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DGUV Information 203-025- Gestaltungsregeln für Siebdruckmaschinen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 11/2019)


Vorbemerkung

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an die Unternehmerin und den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. DGUV Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften und andere berufsgenossenschaftliche geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Die in dieser DGUV Informationen enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.

Die in dieser DGUV Informationen nachfolgenden Gestaltungsregeln werden maschinenbezogen dargestellt. Die hierdurch zwangsläufig auftretenden Doppelungen bzw. Mehrfachnennungen werden bewusst in Kauf genommen. Diese Form der Darstellung erleichtert es dem Leser, in Bezug auf "seine Maschine" alle erforderlichen Informationen nacheinander zu erfassen.

1 Anwendungsbereich

Die Gestaltungsregeln wurden für neue Siebdruckmaschinen (Bauarten siehe nachstehend) erarbeitet und basieren auf der europäischen Richtlinie für Maschinen 2006/42/EG sowie den dazugehörigen europäischen Normen bzw. Normenentwürfen. Die EG-Maschinenrichtlinie wurde durch die neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) in deutsches Recht umgesetzt. Für Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der EG-Maschinenrichtlinie am 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wurden, sind im Anhang 1 Hinweise zu notwendigen Nachrüstungen enthalten.

Bezogen auf die unterschiedlichen Bauarten von Siebdruckmaschinen beinhalten die Gestaltungsregeln zum einen Anforderungen zu Bau und Ausrüstung, was die Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie durch den Hersteller betrifft und zum anderen Anforderungen, die den Betrieb der Maschinen in der jeweiligen Siebdruckerei betreffen. Betreiber von Siebdruckmaschinen müssen hierbei die EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG einhalten, die in Deutschland durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in nationales Recht umgesetzt wurde. Durchlauftrocknungseinrichtungen sind nicht Gegenstand dieser Gestaltungsregeln.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Siebdruck ist ein Druckverfahren, bei dem die druckenden Stellen der Druckform siebartig geöffnet sind. Das zu druckende Motiv wird in der Weise auf die Druckform übertragen, dass dabei die zu druckenden Stellen im Sieb offenbleiben und so eine Farbübertragung ermöglicht wird.

Der Siebdruck eignet sich zum Bedrucken von Bedruckstoffen aus den unterschiedlichsten Materialien, z.B. Papier/Karton, Glas, Kunststoffe, und geometrischen Formen. Aus den beiden Parametern Art des Bedruckstoffs und Gestalt der Siebdruckform leiten sich verschiedene Bauformen von Siebdruckmaschinen ab:

Tabelle 1: Bauformen

Geometrie des BedruckstoffesGeometrie der Siebdruckformen
FlachFlach
Rund
oder geformt Oberfläche
Flach
FlachRund
(Rotationssiebdruck)
Sonderbauarten


Die Gestaltungsregeln beinhalten Siebdruckmaschinen, in denen flache Bedruckstoffe mit flachen Siebdruckformen bedruckt werden.

2. Baugruppen von Siebdruckmaschinen:

2.1 Anlage ist der Teil der Siebdruckmaschine, in dem der Bedruckstoff zugeführt und positioniert wird. Dies kann ein fester oder beweglicher Anlegetisch sein, auf denen das Druckgut einzeln angelegt wird oder ein (halb-) automatischer Anleger.

2.2 Auslage ist der Teil der Siebdruckmaschine, durch den der Bedruckstoff entnommen wird. Die Auslage kann von Hand von der Druckbasis erfolgen oder über Transportelemente, z.B. über Greifersysteme oder Bänder.

2.3 Antrieb sind alle Elemente, die die einzelnen Bewegungen der Siebdruckmaschine auslösen, z.B. Hauptantriebsmotor, Stellmotore, Linearantriebe. Antriebe können elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch sein. Beim Handsiebdruck erfolgt der Antrieb (bzw. ein Teil davon) von Hand.

2.4 Kraftübertragungseinrichtungen sind alle Elemente, die die Bewegungen der Antriebsmotore weiterleiten, z.B. Kettentriebe, Zahnriementriebe, Keilriementriebe, Wellen, Pleuelstangen, Kurvenscheiben.

2.5 Druckbasis ist der Gegendruckteil, auf dem der Bedruckstoff zum Bedrucken aufliegt. Dies kann eine flache Platte, aber auch eine bewegte Einrichtung, z.B. ein drehender Zylinder sein.

2.6 Druckformaufnahme ist eine Einrichtung zum Befestigen der Siebdruckform in der Siebdruckmaschine.

2.7 Druckkörper ist derjenige Teil der Druckmaschine, der zum Übertragen der Druckfarbe von einem das Druckbild tragenden Körper (hier: Siebdruck-Schablone) mit diesem zusammen den erforderlichen Pressdruck erzeugt. Im Siebdruck ist dies das Rakelwerk.

2.8 Das Druckwerk besteht aus dem Siebdruckrahmen und dem Druckkörper (Rakelwerk).

2.9 Rakelwerk (Siebdruckrakel) ist die Vorrichtung zum gleichzeitigen Anpressen der Siebdruckform an den Bedruckstoff, Durchdrücken der Druckfarbe durch die Öffnungen der Siebdruckform auf den Bedruckstoff und Abstreichen der überschüssigen Druckfarbe von der Siebdruckform, bestehend aus z.B. Rakelhalter (Rakelfassung) und Rakelblatt.

2.10 Als Siebdruckrahmen wird die Siebdruck-Druckform bezeichnet. Sie besteht bei flachen Siebdruckformen aus einem Leichtmetallrahmen, auf den der Siebdruck-Schablonenträger aufgespannt ist.

2.11 Transportelemente für Bedruckstoff sind alle Elemente, die den Bedruckstoff unter die Siebdruckform transportieren und von dort weitertransportieren, z.B. Anlegegreifer, Auslegegreifer, Transportbänder.

