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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I
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DGUV Information 203-086 - Chlorung von Trinkwasser
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 03/2017)


Vorbemerkung

Diese Informationen sind eine Handlungshilfe, insbesondere für die Unternehmen, die Arbeiten mit Chlorungseinrichtungen und Chlorungschemikalien zur Desinfektion von Trinkwasser durchführen.

Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Informationen richten sich in erster Linie an die Unternehmensleitung und sollen ihr Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Die Unternehmensleitung kann bei Beachtung der in den Informationen enthaltenen Empfehlungen, davon ausgehen, dass sie damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat.

Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Diese DGUV Information wurde unter Mitwirkung von Anlagenerrichtern, Betreibern, Fachverbänden und Unfallversicherungsträgern erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

Diese Informationen gelten für das Errichten und Betreiben von - sowie das Arbeiten an - Chlorungseinrichtungen in der Trinkwasseraufbereitung.

Für Chlorungseinrichtungen in Bäderbetrieben gilt die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern".

2 Begriffsbestimmungen

3 Gefährdungsbeurteilungen

Gesetze, Verordnungen und Vorschriften verpflichten den Betreiber von Chlorungseinrichtungen, die mit den Tätigkeiten, Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Maßnahmen festzulegen.

Dieser Verpflichtung kommt er durch Gefährdungsbeurteilungen nach. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Gefährdung Dritter (z.B. Fremdfirmen, Anwohner) und die bauliche Ausführung zu berücksichtigen.

Forderungen nach Gefährdungsbeurteilungen sind u. a. enthalten in § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 6 Gefahrstoffverordnung, § 3 Betriebssicherheitsverordnung und § 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Geeignete Schutzmaßnahmen sind in der Rangfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen durchzuführen. Eine entsprechende Empfehlung gibt es in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen sind zu dokumentieren.

Gefährdungsbeurteilungen sind Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisungen und der Alarmpläne (z.B. Chlorgasalarmplan). Entsprechende Unterweisungen sind durchzuführen

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig und nach neuen Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen, zu überprüfen und bei baulichen, technischen und organisatorischen Änderungen anzupassen.

Bei der Neuerrichtung und Umbau von Chlorungseinrichtungen sollte der Auftraggeber als zukünftiger Betreiber dem Auftragnehmer bestimmte Dokumentationspflichten im Leistungsverzeichnis auferlegen, z.B.:

Der Betreiber erstellt mit diesen Unterlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Qualifikation und Eignung der Beschäftigten und sonstiger Randbedingungen die Gefährdungsbeurteilung sowie eine daraus resultierende Betriebsanweisung. Auf dieser Grundlage unterweist er seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

4 Aufstellungsräume für Chlorungseinrichtungen

4.1 Allgemeine Anforderungen an Räume

Chlorungseinrichtungen und die hierfür benötigten Chemikalien sind in Räumen aufzustellen, die gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sind.

Durch eine Beschilderung (siehe Abschnitt 6 und 8.4) ist auf die Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen hinzuweisen.

Räume von Chlorungseinrichtungen dürfen nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen genutzt werden.

Ortsveränderliche Chlorungseinrichtungen können außerhalb von Räumen aufgestellt werden, wenn sie gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sind.

Die Verkehrswege zu den Räumen sind so auszuführen, dass sie sicher begehbar sind und ein gefahrloser Transport der Chlorungschemikalien gegeben ist.

Es müssen geeignete Zugänge und Verkehrswege vorhanden sein. Sie müssen so gestaltet sein, dass für die Transportmittel keine baulichen Hindernisse zu überwinden sind, z.B. Treppen. Bewährt haben sich z.B. direkte Zugänge von außen.

Die Räume müssen frostfrei ausgeführt werden, wobei eine Temperatur von 25 °C nicht überschritten werden sollte.

Gebinde für flüssige Chlorungschemikalien sind in getrennten Auffangwannen aufzustellen.

Feste Chlorungschemikalien sind kühl und trocken zu halten.

Ein gefahrloses Beseitigen von Gefahrstoffen muss möglich sein. Die baulichen Anforderungen (z.B. Bodenablauf oder Auffangwanne) richten sich dabei nach den verwendeten Chemikalien und Zubereitungen sowie Verfahren.

Ein Wasseranschluss wird in Aufstellungsräumen empfohlen.

Abb. 1 Auffangwanne mit Gitterrost


4.2 Zusätzliche Anforderungen an Räume bei Verwendung von Chlorgas

Alle chlorgasführenden Teile (incl. Vakuumsicherheitsventil und Abblaseleitung) müssen sich im Chlorgasraum befinden.

In Chlorgasräumen dürfen nur die für den Betrieb einer Chlorungsanlage unter Verwendung von Chlorgas erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein.

Ausgänge müssen unmittelbar und ebenerdig ins Freie führen. Türen müssen nach außen aufschlagen und sich jederzeit von innen ohne Hilfsmittel öffnen lassen.

Chlorgasräume sind gegenüber angrenzenden Räumen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 auszuführen.

Zur Feuerwiderstandsklasse F 30 siehe DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen".

Chlorgasräume sind ausreichend gasdicht auszuführen, so dass keine gefahrbringende Menge Chlorgas entweichen und kein dauerhafter Überdruck entstehen kann.

