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Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 33 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des In-Kraft-Tretens der Unfallverhütungsvorschrift.

(2) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 genannten Hilfsorganisationen gelten bis 31. Dezember 2008 als ermächtigte Stellen.

(3) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 gilt für die anerkannten Stellen noch bis zum Ablauf der jeweiligen zeitlichen Befristung weiter.

(4) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2005.

Siebtes Kapitel
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

§ 34 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:

  1. "Allgemeine Vorschriften" (GUV-V A1, bisher GUV 0.1) vom April 1979, in der Fassung vom Februar 2001
  2. "Erste Hilfe" (GUV-V A5, bisher GUV 0.3) vom Dezember 1993, in der Fassung vom Januar 1997 *)
  3. "Umgang mit Gefahrstoffen" (GUV-V B1, bisher GUV 9.27) vom Februar 1999 *)
  4. "Biologische Arbeitsstoffe" (GUV-V B12, bisher GUV 9.29) vom Januar 2001 *)
  5. Die in der Anlage 4 aufgelisteten Unfallverhütungsvorschriften, soweit sie von dem jeweiligen Unfallversicherungsträger erlassen worden sind.

Achtes Kapitel
In-Kraft-Treten

§ 35 In-Kraft-Treten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.

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 Anlage 1
(
Zu § 2 Abs. 1)


Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind - in ihrer jeweils gültigen Fassung - insbesondere:

Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.

Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.

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 Zahl der SicherheitsbeauftragtenAnlage 2
(zu § 20 Abs. 1)


Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII wie folgt bestimmt:

1.Zahl der BeschäftigtenZahl der Sicherheitsbeauftragten
 a)Für Betriebe oder örtlich selbstständige Betriebsteile - z.B. Bauhof, Fuhrpark oder Fuhrparkaußenstellen -
bei 21 bis 150 Beschäftigten
mind. 1
  und je angefangene weitere
250 Beschäftigte
mind. 1 zusätzlich
 b)Für reine Verwaltungen (Bürobetriebe) oder örtlich selbstständige Verwaltungsstellen
bei 51 bis 250 Beschäftigten
mind. 1
  und je angefangene weitere
400 Beschäftigte
mind. 1 zusätzlich
 c)Für den Bereich der "äußeren Schulangelegenheiten" in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen pro Schulemind. 1
 d)Für Kindertageseinrichtungenmind. 1
2.Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 SGB VII entsprechend diesen Verhältnissen abweichend regeln.

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 Zahl der Sicherheitsbeauftragten
(nur: Eisenbahn-Unfallkasse)
Anlage 2
(zu § 20 Abs. 1)


Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII wie folgt bestimmt:

  1. Die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten.
    Es sind mindestens zu bestellen bei 
    21 - 50Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter
    51 - 120Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte
    121 - 200Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte
    201 - 2000Beschäftigten für je 100 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter
    2001 - 5000Beschäftigten für je 150 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter
    5001 - 10000Beschäftigten für je 200 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter
    10001 - 20000Beschäftigten für je 250 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter
  2. Müssen mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden, sind die einzelnen Dienstzweige bzw. Betriebsabteilungen zu berücksichtigen.
  3. Gehören zu einem Unternehmen mehrere selbstständige Betriebsteile, so gelten die angegebenen Zahlen für jeden Betriebsteil.
  4. Der Unfallversicherungsträger kann von Unternehmen mit 20 oder weniger Beschäftigten verlangen, dass ein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird, wenn es die Unfallgefahren und die Gesundheitsgefährdung erfordern.
  5. Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall bei besonderen betrieblichen Verhältnissen einer von der in Abs. 1 genannten Mindestzahl abweichende Zahl der Sicherheitsbeauftragten festsetzen.

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 Zahl der Sicherheitsbeauftragten
(nur Unfallkasse: Post und Telekom)
Anlage 2
(zu § 20 Abs. 1)


Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII wie folgt bestimmt:

1.Zahl der BeschäftigtenZahl der Sicherheitsbeauftragten
 a)Für Bereiche, in denen überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet werden (mehrere örtlich zusammenliegende Bereiche können zusammengefasst werden) 
  über 20 bis 150 Beschäftigte1
  bei 151 bis 500 Beschäftigten2
  bei 501 bis 1000 Beschäftigten3
  über 1000 Beschäftigte je weitere 400 Beschäftigte1 zusätzlich
 b)Andere Bereiche 
  über 20 bis 50 Beschäftigten1
  bei 51 bis 100 Beschäftigten2
  bei 101 bis 250 Beschäftigten3
  über 250 Beschäftigte je weitere 150 Beschäftigte1 zusätzlich
2.Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 SGB VII entsprechend dieser Verhältnisse abweichend regeln.

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 Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten HilfeAnlage 3
(zu § 26 Abs. 2)


Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.

1.2 Prüfung

Der Unfallversicherungsträger sowie von dem Unfallversicherungsträger beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

2 Personelle Voraussetzungen

2.1 Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer besitzen.

2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.

2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.

2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

3 Sachliche Voraussetzungen

3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichend Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien, sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Die Demonstrations- und Übungsmaterialien, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

4 Organisatorische Voraussetzungen

4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.

4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.

4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.

4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der BG-Information "Handbuch zur Ersten Hilfe" (BGI 829) entspricht.

4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 4.3 besitzt.

4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers vorzulegen.

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Liste der aufzuhebenden arbeitsmittelbezogenen UnfallverhütungsvorschriftenAnlage 4
(zu § 34 Nr. 5)
TitelGUV-Nr.
neu
GUV-Nr.
bisher
Ausgabe-
datum
Fassung
Kraftbetriebene ArbeitsmittelGUV-V 53.002.198501.1993
Druck und PapierverarbeitungGUV-V 7i3.1910.198501.1997
Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen WerkstoffenGUV-V 7j3.1010.197601.1997
Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und PoliermaschinenGUV-V 7n63.311.197501.1997
Hydraulische PressenGUV-V 7n5.23.604.198701.1997
WäschereiGUV-V 7y6.1306.198201. 1997
ZentrifugenGUV-V 7z3.1602.198001.1997
Lastaufnahmeeinrichtungen im HebezeugbetriebGUV-V 9a4.602.199001.1997
StetigfördererGUV-V 104.1109.197601.1997
VerdichterGUV-V 162.904.198701.1997
HebebühnenGUV-V 144.510.197601.1997
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaus (Erdbaumaschinen)GUV-V 403.5007.197601.1997
Tragbare EintreibgeräteGUV-V D 109.204. 198101.1997


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*) Gilt nur, soweit die Unfallverhütungsvorschrift vom Unfallversicherungsträger erlassen worden ist.

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