zurück |
Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 33 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des In-Kraft-Tretens der Unfallverhütungsvorschrift.
(2) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 genannten Hilfsorganisationen gelten bis 31. Dezember 2008 als ermächtigte Stellen.
(3) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 gilt für die anerkannten Stellen noch bis zum Ablauf der jeweiligen zeitlichen Befristung weiter.
(4) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2005.
Siebtes Kapitel
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
§ 34 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:
Achtes Kapitel
In-Kraft-Treten
§ 35 In-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.
Anlage 1 (Zu § 2 Abs. 1) |
Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind - in ihrer jeweils gültigen Fassung - insbesondere:
Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.
Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.
Zahl der Sicherheitsbeauftragten | Anlage 2 (zu § 20 Abs. 1) |
Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII wie folgt bestimmt:
1. | Zahl der Beschäftigten | Zahl der Sicherheitsbeauftragten | |
a) | Für Betriebe oder örtlich selbstständige Betriebsteile - z.B. Bauhof, Fuhrpark oder Fuhrparkaußenstellen - bei 21 bis 150 Beschäftigten | mind. 1 | |
und je angefangene weitere 250 Beschäftigte | mind. 1 zusätzlich | ||
b) | Für reine Verwaltungen (Bürobetriebe) oder örtlich selbstständige Verwaltungsstellen bei 51 bis 250 Beschäftigten | mind. 1 | |
und je angefangene weitere 400 Beschäftigte | mind. 1 zusätzlich | ||
c) | Für den Bereich der "äußeren Schulangelegenheiten" in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen pro Schule | mind. 1 | |
d) | Für Kindertageseinrichtungen | mind. 1 | |
2. | Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 SGB VII entsprechend diesen Verhältnissen abweichend regeln. |
Zahl der Sicherheitsbeauftragten (nur: Eisenbahn-Unfallkasse) | Anlage 2 (zu § 20 Abs. 1) |
Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII wie folgt bestimmt:
Es sind mindestens zu bestellen bei | |
21 - 50 | Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter |
51 - 120 | Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte |
121 - 200 | Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte |
201 - 2000 | Beschäftigten für je 100 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter |
2001 - 5000 | Beschäftigten für je 150 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter |
5001 - 10000 | Beschäftigten für je 200 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter |
10001 - 20000 | Beschäftigten für je 250 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter |
Zahl der Sicherheitsbeauftragten (nur Unfallkasse: Post und Telekom) | Anlage 2 (zu § 20 Abs. 1) |
Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII wie folgt bestimmt:
1. | Zahl der Beschäftigten | Zahl der Sicherheitsbeauftragten | |
a) | Für Bereiche, in denen überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet werden (mehrere örtlich zusammenliegende Bereiche können zusammengefasst werden) | ||
über 20 bis 150 Beschäftigte | 1 | ||
bei 151 bis 500 Beschäftigten | 2 | ||
bei 501 bis 1000 Beschäftigten | 3 | ||
über 1000 Beschäftigte je weitere 400 Beschäftigte | 1 zusätzlich | ||
b) | Andere Bereiche | ||
über 20 bis 50 Beschäftigten | 1 | ||
bei 51 bis 100 Beschäftigten | 2 | ||
bei 101 bis 250 Beschäftigten | 3 | ||
über 250 Beschäftigte je weitere 150 Beschäftigte | 1 zusätzlich | ||
2. | Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 SGB VII entsprechend dieser Verhältnisse abweichend regeln. |
Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe | Anlage 3 (zu § 26 Abs. 2) |
Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Antrag auf Ermächtigung
Der Antrag auf Ermächtigung ist bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.
1.2 Prüfung
Der Unfallversicherungsträger sowie von dem Unfallversicherungsträger beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung
Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.
1.4 Änderung einer Voraussetzung
Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
2 Personelle Voraussetzungen
2.1 Medizinischer Hintergrund
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer besitzen.
2.2 Lehrkräfte
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.
2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.
2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
3 Sachliche Voraussetzungen
3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichend Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien, sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.
Die Demonstrations- und Übungsmaterialien, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.
4 Organisatorische Voraussetzungen
4.1 Anzahl der Teilnehmer
An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.
4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.
4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.
4.4 Teilnehmerunterlagen
Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der BG-Information "Handbuch zur Ersten Hilfe" (BGI 829) entspricht.
4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 4.3 besitzt.
4.6 Dokumentation
Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers vorzulegen.
Liste der aufzuhebenden arbeitsmittelbezogenen Unfallverhütungsvorschriften | Anlage 4 (zu § 34 Nr. 5) |
Titel | GUV-Nr. neu | GUV-Nr. bisher | Ausgabe- datum | Fassung |
Kraftbetriebene Arbeitsmittel | GUV-V 5 | 3.0 | 02.1985 | 01.1993 |
Druck und Papierverarbeitung | GUV-V 7i | 3.19 | 10.1985 | 01.1997 |
Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen | GUV-V 7j | 3.10 | 10.1976 | 01.1997 |
Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen | GUV-V 7n6 | 3.3 | 11.1975 | 01.1997 |
Hydraulische Pressen | GUV-V 7n5.2 | 3.6 | 04.1987 | 01.1997 |
Wäscherei | GUV-V 7y | 6.13 | 06.1982 | 01. 1997 |
Zentrifugen | GUV-V 7z | 3.16 | 02.1980 | 01.1997 |
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb | GUV-V 9a | 4.6 | 02.1990 | 01.1997 |
Stetigförderer | GUV-V 10 | 4.11 | 09.1976 | 01.1997 |
Verdichter | GUV-V 16 | 2.9 | 04.1987 | 01.1997 |
Hebebühnen | GUV-V 14 | 4.5 | 10.1976 | 01.1997 |
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaus (Erdbaumaschinen) | GUV-V 40 | 3.50 | 07.1976 | 01.1997 |
Tragbare Eintreibgeräte | GUV-V D 10 | 9.2 | 04. 1981 | 01.1997 |
__________________
*) Gilt nur, soweit die Unfallverhütungsvorschrift vom Unfallversicherungsträger erlassen worden ist.
ENDE |
...
X
⍂
↑
↓