Chlorgasräume sind ausreichend gasdicht, wenn

Die Temperatur in Chlorgasräumen muss mindestens 15 °C betragen. Zur Vermeidung einer gefährlichen Druckerhöhung in den Druckbehältern darf die Oberflächentemperatur auf den Druckbehältern 50 °C nicht überschreiten.

Es wird empfohlen, die Montage der Heizung im oberen Bereich des Raumes vorzusehen.

Chlorgasräume sind durch ein geeignetes Chlorgaswarngerät mit akustischer und optischer Signalgebung zu überwachen. Das Chlorgaswarngerät hat einen Chlorgasaustritt durch ein akustisches Warnsignal, einen Chlorgasausbruch zusätzlich durch ein optisches Warnsignal am Chlorgasraum anzuzeigen, welches als Rundum- oder Blinkleuchte ausgeführt ist und zusätzlich an eine ständig besetzte Stelle weitergeleitet wird.

Geeignet sind Warngeräte, die für die Einstellung von mindestens zwei Alarmschwellen ausgelegt sind. Für die Alarmschwellen werden folgende Einstellungen
empfohlen:
Alarmschwelle 1: maximal 2,5 ml/m3
Alarmschwelle 2: maximal 20 ml/m3

Der Bereich zwischen Alarmschwelle 1 und Alarmschwelle 2 zeigt einen Chlorgasaustritt an, ab Alarmschwelle 2 wird ein Chlorgasausbruch angezeigt.

Die beiden Alarmschwellen müssen sich in ihrer Signalgebung unterscheiden.

In Chlorgasräumen sind Gefährdungen, die durch unkontrolliert freigesetztes Gas entstehen können, durch wirksame Maßnahmen zu vermeiden.

Für den Fall eines Chlorgasausbruchs ist eine Chlorgasbeseitigungseinrichtung vorzusehen. Diese behandelt entweder die kontaminierte Raumluft oder Niederschlagswässer. Niederschlagswässer fallen bei Wassersprühanlagen an. Wassersprühanlagen absorbieren das Chlorgas, wobei ein Gemisch aus hypochloriger Säure und Salzsäure entsteht.

Als vorteilhafte Alternative zur Wassersprühanlage, kann die chlorhaltige Luft abgesaugt werden oder für die Entchlorung und Neutralisation können Festbettabsorber eingesetzt werden.

Eine direkte Berieselung des Chlorgasbehälters ist zu vermeiden.

Abb. 2 Chlorfassanlage mit Luftansaugung für eine Chlorgasbeseitigungseinrichtung


Abb. 3 Chlorgasraum mit Wassersprühanlage


Abb. 4 Natriumthiosulfatdosierung


Eine Entchlorung, Neutralisation oder Absorption kann in Kombination dieser Verfahren erfolgen.

Eine Neutralisation und Entchlorung kann beispielsweise mit Natronlauge und ausreichend dimensionierter technischer Absaugung oder eine Berieselung mit Wasser oder mit Natriumthiosulfatlösung erreicht werden.

Hinweise zur Auslegung der Chlorgasneutralisationsanlage auch mit Entchlorung sind im DVGW Arbeitsblatt W 623 enthalten.

Bei Verwendung einer Neutralisationsanlage ist die maximal möglich freiwerdende Chlorgasmenge zu berücksichtigen. Bei Vakuumanlagen ist das Neutralisationsvermögen für 1 Gebinde ausreichend.

Zur Ableitung des Berieselungswassers ist ein ausreichend dimensionierter Bodenablauf mit Geruchsverschluss erforderlich. Der Bodenablauf ist ausreichend dimensioniert, wenn kein Wasserüberstau auftreten kann.

Die Chlorgasbeseitigungseinrichtung muss vom Chlorgaswarngerät bei Chlorgasausbruch automatisch in Gang gesetzt werden. Die Chlorgasbeseitigungseinrichtung muss zusätzlich auch von Hand außerhalb des Chlorgasraums in Betrieb genommen werden können.

Bei einem Chlorgasausbruch austretendes Chlorgas darf sich im Außenbereich nicht in anderen, tiefer liegenden Räumen, Schächten, Gruben oder Kanälen ansammeln oder in Ansaugöffnungen für lüftungstechnische Einrichtungen eindringen können. Das Ansammeln von austretendem Chlorgas in tieferliegenden Räumen, Schächten, Gruben oder Kanälen lässt sich z.B. durch Einhalten folgender Sicherheitsabstände zur Türöffnung des Chlorgasraums vermeiden:

Je nach örtlichen Gegebenheiten (z.B. Begrenzungsmauer vor Schacht) können auf Basis der Gefährdungsbeurteilung die Abstände auch geringer sein.

Die genannten Abmessungen sind als Entfernungen zu Frischluftansaugöffnungen nicht ausreichend. Hierfür kann abhängig von den örtlichen Gegebenheiten ein mehrfacher Sicherheitsabstand notwendig sein.

4.3 Zusätzliche Anforderungen an Räume bei Verwendung von Chlordioxid

4.3.1 Allgemeine Anforderungen

Räume von Chlordioxideinrichtungen müssen gegenüber angrenzenden Räumen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgeführt sein.

Wird festes Natriumchlorit als Ausgangsstoff verwendet, ist die Feuerwiderstandsklasse F 90 erforderlich.