3. Verfahrensschritte und Automatisierungsgrad

Je nach Grad der Automatisierung der einzelnen Verfahrensschritte beim Druckprozess (Anlegen - Fluten - Drucken - Auslegen) werden Siebdruckmaschinen bzw. -geräte wie folgt bezeichnet:

4. Bauarten von Siebdruckmaschinen mit flachen Siebdruckformen:

4.1 Winkelöffnendes Druckwerk/fester Anlegetisch als Druckbasis

4.2 Parallel oder schräg abhebendes Druckwerk/fester Anlegetisch als Druckbasis

4.3 Druckwerk mit Kurzhubbewegung: Anlage des Bedruckstoffs auf fahrbaren Anlegetisch als Druckbasis; Anlage des Bedruckstoffs auf festen Anlegetisch mit Übergabe auf die Druckbasis durch ein Greifersystem

4.4 Bewegte Druckform mit feststehendem Rakelwerk und Gegendruckzylinder/Anlage über Greifersystem (Zylindersiebdruckmaschinen)

5. Parameter

Zu den einzelnen Bauarten von Siebdruckmaschinen werden in den Gestaltungsregeln folgende Parameter betrachtet:

I. Bau und Ausrüstung

(Verantwortungsbereich des Herstellers, Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie sowie weiterer relevanter EG-Richtlinien)

  1. Mechanische Sicherheit
  2. Elektrische und pneumatische Ausrüstung/ Steuerung
  3. Explosionsschutz
  4. Emissionen/Absaugung
  5. Ergonomische Grundsätze
  6. Benutzerinformation

II. Betrieb

(Verantwortungsbereich des Betreibers, Anwendung der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie)

  1. Herstellerunterlagen
  2. Mitarbeiterinformation
  3. Prüfung und Instandhaltung
  4. Arbeitsplatzbelüftung

6. Gefährdungen, die an Siebdruckmaschinen auftreten können:

6.1 Mechanische Gefährdungen:

Die Sicherung der mechanischen Gefahrstellen muss durch feste Schutzeinrichtungen, z.B. Verkleidung, Verdeckung, bewegliche verriegelte Schutzeinrichtungen, z.B. Schutztür mit Positionsschalter und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, z.B. Schaltleiste, Lichtschranke/ Lichtvorhang, realisiert werden.

6.2 Elektrische Gefährdungen:

6.3 Gefährdungen durch Arbeitsstoffe:

6.4 Physikalische Gefährdungen:

6.5 Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze:

6.6 Besondere Gefährdungen

Besondere Gefährdungen entstehen dann, wenn betriebsmäßig regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss. Dies ist bei denjenigen Siebdruckmaschinen der Fall, bei denen die Anlage von Hand zwischen dem (festen) Anlegetisch und dem (bewegten) Druckwerk erfolgt. Bei den einzelnen Maschinenarten ist dies noch einmal erläutert. Für diese Maschinen sind in den einschlägigen Vorschriften im Bereich Bau und Ausrüstung erhöhte Steuerungsanforderungen gefordert. Außerdem sind diese Maschinen einer speziellen regelmäßigen sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen.

3 Informationen für die Gestaltung und die Aufstellung von Siebdruckmaschinen

A. Winkelöffnendes und parallel/schräg abhebendes Druckwerk/fester Anlegetisch als Druckbasis

Bei Siebdruckmaschinen mit winkelöffnendem und parallel/schräg abhebendem Druckwerk wird das Druckwerk in einer drehenden oder linearen Bewegung gegenüber der ortsfesten Druckbasis geöffnet und geschlossen. Das Anlegen erfolgt direkt auf die Druckbasis, die auch gleichzeitig Anlegetisch ist. Der entstehende Öffnungswinkel bzw. Öffnungsspalt ist zum Anlegen und Entnehmen des Bedruckstoffs erforderlich. Die Bedienperson greift dabei regelmäßig in den Bereich zwischen Druckwerk und Anlegetisch.

Diese Bauart zählt zur Kategorie "Maschinen mit betriebsmäßig regelmäßigem Eingriff". Für diese Maschinen sind in den einschlägigen Vorschriften erhöhte Steuerungsanforderungen gefordert.

Es werden drei hauptsächliche Automatisierungsstufen unterschieden:

3.1. Handdrucktisch

Der Handdrucktisch gilt als das einfachste Siebdruckgerät. Alle Arbeitsgänge (Anlegen, Fluten, Drucken, Auslegen) werden von Hand ausgeführt. Die Rakelbewegungen können entweder durch eine einfache Handrakel erfolgen, oder es wird eine fest installierte, geführte und abgestützte Rakel ("Einhandrakel") verwendet.

Die Druckform selbst kann entweder in eine Druckformaufnahme (Mutterrahmen) eingebaut oder in eine Tischschwinge eingespannt sein. Die Bewegung des Mutterrahmens kann entweder per Hand oder kraftbetätigt erfolgen. Bei kraftbetätigter Bewegung des Mutterrahmens fällt auch der Handdrucktisch unter die EG-Maschinenrichtlinie mit allen Konsequenzen für den Hersteller, z.B.:

Abb. 1 Winkelöffnender Handdrucktisch


wird nicht dargestellt *)

Abb. 2 Parallelöffnender Handdrucktisch


wird nicht dargestellt *)

Erfolgt keine kraftbetätigte Bewegung des Mutterrahmens, gilt der Handdrucktisch nicht als "Maschine" im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie. Rechtsgrundlage für die sicherheitsgerechte Gestaltung ist dann nationales Recht, z.B. deutsche Unfallverhütungsvorschriften.

I. Bau und Ausrüstung

a. Mechanische Sicherheit
Gefahrstelle Druckformaufnahme einschließlich Druckform/Maschinengestell

b. Elektrische und pneumatische Ausrüstung/ Steuerung

c. Explosionsschutz

d. Emissionen/Absaugung

e. Ergonomische Grundsätze

f. Benutzerinformation
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf kraftbetriebene Maschinen, d. h. Handdrucktische mit kraftbetätigter Schließbewegung des Mutterrahmens (Einhaltung der EG-Maschinenrichtlinie). Für ausschließlich durch Muskelkraft angetriebene Geräte müssen nationale Bestimmungen, z.B. deutsche Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.

II. Betrieb von Siebdruckmaschinen

Beim Betrieb von Siebdruckmaschine müssen Anforderungen aus mehreren staatlichen Verordnungen erfüllt werden. Für den Betrieb einer Siebdruckmaschine sind die nachfolgenden genannten Verordnungen von besonderer Bedeutung:

a. Herstellerunterlagen

b. Mitarbeiterinformation

Die Mitarbeiter an einer Siebdruckmaschine sind entsprechende zu informieren und zu qualifizieren, dass eine sichere Verwendung gewährleistet ist. Hierzu gehört:

c. Prüfung und Instandhaltung

Es muss sichergestellt werden, dass die Sicherheit der Siebdruckmaschine über die gesamte Verwendungsdauer gewährleistet ist. Dieses soll durch regelmäßige Prüfungen und Instandsetzung erreicht werden.

