssystemen
  • Begleiten der Realisierung
  • Wirkungskontrolle
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  
b) Auswertung überbetrieblich auftretender Ereignisse (Großbrände, Epidemien, ...)[ ][ ]  
c) Neuartige Lösungskonzepte zur Vermeidung/Bekämpfung von Gefährdungen[ ][ ]  
d) Neuartige Ansätze zur Stärkung von Gesundheitsfaktoren[ ][ ]  
e) ...[ ][ ]  
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.
4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung
AuslösekriterienAufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische BetreuungTrifft zuBeschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j)Personalaufwand
janeinBASifa
a) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Bekämpfung von Gefährdungsschwerpunkten: Anzahl der Exponierten gegenüber speziellen Gefährdungen (getrennt zu betrachten nach den verschiedenen Gefährdungen), zeitliche Häufigkeit der Expositionen[ ][ ]
  • Analyse des Problems, zu dem ein Programm durchgeführt werden soll
  • Vorbereiten von Zielsetzungen betrieblicher Schwerpunktprogramme
  • Entwickeln von Bewertungskriterien für den Erfolg des Programms
  • Klären der inhaltlichen Ausgestaltung (Programmplanung, Arbeitsschritte, ...)
  • Unterstützen bei der Planung erforderlicher Ressourcen und Vorbereitung entsprechender Entscheidungen
  • Beraten, Informieren und Aufklären der Beschäftigten zur Befähigung, gesundheitsrelevante Faktoren bei der Arbeit selbst positiv zu beeinflussen; Initiieren, Unterstützen von Lernprozessen
  • Entwickeln programmspezifischer Organisationsformen
  • Beiträge zur Organisation der
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Aktive Mitwirkung bei der Umsetzung der Programmschritte; Koordinieren von Aktivitäten
  • Controlling; Ergebnismessung Aufarbeiten von Erfahrungen und Schlussfolgerungen
  • Maßnahmen zur Nachhaltigkeit Unterstützen bei der Entwicklung des Führungsverhaltens im Hinblick auf älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
  
b) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zum sicherheits-/gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung/Qualifizierung im Arbeitsschutz[ ][ ]  
c) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen nach besonders schwerwiegenden Unfällen[ ][ ]  
d) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Gesundheitsförderung[ ][ ]  
e) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Verbesserung der Arbeitskultur, des sozialen Umfeldes usw.[ ][ ]  
f) Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung von körperlichen Belastungen[ ][ ]  
g) Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen[ ][ ]  
h) Verbesserungsbedarf der psychosozialen Belastungs-Beanspruchungs-Situation durch die sozialen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen (Soziale Arbeitsbedingungen betreffen vor allem: positive soziale Bindungen, gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten, Mitwirkungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, mitarbeiterorientierte Führungstätigkeit, Entwicklung der Unternehmenskultur[ ][ ]  
i) Entwicklung eines betrieblichen Leitbildes zur Beschäftigung Älterer, einer entsprechenden Arbeitskultur[ ][ ]  
j) ...[ ][ ]  
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:   
Bei mindestens einem zutreffenden ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlichja

[ ]

nein

[ ]

Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):

Std.


Std.

.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASIG) Anhang 5

(wie eingefügt)

____
*) Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindliche Regelungen.

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