Bei Verwendung konzentrierter Salzsäure mit einer Konzentration > 25 % darf die Raumtemperatur 25 °C nicht überschreiten.

Bei Chlor-Chlordioxidanlagen sind für den Aufstellungsraum der Chlorgasgebinde die Anforderungen für Chlorgasräume (siehe Abschnitt 4.2) zu beachten.

4.3.2 Weitere Anforderungen bei Verwendung von Peroxosulfaten

Peroxomono- und Peroxodisulfate sind nicht brennbar aber brandfördernd. Die Feststoffe und Lösungen reagieren sauer (pH-Wert = 2-4). Im Brandfall kann Schwefeldioxidgas freigesetzt werden.

Werden Peroxomono- und Peroxodisulfate als Feststoffe eingesetzt, ist die Feuerwiderstandsklasse F 90 erforderlich.

Die brandfördernden Oxidationsmittel sind als Feststoffe getrennt von brennbaren Materialien zu lagern.

4.4 Zusätzliche Anforderungen an Räume bei Chlor-Elektrolyse-Anlagen

Es ist sicherzustellen, dass sich an keiner Stelle eine Gefahr bringende Konzentration von Wasserstoff ansammeln kann. Diese Forderung wird erfüllt, wenn der entstehende Wasserstoff von der Entstehungsstelle gefahrlos, unter anderem über eine stetig steigende Leitung ins Freie, abgeführt wird.

Die Abblaseöffnung muss durch ein Vogelschutzgitter und vor herabfallendem Laub und Schmutz durch eine nach unten zeigende Öffnung geschützt werden. Die Abblaseöffnung muss mindestens 3,0 m über Erdgleiche enden.

Abb. 5 Luftzufuhr und Wasserstoffableitung


Abb. 6 Wasserstoffableitung über Dach


5 Anforderungen an Chlorungseinrichtungen

5.1 Allgemeine Anforderungen an Chlorungseinrichtungen

Durch eine geeignete Beschilderung nach Abschnitt 8.4 "Sicherheitskennzeichnung" ist auf die Gefahren im Betrieb, auf erforderliche Schutzmaßnahmen sowie auf vorhandene Erste-Hilfe-Einrichtungen hinzuweisen.

Chlorungseinrichtungen müssen bei unzureichendem Durchfluss oder bei Stillstand des zu chlorenden Wassers oder Messwassers die Zufuhr der Chlorungschemikalien selbsttätig unterbrechen. Eine selbsttätige Unterbrechung der Chlorung kann durch Kopplung der Dosiereinrichtung (Dosierpumpe, Druckerhöhungspumpe des Treibwassers etc.) mit den Pumpen und durch zusätzlichen Einbau einer Sicherheitseinrichtung (z.B. von Strömungswächtern in der Wasser- und Messwasserleitung) erreicht werden.

Die Behälter und Leitungen für feste und flüssige Chemikalien müssen aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden chemischen und physikalischen Beanspruchungen standhalten und entsprechend ihrem Inhalt gekennzeichnet sind.

Die von den Herstellern angegebene Lebensdauer der Werkstoffe ist zur Vermeidung unbeabsichtigter Leckagen einzuhalten und die Komponenten nach Herstellervorgaben auszutauschen.

Originalgebinde bestehen aus geeigneten Werkstoffen und sind von den Personen, die sie in Verkehr bringen, nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen. Werden die Chemikalien von Originalgebinden in Vorlagen- bzw. Ansetzbehälter umgefüllt, müssen diese Behälter entsprechend (CLP - Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) gekennzeichnet sein.

Eine eindeutige Kennzeichnung der Leitungen und Dosierschläuche nach ihrem Durchflussstoff und Fließrichtung, z.B. durch Aufschrift oder Verwendung farbiger Schläuche, ist zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich.

Dosierleitungen sind möglichst kurz zu halten.

Nach TRGS 201 Anlage 2 sind Durchflussstoffe in Rohrleitungen farblich wie folgt zu kennzeichnen

DurchflussstoffGruppenfarbeSchriftfarbe
Nichtbrennbares Gas z.B. ChlorGelbSchwarz
Säuren z.B. SalzsäureOrangeSchwarz
Laugen z.B. NatriumhypochloritViolettWeiß


Einrichtungen zum Spülen der Chlorungseinrichtungen müssen vorhanden sein. Bei Chlorgasanlagen ist dies mit Stickstoff und bei flüssigen und festen Chemikalien ist dies mit Wasser durchzuführen.

5.2 Zusätzliche Anforderungen bei Verwendung von Chlorgas

Chlorgasanlagen sind als Vakuumanlagen gemäß DIN 19606 "Chlorgasdosieranlagen zur Wasseraufbereitung - Anlagenaufbau und Betrieb" auszuführen.

Sind größere Entfernungen zwischen Chlorgasraum und Impfstelle zu überbrücken, sind diese durch Vakuumleitungen, die sich auf dem Wege nicht abkühlen dürfen, zu realisieren.

5.3 Zusätzliche Anforderungen an Chlordioxidanlagen

Die Anlage hat einen emissionsfreien Betrieb zu gewährleisten.

Die Chlordioxidkonzentration im Vorratsbehälter sollte max. 3 g/l betragen. Ab einer Konzentration von 8 g/l in der Lösung besteht im darüberliegenden Luftpolster Explosionsgefahr.