Der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, in welchen Fristen die Siebdruckmaschine geprüft werden soll. Bei der Festlegung der Prüffristen sind die vom Maschinenhersteller zur Verfügung gestellten Informationen z.B. aus der Betriebsanleitung zu beachten. Neben den Prüffristen muss der Unternehmer auch festlegen, welche Qualifikation der Prüfer haben muss, um die Prüfung durchführen zu dürfen.

Instandsetzungsarbeiten sind bei erkannten Mängeln unverzüglich durchzuführen bzw. durchführen zulassen. Es ist hierbei zu beachten, dass auch die Instandsetzungsarbeiten selbst sicher durchzuführen sind.

d. Arbeitsplatzlüftung

An den Arbeitsplätzen muss die Luft so beschaffen sein, dass diese im Atembereich nicht gesundheitsgefährdend ist. Eine Gesundheitsgefährdung liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn der Befund gemäß TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" ergibt, dass der Grenzwert eingehalten wird. Des Weiteren darf keine Brand- und Explosionsgefahr entstehen. Bei einer entsprechenden Belastung der Raumluft ist eine bauseitige Abluftanlage zu installieren.

Bei der Abluftanlage sollte die Absaugung im hinteren unteren Bereich der Siebdruckmaschine vorhanden sein. Die Zuluft sollte der Abluft gegenüberliegen, um eine Querstrombelüftung im Arbeitsraum zu erhalten (s. Abbildung 3). Um hierbei keine Zugluft zu erzeugen, ist die Leistung der Abluftanlage den Raumverhältnissen entsprechend anzupassen. Weitere Informationen können der DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" entnommen werden.

Um eine Belastung der Atemluft zu vermeiden, sollte nicht nur die Siebdruckmaschine, sondern auch die bedruckten Bögen berücksichtigt werden. Bedruckte Bögen können entweder einem Durchlauftrockner zugeführt werden oder in einem geeigneten Staplertrockner zum Trocknen abgelegt werden.

Zur Absaugung der Lösemitteldämpfe und der Beschleunigung der Trocknung sind Stapeltrockner im hinteren Bereich mit einer Absaugung auszustatten. Diese Absaugung kann entweder an den Stapeltrockner fest angebracht werden oder frei im Raum stehen. Da ein Großteil der Emission während des Beladungsvorgangs eines solchen Stapeltrockners entsteht, muss die Absaugung schon während dieses Vorgangs wirksam sein.

3.2. Halbautomat

Halbautomaten sind Siebdruckmaschinen mit automatisch ablaufendem Druckvorgang (Fluten, Drucken) und manuellem Anlegen und Entnehmen des Bedruckstoffs. Die Öffnungs- und Schließbewegung des Druckwerks erfolgt kraftbetätigt. Diese Bauart zählt zur Kategorie "Maschinen mit betriebsmäßig regelmäßigem Eingriff". Für diese Maschinen sind in den einschlägigen Vorschriften erhöhte Steuerungsanforderungen gefordert.

Abb. 3 Winkelöffnender Halbautomat

wird nicht dargestellt *)

Abb. 4 Schräg abhebender Halbautomat

wird nicht dargestellt *)

Abb. 5 Gefährdung durch starre Koppelung

wird nicht dargestellt *)

Abb. 6 Antrieb entkoppelt

wird nicht dargestellt *)

I. Bau und Ausrüstung

a. Mechanische Sicherheit

Quetsch- und Scherstellen, die bei der Bewegung des Druckwerkes gebildet werden:

Sicherungsmöglichkeiten der Schließbewegung:

Quetsch- und Scherstellen, die durch die Bewegung der Rakel gebildet werden:

Abb. 7 Sicherung durch Schaltbügel

wird nicht dargestellt *)

Abb. 8 Lichtschranke Druckzustand

wird nicht dargestellt *)

Abb. 9 Lichtschranke Anlegezustand

wird nicht dargestellt *)

Abb. 10 Kompensation offen

wird nicht dargestellt *)

Abb. 11 Kompensation geschlossen

wird nicht dargestellt *)

b. Elektrische und pneumatische Ausrüstung/Steuerung

c. Explosionsschutz

d. Emissionen/Absaugung

e. Ergonomische Grundsätze

f. Benutzerinformation

II. Betrieb eines Halbautomaten

Beim Betrieb von Siebdruckmaschine müssen Anforderungen aus mehreren staatlichen Verordnungen erfüllt werden. Für den Betrieb einer Siebdruckmaschine sind die nachfolgenden genannten Verordnungen von besonderer Bedeutung:

a. Herstellerunterlagen

Der Hersteller/Inverkehrbringer bescheinigt die Einhaltung der europäischen Anforderungen bei einer vollständigen Maschine durch das Anbringen eines CE-Kennzeichens und die Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung. Aus der EG-Konformitätserklärung müssen unter anderem hervorgehen:

Eine Auflistung der angewendeten Normen ist in der EG-Konformitätserklärung nicht zwingend erforderlich. Werden die angewendeten Normen nicht angegeben, besteht allerdings auch keine Vermutungswirkung auf Einhaltung der Richtlinien. Die EG-Konformitätserklärung ist in der jeweiligen Landessprache des Benutzers zu verfassen und mitzuliefern.

Um mögliche Gefährdungen, die eventuell von der Maschine ausgehen können, beurteilen zu können, muss der Betreiber die EG-Konformitätserklärung vorliegen haben. Deshalb muss bereits in der Beschaffungsphase darauf geachtet werden, dass die genannten Anforderungen durch den Hersteller/Inverkehrbringer eingehalten werden. Es ist sinnvoll, das CE-Kennzeichen und auch die Konformitätserklärung in deutscher Sprache vertraglich abzusichern.

b. Mitarbeiterinformation

Die Mitarbeiter an einer Siebdruckmaschine sind entsprechende zu informieren und zu qualifizieren, dass eine sichere Verwendung gewährleistet ist. Hierzu gehört:

c. Prüfung und Instandhaltung:

Es muss sichergestellt werden, dass die Sicherheit der Siebdruckmaschine über die gesamte Verwendungsdauer gewährleistet ist. Dieses soll durch regelmäßige Prüfungen und Instandsetzung erreicht werden.

Der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, in welchen Fristen die Siebdruckmaschine geprüft werden soll. Bei der Festlegung der Prüffristen sind die vom Maschinenhersteller zur Verfügung gestellten Informationen z.B. aus der Betriebsanleitung zu beachten. Neben den Prüffristen muss der Unternehmer auch festlegen, welche Qualifikation der Prüfer haben muss, um die Prüfung durchführen zu dürfen.