Bei Chlordioxidanlagen sind die Anschlüsse für die Chlorungschemikalien eindeutig zu kennzeichnen. Bei Chlordioxidanlagen mit Lösungen ist mit einem Zusatzschild auf die Verwechslungsgefahr hinzuweisen.

Abb. 7 Chlordioxidanlage nach dem Chlor-Natriumchlorit-Verfahren


5.4 Zusätzliche Anforderungen an Dosiereinrichtungen für verbrauchsfertige Natriumhypochloritlösungen

Die saugseitige Leitung ist möglichst kurz und ggf. in einer Nennweite größer als die Druckleitung auszuführen. Die Leitungen sind möglichst stetig steigend zu verlegen, um Störungen durch Gasblasen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, ist z.B. ein Entlüftungsventil oder eine Ansaughilfe vorzusehen.

Wird die Natriumhypochloritlösung in ein Wasser mit hoher Gesamthärte dosiert, sind selbstreinigende oder im Betrieb reinigbare Ventile einzusetzen.

Natriumhypochloritlösung neigt bei Verunreinigungen zur Zersetzung unter Gasbildung. Bei dem freigesetzten Gas handelt es sich um Sauerstoff. Der Chlorgeruch stammt aus Spuren von gebundenen Chlorverbindungen.

Abb. 8 Natriumhypochlorit-Einrichtung


5.5 Zusätzliche Anforderungen an Chlor-Elektrolyse-Anlagen

Bei Anlagen mit technischer Entgasung ist ein Strömungswächter in der Abgasleitung vorzusehen. Bei Ausfall der technischen Entgasung ist die Bereitung sofort zu unterbrechen.

Zur Minimierung der Geruchsbelästigung sollten stationäre Behälter mit einem Geruchsfilter (z.B. Aktivkohle) ausgerüstet werden.

5.6 Zusätzliche Anforderungen an Calciumhypochloritanlagen

Die Zugabe von Calciumhypochlorit in die Dosieranlage muss staubfrei erfolgen. Kann dies nicht sichergestellt werden, ist eine Absaugung erforderlich.

Um ein dauerhaft funktionierendes Dosiersystem zu erhalten, sind feste bzw. ungelöste Bestandteile abzutrennen und fachgerecht zu entsorgen.

Calciumhypochlorit reagiert mit Wasser unter starker Wärmeentwicklung zu schwerlöslichem Calciumhydroxid (Kalkhydrat) und Hypochloriger Säure im pH-Wertabhängigen Gleichgewicht mit Hypochlorit. Das sich bildende Calciumhydroxid reagiert mit dem Hydrogencarbonat HCO3 des Lösewassers weiter zu nahezu unlöslichem Calciumcarbonat bzw. Calcit CaCO3. Ausgefallener Calcit lässt sich nur durch Zugabe von starken anorganischen oder organischen Säuren wie Salzsäure oder Essigsäure auflösen. Solange sich noch Reste von chlorhaltiger Lösung oder Calciumhypochlorit im System befinden, darf keinerlei Säure zugegeben werden, ansonsten erfolgt eine unkontrollierbare Freisetzung von Chlorgas.

6 Betrieb von Chlorungseinrichtungen

6.1 Allgemeine Anforderungen

Für den Transport und das Umfüllen von Gefahrstoffen sind geeignete technische Hilfsmittel bereitzustellen und zu benutzen.

Geeignete Transportmittel sind z.B. Sackkarren zum Transport von Chemikaliengebinden, Flaschenwagen zum Transport von Chlorgasflaschen, Aufzüge und Hebezeuge.

Geeignete Umfüllvorrichtungen sind z.B. Kippvorrichtung für Ballone und Fässer, Flüssigkeitsheber oder Fasspumpen.

Chlorungschemikalien dürfen nicht verunreinigt werden. Das wechselseitige Verwenden von Umfüllvorrichtungen für verschiedene Stoffe ist nicht zulässig. Die Umfüllvorrichtungen sind entsprechend dem verwendeten Gefahrstoff zu kennzeichnen.

Behälter für Chlorungschemikalien dürfen nur mit den Chemikalien, mit denen sie ursprünglich gefüllt waren, wieder befüllt werden.

6.2 Betrieb von Chlorgasanlagen

Das Auswechseln von Chlorgasbehältern darf nur unter Verwendung von Atemschutz erfolgen.

Zeigt ein zweistufiges Chlorgaswarngerät einen Chlorgasaustritt an, dürfen nur unterwiesene Beschäftigte den Chlorgasraum mit geeignetem Atemschutz betreten.

Für das Verhalten bei Chlorgasausbruch siehe Abschnitt 8.5.

Bei jedem Chlorgasbehälterwechsel ist die Anschlussdichtung zu erneuern. Um ein Festbacken der Ventildichtung zu vermeiden, wird empfohlen, diese beim Auswechseln mit einem Dichtmittel, das nicht mit Chlor reagiert (z.B. perfluorierte Öle, Silikonspray), zu benetzen. Die Anschlüsse der Chlorgebinde sind mit einer geeigneten Prüfreagenz auf Dichtheit zu prüfen.

Abb. 9 Chlorgasbehälterwechsel unter Atemschutz



Als Reagenz zur Prüfung der Dichtheit wird eine 25 % Ammoniaklösung empfohlen. Die Ammoniaklösung darf dabei keinesfalls auf Teile der Chlorungseinrichtung aufgebracht werden, da dadurch eine Versprödung der Werkstoffe verursacht wird.

Chlorgasflaschen dürfen nur stehend entleert oder bereitgestellt werden und sind einzeln gegen Umstürzen zu sichern. Nach der Anlieferung sollten die Chlorgasbehälter vor der Entnahme zum Temperaturausgleich ca. 1 Stunde stehen.

Flaschen- und Fassventile dürfen nur von Hand und ohne Hilfsmittel betätigt werden. Chlorgasbehälter mit festsitzenden Flaschenventilen sind entsprechend gekennzeichnet an den Abfüllbetrieb zurückzusenden.

Ventile von nicht angeschlossenen Chlorgasbehältern sind gegen Beschädigung und Verschmutzung, z.B. mit einer Ventilverschlussmutter und Ventilschutzkappe, zu sichern.

Chlorgasbehälter sind entsprechend ihres Füllungsgrades, z.B. mit Hinweisschildern mit der Aufschrift "voll" bzw. "leer", zu kennzeichnen.

Zum Abdichten undichter Ventile ist eine spezielle gasdichte Schutzkappe ("Notfallausrüstung") mit Ventil an gut erreichbarer Stelle bereitzustellen.

Abb. 10 Notfallausrüstung


6.3 Betrieb von Chlordioxidanlagen

Bei Chlordioxidanlagen ist die Konzentration der Chlordioxidlösung gemäß den Herstellerangaben einzuhalten.

Bei der Entnahme von Proben ist Persönliche Schutzausrüstung gemäß Abschnitt 7 zu tragen.

6.3.1 Herstellung von Chlordioxid nach dem Chlorit-/Säure-Verfahren

Auf die Gefahr bei Verwechslung der Chemikalien ist durch folgendes Schild hinzuweisen.

Abb. 11 Gefahrenhinweis bei Chlordioxid-Anlagen


Natriumchlorit
Natriumchloritlösungen dürfen nicht verunreinigt werden, insbesondere dürfen sie nicht mit Säuren oder sauren Salzen in Berührung kommen.

Es ist sicherzustellen, dass die Behälter in eine Auffangwanne gestellt werden. Mit dieser Anforderung sollen geringe Flüssigkeitsmengen, die z.B. beim Wechsel der Behälter durch die abtropfende Dosiereinrichtung auftreten können, sicher aufgefangen werden. Außerdem werden unerwünschte Reaktionen mit anderen Stoffen vermieden.

Feste Natriumchloritrückstände z.B. aus eingetrockneten Lösungen sind sehr reaktionsfähig und brandfördernd. Sie sind deshalb umgehend mit Wasser zu verdünnen und zu entsorgen.

Bespritzte Kleidung und kontaminiertes Reinigungsmaterial müssen mit Wasser gründlich ausgewaschen werden. Durch das gründliche Auswaschen wird das Eintrocknen der Lösung und damit eine mögliche Selbstentzündung nach Eintrocknen verhindert. Papiertücher und andere brennbare Materialien sind zur Beseitigung von Natriumchloritrückständen aus Gründen der Selbstentzündung ungeeignet.

Salzsäure
Konzentrierte Salzsäure führt zur Ausgasung von Chlorwasserstoffgas unter sichtbarer Dampfentwicklung ("rauchende Salzsäure"). Dieser sichtbare Dampf besteht aus Chlorwasserstoffgas und wirkt stark korrosiv. Es ist ein emissionsfreier Betrieb sicherzustellen, z.B. mit einem Dampfschloss oder einer Absorptionseinrichtung.

6.4.3 Herstellung von Chlordioxid nach dem Chlorit-/Chlorverfahren
Für den Betrieb gelten zusätzlich die Anforderungen für den Betrieb von Chlorgasanlagen, siehe Abschnitt 6.2.

6.4 Betrieb von Natriumhypochloritanlagen

Beim Gebrauch von Natriumhypochloritlösungen ist sicherzustellen, dass die Behälter in eine Auffangwanne gestellt werden. Mit dieser Anforderung sollen geringe Flüssigkeitsmengen von Natriumhypochloritlösung, die z.B. beim Wechsel der Behälter durch die abtropfende Dosiereinrichtung auftreten können, sicher aufgefangen werden. Außerdem werden unerwünschte Reaktionen mit anderen Stoffen vermieden.

Mit zunehmender Lagerdauer und Raumtemperatur reduziert sich der Gehalt an wirksamen Chlor. Der tägliche Verlust an wirksamen Chlor beträgt bei einer Raumtemperatur von 15 °C etwa 0,35 g/l und bei 20 °C bereits 1,1 g/l.

Natriumhypochloritlösung darf nicht verunreinigt werden, insbesondere darf sie nicht mit Säuren in Kontakt kommen.

Auf die Gefahr bei Verwechslung der Chemikalien ist durch folgendes Schild hinzuweisen.

Abb. 12 Gefahrenhinweis bei Natriumhypochloritanlagen


6.5 Betrieb von Chlor-Elektrolyse-Anlagen

Es ist sicherzustellen, dass der frei werdende Wasserstoff gefahrlos abgeführt wird.