Es empfiehlt sich, die sicherheitsrelevanten Teile der Steuerungen von Siebdruckmaschinen mit betriebsmäßig regelmäßigem Eingriff in Gefahrstellen (Handanlage des Bedruckstoffes zwischen Druckformaufnahme und Druckbasis) regelmäßig durch einen Sachkundigen nach den Unterlagen des Maschinenherstellers prüfen zu lassen. Die Prüfung sollte alle 5 Jahre durchgeführt werden. Bei nicht selbstüberwachende Steuerung sollte das Prüfintervall auf 3 Jahre verringert werden.

Instandsetzungsarbeiten sind bei erkannten Mängeln unverzüglich durchzuführen bzw. durchführen zulassen. Es ist hierbei zu beachten, dass auch die Instandsetzungsarbeiten selbst sicher durchzuführen sind.

d. Arbeitsplatzlüftung

An den Arbeitsplätzen muss die Luft so beschaffen sein, dass diese im Atembereich nicht gesundheitsgefährdend ist. Eine Gesundheitsgefährdung liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn der Befund gemäß TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" ergibt, dass der Grenzwert eingehalten wird. Des Weiteren darf keine Brand- und Explosionsgefahr entstehen. Bei einer entsprechenden Belastung der Raumluft ist eine bauseitige Abluftanlage zu installieren.

Bei der Abluftanlage sollte die Absaugung im hinteren unteren Bereich der Siebdruckmaschine vorhanden sein. Die Zuluft sollte der Abluft gegenüberliegen, um eine Querstrombelüftung im Arbeitsraum zu erhalten (s. Abbildung 14). Um hierbei keine Zugluft zu erzeugen, ist die Leistung der Abluftanlage den Raumverhältnissen entsprechend anzupassen. Weitere Informationen können der DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" entnommen werden.

Um eine Belastung der Atemluft zu vermeiden, sollte nicht nur die Siebdruckmaschine, sondern auch die bedruckten Bögen berücksichtigt werden. Bedruckte Bögen können entweder einem Durchlauftrockner zugeführt werden oder in einem geeigneten Staplertrockner zum Trocknen abgelegt werden.

Zur Absaugung der Lösemitteldämpfe und der Beschleunigung der Trocknung sind Stapeltrockner im hinteren Bereich mit einer Absaugung auszustatten. Diese Absaugung kann entweder an den Stapeltrockner fest angebracht werden oder frei im Raum stehen. Da ein Großteil der Emission während des Beladungsvorgangs eines solchen Stapeltrockners entsteht, muss die Absaugung schon während dieses Vorgangs wirksam sein.

3.3. Dreiviertelautomat

Dreiviertelautomaten sind Siebdruckmaschinen mit manuellem Anlegen des Bedruckstoffs, automatisch ablaufendem Druckvorgang (Fluten, Drucken) und automatischem Auslegen des Bedruckstoffs. Die Öffnungsbewegung des Druckwerks zum Anlegen erfolgt kraftbetätigt. Diese Bauart zählt zur Kategorie "Maschinen mit betriebsmäßig regelmäßigem Eingriff". Für diese Maschinen sind in den einschlägigen Vorschriften erhöhte Steuerungsanforderungen gefordert.

Zur automatischen Auslage des Bedruckstoffs wird in der Regel ein Greifersystem verwendet, das von der Scharnierseite des Druckwerks her über die ortsfeste Druckbasis fährt, den fertig bedruckten Bogen erfasst und einem Ableger bzw. einer Durchlauftrocknungseinrichtung zuführt.

Die Parameter sind bis auf das Auslagesystem identisch mit den Anforderungen an Halbautomaten. Daher sind hier nur die zusätzlichen Gefahren bzw. erforderliche Sicherungen am Auslagesystem beschrieben.

I. Bau und Ausrüstung

a. Mechanische Sicherheit

wie Abschnitt A 3.2 Halbautomat und zusätzlich:

Gefahrstellen am Auslagesystem

Die sicherheitstechnischen Anforderungen zu Auslegern (Stapelhub- und Absenkeinrichtungen sind ausführlich im Normenentwurf EN 1010-1 enthalten. Die entsprechenden Auszüge aus der Norm sind im Anhang 3 enthalten.

b. Elektrische und pneumatische Ausrüstung und Steuerung

c. Explosionsschutz

d. Emissionen/Absaugung

e. Ergonomische Grundsätze

f. Benutzerinformation wie Abschnitt A 3.2 Halbautomat

B. Druckwerk mit Kurzhubbewegung

II. Betrieb eines Dreiviertelautomaten

wie Abschnitt A 3.2 Halbautomat

Bei dieser Bauart von Siebdruckmaschinen wird das Druckwerk beim An- und Auslegevorgang des Bedruckstoffs in einem geringen Hub über die Druckbasis angehoben. Das Anlegen bzw. die Entnahme des Bedruckstoffs erfolgt außerhalb des Gefahrbereiches des Druckwerks. Die Bedienperson greift somit nicht regelmäßig in den Bereich zwischen Druckwerk und Druckbasis. Die sicherheitsrelevanten Teile der Steuerung müssen der Norm EN 1010-2, Abschnitt 5.5.11 entsprechen.

Das Anlegen des Druckbogens erfolgt durch

Das Auslegen bzw. Entnehmen des Druckbogens erfolgt durch

3.4. Maschinen mit fahrbarem Anlegetisch als Druckbasis

Bei dieser Bauart fährt die Druckbasis aus der Druckmaschine und dient als Anlegetisch, so dass die Bedienperson von außen den Bedruckstoff anlegen kann. Anschließend wird die Druckbasis zum Drucken wieder eingefahren. Das Entnehmen erfolgt manuell (Halbautomat), nachdem der Anlegetisch wieder ausgefahren ist oder automatisch über Transportbänder und Greifersysteme (Dreiviertelautomat).