6.6 Betrieb von Calciumhypochloritanlagen

Calciumhypochlorit ist trocken und kühl zu lagern und darf nicht verunreinigt werden, insbesondere darf es nicht mit Säuren oder sauren Salzen in Berührung kommen (Chlorgasbildung). Auch der unbeabsichtigte Kontakt mit Wasser ist auszuschließen.

Calciumhypochlorit darf nicht mit brennbaren Stoffen zusammengelagert werden. Auf die zulässige Lagermenge ist zu achten. TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern."

Auf die Gefahr bei Verwechslung der Chemikalien ist durch folgendes Schild hinzuweisen.

Abb. 13 Gefahrenhinweis bei Calciumhypochloritanlagen


Zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren durch Staubbildung bei stationären Anlagen darf der offene Umgang nur unter Absaugung erfolgen.

6.7 Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten von Chlorungseinrichtungen zur Desinfektion von Trinkwasser

6.7.1 Allgemeine Anforderungen

Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden.

Fachlich qualifiziert sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung spezifische Kenntnisse im Hinblick auf die konkret zu wartende, instand zu setzende und zu prüfende Anlage bzw. Einrichtung haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Arbeitsblätter, VDE-Bestimmungen, DIN-Normen) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand beurteilen können.

6.7.2 Arbeiten an Chlorgasanlagen

Bei Außerbetriebnahme und Instandhaltungsarbeiten an Chlorgasanlagen sind diese gegen Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Soweit dies nicht möglich ist, müssen sie vor der Wiederinbetriebnahme getrocknet werden. Dies gilt insbesondere für Rohrleitungen. Die Trocknung der Einrichtungsteile darf nicht mit offener Flamme erfolgen. Hiermit soll eine Korrosion der Chlorungseinrichtung verhindert werden. Eine Trocknung der chlorgasführenden Teile der Chlorungseinrichtung ist z.B. mit einem Warmluftfön oder durch Spülen mit gasförmigem Stickstoff möglich.

Anschlussleitungen für Chlorgasbehälter einschließlich der dazugehörigen Verschraubungen müssen bei Beschädigungen, Korrosion oder Versprödung unverzüglich erneuert werden.

6.7.3 Arbeiten an Dosieranlagen für flüssige Chemikalien

Vor Arbeiten an der Anlage (z.B. Schläuche oder Pumpköpfe wechseln, Funktionen von Ventilen prüfen) ist diese mit Wasser zu spülen. Restmengen sind mit viel Wasser wegzuspülen und zu neutralisieren.

Siehe auch DVGW Arbeitsblatt W 623 (Ausgabe 2013), Anhang 8, Tabelle 81

Nach den Arbeiten ist eine Funktionsprüfung des Dosiersystems durchzuführen, und insbesondere die Dosierpumpen saugseitig auszulitern.

7 Persönliche Schutzausrüstungen

Den Beschäftigten ist geeignete persönliche Schutzausrüstung (siehe Tabelle) zur Verfügung zu stellen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und deren Benutzung zu überwachen.

Siehe hierzu Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und PSA-Benutzungsverordnung.

Die Benutzer haben den Zustand ihrer persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere der Atemschutzgeräte, vor jeder Benutzung auf sichere Funktion zu prüfen. Persönliche Schutzausrüstungen mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht mehr benutzt werden.

Darüber hinaus sind die Überprüfung des einwandfreien Zustandes sowie die Instandhaltung der Atemschutzgeräte in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person durchzuführen.

Filter von Atemschutzgeräten sind nur dann wirksam, wenn sie vor Ablauf der Lagerzeit (Vom Hersteller auf dem Filter angegeben) ersetzt werden. Filter sind spätestens sechs Monate nach dem Öffnen, sofern sie nicht vorher erschöpft sind, zu ersetzen. Das Datum des Öffnungstages ist auf dem Filter zu vermerken.

Atemschutzgeräte und geeignete Ersatzfilter sind außerhalb der Chlorgasräume, jedoch leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt aufzubewahren.

Die Versicherten sind entsprechend § 3 der PSA-Benutzungsverordnung vor Beginn der Tätigkeit anhand von praktischen Übungen im Tragen von spezieller persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutzgeräten) zu unterweisen.

Tab. 1: Geeignete persönliche Schutzausrüstung für Tätigkeiten mit Chlorungschemikalien

GefahrstoffPersönliche Schutzausrüstung
Chlorgas in Flaschen oder FässerVollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät
mit Kombinationsfilter B2P2
Sicherheitsschuhe Schutzkategorie mind. S1
Natriumhypochloritlösung,
Natriumchloritlösung
Gesichtsschutzschirm
Schutzhandschuhe
(Polychloropren, Nitrilkautschuk/Nitrillatex - NBR, Butylkautschuk-Butyl, Fluorkautschuk - FKM, Polyvinylchlorid - PVC)
Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff
Schutzschürze aus geeignetem Kunststoff
Salzsäure
Peroxomono- und Peroxodisulfat-Lösung
Gesichtsschutzschirm
Bei konz. Säure c > 25 % (Vollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter E-(P2)
Schutzhandschuhe aus Gummi oder geeignetem Kunststoff
Stiefel hoch aus Gummi oder Kunststoff
Schutzschürze aus Gummi oder geeignetem Kunststoff
ChlordioxidlösungGesichtsschutz
(Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 bei offenem Umgang z.B. bei Probenahme)
Schutzhandschuhe (Polychloropren, Nitrilkautschuk/Nitrillatex - NBR, Butylkautschuk-Butyl, Fluorkautschuk - FKM, Polyvinylchlorid - PVC)
Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff
Schutzschürze aus geeignetem Kunststoff
CalciumhypochloritHandschuhe und Gesichtsschutz
Vollmaske
mit Kombinationsfilter B2P2 nur bei offenem Umgang ohne Absaugung
Peroxomono- und Peroxodisulfate als FeststoffeHandschuhe und Gesichtsschutz
Vollmaske
mit Kombinationsfilter B2P2 nur bei offenem Umgang ohne Absaugung