Abb. 12 Dreiviertelautomat mit fahrbarem Drucktisch

wird nicht dargestellt *)

I. Bau und Ausrüstung

a. Mechanische Sicherheit

Quetsch- und Scherstellen, die bei der Bewegung des Druckwerkes gebildet werden:

Quetsch- und Scherstellen, die durch die Bewegung der Rakel gebildet werden:

Quetsch-, Scher- und Stoßstellen, die durch die fahrbare Druckbasis (Drucktisch) gebildet werden:

b. Elektrische und pneumatische Ausrüstung/Steuerung

c. Explosionsschutz

d. Emissionen/Absaugung

Abb. 13 Luftführung in der Maschine

wird nicht dargestellt *)

e. Ergonomische Grundsätze

f. Benutzerinformation

Abb. 14 Dreiviertelautomat mit Haube

wird nicht dargestellt *)

II. Betrieb

Beim Betrieb von Siebdruckmaschine müssen Anforderungen aus mehreren staatlichen Verordnungen erfüllt werden. Für den Betrieb einer Siebdruckmaschine sind die nachfolgenden genannten Verordnungen von besonderer Bedeutung:

a. Herstellerunterlagen

b. Mitarbeiterinformation

Die Mitarbeiter an einer Siebdruckmaschine sind entsprechende zu informieren und zu qualifizieren, dass eine sichere Verwendung gewährleistet ist. Hierzu gehört:

c. Prüfung und Instandhaltung

Es muss sichergestellt werden, dass die Sicherheit der Siebdruckmaschine über die gesamte Verwendungsdauer gewährleistet ist. Dieses soll durch regelmäßige Prüfungen und Instandsetzung erreicht werden.

Der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, in welchen Fristen die Siebdruckmaschine geprüft werden soll. Bei der Festlegung der Prüffristen sind die vom Maschinenhersteller zur Verfügung gestellten Informationen z.B. aus der Betriebsanleitung zu beachten. Neben den Prüffristen muss der Unternehmer auch festlegen, welche Qualifikation der Prüfer haben muss, um die Prüfung durchführen zu dürfen.

Es empfiehlt sich, die sicherheitsrelevanten Teile der Steuerungen von Siebdruckmaschinen mit betriebsmäßig regelmäßigem Eingriff in Gefahrstellen (Handanlage des Bedruckstoffes zwischen Druckformaufnahme und Druckbasis) regelmäßig durch einen Sachkundigen nach den Unterlagen des Maschinenherstellers prüfen zu lassen. Die Prüfung sollte alle 5 Jahre durchgeführt werden. Bei nicht selbstüberwachende Steuerung sollte das Prüfintervall auf 3 Jahre verringert werden.

Instandsetzungsarbeiten sind bei erkannten Mängeln unverzüglich durchzuführen bzw. durchführen zulassen. Es ist hierbei zu beachten, dass auch die Instandsetzungsarbeiten selbst sicher durchzuführen sind.

d. Arbeitsplatzlüftung

An den Arbeitsplätzen muss die Luft so beschaffen sein, dass diese im Atembereich nicht gesundheitsgefährdend ist. Eine Gesundheitsgefährdung liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn der Befund gemäß TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" ergibt, dass der Grenzwert eingehalten wird. Des Weiteren darf keine Brand- und Explosionsgefahr entstehen. Bei einer entsprechenden Belastung der Raumluft ist eine bauseitige Abluftanlage zu installieren.

Bei der Abluftanlage sollte die Absaugung im hinteren unteren Bereich der Siebdruckmaschine vorhanden sein. Die Zuluft sollte der Abluft gegenüberliegen, um eine Querstrombelüftung im Arbeitsraum zu erhalten. Um hierbei keine Zugluft zu erzeugen, ist die Leistung der Abluftanlage den Raumverhältnissen entsprechend anzupassen. Weitere Informationen können der DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" entnommen werden.

Um eine Belastung der Atemluft zu vermeiden, sollte nicht nur die Siebdruckmaschine, sondern auch die bedruckten Bögen berücksichtigt werden. Bedruckte Bögen können entweder einem Durchlauftrockner zugeführt werden oder in einem geeigneten Staplertrockner zum Trocknen abgelegt werden.

Zur Absaugung der Lösemitteldämpfe und der Beschleunigung der Trocknung sind Stapeltrockner im hinteren Bereich mit einer Absaugung auszustatten. Diese Absaugung kann entweder an den Stapeltrockner fest angebracht werden oder frei im Raum stehen. Da ein Großteil der Emission während des Beladungsvorgangs eines solchen Stapeltrockners entsteht, muss die Absaugung schon während dieses Vorgangs wirksam sein.

3.5. Anlegen auf festen Anlegetisch, Übergabe auf die Druckbasis mit Greifersystem

Unter diese Kategorie fallen Siebdruckmaschinen, bei denen die Anlage auf einem festen Anlegetisch und die Übergabe des Bedruckstoffs auf die Druckbasis mit Greifersystemen erfolgt. Prinzipiell kann das Anlegen von Hand erfolgen (Dreiviertelautomat) oder über einen automatischen Anleger (Vollautomat). Das Auslegen geschieht entweder über Auslagebänder oder über ein Greifersystem Die Trocknung erfolgt anschließend meistens in einem Durchlauftrockner, der die getrockneten Bögen einem Ausleger zuführt.

Abb. 15 Dreiviertelautomat mit Handanlage und Übergabegreifer

wird nicht dargestellt *)

Abb. 16 Vollautomat

wird nicht dargestellt *)

I. Bau und Ausrüstung

a. Mechanische Sicherheit

Quetsch- und Scherstellen, die durch die Bewegung des Druckwerkes gebildet werden

Quetsch- und Scherstellen, die durch die Bewegung des Greifersystems gebildet werden

Quetsch- und Scherstellen, die durch die Bewegung der Rakel gebildet werden:

Gefahrstellen am Anleger und Ausleger

Die sicherheitstechnischen Anforderungen zu An- und Auslegern (Stapelhub- und Absenkeinrichtungen sind ausführlich im Normenentwurf EN 1010-1 enthalten. Die entsprechenden Auszüge aus der Norm sind im Anhang 3 enthalten.

b. Elektrische und pneumatische Ausrüstung/Steuerung

c. Explosionsschutz

d. Emissionen/Absaugung

e. Ergonomische Grundsätze

f. Benutzerinformation

II. Betrieb

Beim Betrieb von Siebdruckmaschine müssen Anforderungen aus mehreren staatlichen Verordnungen erfüllt werden. Für den Betrieb einer Siebdruckmaschine sind die nachfolgenden genannten Verordnungen von besonderer Bedeutung:

a. Herstellerunterlagen

b. Mitarbeiterinformation

Die Mitarbeiter an einer Siebdruckmaschine sind entsprechende zu informieren und zu qualifizieren, dass eine sichere Verwendung gewährleistet ist. Hierzu gehört:

c. Prüfung und Instandhaltung

Es muss sichergestellt werden, dass die Sicherheit der Siebdruckmaschine über die gesamte Verwendungsdauer gewährleistet ist. Dieses soll durch regelmäßige Prüfungen und Instandsetzung erreicht werden.