8
Organisatorische Maßnahmen

8.1 Allgemeine Anforderungen

Die Unternehmensleitung darf Tätigkeiten nur solchen Beschäftigten übertragen, die geistig, fachlich und körperlich in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen.

8.2 Unterweisung

Die Unternehmensleitung hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit anhand der Betriebsanweisung nach Abschnitt 8.3 zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen, erforderlichenfalls auch in kürzeren Abständen, z.B. bei Änderung von Arbeitsabläufen und Arbeitsverfahren. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

8.3 Betriebsanweisung

Unternehmen müssen sicherstellen, dass den Beschäftigten in einer verständlichen Form und Sprache eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung entspricht.

Nach TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" ist es zweckmäßig, Betriebsanweisungen in einen stoff- und tätigkeitsspezifischen Teil (Eigenschaften des Stoffes, Gefährdungen durch den Stoff, spezifische Schutzmaßnahmen usw.) sowie in einen betriebsspezifischen Teil (Alarmplan, Notrufnummern, zu benachrichtigende Personen, Verhalten bei Betriebsstörungen usw.) aufzuteilen. Es können zu einem betriebsspezifischen Teil mehrere stoffbezogene Teile zugeordnet werden.

Die Betriebsanweisungen sind an geeigneter Stelle, d. h. am Ort der Tätigkeit, auszuhängen oder auszulegen. Die Betriebsanweisungen dienen als Grundlage der gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 14 Gefahrstoffverordnung durchzuführenden Unterweisungen der Beschäftigten.

Die Betriebsanweisung für Chlorungsanlagen muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

Für das Verhalten bei einem Chlorgasausbruch (siehe Abschnitt 8.5.2) hat die Betriebsleitung zusätzlich einen Chlorgasalarmplan auszuarbeiten.

8.4 Sicherheitskennzeichnung

Die nachfolgend aufgeführten Schilder sind geeignet, die geforderte Sicherheitskennzeichnung zu erfüllen.

Angaben über Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ASR A1.3 enthalten.

Warnschilder

SchildStoffBemerkung


W016 Warnung vor giftigen Stoffen

Chlor
Chlordioxidlösung
Das Schild "Warnung vor giftigen Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.

Bei ortsveränderlichen Chlorungseinrichtungen ist das Schild an der Einrichtung anzubringen.


W029 Warnung vor Gasflaschen

ChlorBei Chlorgasanlagen ist das Sicherheitszeichen "Warnung vor Gasflaschen" am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgasbehälter verwendet werden.


W023 Warnung vor ätzenden Stoffen

Natriumchloritlösung

Calciumhypochlorit-Lösung

Salzsäure

Natriumhypochloritlösung

Natriumperoxodisulfat,
Kaliumperoxomonosulfat
und deren Lösungen

Das Schild "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.


Verbotsschilder

SchildStoffBemerkung


P003 Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten

Calciumhypochlorit
Natriumperoxodisulfat,
Kaliumperoxomonosulfat
Das Schild "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.


D-P006 Zutritt für Unbefugte verboten

Chlor
Chlordioxidlösungen
Natriumchlorit-Lösung
Calciumhypochlorit

Natriumperoxodisulfat,
Kaliumperoxomonosulfat
und deren Lösungen

Das Schild "Zutritt für Unbefugte ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.


Gebotsschilder

SchildStoff

Bemerkung


M017 Atemschutz benutzen
Chlor

Chlordioxidlösung

Calciumhypochlorit

Salzsäure

Chlorlösung

Das Schild "Atemschutz benutzen" ist bei Chlorgasanlagen an der Chlorungs-Einrichtung anzubringen. Bei den übrigen aufgeführten Stoffen ist das Schild an den Stellen anzubringen, wo mit diesen Stoffen offen umgegangen wird, sofern keine wirksame Absaugung vorhanden ist.

M009 Handschutz benutzen
Natriumhypochloritlösung

Natriumchloritlösung

Chlordioxidlösung

Natriumperoxodisulfat,
Kaliumperoxomonosulfat
und deren Lösungen

Calciumhypochlorit

Salzsäure

Das Schild "Handschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.

M013 Gesichtsschutz benutzen
Natriumhypochloritlösung
Natriumchloritlösung
Chlordioxidlösung
Salzsäure
Das Schild "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.

M004 Augenschutz benutzen
Calciumhypochlorit

Natriumperoxodisulfat, Kaliumperoxomonosulfat
und deren Lösungen

Das Schild "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.