Der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, in welchen Fristen die Siebdruckmaschine geprüft werden soll. Bei der Festlegung der Prüffristen sind die vom Maschinenhersteller zur Verfügung gestellten Informationen z.B. aus der Betriebsanleitung zu beachten. Neben den Prüffristen muss der Unternehmer auch festlegen, welche Qualifikation der Prüfer haben muss, um die Prüfung durchführen zu dürfen.

Es empfiehlt sich, die sicherheitsrelevanten Teile der Steuerungen von Siebdruckmaschinen mit betriebsmäßig regelmäßigem Eingriff in Gefahrstellen (Handanlage des Bedruckstoffes zwischen Druckformaufnahme und Druckbasis) regelmäßig durch einen Sachkundigen nach den Unterlagen des Maschinenherstellers prüfen zu lassen. Die Prüfung sollte alle 5 Jahre durchgeführt werden. Bei nicht selbstüberwachende Steuerung sollte das Prüfintervall auf 3 Jahre verringert werden.

Instandsetzungsarbeiten sind bei erkannten Mängeln unverzüglich durchzuführen bzw. durchführen zulassen. Es ist hierbei zu beachten, dass auch die Instandsetzungsarbeiten selbst sicher durchzuführen sind.

d. Arbeitsplatzlüftung

An den Arbeitsplätzen muss die Luft so beschaffen sein, dass diese im Atembereich nicht gesundheitsgefährdend ist. Eine Gesundheitsgefährdung liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn der Befund gemäß TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" ergibt, dass der Grenzwert eingehalten wird. Des Weiteren darf keine Brand- und Explosionsgefahr entstehen. Bei einer entsprechenden Belastung der Raumluft ist eine bauseitige Abluftanlage zu installieren.

Bei der Abluftanlage sollte die Absaugung im hinteren unteren Bereich der Siebdruckmaschine vorhanden sein. Die Zuluft sollte der Abluft gegenüberliegen, um eine Querstrombelüftung im Arbeitsraum zu erhalten (s. Abbildung 14). Um hierbei keine Zugluft zu erzeugen, ist die Leistung der Abluftanlage den Raumverhältnissen entsprechend anzupassen. Weitere Informationen können der DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" entnommen werden.

Um eine Belastung der Atemluft zu vermeiden, sollte nicht nur die Siebdruckmaschine, sondern auch die bedruckten Bögen berücksichtigt werden. Bedruckte Bögen können entweder einem Durchlauftrockner zugeführt werden oder in einem geeigneten Staplertrockner zum Trocknen abgelegt werden.

Zur Absaugung der Lösemitteldämpfe und der Beschleunigung der Trocknung sind Stapeltrockner im hinteren Bereich mit einer Absaugung auszustatten. Diese Absaugung kann entweder an den Stapeltrockner fest angebracht werden oder frei im Raum stehen. Da ein Großteil der Emission während des Beladungsvorgangs eines solchen Stapeltrockners entsteht, muss die Absaugung schon während dieses Vorgangs wirksam sein.

C. Bewegte Druckform mit feststehendem Rakelwerk und Gegendruckzylinder/Anlage über Greifersystem (Zylindersiebdruckmaschinen)

3.6. Zylindersiebdruckmaschine

Beim Zylinder-Bogensiebdruck wird die Farbe mittels stillstehender Rakel durch die offenen Stellen des fahrbaren Drucksiebs auf den Bedruckstoff übertragen. Der Bedruckstoff wird dabei um eine zylindrisch gekrümmte Druckbasis geführt und durch Vakuum am Zylinder festgehalten. Auf Grund der gekrümmten Laufbahn bietet sich diese Ausführungsvariante des Siebdruckverfahrens nur zur Bearbeitung von flexiblen und "halbstarren" Materialien an. Die flache Druckform - das Sieb - bewegt sich horizontal synchron mit dem Druckzylinder, so dass der Bogen immer gleichzeitig transportiert und bedruckt wird. Zylindersiebdruckmaschinen sind in der Regel Bestandteil vollautomatischer Drucklinien mit automatischem Bogenanleger, automatischer Übergabe in einen Trockner und einem Abstapler.

Bei Zylindermaschinen gibt es die Bauarten mit hin- und zurücklaufendem Zylinder und mit stoppendem Zylinder. In Zylindermaschinen mit hin- und zurücklaufendem Zylinder wird der Bogen während der Sieb-Rücklaufphase ("Fluten") gegen einen Zylinder geführt, der sich ihm entgegenbewegt. Bei so genannten "Stop-Zylindermaschinen" läuft der Bogen in dieser Phase einen stillstehenden Zylinder an.

I. Bau und Ausrüstung

a. Mechanische Sicherheit

Die nachfolgend näher beschriebenen Gefahrstellen müssen durch Schutzeinrichtungen gesichert sein. Die Wahl der Schutzeinrichtung richtet sich nach der Betriebsart der Maschine (Einrichtbetrieb, Fortdruckbetrieb) und der zu sichernden Gefahrstelle.

Gefahrstellen, die durch die reversierende Bewegung des Siebrahmens gebildet werden:

Gefahrstellen, die durch die Bewegung des Druckzylinders gebildet werden:

Die Sicherheitskonzeption von Zylindersiebdruckmaschinen unterscheidet sich grundlegend gegenüber von Siebdruckmaschinen mit flacher Druckbasis. Die Technologie erfordert sicherheitstechnische Lösungen, die im Gegensatz zur Einzelgefahrstellensicherung bei Siebdruckmaschinen mit flacher Druckbasis einen ganzen Gefahrbereich absichern. Nach dem gegenwärtigen Stand der Sicherheitstechnik hat sich eine Gefahrbereichssicherung mit Lichtschranken bzw. Lichtvorhängen als die effizienteste Lösung bewährt. Es verbleiben jedoch folgende Restgefährdungen:

Quetsch- und Scherstellen, die durch die Bewegung des Greifersystems gebildet werden:

Quetsch- und Scherstellen, die durch die Bewegung der Rakel gebildet werden:

b. Elektrische und pneumatische Ausrüstung/Steuerung

c. Explosionsschutz

d. Emissionen/Absaugung

e. Ergonomische Grundsätze

f. Benutzerinformation

II. Betrieb

Beim Betrieb von Siebdruckmaschine müssen Anforderungen aus mehreren staatlichen Verordnungen erfüllt werden. Für den Betrieb einer Siebdruckmaschine sind die nachfolgenden genannten Verordnungen von besonderer Bedeutung:

a. Herstellerunterlagen

b. Mitarbeiterinformation

Die Mitarbeiter an einer Siebdruckmaschine sind entsprechende zu informieren und zu qualifizieren, dass eine sichere Verwendung gewährleistet ist. Hierzu gehört:

c. Prüfung und Instandhaltung

Es muss sichergestellt werden, dass die Sicherheit der Siebdruckmaschine über die gesamte Verwendungsdauer gewährleistet ist. Dieses soll durch regelmäßige Prüfungen und Instandsetzung erreicht werden.

Der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, in welchen Fristen die Siebdruckmaschine geprüft werden soll. Bei der Festlegung der Prüffristen sind die vom Maschinenhersteller zur Verfügung gestellten Informationen z.B. aus der Betriebsanleitung zu beachten. Neben den Prüffristen muss der Unternehmer auch festlegen, welche Qualifikation der Prüfer haben muss, um die Prüfung durchführen zu dürfen.

Es empfiehlt sich, die sicherheitsrelevanten Teile der Steuerungen von Siebdruckmaschinen mit betriebsmäßig regelmäßigem Eingriff in Gefahrstellen (Handanlage des Bedruckstoffes zwischen Druckformaufnahme und Druckbasis) regelmäßig durch einen Sachkundigen nach den Unterlagen des Maschinenherstellers prüfen zu lassen. Die Prüfung sollte alle 5 Jahre durchgeführt werden. Bei nicht selbstüberwachende Steuerung sollte das Prüfintervall auf 3 Jahre verringert werden.

Instandsetzungsarbeiten sind bei erkannten Mängeln unverzüglich durchzuführen bzw. durchführen zulassen. Es ist hierbei zu beachten, dass auch die Instandsetzungsarbeiten selbst sicher durchzuführen sind.

d. Arbeitsplatzlüftung

An den Arbeitsplätzen muss die Luft so beschaffen sein, dass diese im Atembereich nicht gesundheitsgefährdend ist. Eine Gesundheitsgefährdung liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn der Befund gemäß TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" ergibt, dass der Grenzwert eingehalten wird. Des Weiteren darf keine Brand- und Explosionsgefahr entstehen. Bei einer entsprechenden Belastung der Raumluft ist eine bauseitige Abluftanlage zu installieren.

Bei der Abluftanlage sollte die Absaugung im hinteren unteren Bereich der Siebdruckmaschine vorhanden sein. Die Zuluft sollte der Abluft gegenüberliegen, um eine Querstrombelüftung im Arbeitsraum zu erhalten. Um hierbei keine Zugluft zu erzeugen, ist die Leistung der Abluftanlage den Raumverhältnissen entsprechend anzupassen. Weitere Informationen können der DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" entnommen werden.

Um eine Belastung der Atemluft zu vermeiden, sollte nicht nur die Siebdruckmaschine, sondern auch die bedruckten Bögen berücksichtigt werden. Bedruckte Bögen können entweder einem Durchlauftrockner zugeführt werden oder in einem geeigneten Staplertrockner zum Trocknen abgelegt werden.

Zur Absaugung der Lösemitteldämpfe und der Beschleunigung der Trocknung sind Stapeltrockner im hinteren Bereich mit einer Absaugung auszustatten. Diese Absaugung kann entweder an den Stapeltrockner fest angebracht werden oder frei im Raum stehen. Da ein Großteil der Emission während des Beladungsvorgangs eines solchen Stapeltrockners entsteht, muss die Absaugung schon während dieses Vorgangs wirksam sein.

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NachrüstungenAnhang 1

Bei den nachfolgend aufgeführten Maschinen sind durch den Betreiber Nachrüstungen zu veranlassen, wenn sie vor dem 1. Januar 1995 ausgeliefert wurden (Ende der Übergangsfrist für die Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie). Diese Nachrüstungen betreffen Maschinen, bei denen zur Anlage des Bedruckstoffs bzw. zur Entnahme betriebsmäßig regelmäßig (zyklisch) zwischen Druckwerk und Druckbasis gegriffen werden muss.

Siebdruckmaschinen mit zyklischem Eingriff:

a. Mechanische Sicherheit

b. Steuerung

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Inhalt der BetriebsanleitungAnhang 2

Für jede Maschine müssen bei der Inbetriebnahme eine Originalbetriebsanleitung und eine Übersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes mitgeliefert werden (s. EU-Maschinenrichtlinie). Die Betriebsanleitung muss alle erforderlichen sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthalten. Für die Gestaltung der Betriebsanleitung müssen die europäische Norm EN ISO 12100 erfüllt sein.

Im Wesentlichen muss die Betriebsanleitung folgende Informationen enthalten:

  1. Angaben über die Maschinen:
    1. Herstelleradresse
    2. Hinweis auf die Typbezeichnung, für die die Betriebsanleitung gültig ist (siehe Fabrikschild)
    3. Beschreibung des Anwendungsbereiches, für den die Maschine gedacht ist (bestimmungsgemäße Verwendung), Angabe des zu verwendenden Materials (Dicke, Format), Farben, Reinigungsmittel o. ä., ggf. mit Angaben derjenigen Einsatzbereiche, für die die Maschine nicht zugelassen ist (z.B. Einsatz explosionsfähiger Lösemittel, Flammpunkt der eingesetzten Lösemittel, Ausschluss der Verwendung bestimmter Gefahrstoffe).
    4. Eine Übersichts- bzw. Querschnittszeichnung der Maschine mit den sicherheitsrelevanten Funktionen (z.B. verriegelte Schutzeinrichtungen, verschraubte Schutzeinrichtungen, Schaltleisten). Es müssen alle sicherheitsrelevanten Einrichtungen hinsichtlich ihrer Wirkungsweise beschrieben sein (z.B. zulässiger Tippbetrieb bei geöffneten, verriegelten Schutzeinrichtungen).
    5. Benennung der Arbeitsplätze, die von dem Beschäftigten eingenommen werden können (einschließlich Rüsten, Wartung und Instandhaltung, z.B. für Reinigungsarbeiten, zum Bahneinzug bei Rollenrotationsdruckmaschinen).
    6. Angabe der Daten über die Lärmemission der Maschine (arbeitsplatzbezogener, A-bewerteter Dauerschalldruckpegel der im Rahmen des Prüfverfahrens durchzuführenden Schallmessung, und Angabe der Norm, nach der die Lärmemission ermittelt ist). Bei Pegeln unter 70 dB(A) genügt die Angabe "70 dB(A)". Sofern der arbeitsplatzbezogene A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel über 80 dB(A) liegt, ist zusätzlich die Angabe des Schallleistungspegels erforderlich.
    7. Ggf. Angaben über Strahlungen, Gase, Dämpfe, Stäuben, die von der Maschine ausgehen.
    8. Daten über die elektrische Ausrüstung (Spannung, Frequenz, Nennbetriebsstrom)
    9. Betriebsmittelspezifische Angaben, sofern diese in den Normen gefordert werden (z.B. Angabe der Gesamtreaktionszeit, Objekterkennungsfähigkeit und Mindestabstand der Lichtschranken).
  2. Informationen über Transport und Handhabung der Maschine, z.B. Angaben für die Handhabung bei Aufstellung der Maschine (Befestigungspunkte für die Hebevorrichtungen, Lastaufnahmepunkte für Gabelstapler), Abmessung und Gewicht der Maschine (z.B. für Auswahl von Hebezeugen), erforderlichenfalls Lage des Schwerpunktes Ggf. ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Montage/ Demontage nur durch Fachpersonal des Herstellers durchzuführen ist und entsprechende Anleitungen beim Hersteller angefordert werden können.
  3. Informationen über die Inbetriebnahme der Maschine:
    1. Erforderlichenfalls Anforderungen an die Befestigung bzw. Verankerung der Maschine (z.B. zur Gewährleistung der Standsicherheit).
    2. Bedingungen für Aufbau und Montage (z.B. Anforderungen an das Fundament, Verwendung schwingungsdämpfender Materialien).
    3. Platzbedarf für Betrieb, Wartung und Instandhaltung (z.B. Zugänglichkeit von Schaltschränken).
    4. Zulässige Umgebungsbedingungen (soweit für den Einsatz der Maschine erforderlich: Angaben über Temperaturbereiche, zulässige Feuchtigkeit, elektromagnetische Strahlungen usw., denen die Maschine ausgesetzt werden darf).
    5. Angaben über die Anschlüsse an die Energieversorgung, Beachtung der Motordrehrichtung bei Drehstromanschluss, ggf. Angabe über erforderliche Fachkunde des Installateurs (z.B. Elektrofachkraft).
    6. Angabe von Sicherheitsmaßnahmen, die vom Benutzer ergriffen werden müssen (insbesondere benutzerspezifische Sicherheitseinrichtungen, Berücksichtigung von Sicherheitsabständen zwischen beweglichen Teilen der Maschine und der Umgebung, Anbringung von Sicherheitskennzeichen usw.).
    7. Bei Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre eine Zusammenfassung der notwendigen Anforderungen an die Maschinenumgebung (Explosionsschutz-Zoneneinteilung, Lüftungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Vermeidung statischer Aufladungen, Leitfähigkeit des Fußbodens etc.)
  4. Angabe zur Verwendung der Maschine:
    1. Beschreibung der Funktion der Stellteile
    2. Anleitung für Einricht- und Rüstarbeiten, Handhabung der Schutzeinrichtungen, Einstellung trennender Schutzeinrichtungen, Messerwechsel bei Schneideinrichtungen
    3. Information über Restrisiken, die nicht durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden können und Hinweise zur Vermeidung von Gefahren (z.B. Hinweise zum Umgang mit Gefahrstoffen beim Reinigen, Nachfüllen, Entsorgen, gesundheitsgefährliche Emissionen von Arbeitsstoffen, technologisch bedingte Restrisiken im Bereich des Saugkopfes, der Farbkästen oder der Auslage von Bogendruckmaschinen, Hinweise auf heiße Oberflächen hinter zu öffnenden Schutzeinrichtungen, Hinweis auf Hochspannung). Eventuell Hinweis, dass durch den Hauptschalter nicht alle Stromkreise abgeschaltet werden (s. EN 60204-1), z.B. wenn externe Verriegelungsspannungen im Schaltschrank vorhanden sind.
    4. Information über unzulässige Verwendung und Fehlbedienung mit Beschreibung der hiervon ausgehenden Gefahren
    5. Anleitung zur Fehlererkennung und -beseitigung
    6. Soweit erforderlich Hinweise über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (z.B. beim Umgang mit Gefahrstoffen) und über erforderliche Ausbildungen, Unterweisungen
  5. Angaben zur Instandhaltung:
    1. Art und Häufigkeit von Inspektionen, insbesondere für sicherheitsrelevante Funktionen (Bremsen, Kupplung, Funktion der Schutzeinrichtungen, insbesondere Schaltleisten, Schaltmatten und Lichtschranken u. a.).
    2. Anleitung von Instandhaltungsarbeiten für den Benutzer und ggf. für Fachpersonal (insbesondere Hinweise für den Austausch sicherheitsrelevanter Bauteile wie z.B. Verwendung von Filterschutzscheiben für UV-Belichter, leitfähige Keil- und Zahnriemen in Ex-Bereichen, leitfähige Schläuche bei Einsatz brennbarer Flüssigkeiten; Benutzung von Schutzeinrichtungen, z.B. Messerschutzleisten beim Messerwechsel).
    3. Soweit für die Maschinenwartung erforderlich, müssen die Anschriften des Importeurs und die Anschriften von Service-Werkstätten angegeben werden.
  6. Sicherheitsrelevante Informationen über Außerbetriebnahme und Abbau der Maschine (z.B. Entsorgung von Chemikalien, Entlüften von Druckspeichern)

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Richtlinien, Normen, Verordnungen, RechtsgrundlagenAnhang 3

Europäische Richtlinien


Normen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
und VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin



Gesetze, Verordnungen


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AbbildungsverzeichnisAnhang 4


Bilder: ©Roland Frese


Abb. 1Winkelöffnender Handdrucktisch
Abb. 2Parallel öffnender Handdrucktisch
Abb. 3Winkelöffnender Halbautomat
Abb. 4Schräg abhebender Halbautomat
Abb. 5Gefährdung durch starre Koppelung
Abb. 6Antrieb entkoppelt
Abb. 7Sicherung durch Schaltbügel
Abb. 8Lichtschranke Druckzustand
Abb. 9Lichtschranke Anlegezustand
Abb. 10Kompensation offen
Abb. 11Kompensation geschlossen
Abb. 12Dreiviertelautomat mit fahrbarem Drucktisch
Abb. 13Luftführung in der Maschine
Abb. 14Dreiviertelautomat mit Haube
Abb. 15Dreiviertelautomat mit Handanlage und Übergabegreifer
Abb. 16Vollautomat


*) siehe DGUV-I 203-025


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