M026 Schutzschürze benutzen
Natriumhypochloritlösung

Natriumchloritlösung

Chlordioxidlösung

Salzsäure

Das Schild "Schutzkleidung benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen.


8.5 Notfallmaßnahmen

8.5.1 Allgemeines

Bei der Freisetzung von Chlorgas, Chlordioxid oder Chlorwasserstoff zum Beispiel durch unbeabsichtigtes Vermischen von Chemikalien, ist der betroffene Bereich gegen Zugang zu sichern und zu lüften. Sofern ein Betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplans (BAGAP) aufgestellt ist, sind gegebenenfalls weitere Maßnahmen entsprechend dieses Plans zu ergreifen.

Sicherheitsübungen sind regelmäßig durchzuführen (GefStoffV § 13 Abs. 1).

8.5.2 Zusätzliche Maßnahmen bei Chlorgaseinrichtungen

Für das Verhalten bei einem Chlorgasausbruch ist ein Chlorgasalarmplan zu erstellen, in dem alle bei einem Chlorgasausbruch notwendigen Maßnahmen und Verantwortlichkeiten festgelegt sind. Notwendige Maßnahmen sind u.a. betriebsinterne Sofortmaßnahmen und die Alarmierung der Einsatz- und Rettungskräfte.

Der Chlorgasalarmplan sollte folgende Informationen enthalten:

Es wird empfohlen, gemeinsam mit den Einsatzkräften einen Einsatzplan zu erarbeiten und präventiv regelmäßig Unterweisungen und Übungen durchzuführen.

Siehe auch Gefahrstoffverordnung § 13

8.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind u. a. die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Entsprechend §§ 4, 5 und Anhang Teil 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern, arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bzw. durchzuführen. Bei Atemschutzgeräten, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen, wie z.B. gebläseunterstützte Filtergeräte mit Atemschutzhelm oder -haube ohne Ausatemventil, ist den Beschäftigten eine Angebotsvorsorge anzubieten. Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 ist eine Pflichtvorsorge zu veranlassen.

Siehe auch AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten"

8.7 Prüfungen

Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und danach entsprechend der Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen zu prüfen.

Nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, sind diese Arbeitsmittel durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb zu prüfen.

Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist gemäß § 14 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen.

Angaben zu der erforderlichen Qualifikation der prüfenden Person sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" (TRBS 1203) enthalten.

Hinweise zur Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201) enthalten.

Folgende Prüfabstände haben sich bewährt:

PrüfgegenstandBewährte PrüfabständePrüfungen durch
Chlorungseinrichtungen12 MonateBefähigte Person
Chlorgasbeseitigungseinrichtung incl. Chlorgaswarngerät mit Alarmschwellenüberprüfung12 MonateBefähigte Person
Funktionsprüfung der manuellen und automatischen Auslösung der Chlorgasbeseitigungseinrichtung6 MonateUnterwiesene Person
Falls vorhanden:
Wasservorlage von Bodenabläufen in Chlorgasräumen (Geruchsverschluss)
1 WocheUnterwiesene Person

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Vorschriften und RegelnAnhang 1

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt

1. Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln

2. Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

3. Normen/DVGW Regelwerk

  • DIN 19606:
    2010-09
Chlorgasdosieranlagen zur Wasseraufbereitung - Anlagenaufbau und Betrieb
  • W 224
Verfahren zur Desinfektion von Trinkwasser mit Chlordioxid
  • W 229
Verfahren zur Desinfektion von Trinkwasser mit Chlor und Hypochloriten
  • W 290
Trinkwasserdesinfektion Einsatz und Anforderungskriterien
  • W 291
Reinigung und Desinfektion von Wasserverteilungsanlagen
  • W 556
Entwurf 2014 Hygienisch-mikrobielle Auffälligkeiten in Trinkwasserinstallationen; Methodik und Maßnahmen zu deren Behebung (EBR 31.03.2015)
  • W 557
Reinigung und Desinfektion von Trinkwasser-Installationen
  • W 623
Dosieranlagen für Desinfektions- bzw. Oxidationsmittel - Dosieranlagen für Chlor und Hypochlorite
  • W 624
Dosieranlagen für Desinfektionsmittel und Oxidationsmittel: Dosieranlagen für Chlordioxid

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BetriebsanweisungsentwürfeAnhang 2


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AbbildungsverzeichnisAnhang 3


Abb. 1Auffangwanne mit Gitterrost
Abb. 2Chlorfassanlage mit Luftansaugung für eine Chlorgasbeseitigunseinrichtung
Abb. 3Chlorgasraum mit Wassersprühanlage
Abb. 4Natriumthiosulfatdosierung
Abb. 5Luftzufuhr und Wasserstoffableitung
Abb. 6Wasserstoffableitung über Dach
Abb. 7Chlordioxidanlage nach dem Chlor-Natriumchlorit-Verfahren
Abb. 8Natriumhypochlorit-Einrichtung
Abb. 9Chlorgasbehälterwechsel unter Atemschutz
Abb. 10Notfallausrüstung
Abb. 11Gefahrenhinweis bei Chlordioxid-Anlagen
Abb. 12Gefahrenhinweis bei Natriumhypochlorit-Anlagen
Abb. 13Gefahrenhinweis bei Calciumhypochlorit-Anlagen


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